Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Aug. 2016 - 1 WB 7/16
Gericht
Tatbestand
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Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt unter Nutzung einer Planstelle z.b.V.
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Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. September .... Zuletzt wurde er am 7. Januar ... zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. November ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Er ist Mitglied des Personalrats beim A und Vertrauensperson der Offiziere.
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Zur Betreuung von zwei Kindern wurde dem Antragsteller vom 1. Februar ... bis 23. April ... und vom 28. April ... bis 25. Mai ... Elternzeit gemäß § 28 Abs. 7 SG gewährt. Unter dem 17. Juli 2014 beantragte der Antragsteller, seine Dienstzeit als Berufssoldat um die Dauer der Elternzeit zu verlängern. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 17. November 2014 ab. Nach erfolgloser Beschwerde hat der Antragsteller deswegen Klage zum Verwaltungsgericht ... (Az.: ...) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
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Der Antragsteller wurde seit dem 1. Dezember ... auf einem Dienstposten als Stabsoffizier Militärisches Nachrichtenwesen Streitkräfte beim B verwendet. Die voraussichtliche Verwendungsdauer auf diesem Dienstposten wurde mit 1. Korrektur vom 8. Juli 2014 zur Versetzungsverfügung vom 2. Dezember ... bis zum 31. Juli ... verlängert.
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Im Rahmen der Einnahme der Struktur Heer 2011 wurde dem zuständigen personalführenden Referat im Bundesamt für das Personalmanagement am 10. Dezember 2014 mitgeteilt, dass B mit Ablauf des 30. Juni ... aufgelöst werde und das betroffene Personal zum 1. Juli ... zu versetzen sei. Am 25. Februar 2015 beantragte das Bundesamt für das Personalmanagement für den Antragsteller die Inanspruchnahme einer Planstelle z.b.V. für den Zeitraum vom 1. Juli ... bis zu dessen Dienstzeitende am 30. September ..., weil dieser bei einer Verwendungsdauer von nur noch 15 Monaten nicht sachgerecht auf einem Dienstposten in der neuen Teileinheit ... des A etatisiert werden könne.
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Mit Verfügung Nr. ... vom 5. Mai 2015 versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement den Antragsteller zum 1. Juli ... unter Nutzung einer Planstelle z.b.V. auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt bei der Teileinheit .... Auf die Beschwerde des Antragstellers hin wurde die Versetzung mit Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 31. August 2015 wegen eines Verfahrensfehlers wieder aufgehoben.
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Mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement vom 30. September 2015 wurde der Antragsteller über die fortbestehende Absicht vororientiert, ihn - nunmehr zum 1. Januar 2016 - unter Inanspruchnahme einer Planstelle z.b.V. zur Teileinheit ... beim ... zu versetzen. Im Rahmen der Vororientierung äußerte der Antragsteller, dass er die Beteiligung der Vertrauensperson/Gruppe der Soldaten im örtlichen Personalrat wünsche und er Versetzungshinderungsgründe nach dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 geltend mache. Mit Schreiben an das Bundesamt für das Personalmanagement vom 16. Oktober 2015 erklärte er ferner, dass er mit der beabsichtigten Versetzung nicht einverstanden sei. Er beanstande, dass von der ihm erteilten Zusage, bis 2016 auf seinem bisherigen Dienstposten verbleiben zu können, abgewichen werde. Die Versetzung auf einen Dienstposten z.b.V. verringere zudem die Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfsverfahrens wegen Verlängerung der Dienstzeit. Aus seiner letzten dienstlichen Beurteilung ergebe sich, dass ihm aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit eine ansonsten vorgezeichnete Förderung entgangen sei. Die Benachteiligung aufgrund übernommener Familienpflichten stehe im Widerspruch zu der politischen Zielsetzung, dass auch für Soldaten Familie und Dienst miteinander vereinbar sein sollten. Statt der beabsichtigten Personalmaßnahme strebe er deshalb die Versetzung auf eine mit einer Förderung verbundene Stelle an. Soweit dies ad hoc nicht möglich sei, wolle er bis dahin auf einer Stelle als Stabsoffizier Militärisches Nachrichtenwesen weitergeführt werden.
