Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juli 2016 - 10 BN 1/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:210716B10BN1.15.0
bei uns veröffentlicht am21.07.2016

Gründe

1

Die Antragstellerin, eine Wohnungsgenossenschaft, wendet sich gegen die Fernwärmesatzung der Antragsgegnerin. Sie ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke auf dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin. Die Liegenschaften sind mit elf Wohnblöcken bebaut, in denen sich 458 Wohnungen befinden. Die Gebäude sind an das Fernwärmeversorgungsnetz angeschlossen und nehmen etwa ein Drittel der bereitgestellten Fernwärme ab. Im November 2012 kündigte die Antragstellerin den Fernwärmelieferungsvertrag zum 31. Dezember 2013 in der Absicht, zukünftig die Versorgung ihrer Liegenschaften durch eigene dezentrale Einzelanlagen zu gewährleisten. Am 6. Mai 2013 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die streitgegenständliche Fernwärmesatzung, deren Geltungsbereich sich auch auf die Liegenschaften der Antragstellerin erstreckt und die rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft trat. Sie sieht in ihrem Geltungsbereich einen Anschluss- und Benutzungszwang vor. Den hiergegen erhobenen Normenkontrollantrag lehnte das Oberverwaltungsgericht ab. Die Revision gegen sein Urteil ließ es nicht zu.

2

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die ausschließlich Verfahrensrügen erhebt, hat keinen Erfolg. Sie legt keinen Verfahrensmangel dar, auf dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3

1. Die Antragstellerin macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, durch Einholen eines Sachverständigengutachtens aufzuklären, ob die Fernwärme (mindestens auch) dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen diene, die durch den Betrieb vieler Einzelanlagen entstehen könnten. Dieses Vorbringen, mit dem die Antragstellerin der Sache nach eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) rügt, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Welche Aufklärungsmaßnahmen die Tatsachengerichte ergreifen, haben sie auf der Grundlage ihrer materiell-rechtlichen Rechtsauffassung zu entscheiden. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, auf die es nach seiner Rechtsansicht für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 - BVerwGE 140, 199 Rn. 25). Ebenso wenig verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 10 B 7.15 - juris Rn. 7). Nach diesem Maßstab liegt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht vor. Die Antragstellerin hat es unterlassen, auf die von ihr für nötig gehaltene Sachverhaltsaufklärung durch geeignete Beweisanträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO). Sie legt auch nicht schlüssig dar, dass sich dem Oberverwaltungsgericht die von ihr vermisste Aufklärung von Amts wegen - auch unter Berücksichtigung ihrer schriftsätzlichen Anregungen - hätte aufdrängen müssen. Im Einzelnen:

4

Das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Fernwärmeeinrichtung dem öffentlichen Wohl im Sinne des § 14 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGemO) i.d.F. vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349 und 358) dient, wenn die Fernwärme (mindestens auch) dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dienen soll, die durch den Betrieb vieler Einzelanlagen entstehen können (UA S. 14 Rn. 40). Zur Ausfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung hat es zum einen auf den Betrieb der Fernwärmeversorgung als öffentliche Einrichtung zur Gewährleistung einer möglichst umweltschonenden und emissionsarmen Versorgung des von der Satzung erfassten Gebietes abgestellt; zum anderen hat es auf die in der Präambel der Fernwärmesatzung formulierten Ziele (Umweltschutz und Reinhaltung der Luft im Stadtgebiet durch Senkung des Ausstoßes von Kohlendioxid und Einsparung von konventionellen Energieträgern wie Erdgas und Heizöl) Bezug genommen. Für das Oberverwaltungsgericht kam es für die Frage, ob der Betrieb der Fernwärmeversorgungsanlage der Antragsgegnerin dem öffentlichen Wohl dient, allein darauf an, ob dieser im Vergleich zum Betrieb vieler Einzelanlagen dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dienen soll. Der von der Antragstellerin demgegenüber für aufklärungsbedürftig gehaltene energetische Vergleich zwischen dem Betrieb der Fernwärmeversorgungsanlage der Antragsgegnerin im gesamten Satzungsgebiet einerseits und dem Nebeneinander des Betriebs der Anlage unter Ausschluss der Liegenschaften der Antragstellerin und der gleichzeitigen dezentralen Versorgung dieser Liegenschaften durch Einzelanlagen andererseits war nach der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz für die Frage des öffentlichen Wohls ohne Bedeutung. Danach musste sich dem Oberverwaltungsgericht die Einholung des von der Antragstellerin vermissten Sachverständigengutachtens mangels Entscheidungserheblichkeit nicht aufdrängen.

