Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Mai 2011 - 4 BN 45/10
Gericht
Gründe
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Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
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1. Mit der als Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufgeworfenen Frage, ob § 7 Abs. 5 Satz 2 ROG 2004 und § 5 Abs. 3 NROG 2007 unterschiedliche oder identische Vorgaben für den Inhalt eines Umweltberichts enthalten sowie der sich daran anschließenden Frage, welche der Vorschriften bei Feststellung unterschiedlicher Regelungsgehalte anzuwenden sei (Beschwerdebegründung S. 3 - 5), wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt.
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Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Anforderungen an das Umweltprüfungsverfahren und den Umweltbericht in § 7 Abs. 5 und 6 ROG 2004 und in § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und 3 NROG 2007 nicht in hier erheblicher Weise voneinander abweichen würden (UA S. 19). Die Auslegung des § 5 Abs. 3 NROG 2007 betrifft irrevisibles Landesrecht und ist der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich. Dass das Oberverwaltungsgericht mit seiner Auslegung des Landesrechts klärungsbedürftige Fragen des Bundesrechts aufwirft (vgl. zu dieser Anforderung Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.), zeigt die Beschwerde nicht auf; sie trägt - im Zusammenhang mit einer weiteren Grundsatzrüge - lediglich vor, die inhaltlichen Vorgaben der landesrechtlichen Vorschrift blieben nicht hinter den Vorgaben des § 7 Abs. 5 Satz 2 ROG 2004 zurück, sondern gingen sogar darüber hinaus (Beschwerdebegründung S. 6).
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2. Die vier Unterfragen umfassende Grundsatzrüge, mit der die Beschwerde den Detaillierungsgrad eines Umweltberichts geklärt wissen will, insbesondere ob ein Umweltbericht nur für Raumordnungspläne zu erstellen sei, die "rahmensetzenden Charakter" haben (Beschwerdebegründung S. 5 - 7), scheitert nicht schon daran, dass es sich bei § 7 Abs. 5 ROG 2004 um auslaufendes Recht handelt. Den Fragen kommt aber - ungeachtet den Darlegungsanforderungen und soweit sie nicht die Auslegung irrevisiblen Landesrechts betreffen (3. Unterfrage) - nicht die grundsätzliche Bedeutung zu, die ihr die Revision beimisst.
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Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt hat (Beschluss vom 18. Januar 2011 - BVerwG 7 B 19.10 - NuR 2011, 284 Rn. 61 ff.), ist nach § 7 Abs. 5 ROG a.F. - in den von den Ländern zu schaffenden Rechtsgrundlagen - vorzusehen, dass bei der Aufstellung und Änderung von Raumordnungsplänen eine Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme durchgeführt wird (Satz 1). In dem dabei gemäß den Kriterien des Anhangs 1 der Richtlinie zu erstellenden Umweltbericht sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen, die die Durchführung des Raumordnungsplans auf die Umwelt hat, sowie anderweitige Planungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der wesentlichen Zwecke des Raumordnungsplans zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten (Satz 2). Auch nach § 9 ROG in der Fassung des Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften vom 22. Dezember 2008 (BGBl I 2986) sind die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Raumordnungsplans zu ermitteln (§ 9 Abs. 1 Satz 1 ROG 2008); die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessenerweise verlangt werden kann (Satz 3). Des Weiteren ist im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42/EG geklärt, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhängt, welche Auswirkungen "vernünftigerweise" in den Umweltbericht aufgenommen werden müssen und als erheblich anzusehen sind (Beschluss vom 18. Januar 2011 a.a.O. Rn. 64).