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Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 teilte der Personalrat beim A mit, dass die geplante personelle Veränderung des Antragstellers auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt innerhalb des A keinen Verstoß gegen § 47 Abs. 2 BPersVG darstelle. Der geplanten personellen Veränderung werde unter Beachtung von § 8 BPersVG zugestimmt.
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Mit Verfügung Nr. ... vom 23. Oktober 2015, eröffnet am 19. November 2015, versetzte das Bundesamt für das Personalmanagement daraufhin den Antragsteller zum 1. Januar 2016 unter Nutzung einer Planstelle z.b.V. auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt bei der Teileinheit ....
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Mit Schreiben an das Bundesamt für das Personalmanagement vom 4. Dezember 2015, beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen am 8. Dezember 2015, erhob der Antragsteller hiergegen Beschwerde. Zur Begründung bezog er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Schreiben vom 16. Oktober 2015. Er sehe in der Versetzung auf eine Stelle außerhalb regulärer Dienstposten den Versuch, die von ihm beantragte Verlängerung seiner Dienstzeit, um damit Elternzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nachzuholen, zu behindern. Er beantrage, ihn stattdessen entweder auf die Stelle des Leiters der Teileinheit ... (Besoldungsgruppe A 15) zu versetzen oder ihn auf den ihm schriftlich am 8. Juli 2014 zugesicherten Dienstposten eines Stabsoffiziers Militärisches Nachrichtenwesen zu belassen.
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Mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass ein dienstliches Bedürfnis für die Versetzung bestehe, weil der bisherige Dienstposten des Antragstellers zum 1. Juli ... weggefallen sei. Gemäß Nr. 2.1.3 und 2.2.2 ZDv A-1360/4 könne in diesem Falle eine Planstelle z.b.V. für die Dauer von bis zu zwei Jahren in Anspruch genommen werden. Da kein geeigneter dotierungsgerechter Dienstposten in der Nachfolgeorganisation zur Verfügung stehe und der Antragsteller nur noch über eine Restdienstzeit von 15 Monaten ab Wegfall des Dienstpostens verfüge, sei die Entscheidung, ihn unter Nutzung einer Planstelle des z.b.V.-Etats zu verwenden, sach- und ermessensgerecht. Die am 8. Juli 2014 erfolgte Verlängerung der voraussichtlichen Verwendungsdauer stelle keine verbindliche Zusicherung dar; sie stehe zudem unter dem Vorbehalt, dass der in der Versetzungsverfügung benannte Dienstposten weiterhin bestehe. Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 204 bis 206 ZE B-1300/46 seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller die Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten des Leiters der Teileinheit ... wünsche, komme er aus Eignungs- und Leistungsgründen nicht in Betracht. Da gegen ihn ein gerichtliches Disziplinarverfahren geführt werde, bestehe ein Förderungsverbot gemäß Nr. 246 ZDv A-1340/49. Für den Dienstposten sei außerdem eine Organisationsgrundentscheidung für die Auswahl eines Versetzungsbewerbers getroffen worden. Die vom Antragsteller angeführten Dienstposten ID ... und ID ... seien zudem mit bestandskräftigen Personalverfügungen des Bundesamts für das Personalmanagement vom 5. März und 16. März 2015 bereits mit geeigneten Stabsoffizieren nachbesetzt worden.
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Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Januar 2016 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 1. März 2016 dem Senat vorgelegt.
