Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Aug. 2012 - 4 CN 5/11
Gericht
Tatbestand
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Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das den Abbau von Bodenschätzen zum Gegenstand hat. Sie wendet sich gegen Regelungen im Regionalen Raumordnungsprogramm 2006 (RROP 2006) des Antragsgegners, die die Möglichkeiten zum Abbau von Quarzsanden beschränken. Das als Satzung beschlossene und am 3. Juli 2006 bekanntgemachte RROP 2006 legt in seinem Abschnitt D 3.4 "Rohstoffgewinnung" u.a. folgende Ziele fest:
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01 Die hochwertigen Quarzsandvorkommen sind möglichst vollständig auszubeuten.
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08 Für nachfolgend aufgeführte Quarzsand-Abbaugebiete sind Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung (Qu) im Planungsraum festgelegt:
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Gebiet Veenhusen, westlich der Bahnlinie und südlich der Mentewehrstraße
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10 Die Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung (Qu) sind auf der Grundlage des BALP in zwei Zeitstufen festgelegt:
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Die Vorranggebiete der Zeitstufe I (Planzeichen 9.3) stehen für die Quarzsandgewinnung in den kommenden 20 Jahren zur Verfügung. Die Vorranggebiete der Zeitstufe II (Planzeichen 9.3) sind erst dann in Anspruch zu nehmen, wenn die Abbaumöglichkeiten in den Gebieten der Zeitstufe I erschöpft sind.
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11 Der Abbau von Quarzsand außerhalb der im Planungsraum festgelegten Vorranggebiete für Rohstoffgewinnung ist unzulässig. Diese Ausschlusswirkung gilt nur für raumbedeutsame Abbauvorhaben in den Gebieten der Gemeinden Moormerland, Brinkum und Holtland sowie der Stadt Leer.
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Die Antragstellerin bereitet sich seit dem Jahr 2001 darauf vor, innerhalb einer jetzigen "Qu II"-Fläche Quarzsandtagebau im Nassabbauverfahren durchzuführen. Hierfür hat sie Flächen teilweise erworben, teilweise vertraglich gesichert. Einen Antrag auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 57a BBergG vom 20. September 2006 lehnte das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie wegen der Zeitstufenregelung im RROP 2006 ab. Dagegen hat die Antragstellerin beim zuständigen Verwaltungsgericht Verpflichtungsklage erhoben. Das dortige Verfahren ist ausgesetzt.
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Das Normenkontrollgericht hat das RROP 2006 hinsichtlich der Regelungen in Kapitel D 3.4 Nr. 08, 10 und 11 für unwirksam erklärt. Den entscheidenden Mangel hat es darin gesehen, dass sich die zeitlich gestaffelten Zielfestlegungen in D 3.4 Nr. 10 RROP 2006 nicht auf eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage stützen könnten. Zwar enthalte § 7 Abs. 2 ROG 1997 (richtig: 1998) keinen abschließenden Kanon von Festsetzungsmöglichkeiten. Aus dem gesamten Regelungszusammenhang des Raumordnungsrechts ergebe sich aber, dass dieses nur die Raum-, nicht auch die Zeitstruktur zum Gegenstand habe. Die Regelung in D 3.4 Nr. 10 RROP 2006 begegne auch unter dem Gesichtspunkt der ausreichenden Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit durchgreifenden Bedenken. Für die Befugnis zum Abbau von Quarzsanden in Vorranggebieten der Zeitstufe II komme es allein auf die faktische Erschöpfung der Abbaumöglichkeiten in den Gebieten der Zeitstufe I an. Wann das der Fall sei, sei ungewiss und - auch wegen des Abbauverhaltens der Abbauunternehmer, die aus unterschiedlichen Gründen ein Interesse daran haben könnten, den Abbau in die Länge zu ziehen - nicht prognostizierbar. Als weiteres Unsicherheitsmoment komme hinzu, dass die fragliche Zielfestsetzung keine Handhabe dafür biete, den Eintritt der Erschöpfung festzustellen. Sei die Zeitstufenregelung unter Nummer 10 unwirksam, müsse die Unwirksamkeit auf die Nummern 08 und 11 erstreckt werden, weil deren Beibehaltung ohne die Regelung in Nummer 10 nicht dem mutmaßlichen Willen des Antragsgegners entspräche.
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Gegen das Urteil hat der Antragsgegner die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Antragsgegners ist unbegründet. Das vorinstanzliche Urteil beruht nicht auf der Verletzung revisiblen Rechts.
