Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Jan. 2016 - 1 WB 9/15
Gericht
Tenor
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Das Verfahren wird eingestellt.
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Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferlegt.
Tatbestand
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Gegenstand des Rechtsstreits war der Antrag des Antragstellers, zur Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zugelassen bzw. in diese Laufbahn übernommen zu werden.
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Der 19.. geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer zuletzt auf 25 Jahre festgesetzten Dienstzeit, die voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 20.. enden wird. Mit Wirkung vom 1. November 2012 wurde er zum Hauptfeldwebel ernannt. Seit dem 1. November 20.. (Dienstantritt: 24. Februar 20..) wird er als S 6-Feldwebel und IT-Sicherheitsfeldwebel Bundeswehr in der 1. ... in C. verwendet.
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Das Amtsgericht S. verurteilte den Antragsteller mit Strafbefehl vom 17. August 20.. (Az.: 3 Cs 898 Js 19191/10), rechtskräftig seit dem 7. September 20.., wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 15,00 €. Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen; er erhielt eine Sperre von sieben Monaten für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.
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Mit Schreiben vom 26. August 20.. beantragte der Antragsteller seine Zulassung zur bzw. seine Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes zum Zulassungstermin 1. Juli 20... In dem dazu am 17. September 20.. ausgefüllten Bewerbungsbogen verneinte er in Abschnitt D Ziffer 22 die Frage, ob er in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt oder mit einer anderen Maßnahme (z.B. Strafbefehl) belegt worden sei; ebenso verneinte er die Frage in Abschnitt D Ziffer 24, ob ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Am Ende des Bewerbungsbogens versicherte er, dass er seine Angaben nach bestem Wissen wahrheitsgemäß gemacht habe.
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In der Laufbahnbeurteilung vom 18. Dezember 20.. bescheinigte der nächste Disziplinarvorgesetzte dem Antragsteller eine außergewöhnliche Eignung für den beantragten Laufbahnwechsel. Dieses Votum bestätigte der nächsthöhere Vorgesetzte am 7. Januar 20...
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Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. März 20.. lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, dass eine Übernahme in die Laufbahn der Offiziere gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 SLV nicht möglich sei, weil der Antragsteller zum Übernahmetermin 1. Juli 20.. die Höchstaltersgrenze des vollendeten 30. Lebensjahres überschritten haben werde. Seine Übernahme in die Laufbahn der Offiziere nach § 29 SLV sei ausgeschlossen, weil zu den Einstellungsterminen 2014 der Bedarf an Offizieren bereits gedeckt sei.
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Die dagegen vom Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25. April 20.. eingelegte Beschwerde wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Bescheid vom 14. August 20.. zurück. Zur Begründung führte es aus, dass dem Übernahmebegehren des Antragstellers die in § 23 Abs. 1 Nr. 1 SLV geregelte Höchstaltersgrenze des 30. Lebensjahres entgegenstehe. Das vom Antragsteller in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 C 11.11 - beschränke sich auf die geburtsjahrgangsbezogene Einschränkung des Bewerberfeldes für Berufssoldaten im Militärmusikdienst; es betreffe hingegen nicht die Voraussetzungen für die Einstellung in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. Eine Übernahme in die angestrebte Laufbahn nach § 29 SLV sei wegen fehlenden Bedarfs und auch deshalb nicht möglich, weil gemäß Nr. 702 ZDv 20/7 der Aufstieg in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes regelmäßig dann ausgeschlossen sei, wenn der Bewerber - wie der Antragsteller - vor Eintritt in die Bundeswehr die allgemeine Hochschulreife erworben habe. Unabhängig davon bestünden in der Person des Antragstellers erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung für die angestrebte Laufbahn. Dies folge aus dem noch nicht tilgungsreifen Strafbefehl vom 17. August 20.. und dem Umstand, dass der Antragsteller - entgegen seiner Verpflichtung aus § 13 SG - im Bewerbungsbogen für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr weder die rechtskräftige Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr noch den Entzug der Fahrerlaubnis angegeben habe.
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Gegen diese ihm am 9. September 2014 zugestellte Entscheidung beantragte der Antragsteller am 15. September 2014 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2015 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
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Mit gerichtlicher Verfügung vom 9. Dezember 2015 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass sich nach dem Eingang des Verfahrens beim Senat (am 5. März 2015) die für die Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage in mehreren entscheidungserheblichen Punkten geändert habe.