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Zur Begründung verweist der Antragsteller auf seine Beschwerde vom 4. Dezember 2015 sowie sein Schreiben vom 16. Oktober 2015 und führt ergänzend insbesondere aus:
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Er halte die Verfügung vom 8. Juli 2014, die seine voraussichtliche Verwendungsdauer auf seinem damaligen regulären Dienstposten bzw. dessen regulären Folgedienstposten bis zum 31. Juli 2016 festlege, für nach wie vor gültig. Weiterhin beanstande er, dass statt seiner andere Soldaten auf die regulären Dienstposten in der neuen Struktur versetzt worden seien. Auch seien die Auswirkungen der Struktur Heer 2011 bereits weit vor dem 10. Dezember 2014, an dem angeblich die Mitteilung von der Auflösung des B erfolgt sei, bekannt gewesen. Ferner beanstande er, dass in dem Bescheid sowie in der Anhörung des Personalrats aufgeführt worden sei, dass gegen ihn ein disziplinargerichtliches Verfahren geführt werde; offenbar sei es damit um seine Diskreditierung gegangen. Ein Verfahrensmangel bei der Beteiligung des Personalrats nach § 23 Abs. 1 SBG liege ferner darin, dass auf dem Vordruck, auf dem er durch Ankreuzen die Beteiligung des Personalrats wünschte, in der betreffenden Fußnote fälschlich auf § 3 Abs. 1 SBG statt auf § 23 Abs. 1 SBG verwiesen werde. Der Antragsteller legt außerdem ausführlich dar, dass es ihm vor allem um die Verlängerung seiner Dienstzeit gehe, weil er sich wegen Inanspruchnahme von Elternzeit und einer dadurch hinzunehmenden Pensionskürzung um 10 Prozent benachteiligt sehe.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Rechtswidrigkeit der mit Schreiben des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 23. Oktober 2015 verfügten Versetzung vom B auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt beim A Teileinheit ... festzustellen.
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Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sei wegen der Subsidiarität eines Feststellungsantrags gegenüber einem möglichen Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag unzulässig, im Übrigen aber auch in der Sache unbegründet. Der ursprüngliche Dienstposten des Antragstellers sei mit Ablauf des 30. Juni ... definitiv weggefallen. Das Bundesamt für das Personalmanagement sei nicht gehindert gewesen, die Dienstposten der neuen Struktur mit anderen geeigneten Soldaten zu besetzen. Seine Forderung nach Verlängerung der Dienstzeit müsse der Antragsteller im Rahmen des Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht geltend machen. Für konkrete Versetzungsentscheidungen komme es nicht auf allgemein bekannte Auswirkungen der Struktur Heer 2011, sondern auf die Veröffentlichung der dienststellenbezogenen Organisationsgrundlagen an; eine Mitteilung hinsichtlich der konkreten Auflösung des B sei erst am 10. Dezember 2014 erfolgt. Der Hinweis, dass gegen den Antragsteller ein disziplinargerichtliches Verfahren geführt werde, sei erforderlich gewesen, weil der Antragsteller selbst vorgeschlagen habe, ihn auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten zu versetzen. Im Übrigen sei gegen den Antragsteller mit Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 10. Mai 2016 (Az. ...) wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 36 Monaten in Verbindung mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/20 auf die Dauer von 20 Monaten verhängt worden; der Antragsteller habe gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Beteiligungsverfahren nach § 23 Abs. 1 SBG sei rechtmäßig durchgeführt worden. Bei der fehlerhaften Paragraphenangabe handele es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der sich nicht ausgewirkt habe.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: ... - hat dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.
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1. Der Antrag ist in folgendem Umfang zulässig:
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a) Der von dem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller formulierte Sachantrag, die Rechtswidrigkeit der strittigen Versetzung festzustellen, wäre - wörtlich verstanden - unzulässig, weil eine (bloße) Feststellung nicht begehrt werden kann, soweit der Antragsteller seine Rechte durch einen (weitergehenden) Gestaltungs- oder Leistungsantrag verfolgen kann (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
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Dem Antragsteller geht es jedoch der Sache nach eindeutig darum, dass die von ihm angegriffene Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt unter Nutzung einer Planstelle z.b.V. beseitigt wird. Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist deshalb dahingehend auszulegen, dass er die Aufhebung der Versetzungsverfügung Nr. ... des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 23. Oktober 2015 und des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 17. Dezember 2015 beantragt. Dieser Antrag ist zulässig.
