Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 13. Dez. 2018 - 3 B 37/17
Gericht
Gründe
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Der Kläger begehrt eine nachträgliche Ausnahmegenehmigung für die Umwandlung von Grünland und wendet sich gegen eine Anordnung der Rückumwandlung.
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Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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1. Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Dies ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen. Erforderlich ist die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 3 B 25.17 [ECLI:DE:BVerwG:2018:290118B3B25.17.0] - AUR 2018, 142 Rn. 3 m.w.N.). Revisibel ist die Verletzung von Bundesrecht und von Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmen (§ 137 Abs. 1 VwGO). Diese Beschränkung hat zur Folge, dass die Rüge, Bundesrecht sei bei der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts nicht beachtet worden, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur dann zu begründen vermag, wenn das als korrigierender Maßstab angeführte Bundesrecht seinerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Anderenfalls nimmt es das Revisionszulassungsrecht des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hin, sollte ein Gericht in Fragen des Landesrechts unter Verstoß gegen Bundesrecht fehlerhaft entschieden haben. Insoweit unterliegen eine zugelassene Revision und eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben (BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 6 BN 2.99 - NVwZ-RR 2000, 339). Vor diesem Hintergrund genügt es für die Zulassung der Revision nicht, eine maßgebliche Vorschrift des Landesrechts als verfassungsrechtlich bedenklich zu beschreiben. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche Verfassungsnorm verstoßen wird und inwiefern sich bei deren Auslegung Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht auf der Grundlage bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lassen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 173 m.w.N. und vom 3. Juni 2008 - 9 BN 3.08 - juris Rn. 9). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
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Der Kläger möchte in einem Revisionsverfahren die Vereinbarkeit des Grünlandumbruchverbots mit dem Grundgesetz geklärt wissen und stellt die Verhältnismäßigkeit des Verbots in Frage. Grundlage des Grünlandumbruchverbots ist § 27a des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes des Landes Baden-Württemberg (LLG) vom 14. März 1972 (GBl. S. 74). Die Vorschrift wurde mit Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GBl. S. 551) in das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz eingefügt und gilt seit 1. Januar 2016 - in seinen Grundzügen unverändert - in der Fassung vom 15. Dezember 2015 (GBl. S. 1155). Der Kläger formuliert hierzu die Frage,
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"ob ein Grünlandumbruchverbot gemäß § 27a LLG BW stets und unabhängig von den tatsächlich feststellbaren positiven Wirkungen für Gewässer, Boden, Arten und Klima abhängig von der Nutzung des individuellen Grundstücks als Grünland statt als Acker für die Schutzgüter im Lichte einer Angemessenheitsprüfung und der dabei zu berücksichtigenden betroffenen Rechtsgüter des Adressaten verfassungsgemäß ist".
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Damit ist eine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Frage hinsichtlich des (bundes-)verfassungsrechtlichen Maßstabs der Verhältnismäßigkeit nicht aufgeworfen. Abgesehen davon geht die Frage über die landesrechtlich vorgesehene Möglichkeit einer Ausnahme im Falle einer unzumutbaren Belastung (§ 27a Abs. 2 Nr. 3 LLG) ebenso hinweg wie darüber, dass dem angefochtenen Urteil ein solcher Rechtssatz nicht zugrunde liegt.
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Bei der Frage,
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"ob in jedem Fall die präferierte Nutzung 'Grünland' (insbesondere bei hochintensiver Grünlandbewirtschaftung) eine günstigere Wirkung für die benannten Schutzgüter entfalten kann als eine Ackerbewirtschaftung, unabhängig von einer vom Bewirtschafter angestrebten Nutzung und unabhängig von der Lage des jeweiligen Grundstücks",
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handelt es sich nicht um eine Rechts-, sondern eine Tatsachenfrage. Auch mit ihren weiteren Ausführungen zeigt die Beschwerde keine fallübergreifend klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf. Sie beschränkt sich in der Art einer Berufungsbegründung auf Angriffe gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung in dem angefochtenen Urteil.
