Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Nov. 2012 - 2 WD 8/12
Gericht
Tatbestand
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Der 27 Jahre alte Soldat wurde zum August 2006 in das DienstverhĂ€ltnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine auf 12 Jahre verlĂ€ngerte Dienstzeit wird mit Ablauf des September 2016 enden. Er wurde regelmĂ€Ăig befördert, zuletzt im MĂ€rz 2010 zum Feldwebel. Im Mai 2007 war er zur ... in D. versetzt worden. Von dort aus war er im Rahmen seiner Ausbildung zum MilitĂ€rkraftfahrlehrer unter anderem an das ...zentrum ... in U. kommandiert.
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Der Auszug aus dem Disziplinarbuch vom 17. Oktober 2012 und die Auskunft aus dem Zentralregister vom 15. Oktober 2012 verweisen auf das seit dem 30. Juni 2011 rechtskrÀftige Urteil des Amtsgerichts Ul. vom 2. Mai 2011. Durch diese Entscheidung wurde der Soldat wegen eigenmÀchtiger Abwesenheit nach § 15 Abs. 1, §§ 12, 14a Abs. 1 WStG zu einem zur BewÀhrung ausgesetzten Strafarrest von zwei Monaten verurteilt. Dieses Urteil betrifft den Sachverhalt, der auch Gegenstand des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ist.
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Das gerichtliche Disziplinarverfahren war nach Anhörung des Soldaten mit VerfĂŒgung des Befehlshabers des Wehrbereichskommandos ... vom 20. Dezember 2010 eingeleitet und zugleich bis zum rechtskrĂ€ftigen Abschluss des sachgleichen Strafverfahrens vorlĂ€ufig ausgesetzt worden. Der Anhörung der Vertrauensperson hatte der Soldat zuvor widersprochen. In der EinleitungsverfĂŒgung waren folgende VorwĂŒrfe erhoben worden:
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"1. Sie verlieĂen am 19. April 2010 Ihre Einheit, die ...kompanie ... D. in ... D. und blieben ihr ohne Genehmigung Ihres Disziplinarvorgesetzten bis zum 02. Mai 2010 fern.
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2. An einem nicht nĂ€her bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 27. April 2010 und 03. Mai 2010 trugen Sie in die Kopie des GesprĂ€chsnachweises ĂŒber Krankmeldung von standortfremden Soldaten vom 27. April 2010 in der Zeile 'kzH bis' handschriftlich das Datum '30/04/10' ein, obwohl sich auf dem Durchschlag in Ihrer G-Kartei (Original) keine Eintragung in dieser Zeile befindet und Sie von Oberstabsarzt F. im SanitĂ€tszentrum L. am 27. April 2010 lediglich fĂŒr eine Woche den Status 'Marsch, Sport und GelĂ€nde nach eigenem Ermessen' erhalten hatten.
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3. Diese manipulierte Kopie des GesprĂ€chsnachweises legten Sie am 03. Mai 2010 im SanitĂ€tszentrum L., wo letztendlich die Manipulation bemerkt wurde, in der Anmeldung bei der Auszubildenden W. vor, um damit zu erreichen, dass ein Fernschreiben an Ihre Einheit verschickt wĂŒrde mit der Mitteilung 'kzH' bis 30.04.2010."
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Schlussgehör wurde dem Soldaten am 4. Mai 2011 gewĂ€hrt. Am selben Tag forderte die Wehrdisziplinaranwaltschaft einen Auszug aus dem Disziplinarbuch und eine Auskunft ĂŒber die DienstbezĂŒge des Soldaten an. Am 24. Mai 2011 fragte sie bei der Staatsanwaltschaft nach dem Sachstand des sachgleichen Strafverfahrens an und bat um Ăberlassung der Akten. Nach dem Eingang eines mit Rechtskraftvermerk versehenen Urteils im sachgleichen Strafverfahren bei der Wehrdisziplinaranwaltschaft am 8. Juli 2011 bat diese die Staatsanwaltschaft am 10. August 2011 um Ăbersendung der Ermittlungsakte und holte am selben Tage eine Entscheidung der Einleitungsbehörde ĂŒber die Einreichung der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht ein.
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Mit Anschuldigungsschrift vom 10. August 2011 hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten folgenden Sachverhalt als Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 7, 13, 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2. SG unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SG zur Last gelegt:
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"1. Der Soldat verlieĂ am 19. April 2010 seine Einheit, das ...zentrum ... U. in ... U. und blieb ihr ohne Genehmigung seines Disziplinarvorgesetzten bis zum 02. Mai 2010 fern.
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2. An einem nicht nĂ€her bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 27. April 2010 und 03. Mai 2010 trug der Soldat in die Kopie des GesprĂ€chsnachweises ĂŒber Krankmeldung von standortfremden Soldaten vom 27. April 2010 in die Zeile 'kzH bis' handschriftlich das Datum '30/04/10' ein, obwohl sich auf dem Durchschlag in seiner G-Kartei (Original) keine Eintragung in dieser Zeile befindet und er von Oberstabsarzt F. im SanitĂ€tszentrum L. am 27. April 2010 lediglich fĂŒr eine Woche den Status 'Marsch, Sport und GelĂ€nde nach eigenem Ermessen' erhalten hatte.
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3. Diese manipulierte Kopie des GesprĂ€chsnachweises legte der Soldat am 03. Mai 2010 im SanitĂ€tszentrum L., wo letztendlich die Manipulation bemerkt wurde, in der Anmeldung bei der Auszubildenden W. vor, um damit zu erreichen, dass ein Fernschreiben an seine Einheit verschickt wĂŒrde mit der Mitteilung 'kzH' bis 30.04.2010."
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Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts SĂŒd hat mit Urteil vom 15. Dezember 2011 gegen den in der Hauptverhandlung durch einen Wahlverteidiger vertretenen Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot fĂŒr die Dauer von drei Jahren und zusĂ€tzlich eine KĂŒrzung seiner DienstbezĂŒge in Höhe von 1/20 fĂŒr die Dauer von 18 Monaten verhĂ€ngt.