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b) Soweit es dem Antragsteller darüber hinaus um eine Verwendung auf einem "regulären" Dienstposten in der neuen Organisationsstruktur des A geht, kommt dieses Anliegen in dem gestellten Sachantrag nicht zum Ausdruck. Nach der Rechtsprechung des Senats ist ferner erforderlich, dass bei einem Versetzungsverlangen - spätestens im Beschwerdeverfahren - ein konkreter Dienstposten bezeichnet sein muss (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2016 - 1 WB 10.15 - juris Rn. 33 m.w.N.).
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Bei wohlwollender Auslegung des Rechtsschutzbegehrens könnte insoweit zwar auf die Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2015 zurückgegriffen werden, in der der Antragsteller beantragt, ihn "stattdessen entweder auf die Stelle des Leiters der TE ... (Besoldungsgruppe A 15) zu versetzen" oder auf dem ihm "schriftlich bereits am 8. Juli 2014 zugesicherten Dienstposten MilNW StOffz und ... StOffz ... zu belassen, der sich mit im Wesentlichen gleichen Voraussetzungen und Aufgaben in der neuen Struktur" wiederfinde. Das Bundesministerium der Verteidigung hat hierzu jedoch im Beschwerdebescheid erklärt, dass die betreffenden Dienstposten bereits mit bestandskräftigen Personalverfügungen des Bundesamts für das Personalmanagement besetzt worden seien, nämlich der Dienstposten ID ... (Leiter TE ...) mit Versetzungsverfügung vom 16. März ... zum 14. September ... und der Dienstposten ID ... (... StOffz ... und MilNW StOffz SK) mit Versetzungsverfügung vom 5. März ... zum 1. Juli .... Den Ausführungen des Antragstellers lässt sich nicht entnehmen, dass er diese zeitlich deutlich zurückliegenden Versetzungsverfügungen und die ihnen zugrunde liegenden Auswahlentscheidungen in Frage stellen möchte, zumal ein darauf gerichteter Konkurrentenantrag offensichtlich verfristet wäre.
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2. Der Anfechtungsantrag (oben 1.a) ist unbegründet.
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Die Versetzungsverfügung Nr. ... des Bundesamts für das Personalmanagement vom 23. Oktober 2015 und der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - vom 17. Dezember 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche oder fachliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Über die Verwendung eines Soldaten entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2002 - 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 S. 24 m.w.N.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Wehrdienstgericht nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die personalbearbeitende Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm bzw. ihr zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 23a Abs. 2 WBO i.V.m. § 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung richtet sich auch darauf, ob die vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2003 - 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 <27>), wie sie sich hier insbesondere aus dem Zentralerlass (ZE) B-1300/46 zu "Versetzung, Dienstpostenwechsel, Kommandierung" (Nachfolgeerlass der Versetzungsrichtlinien vom 3. März 1988, VMBl S. 76) und der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) A-1360/4 zur "Inanspruchnahme von Planstellen z.b.V. und Planstellen z.b.V. - Schüleretat für Soldatinnen und Soldaten" ergeben.
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Nach diesen Maßstäben ist die Versetzung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden.
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Gemäß Nr. 201 Punkt 1 ZE B-1300/46 kann ein Soldat versetzt werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung folgt aus der Auflösung des B mit Ablauf des 30. Juni ... und dem damit verbundenen Wegfall des bisherigen Dienstpostens des Antragstellers (Nr. 202 Buchst. c ZE B-1300/46). Mit dem Wegfall des Dienstpostens ist auch die vorgesehene - mit 1. Korrektur vom 8. Juli 2014 zur Versetzungsverfügung vom 2. Dezember 2009 bis zum 31. Juli ... verlängerte - Verwendungsdauer auf diesem Dienstposten hinfällig geworden. Unabhängig davon stellt die Angabe der voraussichtlichen Verwendungsdauer lediglich eine Planungshilfe dar; sie bedeutet keine verbindliche Zusicherung einer bestimmten tatsächlichen Verweildauer auf dem Dienstposten und keine Garantie für den Fortbestand des Dienstpostens (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2012 - 1 WDS-VR 5.12 - juris Rn. 35 m.w.N.; siehe auch Nr. 401 ZE B-1300/46).
