Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Apr. 2017 - 4 B 5/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:060417B4B5.16.0
bei uns veröffentlicht am06.04.2017

Gründe

I

1

Die Kläger wenden sich mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil, mit dem der Verwaltungsgerichtshof sämtliche Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern - Luftamt S. - vom 1. März 2013 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 15. Juni 2015 für die Erweiterung des Verkehrsflughafens Memmingen abgewiesen hat.

2

Der Flughafen wird derzeit auf der Grundlage der bestandskräftigen luftrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 9. Juli 2004 betrieben, mit der die Konversion des aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Nato-Militärflugplatzes zur Anlage und zum Betrieb eines zivilen Flugplatzes zugelassen wurde.

3

Mit dem streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss sollen der Start- und Landebahnbereich innerhalb der vorhandenen betonierten Bahnflächen auf 45 m verbreitert sowie Rollwege und Abstellpositionen baulich verändert werden. Außerdem wird erstmals Flugbetrieb in der ersten Nachtrandstunde zugelassen: Planmäßige Starts sollen zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr, planmäßige Landungen zwischen 6:00 Uhr und 22:30 Uhr, bei Flügen aus Drehkreuzflughäfen und von Flugzeugen mit Heimatbasis Memmingen bis 23:00 Uhr zulässig sein.

II

4

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

5

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

6

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2; stRspr).

7

a) Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob die vom Bundesverwaltungsgericht beispielhaft vorgegebenen sachlichen Gründe für Nachtflugbetrieb, die Erfordernisse einer effektiven Flugzeug-Umlaufplanung wie auch der Umstand, dass der Flughafen als Heimatflughafen oder Wartungsschwerpunkt von Fluggesellschaften dient, und die Anbindung an Drehkreuzflughäfen, für den Fall der erstmaligen Zulassung von Nachtflugbetrieb ohne Einschränkung zu übernehmen sind.

8

Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie lässt sich auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten.

9

In der Rechtsprechung des Senats (grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 <271 f.>, bestätigt durch Urteile vom 16. Oktober 2008 - 4 C 5.07 - BVerwGE 132, 123 Rn. 46 und vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4000.09 - juris Rn. 42 ) ist geklärt, dass die Nachtrandstunden für den Verkehr geöffnet werden dürfen, wenn plausibel nachgewiesen wird, weshalb ein bestimmter Verkehrsbedarf oder ein bestimmtes Verkehrssegment nicht befriedigend innerhalb der Tagesstunden abgewickelt werden kann (BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 288 und vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - BVerwGE 127, 95 Rn. 73 f.). Geklärt ist ferner, dass sich Nachtflugbedarf nicht nur aus einer tatsächlichen, aktuell feststellbaren Nachfrage ergeben kann, sondern auch aus der Vorausschau künftiger Entwicklungen; insoweit fließen in die Planung Einschätzungen und Prognosen ein. Aus den gegebenen - wettbewerblichen - Rahmenbedingungen für Flughafendienstleistungen hat der Senat abgeleitet, dass es einem Flughafenbetreiber nicht von vornherein verwehrt sein kann, bestehende Nachtflugmöglichkeiten zu erweitern, um sich für einen prognostizierten allgemeinen Anstieg der Nachfrage im Personen- und Frachtverkehr "zu rüsten", und dass sich eine Genehmigungsbehörde systemkonform verhält, wenn sie über Nachtflugregelungen Einfluss auf die Angebots- und Nachfragestruktur im Luftverkehr nimmt und das Verkehrsangebot auf diese Weise voraussehbaren Entwicklungen anpasst. Nachtflugregelungen für einen Verkehrsflughafen dürfen also zukunftsorientiert sein und es dem Flughafenbetreiber im Vorgriff auf künftige Entwicklungen ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die zwar noch nicht eingetreten ist, aber bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann. In seiner Entscheidung zum Konversionsvorhaben Flughafen Weeze/Niederrhein (BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 4 C 5.07 - BVerwGE 132, 123 Rn. 46) hat der Senat schließlich klargestellt, dass diese Anforderungen ebenso für Konversionsfälle gelten, in denen ein ehemaliger Militärflugplatz in weitem Umfang für den zivilen Passagier-, Geschäftsreise- und Frachtflugverkehr geöffnet werden soll. Es bedarf deshalb nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, um die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zu bestätigen, dass diese Erwägungen grundsätzlich auch für den Fall einer erstmaligen Zulassung von Nachtflugbetrieb Geltung beanspruchen. Inwieweit aufgrund der besonderen Situation eines Flughafens im Rahmen der fachplanerischen Abwägung Einschränkungen geboten sein können, ist eine Frage des Einzelfalls und einer rechtsgrundsätzlichen Klärung entzogen.

