Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Nov. 2016 - 1 WB 46/15

Gericht
Tatbestand
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Die Antragstellerin begehrt die rückwirkende Erhöhung des Prozentsatzes der ihr bewilligten Teilzeitbeschäftigung für Zeiträume zwischen dem 1. Dezember 2010 und dem 12. Mai 2014.
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Unter dem 13. Oktober 2010 beantragte die Antragstellerin erstmals die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung in Höhe von 67,40 % der wöchentlichen Rahmendienstzeit auf ihrem Dienstposten für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. August 2012. Mit Bescheid vom 11. Januar 2011 bewilligte das Personalamt der Bundeswehr diese Teilzeitbeschäftigung antragsgemäß und erklärte zugleich, dass die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung im Einzelnen, insbesondere die Aufteilung der Dienstzeiten auf die einzelnen Wochentage, der Dienstbeginn, das Dienstende, die Frage der Handhabung der Pausen, die Einteilung zu Sonderdiensten oder die Teilnahme an militärischen Übungen in der alleinigen Verantwortung des militärischen Disziplinarvorgesetzten liege. Außerdem wies das Personalamt der Bundeswehr auf die "Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" (STzV) sowie auf den Erlass "Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten" (BMVg - R I 1 - Az 16-02-05/30a/I 10001) vom 15. November 2006 hin.
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Die bewilligte Teilzeitbeschäftigung verlängerte das Personalamt der Bundeswehr anschließend antragsgemäß mit Bescheid vom 28. August 2012 bis zum 30. September 2012; es verwies im Übrigen auf seinen Bescheid vom 11. Januar 2011.
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Unter dem 23. Oktober 2012 beantragte die Antragstellerin die erneute Verlängerung ihrer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 67,40 % der wöchentlichen Rahmendienstzeit ab dem 1. Oktober 2012 bis auf Weiteres. Mit Schreiben vom 16. Januar 2013 bat sie, den Prozentsatz ihrer Teilzeitbeschäftigung auf 76 % festzusetzen. Mit Bescheid vom 24. Januar 2013 gab das Personalamt der Bundeswehr dem Verlängerungsantrag vom 23. Oktober 2012 für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2014 statt; dem Antrag vom 16. Januar 2013 entsprach es (unter Abänderung des Bescheids vom 24. Januar 2013) mit Bescheid vom 8. April 2013 mit Wirkung vom 1. November 2012. Das Personalamt wies nochmals auf die notwendige einheits- bzw. dienststellenbezogene Regelung der Arbeitszeit durch den zuständigen Disziplinarvorgesetzten und auf den Erlass vom 15. November 2006 hin.
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Die vorgenannten Bescheide über die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung sind bestandskräftig.
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Mit Schreiben vom 13. Mai 2014 beantragte die Antragstellerin die Unterbrechung der gewährten Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 13. April 2014 bis zum 12. Juni 2014 sowie die Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 13. September 2014 bis zum 2. Dezember 2017 im Umfang von 80,80 %.
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Mit Bescheid vom 30. September 2014 lehnte das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) die Unterbrechung der Teilzeitbeschäftigung ab. Zugleich bewilligte es der Antragstellerin Teilzeitbeschäftigung mit einem Prozentsatz von 80,80 % der wöchentlichen Rahmendienstzeit für die Zeit über den 30. September 2014 hinaus bis zum 2. Dezember 2017.
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Mit weiterem Schreiben vom 13. Mai 2014 beantragte die Antragstellerin die rückwirkende Erhöhung des Prozentsatzes der gewährten Teilzeitbeschäftigung ab 1. Dezember 2010 auf 72,50 % und ab 1. November 2012 auf 80,80 % der wöchentlichen Rahmendienstzeit. Diesem Antrag war eine Anlage beigefügt, wonach die Antragstellerin vom 1. Dezember 2010 bis zum 8. Mai 2011, vom 8. Juni 2011 bis zum 27. August 2012, vom 22. September 2012 bis zum 30. September 2012 und vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Oktober 2012 die Erhöhung des Prozentsatzes auf 72,50 % und vom 1. November 2012 bis zum 30. September 2014 die Erhöhung des Prozentsatzes der Teilzeitbeschäftigung auf 80,80 % wünschte. Zur Begründung führte sie aus, dass die Neufestsetzung des Prozentanteils wegen falscher Berechnungsgrundlagen notwendig sei. Das Verfahren zur Ermittlung des Prozentanteils sei ihr zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht richtig bekannt gewesen, sodass ein falscher Prozentsatz beantragt worden sei. Dies habe zu einer Abweichung in der Besoldung von durchschnittlich 5 % geführt. Die Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung (R I 1 - Az 16-02-05/30a/I 10001) sei ihr erst am 9. Mai 2014 durch eine Kameradin bekannt geworden.
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Mit Bescheid vom 11. August 2014 bewilligte das Bundesamt für das Personalmanagement die Erhöhung des Prozentsatzes der Teilzeitbeschäftigung ab 13. Mai 2014 auf 80,80 % der wöchentlichen Rahmendienstzeit. Zugleich lehnte es den weitergehenden Antrag auf rückwirkende Erhöhung des Umfangs der bereits gewährten Teilzeitbeschäftigung mit der Begründung ab, dass § 30a SG und die dazu ergangenen Verordnungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften für rückwirkende Genehmigungen keine Rechtsgrundlage enthielten. Die dreimonatige Antragsfrist in § 2 Abs. 1 Satz 1 STzV gelte auch für angestrebte Änderungen der Teilzeitbeschäftigung. Im Sinne der Vereinbarkeit von Familie und Dienst werde in der täglichen Anwendungspraxis von der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 STzV in Einzelfällen dergestalt abgewichen, dass bei verspäteter Antragstellung das Datum der Antragstellung als frühestmöglicher Beginn der Änderung der Teilzeitbeschäftigung angenommen werde. Im Übrigen verbleibe es bei dem Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 24. Januar 2013.