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Ihrer Entscheidung legt die Kammer die sie nach § 84 Abs. 1 WDO bindenden Sachverhaltsfeststellungen des rechtskrÀftigen Strafurteils des Amtsgerichts Ul. zugrunde, die wie folgt lauteten:
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"Der Angeklagte ist seit 1. Oktober 2004 fĂŒr die Dauer von 12 Jahren Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Er verrichtet seinen Dienst bei der ...kompanie ... in D.. Als Feldwebel ist er derzeit Fahrlehrer im Praktikum.
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Im Anschluss an einen einwöchigen Urlaub zog sich der Angeklagte am 11. April 2010 bei einem FuĂballspiel eine Knieverletzung zu. Es war ihm deshalb nicht möglich, am Montag, den 12. April 2010 seinen Dienstort beim ...zentrum in U. aufzusuchen, wohin er seit Februar 2010 als Feldwebel abkommandiert worden war. Der Angeklagte begab sich deshalb am 12. April 2010 zu dem seinem Heimatort R. nĂ€chstgelegenen SanitĂ€tsbereich, dem SanitĂ€tszentrum in L.. Dort wurde er vom zustĂ€ndigen Truppenarzt wegen seiner Sportverletzung bis einschlieĂlich 18. April 2010 mit der Empfehlung KzH krankgeschrieben. In dieser Zeit hielt sich der Angeklagte in seiner Wohnung in R. auf.
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Wegen einer Beziehungskrise trank der Angeklagte insbesondere am 18. April 2010 ĂŒbermĂ€Ăig Alkohol. Deshalb war er am 19. April 2010 nicht in der Lage, erneut den Truppenarzt in L. aufzusuchen. Erst am 20. April 2010 stellte er sich dort vor. Dabei erhielt er vom Truppenarzt OSA Dr. F. keine KzH-Empfehlung mehr, sondern wurde ab 20. April 2010 lediglich bis zum 27. April 2010 vom Marsch-, Sport- und GelĂ€ndedienst befreit.
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Obwohl dem Angeklagten bewusst war, dass er aufgrund der Beurteilung des Arztes seinen Dienst bei seiner Einheit, dem ...zentrum U. antreten musste, blieb er in der Folgezeit bis zum 2. Mai 2010 an seinem Wohnort in R., ohne sich bei seiner Einheit zu melden. WÀhrend dieser Zeit befand er sich noch wegen seiner gescheiterten Beziehung in einem schlechten psychischen Zustand und trank vermehrt Alkohol. Erst am 3. Mai 2010 suchte der Angeklagte erneut das SanitÀtszentrum L. auf. Dabei legte er den ihm am 20. April 2010 ausgehÀndigten GesprÀchsnachweis des OSA Dr. F. vor, den er nachtrÀglich selbst mit einer KzH-Empfehlung versehen hatte, und fragte ob seine Einheit, das ...zentrum U. am 24. April 2010 von seiner Krankschreibung mit KzH-Empfehlung unterrichtet worden sei. Auf diese Weise wollte der Angeklagte seine unerlaubte Abwesenheit in der Zeit vom 19. April 2010 bis zum 2. Mai 2010 verschleiern."
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Einen Lösungsbeschluss rechtfertigende Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen habe die Kammer nicht. Der Soldat habe durch die eigenmĂ€chtige Abwesenheit vorsĂ€tzlich seine Pflicht zum treuen Dienen aus § 7 SG verletzt. Die AbĂ€nderung des Ă€rztlichen GesprĂ€chsnachweises und das Ansinnen, dies seiner Einheit zur Kenntnis zu geben, verletze vorsĂ€tzlich die Wahrheitspflicht des § 13 Abs. 1 SG. Zugleich liege darin ein vorsĂ€tzlicher VerstoĂ gegen die Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 SG. Als Vorgesetzter hafte der Soldat fĂŒr das Dienstvergehen nach § 10 Abs. 1 SG verschĂ€rft.
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Die Kriminalstrafe schlieĂe eine schwerere MaĂnahme als eine BezĂŒgekĂŒrzung nicht aus. Das eigenmĂ€chtige Fernbleiben stelle ein schwerwiegendes Versagen im Kernbereich der Dienstpflichten dar. Vor allem ein Vorgesetzter bĂŒĂe hierdurch erheblich an Vertrauen bei seinen Vorgesetzten ein und beeintrĂ€chtige sein Ansehen und seine AutoritĂ€t gegenĂŒber Untergebenen. RegelmĂ€Ăig sei bei kĂŒrzerer eigenmĂ€chtiger Abwesenheit auf eine Dienstgradherabsetzung, bei lĂ€nger dauernder oder wiederholter eigenmĂ€chtiger Abwesenheit oder Fahnenflucht auf Entfernung aus dem DienstverhĂ€ltnis zu erkennen. Das Fehlverhalten sei nicht wĂ€hrend einer Freistellung vom militĂ€rischen Dienst wĂ€hrend einer Ausbildung zum Dienstzeitende erfolgt und wiege daher auch nicht leichter. Der Soldat habe sich in einer schwierigen persönlichen Lage befunden. Im militĂ€rischen DienstverhĂ€ltnis seien aber lĂ€ngere lehrgangs- oder einsatzbedingte Trennungszeiten hinzunehmen, die persönliche Beziehungen mehr als in anderen Berufen ĂŒblich belasteten. Eine Dienstgradherabsetzung wĂŒrde dazu fĂŒhren, dass die mit hohem auch finanziellem Aufwand verbundene Ausbildung des Soldaten zum MilitĂ€rkraftfahrer umsonst gewesen wĂ€re. Das Fehlen des Soldaten habe sich im Dienstbetrieb wegen des Zusammenhanges mit seiner Erkrankung nicht ausgewirkt. Zu seinen Gunsten sprĂ€chen Reue, Unrechtseinsicht und das GestĂ€ndnis sowie die bisherigen dienstlichen Leistungen. Daher könne von der Dienstgradherabsetzung abgesehen und ein lĂ€ngeres Beförderungsverbot verhĂ€ngt werden. Dies sei allerdings zur weiteren Pflichtenmahnung mit einer lĂ€ngeren KĂŒrzung der DienstbezĂŒge zu verbinden.