10

Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde auch nicht auf, soweit sie "in diesem Kontext" auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 3. Dezember 2015 - 20 D 78/14.AK - (UA S. 42 f. = juris Rn. 128 ff.) hinweist, das die Feststellung von den Nachtflugbetrieb rechtfertigenden Gründen deshalb als schwierig angesehen habe, weil es um die erstmalige Zulassung von Nachtflugverkehr gegangen sei und es an einer tatsächlichen Grundlage gefehlt habe, hinsichtlich derer das Vorliegen "besonderer" Gründe habe geprüft werden können. Mit diesen Ausführungen hat das Oberverwaltungsgericht für die konkrete Situation am Flughafen Dortmund auf der Grundlage der dort vorliegenden Erkenntnismittel den geforderten plausiblen Nachweis eines rechtfertigenden Grundes für die erstmalige Zulassung von Nachtflugbetrieb nicht festzustellen vermocht. Inwieweit sich aus diesen tatrichterlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts weitergehender rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf ergeben könnte, legt die Beschwerde nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

11

b) Damit ist auch die Frage beantwortet,

ob eine Effektivitätssteigerung bei Umlaufplanungen durch längere Betriebszeiten als ein die erstmalige Inanspruchnahme der Nachtrandzeiten rechtfertigender Grund angesehen werden kann.

12

In der Rechtsprechung des Senats (z.B. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 288) ist geklärt, dass sich solche Gründe aus den Erfordernissen einer effektiven Flugzeug-Umlaufplanung ergeben können. Auch dieser vom Senat beispielhaft anerkannte sachliche Grund für die Rechtfertigung von Flugbetrieb in den Nachtrandstunden ist grundsätzlich für den Fall einer erstmaligen Zulassung von Nachtflugbetrieb einschlägig.

13

Auf die weitere Frage,

ob Luftverkehrsprognosen Flugbetrieb in den Nachtrandzeiten wegen der Erfordernisse einer effektiven Flugzeug-Umlaufplanung ohne ansatzweise angedeutete Umlaufplanungen einer Fluggesellschaft rechtfertigen können,

lässt sich auf der Grundlage bisheriger Rechtsprechung (siehe noch einmal BVerwG, Urteil vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 <271 f.>) antworten, dass Nachtflugregelungen zukunftsorientiert sein und es dem Flughafenbetreiber im Vorgriff auf künftige Entwicklungen ermöglichen dürfen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die zwar noch nicht eingetreten ist, aber bei vorausschauender Betrachtung in absehbarer Zeit mit hinreichender Sicherheit erwartet werden kann. Auf eine vorliegende, mehr oder weniger konkrete Umlaufplanung einer bestimmten Fluggesellschaft kommt es insoweit nicht an.

