Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. März 2013 - 3 C 13/12, 3 C 13/12 (3 C 3/10)

21.03.2013

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Verzinsung einer bestandskräftigen Rückforderung von Lagerkostenvergütungen.

2

Der Klägerin wurden in den Zuckerwirtschaftsjahren 1994/95, 1995/96 und 1996/97 Vergütungen für die Kosten der Einlagerung von Zucker gewährt. Mit drei Bescheiden - Nr. 802 266, Nr. 802 267 und Nr. 802 268 - vom 30. Januar 2003 hob die Beklagte die den Vergütungen zugrundeliegenden Bewilligungen teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit auf und forderte Lagerkostenvergütungen für diese Wirtschaftsjahre zurück, weil die Klägerin in ihren Anträgen überhöhte Zuckermengen abgerechnet habe. In den Bescheiden wurde zugleich dem Grunde nach festgestellt, dass die zurückgeforderten Beträge vom Empfange an zu verzinsen seien; die Festsetzung des Zinsbetrags wurde gesonderten Bescheiden vorbehalten.

3

Gegen diese am 31. Januar 2003 bekannt gegebenen Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheiden vom 10. Oktober 2006 wurden die Rückforderungsbeträge reduziert, die Widersprüche im Übrigen aber zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide teilweise angefochten; diese Verfahren sind noch anhängig. In restlicher Höhe von 469 941,12 € wurden die Bescheide hingegen bestandskräftig. Die Klägerin bezahlte diesen Betrag am 15. November 2006.

4

Mit Zinsbescheid Nr. 93 314 vom 13. April 2007 setzte die Beklagte Zinsen auf diesen Betrag in Höhe von 298 650,93 € fest. Dem hiergegen gerichteten Widerspruch gab die Beklagte mit Bescheid vom 22. Oktober 2007 hinsichtlich der Zinsen für 1997 und 1998 statt, weil insoweit bei Erlass der Bescheide vom 30. Januar 2003 eine vierjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. In Höhe von 237 644,17 € wies sie den Widerspruch jedoch zurück; insoweit hätten die Bescheide vom 30. Januar 2003 die Verjährung gehemmt.

5

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin noch gegen die Zinsfestsetzung für die Jahre 1999 bis einschließlich 2002 in Höhe von 119 984,27 € mit der Begründung, die Zinsforderung sei auch insoweit verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist sei durch die Bescheide vom 30. Januar 2003 nicht gehemmt worden. Maßgeblich für die Verjährung sei daher der Zinsbescheid vom 13. April 2007, bei dessen Erlass die vierjährige Verjährungsfrist für die von 1999 bis 2002 aufgelaufenen Zinsen verstrichen gewesen sei.

6

Das Verwaltungsgericht hat den Zinsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides im Umfang der Anfechtung mit Urteil vom 25. November 2009 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Auf die Frage der Verjährung komme es nicht an. Die Zinsforderung finde ihre Grundlage in § 14 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG). Nach dieser Vorschrift seien Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen "vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an" zu verzinsen. Die Rückforderung sei aber erst mit Bekanntgabe der Bescheide vom 30. Januar 2003 entstanden, so dass eine Zinspflicht für frühere Zeiträume nicht bestehe.

7

Die Beklagte hat gegen dieses Urteil mit Zustimmung der Klägerin die zugelassene Sprungrevision eingelegt und erstrebt die Abweisung der Klage. Zur Begründung macht sie geltend: Die Bescheide vom 30. Januar 2003 hätten die Bewilligungen der Lagerkostenvergütung rückwirkend beseitigt. Deshalb müsse die Klägerin den überzahlten Betrag vom Zeitpunkt des Empfangs verzinsen, soweit der Zinsanspruch nicht verjährt sei. Die Zinsen für die Jahre 1999 bis 2002 seien jedoch nicht verjährt, da die Verjährung erst mit Bekanntgabe der Bescheide am 31. Januar 2003 begonnen habe oder zumindest gehemmt worden sei.

