Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Nov. 2015 - 2 C 3/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:191115U2C3.15.0
bei uns veröffentlicht am19.11.2015

Tatbestand

1

Der Rechtsstreit betrifft die finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs bei einer Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell.

2

Der 1948 geborene Kläger stand als Amtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 Z LBesO) im Dienst des Beklagten. Ihm war auf seinen Antrag hin Altersteilzeit in Form der Blockbildung bewilligt worden. Die Dienstleistungsphase war (zuletzt) bis zum 30. September 2007, die daran anschließende Freistellungsphase bis zum 30. September 2011 festgesetzt. Seit dem 9. März 2006 ist der Kläger dienstunfähig erkrankt, mit Ablauf des Monats September 2011 ist er in den Ruhestand versetzt worden.

3

Den im Oktober 2009 gestellten Antrag auf finanzielle Abgeltung seines krankheitsbedingt nicht genommenen Erholungsurlaubs der Jahre 2006 und 2007 lehnte der Beklagte ab. Nach der Landesurlaubsverordnung verfalle Urlaub, der nicht bis zum 30. September des Folgejahres genommen worden sei. Im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts habe dem Kläger daher kein Urlaubsanspruch mehr zugestanden, der finanziell abzugelten sei.

4

Die hiergegen gerichtete Klage ist erstinstanzlich erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger für 35 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene Urlaubstage der Jahre 2006 und 2007 eine finanzielle Abgeltung zu gewähren. Zwar sei der Urlaubsanspruch des Klägers im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts verfallen gewesen. Maßgeblich für den Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch genommenen Urlaubs sei aber der Eintritt in die Freistellungsphase. Ab diesem Zeitpunkt könne der Urlaub in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr genommen werden.

5

Mit der Revision wendet sich der Beklagte gegen dieses Verständnis des unionsrechtlichen Abgeltungsanspruchs und beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. August 2014 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Januar 2014 zurückzuweisen.

6

Der Kläger hält die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Bezugnahme auf den Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit für zutreffend und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Auffassung des Beklagten.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt revisibles Recht. Der Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 S. 9) ist bei Beamten auf den Zeitpunkt des Ruhestandseintritts zu beziehen. Dies gilt auch für Beamte, die in Altersteilzeit nach dem Blockmodell beschäftigt sind.

9

1. Nach der Rechtsprechung des zur verbindlichen Auslegung von Unionsrecht berufenen Gerichtshofs der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV) folgt unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaubs (stRspr, vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-118/13, Bollacke - EuZW 2014, 590 Rn. 23). Geregelt ist dabei nur der unionsrechtliche Urlaubsanspruch von vier Wochen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10, Neidel - NVwZ 2012, 688 Rn. 36; BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - Buchholz 232.3 § 1 EUrlV Nr. 1 Rn. 18).

10

Dieser Anspruch gilt personell auch für Beamte. Der Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 2003/88/EG hat eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung (stRspr, vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 26. März 2015 - C-316/13, Fenol - juris Rn. 25); er umfasst grundsätzlich auch Beamte (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10, Neidel - NVwZ 2012, 688 Rn. 19 ff.; ebenso BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - Buchholz 232.3 § 1 EUrlV Nr. 1 Rn. 11).

11

2. Der Abgeltungsanspruch knüpft sachlich an den im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehenden Urlaubsanspruch an.

12

a) Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist bei Beamten der Ruhestandseintritt.

13

Durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand endet zwar nicht das auf Lebenszeit (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) angelegte Beamtenverhältnis (missverständlich insoweit die Formulierung in § 21 Nr. 4 BeamtStG sowie hieran anknüpfend EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10, Neidel - NVwZ 2012, 688 Rn. 31). Beendet wird aber das aktive Beamtenverhältnis, sodass das Rechtsverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn eine andere Gestalt erhält (vgl. Summer, in: Fürst (Hrsg.), GKÖD, Stand: November 2015, L § 30 BBG Rn. 9; Plog/Wiedow, BBG, Stand: Oktober 2015, § 30 Rn. 7).

