Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Nov. 2017 - 10 B 4/17

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:141117B10B4.17.0
14.11.2017

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung von 19 Grundstücksteilflächen, die aus den Alt-Flurstücken a, b und c der Flur A der Gemarkung "S." hervorgegangen sind. Die seinerzeit als Ackerflächen genutzten, im Eigentum des Landes Thüringen stehenden Alt-Flurstücke wurden spätestens 1952 unentgeltlich in Volkseigentum überführt. Nach mehrfacher Trennvermessung gingen sie jeweils mit Teilflächen in neue Flurstücke in der Rechtsträgerschaft der Klägerin ein. 1977 wurde für die betreffende Gemarkung ein Übersichtsplan zum "Komplexstandort Eigenheime, Arbeitersiedlung 'A.'" erstellt, der die Errichtung 117 typgleicher Einfamilien- und Doppelhäuser und eines Heizhauses sowie die Anlage eines Kinderspielplatzes und eines Parkplatzes vorsah. 1985 wurde für den "Standort S." eine Gesamtstädtische Planung des Neubaus von 350 Wohneinheiten im Zeitraum von 1986 bis 1990 vorgelegt. 1987 wurde ein Hauptfristenplan für die Vorbereitung des Wohnungsbaus auf Einzelstandorten des Kreises St. beschlossen, der für 1990 die Errichtung von 200 Wohneinheiten am "Komplexstandort A. und S." vorsah. Ende Juli 1990 wurde die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen. Bis zum 3. Oktober 1990 wurden mehrere Einfamilienhäuser errichtet. Die jeweiligen Bauherren erwarben das Gebäudeeigentum; der Rat der Klägerin verlieh ihnen das Nutzungsrecht am Grundstück. In den 1990er Jahren wurden die neuen Flurstücke der Klägerin zugeordnet, ohne den Beigeladenen am Verfahren zu beteiligen. Die Klägerin veräußerte zahlreiche Flurstücke und vereinnahmte die Erlöse. 1995 beantragte der Beigeladene die Rückübertragung der aus den Alt-Flurstücken hervorgegangenen Teilflächen. Mit Bescheid vom 22. Januar 2015 übertrug das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen zwei unbebaute Teilflächen an den Beigeladenen zurück (Ziffer III. 1.) und lehnte die Rückübertragung einer weiteren Teilfläche ab, die zu einem bereits am 3. Oktober 1990 mit einem Eigenheim bebauten Grundstück gehörte (Ziffer III. 3.). Bezüglich weiterer 19 Teilflächen stellte es fest, deren Rückübertragung sei wegen rechtsgeschäftlicher Veräußerung ausgeschlossen. Die Klägerin sei zur Erlösauskehr oder - unter näher bestimmten Voraussetzungen - zur Zahlung eines dem höheren Verkehrswert entsprechenden Betrages an den Beigeladenen verpflichtet; Verbindlichkeiten gemäß §§ 1a und 11 Abs. 2 VZOG blieben unberührt (Ziffer III. 2.). Die Klägerin hat gegen Ziffer III. 2. des Bescheides Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2

Die dagegen erhobene Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft und Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg.

3

1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

4

Die Frage:

"Steht der Umstand, dass auf Grundlage eines dinglichen Nutzungsrechtes errichtete Ein- und Zweifamilienhäuser in der DDR selbständig veräußerbar waren, der Anwendung des Rückgabeausschlusstatbestandes des § 11 Abs. 3 [richtig: Abs. 1] Satz 3 Nr. 1 [richtig: Nr. 2] VZOG - soweit es um 'komplexen Siedlungsbau' geht - entgegen?“

würde sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil das angegriffene Urteil diese Frage offen lässt. Es verneint einen Restitutionsausschluss unabhängig davon mit der Erwägung, die verfahrensgegenständlichen Teilflächen seien am Stichtag des 3. Oktober 1990 weder in einen bereits realisierten städtebaulichen Zusammenhang aus Wohnbauten und sonstiger, dem gemeinschaftlichen Wohnen dienender Grundstücksnutzung einbezogen gewesen, noch habe zu diesem Stichtag eine konkrete Ausführungsplanung vorgelegen, da eine verbindliche Investitionsentscheidung nicht belegbar sei.