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Auch die Voraussetzungen für die Zuversetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt unter Nutzung einer Planstelle z.b.V. liegen vor. Gemäß Nr. 2.2.2 ZDv A-1360/4 können Planstellen z.b.V. für Soldaten in Anspruch genommen werden, deren Dienstposten weggefallen ist und die nicht sofort auf andere ihrem Dienstgrad/ihrer Besoldungsgruppe und ihrer Ausbildung entsprechende Dienstposten umgesetzt werden können. Dabei ist es unschädlich, dass in diesem Sinne geeignete Dienstposten in der neuen Struktur des A nicht schlechterdings fehlten, sondern prioritär mit anderen Soldaten besetzt wurden und der Antragsteller deswegen nicht auf einen "regulären" Dienstposten umgesetzt wurde. Das personalwirtschaftliche Ermessen ist nicht überschritten, wenn nach einer organisatorischen Änderung neu geschaffene Dienstposten vorrangig mit Soldaten besetzt werden, die in der aufzubauenden neuen Struktur noch längerfristig zur Verfügung stehen (im Falle des Dienstpostens ID ... mit einem Offizier, der rund fünf Jahre jünger ist als der Antragsteller und zudem, weil auf einem dienstpostenähnlichen Konstrukt geführt, etatisiert werden musste), und nicht mit Soldaten, die - wie der Antragsteller - nur noch über eine kurze Restdienstzeit bis zur voraussichtlichen Zurruhesetzung verfügen. Auch die grundsätzliche Höchstdauer der Inanspruchnahme einer Planstelle z.b.V. von zwei Jahren (Nr. 2.1.3 Abs. 2 ZDv A-1360/4) wird bei einer voraussichtlichen Restdienstzeit des Antragstellers von 15 Monaten ab Wegfall des Dienstpostens bzw. von neun Monaten ab formalem Beginn der Versetzung nicht überschritten.
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Die Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Antragsteller eine Verlängerung seiner Dienstzeit als Berufssoldat um die Dauer der von ihm genommenen Elternzeit beantragt hat. Es ist bereits nicht plausibel, warum, wie der Antragsteller befürchtet, die Erfolgsaussichten dieses Antrags durch die Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt und die Nutzung einer Planstelle z.b.V. gemindert werden sollen. Das dienstliche Interesse an einer Dienstzeitverlängerung wird wesentlich durch den in der jeweiligen Ausbildungs- und Verwendungsreihe bestehenden Bedarf in den Streitkräften insgesamt und nicht von der aktuellen Verwendungssituation des Antragstellers bestimmt. Im Übrigen erfolgte die Ablehnung des Verlängerungsantrags bereits durch Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 17. November 2014 und damit zu einem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller noch auf seinem früheren Dienstposten eingesetzt und der Wegfall dieses Dienstpostens zum 30. Juni ... noch nicht bekannt war.
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Schwerwiegende persönliche Gründe im Sinne von Nr. 204 bis 206 ZE B-1300/46 hat der Antragsteller, entgegen seiner Ankündigung bei der Vororientierung, nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich.