14

Der Ruhestandsbeamte (vgl. § 41 Satz 1 und § 47 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG) hat keine Dienstleistungspflichten zu erfüllen und kann daher keinen Erholungsurlaub mehr nehmen. Er erhält auch keine Dienstbezüge, die Alimentation wird vielmehr auf Versorgungsbezüge umgestellt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG RP, der ebenfalls auf das Beamtenverhältnis Bezug nimmt). Diese Zäsur rechtfertigt die Annahme der "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" im Sinne des Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10, Neidel - NVwZ 2012, 688 Rn. 32; BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - Buchholz 232.3 § 1 EUrlV Nr. 1 Rn. 12 und vom 30. April 2014 - 2 A 8.13 - Buchholz 232.3 § 1 EUrlV Nr. 2 Rn. 14).

15

b) Dies gilt auch für Beamte, die in Altersteilzeit in Form der Blockbildung beschäftigt sind (vgl. zur entsprechenden Rechtslage für Tarifbeschäftigte BAG, Urteile vom 15. März 2005 - 9 AZR 143/04 - BAGE 114, 89 Rn. 24 und vom 16. Oktober 2012 - 9 AZR 234/11 - NZA 2013, 575 Rn. 19).

16

Mit dem Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit kann ein Urlaubsanspruch zwar in tatsächlicher Hinsicht regelmäßig nicht mehr realisiert werden. Dieser Umstand rechtfertigt aber nicht die Annahme einer "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG (a.A. VGH Kassel, Urteil vom 26. September 2012 - 1 A 161/12 - juris Rn. 34).

17

Gegen eine derartige Interpretation spricht bereits, dass ein Beamter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht nur im Beamtenverhältnis verbleibt, sondern weiterhin im Status des aktiven Beamten steht. Dementsprechend bleibt der Dienstherr zur Besoldung nach den Grundsätzen des aktiven Dienstes verpflichtet. Auch im Übrigen gilt während der Freistellungsphase das Rechtsregime des aktiven Beamtenverhältnisses, etwa im Hinblick auf die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten, das Beihilfenrecht oder die Disziplinargewalt des Dienstherrn. In - maßgeblicher - rechtlicher Hinsicht ist daher weder das Beamtenverhältnis aufgelöst noch der Status als aktiver Beamter beendet.

18

Anknüpfungspunkte für die "Beendigung des Arbeitsverhältnisses" bestehen damit nicht. Die Altersteilzeit im Blockmodell stellt vielmehr eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung dar, die dadurch geprägt ist, dass der Beamte in der Dienstleistungsphase eine über seiner Teilzeitquote liegende Dienstleistung erbringt und dafür im Gegenzug von der entsprechenden Verpflichtung in der Freistellungsphase entbunden wird (vgl. § 80b Abs. 3 LBG RP in der Fassung vom 27. Juni 2002, GVBl. S. 301). Durch die saldierende Betrachtung des Gesamtzeitraums der Altersteilzeit wird die in der Arbeitsphase erbrachte Dienstleistung in die Freistellungsphase übertragen und dort "fingiert". Das Konzept beruht auf der Annahme einer auch in der Freistellungsphase unterstellten Dienstleistung. Damit ist die Vorstellung eines bereits beendeten Arbeitsverhältnisses nicht vereinbar.