8

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Mit Beschluss vom 21. Oktober 2010 (BVerwG 3 C 3.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 4 S. 17) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl Nr. L 312 S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 29. März 2012 (Rs. C-564/10 - EuZW 2012, 438) entschieden, dass die in Art. 3 der Verordnung vorgesehene Verjährungsfrist für die im Anspruch auf Erstattung eines rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangten Vorteils bestehende Hauptforderung nicht für die Erstattung der infolge dieser Forderung angefallenen Zinsen gilt, wenn diese nicht nach Unionsrecht geschuldet sind, sondern allein nach nationalem Recht.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angegriffene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

11

1. Der angefochtene Zinsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 i.V.m. § 10 Abs. 3 MOG in der im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl I S. 1847). Danach sind Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen - wie Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k MOG) - vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an zu verzinsen, soweit das Unionsrecht oder hierzu erlassene nationale Durchführungsbestimmungen nichts anderes regeln.

12

Eine andere, nach § 14 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 MOG vorrangige Regelung der Verzinsung des hier bestandskräftigen Erstattungsanspruchs gibt es nicht. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 21. Oktober 2010 (a.a.O. Rn. 10 f.) näher ausgeführt hat, richtet sich die Verzinsungspflicht mangels unionsrechtlicher Regelung nach nationalem Recht; das hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 29. März 2012 (a.a.O., insb. Rn. 42 bis 45) bestätigt. Abweichende nationale Durchführungsbestimmungen bestehen nicht.

13

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG nicht in der vor dem 21. Mai 1996 geltenden Fassung anzuwenden ist, wonach Erstattungsansprüche vom Zeitpunkt "des Empfangs" an zu verzinsen waren. Diese Formulierung, die auf § 8b MOG in der am 31. August 1986 in Kraft getretenen Fassung vom 27. August 1986 (BGBl I S. 1389) zurück geht, wurde durch Art. 5 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (BGBl I S. 656) dahin geändert, dass Erstattungsansprüche vom Zeitpunkt "ihrer Entstehung" an zu verzinsen sind. Zwar beziehen sich die hier streitigen Zinsen auf die Erstattung von Lagerkostenvergütungen, die in den Zuckerwirtschaftsjahren 1994/95, 1995/96 und 1996/97 und damit teilweise vor dem 21. Mai 1996 gewährt wurden. Wie der Senat in seinem Teilurteil vom 21. Oktober 2010 (BVerwG 3 C 4.10 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 3 S. 1) näher dargelegt hat, findet die alte Fassung des Gesetzes jedoch auch insoweit nicht mehr Anwendung.

14

2. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts entstand die Pflicht zur Verzinsung der bestandskräftig zurückgeforderten Lagerkostenvergütungen auch in Ansehung der anwendbaren neuen Gesetzesfassung nicht erst mit der Bekanntgabe der Bescheide vom 30. Januar 2003, sondern rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Empfangs der Vergütungen.

15

Wird eine besondere Vergünstigung zu Unrecht bewilligt, so ist Voraussetzung des Erstattungsanspruchs, dass die Bewilligung zurückgenommen wird (vgl. § 10 Abs. 1 MOG). Der entsprechende Rücknahmebescheid wird mit seiner Bekanntgabe wirksam (§ 43 VwVfG), wobei die mit ihm verbundene Regelung allerdings zurückwirken kann. Wird - wie hier - die Bewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, so entfällt der Rechtsgrund der gewährten Vergünstigung rückwirkend, so dass entsprechend auch der diesbezügliche Erstattungsanspruch rückwirkend auf den Zeitpunkt des Empfangs der Vergünstigung entsteht. Diese Auslegung entspricht nicht nur der bereicherungsrechtlichen Natur des Erstattungsanspruchs, der nach Maßgabe der speziellen Regelung des Marktorganisationsgesetzes Zinsen umfasst. Sie wird auch durch die Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG in der Fassung vom 21. Mai 1996, die materiell gewollte Anpassung an den Regelungsgehalt des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG und die aufgehobene Vorläufernorm des § 44a Abs. 3 Satz 1 BHO bestätigt. Der Senat hat dies in seinem Vorlagebeschluss vom 21. Oktober 2010 (a.a.O. Rn. 12) unter Bezugnahme auf das Teilurteil vom selben Tag (a.a.O. Rn. 36 ff.) näher ausgeführt; darauf wird verwiesen. Der Bundesfinanzhof hat sich dem angeschlossen (Urteil vom 11. Dezember 2012 - VII R 61/10 - BFHE 239, 310 ).

16

3. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil - wie die Klägerin geltend macht - der Zinsanspruch für die Jahre 1999 bis 2002 verjährt wäre.

