Wehrstrafgesetz - WStrG | § 12 Strafarrest statt Freiheitsstrafe
Wehrstrafgesetz - WStrG | § 12 Strafarrest statt Freiheitsstrafe
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Wehrstrafgesetz Inhaltsverzeichnis
Darf auf Geldstrafe nach § 10 nicht erkannt werden oder ist bei Straftaten von Soldaten die Verhängung einer Freiheitsstrafe, die nach § 47 des Strafgesetzbuches unerläßlich ist, auch zur Wahrung der Disziplin geboten, so ist, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten nicht in Betracht kommt, auf Strafarrest zu erkennen.
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published on 29/11/2012 00:00
Tatbestand
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Der 27 Jahre alte Soldat wurde zum August 2006 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine auf 12 Jahre verlängerte Dienstzeit wird mit A
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