Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Jan. 2016 - 3 B 75/15
Gericht
Gründe
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I
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Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung, dass die Wohngemeinschaft für Intensivpflegebedürftige in Dresden-Striesen eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behinderung und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz - SächsBeWoG) vom 12. Juli 2012 sei.
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Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ermächtige die Vorschrift über die Anzeigepflicht des Betriebs einer stationären Einrichtung (§ 4 Abs. 1 SächsBeWoG) auch zu der Feststellung, dass eine solche Einrichtung vorliege. Die Wohngruppe für Intensivpflegebedürftige sei eine stationäre Einrichtung i.S.v. § 2 Abs. 1 SächsBeWoG und keine von Dritten unabhängige Wohngemeinschaft für Pflegebedürftige i.S.v. § 2 Abs. 5 SächsBeWoG. Die Wohngemeinschaft werde im Wesentlichen von der Klägerin organisiert und gesteuert. Angesichts des rund um die Uhr bestehenden intensiven Pflegebedarfs und der Tatsache, dass mehrere Bewohner unter Betreuung stünden, könne von einer Selbständigkeit der Wohngemeinschaft nur ausgegangen werden, wenn eine Auftraggebergemeinschaft bestehe, die sich in sehr kurzen Intervallen treffe und im Einzelnen über die die Bewohner betreffenden Angelegenheiten entscheide. Daran fehle es. Eine schriftliche Bewohnervereinbarung finde sich nicht bei den Akten. Es fehlten auch Anhaltspunkte dafür, dass sich die Auftraggeber häufiger als ein oder wenige Male im Jahr träfen.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
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II
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Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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1. Die geltend gemachte Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1991 - 1 B 64.91 - (Buchholz 451.44 HeimG Nr. 6) und zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2003 - 6 C 23.02 - (BVerwGE 119, 123) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Die Klägerin bezeichnet nicht - wie dies zur Darlegung einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328) - einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem das Oberverwaltungsgericht von einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein sollte.
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Unabhängig hiervon kann eine Divergenz nur vorliegen, wenn sich die Rechtssätze auf dieselbe Rechtsvorschrift beziehen (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Das ist hier nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat § 4 SächsBeWoG die Ermächtigung entnommen, einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine solche Befugnis § 6 des früheren Heimgesetzes (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1991 - 1 B 64.91 - Buchholz 451.44 HeimG Nr. 6 S. 24 f.) bzw. § 91 Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes (BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2003 - 6 C 23.02 - BVerwGE 119, 123 <125>), mithin anderen Rechtsvorschriften entnommen.
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2. Die Rechtssache hat auch nicht die von der Klägerin geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
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Die Klägerin möchte in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 des damaligen Bundes-Heimgesetzes zurückgegriffen werden kann, wenn man eine Ermächtigungsgrundlage im Wege der Auslegung des an seine Stelle getretenen Landesrechts - hier des § 4 SächsBeWoG - ermitteln will. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedürfen feststellende Verwaltungsakte einer gesetzlichen Grundlage, wenn ihr Inhalt etwas als rechtmäßig feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält; es ist aber keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich, vielmehr genügt eine Grundlage, die im Wege der Auslegung ermittelt wird (BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1991 - 1 B 64.91 - Buchholz 451.44 HeimG Nr. 6 S. 24; Urteil vom 22. Oktober 2003 - 6 C 23.02 - BVerwGE 119, 123 <124 f.>). Dass diese im Rechtsstaatsprinzip und damit im Bundesverfassungsrecht wurzelnden Grundsätze auch für Verwaltungsakte gelten, die eine sich aus Landesrecht ergebende Rechtslage feststellen, versteht sich von selbst und bedarf nicht der Bestätigung in einem Revisionsverfahren. Ob § 4 Abs. 1 SächsBeWoG aus ähnlichen Gründen wie der zum 30. September 2009 außer Kraft getretene (Art. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform vom 29. Juli 2009, BGBl. I S. 2319) § 6 HeimG dahin ausgelegt werden kann, dass die zuständige Behörde durch Verwaltungsakt feststellen darf, ob eine Einrichtung in den Anwendungsbereich der Vorschrift fällt oder nicht, ist eine Frage des nicht revisiblen Landesrechts; sie könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden.
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Einen über die genannte Frage hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Klägerin mit ihrer Beschwerde nicht auf. Sie lässt es bereits an der Formulierung einer weiteren Rechtsfrage fehlen (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Unabhängig hiervon richtet sich ihre Kritik auch im Übrigen gegen die Auslegung nicht revisiblen Landesrechts.