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An diesen Maßstäben hat sich das Oberverwaltungsgericht ersichtlich orientiert. Es hat zugrunde gelegt, dass in den Umweltbericht die voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen der planerischen Festlegungen einzustellen sowie Planungsalternativen zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten seien (UA S. 20). Ausdrücklich hebt das Oberverwaltungsgericht - wie mit der 2. Unterfrage gefragt wird - hervor, dass in den Umweltbericht sowohl negative wie positive Umweltauswirkungen einzustellen seien. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie die Beschwerde selbst anmerkt - des Weiteren berücksichtigt, dass auch eine Negativplanung, die bestimmte Nutzungen in festgelegten Gebieten untersagt, Umweltauswirkungen haben kann (UA S. 21). Zu der Frage, welche Festlegungen im Einzelnen im Umweltbericht zu behandeln seien, hat es ausgeführt, dies gelte nur für Festlegungen, die von Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen seien, wobei auch eine mittelbare Bedeutung ausreichend sein könne (UA S. 20). Ob - wie das Oberverwaltungsgericht daran anknüpfend weiter prüft - die Festsetzung eines Siedlungsbeschränkungsbereichs in diesem Sinne "rahmensetzende" Wirkungen hat, lässt sich nicht abstrakt-generell bestimmen, sondern hängt - wie zu Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42/EG dargelegt - von den Umständen des Einzelfalls ab. Insofern stellt sich auch die lediglich pauschal formulierte Frage der Vereinbarkeit mit der Richtlinie 2001/42/EG (4. Unterfrage) nicht. Dass die Ermittlung bestimmter Umweltauswirkungen einer nachfolgenden Planungsebene oder einem nachfolgenden Zulassungsverfahren überlassen werden kann, ergibt sich aus der Kompetenzverteilung zwischen Raumordnung und Fachplanung (vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 64, 155; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2389/06 - BVerfGK 13, 294, juris Rn. 19). Klärungsbedarf über diese Grundsätze hinaus zeigt die Beschwerde mit ihren Fragen nicht auf.
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3. Weder die Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO noch die damit verbundene Grundsatzrüge, mit denen sich die Beschwerde der Sache nach gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wendet, dass die Daten aus den strategischen Lärmkarten nicht zwingend für den Umweltbericht verwendet werden mussten (Beschwerdebegründung S. 7 - 10), rechtfertigen die Zulassung der Revision.
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3.1 Soweit die Beschwerde als Verfahrensfehler rügt, das Oberverwaltungsgericht habe mit der Einschätzung, dass die Werte aus den Lärmkarten keine neue Beurteilung erfordert hätten, eine Unterlage von beweiserheblicher Bedeutung ausgewertet, die nicht Verfahrensgegenstand gewesen sei (Beschwerdebegründung S. 8), zeigt sie nicht auf, dass das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen könnte.
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In tatsächlicher Hinsicht und damit für die revisionsgerichtliche Beurteilung bindend hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass im Umfeld des Flughafens großräumig erhebliche Lärmimmissionen vorhanden seien. Nach der für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wäre eine Berücksichtigung der genauen Lärmwerte in dem späten Planaufstellungsstadium nur erforderlich gewesen, wenn diese Werte eine neue Beurteilung erfordert hätten. Die Beschwerde hätte daher im vorliegenden Verfahren darlegen müssen, dass die Lärmkarten Lärmwerte ausweisen, die gegenüber der im Umweltbericht zugrunde gelegten Lärmbelastung eine neue Beurteilung erfordert hätten. Soweit die Beschwerde geltend macht, die in der Lärmkarte dokumentierte tatsächliche Belastung des Gemeindegebiets sei höher als die "theoretische" Belastung, scheint die Beschwerde nicht zu bedenken, dass sich in diesem Fall auch der von ihr angegriffene Siedlungsbeschränkungsbereich vergrößern würde, so dass es - insoweit - auch an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit fehlt.
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3.2 Die Grundsatzrüge, mit der die Beschwerde fragt,
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ob der Umweltbericht für ein Landesraumordnungsprogramm ... um Immissionskonflikte zu vermeiden, das Maß der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen neben theoretischen auch auf tatsächliche Grundlagen gestützt werden muss,
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genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde verzichtet darauf, sich mit der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auseinander zu setzen und behauptet lediglich pauschal einen grundsätzlichen Klärungsbedarf. Hinsichtlich der weiteren (Unter-)Frage, in der eine landesrechtliche Norm zitiert wird (Beschwerdebegründung S. 9), zeigt die Beschwerde weder einen Bezug zu Bundesrecht auf, noch legt sie dar, dass das Oberverwaltungsgericht Anlass gehabt haben könnte, im Zusammenhang mit der Frage der Verwertung der Lärmkarten auf den Gesichtspunkt des "vernünftigerweise vertretbaren Aufwand(s)" einzugehen.
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4. Auch die vier Unterfragen umfassende Grundsatzrüge, mit der die Beschwerde Fragen zu den Anforderungen an die Begründung eines Raumordnungsplans aufwirft (Beschwerdebegründung S. 10 - 13), bleibt erfolglos.