14

Für die von der Beschwerde problematisierte gerichtliche Kontrolle der insoweit in die Planung einfließenden behördlichen Einschätzungen und Prognosen gelten die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten allgemeinen Grundsätze: Das Gericht hat - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung - nur zu prüfen, ob die Prognose mit den zu jener Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 - BVerwGE 107, 142 <146>). Eine Prognose ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nach einer geeigneten Methode durchgeführt wurde, der ihr zugrunde liegende Sachverhalt zutreffend ermittelt und das Ergebnis einleuchtend begründet ist (BVerwG, Urteile vom 20. April 2005 - 4 C 18.03 - BVerwGE 123, 261 <272> und vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - BVerwGE 142, 234 Rn. 59). Für die Gewichtung prognostizierter Verkehrsbedürfnisse im Rahmen der Abwägung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG kann es dabei zwar auch auf die Verlässlichkeit einer Prognose ankommen (BVerwG, Urteil vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u.a. - a.a.O. Rn. 94). Andererseits ist es nicht Aufgabe der Gerichte, das Ergebnis einer sachgerecht erarbeiteten Prognose daraufhin zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1998 - 11 A 53.97 - a.a.O. S. 146).

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Von diesen rechtlichen Maßstäben hat sich der Verwaltungsgerichtshof leiten lassen. Die Planfeststellungsbehörde hat eine Verlängerung der Betriebszeit des Flughafens für Landungen insbesondere mit den Erfordernissen einer effektiven Flugzeug-Umlaufplanung begründet und sich insoweit auf eine ergänzende Stellungnahme der Firma I. Consult GmbH (im Folgenden I.) mit insgesamt zehn Modellrechnungen gestützt. Diese Vorgehensweise hat der Verwaltungsgerichtshof gebilligt: I. sei in diesen qualitätsgesicherten Modellrechnungen zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gelangt, dass die Verlängerung der Betriebszeit von 22:00 bis 23:00 Uhr bei fünf von zehn fiktiven Rotationsbeispielen eine Erhöhung der Umläufe sowie der sogenannten Off-Block-Zeiten und somit erhebliche Verbesserungen bei der Effizienz des Flugzeugeinsatzes ermögliche.

16

Über die dargelegten rechtlichen Maßstäbe hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Das gilt auch, soweit sie darauf verweist, dass das Oberverwaltungsgericht Münster in seinem Urteil vom 3. Dezember 2015 - 20 D 78/14.AK - (juris) im Fall des Flughafens Dortmund die in den dort vorgelegten Prognosen enthaltenen Beispiele nicht habe ausreichen lassen, weil es sich bei den Umlaufplanungen um komplexe unternehmerische Entscheidungen der Fluggesellschaften handele, die grundsätzlich nicht durch sachverständige Einschätzungen ersetzt werden könnten. Der Senat versteht diese Aussagen mit dem Beklagten so, dass es das Oberverwaltungsgericht (a.a.O. juris Rn. 159) bei der Ermittlung des aktuellen Bedarfs als nicht angängig angesehen hat, nicht auf die konkreten unternehmerischen Entscheidungen der am Flughafen Dortmund gegenwärtig verkehrenden Fluggesellschaften, sondern auf fiktive Umlaufplanungen eines Sachverständigen abzustellen. Um die Feststellung des aktuellen Bedarfs ging es im Fall des Verkehrsflughafens Memmingen aber nicht. Durch die Modellrechnungen von I. sollten nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht die Erfordernisse einer effektiven Umlaufplanung für die am Flughafen Memmingen bereits verkehrenden Fluggesellschaften untersucht werden. Ziel der Planfeststellungsbehörde war es vielmehr, im Vorgriff auf zukünftige Entwicklungen die Erfordernisse einer effektiven Umlaufplanung generell und unabhängig von gegenwärtigen Nutzern des Flughafens auszuloten, um über hierauf abgestimmte Nachtflugregelungen Einfluss auf die zukünftige Angebots- und Nachfragestruktur im Luftverkehr zu nehmen und das Verkehrsangebot am Flughafen Memmingen voraussehbaren Entwicklungen anzupassen. Dass diese Vorgehensweise systemkonform ist, wurde bereits dargelegt.