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Gegen die Bescheide vom 30. September 2014 und vom 11. August 2014 (eröffnet am 9. Oktober 2014 und am 15. September 2014) legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 "zur Fristwahrung" Beschwerde ein. Sie kündigte eine detaillierte Begründung an. Trotz mehrfacher Aufforderungen des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - begründete die Antragstellerin ihre Beschwerde jedoch nicht. Auch der von ihr zwischenzeitlich mandatierte Bevollmächtigte begründete die Beschwerde nicht.
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Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - wies daraufhin die Beschwerde mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 zurück. Zur Begründung führte es hinsichtlich des Bescheids vom 30. September 2014 aus, dass die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Teilzeitbeschäftigung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 STzV nicht vorlägen. Hinsichtlich der ablehnenden Entscheidung im Bescheid vom 11. August 2014 verwies es auf § 30a Abs. 3 SG, wonach (unter anderem) eine Erhöhung des Umfangs der zu leistenden Arbeitszeit erfolgen könne, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erforderten. Derartige Gründe seien weder vorgetragen noch in den Stellungnahmen der Vorgesetzten erwähnt noch aus der Aktenlage ersichtlich.
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Gegen diesen ihr am 26. Oktober 2015 eröffneten Beschwerdebescheid und gegen den Bescheid vom 11. August 2015 (richtig: 2014) hat die Antragstellerin mit Schreiben ihres jetzigen Bevollmächtigten vom 23. November 2015 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 8. Dezember 2015 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
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Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens lässt die Antragstellerin insbesondere vortragen:
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Der angefochtene Beschwerdebescheid enthalte eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung. Bei dem Streitgegenstand handele es sich nicht um eine truppendienstliche Angelegenheit, sondern um eine Entscheidung in Verwaltungsangelegenheiten, für die der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet sei. Sie beantrage die Verweisung des Rechtsstreits an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht ... . In der Sache sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid vom 11. August 2015 (richtig: 2014) gerichtet. Die Verweigerung der nachträglichen Korrektur bei der Teilzeitbeschäftigung sei rechtswidrig. Nur aufgrund der katastrophalen Informationspolitik des Dienstherrn sei sie davon ausgegangen, dass sie ihre Teilzeitbeschäftigung (zunächst 31 Wochenstunden, ab 1. November 2012 dann 34,75 Wochenstunden) in Relation zur Rahmendienstzeit setzen müsse. Diese habe in den strittigen Zeiträumen 46 Wochenstunden betragen. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der ... habe sich hingegen auf 42,75 Stunden belaufen. Die Teilzeitquote habe nur aufgrund der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeiten ihrer Dienststelle berechnet werden dürfen. In völliger Unkenntnis, dass so zu verfahren sei, habe sie jedoch irrtümlich ihre prozentualen Stundensätze in Relation zu der Rahmendienstzeit von 46 Stunden gesetzt. Infolgedessen habe sie tatsächlich mehr Wochenarbeitsstunden abgedient, als in Wahrheit notwendig gewesen seien. Der vom Dienstherrn für derartige Berechnungsfälle zur Verfügung gestellte Erlass vom 15. November 2006 sei ihr nicht bekannt gewesen. Faktisch sei durch die Fehlberechnung eine Form von Mehrarbeit aufgebaut worden, die es zu vergüten gelte. Der Dienstherr verhalte sich ersichtlich treuwidrig, wenn er unreflektiert Dienstleistungen annehme, ohne auch nur ansatzweise zu hinterfragen, ob sie berechtigt seien. Der Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. Oktober 2015 sei daher genauso rechtswidrig wie der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 11. August 2015 (richtig: 2014). Beide Bescheide seien daher als rechtswidrig aufzuheben. Sie wünsche rückwirkend so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätte, wenn sie ordnungsgemäß von der Antragsgegnerin belehrt worden wäre. Das heiße, sie müsse nachträglich eine Erhöhung der Arbeitszeit in entsprechendem Umfang bekommen. Die insoweit aufgelaufene Mehrarbeit sei in Geld zu vergüten.
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Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. September 2016 hat die Antragstellerin ergänzend erklärt, sie mache keine geleistete Mehrarbeit geltend. Es gehe ausschließlich um die Frage der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit und die dafür angemessene Besoldung auf Grundlage der wöchentlichen Rahmendienstzeit der betreffenden Dienststelle. Die Quote der Teilzeitbeschäftigung sei regelmäßig die Grundlage für die Besoldung. Sie habe also 67,40 % der damaligen Gehaltsstufe A 10 in ihrer Erfahrungsstufe erhalten. Bei Anwendung von 42,75 Wochenstunden ergäben 31 Wochenstunden eine Quote der Teilzeitbeschäftigung von 72,50 %. Auf dieser Basis errechne sich, dass sie mit 72,50 % ihrer Besoldung aus der Gruppe A 10 zu besolden gewesen wäre. Bei gleicher Arbeitszeit ergebe sich somit ein Unterschied in der Besoldung von 5,1 %.
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Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
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den Antrag zurückzuweisen.
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Es verteidigt den Inhalt des angefochtenen Beschwerdebescheids und weist ergänzend darauf hin, dass das Bundesamt für das Personalmanagement nach Maßgabe des § 30a SG in der bis zum 31. Dezember 2016 (gemeint: 2015) geltenden Fassung nicht für die Festsetzung der Teilzeitbeschäftigungsquote bezogen auf die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Dienststelle der Antragstellerin zuständig gewesen sei. Dies habe vielmehr dem Disziplinarvorgesetzten bzw. dem Dienststellenleiter vor Ort oblegen. Entsprechend dem "Erlass über den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen der Soldaten" (Dienstzeitausgleichserlass) habe sich die durch das Bundesamt für das Personalmanagement vorgenommene Festsetzung auf die allgemeine Rahmendienstzeit von seinerzeit 46 Wochenstunden bezogen. Für die Berechnung der Besoldung sei nach § 30a Abs. 4 SG bis zum 31. Dezember 2015 die genannte Rahmendienstzeit nach dem Dienstzeitausgleichserlass zugrunde zu legen gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - 1384/15 - und die Personalgrundakte der Antragstellerin, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
Entscheidungsgründe
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1. a) Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) vom 11. August 2014, mit dem der Antragstellerin die Erhöhung des Umfangs ihrer Teilzeitbeschäftigung ab 13. Mai 2014 auf 80,80 % der wöchentlichen Rahmendienstzeit bewilligt (Nr. 1) und unter Nr. 2 ihr Antrag abgelehnt worden ist, den Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung rückwirkend für die im Antrag vom 13. Mai 2014 im Einzelnen genannten Zeiträume zu erhöhen und insoweit ab dem 1. Dezember 2010 auf 72,50 % sowie ab dem 1. November 2012 bis zum 12. Mai 2014 auf 80,80 % der wöchentlichen Rahmendienstzeit neu festzusetzen.