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Daraufhin hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 erklärt, dass es sich unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichte, das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (Assessmentcenter für Führungskräfte der Bundeswehr) eine Neubescheidung des Antrags des Antragstellers vom 26. August 20.. zum Zulassungstermin 1. Juli 2016 vornehmen zu lassen. Einer Erklärung der Erledigung der Hauptsache werde bereits jetzt zugestimmt. Der Belastung mit Verfahrenskosten sei zu widersprechen. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr - ACFüKrBw - hat mit Bescheid vom 8. Januar 2016 seinen Ablehnungsbescheid vom 10. März 20.. aufgehoben. Den Aufhebungsbescheid hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - dem Senat unter dem 11. Januar 2016 übermittelt und erklärt, dass über den Antrag des Antragstellers vom 26. August 20.. auf Zulassung zur bzw. auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes erneut entschieden werde.
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Der Antragsteller hat mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. Januar 2016 den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,
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die Kosten des Wehrbeschwerdeverfahrens und des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens dem Bund aufzuerlegen und festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Beschwerdeverfahren notwendig war.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 1096/14 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 23a Abs. 2 WBO in Verbindung mit 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2008 - 1 WB 4.08 - m.w.N.).
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Billigem Ermessen entspricht es, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen, weil die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers - das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, über seinen Antrag auf Zulassung zur bzw. auf Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden - nach dem bisherigen Sach- und Streitstand als offen einzuschätzen sind (vgl. zum Grundsatz der hälftigen Kostenteilung bei offenen Erfolgsaussichten: BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2010 - 1 WB 66.09 - Rn. 10).
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Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 5. August 2010 - 1 WDS-VR 3.10 -, vom 27. Juli 2011 - 1 WB 21.11 - und vom 17. Juli 2012 - 1 WB 35.12 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 4 Rn. 17) in der Regel die notwendigen Aufwendungen (vollständig) dem Bund aufzuerlegen, wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen darauf beruhen, dass der Antragsteller klaglos gestellt worden ist, indem das Bundesministerium der Verteidigung oder die in seinem Auftrag handelnde Stelle der Bundeswehr aus eigener Veranlassung dem mit dem Rechtsschutzantrag verfolgten Begehren stattgegeben hat. Resultiert dieses Nachgeben bei gleichgebliebener Sach- und Rechtslage allein aus einer geänderten Rechtsauffassung des Entscheidungsträgers der Bundeswehr, ist es billig, den Bund mit sämtlichen Aufwendungen des jeweiligen Antragstellers zu belasten (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 1 WB 60.13 - juris Rn. 13).
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Die letztgenannte Voraussetzung ist im Fall des Antragstellers indessen nicht erfüllt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich nur deshalb zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide und zu der vom Antragsteller angestrebten Neubescheidung seines Antrags auf Zulassung zur bzw. Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes verpflichtet, weil sich die für die gerichtliche Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage unmittelbar nach der am 5. März 2015 eingetretenen Rechtshängigkeit des Verfahrens in mehreren entscheidungserheblichen Punkten geändert hat.
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Dies folgt zunächst aus dem Umstand, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 - die Einstellungshöchstaltersgrenze im öffentlichen Dienst für verfassungswidrig erklärt hat. Die entgegenstehende Rechtsprechung des 2. Revisionssenats des Bundesverwaltungsgerichts wurde aufgehoben. Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob die für Soldaten in § 23 Abs. 1 Nr. 1 SLV geregelte Einstellungshöchstaltersgrenze, die in Verbindung mit § 6 Abs. 2 SLV den angefochtenen Bescheiden zugrunde lag, mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar ist. Überdies kann seit dem 29. April 2015 dem Übernahmebegehren des Antragstellers nicht mehr die Ausschlussregelung in Nr. 702 ZDv 20/7 entgegengehalten werden, weil sie in der seit diesem Tag gültigen Nachfolgeregelung ZDv A-1340/49 "Beförderung, Einstellung, Übernahme und Zulassung von Soldatinnen und Soldaten" nicht mehr enthalten ist. Außerdem ist im August 2015 gemäß § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 1a und § 47 Abs. 1 BZRG für den Strafbefehl des Amtsgerichts S. vom 17. August 20.. Tilgungsreife eingetreten. Die Dokumente der Bedarfsträger der Teilstreitkräfte über den Ergänzungsbedarf in der angestrebten Laufbahn für den Zulassungs- bzw. Übernahmetermin 1. Juli 2015 sind (erst) im Juni 2015 in das gerichtliche Verfahren eingeführt worden. Nicht zuletzt hatte sich der ursprünglich gewünschte Zulassungs- bzw. Übernahmetermin 1. Juli 20.. schon bei Erlass des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung erledigt. Angesichts des Verpflichtungsbegehrens des Antragstellers war dessen Sachantrag zulässigerweise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 2015 - 1 WB 19.14 - juris Rn. 15 m.w.N.) auf den 1. Juli 2016 als den nächst erreichbaren Zulassungs- bzw. Übernahmetermin zu beziehen. Deshalb und angesichts des Wegfalls der Regelung in Nr. 702 ZDv 20/7 müsste eine aktuelle Bedarfsprüfung nunmehr von dem regulären Ergänzungsbedarf bzw. von den regulären Übernahmemöglichkeiten zum 1. Juli 2016 ausgehen. Außerdem ist die Entscheidung über die charakterliche Eignung des Antragstellers für die angestrebte Laufbahn zu aktualisieren.