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Der Schutz, den der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Mitglied des Personalrats beim A (§ 47 Abs. 2 BPersVG, Nr. 305 ZE B-1300/46) und als Vertrauensperson der Offiziere (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SBG, Nr. 307 Satz 1 ZE B-1300/46) genießt, steht der angefochtenen Versetzung nicht entgegen. Die Versetzung ist wegen der Auflösung des B und dem damit verbundenen Wegfall des Dienstpostens des Antragstellers aus (wichtigen) dienstlichen Gründen unvermeidbar (§ 47 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, § 15 Abs. 1 Satz 1 SBG). Die Weiterverwendung in der Nachfolgeorganisation ohne Wechsel des Dienstorts (siehe auch § 47 Abs. 2 Satz 2 BPersVG) beschränkt die Auswirkungen der Versetzung für den Antragsteller auf ein Minimum. Der Personalrat beim A hat der Versetzung des Antragstellers in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 zugestimmt (§ 47 Abs. 2 Satz 3 BPersVG)
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Es liegt schließlich kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor. Die vom Antragsteller beantragte Beteiligung des Personalrats (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG, § 52 Abs. 1 SBG i.V.m. § 7 Satz 1 BPersVG) hat stattgefunden. Der Personalrat beim A hat die bereits genannte zustimmende Stellungnahme vom 22. Oktober ... zu der beabsichtigten Versetzung des Antragsteller abgegeben (§ 20 SBG). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die fehlerhafte Paragraphenangabe auf dem Vordruck, auf dem der Antragsteller durch Ankreuzen die Beteiligung des Personalrats beantragte, die Äußerung des Personalrats beeinflusst haben könnte, sofern sie von diesem überhaupt bemerkt worden sein sollte. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass dem Personalrat auch mitgeteilt worden sei, dass gegen ihn, den Antragsteller, ein disziplinargerichtliches Verfahren geführt werde, hat das Bundesministerium der Verteidigung dies damit erklärt, dass der Antragsteller selbst seine Versetzung auf einen förderlichen Dienstposten vorgeschlagen habe; die Information des Personalrats sei deshalb im Hinblick auf das grundsätzliche Förderungsverbot während eines disziplinargerichtlichen Verfahrens (Nr. 246 ZDv A-1340/49) erfolgt. Unabhängig von den vom Antragsteller gerügten Begleitumständen, unter denen die - für dessen Stellungnahme grundsätzlich erhebliche - Information des Personalrats erfolgte, ergibt sich hieraus jedenfalls kein Verfahrenshindernis für die Versetzung des Antragstellers.
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Annotations
(1) Dem Soldaten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Belassung der Geld- und Sachbezüge zu.
(2) Der Urlaub darf versagt werden, soweit und solange zwingende dienstliche Erfordernisse einer Urlaubserteilung entgegenstehen.
(3) Dem Soldaten kann aus besonderen Anlässen Urlaub erteilt werden.
(4) Die Erteilung und die Dauer des Urlaubs regelt eine Rechtsverordnung. Sie bestimmt, ob und inwieweit die Geld- und Sachbezüge während eines Urlaubs aus besonderen Anlässen zu belassen sind.
(5) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit kann auf Antrag unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung Urlaub bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung auf längstens 15 Jahre gewährt werden, wenn er
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mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder - 2.
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
(6) Stimmt ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit seiner Aufstellung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes zu, ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu gewähren.
(7) Soldaten haben Anspruch auf Elternzeit unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge mit Ausnahme der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Das Nähere wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.
Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Personalrat Räume, Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.
(1) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung der Vertrauensperson, ist sie rechtzeitig durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, zu unterrichten und ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen. Im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt an die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungsausschuss unmittelbar angerufen werden. Die Einberufung des Schlichtungsausschusses kann von der oder dem für die Maßnahme zuständigen Vorgesetzten oder von der Vertrauensperson verlangt werden.
(3) Der Schlichtungsausschuss ist von der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er besteht aus
- 1.
der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts, - 2.
der oder dem Vorgesetzten, - 3.
der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie - 4.
der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson.
(4) Der Schlichtungsausschuss verhandelt nichtöffentlich und soll binnen zwei Monaten nach seiner Anrufung entscheiden. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses.
(5) Kommt in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuss eine Empfehlung ab. Will die oder der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, hat sie oder er die Angelegenheit der zuständigen Inspekteurin oder dem zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall entscheidet die zuständige schadensbearbeitende Dienststelle. In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 und 10 gilt § 75 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(6) Die oder der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.