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Dabei geht es der Antragstellerin um die rückwirkende Erhöhung des Prozentsatzes ihrer Teilzeitbeschäftigung, hingegen nicht um die Erhöhung des Umfangs ihrer tatsächlichen Arbeitszeit in der Teilzeitbeschäftigung. Für die im Antrag vom 13. Mai 2014 genannten Zeiträume war es der Wunsch der Antragstellerin, in ihrer Dienststelle ab 1. Dezember 2010 nur 31 Wochenstunden und ab 1. November 2012 nur 34,75 Wochenstunden zu arbeiten. Diese Arbeitsleistung hat sie auch tatsächlich in diesem Umfang erbracht. Das ergibt sich aus dem Bericht der ... (Leiter ...) vom 31. Juli 2014 an das Bundesamt für das Personalmanagement und ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Die Antragstellerin hat es im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. September 2016 erneut bestätigt.
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Für Streitigkeiten um den Inhalt und/oder um den prozentualen oder zeitlichen Umfang einer Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten (§ 30a SG) sind nicht - wie im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 23. November 2015 vorgetragen - die allgemeinen Verwaltungsgerichte sachlich zuständig. Vielmehr ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten (hier gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zum Bundesverwaltungsgericht) eröffnet, weil die Vorschrift des § 30a SG nicht aus der speziellen Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte ausgeklammert ist (ebenso: BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 1 WB 40.12 - Rn. 16).
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b) Für den im Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 4. Dezember 2015 gestellten Antrag, die "bisher aufgelaufene Mehrarbeit zu vergüten", ist die sachliche Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte hingegen nicht gegeben. Insoweit ist der Rechtsstreit antragsgemäß an das Verwaltungsgericht ... zu verweisen.
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Gemäß § 82 Abs. 1 SG ist der Rechtsweg für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten eröffnet, soweit nicht gesetzlich ein anderer Rechtsweg vorgeschrieben ist. Das ist in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Streitigkeiten um die Geld- und Sachbezüge eines Soldaten gehören zu der Rechtsmaterie, die in § 30 SG geregelt ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 27. August 2015 - 1 WB 16.15 - juris Rn. 22 m.w.N.). Die Bestimmung des § 30 SG ist von der Rechtswegzuweisung an die Wehrdienstgerichte ausgenommen, sodass es insoweit bei der Zuständigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichte gemäß § 82 Abs. 1 SG verbleibt.
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Mit der im gerichtlichen Verfahren erstrebten "Vergütung für Mehrarbeit" macht die Antragstellerin einen originär besoldungsrechtlichen Anspruch im Sinne des § 30 SG geltend. Vergütungsansprüche für geleistete Arbeitszeit können sich für Soldatinnen und Soldaten nur aus besoldungsrechtlichen Vorschriften ergeben. Das wird für Ansprüche auf Vergütung von Mehrarbeit in § 50 BBesG unterstrichen.
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Ist danach hinsichtlich des Begehrens auf "Vergütung von Mehrarbeit" der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht eröffnet, war das Verfahren insoweit nach Anhörung der Beteiligten (§ 23a Abs. 2 WBO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG) gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Nach § 45 und § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO... ist sachlich und örtlich zuständig das Verwaltungsgericht ..., weil in dessen Bezirk die bei der ... verwendete Antragstellerin ihren dienstlichen Wohnsitz hat. Dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein Standort; diese Legaldefinition ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - 1 WB 35.11 - Rn. 11 m.w.N. und vom 28. September 2016 - 1 WB 43.15 - Rn. 42).
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2. a) Die Antragstellerin hat im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 4. Dezember 2015 die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement vom 11. August 2014 ohne Einschränkung beantragt. Dieser Antrag ist hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids unzulässig.
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Insoweit fehlt der Antragstellerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Durch die in Nr. 1 des Bescheids vom 11. August 2014 getroffene Regelung ist sie rechtlich nicht beschwert, weil darin ihrem Begehren auf Erhöhung des Umfangs ihrer Teilzeitbeschäftigung mit dem gewünschten Prozentsatz ab 13. Mai 2014 entsprochen worden ist.
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b) Im Übrigen bedarf das Antragsbegehren aus dem Schriftsatz des Bevollmächtigten, den Bescheid vom 11. August 2015 (richtig: 2014) und den Beschwerdebescheid des Bundesministerium der Verteidigung vom 23. Oktober 2015 aufzuheben und ihr "nachträglich eine Erhöhung der Arbeitszeit im entsprechenden Umfang zuzubilligen", der Auslegung.
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Sach- und interessengerecht ist es, den Aufhebungsantrag auf den Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 11. August 2014 in der Fassung des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung zu beziehen, weil bei einer vollständigen Anfechtung des Beschwerdebescheids auch der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 30. September 2014 Streitgegenstand werden könnte, den die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren hingegen ausdrücklich nicht angegriffen hat.
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Das Verpflichtungsbegehren ist dahin auszulegen, dass die Antragstellerin die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung beantragt, den prozentualen Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung bis zum 12. Mai 2014 für die im Antrag vom 13. Mai 2014 aufgeführten Zeiträume rückwirkend auf 72,50 % bzw. auf 80,80 % der wöchentlichen Rahmendienstzeit neu festzusetzen.