17

Durch die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. März 2012 (a.a.O.) ist geklärt, dass die Verjährungsregelung des Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 für die Verjährung der streitigen Zinsforderungen keine Geltung beansprucht, weil sie allein nach nationalem Recht geschuldet werden.

18

Für das im öffentlichen Recht jedenfalls für vermögensrechtliche Ansprüche anerkannte Institut der Verjährung werden im Wege der Analogie nach dem Gesamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage diejenigen Verjährungsregeln herangezogen, die am sachnächsten sind (Urteile vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 und vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 - BVerwGE 132, 324 ). Das sind hier die für Zinsansprüche geltenden Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. Urteil vom 17. August 1995 - BVerwG 3 C 17.94 - BVerwGE 99, 109 <110> und Teilurteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 48 ff.).

19

Danach kann sich die Klägerin gegenüber den angefochtenen Zinsen der Jahre 1999 bis 2002 nicht auf Verjährung berufen. Zwar begann die Verjährung der Zinsen parallel mit der rückwirkenden Entstehung des Erstattungsanspruchs jeweils sukzessiv am Schluss eines jeden Jahres (Beschluss vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 15). Eine Verjährung der Zinsansprüche war am 31. Januar 2003, dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bescheide vom 30. Januar 2003, jedoch noch nicht eingetreten und wurde nachfolgend durch diese gehemmt.

20

a) Unter Zugrundelegung der Verjährungsregelungen der §§ 197, 201 BGB in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 geltenden Fassung (BGBl I S. 3138) - im Folgenden: BGB a.F. - i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB sowie §§ 195, 199 Abs. 1 BGB waren die Zinsansprüche der Jahre 1999 bis 2002 am 31. Januar 2003 noch nicht verjährt.

21

Der Zinsanspruch für das Jahr 1999 hätte erst nach vier Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist, d.h. ab 1. Januar 2004 verjährt sein können (§§ 197, 201 BGB a.F. in Vermindung mit Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 EGBGB). Der Zinsanspruch für das Jahr 2000 hätte - nach altem oder neuem Recht (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 und 2 EGBGB) - erst ab 1. Januar 2005 verjährt sein können. Die Zinsansprüche für die Jahre 2001 und 2002 hätten nach neuem Recht (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) frühestens nach drei Jahren, d.h. erst ab 1. Januar 2005 und 1. Januar 2006 verjährt sein können.

22

b) Die Verjährung der damit am 31. Januar 2003 noch nicht verjährten Zinsansprüche wurde durch die an diesem Tag erfolgte Bekanntgabe der Bescheide vom 30. Januar 2003 gehemmt (§§ 53, 102 VwVfG i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB).

23

Die Bescheide stellen die Pflicht zur Verzinsung der zurückgeforderten Vergütungen "dem Grunde nach verbindlich" fest und beziehen dies auf die Zeit ab dem Empfang der Vergütungen. Damit hat die Beklagte die Zinspflicht für den zugleich festgesetzten Erstattungsbetrag dem Grunde nach gegenüber der Klägerin konkretisiert und durch feststellenden Verwaltungsakt geregelt. Dazu war sie im Zuge der Festsetzung des Erstattungsbetrags (§ 10 Abs. 3 MOG) berechtigt (Teilurteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 29). Mit der Benennung des festgesetzten Erstattungsbetrags als Hauptforderung, auf der die Zinspflicht beruht, und dem Zeitpunkt, zu dem die Verzinsung einsetzt, hat die Beklagte die Zinspflicht dem Grunde nach hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Dass die Verzinsung der Hauptforderung endet, wenn diese befriedigt wird, liegt in der Natur des Zinsanspruchs und bedarf keines zusätzlichen Hinweises. Der für die - der späteren Festsetzung vorbehaltenen - Konkretisierung des Zinsanspruchs der Höhe nach maßgebliche Zinssatz ergibt sich im Übrigen unmittelbar aus dem Gesetz. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte darauf beschränkt hat, die Zinspflicht nur dem Grunde nach festzustellen. Dies war nicht nur zweckmäßig, weil die Pflicht zur Verzinsung erst mit Befriedigung der Erstattungsforderung endet und die Zinsen damit bei Erlass der Bescheide vom 30. Januar 2003 noch nicht abschließend berechnet werden konnten. Dieses Vorgehen beeinträchtigt darüber hinaus die Klägerin auch nicht in ihren Rechten; denn jenseits der mit einem Leistungsbescheid gleichermaßen verbundenen Hemmung der Verjährung sind mit einem erst nachfolgenden Leistungsbescheid allenfalls Vorteile verbunden. Insbesondere liegt es unabhängig hiervon in der Hand der Klägerin, durch Befriedigung der Hauptforderung das Auflaufen weiterer Zinsen zu verhindern (vgl. Teilurteil vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 29 f.).

