Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. März 2017 - 2 B 30/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:150317B2B30.16.0
bei uns veröffentlicht am15.03.2017

Gründe

1

1. Der Kläger ist Brandmeister im Dienst der Beklagten. Im streitgegenständlichen Zeitraum von Januar 2010 bis Juli 2013 betrug seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden, seine tatsächliche wöchentliche Arbeitszeit auf der Grundlage angeordneter Mehrarbeit jedoch mehr als 48 Stunden, womit sich der Kläger auch einverstanden erklärte. Der Dienst wurde im Wesentlichen in 24-Stunden-Schichten geleistet, die sich in jeweils acht Stunden Brandschutzdienst, leichteren Brandschutzdienst und Bereitschaftsdienst gliederten. Innerhalb der regulären Arbeitszeit geleisteter Bereitschaftsdienst wurde für Freizeitausgleich und Mehrarbeitsvergütung voll angerechnet, außerhalb der regulären Arbeitszeit geleisteter Bereitschaftsdienst jeweils nur hälftig.

2

Im November 2013 machte der Kläger einen Anspruch auf Ausgleich für seine Mehrarbeit einschließlich des Bereitschaftsdienstes geltend, weil ihm ein vollständiger Ausgleich zustehe. Im gerichtlichen Verfahren beantragte er für den geleisteten und noch nicht als Mehrarbeit vergüteten Dienst Freizeitausgleich, hilfsweise Entschädigung in Geld in Höhe der Mehrarbeitsvergütung. Sein Begehren ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass ein auf Freizeitausgleich gerichteter Anspruch grundsätzlich mangels ausreichender Personalstärke ausscheide und ein Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsstunden nicht bestehe. Zum einen habe der Kläger zwar auf Grund einer schriftlichen dienstlichen Anordnung über die wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst getan. Da aber die Voraussetzungen für die Anordnung von Mehrarbeit nicht gegeben gewesen seien, sei die Mehrarbeit rechtswidrig gewesen und fehle es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch wegen Mehrarbeit. Zum anderen wäre ein Vergütungsanspruch durch die von der Beklagten gewährte Vergütung für 5/6 der geleisteten Mehrarbeit auch erfüllt. Die lediglich hälftige Vergütung für den Bereitschaftsdienst sei rechtlich nicht zu beanstanden.

4

2. Die auf einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

5

a) Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel, das Berufungsgericht habe seine Pflicht, das im Klageantrag und im Beteiligtenvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen, verletzt und damit gegen § 88 VwGO verstoßen und zugleich das rechtliche Gehör verletzt, liegt nicht vor.

6

Nach § 88 VwGO ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Vielmehr ist der gerichtlichen Prüfung das wirkliche, in dem gesamten Beteiligtenvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel maßgebend (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 1 C 17.01 - BVerwGE 116, 326 <330> und zuletzt Beschluss vom 24. Januar 2017 - 2 B 107.15 - juris Rn. 9). Diese Pflicht hat das Berufungsgericht nicht verletzt, sodass unter diesem Aspekt - ungeachtet insoweit außerdem fehlender Darlegungen zum vermeintlich nicht berücksichtigten Beteiligtenvorbringen - auch kein Gehörsverstoß (§ 108 Abs. 2 VwGO) vorliegen kann.

7

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zwar bereits in der 1. Instanz mit dem Hauptantrag Freizeitausgleich und nur hilfsweise Entschädigung in Geld begehrt. Allerdings hat die Beklagte bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass Freizeitausgleich wegen der knappen Personalausstattung nicht möglich sei. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf Freizeitausgleich nicht im Einzelnen geprüft. Der Kläger hat dies zweitinstanzlich jedoch nicht beanstandet. Vielmehr hat er sich im Einzelnen mit den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund ist die knappe Behandlung des Anspruchs auf Freizeitausgleich - dass ein solcher grundsätzlich mangels ausreichender Personalstärke ausscheide - im Berufungsurteil noch ausreichend. Angesichts dessen, dass insoweit zwischen den Beteiligten kein Streit bestand und dieser Aspekt dem Berufungsgericht nicht als problematisch erschien, waren weitere Ausführungen weder unter dem Aspekt des § 88 VwGO noch unter dem des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) veranlasst und verletzte ihr Unterbleiben diese Rechte des Klägers nicht.

8

b) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

9

Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m.w.N.).

10

Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig angesehenen Fragen,

in welchem zeitlichen Umfang rechtmäßige Mehrarbeit eines Beamten in Form von Bereitschaftsdienst durch Freizeit auszugleichen ist und

ob der Beamte einen Anspruch unmittelbar aus § 88 Satz 2 BBG oder entsprechend dieser Bestimmung hat, wenn der Dienstherr Mehrarbeit nicht nur zur Überbrückung eines vorübergehenden und anlassbezogenen Mehrbedarfs, sondern auf Dauer anordnet,

sind nicht entscheidungserheblich.

11

Bei einem Berufungsurteil, das auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, ist eine Zulassung der Revision nur dann möglich, wenn die Beschwerde hinsichtlich jeder der selbstständig tragenden Begründungen einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund geltend macht und ein solcher auch vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11 f., vom 2. März 2016 - 2 B 66.15 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 62 Rn. 6 und zuletzt vom 4. Januar 2017 - 2 B 23.16 - juris Rn. 10).

12

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass ein Anspruch auf Freizeitausgleich mangels ausreichender Personalstärke ausscheide. Ein Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsstunden bestehe nicht, weil es zum einen an den tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch wegen Mehrarbeit fehle und zum anderen ein - unterstellter - Vergütungsanspruch durch die von der Beklagten gewährte Vergütung für die geleistete Mehrarbeit auch erfüllt sei. Demgegenüber betrifft die erste Grundsatzrüge die Rechtsfolge eines Anspruchs auf Freizeitausgleich, stellt aber nicht das vom Berufungsgericht angenommene Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Anspruchs auf Freizeitausgleich in Frage. Die zweite Grundsatzrüge betrifft die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Vergütung, stellt aber nicht die vom Oberverwaltungsgericht - ergänzend zum Fehlen der tatbestandlichen Voraussetzungen - angenommene Erfüllung eines solchen Anspruchs auf der Rechtsfolgenseite in Frage.

13

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. November 2016 - 2 C 23.15 - (Rn. 16 ff.) entschieden hat, dass "entsprechende Dienstbefreiung" in § 88 Satz 2 BBG bei Bereitschaftsdienst - ebenso wie bei Volldienst - voller Freizeitausgleich im Verhältnis "1 zu 1" bedeutet und Voraussetzung für den Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 88 Satz 2 BBG ist, dass Mehrarbeit angeordnet oder genehmigt worden ist, nicht aber, dass sie auch angeordnet oder genehmigt werden durfte (a.a.O. Rn. 12) .

14

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. März 2017 - 2 B 30/16 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 116


(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmlin

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 88 Mehrarbeit


Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.

(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen zum Ausdruck gebracht haben.

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die Mehrarbeit, die sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Teilzeitbeschäftigung sind die fünf Stunden anteilig zu kürzen. Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung erhalten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.