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In dieser Auslegung ist der Neufestsetzungsantrag zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
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aa) Die vom Senat bei der Überprüfung der Nr. 2 des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement vom 11. August 2014 zu beurteilende Zeitspanne, für die die Antragstellerin die rückwirkende Erhöhung des prozentualen Umfangs ihrer Teilzeitbeschäftigung wünscht, erstreckt sich vom 1. Dezember 2010 bis zum 12. Mai 2014. Auf diesen Zeitraum sind noch nicht die Regelungen des § 30a und des § 30c SG in der Fassung des Art. 5 Nr. 6 und Nr. 7 des "Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr" vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706, 712) anzuwenden, in denen als Bemessungsgrundlage für die Teilzeitbeschäftigung zum 1. Januar 2016 eine "regelmäßige Arbeitszeit" der Soldaten von wöchentlich 41 Stunden eingeführt worden ist.
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Vielmehr ist für diese Zeitspanne § 30a SG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (im Folgenden: § 30a SG a.F.) heranzuziehen. § 30a SG a.F. nennt in Abs. 1 Satz 1 und in Abs. 4 als Bemessungsgrundlage die (wöchentliche) "Rahmendienstzeit", die sich nach dem insoweit maßgeblichen "Dienstzeitausgleichserlass" (BMVg - FüS SK II 1 - Az. 19-02-20, vom 20. Oktober 1998 in den Fassungen vom 1. Februar 2003 und vom 2. April 2012) auf 46 Stunden beläuft. An diese Bemessungsgrundlage war die gemäß § 30a Abs. 2 Satz 1 SG in Verbindung mit § 4 STzV zuständige Stelle (Personalamt der Bundeswehr, nunmehr Bundesamt für das Personalmanagement) bei den Teilzeitbewilligungsbescheiden gebunden.
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Die wöchentliche Rahmendienstzeit von 46 Stunden ist allerdings nicht für die tatsächlich in den Einheiten und Dienststellen der Streitkräfte anteilig zu leistende Arbeitszeit teilzeitbeschäftigter Soldatinnen und Soldaten maßgeblich. Das beruht darauf, dass in den wenigsten Einheiten und Dienststellen der Streitkräfte eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 46 Stunden erreicht wird, dass ferner in den Einheiten und Dienststellen, abhängig vom jeweiligen Verwendungs- oder Einsatzprofil, die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit sehr unterschiedlich sein kann und dass schließlich die im Dienstzeitausgleichserlass genannten 46 Stunden Bruttoarbeitszeiten (einschließlich unterschiedlicher Pausen) darstellen. Deshalb musste im Rahmen des § 30a SG a.F. für den einzelnen Soldaten im Einzelfall nachvollziehbar der tatsächliche, durchschnittliche stundenmäßige Umfang seiner Teilzeitbeschäftigung, bezogen auf die Arbeitszeit in der konkreten Einheit oder Dienststelle ermittelt werden. Für die Ermittlung der konkreten durchschnittlichen Netto-Dienstzeit in der Einheit oder Dienststelle war der zuständige Vorgesetzte bzw. Dienststellenleiter der Einheit oder Dienststelle zuständig (vgl. dazu im Einzelnen: Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010, § 30a, Rn. 33 bis 36).
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bb) Auf der genannten rechtlichen Grundlage ist die Ablehnungsentscheidung in Nr. 2 des Bescheids des Bundesamts für das Personalmanagement vom 11. August 2014 in der Fassung des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. Oktober 2015 rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf rückwirkende Neufestsetzung der Prozentsätze ihrer Teilzeitbeschäftigung.
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§ 30a SG eröffnet keine Rechtsgrundlage für das Antragsbegehren. Nach der im Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung herangezogenen Vorschrift des § 30a Abs. 3 Satz 1 SG (§ 30a Abs. 3 Satz 1 SG a.F. und n.F. sind insoweit gleichlautend) kann die zuständige Stelle nachträglich den Umfang - sinngemäß also den Prozentsatz - der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Die Vorschrift ermöglicht schon nach ihrem Wortlaut keine rückwirkende Neufestsetzung des Prozentsatzes einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Vielmehr gestattet sie - im Sinne eines Nachtrags für die Zukunft - nur die nachträgliche, d.h. eine nach Erlass des Teilzeitbewilligungsbescheids vorzunehmende Neuregelung der Modalitäten der Teilzeitbeschäftigung (ebenso: Walz/Eichen/Sohm, SG, 2. Aufl. 2010 und 3. Aufl. 2016, jeweils § 30a Rn. 26). Abgesehen davon sind zwingende dienstliche Gründe im Sinne der Vorschrift weder von der Antragstellerin vorgetragen noch für den Senat ersichtlich.
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Überdies ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 STzV die Teilzeitbeschäftigung spätestens drei Monate vor ihrem beabsichtigten Beginn bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten schriftlich zu beantragen; dabei sind die Dauer und der Umfang der Teilzeitbeschäftigung anzugeben. Diese Antragsfrist gilt damit ausdrücklich auch für den jeweils vom Soldaten gewünschten Prozentsatz seiner Teilzeitbeschäftigung; sie erstreckt sich ebenso auf Anträge, mit denen eine Veränderung der Höhe des Prozentsatzes angestrebt wird. Die Antragsfrist ist als Ausschlussfrist normativ begründet (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 1 WB 20.14 - BVerwGE 152, 144, Rn. 24 m.w.N.) und zwingendes Recht ("ist ... zu beantragen"). Eine Veränderung des Prozentsatzes der Teilzeitbeschäftigung ist mithin nur für die Zukunft, jedoch nicht rückwirkend auf einen Zeitpunkt vor der Antragstellung möglich. Normatives Motiv hierfür sind Erfordernisse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit für die Bundeswehr, bereits im Vorhinein definitiv zu wissen, für welche Zeiträume und in welchem zeitlichen und prozentualen Umfang ein Soldat dem Dienst nicht in Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung steht. Mit dieser Zielsetzung des Gesetz- und Verordnungsgebers korrespondieren auch die Begriffe der "wichtigen dienstlichen Gründe" in § 30a Abs. 1 Satz 1 SG a.F. bzw. der "dienstlichen Gründe" in § 30a Abs. 1 Satz 1 SG n.F. sowie der "zwingenden dienstlichen Gründe" in § 30a Abs. 3 Satz 1 SG a.F. und n.F., die als Belange der Gewährleistung der äußeren Sicherheit und der Existenz des staatlichen Gemeinwesens in die Abwägung bei der Ermessensentscheidung über den Umfang der Teilzeitbeschäftigung einbezogen werden müssen (vgl. insoweit schon den Gesetzentwurf der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes zur Durchsetzung der Gleichstellung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr" vom 14. Oktober 2004, BT-Drs. 15/3918 S. 28 zu Art. 2 Nr. 3<§§ 30a, 30b SG>).