24

Die danach wirksame - und betreffend die hier streitigen Zinsforderungen der Jahre 1999 bis 2002 auch rechtmäßige - Feststellung der Zinspflicht dem Grunde nach, die einen ersten Schritt zur Durchsetzung des Zinsanspruchs darstellt, hemmt daher gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG - in seiner seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (BGBl I 2167), die hier gemäß § 102 VwVfG i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB anwendbar ist - die Verjährung der Zinsen. Sie sind unverändert nicht verjährt, waren also auch im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 22. Oktober 2007 nicht verjährt (zu den Rechtsfolgen der Hemmung vgl. § 53 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG, § 209 BGB).

25

4. Die Zinsberechnung hat die Klägerin nicht angegriffen. Der von der Beklagten der Höhe nach in Ansatz gebrachte Zinssatz von drei beziehungsweise fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz findet seine Grundlage in § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG in den für die jeweils betroffenen Zeitabschnitte geltenden Fassungen. Fehler sind insoweit nicht ersichtlich.

26

5. Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte auf der Grundlage von § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG von der Geltendmachung des Zinsanspruchs absieht, wie sie zuletzt vorgetragen hat. Die Verpflichtung, den Erstattungsbetrag zu verzinsen, gilt uneingeschränkt; eine Anwendung von § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG sieht das Marktorganisationsgesetz nicht vor.

27

Die Vorschrift des § 49a VwVfG wurde mit dem Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (BGBl I S. 656) in das Verwaltungsverfahrensgesetz eingefügt. Mit ihrer Regelung in Abs. 3 Satz 2 löste sie die weitgehend gleichlautende Vorschrift des § 44a BHO ab, die mit Art. 2 dieses Gesetzes aufgehoben wurde. Zugleich wurde mit Artikel 5 dieses Gesetzes das Marktorganisationsgesetz geändert. Neben einer Änderung des § 14 MOG, die unter anderem der Anpassung an die Regelung des § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG dienen sollte, wurden in § 10 MOG die Verweisungen auf das Verwaltungsverfahrensgesetz aktualisiert. Eine Verweisung auf § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG und damit eine Anwendung dieser Ermessensvorschrift im Rahmen der Erstattung und Verzinsung besonderer Vergünstigungen nach dem Marktorganisationsgesetz wurde hingegen nicht vorgesehen. Dies fügt sich zu der Regelung des § 10 MOG, die - anders als das Verwaltungsverfahrensgesetz - zwingend bestimmt, dass rechtswidrige Bescheide zurückzunehmen sind. Vor diesem Hintergrund scheidet auch eine analoge Anwendung des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG aus, weil es an einer Regelungslücke fehlt.

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Bundesfinanzhof Urteil, 11. Dez. 2012 - VII R 61/10

bei uns veröffentlicht am 11.12.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte 1991 lebende Rinder unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung aus, die der Beklagte und Revisionsk

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(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
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beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

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(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
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Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

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(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

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(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die

1.
in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
2.
aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.

(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages,
2.
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die
a)
auf Grund des EG-Vertrages oder
b)
auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
3.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,
4.
Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führte 1991 lebende Rinder unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung aus, die der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) mit Bescheid vom 11. Februar 1998 zurückforderte. Mit Zinsbescheid vom 18. November 2002 setzte das HZA Zinsen auf den Rückforderungsbetrag fest, reduzierte aber mit Änderungsbescheid vom 7. Juli 2004 die berechneten Zinsen, nachdem das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 24. März 2004 (IV 120/03) den Rückforderungsbescheid vom 11. Februar 1998 teilweise aufgehoben und den zurückgeforderten Betrag herabgesetzt hatte.

2

Die gegen den Zinsbescheid in der Fassung des Änderungsbescheids erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG urteilte aus den in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 2011, Beilage 1, 3 veröffentlichten Gründen, der Zinsanspruch sei verjährt.