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Gegen das Urteil hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft zu Ungunsten des Soldaten beschrĂ€nkt auf das DisziplinarmaĂ Berufung eingelegt. Sie greift im Einzelnen die BemessungserwĂ€gungen an und will die VerhĂ€ngung einer schĂ€rferen MaĂnahme erreichen.
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Den Beteiligten ist durch gerichtliche VerfĂŒgung vom 15. November 2012 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Frage gegeben worden, ob eine Verletzung des § 97 Abs. 3 WDO Anlass zu einer Aufhebung des Urteils und eine ZurĂŒckverweisung an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung gibt. Der Anregung des Verteidigers, nach § 120 WDO durch Beschluss zu entscheiden, ist der Bundeswehrdisziplinaranwalt auf ausdrĂŒckliche Nachfrage nicht entgegen getreten.
EntscheidungsgrĂŒnde
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Die zulĂ€ssige Berufung (§ 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO) fĂŒhrt zur ZurĂŒckverweisung der Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts SĂŒd zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung, weil ein schwerer Mangel des Verfahrens vorliegt (§ 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO). Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten durch Beschluss ohne mĂŒndliche Verhandlung (§ 120 Abs. 1 WDO) in der Besetzung mit drei Richtern (§ 80 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 WDO).
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1. Ein schwerer Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO liegt zwar nicht darin, dass das Truppendienstgericht dem Soldaten keinen Pflichtverteidiger nach § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO bestellt hat.
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Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kommt nicht in Betracht, wenn der angeschuldigte Soldat bereits einen Wahlverteidiger bestellt und dieser das Mandat nicht niedergelegt hat (Beschluss vom 31. August 2005 - BVerwG 2 WDB 4.05 - NZWehrr 2006, 39).
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Hier ist in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht fĂŒr den Soldaten ein zuvor von ihm bevollmĂ€chtigter Verteidiger aufgetreten. Von der Möglichkeit, sein Wahlmandat niederzulegen und die Beiordnung als Pflichtverteidiger zu beantragen, hat er keinen Gebrauch gemacht. Unerheblich ist, dass das Mandat erst kurz vor der Hauptverhandlung erteilt worden ist. Der Wahlverteidiger hĂ€tte eine Vertagung beantragen mĂŒssen, wenn ihm eine sachgerechte Vorbereitung auf die Hauptverhandlung nicht möglich gewesen wĂ€re. Dies lag hier allerdings schon deshalb fern, weil der Verteidiger den Soldaten bereits im sachgleichen Strafverfahren verteidigt hatte.
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2. Ein schwerer Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO liegt aber darin, dass der Vorsitzende der Truppendienstkammer es unterlassen hat, den Wehrdisziplinaranwalt nach § 99 Abs. 3 Satz 1 WDO aufzufordern, dem Soldaten rechtliches Gehör nach § 97 Abs. 3 WDO zu gewÀhren (vgl. Dau, WDO, 5. Aufl. 2009, § 97 Rn. 13).
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Das Unterbleiben einer Aufforderung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 WDO zur Beseitigung eines vorgerichtlichen Verfahrensmangels in der Form eines den Anforderungen des § 97 Abs. 3 WDO nicht genĂŒgenden abschlieĂenden Gehörs begrĂŒndet einen schweren Mangel des gerichtlichen Verfahrens, der in Ermangelung einer Aufforderungsmöglichkeit durch den Senat gemÀà § 121 Abs. 2 WDO bzw. § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO zwingend zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur ZurĂŒckverweisung der Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts fĂŒhrt (Beschluss vom 21. Dezember 2011 - BVerwG 2 WD 26.10 - juris Rn. 27 m.w.N.).
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Eine unterbliebene Schlussanhörung durch den Wehrdisziplinaranwalt stellt einen schweren Mangel des vorgerichtlichen Verfahrens in der Form der Nichtbeachtung einer vom Gesetzgeber als zwingend ausgestalteten Verfahrensvorschrift dar. Die in § 97 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 WDO zwingend vorgesehene GewĂ€hrung des Schlussgehörs dient der Sicherstellung eines fairen rechtsstaatlichen Verfahrens, in dem der Soldat nicht bloĂes Objekt des Verfahrens ist, sondern aktiv eigene Rechte einschlieĂlich desjenigen, weitere Ermittlungen zu beantragen (§ 97 Abs. 3 Satz 2 WDO), geltend machen kann. Die Norm ist deshalb keine bloĂe Ordnungsvorschrift.
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Die Verfahrensgrundrechte des Soldaten reduzieren das dem Vorsitzenden der Truppendienstkammer gemÀà § 99 Abs. 3 WDO eingerĂ€umte Ermessen. Dieser hĂ€tte von der hiernach bestehenden Möglichkeit der Aufforderung zur MĂ€ngelbeseitigung Gebrauch machen mĂŒssen, weil nach der Schlussanhörung am 4. Mai 2011 durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft weiter ermittelt wurde, ohne dass dem Soldaten Gelegenheit gegeben wurde, zu den Ergebnissen dieser weiteren Ermittlungen Stellung zu nehmen.