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Ein Anspruch der Antragstellerin auf rückwirkende Neufestsetzung der Prozentsätze ihrer Teilzeitbeschäftigung ergibt sich ferner nicht aus § 51 Abs. 1 VwVfG, der im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung grundsätzlich entsprechend anwendbar ist (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2015 - 1 WB 64.14 - Rn. 42 m.w.N.).
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Die Bewilligungsbescheide des Personalamts der Bundeswehr vom 11. Januar 2011, vom 28. August 2012, vom 24. Januar 2013 und vom 8. April 2013 sind sämtlich bestandskräftig. Die sachlichen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen dieser Verfahren sind nicht erfüllt, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG nachträglich geändert hat. Die von der Antragstellerin angeblich erst im Jahr 2014 erlangte persönliche Kenntnis von der einschlägigen Erlasslage stellt keine berücksichtigungsfähige Änderung der Sachlage dar. Überdies hatte die Antragstellerin die Möglichkeit, die von ihr im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Mängel der Prozentsätze ihrer Teilzeitbeschäftigung in einem Rechtsbehelfsverfahren unmittelbar gegen die genannten Bescheide geltend zu machen. Ein Antrag auf Wiederaufgreifen dieser Verfahren wäre deshalb nach § 51 Abs. 2 VwVfG auch unzulässig.
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In den genannten Bewilligungsbescheiden ist die Antragstellerin ausdrücklich auf den Erlass "Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten" (BMVg - R I 1 - Az 16-02-05/30a/I 10001) vom 15. November 2006 hingewiesen worden. In diesem Erlass ist die Notwendigkeit geregelt, die Quote bzw. den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung einerseits auf die wöchentliche Rahmendienstzeit zu beziehen, andererseits aber im Hinblick auf die tatsächliche Arbeitszeit des Soldaten ins Verhältnis zu der wöchentlichen Arbeitszeit in der jeweils betroffenen Einheit oder Dienststelle zu setzen. Der Erlass vom 15. November 2006 war explizit ein Teil der Begründung der Bescheide, die sich außerdem auf die "wöchentliche Rahmendienstzeit" und auf das Erfordernis bezogen, dass die militärischen Disziplinarvorgesetzten der Antragstellerin über die dienststellen- oder einheitsbezogene Ausgestaltung und Dauer der Teilzeitbeschäftigung gesondert zu entscheiden hätten. Die Antragstellerin hatte damit nach Eröffnung der vier genannten Bewilligungsbescheide ohne Weiteres die Möglichkeit, den ihr bekannt gegebenen Erlass vom 15. November 2006 zur Kenntnis zu nehmen und mit einem fristgerechten Rechtsbehelf schon damals die Erhöhung der Prozentsätze ihrer Teilzeitbeschäftigung zu beantragen.

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(1) Einem Soldaten kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung soll bewilligt werden, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen durch ein ärztliches Gutachten oder durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung. Soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 besteht, kann anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Der Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird.
(2) Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle. Die Ablehnung von Anträgen ist im Einzelnen zu begründen. Einem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Soldat sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes Nebentätigkeiten nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 20 den in Vollzeit beschäftigten Soldaten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Teilzeitbewilligung nicht zuwiderlaufen. Wird die Verpflichtung nach Satz 3 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.
(3) Die zuständige Stelle kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken, den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen oder deren Bewilligung widerrufen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Sie soll den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Soldaten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Bemessungsgrundlage für die Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei teilzeitbeschäftigten Soldaten die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 30c Absatz 1.
(5) Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Soldaten wird in einer Rechtsverordnung geregelt. In der Rechtsverordnung werden die Wehrdienstarten bestimmt, bei denen Teilzeitbeschäftigung zulässig ist. Dort können auch bestimmte Verwendungen und Truppenteile festgelegt werden, in denen eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Des Weiteren kann darin, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4, vor der erstmaligen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung eine Mindestdienstzeit von höchstens vier Jahren gefordert werden.
(6) Abweichend von Absatz 1 wird einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 92a des Bundesbeamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit wird in entsprechender Anwendung des § 92b des Bundesbeamtengesetzes
als Pflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Im Übrigen gelten für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 die Absätze 2 bis 5 entsprechend.(1) Die Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich spätestens drei Monate vor ihrem beabsichtigten Beginn bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten schriftlich zu beantragen. Dabei sind die Dauer und der Umfang der Teilzeitbeschäftigung anzugeben. Zusätzlich kann eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während der Dauer der Teilzeitbeschäftigung gewünscht werden.
(2) Anträge sind der Entlassungsdienststelle über die nächsten und die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten mit deren begründeter Stellungnahme, die ein Votum für oder gegen eine Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Ausdruck bringt, sowie im Falle eines Antrages nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Soldatenbeteiligungsgesetzes mit der Äußerung der Vertrauensperson vorzulegen. Ist die personalbearbeitende Stelle nicht Entlassungsdienststelle, ist sie durch die Disziplinarvorgesetzten gesondert zu unterrichten.