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4.1 Die Frage,
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ob die amtliche Begründung eines Raumordnungsplans, die ausschließlich in der unrichtigen Wiedergabe bundesrechtlicher Regelungen besteht, die Anforderungen von § 7 Abs. 8 Satz 2 ROG 2004 erfüllt,
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beruht auf Annahmen, von denen das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen ist.
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Nach den Darlegungen des Oberverwaltungsgerichts enthält die Planbegründung zum LROP 2008 die Erläuterungen zu den einzelnen Festlegungen des Programms. Aus der vorliegenden Erläuterung zum LROP 2008 S. 77/78 sei eindeutig zu entnehmen, dass das entscheidende Motiv für die Festsetzung des Siedlungsbeschränkungsbereichs die Absicht einer vorsorgenden Planung gewesen sei (UA S. 25). Bei Lektüre der Planbegründung werde deutlich, dass der raumordnerische Vorsorgegedanke in Bezug auf Lärm- und Flughafenschutz den Plangeber dazu veranlasst habe, über die Grenzwerte des Fluglärmschutzgesetzes hinauszugehen und eine 55 dB(A)-Isophone festzulegen. Damit sei das zentrale Motiv der Abwägung in diesem Punkt benannt (UA S. 25). Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass sich die Begründung "ausschließlich in der unrichtigen Wiedergabe bundesrechtlicher Regelungen" erschöpft.
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4.2 Die zweite Frage, mit der sich die Beschwerde der Sache nach gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts wendet, dass die Unvollständigkeit der Begründung gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 NROG 2007 für die Wirksamkeit der angegriffenen Norm unbeachtlich sei, wird nicht dadurch zu einer Frage des Bundesrechts, dass die Beschwerde als bundesrechtliche Norm § 10 Abs. 2 Nr. 1 ROG zitiert. Im Übrigen beruht auch diese Frage auf der Annahme, die Begründung beschränke sich auf die unrichtige Wiedergabe bundesrechtlicher Regelungen.
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4.3 Mit der dritten Frage, mit der die Beschwerde geklärt wissen will, ob an die Begründung eines Raumordnungsplans geringere Anforderungen zu stellen seien als an die Begründung eines Bauleitplans, zeigt die Beschwerde keinen Klärungsbedarf auf.
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Das Oberverwaltungsgericht ist der Auffassung, die Begründungspflicht für Raumordnungspläne gehe nicht soweit, dass jede einzelne Festlegung, in der ein raumordnerisches Konzept zum Ausdruck gelange, so intensiv begründet werden müsse, wie ein gesamter Bebauungsplan mit einem einheitlichen Konzept. Eine vollständige Darstellung der Motivation des Planungsträgers zu jedem Teilkonzept des Raumordnungsplans sei nicht erforderlich (UA S. 24). Mit dieser Auffassung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, sondern beschränkt sich auf den Vorwurf, dass die Begründung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Damit wird kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt.
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4.4 Die vierte Frage, mit der die Beschwerde darauf abhebt, ob bei der verfahrensrechtlichen Kontrolle der Planbegründung zusätzlich auch andere Unterlagen aus dem Planaufstellungsverfahren herangezogen werden dürfen, die in der amtlichen Begründung nicht erwähnt werden, beruht wiederum auf Annahmen, von denen das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen ist.
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Unabhängig davon, dass die Beschwerde nicht darlegt, um welche "andere(n) Unterlagen aus dem Planaufstellungsverfahren" es sich handeln soll, verkennt sie, dass die Planbegründung, die das Oberverwaltungsgericht im Einzelnen gewürdigt hat, sich nicht - wie sie meint - allein auf den zweiten Absatz der im Tatbestand auf Seite 13 zitierten Erläuterungen beschränkt. Der Sache nach wiederholt sie lediglich ihren Vorwurf, die Begründung genüge entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen.
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5. Die Grundsatzrüge, mit der die Beschwerde - mit mehreren Unterfragen - geklärt wissen will, ob auf der Grundlage des Raumordnungsrechts Siedlungsbeschränkungen abweichend von den Vorgaben des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmschutzgesetz - FLärmSchG -) als verbindliches raumordnungsrechtliches Ziel festlegt werden dürfen (Beschwerdebegründung S. 13 - 17), sowie die in diesem Zusammenhang erhobene Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Beschwerdebegründung S. 17) rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
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5.1 Es bedarf nicht erst der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um die Frage, ob der Plangeber einen vom Lärmschutzbereich nach Fluglärmschutzgesetz abweichenden Siedlungsbeschränkungsbereich festlegen durfte, zu beantworten. Die Frage lässt sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres mit dem Oberverwaltungsgericht bejahen.
