Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Sept. 2014 - 1 WB 49/13

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2014:250914B1WB49.13.0
bei uns veröffentlicht am25.09.2014

Tatbestand

1

Der Antragsteller begehrte die Feststellung, dass der für die Stellungnahme zu seiner dienstlichen Beurteilung zuständige nächsthöhere Vorgesetzte befangen gewesen sei.

2

Der 19.. geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Sanitätsdienst der Bundeswehr; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. April 20.. . Zum Hauptmann wurde er am 6. August 20.. befördert. Seit dem 5. Januar 20.. wird er beim ... in A. verwendet.

3

Der Antragsteller wurde zum Vorlagetermin 31. März 2012 planmäßig beurteilt. Die Beurteilung wurde unter dem 11. April 2012 durch den Leiter des ... der Bundeswehr erstellt und dem Antragsteller am selben Tag eröffnet. Der beurteilende Vorgesetzte bewertete die Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten mit einem Durchschnittswert von „6,80“. Unter dem 17. April 2012 übermittelte der Amtschef des Sanitätsamts der Bundeswehr, Generalstabsarzt Dr. P., als nächsthöherer Vorgesetzter dem Antragsteller den Entwurf seiner Stellungnahme zu der dienstlichen Beurteilung; die Stellungnahme wurde dem Antragsteller wegen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis heute nicht eröffnet. Nach dem Entwurf wird der Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung mit „6,80“ bestätigt und die Entwicklungsprognose mit „oberhalb der allgemeinen Laufbahnperspektive“ bewertet.

4

Mit E-Mail vom 17. April 2012 bat der Antragsteller um ein persönliches Gespräch zu der beabsichtigten Stellungnahme, weil er mit den dortigen Wertungen nicht einverstanden sei. Am 26. April 2012 fand daraufhin ein Telefongespräch von ca. 25 Minuten Dauer zwischen dem Antragsteller und dem Amtschef des Sanitätsamts statt.

5

Mit Schreiben vom 30. April 2012 erhob der Antragsteller wegen seiner dienstlichen Beurteilung zum Vorlagetermin 31. März 2012 Beschwerde, in der er u.a. die Befangenheit des stellungnehmenden Vorgesetzten geltend machte. Dieser sei in dem Telefongespräch auf die gegen den Entwurf der Stellungnahme erhobenen Einwände nicht eingegangen und habe erklärt, dass er daran keine Änderung vornehmen wolle, weil er sonst ca. 30 Beurteilungen neu erstellen müsse. In der Sache wandte sich der Antragsteller gegen die Bewertungen der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten und der Entwicklungsprognose.

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Mit Schreiben des Rechtsberaters des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr vom 19. Juli 2012 und 7. August 2012 sowie des Rechtsberaters des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr vom 19. Dezember 2012 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Beschwerde, soweit sie den Vorwurf der Befangenheit des stellungnehmenden Vorgesetzten betreffe, als Antrag auf Feststellung der Befangenheit gemäß Nr. 305 Buchst. a ZDv 20/6 ausgelegt werde. Hiermit erklärte sich der Antragsteller mit Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 27. Dezember 2012 und 28. Januar 2013 einverstanden.

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Mit Bescheid vom 7. Februar 2013 lehnte der Inspekteur des Sanitätsdienstes den Antrag auf Feststellung der Befangenheit des stellungnehmenden Vorgesetzten ab. Zur Begründung führte er u.a. aus, Generalstabsarzt Dr. P. habe in einer von ihm angeforderten Äußerung vom 26. Juli 2012 erklärt, dass er die Aussage, er wolle seine beabsichtigte Stellungnahme deshalb nicht ändern, weil er ansonsten ca. 30 Beurteilungen neu erstellen müsse, nicht getroffen habe. Vielmehr habe der Antragsteller selbst in dem Gespräch am 26. April 2012 die Forderung erhoben, dass im Falle der Änderung seiner Beurteilung eben auch die anderen Beurteilungen angehoben werden müssten. Von dem Vorwurf eines Beharrens auf einer einmal getroffenen Entscheidung könne deshalb keine Rede sein.

