Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 10. März 2017 - 2 B 7/17

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0310.2B7.17.0A
10.03.2017

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zum Az. 2 A 3/17 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26.05.2016 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 30.11.2016 sowie des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2016 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.

Der Streitwert wird auf 290,66 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer für die Wohnung XXX im Ferienpark Heiligenhafen für die Jahre 2013, 2014 und 2015.

2

Sie lebt in A-Stadt und ist seit 1993 Eigentümerin der Wohnungen XXX und XXX im Ostseepark Heiligenhafen. Die Wohnung XXX nutzt die Antragstellerin selbst und zahlt hierfür Zweitwohnungssteuer. Die Wohnung XXX wird über die XXX, Geschäftsführer XXX an Feriengäste vermietet. Die Antragstellerin hatte mit Fa. XXX am 01.04.1993 einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen. Nach Ziff. 16 des Vertrags ist eine Eigennutzung durch den Eigentümer ausgeschlossen. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, in diesen Vertrag sei Herr XXX als Nachfolger der Fa. XXX eingetreten.

3

In der Zweitwohnungssteuererklärung für das Jahr 2013 gab die Antragstellerin an, die Wohnung sei 54 Tage vermietet gewesen. Weder sie noch ihre Angehörigen hätten die Wohnung in der vermietungsfreien Zeit genutzt. Im Jahr 2014 war die Wohnung 115 Tage vermietet, die Antragstellerin gab wiederum an, die Wohnung nicht genutzt zu haben.

4

Nachdem die Zweitwohnungssteuererklärung für 2015 trotz Erinnerung nicht bei der Antragsgegnerin eingegangen war, setzte diese mit Bescheid vom 26.05.2016 Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2015 in Höhe von 466,09 € fest. Hiergegen legte die Antragstellerin am 04.06.2016 Widerspruch ein und trug vor, sie habe die Zweitwohnungssteuererklärung abgegeben. Die Wohnung sei fest vermietet und werde nicht selbst genutzt. Die Antragstellerin reichte die nach ihren Angaben bereits am 23.02.2016 übermittelte Zweitwohnungssteuerklärung mit Jahresübersicht des Vermietungsbüros nach. Danach war die Wohnung 2015 bis Ende Oktober 59 Tage an Feriengäste vermietet. Seit 10.11.2015 vermietete die Antragstellerin ihre Wohnung im Ferienpark an Eheleute XXX dauerhaft.

5

Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin zur Vorlage der Aufstellung der in Anl. V zur Einkommenssteuererklärung für die Jahre 2013 bis 2015 geltend gemachten Fahrtkosten/Werbungskosten und Erhaltungsaufwendungen mit den dazugehörigen Belegen auf. Telefonisch gab die Antragstellerin am 22.06.2016 an, wenn sie in Heiligenhafen übernachte, dann in der Wohnung XXX. Sie reichte am 04.09.2016 die Anlage V für die Wohnung XXX für die Jahre 2013 und 2014 ein. Aus diesen geht hervor, dass die Antragstellerin in beiden Jahren Fahrtkosten für zwei Fahrten nach Heiligenhafen steuerlich geltend gemacht hatte.

6

Nachdem die Antragstellerin trotz mehrfacher Erinnerung die Anlage V zur Einkommenssteuererklärung für 2015 nicht beibrachte, hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30.11.2016 die Veranlagung für die Zeit vom 01.11.-31.12.2015 in Höhe von 77,68 € wegen der Festvermietung auf und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2016 – der Antragstellerin am 07.12.2016 zugestellt - als unbegründet zurück.

7

Mit Bescheid vom 06.12.2016 zog die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2013 und 2014 in Höhe von insgesamt 773,71 € heran.

8

Am 02.01.2017 hat die Antragstellerin gegen den Bescheid vom 06.12.2016, den Änderungsbescheid vom 30.11.2016 sowie den Widerspruchsbescheid vom 30.11.2016 Klage erhoben (Az. 2 A 3/17).

9

Nach Androhung der Vollstreckung beantragte die Antragstellerin am 08.02.2017 Aussetzung des Vollzugs bei der Antragsgegnerin. Die Angelegenheit werde durch einen Rechtsanwalt geprüft. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag am 09.02.2017 ab mit der Begründung, mangels Widerspruchs sei die mit Bescheid vom 06.12.2016 erfolgte Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2013 und 2014 bestandskräftig.