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a. Nimmt der Wehrdisziplinaranwalt nach einer als Schlussanhörung im Sinne des § 97 Abs. 3 Satz 1 WDO vorgesehenen Vernehmung erneut Ermittlungen auf, so hat er den Soldaten nach dem (endgĂŒltigen) Abschluss dieser Ermittlungen erneut - nunmehr abschlieĂend - zu hören (so Beschluss vom 12. April 2006 - BVerwG 2 WDB 3.05 - Buchholz 450.2 § 97 WDO 2002 Nr. 1; ebenso Dau, a.a.O. § 97 Rn. 15): Das ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, der in § 97 Abs. 3 Satz 1 WDO die Pflicht zur Schlussanhörung zeitlich an den Abschluss der Ermittlungen knĂŒpft. Nur dann ist sichergestellt, dass der Soldat vor der abschlieĂenden Entscheidung der Einleitungsbehörde auch zu allen vorherigen (wesentlichen) Ermittlungshandlungen Stellung nehmen und sein Recht nach § 97 Abs. 3 Satz 2 WDO, weitere Ermittlungen zu beantragen, effektiv ausĂŒben kann. Durch § 97 Abs. 3 WDO soll sichergestellt werden, dass der Soldat unmittelbar vor der abschlieĂenden Ermessensentscheidung der Einleitungsbehörde, die entweder zur Verfahrenseinstellung (§ 98 Abs. 2 WDO) oder zur Anschuldigung (§ 99 Abs. 1 Satz 1 WDO) fĂŒhrt, zu dem ihm bekannt zu gebenden wesentlichen Ermittlungsergebnis abschlieĂend Stellung nehmen und dabei auch alles das vorbringen kann, wozu er bisher wegen der andauernden Ermittlungen noch nichts sagen konnte oder aus taktischen ErwĂ€gungen nichts sagen wollte. Damit und mit dem daran anknĂŒpfenden Recht, weitere Ermittlungen beantragen zu dĂŒrfen (§ 97 Abs. 3 Satz 2 WDO), soll der Soldat auf die nachfolgende Entscheidung der Einleitungsbehörde effektiv Einfluss nehmen können. Das stellt eine AusprĂ€gung des Grundsatzes dar, dass der Soldat nicht zum bloĂen Objekt des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gemacht werden darf.
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b. Diesen Anforderungen genĂŒgte das Ermittlungsverfahren nicht.
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Der Sachstand im sachgleichen Strafverfahren wurde erst nach der GewĂ€hrung des sogenannten Schlussgehörs am 4. Mai 2011 ermittelt. Auch erst danach wurde das vor dem Schlussgehör gesprochene Strafurteil rechtskrĂ€ftig. Die Anschuldigungsschrift verweist auf die bindenden Feststellungen des rechtskrĂ€ftigen Strafurteils, wertet das Ergebnis der weiteren Ermittlungen mithin in rechtlicher Hinsicht aus, ohne dass sich der Soldat hierzu Ă€uĂern konnte. Auch in tatsĂ€chlicher Hinsicht hat sich in der Folge der weiteren Ermittlungen ein neuer Gesichtspunkt ergeben: Die EinleitungsverfĂŒgung warf dem Soldaten noch vor, seiner Einheit, der ...kompanie ... in D., ohne Genehmigung des Disziplinarvorgesetzten ferngeblieben zu sein. Die Anschuldigungsschrift wirft ihm dagegen vor, er sei seiner Einheit, dem ...zentrum MilitĂ€rkraftfahrlehrer in U., ohne Genehmigung des Disziplinarvorgesetzten ferngeblieben. Damit wird eine Feststellung in den EntscheidungsgrĂŒnden des zwischenzeitlich rechtskrĂ€ftig gewordenen Strafurteils ausgewertet, nach der der Soldat sich an seinem Dienstort beim ...zentrum in U. hĂ€tte melden mĂŒssen.
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Vor diesem Hintergrund war die Anhörung vom 4. Mai 2011 im Hinblick auf Wortlaut und Zweck des § 97 Abs. 3 WDO nicht ausreichend und hĂ€tte wiederholt werden mĂŒssen. Die Anschuldigungsschrift stellt auf die Bindungswirkung der Feststellungen des rechtskrĂ€ftigen Strafurteils ab, ohne dass der Soldat Gelegenheit hatte, sich hierzu und zum Erfordernis eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens wegen desselben Sachverhaltes oder der Angemessenheit einer konkreten DisziplinarmaĂnahme neben der verhĂ€ngten Strafe zu Ă€uĂern oder auf sonstige UmstĂ€nde hinzuweisen, die fĂŒr die Entscheidung ĂŒber die Einstellung des Verfahrens oder die Vorlage einer Anschuldigungsschrift relevant sein könnten. Da die Einheit in U., bei der der Soldat seinen Dienst nach der Anschuldigungsschrift hĂ€tte antreten mĂŒssen, deutlich weiter von seinem Wohnort in R. entfernt ist als die in der EinleitungsverfĂŒgung genannte Einheit in D. hĂ€tte er auch Gelegenheit erhalten mĂŒssen, dazu Stellung zu nehmen, ob sich hieraus fĂŒr die EinschĂ€tzung des Gewichts der Pflichtverletzung und damit auch fĂŒr die Frage nach einer Einstellung gemÀà § 98 Abs. 2 WDO relevante Gesichtspunkte ergeben.
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Nach Auskunft des Bundeswehrdisziplinaranwaltes hat aber nach dem 4. Mai 2011 keine weitere Anhörung durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft oder den durch diese beauftragten Disziplinarvorgesetzten stattgefunden.
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c. Dieser Mangel ist trotz der BeschrĂ€nkung des Rechtsmittels auf die Bemessung der DisziplinarmaĂnahme entscheidungserheblich, weil er die Grundlage der Bemessungsentscheidung erschĂŒttert.
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Da der Soldat im Rahmen eines ordnungsgemĂ€Ăen Schlussgehörs nach § 97 Abs. 3 Satz 2 WDO das Recht hat, weitere Ermittlungen zu beantragen, hat die ordnungsgemĂ€Ăe GewĂ€hrung des Schlussgehörs Bedeutung fĂŒr die AufklĂ€rung der fĂŒr die Schuldfeststellungen relevanten Tatsachen. Der Soldat kann durch seinen Vortrag im Rahmen des Schlussgehörs Einfluss auf die Entscheidung der Einleitungsbehörde ĂŒber die Einreichung einer Anschuldigungsschrift und ihren Inhalt nehmen und damit auch auf den rechtlichen Rahmen der Tatsachenfeststellungen des Truppendienstgerichts. Damit wirkt sich der Verfahrensmangel auch auf die Feststellungen aus, die fĂŒr den Senat verbindliche Grundlage seiner Bemessungsentscheidung sind. Unter Verletzung wesentlicher rechtsstaatlicher Verfahrensrechte des Soldaten zustande gekommene Schuldfeststellungen können nicht Grundlage einer Bemessungsentscheidung durch den Senat sein.
