Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Apr. 2010 - 2 B 111/09

bei uns veröffentlicht am01.04.2010

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO, § 67 LDG NRW) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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1. Der als Beamter der privatrechtlich organisierten, für Aufgaben nach dem SGB II zuständigen Gesellschaft zugewiesene Beklagte hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig:

a) Findet die disziplinarrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen von § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 LDG NRW zu den sogenannten Zugriffsdelikten, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert ist, wenn der Zugriff des Beamten auf mehr als geringwertige Gelder oder Güter erfolgt, auch dann Anwendung bzw. ein Fehlverhalten des Beamten steht einem Zugriffsdelikt im vorgenannten Sinne gleich, wenn der Beamte gemäß § 123a BRRG als Beamter einer privaten juristischen Person (GmbH) zugewiesen worden ist, der Dienstherr des Beamten Mitbegründer dieser Gesellschaft ist, um mit dem anderen Begründer gemeinsam öffentliche Aufgaben zu erfüllen, und der Beamte sich in diesem Rechtsverhältnis mit der privaten juristischen Person fehlverhält, indem er sich buchmäßig Geld zur eigenen, teilweise vorübergehenden Verfügung verschafft und hierdurch unmittelbar einen Schaden bei der privaten juristischen Person verursacht, wodurch der Dienstherr des Beamten zum Ersatz dieses Schadens gegenüber der juristischen Person verpflichtet wird?

b) Ist die disziplinarrechtliche Maßnahmerechtsprechung zu den Zugriffsdelikten, wonach zur Beurteilung einer disziplinarrechtlichen Erheblichkeit eine eingeschränkte Schuldfähigkeit im Rahmen von § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 1 LDG NRW auf die Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflicht abzustellen ist, sodass beim Zugriffsdelikt nur in Ausnahmefällen eine Erheblichkeit zu bejahen ist, auch auf Fälle anwendbar, in denen der Beamte einer juristischen Person des Privatrechts gemäß § 123a BRRG zugewiesen worden ist, der Beamte sich im Rahmen seines Rechtsverhältnisses mit der juristischen Person des Privatrechts buchmäßig Geld verschafft, über das er nach Überweisung auf ein ihm zugängliches Konto verfügt bzw. vorübergehend verfügt und der hierdurch entstandene Schaden, der unmittelbar bei der juristischen Person des Privatrechts eintritt, letztlich vom Dienstherrn des Beamten zu tragen ist, wenn der Dienstherr Mitbegründer dieser juristischen Person des Privatrechts ist, um öffentliche Aufgaben durch die juristische Person zu erfüllen?

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nur bisher ungeklärten abstrakten Rechtsfragen zu, die im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts einer Entscheidung durch das Revisionsgericht bedürfen. Eine solche Rechtsfrage wird nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 VwGO ordnungsgemäß dargelegt, indem nahezu der gesamte festgestellte Sachverhalt eines Einzelfalles in Frageform vorgetragen wird. Von daher ist es bereits ausgeschlossen, die auf den konkreten Sachverhalt bezogenen Fragen in einem Revisionsverfahren in fallübergreifender Weise zu beantworten.

4

Letztlich geht es der Beschwerde wohl um die Fragen,

- ob die für Zugriffsdelikte entwickelte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch anwendbar ist, wenn der Beamte sich das Geld nicht körperlich aneignet, sondern sich die Verfügungsgewalt darüber durch überweisungstechnische Mittel verschafft,

- ob der einer privaten juristischen Person zugewiesene Beamte in gleicher Weise dem Disziplinarrecht unterliegt wie Beamte eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn und

- ob in diesen Fällen dieselben Grundsätze für die Beurteilung einer eingeschränkten Schuldfähigkeit gelten.

5

Keine dieser Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision; sie sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt.

6

In seinem Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - (NVwZ-RR 2008, 477, Rn. 22 ff. - insoweit in Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 nicht abgedruckt) hat sich der Senat mit der Frage befasst, ob bei einer computermäßigen Manipulation des Beamten, die nur mittelbar die Zahlung eines Geldbetrages zur Folge haben kann, die für Zugriffsdelikte entwickelten Grundsätze anwendbar sind, und hierzu ausgeführt, bei Beachtung der sich aus § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG ergebenden Bemessungsregelungen könne auch in den Fällen innerdienstlicher Betrugs- oder Untreuehandlungen zum Nachteil des Dienstherrn bei einem Gesamtschaden von über 10 000 DM bzw. 5 000 € die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten sein, und zwar auch dann, wenn keine besonderen Erschwerungsgründe hinzutreten. Davon ausgehend sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, ein solches Dienstvergehen hinsichtlich der Schwere einem Zugriffsdelikt gleichzustellen.