10

Am 13.02.2017 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

11

Zur Begründung trägt sie vor, die Wohnung XXX im Ferienpark Heiligenhafen sei seit dem Erwerb 1993 niemals von ihr selbst oder Angehörigen genutzt, sondern lediglich als Kapitalanlage vorgehalten worden. Sie habe die Verfügungsgewalt über die Wohnung an die Vermietungsagentur XXX und in unmittelbarer Folge das Vermietungsbüro XXX abgegeben. In der Vereinbarung sei ein Ausschluss der Eigennutzung geregelt. Sie habe zudem Belegungsübersichten mit Namen und Zeiten übermittelt. Zwischenzeitliche Leerstände und Bereitschaftszeiten seien bei Ferienimmobilien normal, eine eigene Verfügbarkeit könne daraus nicht abgeleitet werden.

12

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

13

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 2 A 3/17 - gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 26.05.2016, 30.11.2016 und 06.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2016 anzuordnen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Sie verweist auf die Bestandskraft des Bescheides vom 06.12.2016, da die Antragstellerin keinen Widerspruch eingelegt habe.

II.

17

Das vorläufige Rechtsschutzgesuch der Antragstellerin hat nur teilweise Erfolg.

18

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in dieser Sache ebenfalls anhängigen Anfechtungsklage (2 A 3/17) stellt die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthafte Rechtsschutzform dar.

19

Der Antrag ist zwar nach Ablehnung des zuvor gestellten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zulässig (§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO); er ist auch in Teilen begründet.

20

In öffentlichen Abgaben- und Kostensachen kommt nach der Rechtsprechung der Kammer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO nur in Betracht, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dies folgt aus der Wertung des Gesetzgebers, der mit dem in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - um eine solche handelt es sich bei der vorliegend streitbefangenen Zweitwohnungssteuerveranlagung - zum Ausdruck gebracht hat, dass eine solche Abgabe regelmäßig zunächst zu erbringen ist, und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Dementsprechend ist ein Anordnungsantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt VwGO in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nur dann erfolgreich, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder wenn die Vollziehung für den abgaben- bzw. kostenpflichtigen Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

21

Bei Anwendung dieses Maßstabs kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid vom 06.12.2016 über die Zweitwohnungssteuer für die Jahre 2013 und 2014 bereits deshalb nicht in Betracht, weil dieser Bescheid mangels durchgeführten Vorverfahrens i.S.v.§ 68 VwGO bestandskräftig und damit endgültig vollstreckbar ist. Die Antragstellerin hat zwar innerhalb der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO Klage, aber keinen Widerspruch bei der Behörde erhoben. Die Klage kann aber den erforderlichen Widerspruch nicht ersetzen.

22

Auf einen diesbezüglichen gerichtlichen Hinweis hat die Antragstellerin nicht reagiert.

23

Darüber hinaus kann der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den ausdrücklich mit angefochtenen Bescheid vom 30.11.2016 über -77,68 € bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil es sich um eine Teilaufhebung des Bescheides für 2015 vom 26.05.2016 wegen der Dauervermietung ab 10.11.2015 und damit um ein Guthaben handelt. Es fehlt der Antragstellerin deshalb an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

24

Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 26.05.2016 über die Zweitwohnungssteuer für 2015 in Höhe von 466,09 € - reduziert auf 388,41 € mit Bescheid vom 30.11.2016 – in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2016 unterliegt nach dem Erkenntnisstand der Kammer hingegen ernstlichen Zweifeln. Ein Erfolg der zum Aktenzeichen 2 A 3/17 erhobenen Klage ist wahrscheinlich.

25

Rechtsgrundlage der Festsetzung der Zweitwohnungssteuer ist § 3 KAG in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Heiligenhafen (ZWStS) in der der Neufassung vom 18.12.2013.

26

Steuergegenstand ist gemäß § 2 ZWStS das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet, über die jemand neben seiner Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder dem persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder verfügen kann.

