Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 3 Wahlrechtsgrundsätze und allgemeine Vorschriften für die Wahl

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Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Personenwahl durchgeführt.

(2) Die zuständigen Disziplinarvorgesetzten bestellen spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson auf deren Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand, davon eine oder einen als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Ist eine Vertrauensperson erstmals zu wählen oder nicht mehr vorhanden, berufen sie eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl eines Wahlvorstandes ein.

(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. Er stellt unverzüglich nach Abschluss der Wahl das Wahlergebnis durch öffentliche Auszählung der Stimmen fest, fertigt hierüber ein Protokoll und gibt das Wahlergebnis durch Aushang bekannt.

(4) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere dürfen die Wahlberechtigten nicht in der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden. Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen oder durch Androhung von Nachteilen beeinflusst werden.

(5) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.

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published on 03/07/2018 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Verwaltungsgericht Ansbach auf die Wahlanfechtung d
published on 05/04/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Anschlussbeiträgen. 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks in W., C.straße 37a, welches durch das 459 m² große Flurstück F1 der Flur … gebildet wird. Das nicht im.
published on 25/08/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung auf ein dienstpostenähnliches Konstrukt unter Nutzung einer Planstelle z.b.V.
published on 03/02/2004 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 28. Juli 2003 - P 11 K 3/03 - geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelas
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