5

Die weitere Frage:

"Ist der Begriff der 'konkreten Ausführungsplanung' unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Verhältnisse in der DDR für die Verwendung im 'komplexen Wohnungsbau' und für die Verwendung im 'komplexen Siedlungsbau' identisch auszulegen oder sind im Hinblick darauf, dass 'komplexe Wohnungsbauten' durch staatliche Stellen und dem 'komplexen Siedlungsbau' zuzuordnende Eigenheime durch die Bürger finanziert und errichtet wurden, unterschiedliche Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal 'konkrete Ausführungsplanung' zu stellen?"

verleiht der Rechtssache ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist ohne weiteres anhand der üblichen Auslegungskriterien und unter Berücksichtigung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung aus dem Gesetz zu beantworten, und zwar im Sinne einer einheitlichen Auslegung des Tatbestandsmerkmals der konkreten Ausführungsplanungen, gleich ob dieses komplexe Wohnungs- oder Siedlungsbauvorhaben betrifft.

6

§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Alt. 1 und 2 VZOG schließen eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen aus, wenn diese am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden oder wenn konkrete Ausführungsplanungen dafür vorlagen. Nach dem Wortlaut und der Systematik der Vorschrift gelten beide Tatbestandsalternativen für den (Geschoss-) Wohnungsbau wie für den (Ein- und Zweifamilienhaus-) Siedlungsbau gleichermaßen, ohne dass es auf Unterschiede in der Finanzierung und Ausführung der jeweiligen Wohngebäude ankäme. Auch die Gesetzesmaterialien enthalten keine Anhaltspunkte für eine Differenzierung nach diesen Kriterien. Vielmehr spricht die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs vom 12. August 1993 zusammenfassend vom Siedlungs- und Wohnungsbau (BT-Drs. 12/5553 S. 170 zu Nr. 2). Eine einheitliche Auslegung entspricht auch dem Normzweck. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG regelt einen Fall der Unmöglichkeit der Restitution wegen einer Änderung der Nutzung oder Zweckbestimmung des Vermögenswertes, die im öffentlichen Interesse aufrecht erhalten werden soll (BVerwG, Urteil vom 30. September 1999 - 3 C 35.98 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 24 S. 9 f.). Ebenso wie § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG setzen § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Alt. 1 und 2 VZOG eine Einbeziehung des Vermögenswertes in eine planerische und städtebauliche Einheit voraus, die nicht durch das Herauslösen des Grundstücks oder Gebäudes gefährdet oder zerstört werden soll (vgl. BT-Drs. 12/5553 S. 169; Eckwert Nr. 3 Buchst. a der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990, Anlage lII zum Einigungsvertrag vom 31. August 1990, BGBl. I S. 889 <1237>). Eine solche Einheit liegt im Siedlungs- wie im Wohnungsbau nur vor, wenn ein über die gemeinsame Planung, Errichtung und Erschließung hinausgehender, das Ende der Baumaßnahmen überdauernder gesteigerter städtebaulicher Zusammenhang aus Wohnbauten und sonstiger, dem gemeinschaftlichen Wohnen dienender Grundstücksnutzung besteht, der vernünftigerweise nicht trennbar ist (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 16 S. 42 f.; Beschluss vom 28. Februar 2006 - 8 B 89.05 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 46 Rn. 7).