19

Auch in tatsächlicher Hinsicht ist durch den Beginn der Freistellungsphase aber noch nicht ausgeschlossen, dass der Beamte einen verbliebenen Urlaubsanspruch realisieren kann. Ebenso wie bei anderen Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 C 15.07 - Buchholz 237.7 § 78b NWLBG Nr. 2 Rn. 19 für das sog. Sabbatjahrmodell) steht auch den in Altersteilzeitbeschäftigung tätigen Beamten bei wesentlichen Änderungen der Sachlage ein Anspruch auf Änderung des Teilzeitbeschäftigungsverhältnisses zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2015 - 2 B 69.14 - ZBR 2015, 315 Rn. 8). Dementsprechend ist auch im Fall des Klägers die Ausgestaltung seiner Altersteilzeitbeschäftigung nachträglich geändert worden. Dabei kann es durchaus zu einer Rückkehr des Beamten zur Vollzeitbeschäftigung kommen - etwa wenn der Beamte aufgrund einer nachträglich eingetretenen Verschlechterung seiner finanziellen Verhältnisse auf die volle Alimentation angewiesen ist. Die Inanspruchnahme noch bestehenden Urlaubs ist folglich auch in tatsächlicher Hinsicht u.U. noch möglich.

20

c) Der vom Kläger angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es nicht.

21

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits ausgesprochen, dass Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG dahin auszulegen ist, dass "ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand" Anspruch auf eine finanzielle Vergütung seines nicht genommenen Mindestjahresurlaubs hat (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10, Neidel - NVwZ 2012, 688 Rn. 32). Damit ist geklärt, dass Bezugspunkt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle von Beamten der Eintritt in den Ruhestand ist.

22

Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell anderes gelten könnte, liegen nicht vor. Vielmehr hat der Gerichtshof der Europäischen Union festgestellt, dass spätestens 18 Monate nach Ablauf des Jahres, für das der Urlaubsanspruch erworben wurde, nicht in Anspruch genommener Urlaub verfällt. Die Entscheidung betraf gerade eine Konstellation, bei der der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugs- und Übertragungszeitraums dienstunfähig war (EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10, KHS - Slg. 2011, I-11757 Rn. 30 ff., 41). Die hierfür maßgebende Erwägung, dass der Zweck des Urlaubsanspruchs dann nicht mehr vollständig erreicht werden kann, gilt auch für Beamte, die Altersteilzeit im Blockmodell gewählt haben.

23

Auch aus Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG folgt kein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub. Der Zweck der Urlaubsgewährung rechtfertigt vielmehr eine Begrenzung des maximalen Übertragungszeitraums auf 18 Monate (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. Mai 2014 - 2 BvR 324/14 - NVwZ 2014, 1160 Rn. 12). Die Verlängerung des Übertragungszeitraums für in Altersteilzeit beschäftigte Beamte zöge im Übrigen eine Besserstellung gegenüber Beamten in Vollzeitbeschäftigung nach sich, für die ein entsprechender Urlaubsverfall auch im Krankheitsfall eintritt.

24

3. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Ruhestandseintritts stand dem Kläger kein Urlaubsanspruch mehr zu, der finanziell hätte abgegolten werden können.

25

Erholungsurlaub wird jahresbezogen gewährt (vgl. § 44 BeamtStG) und ist grundsätzlich innerhalb des Urlaubsjahres in Anspruch zu nehmen. Dies folgt einerseits aus dem Zweck des Erholungsurlaubs, dem Beamten Zeit zur Erholung und zur privaten Freizeitgestaltung zu geben; andererseits aus den Folgen einer Ansammlung von Urlaubsansprüchen für die Arbeitsorganisation des Dienstherrn. Regelmäßig sind in den jeweiligen Erholungsurlaubsverordnungen Übertragungszeiträume vorgesehen, innerhalb derer Urlaub in Anspruch genommen werden kann. Für die hier streitgegenständlichen Urlaubsjahre 2006 und 2007 sah § 11 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 16. April 2002 (GVBl. S. 172) eine Übertragbarkeit von Urlaubsansprüchen bis zum 30. September des Folgejahres vor.