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Siedlungsbeschränkungszonen sind Instrumente der raumordnerischen Vorsorge und Konfliktvermeidung. Sie sollen ein Heranrücken neuer Siedlungsbereiche oder sonstiger lärmempfindlicher Nutzungen an lärmintensive Infrastrukturvorhaben verhindern und damit einer Zuspitzung der Konfliktsituation frühzeitig entgegenwirken. Sie richten sich an die kommunale Bauleitplanung und erzeugen städtebauliche Bindungen. Raumordnerische Planungszonen zur Siedlungsbeschränkung unterscheiden sich daher deutlich von Maßnahmen des Lärmschutzes, die sich an den Träger der Infrastrukturanlage richten, die Einhaltung verfassungs- und fachplanungsrechtlicher Zumutbarkeitsgrenzen sichern sollen und im Kern ordnungsrechtlicher Natur sind (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1001.04 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 145 Rn. 179).
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Diese Grundsätze haben auch nach Erlass des Fluglärmschutzgesetzes Geltung. Mit der Festlegung der Grenzwerte in § 2 Abs. 2 Satz 2 FLärmSchG hat der Gesetzgeber die abstrakt-generelle Frage nach derfachplanerischen Zumutbarkeit von Fluglärm entschieden. Die Lärmgrenzwerte, die das Fluglärmschutzgesetz für die Einrichtung von Lärmschutzbereichen festlegt, sind nunmehr in den luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahren zu beachten (Beschlüsse vom 13. September 2007 - BVerwG 4 A 1007.07 u.a. - insoweit nicht veröffentlicht in: Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 68 , juris Rn. 29 und vom 11. Dezember 2007 - BVerwG 4 A 3001.07 - juris Rn. 29). Die in § 2 Abs. 2 FLärmSchG bestimmten Grenzwerte markieren die Schwelle, ab der Belastungen durch Fluglärm infolge des Baus oder der Erweiterung eines Flughafens nach § 9 Abs. 2 LuftVG nicht ohne Schutzvorkehrungen oder Entschädigungen hingenommen werden müssen. Sie sind damit Grundlage für Schallschutzmaßnahmen und Entschädigung, begründen jedoch keine verbindlichen Vorgaben für die Raumordnung (vgl. auch Reidt/Fellenberg, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, 5.1. Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, Stand April 2008, § 1 Rn. 3 sowie Reidt/Schiller, in: a.a.O. § 13 Rn. 32). Das Fluglärmschutzgesetz ist - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - insoweit nicht abschließend. Die Festsetzung der Lärmschutzbereiche durch die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 2 Satz 1 FLärmSchG schließt Festlegungen raumordnungsrechtlicher Siedlungsbeschränkungen mit größerer räumlicher Reichweite als die nach dem Fluglärmschutzgesetz festgesetzten Lärmschutzbereiche durch den Träger der Raumordnung daher nicht aus. Das ergibt sich schon aus § 13 Abs. 2 FLärmSchG, wonach Vorschriften, die weitergehende Planungsmaßnahmen zulassen, unberührt bleiben (vgl. auch BTDrucks 16/3813, S. 19) und wird bestätigt durch § 14 FLärmSchG, der ausdrücklich nur für die Lärmaktionsplanung nach § 47d BImSchG die Verbindlichkeit der jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG anordnet. Zutreffend weist das Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass aus der Regelung des § 14 FLärmSchG geschlossen werden kann, dass die Werte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG keine Verbindlichkeit für die Raumplanung haben, mithin der Träger der Raumordnung befugt ist, bei der Festlegung von Planungszonen zur Siedlungsbeschränkung die Werte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG zu unterschreiten.