7

Der Verwendung des Vermögenswertes im komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbau (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Alt. 1 VZOG) stellt die zweite Tatbestandsalternative das Vorliegen einer konkreten Ausführungsplanung für eine solche Verwendung gleich. Dies soll die kontinuierliche Fortführung und Realisierung von Vorhaben ermöglichen, deren Verwirklichung nach dem Recht der DDR nichts mehr entgegenstand. Von einer konkreten Ausführungsplanung kann deshalb erst gesprochen werden, wenn die zur Verwirklichung erforderlichen Entscheidungen einschließlich der Investitionsentscheidungen bereits verbindlich getroffen worden waren (BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1998 - 7 C 27.97 - a.a.O.; Beschluss vom 11. September 2001 - 3 B 75.01 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 32 S. 8 f.). Das gilt nicht nur für den komplexen Wohnungsbau, sondern ebenso für den komplexen Siedlungsbau. Selbst bei privater Gebäudefinanzierung waren Investitionsentscheidungen dort jedenfalls zur Errichtung der Gemeinschaftseinrichtungen und gemeinsam zu nutzenden Anlagen erforderlich, deren gesteigerter städtebaulicher Zusammenhang mit den Wohnbauten den Restitutionsausschluss erst begründet.

8

Die dritte Frage:

"Lässt der Beginn der Errichtung von Eigenheimen durch die Bürger den zwingenden Rückschluss auf das Vorhandensein konkreter Ausführungsplanung 'komplexer Siedlungsbau' im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG zu?“

ist auf der Grundlage der dargestellten Rechtsprechung zu § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG ohne weiteres zu verneinen. Der Beginn des Eigenheimbaus kann allenfalls Rückschlüsse auf die Gebäudefinanzierung zulassen, zwingt jedoch nicht zu der Schlussfolgerung, die für die konkrete Ausführungsplanung erforderliche verbindliche Investitionsentscheidung bezüglich der Gemeinschaftseinrichtungen oder gemeinsam zu nutzenden Anlagen liege bereits vor.

9

2. Die Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

10

a) Das angegriffene Urteil verletzt nicht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör. Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verpflichten das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1987 - 1 BvR 313/85 - BVerfGE 75, 369 <381 f.>; BVerwG, Beschluss vom 30. September 2009 - 7 C 15.09 - juris Rn. 2). Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag der Klägerin, es handele sich um die Verwirklichung eines Komplexstandortes in zwei Bauabschnitten mit Gemeinschaftsanlagen in nur einem Bauabschnitt, ebenso zur Kenntnis genommen und erwogen wie deren Vorbringen zum Beginn des Eigenheimbaus vor dem 3. Oktober 1990. Das zeigen die Urteilserwägungen zum "Komplexstandort A./S.“, der das gesamte Areal umfasse, und zur sukzessiven Bebauung des Geländes. Nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ergab sich aus diesen Umständen jedoch weder ein gesteigerter städtebaulicher Zusammenhang noch das Vorliegen einer entsprechenden konkreten Ausführungsplanung zum maßgeblichen Stichtag. Der gesteigerte städtebauliche Zusammenhang erforderte seines Erachtens eine besondere Zuordnung von Gemeinschaftseinrichtungen zu den bereits mit Eigenheimen bebauten Parzellen; eine solche Zuordnung verneinte das Verwaltungsgericht. Außerdem nahm es an, eine konkrete Ausführungsplanung setze eine verbindliche Investitionsentscheidung voraus. Deren Vorliegen hielt es für nicht erwiesen.

11

b) Die dagegen erhobene Rüge einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ist nicht hinreichend substantiiert (§ 108 Abs. 1 VwGO, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Kritik der Klägerin an der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der konkreten Ausführungsplanung richtet sich gegen materiell-rechtliche Urteilserwägungen, die nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden können. Der Einwand, eine verbindliche Investitionsentscheidung sei dem Hauptfristenplan 1987 zu entnehmen oder jedenfalls aus dem Beginn des Eigenheimbaus zu schließen, betrifft die vorinstanzliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die grundsätzlich ebenfalls dem materiellen Recht zuzuordnen ist. Als Verfahrensfehler in Betracht kommende, denkgesetzwidrige tatsächliche Schlussfolgerungen zeigt die Klägerin nicht auf. Es ist weder denklogisch ausgeschlossen noch sonst willkürlich, aus dem Hinweis des Hauptfristenplans 1987, die staatlichen Wohnungsbaumaßnahmen - auch - am Komplexstandort "A." seien "materiell und finanziell zu untersetzen", auf das Ausstehen einer verbindlichen Investitionsentscheidung zu schließen.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben.