(1) Die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Personenwahl durchgeführt.
(2) Die zuständigen Disziplinarvorgesetzten bestellen spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson auf deren Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand, davon eine oder einen als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Ist eine Vertrauensperson erstmals zu wählen oder nicht mehr vorhanden, berufen sie eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl eines Wahlvorstandes ein.
(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. Er stellt unverzüglich nach Abschluss der Wahl das Wahlergebnis durch öffentliche Auszählung der Stimmen fest, fertigt hierüber ein Protokoll und gibt das Wahlergebnis durch Aushang bekannt.
(4) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere dürfen die Wahlberechtigten nicht in der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden. Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen oder durch Androhung von Nachteilen beeinflusst werden.
(5) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.
(1) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung der Vertrauensperson, ist sie rechtzeitig durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, zu unterrichten und ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen. Im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt an die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungsausschuss unmittelbar angerufen werden. Die Einberufung des Schlichtungsausschusses kann von der oder dem für die Maßnahme zuständigen Vorgesetzten oder von der Vertrauensperson verlangt werden.
(3) Der Schlichtungsausschuss ist von der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er besteht aus
- 1.
der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts, - 2.
der oder dem Vorgesetzten, - 3.
der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie - 4.
der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson.
(4) Der Schlichtungsausschuss verhandelt nichtöffentlich und soll binnen zwei Monaten nach seiner Anrufung entscheiden. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses.
(5) Kommt in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuss eine Empfehlung ab. Will die oder der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, hat sie oder er die Angelegenheit der zuständigen Inspekteurin oder dem zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall entscheidet die zuständige schadensbearbeitende Dienststelle. In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 und 10 gilt § 75 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(6) Die oder der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.
(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.
(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
- 1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder - 2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.
(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.
(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.
(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.
(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.
(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Personalrat Räume, Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) Für die Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson oder der nach § 14 als Vertrauensperson eingetretenen stellvertretenden Vertrauensperson ist die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig. Ist die Vertrauensperson für den Bereich der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, geht die Zuständigkeit auf deren nächste Disziplinarvorgesetzte oder dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten über.
Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Personalrat Räume, Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Vertrauensperson darf in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(2) Für die Ahndung von Dienstvergehen der Vertrauensperson oder der nach § 14 als Vertrauensperson eingetretenen stellvertretenden Vertrauensperson ist die oder der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte zuständig. Ist die Vertrauensperson für den Bereich der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten gewählt worden, geht die Zuständigkeit auf deren nächste Disziplinarvorgesetzte oder dessen nächsten Disziplinarvorgesetzten über.
Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat die Dienststelle dem Personalrat Räume, Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen.
(1) Unterliegt eine Maßnahme der Mitbestimmung der Vertrauensperson, ist sie rechtzeitig durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, zu unterrichten und ihr ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese ist mit ihr zu erörtern. Die Vertrauensperson kann in diesen Fällen auch Maßnahmen vorschlagen. Im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 tritt an die Stelle der oder des Vorgesetzten, die oder der für die Maßnahme zuständig ist, die oder der Disziplinarvorgesetzte der betroffenen Soldatin oder des betroffenen Soldaten.
(2) Kommt eine Einigung nicht zustande, ist die Maßnahme auszusetzen und die oder der nächsthöhere Vorgesetzte anzurufen. Wenn eine Einigung erneut nicht zu erzielen ist, entscheidet ein Schlichtungsausschuss. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht im Fall der Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall kann der Schlichtungsausschuss unmittelbar angerufen werden. Die Einberufung des Schlichtungsausschusses kann von der oder dem für die Maßnahme zuständigen Vorgesetzten oder von der Vertrauensperson verlangt werden.
(3) Der Schlichtungsausschuss ist von der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts einzuberufen. Er besteht aus
- 1.
der Vorsitzenden Richterin oder dem Vorsitzenden Richter des zuständigen Truppendienstgerichts, - 2.
der oder dem Vorgesetzten, - 3.
der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten sowie - 4.
der Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson.