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Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass der Verwaltungsgerichtshof Kassel in der von der Beschwerde in Bezug genommenen Passage von einer Bindungswirkung des Fluglärmschutzgesetzes für die Raumordnung ausgegangen ist. Die Aussage, dass für die Festsetzung der Lärmschutzbereiche durch Rechtsverordnung der Landesregierung angesichts der strikten Formulierungen in § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie in § 4 Abs. 3 und 4 FLärmSchG kein Spielraum bestehen dürfte, die Lärmgrenzwerte zu unterschreiten (VGH Kassel, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. - juris Rn. 604 = UA S. 147), bezieht sich nur auf die Befugnisse der nach dem Fluglärmschutzgesetz zuständigen Behörden. Damit ist entgegen der Auffassung der Beschwerde keine Aussage zur Zulässigkeit und räumlichen Reichweite raumordnungsrechtlicher Siedlungsbeschränkungen verbunden. Soweit die Beschwerde auf die "Arbeitsteilung" zwischen Raumordnung (Landesplanung) und luftverkehrsrechtlicher Fachplanung verweist, wird nicht beachtet, dass das von der Beschwerde in Bezug genommene Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 69) - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht die Aussage enthält, dass sich die Planungskompetenz der Raumordnung auf eine zielförmige Standortausweisung für Flughäfen beschränkt. Der Senat hat sich nur dazu verhalten, welche Rechtswirkungen zielförmige Standortausweisungen der Landesplanung haben und hierzu festgestellt, dass die Planfeststellungsbehörde das Ergebnis des landesplanerischen Standortvergleichs als solches hinzunehmen hat. Um einen solchen Standortvergleich geht es hier nicht. Hier geht es auch nicht allein um den Schutz der Bevölkerung vor Lärmbelastung im Bereich des Verkehrsflughafens, sondern - wie es im LROP 2008 in dem Abschnitt Ziffer 2 heißt (UA S. 3) - auch um die langfristige Sicherung der Funktions- und Entwicklungsfähigkeit des Vorrangstandortes "Verkehrsflughafen". Es ist gerade Aufgabe der Landesplanung, mit den Mitteln der Raumordnung künftige Siedlungsstrukturen durch Freiraumplanung zu steuern.
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5.2 Die unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 69 - 74) erhobene Divergenzrüge (Beschwerdebegründung S. 17) scheitert daran, dass die Beschwerde keinen Rechtssatzwiderspruch aufzeigt.
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Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in Widerspruch tritt (Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Der Tatbestand der Divergenz muss in der Beschwerdebegründung nicht nur durch Angabe der Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde formuliert weder einen Rechtssatz aus der angegriffen Entscheidung noch einen davon abweichenden Rechtssatz aus der in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, sondern verweist lediglich pauschal auf die in den genannten Randziffern enthaltenen "Grundsätze der arbeitsteiligen Aufgabenstruktur mehrerer Planungsträger" und macht geltend, das angefochtene Urteil beachte diese Grundsätze nicht.
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6. Die Frage zur Abwägungserheblichkeit eines Eingriffs in die gemeindliche Planungshoheit, mit der die Beschwerde geltend macht, die Planungshoheit verlange eine Gewichtung, die auf die örtlichen Verhältnisse Rücksicht nehme (Beschwerdebegründung S. 17 - 20), entzieht sich grundsätzlicher Klärung; sie lässt sich nur bezogen auf die Umstände des Einzelfalls beantworten.
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7. Soweit die Beschwerde schließlich als Divergenzrüge eine Abweichung vom Beschluss des Senats vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - (BVerwGE 90, 329 <335>) geltend macht (Beschwerdebegründung S. 20 - 21), scheitert die Rüge wiederum an der nicht ordnungsgemäßen Darlegung eines Rechtssatzwiderspruchs.
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Abgesehen davon hat das Oberverwaltungsgericht nicht den Rechtssatz aufgestellt, "dass es dem freien planerischen Ermessen des Landesraumordnungsgebers überlassen sei, ob, wann und inwieweit er in die Planungshoheit der Gemeinde eingreift und die Planung an sich zieht" (Beschwerdebegründung S. 21). Soweit das Oberverwaltungsgericht auf der von der Beschwerde zitierten Seite 45 des angefochtenen Urteils darauf hinweist, "(v)ielmehr ist auch insoweit ein planerisches Ermessen anzuerkennen", steht diese Aussage im Zusammenhang mit der von ihm verneinten Frage, ob der Landesraumordnungsplangeber die Festlegung eines Siedlungsbeschränkungsbereichs der regionalen Raumordnung überlassen muss. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1001.04 - a.a.O. Rn. 174) zugrunde gelegt, dass das Abwägungsergebnis insbesondere dann unangemessen sein kann, wenn die Planungshoheit einer Gemeinde durch standortgenaue Vorgaben der Raumordnung beschränkt werde, ohne dass dafür überörtliche Interessen von höherem Gewicht vorliegen, und im Anschluss daran im Einzelnen begründet, dass es nicht zu beanstanden sei, dass der Raumordnungsplangeber den für den Umgang mit immissionsbedingten Nutzungskonflikten bekannten Trennungsgrundsatz im Einzelfall zu einer verbindlichen Regel aufwerte, wenn anders die Konflikte nicht vermeidbar seien (UA S. 44 f.). Der Sache nach wendet sich die Beschwerde letztlich nur im Gewande einer Divergenzrüge gegen die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, dass die Abwägung nicht zu beanstanden sei.