(3) Wer beabsichtigt, Teilzeitbeschäftigung außerhalb der Zuständigkeit der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen, kann eine Versetzung unter dem Vorbehalt, auf dem neuen Dienstposten eine Teilzeitbeschäftigung wahrnehmen zu wollen, beantragen. Das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers an der Teilzeitbeschäftigung ist bei der Prüfung des Versetzungsantrages angemessen zu berücksichtigen. Die im Falle einer Versetzung zuständigen nächsten und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten haben entsprechend Absatz 2 Satz 1 Stellung zu nehmen. Ist die Entlassungsdienststelle nicht die für die Versetzung zuständige Stelle, ist sie durch diese zu unterrichten.
(4) Die Verlängerung einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu beantragen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Im Fall des § 1 Nummer 3 kann die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Erklärung des Einverständnisses zur Ableistung des Wehrdienstes beantragt werden. Über einen Antrag, der mit der Einverständniserklärung gestellt worden ist, ist spätestens mit der Heranziehung zum Wehrdienst zu entscheiden.
(1) Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich nicht möglich
- 1.
für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis, - 2.
bei besonderen Auslandsverwendungen einschließlich Vor- und Nachbereitungsphasen, - 3.
für Kompaniefeldwebel und in vergleichbarer Funktion mit Anspruch auf Stellenzulage für Kompaniefeldwebel, - 4.
für Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter in Bundeswehrkrankenhäusern.
(2) Für die Dauer der Teilnahme an einer besonderen Auslandsverwendung einschließlich der Vor- und Nachbereitungsphase oder an anderen dienstlichen Vorhaben kann eine bewilligte Teilzeitbeschäftigung durch befristete Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung unterbrochen werden. Die nach der Unterbrechung geleistete Teilzeitbeschäftigung gilt nicht als neuer Zeitabschnitt nach § 5 Abs. 1.
(3) Teilzeitbeschäftigung kann erst für einen Zeitraum nach einer Dienstzeit von vier Jahren bewilligt werden. Satz 1 gilt nicht für Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege mindestens eines Kinds unter 18 Jahren, wenn ein Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht. Die Dienstzeit im Sinne dieser Verordnung beginnt mit dem Tag der Berufung in das Wehrdienstverhältnis. Ein vor der Berufung geleisteter früherer Wehrdienst wird angerechnet. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht im Fall des § 1 Nummer 3, sofern die Soldatin oder der Soldat die für die Wehrdienstleistung erforderliche Ausbildung abgeschlossen hat.
(4) Die nach § 4 zuständige Dienststelle kann von den Ausschlüssen des Absatzes 1 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Versagung der Teilzeitbeschäftigung eine besondere persönliche Härte darstellen würde und keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Sie kann von der Beschränkung des Absatzes 3 im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dem keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.
(5) Ist Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege von mindestens einem Kind unter 18 Jahren bewilligt worden, darf über die befristete Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung nach Absatz 2 nur mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung entschieden werden, solange Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht. Andere dienstrechtliche Maßnahmen, die dasselbe Ziel verfolgen, bedürfen ebenfalls der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung.
(1) Einem Soldaten kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung soll bewilligt werden, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen durch ein ärztliches Gutachten oder durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung. Soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 besteht, kann anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Der Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird.
(2) Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle. Die Ablehnung von Anträgen ist im Einzelnen zu begründen. Einem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Soldat sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes Nebentätigkeiten nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 20 den in Vollzeit beschäftigten Soldaten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Teilzeitbewilligung nicht zuwiderlaufen. Wird die Verpflichtung nach Satz 3 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.
(3) Die zuständige Stelle kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken, den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen oder deren Bewilligung widerrufen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Sie soll den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Soldaten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Bemessungsgrundlage für die Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei teilzeitbeschäftigten Soldaten die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 30c Absatz 1.
(5) Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Soldaten wird in einer Rechtsverordnung geregelt. In der Rechtsverordnung werden die Wehrdienstarten bestimmt, bei denen Teilzeitbeschäftigung zulässig ist. Dort können auch bestimmte Verwendungen und Truppenteile festgelegt werden, in denen eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Des Weiteren kann darin, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4, vor der erstmaligen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung eine Mindestdienstzeit von höchstens vier Jahren gefordert werden.
(6) Abweichend von Absatz 1 wird einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 92a des Bundesbeamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit wird in entsprechender Anwendung des § 92b des Bundesbeamtengesetzes
als Pflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Im Übrigen gelten für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 die Absätze 2 bis 5 entsprechend.(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.
(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.
(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.
(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.
(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.
(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.
(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.
(1) Einem Soldaten kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung soll bewilligt werden, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen durch ein ärztliches Gutachten oder durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung. Soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 besteht, kann anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Der Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird.
(2) Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle. Die Ablehnung von Anträgen ist im Einzelnen zu begründen. Einem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Soldat sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes Nebentätigkeiten nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 20 den in Vollzeit beschäftigten Soldaten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Teilzeitbewilligung nicht zuwiderlaufen. Wird die Verpflichtung nach Satz 3 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.
(3) Die zuständige Stelle kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken, den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen oder deren Bewilligung widerrufen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Sie soll den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Soldaten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Bemessungsgrundlage für die Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei teilzeitbeschäftigten Soldaten die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 30c Absatz 1.
(5) Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Soldaten wird in einer Rechtsverordnung geregelt. In der Rechtsverordnung werden die Wehrdienstarten bestimmt, bei denen Teilzeitbeschäftigung zulässig ist. Dort können auch bestimmte Verwendungen und Truppenteile festgelegt werden, in denen eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Des Weiteren kann darin, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4, vor der erstmaligen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung eine Mindestdienstzeit von höchstens vier Jahren gefordert werden.
(6) Abweichend von Absatz 1 wird einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 92a des Bundesbeamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit wird in entsprechender Anwendung des § 92b des Bundesbeamtengesetzes
als Pflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Im Übrigen gelten für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 die Absätze 2 bis 5 entsprechend.(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.
(3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.
(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.
(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.
(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.
(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.
(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.
(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.
(3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.
(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizieranwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizieranwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.
(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.