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Soweit die Beschwerde schließlich eine höchstrichterliche Klärung der Abgrenzung zwischen den Erfordernissen einer effektiven Flugzeug-Umlaufplanung und bloßen Effektivitätssteigerungen vermisst, gibt die angegriffene Entscheidung keinen Anlass, hierauf einzugehen. Denn auf eine von den Erfordernissen einer effektiven Flugzeug-Umlaufplanung losgelöste Effektivitätssteigerung hat der Verwaltungsgerichtshof nicht abgehoben.

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c) Die Fragen,

ob es, um die Anbindung an einen Drehkreuz-Flughafen als Rechtfertigungsgrund für Nachtflugbetrieb anzuführen, einer bereits bestehenden Verbindung zu diesem Flughafen bedarf,

ob es einer bereits gegenwärtig bestehenden Anbindung zu einem Drehkreuz-Flughafen bedarf, wenn der Rechtfertigungsgrund für Nachtflugbetrieb durch die Anbindung an ein Drehkreuz infolge einer Passagier-Nachfrage nach Punkt-zu-Punkt-Verbindungen besteht,

ob im Rahmen der Erstellung einer Prognose die Notwendigkeit besteht, für die Rechtfertigung eines Nachtflugbetriebs auf der Grundlage einer Drehkreuz-Anbindung zumindest andeutungsweise eine entsprechende Verbindung aufgreifende Fluggesellschaft anzuführen,

sind - wörtlich genommen - schon nicht entscheidungserheblich. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist die Anbindung des Verkehrsflughafens Memmingen an Drehkreuzflughäfen im Planfeststellungsbeschluss nicht nur zur Rechtfertigung für den Flugbetrieb in einem bestimmten Zeitsegment der Nachtrandstunden herangezogen, sondern zugleich als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Nachtflugregelung festgelegt worden: Planmäßige Landungen dürfen in der Zeit von 22:30 Uhr bis 23:00 Uhr nur zugelassen werden, wenn es sich entweder um Flüge im Fluglinienverkehr aus Drehkreuzflughäfen oder um Flüge von Luftfahrzeugen eines Luftfahrtunternehmens handelt, das am Verkehrsflughafen Memmingen seine Heimatbasis hat. Einer Prüfung, ob diese Voraussetzungen erfüllt werden, war die Planfeststellungsbehörde damit enthoben.

19

Abgesehen davon wären die aufgeworfenen Fragen auch nicht klärungsbedürftig. Zusammengefasst stellt sich die Beschwerde auf den Standpunkt, dass sich der aus der Anbindung des Verkehrsflughafens Memmingen an Drehkreuzflughäfen ergebende Nachtflugbedarf im gegenwärtigen Flugverkehr zumindest andeutungsweise widerspiegeln müsse. Auch hierauf ist zu erwidern, dass sich Nachtflugbedarf nicht nur aus einer tatsächlichen, aktuell feststellbaren Nachfrage, sondern auch aus der Vorausschau künftiger Entwicklungen ergeben kann. Bezogen auf den Rechtfertigungsgrund der Drehkreuzanbindungen hat es der Senat in seinem Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - (BVerwGE 131, 316 Rn. 33) auch konkret als sachgerecht angesehen, den Fluggesellschaften die Möglichkeit einzuräumen, auf künftige Veränderungen in den Flugplänen an den Drehkreuzflughäfen zu reagieren, wobei hierfür eine nachvollziehbare Einschätzung der Planfeststellungsbehörde zur verkehrlichen Entwicklung ausreicht. Denn die Feeder-Funktion eines Flughafens hängt nicht von der Sinn- und Dauerhaftigkeit jeder einzelnen Drehkreuzverbindung ab. Entscheidend ist vielmehr, dass die partielle Öffnung der Nachtrandzeiten es den Fluggesellschaften ermöglicht, Verbindungen zu einer Reihe von Passagierdrehkreuzen herzustellen, die den - freilich wandelbaren - Kundenbedürfnissen entgegenkommen (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - BVerwGE 131, 316 Rn. 47). Der von der Beschwerde angegriffene Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs, dass es für die Rechtfertigung von Nachtflügen aus Drehkreuzflughäfen weder auf bestehende Drehkreuzanbindungen noch auf die "andeutungsweise" Bereitschaft einer Fluggesellschaft, eine solche Verbindung aufzugreifen, entscheidungserheblich ankomme, lässt sich deshalb bereits auf der Grundlage bisheriger Rechtsprechung des Senats ohne Weiteres bestätigen.