3

Mit seiner Revision hat sich das HZA den im FG-Urteil angesprochenen Bedenken bezüglich der Anwendbarkeit der Verjährungsvorschriften der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (VO Nr. 2988/95) des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 312/1) auf Zinsansprüche angeschlossen und auf ein Rechtsfragen des Streitfalls betreffendes, an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtetes Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) verwiesen (Beschluss vom 21. Oktober 2010  3 C 3.10, Recht der Landwirtschaft --RdL-- 2011, 78). Das Verfahren hat daraufhin mit Zustimmung der Beteiligten bis zur Entscheidung des EuGH in vorgenannter Rechtssache C-564/10 geruht.

4

In jenem Vorabentscheidungsverfahren hat der EuGH mit Urteil vom 29. März 2012 C-564/10 --Pfeifer & Langen-- (ZfZ 2012, 166) die erste Vorlagefrage des BVerwG wie folgt beantwortet:

5

"Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Verjährungsfrist für die im Anspruch auf Erstattung eines rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangten Vorteils bestehende Hauptforderung nicht für die Erstattung der infolge dieser Forderung angefallenen Zinsen gilt, wenn diese nicht nach Unionsrecht geschuldet sind, sondern allein nach nationalem Recht."

6

Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision des HZA ist nur zum Teil begründet und führt insoweit gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unter entsprechender Änderung der Vorentscheidung zur teilweisen Aufrechterhaltung des angefochtenen Zinsbescheids unter entsprechender Abweisung der auf vollständige Aufhebung des Zinsbescheids gerichteten Klage (2.). Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen (1.).

8

1. Soweit auf den Rückzahlungsbetrag Zinsen für den Zeitraum 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1997 (10.338,05 €) festgesetzt worden sind, hat das FG den angefochtenen Zinsbescheid im Ergebnis zu Recht aufgehoben, weil dieser Teil der Zinsforderung verjährt ist.

9

a) Die Verjährungsvorschriften des Art. 3 VO Nr. 2988/95 finden allerdings auf den Zinsanspruch des HZA keine Anwendung.

10

Nach dem EuGH-Urteil in ZfZ 2012, 166 gilt Art. 3 VO Nr. 2988/95 im Fall der Rückforderung rechtswidrig aus dem Unionshaushalt erlangter Vorteile nicht für die auf den Rückzahlungsanspruch berechneten Zinsen, falls diese nicht nach Unionsrecht, sondern nach nationalem Recht geschuldet sind. So verhält es sich im Streitfall. Der wegen zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattung zurückzuzahlende Betrag ist im Streitfall nicht nach Unionsrecht, sondern nach nationalem, deutschem Recht zu verzinsen. Deshalb richtet sich auch die Verjährung des Zinsanspruchs nach deutschem Recht. An der hiervon abweichenden Rechtsauffassung im Urteil vom 17. März 2009 VII R 3/08 (BFHE 225, 289, ZfZ 2009, 271) hält der erkennende Senat nicht fest.

11

Der Zinsanspruch des HZA gründet sich auf (die im hier streitigen Zeitraum gültige Fassung des) § 14 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG), dem zufolge Ansprüche auf Erstattung besonderer Vergünstigungen vom Zeitpunkt des Empfangs an mit 3 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen sind. Es gab seinerzeit keine unionsrechtliche, die Festsetzung von Zinsen auf wieder einzuziehende Ausfuhrerstattungen betreffende Regelung, welche jener nationalen Vorschrift vorging und sie verdrängte.

12

Für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für --wie im Streitfall-- Ausfuhren des Jahres 1991 galt die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABlEG Nr. L 351/1), die zunächst keine Regelung betreffend die Wiedereinziehung rechtswidrig gewährter Erstattungen enthielt. Eine solche Rückforderungsvorschrift zuzüglich einer sektorbezogenen unionsrechtlichen Verpflichtung der Mitgliedstaaten, auf zu Unrecht gewährte und deshalb zurückzufordernde Ausfuhrerstattungen Zinsen zu erheben, wurde erstmals mit der Neufassung des Art. 11 VO Nr. 3665/87 durch die Verordnung (EG) Nr. 2945/94 (VO Nr. 2945/94) der Kommission vom 2. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (ABlEG Nr. L 310/57) in das Ausfuhrerstattungsrecht aufgenommen. Nach Art. 2 VO Nr. 2945/94 ist die VO Nr. 3665/87 in der Fassung dieser Änderung auf ab dem 1. April 1995 angemeldete Ausfuhren anzuwenden und gilt daher nicht für die Ausfuhren des Streitfalls.