27

Die Antragstellerin ist weder gemäß § 3 ZWStS steuerpflichtig noch erfüllt sie den Steuertatbestand des § 2 ZWStS, denn sie war im Jahr 2015 nicht Inhaberin einer Zweitwohnung im Gebiet der Stadt Heiligenhafen, über die sie zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen konnte.

28

Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, die den besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung erfasst. Die Aufwandsteuer besteuert die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Inhabers.

29

Ein besteuerbarer konsumtiver Aufwand liegt bei einer Zweitwohnung dann nicht vor, wenn es sich um eine reine Kapitalanlage handelt, weil diese Wohnung dann zu keinem Zeitpunkt der persönlichen Lebensführung dient und keine Verwendung von Einkommen oder von Vermögen zur Befriedigung eines über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden Aufwands darstellt. Auf die Dauer des Innehabens kommt es bei der Abgrenzung zur reinen Kapitalanlage generell nicht an. Auch der vorübergehende Gebrauch stellt einen steuerpflichtigen Aufwand dar, wenn er der persönlichen Lebensführung dient.

30

Für die Erfüllung des Steuertatbestandes kommt es auch nicht auf die tatsächliche Nutzung durch den Wohnungsinhaber an. Auch ohne tatsächliche Inanspruchnahme der Zweitwohnung wird ein besteuerbarer Aufwand betrieben. Es genügt, wenn der Inhaber die Zweitwohnung auch für den eigenen Lebensbedarf oder den Lebensbedarf seiner Angehörigen vorhält und somit jedenfalls für eine zeitweilige Eigennutzung während des Veranlagungszeitraumes offen gehalten wird.

31

Ob dies der Fall ist, ist anhand einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Maßgeblich für die subjektive Bestimmung des Verwendungszweckes der Zweitwohnung ist dabei nicht die unüberprüfbare innere Absicht des Zweitwohnungsinhabers. Die innere Tatsache ist vielmehr auf der Grundlage objektiver, nach außen in Erscheinung tretender, verfestigter und von Dritten nachprüfbarer Umstände zu beurteilen. In diesem Sinne kommt es für den Nachweis der subjektiven Zweckbestimmung nur auf äußere Kriterien an. Der gesamte objektive Sachverhalt muss deshalb daraufhin überprüft werden, ob sich aus ihm mit der gebotenen Sicherheit die subjektive Zweckbestimmung der Zweitwohnung entnehmen lässt.

32

Dabei kann die steuererhebende Gemeinde von der tatsächlichen Vermutung der Vorhaltung einer Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung ausgehen, solange der Zweitwohnungsinhaber keine Umstände vorträgt, die - wie etwa die Lage der Hauptwohnung innerhalb desselben Feriengebietes, der Abschluss eines Dauermietvertrages, die Übertragung der Vermietung an eine überregionale Agentur unter Ausschluss der Eigennutzung sowie unter Nachweis ganzjähriger Vermietungsbemühungen usw. - die tatsächliche Vermutung erschüttern. Erhobene Einwände können die Gemeinden allerdings ihrerseits gegebenenfalls entkräften und dadurch die ursprüngliche tatsächliche Vermutung zugunsten des Steuertatbestandes wiederherstellen.

33

Da die Zweitwohnungssteuer als Jahressteuer ausgelegt ist, lässt sich die Frage, ob und in welchem Umfang konsumtiver Aufwand in Folge des Vorhaltens einer Zweitwohnung im Erhebungsjahr betrieben wurde, nur rückschauend nach Ablauf des Steuerjahres abschließend beurteilen. Entscheidend sind in erster Linie die tatsächlichen Umstände im Erhebungsjahr.

34

Hat der Zweitwohnungsinhaber die Zweitwohnung im Erhebungsjahr tatsächlich für den persönlichen Lebensbedarf genutzt, bedarf es nicht erst der Vermutung, dass diese (auch) für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten wurde, denn die tatsächliche Nutzung setzt das Vorhalten der Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf voraus. In diesen Fällen besteht die Steuerpflicht, ohne dass es der Ermittlung weiterer Umstände bedarf, dem Grunde nach (OVG Schleswig, Urt. v. 20.04.2005, - 2 LB 61/04 -, Beschl. v. 25.05.2005, – 2 LB 55/04 -).