26

Derartige Verfall- oder Übertragungsregelungen sind grundsätzlich mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union muss die Dauer des Übertragungszeitraums die Dauer des Bezugszeitraums der Urlaubsgewährung überschreiten (EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - C-337/10, Neidel - NVwZ 2012, 688 Rn. 41 f.). Die Neunmonats-Regelung der Landesurlaubsverordnung genügt diesen Vorgaben nicht. Fehlen mitgliedstaatliche Regelungen oder entsprechen diese nicht den geschilderten Vorgaben, verfällt der unionsrechtliche Urlaubsanspruch jedenfalls 18 Monate nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres (EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - C-214/10, KHS - Slg. 2011, I-11757 Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10.12 - Buchholz 232.3 § 1 EUrlV Nr. 1 Rn. 22).

27

Vorliegend ist der Urlaubsanspruch des Klägers daher spätestens am 30. Juni 2009 verfallen. Im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. Oktober 2011 stand ihm kein Urlaub mehr zu. Es fehlt damit das materielle Substrat für einen finanziellen Abgeltungsanspruch (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 95.13 - juris Rn. 6).

28

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

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Das Beamtenverhältnis endet durch 1. Entlassung,2. Verlust der Beamtenrechte,3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 30 Beendigungsgründe


Das Beamtenverhältnis endet durch 1. Entlassung,2. Verlust der Beamtenrechte,3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes. (2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes. (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Re

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses


Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit de

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 44 Erholungsurlaub


Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

Erholungsurlaubsverordnung - BUrlV | § 1 Urlaubsjahr


Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Okt. 2012 - 9 AZR 234/11

bei uns veröffentlicht am 16.10.2012

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Dezember 2010 - 16 Sa 1209/10 - aufgehoben.
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Landesarbeitsgericht München Urteil, 16. Jan. 2019 - 8 Sa 348/18

bei uns veröffentlicht am 16.01.2019

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 11.04.2018 - 36 Ca 9795/17 -wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Part

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Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.

(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2. Es bildet die Regel.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient

a)
der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2 oder
b)
der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ableistung einer Probezeit

a)
zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
b)
zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient

a)
der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
b)
der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3 Abs. 2.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Das Beamtenverhältnis endet durch

1.
Entlassung,
2.
Verlust der Beamtenrechte,
3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Bundesdisziplinargesetz oder
4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.

Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamten des Bundes.

(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes entsprechend für die Versorgung der Richter des Bundes.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Dezember 2010 - 16 Sa 1209/10 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 11. Juni 2010 - 1 Ca 194/10 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abgeltung von neun Urlaubstagen aus dem Jahr 2007.

2

Der am 15. April 1950 geborene Kläger war ab dem 4. August 1975 bei der Beklagten als Energieanlagenelektroniker beschäftigt. Er ist seit 1996 als schwerbehindert anerkannt. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis zum 30. April 2010 begründeten die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase bis zum 31. Oktober 2007. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 22. Dezember 2003 lautet auszugsweise:

        

„…    

        

wird - wie am 22.12.2003 eingehend besprochen - auf Grundlage des Tarifvertrags über Altersteilzeit vom 20.06.2000, der Rahmenkonzernbetriebsvereinbarung zur Einführung von Altersteilzeit vom 07.03.2000 und der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Einführung der Altersteilzeit vom 02.01.2002 - wobei die jeweils aktuellen Fassungen der vorgenannten Regelungen zugrunde gelegt werden - folgende Vereinbarung zur Altersteilzeit geschlossen:

        

…       

        

§ 9

Urlaubsanspruch

        

Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers richtet sich nach den tariflichen und betrieblichen Regelungen. Im Jahr des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase besteht der Urlaubsanspruch anteilig.

        

Während der Arbeitsphase erworbener Urlaub ist grundsätzlich während der Arbeitsphase zu nehmen, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde oder aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. In diesem Fall ist der Resturlaub im ersten Monat der Freistellungsphase abzugelten.