5

2. Auch die weitere Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Wärmeversorgung der Antragsgegnerin die Reinhaltung der Luft und die Verringerung des CO2-Ausstoßes besser fördere als ein Nebeneinander von lediglich optional genutzter Fernwärme und dezentraler Versorgung, führt nicht auf einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO. Die Antragstellerin hat hierzu weder einen entsprechenden Beweisantrag gestellt, noch musste sich dem Oberverwaltungsgericht die von ihr vermisste Beweiserhebung aufdrängen. Letzteres gilt auch in Ansehung der in den Schriftsätzen der Antragstellerin enthaltenen Beweisanregungen.

6

Das Oberverwaltungsgericht ist in Auslegung der irrevisiblen landesrechtlichen Vorschrift des § 14 Abs. 1 SächsGemO davon ausgegangen, dass ein öffentliches Bedürfnis im Sinne dieser Vorschrift vorliege, wenn für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs an eine Fernwärmeversorgung ausreichende generelle Gründe des öffentlichen Wohls sprächen, ohne dass diese bei jedem Grundstück gegeben sein müssten. Das Vorliegen solcher Gründe sei anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Hierzu hat es festgestellt, dass das Vorbringen der Antragsgegnerin ein öffentliches Bedürfnis für den Anschluss- und Benutzungszwang belege. Dabei hat es die Reinhaltung der Luft und die Möglichkeit der Einflussnahme auf die energetische Entwicklung in dem betroffenen Stadtteil durch die bereits bestehende intakte Fernwärmeversorgungsanlage als öffentliches Bedürfnis anerkannt. Aus der materiell-rechtlichen Sicht des Oberverwaltungsgerichts war es nicht entscheidungserheblich, welche technischen und wirtschaftlichen Folgen der Ausstieg der Antragstellerin aus der zentralen Fernwärmeversorgung haben könnte, sodass es die Frage nach der Aussagekraft der diesbezüglichen Unterlagen offen lassen konnte. Unerheblich war aus dieser Sicht auch der von der Antragstellerin vermisste energetische Vergleich zwischen der Wärmeversorgung der Antragsgegnerin und dem Nebeneinander von optional genutzter Fernwärme und dezentraler Versorgung. Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgericht die Ausführungen der Antragstellerin zur Veränderung des Wirkungsgrades der Fernwärmeversorgung und der zu erwartenden Kostensteigerung im Falle der dezentralen Versorgung ihrer Liegenschaften als Gesichtspunkte gewertet, die (nur) im Rahmen einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang von Bedeutung sein könnten.

7

3. Die Rüge der Antragstellerin, das Oberverwaltungsgericht habe in Bezug auf die Annahme, bei der Einführung des Anschluss- und Benutzungszwangs sei kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragsgegnerin erkennbar, den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Die Antragstellerin legt schon nicht in der gebotenen Weise dar, dass das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung beruht. Hierfür wäre eine Darlegung erforderlich gewesen, inwiefern die aufklärungsbedürftige Tatsache auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts der Vorinstanz zu einer für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Die Antragstellerin hält die Frage für aufklärungsbedürftig, wann die Antragsgegnerin von der Kündigung des Fernwärmevertrages durch die Antragstellerin und deren Absicht, eigene Wärmeerzeugungsanlagen zu errichten, Kenntnis erlangt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch die von der Antragstellerin behauptete Kenntnis der Antragsgegnerin von der Kündigung bereits Ende 2012 nicht für geeignet gehalten, einen Rechtsmissbrauch der Antragsgegnerin bei Einführung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu belegen. Es ist von den Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung ausgegangen, wonach der Bürgermeister der Antragsgegnerin bereits Ende 2012 von der Kündigung zum 31. Dezember 2013 erfuhr. Dass die Antragstellerin bereits im Februar 2013 Maßnahmen zur Umstellung der Versorgung auf eigene dezentrale Anlagen veranlasste, bevor sie im März 2013 frühzeitig vom Bürgermeister der Antragsgegnerin über den beabsichtigten Anschlusszwang schriftlich informiert wurde, habe sie selbst zu verantworten (UA S. 20 Rn. 56). Diese Ausführungen lassen nur den Schluss zu, dass das Oberverwaltungsgericht selbst bei Zugrundelegung des Vortrags der Antragstellerin keinen Rechtsmissbrauch bei Einführung des Anschluss- und Benutzungszwangs zu erkennen vermochte. Deshalb hätte auch die von der Antragstellerin vermisste Zeugenvernehmung, selbst wenn sie ihren diesbezüglichen Vortrag bestätigt hätte, nicht zu einer günstigeren Entscheidung führen können.