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3. Angesichts dieses schwerwiegenden Mangels macht der Senat von der Möglichkeit nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO Gebrauch, die Sache unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts SĂŒd zurĂŒckzuverweisen. FĂŒr eine ZurĂŒckverweisung an ein anderes Truppendienstgericht besteht keine Veranlassung.
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Die Entscheidung darĂŒber, ob der Senat bei Vorliegen eines schweren Verfahrensmangels ungeachtet dessen in der Sache selbst entscheidet oder ob er das Urteil der Truppendienstkammer aufhebt und die Sache an eine andere Kammer desselben Truppendienstgerichts oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurĂŒckverweist, steht nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO in seinem Ermessen. Bei der pflichtgemĂ€Ăen AusĂŒbung des Ermessens kommt dem Normzweck regelmĂ€Ăig eine entscheidende Bedeutung zu. Das Beschleunigungsgebot (§ 17 Abs. 1 WDO) steht einer ZurĂŒckverweisung hier schon deshalb nicht entgegen, weil diese zur Sicherstellung des Anspruchs auf ein faires rechtsstaatliches Disziplinarverfahren (speziell zum gerichtlichen Wehrdisziplinarverfahren BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208) unvermeidbar ist und sich die Verfahrensbeteiligten, deren Interessen das Beschleunigungsgebot dient, nicht gegen eine ZurĂŒckverweisung ausgesprochen haben. Einen Verzicht auf das Schlussgehör hat der Soldat nicht erklĂ€rt. Der Senat selbst hat keine Möglichkeit, auf die Nachholung des unterbliebenen Schlussgehörs hinzuwirken. Da eine MĂ€ngelbeseitigung von Gesetzes wegen nur im ersten Rechtszug vorgesehen ist, ist die Sache zurĂŒckzuverweisen, damit der Vorsitzende der nun zustĂ€ndigen Truppendienstkammer gemÀà § 99 Abs. 3 WDO verfĂ€hrt (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2010 - BVerwG 2 WD 24.09 - BVerwGE 138, 263 = Buchholz 449.7 § 27 SGB Nr. 4, jeweils Rn. 22).
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Annotations
(1) Wer eigenmĂ€chtig seine Truppe oder Dienststelle verlĂ€Ăt oder ihr fernbleibt und vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig lĂ€nger als drei volle Kalendertage abwesend ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer auĂerhalb des rĂ€umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes von seiner Truppe oder Dienststelle abgekommen ist und es vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig unterlĂ€Ăt, sich bei ihr, einer anderen Truppe oder Dienststelle der Bundeswehr oder einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von drei vollen Kalendertagen zu melden.
Darf auf Geldstrafe nach § 10 nicht erkannt werden oder ist bei Straftaten von Soldaten die VerhĂ€ngung einer Freiheitsstrafe, die nach § 47 des Strafgesetzbuches unerlĂ€Ălich ist, auch zur Wahrung der Disziplin geboten, so ist, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten nicht in Betracht kommt, auf Strafarrest zu erkennen.
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Strafarrestes unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches zur BewÀhrung aus, wenn nicht die Wahrung der Disziplin die Vollstreckung gebietet. § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, die §§ 56a bis 56c, 56e bis 56g und 58 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
(2) Das Gericht kann die Vollstreckung des Restes eines Strafarrestes unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches zur BewÀhrung aussetzen. § 57 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und die §§ 56a bis 56c, 56e bis 56g des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
(3) BewĂ€hrungsauflagen und Weisungen (§§ 56b und 56c des Strafgesetzbuches) sollen die Besonderheiten des Wehrdienstes berĂŒcksichtigen.
(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und PflichterfĂŒllung ein Beispiel geben.
(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist fĂŒr die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.
(3) Er hat fĂŒr seine Untergebenen zu sorgen.
(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
(5) Er trĂ€gt fĂŒr seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den UmstĂ€nden angemessenen Weise durchzusetzen.
(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und auĂerhalb des Dienstes bei ihren ĂuĂerungen die ZurĂŒckhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.
(1) Die tatsĂ€chlichen Feststellungen eines rechtskrĂ€ftigen Urteils im Strafverfahren oder BuĂgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, fĂŒr die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige PrĂŒfung solcher Feststellungen zu beschlieĂen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den UrteilsgrĂŒnden zum Ausdruck zu bringen.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsĂ€chlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige PrĂŒfung zu Grunde gelegt werden.
Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.
(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch auĂerhalb des Dienstes zu achten.
(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen UnterkĂŒnfte und Anlagen auch wĂ€hrend der Freizeit sein Gesicht nicht verhĂŒllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche GrĂŒnde erfordern dies. AuĂer Dienst hat sich der Soldat auĂerhalb der dienstlichen UnterkĂŒnfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeintrĂ€chtigt.
(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die fĂŒr seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.
(4) (weggefallen)
(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und PflichterfĂŒllung ein Beispiel geben.
(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist fĂŒr die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.
(3) Er hat fĂŒr seine Untergebenen zu sorgen.
(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.
(5) Er trĂ€gt fĂŒr seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den UmstĂ€nden angemessenen Weise durchzusetzen.
(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und auĂerhalb des Dienstes bei ihren ĂuĂerungen die ZurĂŒckhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.
(1) Der Wehrdisziplinaranwalt hat die belastenden, entlastenden und die fĂŒr Art und Höhe der DisziplinarmaĂnahme bedeutsamen UmstĂ€nde zu ermitteln.
(2) Sobald es ohne GefĂ€hrdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu Ă€uĂern. Vor Beginn der ersten Vernehmung ist ihm zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu Ă€uĂern oder nicht auszusagen. In geeigneten FĂ€llen soll der Soldat auch darauf hingewiesen werden, dass er sich schriftlich Ă€uĂern kann. In der ersten Ladung ist der Soldat darĂŒber zu belehren, dass er jederzeit, auch schon vor der ersten Vernehmung, einen Verteidiger befragen kann. Ăber die Vernehmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift auszuhĂ€ndigen ist.