        

Während der Freistellung gelten die jeweiligen Urlaubsansprüche durch die Freistellung als erfüllt.“

3

Im Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von ua. Nordrhein-Westfalen vom 15. März 1989 in der Fassung vom 20. Juni 2000 (MTV Stahl), der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund beiderseitiger Tarifbindung Anwendung fand, heißt es ua.:

        

„§ 12 

        

Grundsätze der Urlaubsgewährung

        

1.    

Jeder Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

        

…       

        
        

3.    

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

        

…       

        
        

5.    

Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist nur zulässig, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsansprüche bestehen.

        

…       

        
                          
        

§ 13   

        

Allgemeine Urlaubsbestimmungen

        

…       

        
        

9.    

Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde oder dass der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte.

                 

Konnte der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden, erlischt der Urlaubsanspruch zwölf Monate nach Ablauf des Übertragungszeitraums nach Abs. 1.

                          
        

§ 14   

        

Urlaubsdauer

        

1.    

Der Urlaub beträgt 30 Arbeitstage im Kalenderjahr.

                 

Aufgrund des Schwerbehindertengesetzes erhalten Schwerbehinderte einen zusätzlichen Urlaub.

        

...“   

        
4

§ 7 Ziff. 3 des Tarifvertrags über Altersteilzeit in der Eisen- und Stahlindustrie vom 20. Juni 2000 in der Fassung vom 20. Dezember 2004 (TV ATZ) lautet wie folgt:

        

„Während der Arbeitsphase erworbener Urlaub ist grundsätzlich während der Arbeitsphase zu nehmen, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde oder aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. In diesem Fall ist der Resturlaub im ersten Monat der Freistellungsphase abzugelten.

        

Urlaubsansprüche in der Freistellungsphase gelten mit der Freistellung als erfüllt.“

5

Die Beklagte gewährte dem Kläger im Jahr 2007 21 Tage Urlaub. Ab Mitte August 2007 war der Kläger über den 31. Oktober 2007 hinaus arbeitsunfähig krank. In der Entgeltabrechnung waren zunächst neun restliche Urlaubstage ausgewiesen. Bei einer persönlichen Vorsprache nach dem 31. Oktober 2007 im Lohnbüro der Beklagten wies der Kläger ohne Erfolg darauf hin, dass ihm noch ein Urlaubsabgeltungsanspruch zustünde. In der Entgeltabrechnung für den Monat November 2007 war die Anzahl der Urlaubstage auf „Null“ gesetzt. Der Kläger akzeptierte dies nach Rücksprache mit seiner Gewerkschaft zunächst. Mit Schreiben vom 8. August 2009 forderte er dann unter Hinweis auf die Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - Slg. 2009, I-179) die Abgeltung der neun Urlaubstage. Im Antwortschreiben vom 29. September 2009 lehnte die Beklagte dies ab und führte ua. aus:

        

„Das von Ihnen beschriebene Urteil bezieht sich auf den gesetzlichen Mindestanspruch, der sich in Ihrem Fall für das gesamte Jahr 2007 auf 20 Tage Urlaub und 5 Tage Schwerbehindertenurlaub beläuft. Der darüber hinausgehende übergesetzliche (tarifliche) Urlaubsanspruch von weiteren 10 Tagen ist von der Gesetzesänderung nicht betroffen und somit gemäß § 13 Ziffer 9 MTV am 31.03.2009 verfallen.

        

Unter Berücksichtigung Ihrer anteiligen Beschäftigung vom 01.01. - 31.10.2007 (Arbeitsphase Altersteilzeit) ergeben sich auf Basis der gesetzlichen Urlaubsansprüche 17 Tage Urlaub und 4 Tage Schwerbehindertenurlaub. Da Sie bereits 21 Tage in 2007 abgewickelt haben, besteht somit kein weiterer Abgeltungsanspruch.“

6

Der Kläger meint, ihm stehe ein Anspruch auf Abgeltung von neun Urlaubstagen aus dem Jahr 2007 zu. Für dieses Jahr hätten ihm anteilig 21 gesetzliche Urlaubstage sowie weitere neun Tage tariflicher Mehrurlaub zugestanden. Da die Beklagte keine andere Bestimmung getroffen habe, sei der tarifliche Mehrurlaub zuerst gewährt worden, sodass es sich bei den noch verbleibenden neun Urlaubstagen um gesetzlich garantierten Mindesturlaub handele. Dieser habe nicht verfallen können.