8

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15. Februar 2013 Beschwerde. Er bestritt die Richtigkeit der Angaben von Generalstabsarzt Dr. P. und wiederholte, dass es dieser gewesen sei, der zu einer gegebenenfalls erforderlichen Abänderung möglicherweise aller 30 Beurteilungen nicht bereit gewesen sei. Die Befangenheit von Generalstabsarzt Dr. P. ergebe sich auch aus dessen Gesprächsnotiz vom 26. April 2012, wonach er, der Antragsteller, „ausschließlich emotional, z.T. sehr aggressiv“ argumentiert habe.

9

Mit Bescheid vom 12. Juni 2013 wies der Generalinspekteur der Bundeswehr die Beschwerde zurück. Anhaltspunkte für eine Befangenheit lägen aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten nicht vor. Soweit der stellungnehmende Vorgesetzte die Argumentation des Antragstellers als emotional und teilweise aggressiv bewertet habe, rechtfertige dies für sich genommen nicht die Annahme einer Voreingenommenheit. Die Besorgnis der Befangenheit sei nur dann begründet, wenn weitere belegbare Umstände, wie z.B. widersprüchliche oder sachfremde Bewertungen oder nachweislich unwahre oder verzerrende Tatsachenbehauptungen hinzuträten. Dies sei jedoch nicht der Fall. Zur Behauptung des Antragstellers, Generalstabsarzt Dr. P. habe sich geweigert, den Entwurf zu ändern, weil sonst auch ca. 30 andere Beurteilungen neu erstellt werden müssten, habe dieser ausführlich und in sich schlüssig Stellung genommen. Unabhängig davon verbleibe nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Beweismittel ein unauflösbarer Widerspruch zwischen den Schilderungen des Antragstellers und des stellungnehmenden Vorgesetzten über den Inhalt des geführten Telefonats. Insoweit gelte der Grundsatz der materiellen Beweislast, wonach die Nichterweislichkeit einer Behauptung zulasten desjenigen gehe, der aus ihr eine positive Rechtsfolge herleiten wolle, hier also zulasten des Antragstellers.

10

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. Juli 2013 weitere Beschwerde, die er im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags begründete und in der er eine Zeugenvernehmung von Generalstabsarzt Dr. P. anregte.

11

Mit Bescheid vom 4. September 2013 wies der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - die weitere Beschwerde zurück und verwies zur Begründung im Kern auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid des Generalinspekteurs der Bundeswehr.

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Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. September 2013 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2013 dem Senat vor. In der Sache beantragte der Antragsteller, unter Aufhebung der Entscheidungen vom 7. Februar 2013, 12. Juni 2013 und 4. September 2013 die Befangenheit von Generalstabsarzt Dr. P. festzustellen. Zur Begründung betonte er, ergänzend zum vorgerichtlichen Vorbringen, dass die angefochtenen Entscheidungen an einem Aufklärungsmangel litten, weil eine Vernehmung von Generalstabsarzt Dr. P. als Zeuge, die mehrfach angeregt worden sei, nicht erfolgt sei.

13

Mit Verfügungen vom 12. August und 1. September 2014 wies das Gericht die Beteiligten auf Zulässigkeitsbedenken hin, weil es sich bei der Entscheidung über die Befangenheit gemäß Nr. 305 Buchst. a ZDv 20/6 möglicherweise um eine nicht selbstständig anfechtbare Zwischenentscheidung handele, die nur inzident im Rahmen des Wehrbeschwerdeverfahrens gegen die (noch zu eröffnende) Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten überprüft werden könne.

14

Im Hinblick auf die gerichtlichen Hinweise erklärte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. September 2014 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; hilfsweise beantragte er weiterhin die Feststellung der Befangenheit von Generalstabsarzt Dr. P. . Hinsichtlich der Kostenentscheidung verwies er darauf, dass er das vorliegende Verfahren vor allem wegen entsprechender Erklärungen und Rechtsbehelfsbelehrungen der zuständigen Stellen betrieben habe.

15

Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - schloss sich der Erledigungserklärung mit Schreiben vom 19. September 2014 an und verwahrte sich gegen die Auferlegung von Verfahrenskosten. Der vom Antragsteller beschrittene Rechtsweg sei nach derzeitiger Vorschriftenlage zulässig; der Antragsteller wäre jedoch in der Hauptsache unterlegen, weil Generalstabsarzt Dr. P. nicht befangen gewesen sei.