(3) Nach Abschluss der Ermittlungen ist dem Soldaten das wesentliche Ergebnis bekannt zu geben; er ist abschlieĂend zu hören. Der Soldat kann weitere Ermittlungen beantragen. Der Wehrdisziplinaranwalt entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Bei der abschlieĂenden Vernehmung und etwa erforderlichen weiteren Vernehmungen des Soldaten ist dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss
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die Berufung aus den GrĂŒnden des § 117 als unzulĂ€ssig verwerfen, - 2.
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurĂŒckverweisen, wenn es weitere AufklĂ€rungen fĂŒr erforderlich hĂ€lt oder wenn schwere MĂ€ngel des Verfahrens vorliegen.
(2) Vor der Beschlussfassung in den FĂ€llen des Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur ĂuĂerung zu geben.
(3) Der Beschluss ist zu begrĂŒnden und dem Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.
(1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulĂ€ssig. Befindet sich der Soldat aus dienstlichen GrĂŒnden im Ausland, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Berufungsfrist durch eine VerfĂŒgung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlĂ€ngern.
(2) Ist in dem von dem Soldaten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, kann die Entscheidung zu seinem Nachteil nur geÀndert werden, wenn der Bundeswehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt.
(1) Die Berufung ist bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn wÀhrend ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend.
(2) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Ănderungen beantragt werden. Die AntrĂ€ge sind zu begrĂŒnden.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss
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die Berufung aus den GrĂŒnden des § 117 als unzulĂ€ssig verwerfen, - 2.
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurĂŒckverweisen, wenn es weitere AufklĂ€rungen fĂŒr erforderlich hĂ€lt oder wenn schwere MĂ€ngel des Verfahrens vorliegen.
(2) Vor der Beschlussfassung in den FĂ€llen des Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur ĂuĂerung zu geben.
(3) Der Beschluss ist zu begrĂŒnden und dem Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.
(1) Der Soldat kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Der Vorsitzende der Truppendienstkammer bestellt dem Soldaten, der noch keinen Verteidiger gewÀhlt hat, auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Ist der Soldat verhandlungsunfÀhig, durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert oder minderjÀhrig, ist ihm in jedem Fall ein Verteidiger zu bestellen.
(2) Verteidiger vor dem Truppendienstgericht können RechtsanwÀlte und andere Personen, welche die BefÀhigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben, sowie Soldaten sein. Als Verteidiger vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nur Personen zugelassen, welche die BefÀhigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben.
(3) Dem Verteidiger steht das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, in gleichem Umfang zu wie dem Soldaten.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss
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die Berufung aus den GrĂŒnden des § 117 als unzulĂ€ssig verwerfen, - 2.
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurĂŒckverweisen, wenn es weitere AufklĂ€rungen fĂŒr erforderlich hĂ€lt oder wenn schwere MĂ€ngel des Verfahrens vorliegen.
(2) Vor der Beschlussfassung in den FĂ€llen des Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur ĂuĂerung zu geben.
(3) Der Beschluss ist zu begrĂŒnden und dem Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.
(1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt der Wehrdisziplinaranwalt eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zu Ungunsten des Soldaten nur insoweit verwerten, als ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu Ă€uĂern. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren bei dem Truppendienstgericht anhĂ€ngig.
(2) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, setzt der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren aus, bis der Wehrdisziplinaranwalt nach ErgÀnzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
(3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen, zu denen sich der Soldat vorher nicht hat Ă€uĂern können oder leidet das in zulĂ€ssiger Weise eingeleitete Verfahren an anderen VerfahrensmĂ€ngeln, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer den Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung der MĂ€ngel auffordern. Absatz 2 gilt sinngemĂ€Ă.
(1) Der Wehrdisziplinaranwalt hat die belastenden, entlastenden und die fĂŒr Art und Höhe der DisziplinarmaĂnahme bedeutsamen UmstĂ€nde zu ermitteln.
(2) Sobald es ohne GefĂ€hrdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu Ă€uĂern. Vor Beginn der ersten Vernehmung ist ihm zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu Ă€uĂern oder nicht auszusagen. In geeigneten FĂ€llen soll der Soldat auch darauf hingewiesen werden, dass er sich schriftlich Ă€uĂern kann. In der ersten Ladung ist der Soldat darĂŒber zu belehren, dass er jederzeit, auch schon vor der ersten Vernehmung, einen Verteidiger befragen kann. Ăber die Vernehmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift auszuhĂ€ndigen ist.
(3) Nach Abschluss der Ermittlungen ist dem Soldaten das wesentliche Ergebnis bekannt zu geben; er ist abschlieĂend zu hören. Der Soldat kann weitere Ermittlungen beantragen. Der Wehrdisziplinaranwalt entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Bei der abschlieĂenden Vernehmung und etwa erforderlichen weiteren Vernehmungen des Soldaten ist dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten.
(1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt der Wehrdisziplinaranwalt eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zu Ungunsten des Soldaten nur insoweit verwerten, als ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu Ă€uĂern. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren bei dem Truppendienstgericht anhĂ€ngig.
(2) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, setzt der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren aus, bis der Wehrdisziplinaranwalt nach ErgÀnzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
(3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen, zu denen sich der Soldat vorher nicht hat Ă€uĂern können oder leidet das in zulĂ€ssiger Weise eingeleitete Verfahren an anderen VerfahrensmĂ€ngeln, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer den Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung der MĂ€ngel auffordern. Absatz 2 gilt sinngemĂ€Ă.
(1) Der Wehrdisziplinaranwalt hat die belastenden, entlastenden und die fĂŒr Art und Höhe der DisziplinarmaĂnahme bedeutsamen UmstĂ€nde zu ermitteln.
(2) Sobald es ohne GefĂ€hrdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu Ă€uĂern. Vor Beginn der ersten Vernehmung ist ihm zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu Ă€uĂern oder nicht auszusagen. In geeigneten FĂ€llen soll der Soldat auch darauf hingewiesen werden, dass er sich schriftlich Ă€uĂern kann. In der ersten Ladung ist der Soldat darĂŒber zu belehren, dass er jederzeit, auch schon vor der ersten Vernehmung, einen Verteidiger befragen kann. Ăber die Vernehmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift auszuhĂ€ndigen ist.