7

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.087,38 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, der allein verbleibende tarifliche Mehrurlaubsanspruch des Klägers aus dem Jahr 2007 sei aufgrund der tarifvertraglichen Regelungen spätestens mit Ablauf des 31. März 2009 verfallen. Der Tarifvertrag enthalte eine eigenständige Urlaubsregelung. Bei den gewährten 21 Urlaubstagen habe es sich um den gesetzlichen Urlaubsanspruch gehandelt.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht die beanspruchte Urlaubsabgeltung nicht zu.

11

I. Ein Anspruch des Klägers auf Abgeltung gesetzlichen Urlaubs folgt nicht aus § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 3 BUrlG, § 125 Abs. 1 SGB IX. Im Hinblick auf den Wechsel in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell zum 1. November 2007 hat der Kläger seiner Klage einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 21 Tagen zugrunde gelegt. Unstreitig gewährte die Beklagte dem Kläger im Jahr 2007 21 Tage Urlaub. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers hat die Beklagte damit nicht nur (teilweise) den tariflichen, sondern auch den gesetzlichen Urlaubsanspruch erfüllt.

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1. Auch wenn eine tarifvertragliche Regelung eine längere Urlaubsdauer als das Bundesurlaubsgesetz vorsieht, bringt der Arbeitgeber mit der Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung grundsätzlich auch ohne ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung beide Ansprüche zum Erlöschen (BAG 7. August 2012 - 9 AZR 760/10 - Rn. 11, 17). Es handelt sich typischerweise um einen einheitlichen Anspruch auf Erholungsurlaub, der auf verschiedenen Anspruchsgrundlagen beruht. § 366 BGB findet weder unmittelbar noch analog Anwendung.

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2. Der Urlaubsanspruch aus § 14 Ziff. 1 MTV Stahl, wonach der Erholungsurlaub in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt und der gesetzliche Urlaub für schwerbehinderte Menschen zusätzlich gewährt wird, ist gegenüber dem gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub gemäß den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG, § 125 Abs. 1 SGB IX kein eigenständiger Anspruch, soweit sich die Ansprüche decken. § 14 Ziff. 1 MTV Stahl differenziert schon seinem Wortlaut nach bei der Festlegung der Höhe des Urlaubsanspruchs nicht zwischen dem gesetzlichen Mindest- und dem tariflichen Mehrurlaub. Die Vorschrift bestimmt, dass der Urlaub 30 Arbeitstage im Kalenderjahr beträgt. Dieser Urlaub soll erkennbar nicht zusätzlich zum gesetzlichen Erholungsurlaub gewährt werden, sondern schließt diesen mit ein. Aus § 14 Ziff. 1 Satz 2 MTV Stahl folgt lediglich, dass Schwerbehindertenzusatzurlaub nicht bereits in den 30 Urlaubstagen nach Satz 1 enthalten ist, sondern sich der tarifliche Gesamturlaubsanspruch bei Schwerbehinderten auf 35 Arbeitstage erhöht.

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II. Soweit über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus in Bezug auf den Zeitraum bis zum Ende der Arbeitsphase des Blockmodells weitere Urlaubsansprüche gemäß § 9 des Altersteilzeitarbeitsvertrags iVm. § 14 Ziff. 1 MTV Stahl entstanden waren, steht dem Kläger ebenfalls kein Abgeltungsanspruch zu.