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Annotations
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.
(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,
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die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), - 2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete), - 3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete), - 4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.
(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.
(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Absatz 1 nur, wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 9 beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.
(2) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn
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das ihre Belange berührende Ziel der Raumordnung auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder - 2.
sie ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen geeigneten Flächen durchführen kann als auf denen, für die ein entgegenstehendes Ziel im Raumordnungsplan festgelegt wurde.
(3) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustimmung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Absatz 2 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen der Länder und der Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Absatz 2.
(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.
(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,
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die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), - 2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete), - 3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete), - 4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.
(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.
(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,
- 1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), - 2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete), - 3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete), - 4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.
(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.
(1) Die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sind von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Die öffentlichen Stellen sind aufzufordern, Aufschluss über diejenigen von ihnen beabsichtigten oder bereits eingeleiteten Planungen und Maßnahmen sowie über deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Gleiches gilt für weitere ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind.
(2) Der Öffentlichkeit sowie den in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen ist frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf des Raumordnungsplans, zu seiner Begründung und im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung zum Umweltbericht zu geben. Dazu sind die in Satz 1 genannten sowie weitere nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen für die Dauer von mindestens einem Monat öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegung öffentlich bekannt zu machen; dabei ist unter Angabe einer angemessenen Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen abgegeben werden können. Mit Ablauf der Frist nach Satz 3 sind alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist in der Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen. Bei der Beteiligung nach den Sätzen 1 bis 3 sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. Die zuständige Stelle gewährleistet durch organisatorische und technische Maßnahmen, dass die verwendete elektronische Informationstechnologie vor fremden Zugriffen gesichert wird.
(3) Wird der Planentwurf nach Durchführung der Verfahrensschritte nach Absatz 2 dergestalt geändert, dass dies zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt, so ist der geänderte Teil erneut auszulegen; in Bezug auf die Änderung ist erneut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme können angemessen verkürzt werden. Die Beteiligung nach den Sätzen 1 und 2 kann auf die von der Änderung berührte Öffentlichkeit sowie auf die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen beschränkt werden, wenn durch die Änderung des Planentwurfs die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
(4) Wird die Durchführung eines Raumordnungsplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet eines Nachbarstaates haben, so ist die von diesem Staat als zuständig benannte oder, sofern der Staat keine Behörde benannt hat, die oberste für Raumordnung zuständige Behörde zu unterrichten; ihr ist ein Exemplar des Planentwurfs zu übermitteln. Der Behörde nach Satz 1 ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer sie Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Absatz 2 Satz 5 und 6 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Soweit die Durchführung des Plans erhebliche Umweltauswirkungen auf einen Nachbarstaat haben kann, ist dieser nach den §§ 60 und 61 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) In Raumordnungsplänen sind für einen bestimmten Planungsraum und einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum Festlegungen als Ziele und Grundsätze der Raumordnung zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums, insbesondere zu den Nutzungen und Funktionen des Raums, zu treffen. Es kann festgelegt werden, dass bestimmte Nutzungen und Funktionen des Raums nur für einen bestimmten Zeitraum oder ab oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände vorgesehen sind; eine Folge- oder Zwischennutzung kann festgelegt werden. Die Festlegungen nach Satz 1 und 2 können auch in räumlichen und sachlichen Teilplänen getroffen werden. Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.
(2) Bei der Aufstellung der Raumordnungspläne sind die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Das Ergebnis der Umweltprüfung nach § 8 sowie die Stellungnahmen im Beteiligungsverfahren nach § 9 sind in der Abwägung nach Satz 1 zu berücksichtigen. Raumordnungspläne benachbarter Planungsräume sind aufeinander abzustimmen.