16

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Verfahrens- und Beschwerdeakten des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr - Az.: WB 5/12 -, des Generalinspekteurs der Bundeswehr - Az.: 3/13 - und des Bundesministers der Verteidigung - R II 2 - Az.: 1071/13 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

17

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - Rn. 8 m.w.N.).

18

Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen. Die hälftige Kostenteilung beruht auf folgenden Erwägungen:

19

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre voraussichtlich als unzulässig zu verwerfen gewesen.

20

Die Entscheidung gemäß Nr. 305 Buchst. a Abs. 1 der Bestimmungen über die Beurteilungen der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr vom 17. Januar 2007 - ZDv 20/6 -), ob gegenüber dem (damaligen) Amtschef des (inzwischen aufgelösten) Sanitätsamts der Bundeswehr, Generalstabsarzt Dr. P., der als nächsthöherer Vorgesetzter für die Stellungnahme zu der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 11. April 2012 zuständig war, die Besorgnis der Befangenheit bestand, ist kein zulässiger Gegenstand eines gerichtlichen Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung.

21

a) Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder deren Unterlassung rechtswidrig sei. Merkmal einer Maßnahme in diesem Sinne ist (u.a.), dass sie unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirkt. Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbstständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. zuletzt insb. Beschluss vom 23. Oktober 2012 - BVerwG 1 WB 59.11 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 84 Rn. 26 ff. m.w.N.).

22

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Beurteilung durch den zuständigen Vorgesetzten (Nr. 601 ff. ZDv 20/6), die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten (Nr. 904 ff. ZDv 20/6) und ggf. die Stellungnahme eines weiteren höheren Vorgesetzten (Nr. 911 ff. ZDv 20/6) jeweils selbstständig anfechtbare dienstliche Maßnahmen im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (vgl. zuletzt ausführlich Beschluss vom 16. Juli 2013 - BVerwG 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 22 ff. m.w.N.). Im Rahmen einer gegen eine Beurteilung oder Stellungnahme gerichteten Beschwerde oder eines entsprechenden Antrags auf gerichtliche Entscheidung kann auch die Besorgnis der Befangenheit des jeweiligen Vorgesetzten geltend gemacht werden (siehe auch Nr. 1102 Abs. 2 Spiegelstrich 1 ZDv 20/6), die vom Wehrdienstgericht in diesem Falle inzident mitüberprüft wird (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. März 2009 - BVerwG 1 WB 33.08 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 12 Rn. 22 ff. und vom 18. Dezember 2012 - BVerwG 1 WB 39.11 - Buchholz 449.2 § 2 SLV 2002 Nr. 20 Rn. 43 ff.).

23

Ob die Feststellung der Besorgnis der Befangenheit auch unmittelbar bzw. primär zum Gegenstand einer Beschwerde oder eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemacht werden kann, ist vom Senat noch nicht allgemein geklärt. Der Senat hat bisher lediglich entschieden, dass für einen gesonderten Antrag auf Feststellung der Besorgnis der Befangenheit das erforderliche berechtigte Interesse (§ 43 Abs. 1 VwGO) oder das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn bzw. sobald der Soldat Beschwerde gegen die Beurteilung oder Stellungnahme erhoben hat, in deren Rahmen die genannte Inzidentprüfung stattfindet (vgl. Beschlüsse vom 11. April 1991 - BVerwG 1 WB 110.90 - und vom 18. Juli 1995 - BVerwG 1 WB 22.95 - Buchholz 236.1 § 29 SG Nr. 2 = NZWehrr 1996, 67). Ob ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Besorgnis der Befangenheit zulässig ist, wenn bzw. solange die Beurteilung oder Stellungnahme noch nicht eröffnet ist oder - wie hier - die Eröffnung gerade mit Rücksicht auf das laufende Rechtsbehelfsverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit unterbleibt, ist vom Senat bisher noch nicht ausdrücklich entschieden.

24

b) Nach den dargelegten Maßstäben stellt die Entscheidung, ob gegenüber einem für die dienstliche Beurteilung eines Soldaten zuständigen (beurteilenden oder stellungnehmenden) Vorgesetzten die Besorgnis der Befangenheit besteht (Nr. 305 Buchst. a Abs. 1 ZDv 20/6), stets eine bloß vorbereitende Zwischenentscheidung und keine mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung selbstständig anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar. Soweit die Beschlüsse vom 11. April 1991 und vom 18. Juli 1995 anders verstanden werden können, wird daran nicht festgehalten.