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1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs nach § 7 Ziff. 3 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ. Die Bestimmung sieht die Abgeltung von Resturlaub im ersten Monat der Freistellungsphase nur für die in § 7 Ziff. 3 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ benannten Fälle vor, dass während der Arbeitsphase erworbener Urlaub entweder erfolglos geltend gemacht worden ist oder aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte.

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a) Der Kläger hat seinen Urlaub nicht im Sinne des § 7 Ziff. 3 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ erfolglos geltend gemacht. Nach der Systematik der tariflichen Regelung muss diese Geltendmachung während der Arbeitsphase erfolgen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er über die 21 gewährten Tage hinaus während der Arbeitsphase weiteren Urlaub verlangt hatte. Dass er nach Eintritt in die Freistellungsphase Urlaubsabgeltung beanspruchte, genügte nicht, um einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Ziff. 3 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ zu begründen.

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b) Die Beklagte hat dem Kläger während der Arbeitsphase auch nicht die Inanspruchnahme von Urlaub aus betrieblichen Gründen verweigert.

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c) Das Landesarbeitsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass § 7 Ziff. 3 Abs. 1 Satz 2 TV ATZ nicht analog auf den Fall anwendbar ist, dass ein Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen den Urlaub nicht nehmen konnte. Es liegt insofern eine bewusste Regelungslücke vor, die eine tarifersetzende Lückenfüllung ausschließt (vgl. BAG 24. September 2008 - 4 AZR 642/07 - Rn. 24 mwN, AP TVG § 1 Nr. 57 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 46; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1519). Die Tarifvertragsparteien haben eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten ist (vgl. § 12 Ziff. 5 MTV Stahl), nur für zwei konkret bezeichnete Fälle vorgesehen. Es ist davon auszugehen, dass diese Aufzählung abschließend sein soll, zumal den Tarifvertragsparteien - wie sich aus § 13 Ziff. 9 MTV Stahl ergibt - bewusst war, dass auch im Hinblick auf Urlaub, der wegen Krankheit nicht genommen werden kann, grundsätzlich ein Regelungsbedürfnis besteht.

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2. Der Kläger hatte auch nicht mit Beendigung der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG einen Anspruch auf Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs. Diese Vorschrift gilt auch für tarifliche Urlaubsansprüche, wenn die Tarifvertragsparteien keine abweichenden Regelungen getroffen haben (BAG 15. März 2005 - 9 AZR 143/04 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 114, 89). Sie erlaubt eine Abgeltung nicht gewährten Urlaubs nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. BAG 20. April 2012 - 9 AZR 504/10 - Rn. 12, NZA 2012, 982). Darunter ist dessen rechtliche Beendigung zu verstehen. Das ergibt sich schon aus dem Begriff „Arbeitsverhältnis”, mit dem die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammenfassend bezeichnet werden und die regelmäßig durch einen Arbeitsvertrag begründet werden. Das Arbeitsverhältnis endet iSv. § 7 Abs. 4 BUrlG daher erst mit der Beendigung des Arbeitsvertrags. Ist das Arbeitsverhältnis ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, endet es zum vereinbarten Endtermin und nicht bereits mit dem Übergang von der Arbeits- in die Freistellungsphase (BAG 10. Mai 2005 - 9 AZR 196/04 - zu I 2 der Gründe mwN, AP BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 88; vgl. auch BAG 15. März 2005 - 9 AZR 143/04 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 114, 89; Schaub/Vogelsang ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 83 Rn. 32; aA Hanau/Veit Das neue Recht der Arbeitszeitkonten S. 34). Das Arbeitsverhältnis besteht während der Freistellungsphase fort. Zwar hat der Arbeitnehmer keine Arbeitsverpflichtung, weil er seine Leistung in der Arbeitsphase bereits erbracht hat. Der Arbeitgeber ist aber zur Entgeltleistung verpflichtet, sodass auch kein Ruhen des Arbeitsverhältnisses in der Arbeitsphase eintritt (vgl. BAG 15. März 2005 - 9 AZR 143/04 - zu II 2 a der Gründe, aaO). Auch eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 4 BUrlG ist nicht geboten. Eine planwidrige Regelungslücke liegt nicht vor (vgl. BAG 15. März 2005 - 9 AZR 143/04 - zu II 2 c der Gründe mwN, aaO).