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1. Im Einklang mit Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht die Regelung in D 3.4 Nr. 10 Abs. 2 Satz 2 des RROP 2006 des Antragsgegners wegen mangelnder hinreichender Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit für unwirksam erklärt.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Notwendigkeit der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit der umstrittenen Zielfestlegung konkludent aus § 3 Nr. 2 ROG 1998 hergeleitet. Das zeigt seine Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 16. Dezember 2010 - BVerwG 4 C 8.10 - (BVerwGE 138, 301). Diesem Ansatz folgt der Senat nicht. Mit der Definition in § 3 Nr. 2 ROG 1998 (jetzt § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG) werden Ziele der Raumordnung als verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums von Grundsätzen der Raumordnung nach § 3 Nr. 3 ROG 1998 (jetzt § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG) abgegrenzt (Urteil vom 1. Juli 2010 - BVerwG 4 C 6.09 - BVerwGE 137, 259 Rn. 11). Anders als in dem Fall, der dem Urteil vom 16. Dezember 2010 (a.a.O.) zugrunde lag, geht es vorliegend aber nicht um die Grenzziehung zwischen Raumordnungsziel und -grundsatz.
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Bundesrechtlicher Prüfungsmaßstab ist das im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verankerte Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit. Es besagt, dass der Anlass, der Zweck und die Grenzen einer Regelung bereichsspezifisch, präzise und eindeutig festgelegt werden müssen. Damit soll sichergestellt werden, dass sich der betroffene Bürger darauf einstellen kann, die gesetzesausführende Verwaltung für ihr Verhalten steuernde und begrenzende Handlungsmaßstäbe vorfindet und die Gerichte die Rechtskontrolle durchführen können (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 - BVerfGE 110, 33 <53>).
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Die Regelung in D 3.4 Nr. 10 Abs. 2 Satz 2 RROP 2006 ist nicht schon deshalb unbestimmt, weil sich der Zeitpunkt der Erschöpfung der Möglichkeiten, Quarzsand abzubauen, nicht voraussehen lässt. Der Plansatz hat den Charakter einer aufschiebenden Befristung, wie sie § 36 VwVfG für das Institut des Verwaltungsakts kennt. Abhängig ist die Freigabe der Quarzsandvorkommen in den Gebieten der Zeitstufe II von dem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Erschöpfung der Vorkommen in den Gebieten der Zeitstufe I. Dass dieser Zeitpunkt nicht durch die Angabe eines kalendarischen Datums fixiert worden ist und - wie der Antragsgegner betont - wegen der Entwicklung des Marktes und des Abbauverhaltens der Abbauunternehmer auch nicht fixiert werden kann, stellt die Bestimmtheit der Befristung nicht in Frage. Eine Befristung kann auch dadurch bewirkt werden, dass ein Zeitpunkt durch ein bestimmtes Ereignis festgelegt wird, sofern objektiv sicher ist, dass das Ereignis, wann auch immer, eintreten wird (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 36 Rn. 15). Nichts anderes gilt, wenn der Regelung in D 3.4 Nr. 10 Abs. 2 Satz 2 RROP 2006 der Charakter einer aufschiebenden Bedingung beigemessen wird. Auch eine Bedingung ist nicht deshalb unbestimmt, weil ungewiss ist, ob das Ereignis, von dem die mit einer Regelung angestrebten Wirkungen abhängen sollen, überhaupt eintritt. Bestimmt oder bestimmbar muss das zukünftige Ereignis sein (U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 36 Rn. 28), nicht das Ob des Eintritts. Gerade auf der untersten Ebene der Regelungshierarchie des Raumordnungsrechts können die Maßstäbe für Befristungen oder Bedingungen nicht strenger sein als diejenigen, die nach § 36 VwVfG für Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts gelten.
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Der Plansatz in D 3.4 Nr. 10 Abs. 2 Satz 2 RROP 2006 ist aber unbestimmt, weil er nach dem vorinstanzlichen Verständnis, an das der Senat nach § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden ist, keinen Maßstab enthält, um den Eintritt der Erschöpfung der Möglichkeiten zum Quarzsandabbau festzustellen (UA S. 18 f.). Der Senat versteht das Oberverwaltungsgericht dahingehend, dass es sowohl eine mangelnde Bestimmbarkeit des Tatbestandes der Erschöpfung der Abbaumöglichkeiten kritisiert als auch eine Regelung des Verfahrens vermisst, wie eine Erschöpfung nachweisbar festgestellt wird.
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Im vorinstanzlichen Urteil wird der Tatbestand der Erschöpfung der Abbaumöglichkeit nicht konturiert. Das hat seine Ursache nicht darin, dass sich der Tatbestand aus sich heraus erklärt und keiner Auslegung bedarf, sondern weil das Oberverwaltungsgericht ersichtlich jeden Auslegungsversuch für untauglich gehalten hat. Das ist nachvollziehbar. Denkbar ist z.B., eine Erschöpfung der Abbaumöglichkeiten erst anzunehmen, wenn die Lagerstätten vollständig ausgebeutet sind, oder schon dann, wenn noch Restbestände vorhanden sind, deren Abbau sich aber wirtschaftlich nicht lohnt. Möglich ist aber auch, die Abbaumöglichkeiten als erschöpft anzusehen, wenn ein Unternehmer seine Abbautätigkeit einstellt, obwohl die Lagerstätte noch ergiebig ist, ein weiterer Abbau aber nicht mehr möglich ist, weil einem neuen Unternehmer keine Abbaugenehmigung erteilt werden könnte. Weitere Auslegungsvarianten sind vorstellbar. Welche von ihnen der Vorstellung des Antragsgegners entspricht, ist aus Sicht der öffentlichen Stellen, an die die Regelung adressiert ist (§ 4 Abs. 1 ROG 1998), offen. Deshalb ist - zwangsläufig - auch offen, wie sich feststellen lässt, ob der Tatbestand der Erschöpfung der Abbaumöglichkeiten verwirklicht ist.
