Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 29 Beförderung der Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter

(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:

1.
zum Gefreiten nach drei Monaten,
2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten,
3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten,
4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten,
5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und
6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
Andere als die in Satz 1 genannten Dienstgrade müssen nicht durchlaufen werden.

(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Zum Stabsarzt oder Stabsveterinär darf nur befördert werden, wer als Ärztin oder Arzt, als Zahnärztin oder Zahnarzt oder als Tierärztin oder Tierarzt approbiert ist. Zum Stabsapotheker darf nur befördert werden, wer als Apothekerin oder Apotheker approbiert ist und die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker bestanden hat. § 7 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.

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Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 24 Beförderung der Offizieranwärterinnen und Offizieranwärter


(1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstz

Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 7 Beförderung


(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades. (2) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr nach der Einstellung oder der letzten Beförderung zulässig, es sei denn, dass de

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Jan. 2018 - 1 WDS-VR 11/17

bei uns veröffentlicht am 05.01.2018

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Zulassung zum Offizierlehrgang. 2

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. Jan. 2016 - 1 WB 9/15

bei uns veröffentlicht am 15.01.2016

Tenor Das Verfahren wird eingestellt. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich de

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Feb. 2015 - 1 WB 19/14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tatbestand 1 Die Antragstellerin begehrt die Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes. 2

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(1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten...
(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades. (2) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr nach der Einstellung oder der letzten Beförderung zulässig, es sei denn, dass der bisherige...