25

aa) Die Entscheidung gemäß Nr. 305 Buchst. a Abs. 1 ZDv 20/6 dient, wie sich auch aus der Stellung der Vorschrift in Kapitel 3 (Zuständigkeiten) der ZDv 20/6 ergibt, der Bestimmung des für eine Beurteilung oder Stellungnahme zuständigen Vorgesetzten. Die Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit bezieht sich dabei ausschließlich auf die Erstellung der konkreten dienstlichen Beurteilung und lässt die dienstlichen Beziehungen zwischen dem Soldaten und seinen Vorgesetzten im Übrigen unberührt. Auch von ihrer Zwecksetzung her wird die Entscheidung gemäß Nr. 305 Buchst. a Abs. 1 ZDv 20/6 ausschließlich davon bestimmt, das Erstellen einer sachgerechten dienstlichen Beurteilung (Nr. 101 ff., Nr. 401 ff. ZDv 20/6) zu gewährleisten; die ansonsten bestehenden dienstlichen Beziehungen zwischen dem Soldaten und den Vorgesetzten bleiben deshalb bei der Einschätzung, ob eine Besorgnis der Befangenheit gegeben ist, ausgeblendet (siehe Nr. 305 Buchst. c ZDv 20/6).

26

Die Entscheidung gemäß Nr. 305 Buchst. a Abs. 1 ZDv 20/6 ist damit Teil eines bestimmten konkreten Beurteilungsverfahrens. Die Feststellung oder Nichtfeststellung der Besorgnis der Befangenheit dient ausschließlich der Vorbereitung der zu erstellenden dienstlichen Beurteilung (Beurteilung und Stellungnahmen höherer Vorgesetzter) und hat außerhalb des konkreten Beurteilungsverfahrens keine Rechtswirkungen.

27

bb) Eine selbstständige Anfechtbarkeit der Entscheidung gemäß Nr. 305 Buchst. a Abs. 1 ZDv 20/6 ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes geboten. Effektiver Rechtsschutz ist dadurch gewährleistet, dass der betroffene Soldat die geschilderte Möglichkeit der Anfechtung der Beurteilung und/oder Stellungnahme hat, in deren Rahmen ggf. eine Inzidentprüfung der Besorgnis der Befangenheit des zuständigen Vorgesetzten erfolgt. Im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die Beurteilung und/oder Stellungnahme erhält der betroffene Soldat - über die Prüfung der Besorgnis der Befangenheit hinaus - gleichzeitig und vor allem auch eine Entscheidung über die sachlichen Aussagen und Wertungen der Beurteilung und/oder Stellungnahme, aus denen sich seine eigentliche Beschwer ergibt.

28

Eine selbstständige Anfechtbarkeit der Entscheidung gemäß Nr. 305 Buchst. a Abs. 1 ZDv 20/6 läuft hingegen Gefahr, zu einer letztlich vor allem den Soldaten belastenden Verzögerung im Beurteilungsverfahren - bis hin zu Folgewirkungen auf die nachfolgenden dienstlichen Beurteilungen - zu führen (vgl. auch Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 13.80 - Buchholz 310 § 44a VwGO Nr. 2 = NJW 1982, 120). Dies illustriert der vorliegende Fall, in dem die Eröffnung der Stellungnahme des Amtschefs des Sanitätsamts mit Rücksicht auf das laufende Beschwerdeverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit bis heute zurückgestellt wurde, wobei die Dauer dieses Beschwerdeverfahrens schon bis zur Vorlage an den Senat rund eineinhalb Jahre betrug. Zugleich verfügt der Antragsteller bis heute nicht über eine wirksame vollständige dienstliche Beurteilung zum Vorlagetermin 31. März 2012, weil die notwendige (Nr. 904 Buchst. a, Nr. 910 ZDv 20/6) Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten nach wie vor nur als Entwurf vorliegt. Auch nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens wäre zudem noch immer nicht geklärt gewesen, ob die Bewertungen der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten und der Entwicklungsprognose, um die es dem Antragsteller eigentlich geht, zu beanstanden sind oder nicht.