35

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer für 2015 nicht vor.

36

Es handelt sich nach summarischer Prüfung um eine reine Kapitalanlage, da die Antragstellerin die tatsächliche Vermutung der Vorhaltung der Zweitwohnung auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung durch die vertragliche Vereinbarung mit der Fa. XXX widerlegt hat. Die Wohnung steht dem Vermietungsbüro laut dem mit der Fa. XXX 1983 geschlossenen Vertrag ganzjährig zur Vermietung zur Verfügung und eine Eigennutzung durch den Eigentümer ist ausgeschlossen.

37

Es spricht auch nach dem Akteninhalt und den von der Antragstellerin abgegebenen Erklärungen nichts dafür, dass dieser Eigennutzungsausschluss tatsächlich nicht „gelebt“ wurde (OVG Schleswig, Beschl. v. 23.09.2013, - 4 LA 59/13 -).

38

Die Antragstellerin hat in den Anlagen V zu ihren Einkommenssteuererklärungen für 2013 und 2014 für die Wohnung XXX für je zwei Fahrten nach Heiligenhafen mit der in beiden Jahren gleichlautenden Bemerkung „Versicherungsschaden durch Brandverursachung Mieter, Abwicklung Versicherungsschaden allein 2 Fahrten, Mieterwechsel, Wohnungsrenovierungen“ jeweils 303,08 € steuerlich geltend gemacht. Dies widerspricht aber nach dem Kenntnisstand der Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht den Angaben in den Zweitwohnungssteuererklärungen für diese Jahre, in denen die Antragstellerin erklärt hatte, weder sie noch Angehörige hätten die Wohnung in der vermietungsfreien Zeit genutzt. Denn sie hat am 28.03.2002 und 22.06.2016 angegeben, dass sie bei Aufenthalten in Heiligenhafen in ihrer anderen Wohnung XXX übernachtet. Für diese Wohnung zahlt die Antragstellerin laut handschriftlichem Vermerk der Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin (Bl. 18 BA) auch Zweitwohnungssteuer.

39

Der Umstand, dass die Antragstellerin für 2015 die Anlage V trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Aufgrund der Erkenntnisse aus den Vorjahren ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin auch in 2015 Fahrten nach Heiligenhafen steuerlich abgesetzt hat, was aber angesichts der besonderen Konstellation mit zwei Wohnungen in einer Ferienanlage nicht auf eine Nutzung der Wohnung XXX zum persönlichen Lebensbedarf, d.h. mit Übernachtung, schließen lässt. Für die Beurteilung der Zweitwohnungssteuerpflicht für 2015 ist von entscheidender Bedeutung, dass sich die maßgebliche Beurteilung der Zweitwohnungssteuerpflicht nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Jahre beschränken kann, sondern nur eine Gesamtschau über einen mehrjährigen Zeitraum geeignet ist, hinreichend sicher zu beurteilen, ob es sich um eine Kapitalanlage handelt oder nicht. Insofern wirkt für die Beurteilung der Zweitwohnungssteuerpflicht noch nach, was an tatsächlichen Umständen in den Jahren zuvor ermittelt wurde (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 13.01.2017 - 2 A 123/16 -).

40

Dem Vorbringen der Antragstellerin lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Anforderung von 773,71 € eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

41

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das Verhältnis von Obsiegen (388,91 €) zu Unterliegen (773,71 €).

42

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG und berücksichtigt entsprechend der ständigen Spruchpraxis der Kammer in vorläufigen Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art den maßgeblichen Wert mit ¼ des Wertes der streitbefangenen Abgabenforderung (1.162,62 €).


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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Nov. 2017 - 2 A 3/17

bei uns veröffentlicht am 17.11.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Zulage gemäß § 45 Abs. 1 BBesG für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013.

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Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Zulage gemäß § 45 Abs. 1 BBesG für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013.

2

Die Klägerin ist im mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundesnachrichtendienstes (BND) tätig. Im Oktober 2009 wurde sie zur Regierungsobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7 BBesO) befördert.