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Im Übrigen wird aus dem Beschwerdevorbringen aber auch nicht ersichtlich, dass die Regelungen des § 27a LLG verfassungswidrig sein könnten. Das Grünlandumbruchverbot ist auf den Schutz von Arten, Boden, Gewässern und Klima gerichtet (LT-Drs. 15/854 S. 1, 2, 16 und 15/7676 S. 2, 12, 15). Der Gesetzgeber bezweckt mit ihm folglich den Schutz verfassungsrechtlicher Güter von hohem Wert (Art. 20a GG). Bei der Erfüllung des Auftrags zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen kommt ihm ein weiter (politischer) Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 - 1 BvF 1/05 [ECLI:DE:BVerfG:2007:fs20070313.1bvf000105] - BVerfGE 118, 79 Rn. 110). Hinsichtlich der Eignung des Grünlandumbruchverbots ist die verfassungsrechtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob es schlechthin oder objektiv untauglich ist, den gewünschten Erfolg zu fördern (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2016:rs20161206.1bvr282111] - BVerfGE 143, 246 Rn. 285). Sie lässt sich nicht schon mit dem Vorbringen ernstlich in Frage stellen, dass die ökologische Wertigkeit intensiver Grünlandnutzung gegenüber extensiver Grünlandnutzung geringer bzw. - namentlich mit Blick auf die Artenvielfalt - gering sei. Das gilt ebenso für die in der Beschwerde auf einzelne Autoren gestützte Behauptung, eine intensive Grünlandbewirtschaftung habe gegenüber einer Ackernutzung eine kaum günstigere Wirkung auf die Schutzgüter. Auch daraus, dass das Grünlandumbruchverbot des Landes zur Verlagerung des Ackeranbaus jenseits der Landesgrenzen führen könnte und der Klimaschutz einer globalen Lösung bedarf, ergibt sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass der Schutz von Dauergrünland wegen dessen positiven Umweltauswirkungen, namentlich der Bindung von Kohlenstoff, seit längerem auch Teil der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union ist (vgl. z.B. Erwägungsgründe 37, 42 f., 62 VO (EU) Nr. 1307/2013), kann die Eignung der Maßnahme nicht deshalb verneint werden, weil ihr Erfolg - namentlich bezüglich des Klimaschutzes - auch vom Beitrag und Bemühen anderer abhängig ist. Gerade auch insoweit kommt dem Gesetzgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Nichts anderes gilt für die Erforderlichkeit. Sie lässt sich nur verneinen, wenn die Mittelauswahl offensichtlich fehlsam ist und eindeutig feststeht, dass sich der Zweck mit einem milderen Mittel sachlich gleichwertig erreichen lässt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 [ECLI:DE:BVerfG:2000:rs20000719.1bvr053996] - BVerfGE 102, 197 <218> und vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 [ECLI:DE:BVerfG:2005:fs20050718.2bvf000201] - BVerfGE 113, 167 <252 f.>). Für die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, die Angemessenheit der Reglung, ist im Übrigen auf die Ausnahmemöglichkeit des § 27a Abs. 2 LLG zu verweisen.
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2. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die Ablehnung des in Rede stehenden Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Auswirkungen der Ackerlandnutzung verletzt entgegen der Auffassung des Klägers nicht die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO).
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Ein Beweisantrag kann mangels Substantiierung dann "als ins Blaue hinein" abgelehnt werden, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, sie mithin ohne greifbaren Anhaltspunkt ohne tatsächliche Grundlage behauptet wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2017 - 6 B 54.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:260617B6B54.16.0] - juris Rn. 7 und vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 [ECLI:DE:BVerwG:2014:221014B8B99.13.0] -juris Rn. 40). Welche Anforderungen dabei vom Tatsachengericht gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2014 - 1 B 25.14 - juris Rn. 10 m.w.N.).
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Zugrunde zu legen ist hier der rechtliche Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils. Diesem folgend kommt eine Ausnahme von dem Grünlandumbruchverbot nur unter engen Voraussetzungen in atypischen Fällen in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof stellt hinsichtlich der Flächen darauf ab, ob diese eine atypisch geringe ökologische Wertigkeit besitzen oder aber die beabsichtigte Nutzung in atypischer Weise besonders schonend ist. Gegen diesen rechtlichen Ansatz wendet sich die Beschwerde nicht. In tatsächlicher Hinsicht geht der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts davon aus, dass die Flächen an einem Waldrand am Oberhang eines kleinen Tälchens gelegen und sie einer erhöhten Erosionsgefährdung ausgesetzt sind (Gefährdungsstufe CCWasser 1). Hierfür verweist er auch auf die fachliche Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde.
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Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der Verwaltungsgerichtshof es abgelehnt hat, zu der Behauptung ein Gutachten einzuholen, die Nutzung der streitgegenständlichen Flächen als Ackerland habe gegenüber einer intensiven Grünlandnutzung keine negativen Auswirkungen auf Arten, Boden, Gewässer und Klima. Anhaltspunkte hierfür, die sich mit Blick auf die vom Kläger begehrte Ausnahme aus einer Atypik dieser Flächen ergeben müssten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger dem entgegenhält, bei guter fachlicher Ackerbewirtschaftung bestünden für die Schutzgüter Wasser und Boden keine Gefahren, steht diese Behauptung in keinem spezifischen Zusammenhang mit den betroffenen Flächen. Dieses Vorbringen gibt keinen Hinweis auf eine Atypik und die insoweit gebotene Substantiierung des Beweisantrags.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.