(3) Nach Abschluss der Ermittlungen ist dem Soldaten das wesentliche Ergebnis bekannt zu geben; er ist abschlieĂend zu hören. Der Soldat kann weitere Ermittlungen beantragen. Der Wehrdisziplinaranwalt entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Bei der abschlieĂenden Vernehmung und etwa erforderlichen weiteren Vernehmungen des Soldaten ist dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten.
(1) Soweit das Bundesverwaltungsgericht die Berufung fĂŒr zulĂ€ssig und begrĂŒndet hĂ€lt, hat es das Urteil des Truppendienstgerichts aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) HĂ€lt das Bundesverwaltungsgericht weitere AufklĂ€rungen fĂŒr erforderlich oder liegen schwere MĂ€ngel des Verfahrens vor, kann es das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurĂŒckverweisen.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss
- 1.
die Berufung aus den GrĂŒnden des § 117 als unzulĂ€ssig verwerfen, - 2.
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurĂŒckverweisen, wenn es weitere AufklĂ€rungen fĂŒr erforderlich hĂ€lt oder wenn schwere MĂ€ngel des Verfahrens vorliegen.
(2) Vor der Beschlussfassung in den FĂ€llen des Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur ĂuĂerung zu geben.
(3) Der Beschluss ist zu begrĂŒnden und dem Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.
(1) Der Wehrdisziplinaranwalt hat die belastenden, entlastenden und die fĂŒr Art und Höhe der DisziplinarmaĂnahme bedeutsamen UmstĂ€nde zu ermitteln.
(2) Sobald es ohne GefĂ€hrdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu Ă€uĂern. Vor Beginn der ersten Vernehmung ist ihm zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu Ă€uĂern oder nicht auszusagen. In geeigneten FĂ€llen soll der Soldat auch darauf hingewiesen werden, dass er sich schriftlich Ă€uĂern kann. In der ersten Ladung ist der Soldat darĂŒber zu belehren, dass er jederzeit, auch schon vor der ersten Vernehmung, einen Verteidiger befragen kann. Ăber die Vernehmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift auszuhĂ€ndigen ist.
(3) Nach Abschluss der Ermittlungen ist dem Soldaten das wesentliche Ergebnis bekannt zu geben; er ist abschlieĂend zu hören. Der Soldat kann weitere Ermittlungen beantragen. Der Wehrdisziplinaranwalt entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Bei der abschlieĂenden Vernehmung und etwa erforderlichen weiteren Vernehmungen des Soldaten ist dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten.
(1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt der Wehrdisziplinaranwalt eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zu Ungunsten des Soldaten nur insoweit verwerten, als ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu Ă€uĂern. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren bei dem Truppendienstgericht anhĂ€ngig.
(2) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, setzt der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren aus, bis der Wehrdisziplinaranwalt nach ErgÀnzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
(3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen, zu denen sich der Soldat vorher nicht hat Ă€uĂern können oder leidet das in zulĂ€ssiger Weise eingeleitete Verfahren an anderen VerfahrensmĂ€ngeln, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer den Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung der MĂ€ngel auffordern. Absatz 2 gilt sinngemĂ€Ă.
(1) Der Wehrdisziplinaranwalt hat die belastenden, entlastenden und die fĂŒr Art und Höhe der DisziplinarmaĂnahme bedeutsamen UmstĂ€nde zu ermitteln.
(2) Sobald es ohne GefĂ€hrdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu Ă€uĂern. Vor Beginn der ersten Vernehmung ist ihm zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu Ă€uĂern oder nicht auszusagen. In geeigneten FĂ€llen soll der Soldat auch darauf hingewiesen werden, dass er sich schriftlich Ă€uĂern kann. In der ersten Ladung ist der Soldat darĂŒber zu belehren, dass er jederzeit, auch schon vor der ersten Vernehmung, einen Verteidiger befragen kann. Ăber die Vernehmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift auszuhĂ€ndigen ist.
(3) Nach Abschluss der Ermittlungen ist dem Soldaten das wesentliche Ergebnis bekannt zu geben; er ist abschlieĂend zu hören. Der Soldat kann weitere Ermittlungen beantragen. Der Wehrdisziplinaranwalt entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Bei der abschlieĂenden Vernehmung und etwa erforderlichen weiteren Vernehmungen des Soldaten ist dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten.
(1) Die Einleitungsbehörde hat das gerichtliche Disziplinarverfahren einzustellen, wenn
- 1.
ein Verfahrenshindernis besteht, - 2.
eine gerichtliche DisziplinarmaĂnahme nicht zulĂ€ssig ist, - 3.
nur KĂŒrzung der DienstbezĂŒge oder KĂŒrzung des Ruhegehalts zu erwarten ist, diese DisziplinarmaĂnahmen aber nach § 16 nicht verhĂ€ngt werden dĂŒrfen oder - 4.
ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.
(2) Die Einleitungsbehörde kann das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus anderen GrĂŒnden fĂŒr angebracht hĂ€lt. Sie ist in diesem Fall fĂŒr die disziplinare Erledigung zustĂ€ndig; das gilt nicht im Fall des § 96.
(3) Die EinstellungsverfĂŒgung ist zu begrĂŒnden und dem Soldaten zuzustellen. VerhĂ€ngt die Einleitungsbehörde im Fall des Absatzes 2 Satz 2 eine einfache DisziplinarmaĂnahme oder stellt sie ein Dienstvergehen fest und sieht von der VerhĂ€ngung einer DisziplinarmaĂnahme ab, so hat sie diese Entscheidung gleichzeitig mit der EinstellungsverfĂŒgung zuzustellen; § 92 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt der Wehrdisziplinaranwalt eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zu Ungunsten des Soldaten nur insoweit verwerten, als ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu Ă€uĂern. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren bei dem Truppendienstgericht anhĂ€ngig.