13

b) Da sich im deutschen Recht keine spezielle, die Verjährung marktordnungsrechtlicher Rückzahlungs- bzw. entsprechender Zinsansprüche betreffende Vorschrift findet, ist die Frage der Verjährung der streitigen Zinsforderung in entsprechender Anwendung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB a.F.) zu beantworten (vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit der BGB-Verjährungsvorschriften: Senatsbeschlüsse vom 27. März 2007 VII R 22/06, BFHE 216, 446, ZfZ 2007, 216; vom 27. März 2007 VII R 50/06, BFHE 216, 441, ZfZ 2007, 219; BVerwG-Urteil vom 21. Oktober 2010  3 C 4.10, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 2011, 949). Danach ist der überwiegende Teil der Zinsforderungen des HZA verjährt.

14

aa) Ansprüche auf Rückstände von Zinsen verjähren nach § 197 BGB a.F. in vier Jahren. Nach § 198 Satz 1 i.V.m. § 201 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Der vom FG vertretenen Ansicht, im Streitfall habe danach die Verjährung des Zinsanspruchs des HZA mit dem Ablauf des 31. Dezember 1998 begonnen, weil der Zinsanspruch erst zusammen mit dem Rückzahlungsanspruch, d.h. mit dem Erlass des entsprechenden Rückforderungsbescheids vom 11. Februar 1998 entstanden sei, folgt der Senat nicht.

15

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG in der bis zum 20. Mai 1996 geltenden Fassung waren Ansprüche auf Erstattung besonderer Vergünstigungen vom Zeitpunkt "des Empfangs an" zu verzinsen. Diese Regelung ging davon aus, dass bei Rücknahme eines Bescheids über besondere Vergünstigungen der zu erstattende Betrag rückwirkend zu verzinsen war, ungeachtet der Frage, von welchem Zeitpunkt an die Erstattungs- oder die Zinsforderung fällig war, also eingeklagt oder mit Leistungsbescheid festgesetzt werden konnte. Durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 2. Mai 1996 (BGBl I 1996, 656) wurden zwar mit Wirkung vom 21. Mai 1996 die Worte "des Empfangs" durch die Worte "ihrer Entstehung" ersetzt. Wie das BVerwG mit Urteil in NVwZ 2011, 949 unter Hinweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf (BTDrucks 13/1534, S. 9; vgl. auch BRDrucks 652/91) ausgeführt hat, sollte damit aber an dem Grundsatz auch rückwirkend zu verzinsender Erstattungsforderungen nichts geändert werden.

16

In Anbetracht der somit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MOG auf den Zeitpunkt der unrechtmäßigen Gewährung rückwirkenden Verzinsung zurückzuzahlender besonderer Vergünstigungen hat das BVerwG mit Urteil in NVwZ 2011, 949 (Rz 37, Rz 46 f.) sowie mit dem Vorlagebeschluss in RdL 2011, 78 (Rz 9 bis 12) die Ansicht vertreten, für den die Rückzahlung einer besonderen Vergünstigung betreffenden Zinsanspruch beginne der Lauf der Verjährungsfrist nicht erst mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids. Der Begriff der "Entstehung" eines Anspruchs sei im öffentlichen Recht nicht in gleicher Weise auszulegen wie im bürgerlichen Recht. Zwar seien zurückliegende Zeiträume betreffende Zinsansprüche erst vom Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids an durchsetzbar. Daraus sei aber nicht zu schließen, sie könnten auch erst von diesem Zeitpunkt an verjähren. Wenn diese Ansprüche rückwirkend, nämlich sukzessive mit dem jeweils verzinsten Zeitraum entstünden, müsse auch der rückwirkende Beginn ihrer Verjährung möglich sein unabhängig davon, ob der zuständigen Behörde die anspruchsbegründenden Umstände seinerzeit bereits bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Seine anderslautende frühere, mit Beschluss vom 23. Juli 1986  3 B 66.85 (Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 65) vertretene Ansicht, auf die sich die Revision beruft, hat das BVerwG mit dem Urteil in NVwZ 2011, 949 (Rz 36) und dem Vorlagebeschluss in RdL 2011, 78 ausdrücklich aufgegeben.