29

cc) Eine selbstständige Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit folgt schließlich nicht aus Nr. 305 Buchst. a Abs. 3 ZDv 20/6, wonach „nach Eröffnung der Beurteilung die Soldatin oder der Soldat Befangenheit gegen die beurteilenden und/oder stellungnehmenden Vorgesetzten nur noch im Rahmen des Beschwerderechts“, gemeint: gegen die Beurteilung und/oder Stellungnahme, geltend machen kann. Dies rechtfertigt nicht den Umkehrschluss, dass bis zur Eröffnung der Beurteilung oder Stellungnahme ein selbstständiges Wehrbeschwerdeverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit statthaft wäre.

30

Abgesehen davon, dass sich aus einer Verwaltungsvorschrift keine für das Gericht verbindlichen Vorgaben für die Auslegung des Begriffs der „dienstlichen Maßnahme“ im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO ergeben können, lassen sich die Absätze 1 und 3 der Nr. 305 Buchst. a ZDv 20/6 auch ohne den genannten Umkehrschluss in ein sinnvolles Verhältnis setzen. Werden Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit bekannt - sei es durch den betroffenen Soldaten oder sei es durch den Vorgesetzten selbst - und ist die Beurteilung oder Stellungnahme noch nicht eröffnet, so ist es durchaus zweckmäßig, kurzfristig eine Zwischenentscheidung über die Besorgnis der Befangenheit durch den jeweils nächsthöheren Vorgesetzten herbeizuführen, um auf diese Weise mögliche Fehler im Beurteilungsverfahren prophylaktisch zu vermeiden. Nicht mehr zweckmäßig ist es nach dem eben Gesagten hingegen, ein gesondertes Wehrbeschwerdeverfahren über diese Zwischenentscheidung, wenn sie die Besorgnis der Befangenheit verneint, zu eröffnen. Nr. 305 Buchst. a Abs. 3 ZDv 20/6 kann deshalb zwanglos auch so verstanden und praktiziert werden, dass bis zur Eröffnung der Beurteilung oder Stellungnahme eine (prophylaktische) Zwischenentscheidung nach Nr. 305 Buchst. a Abs. 1 ZDv 20/6 herbeigeführt werden kann, Rechtsschutz nach der Wehrbeschwerdeordnung jedoch stets nur im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Beurteilung oder Stellungnahme eröffnet ist.

31

dd) Dies entspricht nicht zuletzt auch dem im allgemeinen Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht geltenden Modell. So kann, wenn in einem Verwaltungsverfahren gegen einen Behördenbediensteten oder den Behördenleiter Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit vorgebracht werden, hierüber eine Entscheidung des Behördenleiters oder der Aufsichtsbehörde herbeigeführt werden (§ 21 Abs. 1 VwVfG). Wird eine Anordnung, dass der betreffende Bedienstete oder Behördenleiter wegen Besorgnis der Befangenheit am Verwaltungsverfahren nicht mitwirken darf, abgelehnt, so ist diese Entscheidung nicht selbstständig, sondern als behördliche Verfahrenshandlung nur gleichzeitig mit dem gegen die jeweilige Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf anfechtbar (§ 44a Satz 1 VwGO; vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 44a Rn. 5 m.w.N.). Gleiches gilt im gerichtlichen Verfahren, wenn ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wird (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 42 ff. ZPO); auch insoweit ist eine selbstständige Beschwerde ausgeschlossen (§ 146 Abs. 2 VwGO) und Rechtsschutz nur über das Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst zulässig (vgl. z.B. Kopp/Schenke a.a.O. § 54 Rn. 19 f. m.w.N.).

32

2. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über die Kosten des Verfahrens ist allerdings auch zu berücksichtigen, dass das vorliegende, für den Antragsteller letztlich nicht zielführende Wehrbeschwerdeverfahren wesentlich auch durch das Verhalten und die unzutreffende Rechtsauffassung der beteiligten Vorgesetzten und Bundeswehrdienststellen veranlasst wurde.