(2) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, setzt der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren aus, bis der Wehrdisziplinaranwalt nach ErgÀnzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
(3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen, zu denen sich der Soldat vorher nicht hat Ă€uĂern können oder leidet das in zulĂ€ssiger Weise eingeleitete Verfahren an anderen VerfahrensmĂ€ngeln, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer den Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung der MĂ€ngel auffordern. Absatz 2 gilt sinngemĂ€Ă.
(1) Der Wehrdisziplinaranwalt hat die belastenden, entlastenden und die fĂŒr Art und Höhe der DisziplinarmaĂnahme bedeutsamen UmstĂ€nde zu ermitteln.
(2) Sobald es ohne GefĂ€hrdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu Ă€uĂern. Vor Beginn der ersten Vernehmung ist ihm zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu Ă€uĂern oder nicht auszusagen. In geeigneten FĂ€llen soll der Soldat auch darauf hingewiesen werden, dass er sich schriftlich Ă€uĂern kann. In der ersten Ladung ist der Soldat darĂŒber zu belehren, dass er jederzeit, auch schon vor der ersten Vernehmung, einen Verteidiger befragen kann. Ăber die Vernehmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift auszuhĂ€ndigen ist.
(3) Nach Abschluss der Ermittlungen ist dem Soldaten das wesentliche Ergebnis bekannt zu geben; er ist abschlieĂend zu hören. Der Soldat kann weitere Ermittlungen beantragen. Der Wehrdisziplinaranwalt entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Bei der abschlieĂenden Vernehmung und etwa erforderlichen weiteren Vernehmungen des Soldaten ist dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten.
(1) Die Einleitungsbehörde hat das gerichtliche Disziplinarverfahren einzustellen, wenn
- 1.
ein Verfahrenshindernis besteht, - 2.
eine gerichtliche DisziplinarmaĂnahme nicht zulĂ€ssig ist, - 3.
nur KĂŒrzung der DienstbezĂŒge oder KĂŒrzung des Ruhegehalts zu erwarten ist, diese DisziplinarmaĂnahmen aber nach § 16 nicht verhĂ€ngt werden dĂŒrfen oder - 4.
ein Dienstvergehen nicht vorliegt oder nicht erwiesen ist.
(2) Die Einleitungsbehörde kann das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellen, wenn sie dies nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus anderen GrĂŒnden fĂŒr angebracht hĂ€lt. Sie ist in diesem Fall fĂŒr die disziplinare Erledigung zustĂ€ndig; das gilt nicht im Fall des § 96.
(3) Die EinstellungsverfĂŒgung ist zu begrĂŒnden und dem Soldaten zuzustellen. VerhĂ€ngt die Einleitungsbehörde im Fall des Absatzes 2 Satz 2 eine einfache DisziplinarmaĂnahme oder stellt sie ein Dienstvergehen fest und sieht von der VerhĂ€ngung einer DisziplinarmaĂnahme ab, so hat sie diese Entscheidung gleichzeitig mit der EinstellungsverfĂŒgung zuzustellen; § 92 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1) Der Wehrdisziplinaranwalt hat die belastenden, entlastenden und die fĂŒr Art und Höhe der DisziplinarmaĂnahme bedeutsamen UmstĂ€nde zu ermitteln.
(2) Sobald es ohne GefĂ€hrdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu Ă€uĂern. Vor Beginn der ersten Vernehmung ist ihm zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu Ă€uĂern oder nicht auszusagen. In geeigneten FĂ€llen soll der Soldat auch darauf hingewiesen werden, dass er sich schriftlich Ă€uĂern kann. In der ersten Ladung ist der Soldat darĂŒber zu belehren, dass er jederzeit, auch schon vor der ersten Vernehmung, einen Verteidiger befragen kann. Ăber die Vernehmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift auszuhĂ€ndigen ist.
(3) Nach Abschluss der Ermittlungen ist dem Soldaten das wesentliche Ergebnis bekannt zu geben; er ist abschlieĂend zu hören. Der Soldat kann weitere Ermittlungen beantragen. Der Wehrdisziplinaranwalt entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Bei der abschlieĂenden Vernehmung und etwa erforderlichen weiteren Vernehmungen des Soldaten ist dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht kann durch Beschluss
- 1.
die Berufung aus den GrĂŒnden des § 117 als unzulĂ€ssig verwerfen, - 2.
das Urteil des Truppendienstgerichts aufheben und die Sache an eine andere Kammer desselben oder eines anderen Truppendienstgerichts zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurĂŒckverweisen, wenn es weitere AufklĂ€rungen fĂŒr erforderlich hĂ€lt oder wenn schwere MĂ€ngel des Verfahrens vorliegen.
(2) Vor der Beschlussfassung in den FĂ€llen des Absatzes 1 ist, wenn der Soldat Berufung eingelegt hat, dem Wehrdisziplinaranwalt und, wenn dieser Berufung eingelegt hat, dem Soldaten Gelegenheit zur ĂuĂerung zu geben.
(3) Der Beschluss ist zu begrĂŒnden und dem Soldaten sowie dem Wehrdisziplinaranwalt zuzustellen.
(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.
(2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache DisziplinarmaĂnahme nicht mehr verhĂ€ngt werden.
(3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dĂŒrfen KĂŒrzung der DienstbezĂŒge und KĂŒrzung des Ruhegehalts nicht mehr verhĂ€ngt werden.
(4) Sind seit einem Dienstvergehen fĂŒnf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhĂ€ngt werden.
(5) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein BuĂgeldverfahren oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militĂ€rischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist fĂŒr die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
(1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt der Wehrdisziplinaranwalt eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zu Ungunsten des Soldaten nur insoweit verwerten, als ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu Ă€uĂern. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren bei dem Truppendienstgericht anhĂ€ngig.
(2) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, setzt der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren aus, bis der Wehrdisziplinaranwalt nach ErgÀnzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.
(3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen, zu denen sich der Soldat vorher nicht hat Ă€uĂern können oder leidet das in zulĂ€ssiger Weise eingeleitete Verfahren an anderen VerfahrensmĂ€ngeln, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer den Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung der MĂ€ngel auffordern. Absatz 2 gilt sinngemĂ€Ă.