3

Im streitgegenständlichen Zeitraum hatte die Klägerin das Funktionsamt einer Bürosachbearbeiterin Dokumentation inne. Zugleich nahm sie innerhalb desselben Bereichs auch Aufgaben wahr, welche üblicherweise der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zugeordnet sind.

4

Im Dezember 2014 beantragte die Klägerin zunächst die Bewilligung einer Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 BBesG für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 31. Dezember 2013. Gegen den insoweit ablehnenden Bescheid vom 5. November 2015 erhob sie Widerspruch, den sie im März 2016 wieder zurücknahm.

5

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 beantragte die Klägerin eine Entscheidung über die Zahlung einer Zulage gemäß § 45 BBesG für die befristete Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013. Zur Begründung berief sie sich unter anderem darauf, dass sie neben den Aufgaben einer Bürosachbearbeiterin auch Aufgaben einer Sachbearbeiterin habe wahrnehmen müssen. Diese Aufgaben würden üblicherweise von Angehörigen des gehobenen Dienstes wahrgenommen.

6

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 15. Januar 2016 ab. Entsprechend den im Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 25. September 2002 gemachten Vorgaben liege eine herausgehobene Funktion im Sinne des § 45 Abs. 1 BBesG nicht schon dann vor, wenn die Wertigkeit der übertragenen Tätigkeiten einem höheren als dem statusrechtlichen Amt des betroffenen Beamten zugeordnet seien. Die Vorschrift gelte vielmehr nur in zwei Fallkonstellationen, nämlich einerseits bei der Übertragung einer nur befristet angelegten, herausgehobenen Funktion und andererseits bei der Übertragung einer herausgehobenen Dauerfunktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen werde. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin nicht erfüllt.

7

Ihren Widerspruch begründete die Klägerin wie folgt: Sie habe im streitgegenständlichen Zeitraum im Prinzip durchgängig, gleichwohl immer wieder befristet, herausgehobene Funktionen übertragen bekommen. Die in dem Rundschreiben des BMI enthaltenen Fallbeispiele stünden nicht in Einklang mit dem Gesetz.

8

Zur Begründung ihres zurückweisenden Widerspruchsbescheids führte die Beklagte vertiefend aus, dass die Klägerin die von ihr wahrgenommene höhere Funktion nicht im Umfang eines Hauptamtes, sondern nur neben ihrer Tätigkeit als Bürosachbearbeiterin wahrgenommen habe. Eine Herauslösung aus der bisherigen organisatorischen Einbindung sei nicht erfolgt.

9

Die Klägerin vertieft im Klageverfahren ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Mit Schriftsatz vom 13. November 2017 hat sie zudem angekündigt, hilfsweise Schadensersatz zu beantragen.

10

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Bundesnachrichtendienstes vom 15. Januar 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Zahlung einer Zulage gemäß § 45 BBesG für den Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

hilfsweise

die vorbezeichneten Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 23 516,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

und die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

11

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage, für die das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO in erster und letzter Instanz zuständig ist, hat weder mit dem Hauptantrag (1.) noch mit dem Hilfsantrag (2.) Erfolg.

14

1. Der Hauptantrag ist zulässig (a), aber unbegründet (b).

15

a) Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die einen Anspruch aus § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der Besoldungsstruktur (Besoldungsstrukturgesetz - BesStruktG) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) ablehnende Entscheidung der Beklagten mit der Rücknahme des hiergegen gerichteten Widerspruchs durch die Klägerin unanfechtbar geworden ist. Denn diese Entscheidung betraf einen anderen Verfahrensgegenstand. Zwar regeln § 45 und § 46 BBesG jeweils die Gewährung einer Zulage aus Anlass des höherwertigen Einsatzes eines Beamten. Beide Ansprüche haben aber andere tatbestandliche Voraussetzungen und knüpfen damit an einem verschiedenen Lebenssachverhalt an. Außerdem begründet § 46 BBesG bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen einen gebundenen Anspruch, während § 45 BBesG eine Ermessensentscheidung der Behörde vorsieht und somit das Antragsbegehren ein anderes ist.

16

b) aa) Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BBesG kann ein Beamter oder Soldat außer in den Fällen des § 46 eine Zulage zu seinen Dienstbezügen erhalten, wenn ihm eine herausgehobene Funktion befristet übertragen worden ist. Dies gilt nach Satz 2 entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird.