(4) Der Schlichtungsausschuss verhandelt nichtöffentlich und soll binnen zwei Monaten nach seiner Anrufung entscheiden. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses.
(5) Kommt in den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine Einigung nicht zustande, gibt der Schlichtungsausschuss eine Empfehlung ab. Will die oder der zuständige Vorgesetzte von dieser Empfehlung abweichen, hat sie oder er die Angelegenheit der zuständigen Inspekteurin oder dem zuständigen Inspekteur binnen zwei Wochen auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. Satz 2 gilt nicht im Fall des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6; in diesem Fall entscheidet die zuständige schadensbearbeitende Dienststelle. In den Fällen des § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 und 10 gilt § 75 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
(6) Die oder der zuständige Vorgesetzte kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat der Vertrauensperson die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren nach Absatz 2 einzuleiten.
(1) Fünf Wahlberechtigte oder das Bundesministerium der Verteidigung können die Wahl zum Gesamtvertrauenspersonenausschuss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag anfechten, die Wahl insoweit für ungültig zu erklären, wie gegen wesentliche Vorschriften über die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Für die Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Wahl von drei Wahlberechtigten oder dem jeweiligen Kommando des militärischen Organisationsbereichs beim zuständigen Truppendienstgericht angefochten werden kann.
(3) Das zuständige Gericht entscheidet unter entsprechender Anwendung der Wehrbeschwerdeordnung. Anstelle der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach den §§ 75 und 80 der Wehrdisziplinarordnung gehört der Kammer oder dem Senat des Wehrdienstgerichts jeweils eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter aus den Laufbahngruppen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften an, die oder der aus der Mitte der Vertrauenspersonen zu berufen ist.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und die Kommandos der militärischen Organisationsbereiche sind auch im Fall, dass sie die Wahl nicht selbst angefochten haben, Beteiligte des Wahlanfechtungsverfahrens. Beteiligt ist ferner der Vertrauenspersonenausschuss, dessen Wahl angefochten wurde.
Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbstständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluss ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.
(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Sie oder er unterrichtet die Vertrauensperson über Angelegenheiten, die ihre Aufgaben betreffen, rechtzeitig und umfassend. Hierzu ist der Vertrauensperson auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die erforderlichen Unterlagen zu eröffnen, in Personalakten jedoch nur mit Einwilligung der betroffenen Person.
(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat alle Soldatinnen und Soldaten unverzüglich nach Diensteintritt und in regelmäßigen Abständen über die Rechte und Pflichten der Vertrauensperson zu unterrichten. Zusätzlich soll vor jeder Wahl, noch vor der Bestellung des Wahlvorstandes, eine Unterrichtung stattfinden.
(3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen unverzüglich nach ihrer Wahl in ihr Amt einzuweisen.
(4) Bataillonskommandeurinnen oder Bataillonskommandeure und Disziplinarvorgesetzte in entsprechenden Dienststellungen führen mindestens einmal im Kalendervierteljahr mit den Disziplinarvorgesetzten und Vertrauenspersonen ihres Bereiches eine Besprechung über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse aus dem Aufgabenbereich der Vertrauenspersonen durch.
(5) Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauenspersonen, die neu in ihr Amt gewählt sind, sind so bald wie möglich nach ihrer Wahl für ihre Aufgaben auszubilden. Satz 1 gilt nicht für Vertrauenspersonen der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer an Schulen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) und der bei besonderen Verwendungen im Ausland gewählten Vertrauenspersonen (§ 54). Die Ausbildung soll auf Brigade- oder vergleichbarer Ebene in Seminarform stattfinden. Zusätzlich soll allen Vertrauenspersonen die Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen, insbesondere an Lehrgängen, gewährt werden, sofern diese Kenntnisse vermitteln, die zur Wahrnehmung der Aufgaben erforderlich sind.