Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Nov. 2017 - 2 A 3/17

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:171117U2A3.17.0
published on 17/11/2017 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Nov. 2017 - 2 A 3/17
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Gericht

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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Zulage gemäß § 45 Abs. 1 BBesG für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013.

2

Die Klägerin ist im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundesnachrichtendienstes (BND) tätig. Im Oktober 2009 wurde sie zur Regierungsobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) befördert.

3

Im streitgegenständlichen Zeitraum hatte die Klägerin das Funktionsamt einer Bürosachbearbeiterin Dokumentation inne. Zugleich nahm sie innerhalb desselben Bereichs auch Aufgaben wahr, welche üblicherweise der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zugeordnet sind.

4

Im Dezember 2014 beantragte die Klägerin zunächst die Bewilligung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 BBesG für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 31. Dezember 2013. Gegen den insoweit ablehnenden Bescheid vom 5. November 2015 erhob sie Widerspruch, den sie im März 2016 wieder zurücknahm.

5

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 beantragte die Klägerin eine Entscheidung über die Zahlung einer Zulage gemäß § 45 BBesG für die befristete Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013. Zur Begründung berief sie sich unter anderem darauf, dass sie neben den Aufgaben einer Bürosachbearbeiterin auch Aufgaben einer Sachbearbeiterin habe wahrnehmen müssen. Diese Aufgaben würden üblicherweise von Angehörigen des gehobenen Dienstes wahrgenommen.

6

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. Januar 2016 ab. Entsprechend den im Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 25. September 2002 gemachten Vorgaben liege eine herausgehobene Funktion im Sinne des § 45 Abs. 1 BBesG nicht schon dann vor, wenn die Wertigkeit der übertragenen Tätigkeiten einem höheren als dem statusrechtlichen Amt des betroffenen Beamten zugeordnet seien. Die Vorschrift gelte vielmehr nur in zwei Fallkonstellationen, nämlich einerseits bei der Übertragung einer nur befristet angelegten, herausgehobenen Funktion und andererseits bei der Übertragung einer herausgehobenen Dauerfunktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen werde. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin nicht erfüllt.

7

Ihren Widerspruch begründete die Klägerin wie folgt: Sie habe im streitgegenständlichen Zeitraum im Prinzip durchgängig, gleichwohl immer wieder befristet, herausgehobene Funktionen übertragen bekommen. Die in dem Rundschreiben des BMI enthaltenen Fallbeispiele stünden nicht in Einklang mit dem Gesetz.

8

Zur Begründung ihres zurückweisenden Widerspruchsbescheids führte die Beklagte vertiefend aus, dass die Klägerin die von ihr wahrgenommene höhere Funktion nicht im Umfang eines Hauptamtes, sondern nur neben ihrer Tätigkeit als Bürosachbearbeiterin wahrgenommen habe. Eine Herauslösung aus der bisherigen organisatorischen Einbindung sei nicht erfolgt.

9

Die Klägerin vertieft im Klageverfahren ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Mit Schriftsatz vom 13. November 2017 hat sie zudem angekündigt, hilfsweise Schadensersatz zu beantragen.

10

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 15. Januar 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Zulage gemäß § 45 BBesG für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

hilfsweise

die vorbezeichneten Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 23 516,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

und die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

11

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zuständig ist, hat weder mit dem Hauptantrag (1.) noch mit dem Hilfsantrag (2.) Erfolg.

14

1. Der Hauptantrag ist zulässig (a), aber unbegründet (b).

15

a) Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die einen Anspruch aus § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz - BesStruktG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) ablehnende Entscheidung der Beklagten mit der Rücknahme des hiergegen gerichteten Widerspruchs durch die Klägerin unanfechtbar geworden ist. Denn diese Entscheidung betraf einen anderen Verfahrensgegenstand. Zwar regeln § 45 und § 46 BBesG jeweils die Gewährung einer Zulage aus Anlass des höherwertigen Einsatzes eines Beamten. Beide Ansprüche haben aber andere tatbestandliche Voraussetzungen und knüpfen damit an einem verschiedenen Lebenssachverhalt an. Außerdem begründet § 46 BBesG bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen gebundenen Anspruch, während § 45 BBesG eine Ermessensentscheidung der Behörde vorsieht und somit das Antragsbegehren ein anderes ist.

16

b) aa) Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BBesG kann ein Beamter oder Soldat außer in den Fällen des § 46 eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten, wenn ihm eine herausgehobene Funktion befristet übertragen worden ist. Dies gilt nach Satz 2 entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird.