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3. Als Verfahrensmangel macht die Klägerin einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) und die Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 i.V.m. § 104 Abs. 1 VwGO) sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung (§ 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3 VwGO) geltend: Eine Selbständigkeit der Wohngemeinschaft hätte das Oberverwaltungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe (UA Rn. 41) angenommen, wenn eine Auftraggebergemeinschaft bestünde, die sich in sehr kurzen Intervallen treffe und im Einzelnen über die die Bewohner betreffenden Angelegenheiten entscheide. Diese Voraussetzung habe es verneint, weil sich eine schriftliche Bewohnervereinbarung, die von den Mitgliedern der Wohngemeinschaft oder ihren Betreuern oder Angehörigen unterzeichnet sei, nicht bei den Akten befinde. Die vermissten Bewohnervereinbarungen würden nunmehr überreicht. Das Oberverwaltungsgericht habe nach ihnen zu keinem Zeitpunkt gefragt; das in der mündlichen Verhandlung unterbreitete Angebot, derartige Vereinbarungen vorzulegen, habe es übergangen und insoweit eine Überraschungsentscheidung getroffen.
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Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klägerin mit Schreiben vom 6. August 2015 (Bl. 263 der Gerichtsakte) aufgefordert, mitzuteilen, ob es eine Bewohnergemeinschaft gibt, wie diese gegebenenfalls verfasst ist und wer Vertreter oder Geschäftsführer ist. Dass die Klägerin die erbetenen Angaben durch Vorlage einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Bewohnern belegen musste, falls eine solche getroffen war, war von der Aufforderung ohne Weiteres umfasst und verstand sich auch von selbst. Durch diese Verfügung ist das Gericht einer etwaigen Aufklärungs- und Hinweispflicht nach § 86 Abs. 1 und 3 VwGO im Hinblick auf das Vorliegen einer Bewohnervereinbarung nachgekommen. Es wollte mit seinem Hinweis zwar in erster Linie vor der Ladung zur mündlichen Verhandlung klären, ob die Wohngemeinschaft selbst prozess- und damit beiladungsfähig oder ob dies nur bei ihren Mitgliedern der Fall war. Es lag aber auf der Hand, dass das Bestehen einer Bewohner- und damit Auftraggebergemeinschaft und ihrer Verfasstheit auch für die Frage relevant sein würde, ob die Bewohner eine von Dritten unabhängige Wohngemeinschaft für Pflegebedürftige i.S.v. § 2 Abs. 5 SächsBeWoG bilden. Dass diese Rechtsauffassung überraschend gewesen sei, macht auch die Klägerin nicht geltend. Ausgehend hiervon hätte sie die Bewohnervereinbarungen spätestens in der mündlichen Verhandlung vorlegen, jedenfalls aber unter Darlegung etwaiger Hinderungsgründe die Einräumung eines Schriftsatznachlasses beantragen müssen. Sofern die Behauptung der Beschwerde zutreffen sollte, das Oberverwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung das Angebot übergangen, Bewohnervereinbarungen vorzulegen, wäre es geboten und ohne Weiteres möglich gewesen, sich durch entsprechende Anträge zu Protokoll Gehör zu verschaffen. Das hat die Klägerin ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung aber unterlassen.
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Unabhängig hiervon würde das Urteil auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln nicht beruhen. Nach der für das Vorliegen eines Verfahrensmangels maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts genügt das Bestehen einer Bewohnergemeinschaft nicht, um eine Wohngruppe Pflegebedürftiger als Wohngemeinschaft i.S.v. § 2 Abs. 5 SächsBeWoG zu qualifizieren; das Oberverwaltungsgericht fordert bei Intensivpflegebedürftigen darüber hinaus, dass sich die Auftraggebergemeinschaft in sehr kurzen Intervallen - jedenfalls häufiger als ein oder wenige Male im Jahr - trifft und im Einzelnen über die Angelegenheiten der Bewohner entscheidet (UA Rn. 41). Die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bewohnervereinbarungen verlangen mindestens zwei Versammlungen pro Jahr (§ 4); sie belegen nicht, dass tatsächlich deutlich mehr als zwei Versammlungen abgehalten werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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Annotations
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Dieser Abschnitt regelt den Schutz personenbezogener Daten der Teilnehmer und Nutzer von Telekommunikation bei der Erhebung und Verwendung dieser Daten durch Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste in Telekommunikationsnetzen, einschließlich Telekommunikationsnetzen, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen, erbringen oder an deren Erbringung mitwirken. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Einzelangaben über Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, stehen den personenbezogenen Daten gleich.
(2) Für geschlossene Benutzergruppen öffentlicher Stellen der Länder gilt dieser Abschnitt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesdatenschutzgesetzes die jeweiligen Landesdatenschutzgesetze treten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
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das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.