8

4. Schließlich liegt die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vor. Die Antragstellerin rügt, das angefochtene Urteil stütze sich auf den Inhalt der von der Antragsgegnerin erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Verwaltungsvorgänge, ohne dass sie sich hierzu habe äußern können. Da das Oberverwaltungsgericht die Vorgänge in der mündlichen Verhandlung auch nicht erörtert habe, habe sie nicht damit rechnen müssen, dass deren Inhalt für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein könne. Dieses Vorbringen begründet keinen Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Es trifft zwar zu, dass die Antragsgegnerin der Aufforderung des Gerichts, die Satzungsunterlagen einzureichen, erst in der mündlichen Verhandlung nachgekommen ist und die Antragstellerin keine Einsicht in diese Unterlagen genommen hat. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs scheidet indes aus, wenn der Betroffene von den ihm in der mündlichen Verhandlung zur Verfügung stehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, keinen Gebrauch macht (BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - 11 B 3.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 1 S. 6). Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hätte im Termin einen Antrag auf Vertagung der mündlichen Verhandlung oder auf Einräumung einer Schriftsatzfrist stellen können, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.

9

Ebenso wenig kann sich die Antragstellerin mit Erfolg darauf berufen, sie habe angesichts des bisherigen Verfahrensablaufs nicht damit rechnen müssen, dass der Inhalt der Verwaltungsvorgänge für das angegriffene Urteil von Bedeutung sein könne. Wie sie selbst in ihrer Beschwerdebegründung (S. 25 f.) ausführt, gingen der Vorlage der Verwaltungsvorgänge in der mündlichen Verhandlung mehrfacher Schriftwechsel sowie in den Gerichtsakten dokumentierte Telefonate zwischen dem Oberverwaltungsgericht und den Beteiligten zur Frage der Aktenvorlage voraus. Daraus war auch für die Antragstellerin erkennbar, dass das Oberverwaltungsgericht mit Nachdruck auf die Vorlage vollständiger Satzungsunterlagen hinwirkte, um die Wirksamkeit der Satzung überprüfen zu können (so etwa der auch der Antragstellerin übersandte Vermerk der Berichterstatterin vom 28. Oktober 2014 über ein hierzu geführtes Telefonat mit dem Bürgermeister der Antragsgegnerin). Bei dieser Sachlage musste die Antragstellerin nach dem bisherigen Verfahrensablauf damit rechnen, dass die in der mündlichen Verhandlung vom Bürgermeister der Antragsgegnerin überreichten Unterlagen für das Verfahren von Bedeutung sein würden. Aus dem von der Antragstellerin herangezogenen Urteil vom 4. November 1977 - 4 C 77.76 - (Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 142) ergibt sich nichts anderes. Es beruht auf einem abweichenden Sachverhalt. Anders als im vorliegenden Fall konnten die dortigen Kläger nicht damit rechnen, dass die ebenfalls erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Akten für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung sein könnten, zumal sie sich nicht mit den vom Berufungsgericht angeforderten Akten deckten.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Atomgesetz - AtG | § 6 Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen


(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für e

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.

(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn

1.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen,
2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist,
3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.

(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.

(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.