Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 29 Beförderung der Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter
Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 29 Beförderung der Sanitätsoffizieranwärterinnen und Sanitätsoffizieranwärter
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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis
(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
zum Gefreiten nach drei Monaten, - 2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten, - 3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten, - 4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten, - 5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und - 6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Zum Stabsarzt oder Stabsveterinär darf nur befördert werden, wer als Ärztin oder Arzt, als Zahnärztin oder Zahnarzt oder als Tierärztin oder Tierarzt approbiert ist. Zum Stabsapotheker darf nur befördert werden, wer als Apothekerin oder Apotheker approbiert ist und die staatliche Prüfung als Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker bestanden hat. § 7 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
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(1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstz
(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades.
(2) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr nach der Einstellung oder der letzten Beförderung zulässig, es sei denn, dass de
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published on 05/01/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Zulassung zum Offizierlehrgang.
2
published on 15/01/2016 00:00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich de
published on 05/02/2015 00:00
Tatbestand
1
Die Antragstellerin begehrt die Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes.
2
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Annotations
(1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten...
(1) Beförderung ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades.
(2) Eine Beförderung ist, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, frühestens ein Jahr nach der Einstellung oder der letzten Beförderung zulässig, es sei denn, dass der bisherige...