20

Auch die "in diesem Kontext" aufgeworfene weitere Frage,

ob an den sachlichen Grund "Anbindung an einen Drehkreuzflughafen" nicht erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen, wenn vergleichbare regionale Verkehrsflughäfen mit Drehkreuz-Anbindung ohne Nachtflugbetrieb auskommen,

ist ungeachtet ihrer - oben dargelegten - fehlenden Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsbedürftig. Denn - wie ebenfalls bereits ausgeführt - verhält sich die Planfeststellungsbehörde unter den gegebenen - wettbewerblichen - Rahmenbedingungen für Flughafendienstleistungen grundsätzlich systemkonform, wenn sie über Nachtflugregelungen Einfluss auf die Angebots- und Nachfragestruktur im Luftverkehr nimmt. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dieser Grundsatz im Rahmen planerischer Abwägung an Grenzen stößt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

21

d) In gleicher Weise ist auf die Frage zu antworten,

ob die Rechtfertigungsgründe für Nachtflugbetrieb einschlägig sein können, wenn sich in der Nähe befindliche Flughäfen bereits eine entsprechende Anbindung anbieten.

22

Gegenteiliges legt auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 3. Dezember 2015 - 20 D 78/14.AK - (juris Rn. 193 ff.) nicht nahe, auf das sich die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang bezieht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Prüfung, ob der sich aus dem Gesichtspunkt der Drehkreuzanbindung ergebende Nachtflugbedarf von einem anderen Flughafen nachfragegerecht gedeckt werden könne, ausdrücklich als Frage der Gewichtung des Nachtflugbedarfs behandelt, die sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls beurteilt. Der Umstand, dass sich nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts im Fall des Flughafens Dortmund ("hier") die Prüfung der Nachfragedeckung durch einen anderen Flughafen aufdrängte, weil im näheren Umfeld des Flughafens drei weitere Flughäfen lägen, während der Verwaltungsgerichtshof im Fall des Flughafens Memmingen keine dahingehende Anforderungen gestellt hat, ist deshalb kein Beleg für rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf.

23

e) Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde schließlich auch nicht auf hinsichtlich der Frage,

ob die Durchführung eines R-Checks oder

ob der Umstand, dass die Besatzung eines Luftfahrzeugs am Verkehrsflughafen ihre "Station" hat,

im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als "Wartungsschwerpunkt" bzw. Heimatbasis anzusehen ist mit der Folge, dass dadurch Flugbetrieb in den Nachtrandstunden gerechtfertigt ist.

24

In der Rechtsprechung des Senats (BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 288; zuletzt Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4000.09 - juris Rn. 41) ist geklärt, dass für die Nutzung der Nachtrandzeiten sprechende Gründe, die sich im Zuge der Abwägung gegen die Belange des Lärmschutzes durchsetzen können, sich auch aus dem Umstand ergeben können, dass der Flughafen als Heimatflughafen oder Wartungsschwerpunkt von Fluggesellschaften deren Bedürfnisse nachvollziehbar nicht ausschließlich in den Tageszeiten abdecken kann. Diese Gründe müssen in einer Regelung des nächtlichen Flugbetriebs belastbar dargelegt und im Rahmen der fachplanerischen Abwägung in ein ausgewogenes Verhältnis zu den berechtigten Lärmschutzbelangen der Anwohner gebracht werden (BVerwG, Urteil vom 9. November 2006 - 4 A 2001.06 - juris Rn. 74 ).