17

Diese Vorschrift erfasst zum einen die Fälle, in denen der Beamte eine lediglich befristet bestehende besondere Aufgabe wahrnimmt, die außerhalb der in der Verwaltung sonst bestehenden Strukturen erledigt wird. Dies trifft insbesondere auf die Mitarbeit in einem besonderen Projekt zu, die finanziell honoriert werden soll. Zum anderen werden die Konstellationen erfasst, in denen zwar die mit besonderen Anforderungen und Belastungen verbundene dienstliche Aufgabe auf Dauer besteht, aber von einem Beamten regelmäßig nur für einen begrenzten Zeitraum wahrgenommen wird. Hier dient die Zulage insbesondere dazu, die Wahrnehmung von Aufgaben in politischen oder öffentlichkeitswirksamen Bereichen, wie z.B. die Tätigkeit in einem Stab, angemessen zu honorieren (BVerwG, Urteil vom 21. September 2017 - 2 C 61.16 - Rn. 19; vgl. BT-Drs. 14/6390, S. 16; Buchwald, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Band 1, Stand September 2016, § 45 BBesG Rn. 3 f.). Dass § 45 Abs. 1 Satz 1 BBesG nicht alle Fälle der befristeten Aufgabenwahrnehmung, sondern nur solche erfasst, in denen die Aufgabe selbst nur befristet besteht, ergibt sich zunächst aus der insoweit eindeutigen Überschrift der Norm, welche von "befristeten Funktionen" spricht. Es folgt zudem aus dem systematischen Zusammenhang mit Satz 2 derselben Vorschrift. Dort werden herausgehobene Funktionen in den Anwendungsbereich der Norm aufgenommen, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen werden. Hierzu gehören auch solche Funktionen, die auf Dauer bestehen (s.o.). Wenn aber bereits Satz 1 alle (Dauer-)Funktionen erfasste, die befristet vergeben werden, bestünde für Satz 2 kein Regelungsbedürfnis mehr.

18

Vor diesem Hintergrund ist das klägerische Vorbringen auch unzutreffend, die im Ergebnis richtige Bewertung der Beklagten beruhe allein auf dem Rundschreiben des BMI vom 25. September 2002 (D II 1 - 221 450 - 1/1), welches keine Grundlage im Gesetz oder in der amtlichen Begründung habe. Bereits die Interpretation des Gesetzes stützt nach den vorstehenden Ausführungen vollständig die Ablehnung der beantragten Zulage. Eines Rückgriffs auf das Rundschreiben des BMI hätte es hierzu nicht bedurft.

19

Die von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben, welche üblicherweise solche des gehobenen Dienstes sind, stellen keine befristeten Aufgaben dar; sie bestehen vielmehr dauerhaft. Die entsprechenden Funktionen werden auch nicht üblicherweise nur befristet vergeben. Beides hat auch die Klägerin nicht in Abrede gestellt.

20

Ohne dass dies hier noch von Bedeutung ist, stellt der Senat mit Blick auf das gegenteilige Vorbringen der Beklagten klar, dass die Zulagenberechtigung nach § 45 Abs. 1 BBesG nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen ist, dass ein Beamter nur mit einem Teil seiner Arbeitskraft eine höherwertige Funktion und mit dem restlichen Teil eine seinem Statusamt entsprechende Funktion wahrnimmt. Den jeweiligen Anteil kann die nach § 45 Abs. 3 BBesG zuständige oberste Dienstbehörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung auch hinsichtlich der Höhe der Zulage ("...bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages...", § 45 Abs. 2 Satz 1 BBesG) angemessen berücksichtigen.

21

Ob die Voraussetzungen des § 46 BBesG, der auf den streitgegenständlichen Zeitraum noch hätte angewendet werden können, vorlagen, bedarf keiner abschließenden Klärung, weil die Klägerin den insoweit ablehnenden Bescheid hat unanfechtbar werden lassen. Anders als § 45 BBesG hätte die Norm jedenfalls nicht zur Voraussetzung gehabt, dass es sich bei der höherwertigen Aufgabe um eine befristete handeln muss.