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Diese veränderte Sach- und Rechtslage, die den Verfahrensbeteiligten in der gerichtlichen Verfügung vom 9. Dezember 2015 dargelegt worden ist, hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - bewogen, die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Selbstverpflichtung auszusprechen, eine Neubescheidung des Zulassungs- bzw. Übernahmebegehrens des Antragstellers zum 1. Juli 2016 durch das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu veranlassen. Dieses hat den angefochtenen Ausgangsbescheid mit Bescheid vom 8. Januar 2016 aufgehoben.
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Daher ist eine vollständige Kostenbelastung des Bundes nicht geboten.
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Die hälftige Kostenquotelung resultiert daraus, dass offen ist, ob das Neubescheidungsbegehren des Antragstellers ohne Erledigung der Hauptsache hätte Erfolg haben können.
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Unabhängig von der Frage, ob die dem Zulassungsbegehren des Antragstellers entgegengehaltene Höchstaltersgrenze des vollendeten 30. Lebensjahres (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 SLV) mit Verfassungsrecht vereinbar ist, lässt sich zur Zeit nicht abschließend beurteilen, ob und mit welchen Maßgaben für den Termin 1. Juli 2016 ein aktueller Ergänzungsbedarf oder aktuelle Übernahmemöglichkeiten für Laufbahnwechsel-Bewerber wie den Antragsteller bestehen. Ob dem Antragsteller im Hinblick auf seine unrichtigen Angaben zum Strafbefehl des Amtsgerichts S. und zur Entziehung der Fahrerlaubnis die charakterliche Eignung für die strittige Laufbahn abzusprechen ist, hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bei der Neubescheidung im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums zu bewerten; seine Einschätzung kann nicht vom Senat getroffen werden.
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Über den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren für notwendig zu erklären, ist im Rahmen eines Einstellungs- und Kostenbeschlusses nach § 20 Abs. 3 WBO nicht zu entscheiden. Die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Rechtsanwalts ist nicht Teil der vom Gericht zu treffenden Kostengrundentscheidung, sondern gehört in das Verfahren der Kostenfestsetzung, für das der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2015 - 1 WB 53.14 - juris Rn. 21 m.w.N.). Eine von dieser Zuständigkeitsverteilung abweichende Regelung wie in § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO kennt die Wehrbeschwerdeordnung nicht.
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(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.
(3) Die Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.
(4) Als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mindestens mit einem Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.
(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
zum Gefreiten nach drei Monaten, - 2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten, - 3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten, - 4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten, - 5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und - 6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Zum Stabsarzt oder Stabsveterinär darf nur befördert werden, wer als Ärztin oder Arzt, als Zahnärztin oder Zahnarzt oder als Tierärztin oder Tierarzt approbiert ist. Zum Stabsapotheker darf nur befördert werden, wer als Apothekerin oder Apotheker approbiert ist und die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker bestanden hat. § 7 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.
(3) Die Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.
(4) Als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mindestens mit einem Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.
(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
zum Gefreiten nach drei Monaten, - 2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten, - 3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten, - 4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten, - 5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und - 6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Zum Stabsarzt oder Stabsveterinär darf nur befördert werden, wer als Ärztin oder Arzt, als Zahnärztin oder Zahnarzt oder als Tierärztin oder Tierarzt approbiert ist. Zum Stabsapotheker darf nur befördert werden, wer als Apothekerin oder Apotheker approbiert ist und die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker bestanden hat. § 7 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.