(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.
(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz. Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass Soldatinnen hinsichtlich Inhalt, Art und Umfang der Schutz gewährleistet wird, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist. Abweichungen sind nur insoweit zulässig, als sie mit Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Eine angemessene Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften ist vorzusehen.
(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Beförderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen in Fällen, in denen die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt, die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung für Soldaten zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Soldaten in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach der Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.
(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.
(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Für die Besetzung des Truppendienstgerichts ist der Dienstgrad des Beschwerdeführers maßgebend.
(2) Das Truppendienstgericht hat von Amts wegen den Sachverhalt aufzuklären. Es kann Beweise wie im gerichtlichen Disziplinarverfahren erheben. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung, kann jedoch mündliche Verhandlung anberaumen, wenn es dies für erforderlich hält. Haben Beweiserhebungen stattgefunden, hat das Truppendienstgericht das Beweisergebnis dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen mitzuteilen und ihnen innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist, die wenigstens drei Tage betragen muss, Gelegenheit zur Akteneinsicht und Stellungnahme zu geben. Das Truppendienstgericht entscheidet durch Beschluss, der dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesministerium der Verteidigung nach den Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung zuzustellen und dem Betroffenen formlos zu übermitteln ist. Die Entscheidung ist zu begründen.
(3) Hält das Truppendienstgericht die Zuständigkeit eines anderen Gerichts für gegeben, verweist es die Sache dorthin. Die Entscheidung ist bindend.
(4) Das Truppendienstgericht kann Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorlegen, wenn nach seiner Auffassung die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung es erfordert. Die Wehrdienstsenate entscheiden in der Besetzung von drei Richtern und zwei ehrenamtlichen Richtern durch Beschluss. Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für das Truppendienstgericht bindend.
Das Verwaltungsgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters ist der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat. Dienstlicher Wohnsitz des Soldaten ist sein Standort.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann als dienstlichen Wohnsitz anweisen:
Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Stellen übertragen.Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
(1) Einem Soldaten kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung soll bewilligt werden, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen durch ein ärztliches Gutachten oder durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung. Soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 besteht, kann anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Der Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird.
(2) Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle. Die Ablehnung von Anträgen ist im Einzelnen zu begründen. Einem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Soldat sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes Nebentätigkeiten nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 20 den in Vollzeit beschäftigten Soldaten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Teilzeitbewilligung nicht zuwiderlaufen. Wird die Verpflichtung nach Satz 3 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.
(3) Die zuständige Stelle kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken, den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen oder deren Bewilligung widerrufen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Sie soll den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Soldaten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Bemessungsgrundlage für die Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei teilzeitbeschäftigten Soldaten die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 30c Absatz 1.
(5) Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Soldaten wird in einer Rechtsverordnung geregelt. In der Rechtsverordnung werden die Wehrdienstarten bestimmt, bei denen Teilzeitbeschäftigung zulässig ist. Dort können auch bestimmte Verwendungen und Truppenteile festgelegt werden, in denen eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Des Weiteren kann darin, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4, vor der erstmaligen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung eine Mindestdienstzeit von höchstens vier Jahren gefordert werden.
(6) Abweichend von Absatz 1 wird einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 92a des Bundesbeamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit wird in entsprechender Anwendung des § 92b des Bundesbeamtengesetzes
als Pflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Im Übrigen gelten für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 die Absätze 2 bis 5 entsprechend.(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, beträgt grundsätzlich 41 Stunden. Ausnahmen sind zulässig für Führungskräfte vom Dienstgrad Brigadegeneral oder von vergleichbaren Dienstgraden an aufwärts. Für Soldaten, die außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, gilt das für die aufnehmende Stelle geltende Arbeitszeitrecht. Ist der Rechtsträger der aufnehmenden Stelle dienstherrenfähig, gilt das für dessen Beamte geltende Arbeitszeitrecht entsprechend.
(2) Der Soldat ist verpflichtet, über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus militärischen Dienst zu leisten, soweit die Besonderheiten dieses Dienstes es erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmen beschränkt. Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Das gilt nicht, soweit eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist.
(3) Bei Bereitschaftsdienst kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen angemessen verlängert werden. In kurativen Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr kann die Arbeitszeit auf bis zu 54 Stunden im Siebentageszeitraum verlängert werden, wenn
- 1.
hierfür ein zwingendes dienstliches Bedürfnis besteht, - 2.
der Soldat sich hierzu schriftlich oder elektronisch bereit erklärt und - 3.
die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beachtet werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von
- 1.
Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen, insbesondere - a)
im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze, - b)
zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes, - c)
im Rahmen nationaler Krisenvorsorge, - d)
zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und - e)
zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,
- 2.
Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes, - 3.
mehrtägigen Seefahrten, - 4.
Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie einsatzbezogenen Operationsplanungen und militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie - 5.
Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden.
(5) Eine Rechtsverordnung bestimmt für im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung verwendete Soldaten das Nähere
- 1.
zur Regelung der Arbeitszeit, insbesondere - a)
zu ihrer Dauer, - b)
zu Möglichkeiten ihrer flexiblen Ausgestaltung, - c)
zur Kontrolle ihrer Einhaltung und - d)
zum Zeitausgleich, sowie
- 2.
zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei den Tätigkeiten nach Absatz 4.
(6) Soldaten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung bei militärischen Stellen verwendet werden, in denen Teile von Streitkräften mehrerer Staaten zusammengeschlossen sind, können durch Rechtsverordnung von der Anwendung der Absätze 1 bis 3 und der Rechtsverordnung nach Absatz 5 ausgenommen werden.
(1) Einem Soldaten kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung soll bewilligt werden, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen durch ein ärztliches Gutachten oder durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung. Soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 besteht, kann anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Der Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird.
(2) Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle. Die Ablehnung von Anträgen ist im Einzelnen zu begründen. Einem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Soldat sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes Nebentätigkeiten nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 20 den in Vollzeit beschäftigten Soldaten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Teilzeitbewilligung nicht zuwiderlaufen. Wird die Verpflichtung nach Satz 3 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.