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3. Auch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2010 entstand kein Anspruch auf Abgeltung der neun Tage tariflichen Mehrurlaubs. Zum Zeitpunkt der Beendigung war dieser Urlaubsanspruch untergegangen, sodass er nach § 12 Ziff. 5 MTV Stahl nicht mehr abzugelten war.

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a) Es kann sowohl offenbleiben, ob während der Arbeitsphase erworbener tariflicher Urlaub nach dem Willen der Tarifvertragsparteien erlöschen soll, wenn nicht die in § 7 Ziff. 3 Abs. 1 Satz 1 TV ATZ genannten Ausnahmen erfüllt sind, als auch, ob der Urlaub zwar fortbestehen, jedoch mit der Freistellung in der Freistellungsphase gemäß § 7 Ziff. 3 Abs. 2 TV ATZ als erfüllt gelten sollte.

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b) Der Urlaubsanspruch ist spätestens mit dem 31. März 2009 nach § 13 Ziff. 9 MTV Stahl erloschen. Nach Abs. 1 der Regelung erlischt der Urlaubsanspruch drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde oder dass der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. Nach § 13 Ziff. 9 Abs. 2 MTV Stahl erlischt der Urlaubsanspruch zwölf Monate nach Ablauf des Übertragungszeitraums nach Abs. 1, wenn der Urlaub wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob und gegebenenfalls wann der Kläger vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder arbeitsfähig geworden ist.

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aa) Sofern der Kläger seine Arbeitsfähigkeit frühzeitig wiedererlangt haben sollte, wäre der streitgegenständliche Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2007 bereits zum 31. März 2008 untergegangen. Der Kläger hatte den Urlaub weder vor diesem Zeitpunkt iSd. § 13 Ziff. 9 Abs. 1 MTV Stahl erfolglos geltend gemacht, noch war ihm Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht gewährt worden.

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bb) Sollte die Arbeitsunfähigkeit des Klägers angedauert haben, ging sein Urlaubsanspruch spätestens am 31. März 2009 unter, auch wenn ihm die Inanspruchnahme des Urlaubs bis dahin unmöglich war. Insofern sind krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und Unerfüllbarkeit des Urlaubs in der Freistellungsphase des Blockmodells gleichzustellen (BAG 15. März 2005 - 9 AZR 143/04 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 114, 89). Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen der Auslegung des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) festgestellt, dass der Arbeitnehmer, dessen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erloschen ist, tatsächlich die Möglichkeit gehabt haben muss, den ihm mit der Richtlinie verliehenen Anspruch auszuüben (EuGH 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06 - [Schultz-Hoff] Rn. 43, 49, Slg. 2009, I-179). Jedoch können Tarifvertragsparteien Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln(vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] Rn. 34 ff. mwN, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 8 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 9; BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 21, BAGE 137, 328). Diese Befugnis schließt die Befristung des Mehrurlaubs ein. Im Übrigen hat der EuGH zwischenzeitlich eine Klarstellung seiner Rechtssprechung dahin gehend vorgenommen, dass Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie einer einzelstaatlichen Tarifnorm wie § 13 Ziff. 9 Abs. 2 MTV Stahl auch im Hinblick auf den Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen nicht entgegensteht (EuGH 22. November 2011 - C-214/10 - [KHS] Rn. 44, AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 6 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 7).

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

Die ehrenamtliche Richterin Merte
ist infolge des Endes ihrer Amtszeit
mit Ablauf des 31. Oktober 2012
an der Unterschriftsleistung verhindert.
Brühler    

        

    Faltyn    

                 

Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.

Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Regelung treffen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.