(3) Die Festlegungen nach Absatz 1 können auch Gebiete bezeichnen. Insbesondere können dies Gebiete sein,
- 1.
die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind (Vorranggebiete), - 2.
die bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen vorbehalten bleiben sollen, denen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (Vorbehaltsgebiete), - 3.
in denen bestimmten raumbedeutsamen Maßnahmen oder Nutzungen, die städtebaulich nach § 35 des Baugesetzbuchs zu beurteilen sind, andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Maßnahmen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete), - 4.
die im Meeresbereich liegen, und in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen andere raumbedeutsame Belange nicht entgegenstehen, wobei diese Funktionen oder Nutzungen an anderer Stelle im Planungsraum ausgeschlossen sind (Eignungsgebiete für den Meeresbereich).
(4) Die Raumordnungspläne sollen auch diejenigen Festlegungen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Absatz 1 Satz 2 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und zur Koordinierung von Raumansprüchen erforderlich sind und die durch Ziele oder Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
(5) Den Raumordnungsplänen ist eine Begründung beizufügen.
(6) Soweit ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein europäisches Vogelschutzgebiet in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen nach den § 13 und § 17 Absatz 1 und 2 die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden.
(7) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Aufstellung von Raumordnungsplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(8) Raumordnungspläne nach § 13 Absatz 6 und § 17 sind mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen.
(1) Soweit der Raumordnungsplan nicht als Gesetz oder Rechtsverordnung verkündet wird, ist er oder seine Genehmigung oder der Beschluss über ihn öffentlich bekannt zu machen; mit der Bekanntmachung wird der Raumordnungsplan wirksam.
(2) Der Raumordnungsplan ist mit der Begründung und, soweit über die Annahme des Raumordnungsplans nicht durch Gesetz entschieden wird, einer Rechtsbehelfsbelehrung sowie im Falle einer durchgeführten Umweltprüfung mit der zusammenfassenden Erklärung nach Absatz 3 und der Aufstellung der Überwachungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 4 Satz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Bei der Bekanntmachung nach Absatz 1 oder der Verkündung ist darauf hinzuweisen, wo die Einsichtnahme erfolgen kann. Bei der Bekanntmachung oder Verkündung von Raumordnungsplänen sowie bei der Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen sollen elektronische Informationstechnologien ergänzend genutzt werden. § 9 Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend.
(3) Dem Raumordnungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Aufstellungsverfahren berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, sowie über die im Rahmen der Überwachung der Auswirkungen auf die Umwelt nach § 8 Abs. 4 Satz 1 durchzuführenden Maßnahmen.
(4) Im Falle der Beteiligung von Nachbarstaaten nach § 9 Absatz 4 werden die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen der dort zuständigen Behörde übermittelt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.
(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.
(2) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im Übrigen gilt § 28.
(3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
(1) Die zuständigen Behörden stellen bis zum 18. Juli 2008 Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden für
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Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr, der Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von über 60 000 Zügen pro Jahr und der Großflughäfen, - 2.
Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern.
(2) Die Lärmaktionspläne haben den Mindestanforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen und die nach Anhang VI der Richtlinie 2002/49/EG an die Kommission zu übermittelnden Daten zu enthalten. Ziel dieser Pläne soll es auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen.
(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, an der Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe der Haupteisenbahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahnverkehr mitzuwirken.
(3) Die Öffentlichkeit wird zu Vorschlägen für Lärmaktionspläne gehört. Sie erhält rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und der Überprüfung der Lärmaktionspläne mitzuwirken. Die Ergebnisse der Mitwirkung sind zu berücksichtigen. Die Öffentlichkeit ist über die getroffenen Entscheidungen zu unterrichten. Es sind angemessene Fristen mit einer ausreichenden Zeitspanne für jede Phase der Beteiligung vorzusehen.
(4) § 47c Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Lärmaktionspläne werden bei bedeutsamen Entwicklungen für die Lärmsituation, ansonsten jedoch alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Aufstellung überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.
(6) § 47 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.
(7) Die zuständigen Behörden teilen Informationen aus den Lärmaktionsplänen, die in der Rechtsverordnung nach § 47f bezeichnet werden, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder einer von ihm benannten Stelle mit.