25

In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe hat es der Senat (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 - juris Rn. 74 ) im Fall des Flughafen Leipzig/Halle als Tatsachengericht für rechtlich unbedenklich gehalten, wenn der Planergänzungsbeschluss einen Wartungsschwerpunkt anerkennt, wenn am Flughafen Wartungs- und Instandhaltungseinrichtungen vorhanden sind, die mindestens die Durchführung eines sogenannten A-Checks ermöglichen, zumal Wartungsflüge nach den tatsächlichen Feststellungen des Senats der Aufrechterhaltung des regelmäßigen Flugbetriebs dienen und damit auch Bestandteil der Umlaufplanung in Fracht- und Passagierverkehr sind. Dass es der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung derselben rechtlichen Maßstäbe im Fall des Flughafens Memmingen für abwägungsfehlerfrei gehalten hat, planmäßige Landungen im Zeitraum zwischen 22:30 Uhr und 23:00 Uhr zuzulassen, wenn an einem am Flughafen abgestellten Luftfahrzeug mindestens Wartungsereignisse durchgeführt werden, welche die Kriterien eines sogenannten R-Checks erfüllen, betrifft nur die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall und wirft rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Die Kritik der Beschwerde, allein wegen der Durchführung eines R-Checks könne sich ein Flughafen schlechterdings nicht als Wartungsschwerpunkt erweisen, weil ein solches Wartungsereignis gegenwärtig wohl an jedem Flughafen durchgeführt werde, führt deshalb als Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Ob die Kritik berechtigt ist, kann der Senat im Beschwerdeverfahren offen lassen. Offen bleiben kann auch, ob der Beklagte die Notwendigkeit planmäßiger Landungen - wie der Beklagte meint - im Zeitraum zwischen 22:30 Uhr und 23:00 Uhr auch mit Blick auf die Erfordernisse einer effektiven Umlaufplanung für in Memmingen stationierte Flugzeuge zu Recht als gegeben angesehen hat.

26

Gleiches gilt hinsichtlich des Begriffes des "Heimatflughafens", zumal die Beschwerde dessen Klärungsbedürftigkeit kaum begründet. Der von der Beschwerde insoweit allein angeführte Umstand, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses keine Fluggesellschaft Flugzeuge am Flughafen Memmingen stationiert habe, wäre in einem Revisionsverfahren wiederum nicht entscheidungserheblich, weil auch dieser Rechtfertigungsgrund im Planfeststellungsbeschluss als Voraussetzung für die Zulassung von planmäßigen Landungen in der Zeit von 22:30 Uhr bis 23:00 Uhr ausgestaltet ist.

27

2. Die Beschwerde zeigt keinen Verfahrensmangel auf, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Verfahrensrügen der Beschwerde verfehlen durchgängig die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

28

a) Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen, weil er die in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juni 2015 gestellten Beweisanträge der Kläger zur angeblich fehlenden Korrelation zwischen der BIP-Entwicklung und der Verkehrsentwicklung in der Region sowie zur angeblichen Fehlerhaftigkeit der BIP-Prognose von I. als "nicht erforderlich" abgelehnt habe. Nach unwidersprochener Darstellung des Beklagten und der Beigeladenen hat die Beigeladene auf die klägerseits vorgelegte "Evaluation", auf deren Grundlage die Kläger Kritik an den entsprechenden Annahmen von I. geübt hatten, mit Schriftsatz der Beigeladenen vom 22. Mai 2015 unter Beifügung einer fachgutachtlichen Stellungnahme von I. umfassend erwidert. Diesen sachverständigen Ausführungen sei die Klägerseite nicht mehr entgegengetreten. Ausgehend hiervon konnte der Verwaltungsgerichtshof die Beweisanträge der Kläger ohne Rechtsverstoß mit der Begründung ablehnen, dass die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht erforderlich sei, weil die von der Beigeladenen vorgelegten, jeweils qualitätsgesicherten Sachverständigengutachten von I. insoweit nicht erschüttert worden seien.