33

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 3. August 2012 frühzeitig auf die Bedenken hingewiesen, die gegen ein zusätzliches separates Wehrbeschwerdeverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit bestehen. Insoweit war es zwar zunächst zutreffend, dass dem Antragsteller in mehreren Hinweisschreiben erläutert wurde, dass sein die Besorgnis der Befangenheit betreffendes Vorbringen in dem Schreiben vom 30. April 2012 sachgerecht als Antrag gemäß Nr. 305 Buchst. a ZDv 20/6 auszulegen sei. Nachdem der Inspekteur des Sanitätsdienstes diesen Antrag mit Bescheid vom 7. Februar 2013 abgelehnt hatte, wäre dann allerdings richtigerweise die Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten zu eröffnen gewesen, so dass der Antragsteller ggf. seine Einwände (sowohl hinsichtlich der Besorgnis der Befangenheit als auch hinsichtlich der Leistungsbewertung und Entwicklungsprognose) zusammenhängend mit einer Beschwerde gegen die Stellungnahme hätte weiterverfolgen können. Auf der Grundlage der - unzutreffenden - Rechtsauffassung, dass die Vorschriftenlage einen Rechtsweg gegen die Entscheidung nach Nr. 305 Buchst. a ZDv 20/6 gewähre (siehe in diesem Sinne ausdrücklich nochmals das Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. September 2014), unterblieb jedoch (bis heute) die Eröffnung der Stellungnahme, um den Ausgang des vermeintlich vorgreiflichen Beschwerdeverfahrens betreffend die Besorgnis der Befangenheit abzuwarten. Damit war einerseits eine Beschwerde des Antragstellers gegen die nur als Entwurf vorliegende Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten nicht möglich; andererseits war es dem Antragsteller nicht zuzumuten, die Ablehnung seines Befangenheitsantrags durch den Inspekteur des Sanitätsdienstes hinzunehmen, weil ihm möglicherweise sonst später der Einwand der Bestandskraft entgegengehalten würde. Vor dem Hintergrund dieses Dilemmas, das wesentlich auch durch das Verhalten der beteiligten Stellen verursacht wurde, kann es kostenrechtlich nicht dem Antragsteller allein angelastet werden, dass er zunächst Beschwerde gegen den Bescheid vom 7. Februar 2013 erhoben und dann - den Rechtsbehelfsbelehrungen in den Beschwerdebescheiden vom 12. Juni und 4. September 2013 folgend - das Wehrbeschwerdeverfahren bis vor den Senat betrieben hat.

34

3. Unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Antrags auf gerichtliche Entscheidung einerseits und der Mitverursachung des Verfahrensaufwands durch die beteiligten Bundeswehrdienststellen andererseits erscheint es billig,

dass der Bund dem Antragsteller die Hälfte seiner notwendigen Aufwendungen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und im vorgerichtlichen Verfahren erstattet.

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(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit dem Antrag auf Entscheidung des Truppendienstgerichts stattgegeben wird, sind die dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Truppendienstgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für notwendige Aufwendungen, die dem Beschwerdeführer durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind.

(2) Dem Beschwerdeführer können die Kosten des Verfahrens vor dem Truppendienstgericht auferlegt werden, soweit das Gericht den Antrag als offensichtlich unzulässig oder als offensichtlich unbegründet erachtet. Die Kosten des Verfahrens, die er durch schuldhafte Säumnis verursacht hat, sind ihm aufzuerlegen.

(3) Ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegenstandslos geworden, sind die Absätze 1 und 2 unter Berücksichtigung des bisherigen Sachstands sinngemäß anzuwenden.

(4) § 137 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, § 140 Absatz 8, § 141 Absatz 1 und 2 sowie § 142 der Wehrdisziplinarordnung gelten entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten sind zu beurteilen:

1.
in regelmäßigen Abständen und
2.
wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern; in diesem Fall sind die Beurteilungen nur auf Anforderung der personalbearbeitenden Stellen zu erstellen.
Einzelheiten regelt das Bundesministerium der Verteidigung in Beurteilungsbestimmungen. Es kann Ausnahmen von regelmäßigen Beurteilungen zulassen.

(2) In den Beurteilungen sind die Leistungen der Soldatinnen und Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung für künftige Verwendungen einzuschätzen.