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Der Antragsgegner stellt nicht in Frage, dass die Unwirksamkeit der Regelung in D 3.4 Nr. 10 Abs. 2 Satz 2 RROP 2006 zur Unwirksamkeit der gesamten Zeitstufenregelung führt und auch die Regelungen in D 3.4 Nr. 08 und Nr. 11 erfasst. Der Senat hat daher keinen Anlass, das angefochtene Urteil insofern revisionsgerichtlich zu überprüfen.
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2. Ob die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die Regelung in D 3.4 Nr. 10 Abs. 2 Satz 2 RROP 2006 sei auch mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam, mit Bundesrecht vereinbar ist, braucht nicht entschieden zu werden. Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, genügt es für deren Bestätigung, dass eine der Begründungen der revisionsgerichtlichen Kontrolle standhält. Sollte dies bei einer anderen Begründung nicht der Fall sein, kann diese hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert, und beruht das Urteil nicht, wie von § 137 Abs. 1 VwGO für den Erfolg der Revision vorausgesetzt, auf der Verletzung von Bundesrecht.
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B e s c h l u s s
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Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für beide Instanzen gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG auf 100 000 € festgesetzt.
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G r ü n d e :
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Da der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327), an dem sich der Senat im Interesse der Einheitlichkeit und Berechenbarkeit von Streitwertentscheidungen zu orientieren pflegt, für Normenkontrollklagen gegen einen Raumordnungsplan keine Empfehlung enthält, hat der Senat zu entscheiden, ohne sich an einem solchen Vorschlag ausrichten zu können. Er hält die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin mit einem Streitwert von 100 000 € für angemessen bewertet. Ein höherer Streitwert ist nicht gerechtfertigt, namentlich nicht im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, ohne Bindung an eine Wartefrist Quarzsand in einem Vorranggebiet der Zeitstufe II abbauen zu dürfen. Denn die Rechtmäßigkeit der Zeitstufenregelung im RROP 2006 des Antragsgegners ist lediglich Vorfrage für die Befugnis der Antragstellerin zum Bodenabbau, über die im Verfahren auf Erlass eines bergrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses zu entscheiden ist. Der Senat hatte den Streitwert für das Revisionsverfahren vorläufig auf 1 000 000 € festgesetzt. Daran hält er nicht mehr fest und ändert den auf die gleiche Summe lautenden Streitwertbeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
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(1) Das im Falle des § 52 Abs. 2a durchzuführende Planfeststellungsverfahren tritt an die Stelle des Verfahrens nach § 54 Absatz 1 und 2 und § 56 Absatz 1. § 54 Absatz 3 gilt entsprechend. Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde. Bei Vorhaben im Bereich des Festlandsockels tritt bei der Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über das Planfeststellungsverfahren an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde; als Bereich, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, gilt der Sitz dieser Behörde. Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Regelungen anzuwenden.
(2) Der Rahmenbetriebsplan muß den Anforderungen genügen, die sich aus den Voraussetzungen für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Antragserfordernisse für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen ergeben. Der Rahmenbetriebsplan muss alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsamen Angaben in der Form eines Berichts zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Rechtsverordnung nach § 57c enthalten. Der Unternehmer hat dem Rahmenbetriebsplan einen zur Auslegung geeigneten Plan beizufügen.
(3) Verfügen die beteiligten Behörden zu den nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu machenden Angaben über zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den Unternehmer und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfügung. Das gilt insbesondere für Informationen aus einem vorausgegangenen Raumordnungsverfahren; die dafür zuständige Behörde hat die Unterlagen aus diesem Verfahren, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Bedeutung sein können, der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Entscheidung über die Planfeststellung ist hinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen. Das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betroffenen und der Schutz von Belangen Dritter im Sinne des Bergrechts bestimmen sich nach den dafür geltenden Vorschriften dieses Gesetzes; dies gilt auch für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.
(5) Hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter und der Aufgabenbereiche Beteiligter im Sinne des § 54 Abs. 2 erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlußbetriebspläne, soweit über die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können; Entscheidungen nach § 48 Abs. 2 werden außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter durch einen Planfeststellungsbeschluß ausgeschlossen.
(6) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Vorschriften des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.
(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.
(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,
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die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), - 2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete), - 3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete), - 4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.
(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
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Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung; - 2.
Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums; - 3.
Grundsätze der Raumordnung: Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden; - 4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen; - 5.
öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; - 6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel; - 7.
Raumordnungspläne: zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.
(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
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einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
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einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
(1) Bei
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raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen, - 2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen, - 3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.