29

b) Die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verfehlt die Beschwerde auch mit der Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe sich unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO der klägerseits beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache verweigert, dass die Luftverkehrspreise, anders als in der Luftverkehrsprognose angenommen, nicht gleich blieben bzw. stabil seien. Ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2015, S. 6, erläuterte der Sachverständige der Firma I., dass sich auch ein etwa durch Preissteigerungen bedingter Rückgang der prognostizierten Fluggastzahlen im Prognosejahr 2025 um 20 % auf den Nachtflugbedarf nicht auswirken würde. Ferner wurde nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs - entgegen der Behauptung der Beschwerde - im Rahmen einer von I. erstellten Sensitivitätsrechnung auch ein Szenario betrachtet, in dem das Flugpreisniveau auf dem Flughafen Memmingen gegenüber demjenigen auf benachbarten Flughäfen relativ ansteigt. Warum für den Verwaltungsgerichtshof gleichwohl Anlass bestanden haben soll, die in der Luftverkehrsprognose angestellten Grundannahmen zu revidieren bzw. einer erneuten sachverständigen Beurteilung zu unterziehen, legt die Beschwerde nicht dar.

30

c) Ohne jede nähere Substantiierung bleibt schließlich auch die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe die klägerseits beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, dass die Luftverkehrsprognose für den Flughafen Memmingen die Bedeutung des Verkehrsflughafens München nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt habe, rechtswidrig abgelehnt. Die Beschwerde stützt die behauptete Beweisbedürftigkeit im Wesentlichen darauf, dass sich dem Oberverwaltungsgericht Münster (Urteil vom 3. Dezember 2015 - 20 D 78/14.AK - juris) im Fall des Flughafens Dortmund die Prüfung der Nachfragedeckung durch einen anderen Flughafen aufgedrängt habe. Warum sich dies zwingend auch dem Verwaltungsgerichtshof im Fall des Flughafens Memmingen hätte aufdrängen müssen, lässt die Beschwerde im Dunkeln.

31

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung1.von Bundesrecht oder2.einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 8


(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentliche

Referenzen

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Für die Plangenehmigung gilt § 9 Absatz 1 entsprechend.

(3) (weggefallen)

(4) Betriebliche Regelungen und die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände können Gegenstand der Planfeststellung sein. Änderungen solcherart getroffener betrieblicher Regelungen bedürfen nur einer Regelung entsprechend § 6 Abs. 4 Satz 2.

(5) Für die zivile Nutzung eines aus der militärischen Trägerschaft entlassenen ehemaligen Militärflugplatzes ist eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Zivilluftfahrtbehörde erforderlich, in der der Träger der zivilen Nutzung anzugeben ist. Die Genehmigungsurkunde muss darüber hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine Planfeststellung oder Plangenehmigung findet nicht statt, jedoch muss das Genehmigungsverfahren den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn die zivile Nutzung des Flugplatzes mit baulichen Änderungen oder Erweiterungen verbunden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ein militärischer Bauschutzbereich bleibt bestehen, bis die Genehmigungsbehörde etwas anderes bestimmt. Spätestens mit der Bekanntgabe der Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 gehen alle Rechte und Pflichten von dem militärischen auf den zivilen Träger über.

(6) Die Genehmigung nach § 6 ist nicht Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren.

(7) Absatz 5 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend bei der zivilen Nutzung oder Mitbenutzung eines nicht aus der militärischen Trägerschaft entlassenen Militärflugplatzes.

(8) § 7 gilt für das Planfeststellungsverfahren entsprechend. Vorarbeiten zur Baudurchführung sind darüber hinaus auch vor Eintritt der Bestandskraft eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung zu dulden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.