7

Für die bei der Deutschen Post AG beschäftigten Bundesbeamten ist geklärt, dass sie hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit den Regeln über den beamtenrechtlichen Dienst und damit dem Disziplinarrecht unterliegen (Urteile vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - BVerwGE 103, 375 <377 f.> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 7, vom 6. Juli 2006 - BVerwG 1 D 7.05 - juris Rn. 21 und vom 24. Mai 2007 - BVerwG 2 C 25.06 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 4 Rn. 10).

8

Der Beschwerde ist nichts dafür zu entnehmen, dass für den Beklagten als Kommunalbeamten etwas anderes gelten könnte: Ungeachtet seiner Zuweisung zu einer privatrechtlich organisierten Einrichtung der Arbeitsvermittlung blieb er Beamter der Klägerin mit allen Rechten und Pflichten, die sich aus dem Beamtengesetz ergeben; auch bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterlag er der Dienstpflicht, sein Amt uneigennützig nach bestem Wissen zu verwalten (§ 57 Satz 2 LBG NRW) und weder die Gesellschaft, bei der er beschäftigt war, noch seine Dienstherrin zu schädigen.

9

Hieraus ergibt sich zugleich, dass in diesen Fällen auch dieselben Grundsätze für die Beurteilung einer eingeschränkten Schuldfähigkeit gelten.

10

2. Auch die Divergenzrüge greift nicht durch.

11

Die Beschwerde macht geltend, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne es im Rahmen der Bemessungsentscheidung mildernd berücksichtigt werden, wenn Vorgesetzte ihre Aufsichtspflicht vernachlässigten und ihre Fürsorgepflicht gegenüber Beamten verletzten, wenn diese konkrete Anhaltspunkte - etwa eine starke dienstliche Überforderung - angezeigt hätten, sodass Kontrollmaßnahmen unerlässlich gewesen, pflichtwidrig aber unterblieben oder nur unzureichend durchgeführt worden seien. Demgegenüber habe das Berufungsgericht ausgeführt, der Umstand, dass dem Beklagten das Fehlverhalten erleichtert worden sei, rücke das Dienstvergehen nicht in ein entscheidend milderes Licht.

12

Mit diesen Ausführungen wird eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt. Das Berufungsgericht hat nicht etwa den entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt, die Vernachlässigung der Aufsichtspflicht könne grundsätzlich nicht mildernd berücksichtigt werden. Es ist vielmehr ersichtlich davon ausgegangen, dass in diesem Falle eine Milderung in Betracht komme, und hat deshalb im Einzelnen dargelegt, weshalb hier unter den konkreten Umständen dieses Falles keine Milderung angebracht sei; hierzu hat es ausgeführt, Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte einer verschärften Dienstaufsicht bedurft hätte, hätten nicht bestanden (UA S. 21). Letztlich greift die Beschwerde die einzelfallbezogene Würdigung des Berufungsgerichts an, zeigt aber keinen entgegenstehenden Rechtssatz auf. In Disziplinarverfahren kann eine Divergenz grundsätzlich nicht damit begründet werden, das Tatsachengericht habe die be- und entlastenden Umstände im Rahmen der Gesamtwürdigung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG fehlerhaft gewichtet (Beschluss vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1).

13

Ebenso wenig liegt eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz darin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine schwierige, aber nunmehr vollständig überwundene Lebensphase bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden könne, während das Berufungsgericht diesen Milderungsgrund nicht geprüft habe. Eine Divergenz liegt nicht schon dann vor, wenn das Berufungsgericht einen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten abstrakten Rechtssatz unrichtig oder gar nicht anwendet, sondern nur dann, wenn es sich hierzu in Widerspruch setzt. Dafür lässt sich dem Beschwerdevorbringen nichts entnehmen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 13 Bemessung der Disziplinarmaßnahme


(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 69 Form, Frist und Zulassung der Revision


Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 54 Einstweiliger Ruhestand


(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:1.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift


(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen. (2) Wesentliche Män

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 57


(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt

Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG | § 123a


(1) Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden. Die Zu

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Juli 2011 - 6 B 267/11

bei uns veröffentlicht am 08.07.2011

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. April 2011 - 7 L 208/11 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe Die gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 3

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Dem Beamten kann im dienstlichen oder öffentlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes zugewiesen werden. Die Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung ist zulässig, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.

(2) Dem Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne seine Zustimmung eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn dringende öffentliche Interessen dies erfordern.

(3) Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.

(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.

(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.

(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.

(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.