22

bb) Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch war zudem bei Antragstellung im Dezember 2015 bereits überwiegend verjährt. Soweit keine besonderen Verjährungsregelungen vorhanden sind, unterliegen auch beamtenrechtliche Besoldungsansprüche grundsätzlich der Verjährung nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In Ermangelung einer speziellen Regelung ist hier die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB einschlägig. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Nicht zu verlangen ist, dass der Gläubiger aus dieser Kenntnis bereits die richtigen Rechtsfolgerungen gezogen hat (BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - NVwZ 2012, 1472 Rn. 37).

23

Die Klägerin hat erst mit ihrem Antrag vom 16. Dezember 2015 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB den Lauf der Verjährung gehemmt. Zu diesem Zeitpunkt waren Ansprüche, die den Zeitraum vor dem 1. Januar 2012 betrafen, bereits verjährt. Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage begonnen haben könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 - 2 C 70.11 - NVwZ 2012, 1472 Rn. 37), bestehen nicht.

24

2. Der Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig (a), aber unbegründet (b).

25

a) Die Erweiterung des Klagebegehrens um den hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch stellt eine zulässige Klageänderung dar, weil sie jedenfalls sachdienlich ist (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Mit ihr wird es möglich, den zusammenhängenden Streitstoff innerhalb nur eines Gerichtsverfahrens zu klären. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig.

26

b) Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs, welcher sich hier allein auf eine Verletzung der in § 78 BBG geregelten Fürsorgepflicht des Dienstherrn stützen könnte, sind nicht gegeben. Ein Schadensersatzanspruch des Beamten gegen den Dienstherrn setzt voraus, dass der Dienstherr eine ihm gegenüber dem Beamten obliegende Verpflichtung schuldhaft verletzt hat, diese Verletzung einen Schaden des Beamten verursacht hat und der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 15; Beschluss vom 3. November 2014 - 2 B 24.14 - Buchholz 232.0 § 78 BBG 2009 Nr. 1 Rn. 6).

27

Soweit die Klägerin anstrebt, über den Umweg einer Fürsorgepflichtverletzung materiell die Zulage zu erlangen, deren Voraussetzungen nach § 45 BBesG nicht gegeben sind, steht dem entgegen, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht über das hinausgeht, was dem Beamten durch spezialgesetzliche Regelung abschließend eingeräumt ist (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 - 2 C 39.99 - BVerwGE 112, 308 <309 f.>). Da das Besoldungswesen, zu dem Zulagen gehören (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG), abschließend durch den Gesetzgeber geregelt ist (§ 2 Abs. 1 BBesG), bleibt kein Raum, neben die gesetzlich geregelte Besoldung Fürsorgeansprüche zu stellen, die letztlich zu einem besoldungsgleichen Zahlungsanspruch führen.

28

Soweit die Klägerin eine Fürsorgepflichtverletzung dergestalt geltend machen sollte, dass sie über Jahre hinweg entgegen ihrem Statusamt der Besoldungsgruppe A 6 bzw. A 7 BBesO in bestimmtem Umfang Aufgaben hat wahrnehmen müssen, die dem gehobenen Dienst zugeordnet seien, kann offen bleiben, ob es ihr zum damaligen Zeitraum bereits zumutbar gewesen wäre, dies gegenüber dem Dienstherrn zu beanstanden (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603 Rn. 23; BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 - 2 C 2.15 - BVerwGE 154, 253 Rn. 19). Jedenfalls kann die Beklagte durch den höherwertigen Einsatz der Klägerin keinen Schaden bei dieser verursacht haben. Denn hätte sie alternativ die Klägerin ihrem Statusamt entsprechend eingesetzt, wären in jedem Fall die Voraussetzungen der hier streitgegenständlichen Zulage nicht gegeben gewesen, sodass höhere Leistungen an die Klägerin ausgeschlossen gewesen wären. Die Vermögenslage der Klägerin hätte sich in diesem Fall nicht vorteilhafter dargestellt als es nun der Fall ist. Für die Annahme eines anderweitigen Schadens zu Lasten der Klägerin bestehen keine Anhaltspunkte; sie selbst hat solche auch nicht geltend gemacht.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.