(3) Die Beurteilungen werden in der Regel von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten als beurteilender Person sowie der oder dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten als stellungnehmender Person erstellt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinen Beurteilungsbestimmungen abweichende Regelungen treffen, soweit andere als die in Satz 1 genannten Personen über ausreichende Kenntnis von Eignung, Befähigung und Leistung der zu Beurteilenden verfügen oder als stellungnehmende Person zumindest in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person verantwortlich einzuschätzen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann in den Beurteilungsbestimmungen die Änderung von Beurteilungen durch die Vorgesetzten der stellungnehmenden Person als weitere stellungnehmende Personen zugelassen werden.

(4) In den Beurteilungsbestimmungen sind Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der Besoldungsgruppe oder der Funktionsebene zu bilden. Innerhalb dieser Vergleichsgruppen sind die Soldatinnen und Soldaten nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab zu beurteilen.

(5) Um den Anteil von Bewertungen in bestimmten Wertungsbereichen zu begrenzen, können in den Beurteilungsbestimmungen verbindliche Richtwerte für regelmäßige Beurteilungen oder für Teile hiervon festgelegt werden. Wertungsbereiche in diesem Sinne werden durch Grenzwerte für die Notendurchschnitte der zu bewertenden Einzelmerkmale bestimmt.

(6) Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgelegt, soll der Anteil der Soldatinnen und Soldaten

1.
im höchsten Wertungsbereich, der zwischen der höchstmöglichen Bewertung und einem näher festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 15 Prozent der Vergleichsgruppe und
2.
im zweithöchsten Wertungsbereich, der zwischen dem Grenzwert nach Nummer 1 und einem darunter festzulegenden Grenzwert liegt, nicht höher sein als 20 Prozent der Vergleichsgruppe.
Diese Verteilung ist bei der Festlegung der Grenzwerte für Notendurchschnitte sachgerecht zu berücksichtigen. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Über- oder Unterschreitung der Richtwerte um bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Sind die Fallzahlen zu gering, um Richtwerte unmittelbar anwenden zu können, sind die Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.

(7) Stellungnehmende Personen haben vor Erstellung der Beurteilungen durch die beurteilenden Personen auf die einheitliche Anwendung des Beurteilungsmaßstabes in ihrem Bereich hinzuwirken. Es ist unzulässig, unterstellten beurteilenden oder stellungnehmenden Personen Bewertungen vorzugeben.

(8) Stellungnehmende Personen dürfen einzelfallbezogen Beurteilungen abändern, auch wenn sich damit die Zuordnung zu einem Wertungsbereich ändert. Voraussetzung hierfür ist, dass sie

1.
ausreichende eigene Kenntnisse über die beurteilte Person haben oder sich verschaffen oder
2.
in der Lage sind, die Beurteilung durch die beurteilende Person oder Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen.
Werden Richtwerte im Sinne des Absatzes 5 festgesetzt, sollen die stellungnehmenden Personen von dieser Befugnis Gebrauch machen, wenn
1.
Richtwerte durch beurteilende Personen nicht beachtet worden sind,
2.
auf ihrer Ebene die für die unmittelbare Anwendung von Richtwerten ausreichende Fallzahl erreicht ist oder
3.
bei nicht ausreichender Fallzahl für eine unmittelbare Anwendung von Richtwerten nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(9) Das Bundesministerium der Verteidigung kann stellungnehmenden Personen die Befugnis erteilen, alle Beurteilungen oder alle Stellungnahmen zu Beurteilungen aufzuheben, die Vorgesetzte abgegeben haben, in deren Bereich

1.
trotz ausreichender Fallzahl verbindliche Richtwerte nicht eingehalten worden sind oder
2.
bei nicht ausreichender Fallzahl nicht in geeigneter Weise entsprechend differenziert worden ist.

(10) Die Beurteilungen sind den Soldatinnen und Soldaten auszuhändigen und mit ihnen zu besprechen. Dies ist in der Personalakte zu dokumentieren. Das Gesamtergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Für jeden Soldaten ist eine Personalakte zu führen. Sofern in den §§ 29a bis 29d nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 106 bis 112, 113 Absatz 2 bis 4 und § 114 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend. § 112 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung an die Stelle des § 16 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes tritt, und § 112 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt mit der Maßgabe, dass § 8 der Wehrdisziplinarordnung vorrangig anzuwenden ist.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen können nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)