17

Diese Vorschrift erfasst zum einen die Fälle, in denen der Beamte eine lediglich befristet bestehende besondere Aufgabe wahrnimmt, die außerhalb der in der Verwaltung sonst bestehenden Strukturen erledigt wird. Dies trifft insbesondere auf die Mitarbeit in einem besonderen Projekt zu, die finanziell honoriert werden soll. Zum anderen werden die Konstellationen erfasst, in denen zwar die mit besonderen Anforderungen und Belastungen verbundene dienstliche Aufgabe auf Dauer besteht, aber von einem Beamten regelmäßig nur für einen begrenzten Zeitraum wahrgenommen wird. Hier dient die Zulage insbesondere dazu, die Wahrnehmung von Aufgaben in politischen oder öffentlichkeitswirksamen Bereichen, wie z.B. die Tätigkeit in einem Stab, angemessen zu honorieren (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 61.16 - Rn. 19; vgl. BT-Drs. 14/6390, S. 16; Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band 1, Stand September 2016, § 45 BBesG Rn. 3 f.). Dass § 45 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht alle Fälle der befristeten Aufgabenwahrnehmung, sondern nur solche erfasst, in denen die Aufgabe selbst nur befristet besteht, ergibt sich zunächst aus der insoweit eindeutigen Überschrift der Norm, welche von "befristeten Funktionen" spricht. Es folgt zudem aus dem systematischen Zusammenhang mit Satz 2 derselben Vorschrift. Dort werden herausgehobene Funktionen in den Anwendungsbereich der Norm aufgenommen, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen werden. Hierzu gehören auch solche Funktionen, die auf Dauer bestehen (s.o.). Wenn aber bereits Satz 1 alle (Dauer-)Funktionen erfasste, die befristet vergeben werden, bestünde für Satz 2 kein Regelungsbedürfnis mehr.

18

Vor diesem Hintergrund ist das klägerische Vorbringen auch unzutreffend, die im Ergebnis richtige Bewertung der Beklagten beruhe allein auf dem Rundschreiben des BMI vom 25. September 2002 (D II 1 - 221 450 - 1/1), welches keine Grundlage im Gesetz oder in der amtlichen Begründung habe. Bereits die Interpretation des Gesetzes stützt nach den vorstehenden Ausführungen vollständig die Ablehnung der beantragten Zulage. Eines Rückgriffs auf das Rundschreiben des BMI hätte es hierzu nicht bedurft.

19

Die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben, welche üblicherweise solche des gehobenen Dienstes sind, stellen keine befristeten Aufgaben dar; sie bestehen vielmehr dauerhaft. Die entsprechenden Funktionen werden auch nicht üblicherweise nur befristet vergeben. Beides hat auch die Klägerin nicht in Abrede gestellt.

20

Ohne dass dies hier noch von Bedeutung ist, stellt der Senat mit Blick auf das gegenteilige Vorbringen der Beklagten klar, dass die Zulagenberechtigung nach § 45 Abs. 1 BBesG nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen ist, dass ein Beamter nur mit einem Teil seiner Arbeitskraft eine höherwertige Funktion und mit dem restlichen Teil eine seinem Statusamt entsprechende Funktion wahrnimmt. Den jeweiligen Anteil kann die nach § 45 Abs. 3 BBesG zuständige oberste Dienstbehörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung auch hinsichtlich der Höhe der Zulage ("...bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages...", § 45 Abs. 2 Satz 1 BBesG) angemessen berücksichtigen.

21

Ob die Voraussetzungen des § 46 BBesG, der auf den streitgegenständlichen Zeitraum noch hätte angewendet werden können, vorlagen, bedarf keiner abschließenden Klärung, weil die Klägerin den insoweit ablehnenden Bescheid hat unanfechtbar werden lassen. Anders als § 45 BBesG hätte die Norm jedenfalls nicht zur Voraussetzung gehabt, dass es sich bei der höherwertigen Aufgabe um eine befristete handeln muss.

22

bb) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch war zudem bei Antragstellung im Dezember 2015 bereits überwiegend verjährt. Soweit keine besonderen Verjährungsregelungen vorhanden sind, unterliegen auch beamtenrechtliche Besoldungsansprüche grundsätzlich der Verjährung nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In Ermangelung einer speziellen Regelung ist hier die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB einschlägig. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nicht zu verlangen ist, dass der Gläubiger aus dieser Kenntnis bereits die richtigen Rechtsfolgerungen gezogen hat (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - NVwZ 2012, 1472 Rn. 37).

23

Die Klägerin hat erst mit ihrem Antrag vom 16. Dezember 2015 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB den Lauf der Verjährung gehemmt. Zu diesem Zeitpunkt waren Ansprüche, die den Zeitraum vor dem 1. Januar 2012 betrafen, bereits verjährt. Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage begonnen haben könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - NVwZ 2012, 1472 Rn. 37), bestehen nicht.