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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

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(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Ar

Vermögensgesetz - VermG | § 5 Ausschluss der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden


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Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 6 Rechtsweg


(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die N

Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG | § 1a Begriff des Vermögens


(1) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (Grundstücke und Gebäude), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken und Gebäuden, bewegliche Sa

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(1) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (Grundstücke und Gebäude), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken und Gebäuden, bewegliche Sachen, gewerbliche Schutzrechte sowie Unternehmen. Dazu gehören ferner Verbindlichkeiten, Ansprüche sowie Rechte und Pflichten aus Schuldverhältnissen, soweit sie Gegenstand der Zuteilung nach den in § 1 bezeichneten Vorschriften sind.

(2) Wenn Bürger nach Maßgabe von § 310 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik ihr Eigentum an einem Grundstück oder Gebäude aufgegeben haben und dieser Verzicht genehmigt worden ist, so bilden die betreffenden Grundstücke oder Gebäude Vermögen im Sinne dieses Gesetzes und der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften. § 310 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gilt für diese Grundstücke nicht. Vorschriften, nach denen ein Verzicht auf Eigentum rückgängig gemacht werden kann, bleiben auch dann unberührt, wenn das Grundstück nach Maßgabe dieses Gesetzes zugeordnet ist oder wird.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn nach anderen Vorschriften durch staatliche Entscheidung ohne Eintragung in das Grundbuch vor dem Wirksamwerden des Beitritts Volkseigentum entstanden ist, auch wenn das Grundbuch noch nicht berichtigt ist.

(4) Zur Wohnungswirtschaft genutztes volkseigenes Vermögen, das sich nicht in der Rechtsträgerschaft der ehemals volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befand, diesen oder der Kommune aber zur Nutzung sowie zur selbständigen Bewirtschaftung und Verwaltung übertragen worden war, steht nach Maßgabe des Artikels 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages im Eigentum der jeweiligen Kommune. Artikel 22 Abs. 4 Satz 2 bis 6 des Einigungsvertrages gilt entsprechend. Ein Grundstück gilt als zur Wohnungswirtschaft genutzt im Sinne des Satzes 1 oder des Artikels 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages auch dann, wenn es mit Gebäuden bebaut ist, die ganz oder überwiegend Wohnzwecken dienen und am 3. Oktober 1990 nicht nur vorübergehend leerstanden, jedoch der Wohnnutzung ganz oder teilweise wieder zugeführt werden sollen.

(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Artikel 21 und 22 von dem jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten beansprucht werden. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten dieser Vorschrift für eine öffentliche Aufgabe entsprechend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages genutzt werden,
2.
die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, für diese konkrete Ausführungsplanungen für die Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen oder wenn bei diesen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 3 gegeben sind,
3.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen sind und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückübertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude),
4.
eine erlaubte Maßnahme (§ 12) durchgeführt wird,
5.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteigerung geworden sind; § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermögenswerte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids (§ 2 Abs. 1a Satz 3) befinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen unbeschadet des Satzes 3 findet nicht statt; bereits erfolgte Leistungen bleiben unberührt. Der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte kann von dem Anspruchsberechtigten nach erfolgter Rückübertragung nur Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung und diesen nur verlangen, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung noch werthaltig sind. Die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung der Vermögenswerte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen verbleiben beim Verfügungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Über den Anspruch nach Satz 3 entscheidet die nach § 1 zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid. Vergleiche sind unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten tragen der Begünstigte und der Verpflichtete je zur Hälfte; die eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