17

Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung des BVerwG an. Die vom bürgerlichen Recht abweichende Auslegung des Begriffs der "Entstehung" eines Anspruchs im öffentlichen Recht mit der Folge, im Fall einer rückwirkenden Anspruchsentstehung auch den rückwirkenden Beginn der Verjährung für möglich zu halten, erscheint insbesondere gerechtfertigt, weil es sonst allein in der Hand der Behörde läge, durch die Wahl des Zeitpunkts des Bescheiderlasses den Zeitpunkt der "Entstehung" ihres Anspruchs und damit den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist zu bestimmen (vgl. zur Entstehung eines abgabenrechtlichen Erstattungsanspruchs auch: Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 2. Juli 2009 X S 4/08 (PKH), BFH/NV 2009, 1660).

18

bb) Die für die Zinsforderungen des HZA (ab ihrer Entstehung im vorgenannten Sinn) laufende vierjährige Verjährungsfrist wurde nicht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung durch den Erlass des Rückforderungsbescheids vom 11. Februar 1998 unterbrochen. Nach dieser Vorschrift unterbrachen nur zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassene Verwaltungsakte die Verjährung dieses Anspruchs. Der Rückforderungsbescheid vom 11. Februar 1998 diente indes allein der Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs des HZA, nicht aber des Zinsanspruchs.

19

Daran ändert auch der am Ende dieses Bescheids gegebene Hinweis auf die gesetzliche Verzinsungsregelung des § 14 Abs. 1 MOG nichts, der sich evtl. als ein den Anspruch auf Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs dem Grunde nach feststellender Verwaltungsakt ansehen ließe. Erst in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung des § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (Fassung gemäß Art. 13 Nr. 3 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Juni 2002, BGBl I 2002, 2167) heißt es nämlich, dass ein zur "Feststellung oder Durchsetzung" des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassener Verwaltungsakt die Verjährung dieses Anspruchs (jetzt nicht mehr unterbricht, sondern) hemmt.

20

Für die vor dem 1. Januar 2002 gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG geregelte Unterbrechung der Verjährung durch Verwaltungsakt kommen nach überwiegend vertretener Ansicht, der der Senat folgt, unter Berücksichtigung des klaren Wortlauts der Vorschrift nur Leistungsbescheide und Vollstreckungsverwaltungsakte, nicht aber feststellende Verwaltungsakte in Betracht (vgl. Blanke, Unterbrechung der Verjährung privatrechtlicher Forderungen der Verwaltung durch schlichte Zahlungsaufforderung?, NVwZ 1991, 245, 246; Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl., § 53 Rz 7; König/Meins, Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz, Art. 53 Rz 9; Meyer/Borgs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., § 53 Rz 2; Schäfer in Obermayer, VwVfG, 3. Aufl., § 53 Rz 18 f.; Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Aufl., § 54 Rz 3; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 10. Februar 1999  7 B 98.1071, NVwZ 2000, 83, 84; a.A.: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl., § 53 Rz 30; Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl., § 53 Rz 47 f.).

21

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG am 1. Januar 2002 waren somit die im o.g. Zeitraum (1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1997) entstandenen Zinsforderungen des HZA bereits verjährt. Es kann daher offenbleiben, ob der am Ende des Rückforderungsbescheids vom 11. Februar 1998 gegebene Hinweis auf die nach § 14 Abs. 1 MOG vorgeschriebene Verzinsung des Rückzahlungsbetrags als ein feststellender Verwaltungsakt anzusehen ist.

22

cc) Auch bei Erlass des ersten Zinsbescheids vom 18. November 2002 waren daher die im Jahr 1997 und früher entstandenen Zinsforderungen des HZA schon verjährt (§ 197, § 198 Satz 1, § 201 Satz 1 BGB a.F.). Insoweit ist der streitgegenständliche (Änderungs-)Zinsbescheid vom 7. Juli 2004 aufzuheben.

23

2. Die mit dem Zinsbescheid vom 7. Juli 2004 für den Zeitraum 1. Januar 1998 bis 30. März 1999 berechneten Zinsforderungen (1.357,56 €) sind hingegen nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist wurde vor ihrem Ende jedenfalls durch den Erlass des ersten Zinsbescheids vom 18. November 2002 gehemmt. Der diesen Bescheid ändernde Zinsbescheid vom 7. Juli 2004 hat die Hemmung der Verjährung fortgesetzt. Insoweit ist der Zinsbescheid rechtmäßig und die Anfechtungsklage abzuweisen.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.