24

2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig (a), aber unbegründet (b).

25

a) Die Erweiterung des Klagebegehrens um den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch stellt eine zulässige Klageänderung dar, weil sie jedenfalls sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Mit ihr wird es möglich, den zusammenhängenden Streitstoff innerhalb nur eines Gerichtsverfahrens zu klären. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.

26

b) Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs, welcher sich hier allein auf eine Verletzung der in § 78 BBG geregelten Fürsorgepflicht des Dienstherrn stützen könnte, sind nicht gegeben. Ein Schadensersatzanspruch des Beamten gegen den Dienstherrn setzt voraus, dass der Dienstherr eine ihm gegenüber dem Beamten obliegende Verpflichtung schuldhaft verletzt hat, diese Verletzung einen Schaden des Beamten verursacht hat und der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 15; Beschluss vom 3. November 2014 - 2 B 24.14 - Buchholz 232.0 § 78 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 6).

27

Soweit die Klägerin anstrebt, über den Umweg einer Fürsorgepflichtverletzung materiell die Zulage zu erlangen, deren Voraussetzungen nach § 45 BBesG nicht gegeben sind, steht dem entgegen, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht über das hinausgeht, was dem Beamten durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 <309 f.>). Da das Besoldungswesen, zu dem Zulagen gehören (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG), abschließend durch den Gesetzgeber geregelt ist (§ 2 Abs. 1 BBesG), bleibt kein Raum, neben die gesetzlich geregelte Besoldung Fürsorgeansprüche zu stellen, die letztlich zu einem besoldungsgleichen Zahlungsanspruch führen.

28

Soweit die Klägerin eine Fürsorgepflichtverletzung dergestalt geltend machen sollte, dass sie über Jahre hinweg entgegen ihrem Statusamt der Besoldungsgruppe A 6 bzw. A 7 BBesO in bestimmtem Umfang Aufgaben hat wahrnehmen müssen, die dem gehobenen Dienst zugeordnet seien, kann offen bleiben, ob es ihr zum damaligen Zeitraum bereits zumutbar gewesen wäre, dies gegenüber dem Dienstherrn zu beanstanden (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 C 2.15 - BVerwGE 154, 253 Rn. 19). Jedenfalls kann die Beklagte durch den höherwertigen Einsatz der Klägerin keinen Schaden bei dieser verursacht haben. Denn hätte sie alternativ die Klägerin ihrem Statusamt entsprechend eingesetzt, wären in jedem Fall die Voraussetzungen der hier streitgegenständlichen Zulage nicht gegeben gewesen, sodass höhere Leistungen an die Klägerin ausgeschlossen gewesen wären. Die Vermögenslage der Klägerin hätte sich in diesem Fall nicht vorteilhafter dargestellt als es nun der Fall ist. Für die Annahme eines anderweitigen Schadens zu Lasten der Klägerin bestehen keine Anhaltspunkte; sie selbst hat solche auch nicht geltend gemacht.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S
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published on 10/03/2017 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zum Az. 2 A 3/17 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.05.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 30.11.2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2016 wird angeordnet
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(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug

1.
über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art zwischen dem Bund und den Ländern und zwischen verschiedenen Ländern,
2.
über Klagen gegen die vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Vereinsgesetzes ausgesprochenen Vereinsverbote und nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Vereinsgesetzes erlassenen Verfügungen,
3.
über Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes und ihre Vollziehung sowie den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf dieser Grundlage,
4.
über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes zugrunde liegen,
5.
über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengesetzes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bundesministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bundesministergesetzes,
6.
über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Bundesbedarfsplangesetz, dem § 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, dem § 76 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, über sämtliche Streitigkeiten, die Vorhaben zur Errichtung und zur Anbindung von Terminals zum Import von Wasserstoff und Derivaten betreffen, sowie über die ihm nach dem LNG-Beschleunigungsgesetz zugewiesenen Verfahren,
7.
über die ihm nach dem Energiesicherungsgesetz zugewiesenen Verfahren.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 Nummer 6 ist § 48 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Hält das Bundesverwaltungsgericht nach Absatz 1 Nr. 1 eine Streitigkeit für verfassungsrechtlich, so legt es die Sache dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Wird einem Beamten oder Soldaten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann er eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten. Satz 1 gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. Die Zulage kann ab dem siebten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung bis zu einer Dauer von höchstens fünf Jahren gezahlt werden.

(2) Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt. Die Zulage vermindert sich bei jeder Beförderung um den jeweiligen Erhöhungsbetrag. § 13 findet keine Anwendung.

(3) Die Entscheidung über die Zahlung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.