(3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwenden, daß Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem 3. Oktober 1990 die öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, welche die Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Vermögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Artikel 21 und 22 von dem jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten beansprucht werden. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten dieser Vorschrift für eine öffentliche Aufgabe entsprechend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages genutzt werden,
2.
die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, für diese konkrete Ausführungsplanungen für die Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen oder wenn bei diesen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 3 gegeben sind,
3.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen sind und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückübertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude),
4.
eine erlaubte Maßnahme (§ 12) durchgeführt wird,
5.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteigerung geworden sind; § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermögenswerte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids (§ 2 Abs. 1a Satz 3) befinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen unbeschadet des Satzes 3 findet nicht statt; bereits erfolgte Leistungen bleiben unberührt. Der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte kann von dem Anspruchsberechtigten nach erfolgter Rückübertragung nur Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung und diesen nur verlangen, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung noch werthaltig sind. Die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung der Vermögenswerte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen verbleiben beim Verfügungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Über den Anspruch nach Satz 3 entscheidet die nach § 1 zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid. Vergleiche sind unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten tragen der Begünstigte und der Verpflichtete je zur Hälfte; die eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

(3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwenden, daß Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem 3. Oktober 1990 die öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, welche die Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Vermögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hat.

(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude

a)
mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,
b)
dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
c)
im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
d)
der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.

(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(1) Eine Rückübertragung von Vermögensgegenständen nach Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages (Restitution) kann unbeschadet der weiteren Voraussetzungen der Artikel 21 und 22 von dem jeweiligen Eigentümer oder Verfügungsberechtigten beansprucht werden. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, daß dieser gemäß § 11 Abs. 2 des Treuhandgesetzes in das Eigentum einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich noch in der Hand der Treuhandanstalt befinden, übergegangen ist. Die Rückübertragung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Vermögensgegenstände bei Inkrafttreten dieser Vorschrift für eine öffentliche Aufgabe entsprechend den Artikeln 21, 26, 27 und 36 des Einigungsvertrages genutzt werden,
2.
die Vermögensgegenstände am 3. Oktober 1990 im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden, für diese konkrete Ausführungsplanungen für die Verwendung im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau vorlagen oder wenn bei diesen die Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 3 gegeben sind,
3.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen sind und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückübertragen werden können (betriebsnotwendige Einrichtungen, Grundstücke oder Gebäude),
4.
eine erlaubte Maßnahme (§ 12) durchgeführt wird,
5.
die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteigerung geworden sind; § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit der Anspruch auf Rückübertragung nicht nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, werden Vermögenswerte in dem Zustand übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids (§ 2 Abs. 1a Satz 3) befinden. Ein Ausgleich von Verbesserungen und Verschlechterungen unbeschadet des Satzes 3 findet nicht statt; bereits erfolgte Leistungen bleiben unberührt. Der Verfügungsberechtigte oder Verfügungsbefugte kann von dem Anspruchsberechtigten nach erfolgter Rückübertragung nur Ersatz für nach dem 2. Oktober 1990 durchgeführte Maßnahmen für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung und diesen nur verlangen, soweit sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rückübertragung noch werthaltig sind. Die bis zur Rückübertragung entstandenen Kosten für die gewöhnliche Erhaltung der Vermögenswerte sowie die bis zu diesem Zeitpunkt gezogenen Nutzungen verbleiben beim Verfügungsberechtigten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Über den Anspruch nach Satz 3 entscheidet die nach § 1 zuständige Behörde durch gesonderten Bescheid. Vergleiche sind unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 zulässig. Die Kosten für ein Sachverständigengutachten tragen der Begünstigte und der Verpflichtete je zur Hälfte; die eigenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

(3) Von dem Inkrafttreten dieser Vorschrift an sind Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Artikel 22 Abs. 1 Satz 7 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 3 Halbsatz 1 des Einigungsvertrages mit der Maßgabe anzuwenden, daß Rechtsnachfolger die öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die oder deren Organe seit dem 3. Oktober 1990 die öffentlichen Aufgaben wahrnehmen, welche die Körperschaft des öffentlichen Rechts wahrgenommen hat, die den fraglichen Vermögenswert dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(2) Örtlich zuständig bei Entscheidungen der Behörden des Bundes, auf die die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gemäß § 7 Abs. 6 übertragen worden ist, ist das Verwaltungsgericht Berlin.

(3) Gerichtskosten werden in Verfahren nach diesem Gesetz nicht erhoben. Der Gegenstandswert beträgt unabhängig von der Zahl und dem Wert der jeweils betroffenen Vermögensgegenstände 5.000 Euro.