(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.
(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.
(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.
(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.
(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.
(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.
(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.
(3) Die Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.
(4) Als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mindestens mit einem Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.
(1) Mit der Berufung in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit kann zugesichert werden, dieses Dienstverhältnis in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umzuwandeln, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
(2) Bei einer Einstellung nach § 43 oder § 45 ist eine Zusicherung nach Absatz 1 zu erteilen mit der Maßgabe, dass die Umwandlung
- 1.
in den Fällen des § 43 spätestens drei Jahre nach der Beförderung zum Leutnant erfolgt, - 2.
in den Fällen des § 45 spätestens drei Jahre nach der Einstellung erfolgt.
(3) Einer Bewerberin oder einem Bewerber für eine Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 kann zugesichert werden, dass ihr Dienstverhältnis drei Jahre nach ihrer Einstellung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten umgewandelt wird, wenn
- 1.
die Bewerberin oder der Bewerber sich mindestens zwei Jahre in Verwendungen bewährt, für die sie oder er als Fachunteroffizierin oder Fachunteroffizier, Feldwebel, Offizierin oder Offizier eingestellt wird, und - 2.
zum Zeitpunkt der Umwandlung keine Erkenntnisse vorliegen, wonach die Bewerberin oder der Bewerber sich nicht zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eignet.
(4) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, denen eine Zusicherung nach Absatz 3 erteilt worden ist, sind so zu verwenden, dass sie die Bewährungsfrist des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 innerhalb von drei Jahren nach der Einstellung erfüllen können. Dies gilt nicht, wenn besondere dienstliche Gründe für eine andere Verwendung vorliegen. Eine Verwendung nach Satz 1 wird nicht unterbrochen durch Zeiten
- 1.
eines Erholungsurlaubs, - 2.
eines Sonderurlaubs unter Belassung der Geld- und Sachbezüge, - 3.
einer Erkrankung einschließlich Heilkur, - 4.
eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, - 5.
einer Elternzeit, - 6.
einer familienbedingten Beurlaubung, - 7.
einer Dienstbefreiung oder einer Freistellung vom Dienst für nach § 30 Absatz 4 des Soldatengesetzes geleisteten Dienst, - 8.
einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder - 9.
einer Dienstreise.
(5) Bei einer Einstellung nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 ohne Zusicherung nach Absatz 3 darf das Dienstverhältnis nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Einstellung umgewandelt werden.
(6) Eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Lebenszeit, die oder der nach § 15, § 19, § 25, § 30, § 35 oder § 40 eingestellt worden ist, kann unmittelbar im Anschluss an eine sechsmonatige Bewährungszeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen werden.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, - 2.
bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder - 3.
bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches, durch die erkannt worden ist - a)
auf Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren oder - b)
auf Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bei zwei oder mehr im Register eingetragenen Verurteilungen nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches.
(1) Die Tilgungsfrist beträgt
- 1.
fünf Jahre bei Verurteilungen - a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, - b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, - c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, - d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist, - e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, - f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist, - g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
- 1a.
zehn Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuches, wenn - a)
es sich um Fälle der Nummer 1 Buchstabe a bis f handelt, - b)
durch sie allein die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist,
- 2.
zehn Jahre bei Verurteilungen zu - a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen, - b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, - c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f, - d)
(weggefallen)
- 3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, - 4.
fünfzehn Jahre in allen übrigen Fällen.
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a verlängert sich die Frist bei einer Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr um die Dauer der Jugendstrafe.
(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist gelten die §§ 35, 36 entsprechend.
(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich aus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung einer Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt oder die Strafe noch nicht erlassen ist. § 37 Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung einer Verurteilung, durch die eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet worden ist, hindert die Tilgung anderer Verurteilungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt worden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 46 noch nicht abgelaufen wäre.
(1) Als Anwärterin oder Anwärter für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Truppendienstes (Offizieranwärterin oder Offizieranwärter) kann eingestellt werden, wer die allgemeine Hochschulreife, die fachgebundene Hochschulreife, die Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2) Die Einstellung erfolgt als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.
(3) Die Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter führen im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Fahnenjunker ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“, „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“.
(4) Als Offizieranwärterin oder Offizieranwärter kann mit dem Dienstgrad Oberfähnrich eingestellt werden, wer ein Hochschulstudium mindestens mit einem Bachelorabschluss oder gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat.
(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.
(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.
(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.
(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.