(3) Die zuständige Stelle kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken, den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen oder deren Bewilligung widerrufen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Sie soll den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Soldaten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Bemessungsgrundlage für die Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei teilzeitbeschäftigten Soldaten die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 30c Absatz 1.
(5) Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Soldaten wird in einer Rechtsverordnung geregelt. In der Rechtsverordnung werden die Wehrdienstarten bestimmt, bei denen Teilzeitbeschäftigung zulässig ist. Dort können auch bestimmte Verwendungen und Truppenteile festgelegt werden, in denen eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Des Weiteren kann darin, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4, vor der erstmaligen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung eine Mindestdienstzeit von höchstens vier Jahren gefordert werden.
(6) Abweichend von Absatz 1 wird einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 92a des Bundesbeamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit wird in entsprechender Anwendung des § 92b des Bundesbeamtengesetzes
als Pflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Im Übrigen gelten für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 die Absätze 2 bis 5 entsprechend.(1) Über einen Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung für alle Soldatinnen und Soldaten, für die es als Entlassungsdienststelle zuständig ist.
(2) Im Übrigen entscheidet die Entlassungsdienststelle über einen Antrag aus dem Kreis des Personals, für das sie zuständig ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Entscheidung über
einer Teilzeitbeschäftigung.(1) Einem Soldaten kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung soll bewilligt werden, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen durch ein ärztliches Gutachten oder durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung. Soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 besteht, kann anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Der Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird.
(2) Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle. Die Ablehnung von Anträgen ist im Einzelnen zu begründen. Einem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Soldat sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes Nebentätigkeiten nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 20 den in Vollzeit beschäftigten Soldaten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Teilzeitbewilligung nicht zuwiderlaufen. Wird die Verpflichtung nach Satz 3 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.
(3) Die zuständige Stelle kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken, den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen oder deren Bewilligung widerrufen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Sie soll den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Soldaten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Bemessungsgrundlage für die Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei teilzeitbeschäftigten Soldaten die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 30c Absatz 1.
(5) Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Soldaten wird in einer Rechtsverordnung geregelt. In der Rechtsverordnung werden die Wehrdienstarten bestimmt, bei denen Teilzeitbeschäftigung zulässig ist. Dort können auch bestimmte Verwendungen und Truppenteile festgelegt werden, in denen eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Des Weiteren kann darin, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4, vor der erstmaligen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung eine Mindestdienstzeit von höchstens vier Jahren gefordert werden.
(6) Abweichend von Absatz 1 wird einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 92a des Bundesbeamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit wird in entsprechender Anwendung des § 92b des Bundesbeamtengesetzes
als Pflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Im Übrigen gelten für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 die Absätze 2 bis 5 entsprechend.(1) Die Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich spätestens drei Monate vor ihrem beabsichtigten Beginn bei der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten schriftlich zu beantragen. Dabei sind die Dauer und der Umfang der Teilzeitbeschäftigung anzugeben. Zusätzlich kann eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit während der Dauer der Teilzeitbeschäftigung gewünscht werden.
(2) Anträge sind der Entlassungsdienststelle über die nächsten und die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten mit deren begründeter Stellungnahme, die ein Votum für oder gegen eine Teilzeitbeschäftigung der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Ausdruck bringt, sowie im Falle eines Antrages nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Soldatenbeteiligungsgesetzes mit der Äußerung der Vertrauensperson vorzulegen. Ist die personalbearbeitende Stelle nicht Entlassungsdienststelle, ist sie durch die Disziplinarvorgesetzten gesondert zu unterrichten.
(3) Wer beabsichtigt, Teilzeitbeschäftigung außerhalb der Zuständigkeit der oder des nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten wahrzunehmen, kann eine Versetzung unter dem Vorbehalt, auf dem neuen Dienstposten eine Teilzeitbeschäftigung wahrnehmen zu wollen, beantragen. Das Interesse der Antragstellerin oder des Antragstellers an der Teilzeitbeschäftigung ist bei der Prüfung des Versetzungsantrages angemessen zu berücksichtigen. Die im Falle einer Versetzung zuständigen nächsten und nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten haben entsprechend Absatz 2 Satz 1 Stellung zu nehmen. Ist die Entlassungsdienststelle nicht die für die Versetzung zuständige Stelle, ist sie durch diese zu unterrichten.
(4) Die Verlängerung einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu beantragen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(5) Im Fall des § 1 Nummer 3 kann die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Erklärung des Einverständnisses zur Ableistung des Wehrdienstes beantragt werden. Über einen Antrag, der mit der Einverständniserklärung gestellt worden ist, ist spätestens mit der Heranziehung zum Wehrdienst zu entscheiden.
(1) Einem Soldaten kann auf Antrag Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 30c Absatz 1 und bis zur jeweils beantragten Dauer, längstens für zwölf Jahre bewilligt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Teilzeitbeschäftigung soll bewilligt werden, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Pflegebedürftigkeit ist nachzuweisen durch ein ärztliches Gutachten oder durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch eine entsprechende Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung. Soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7 besteht, kann anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden. Der Anspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit, in der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen wird.
(2) Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte Stelle. Die Ablehnung von Anträgen ist im Einzelnen zu begründen. Einem Antrag darf nur entsprochen werden, wenn der Soldat sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraumes Nebentätigkeiten nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 20 den in Vollzeit beschäftigten Soldaten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Es dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Teilzeitbewilligung nicht zuwiderlaufen. Wird die Verpflichtung nach Satz 3 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.
(3) Die zuständige Stelle kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken, den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen oder deren Bewilligung widerrufen, soweit zwingende dienstliche Gründe dies erfordern. Sie soll den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Soldaten die Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(4) Bemessungsgrundlage für die Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist bei teilzeitbeschäftigten Soldaten die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 30c Absatz 1.
(5) Das Nähere zur Teilzeitbeschäftigung der Soldaten wird in einer Rechtsverordnung geregelt. In der Rechtsverordnung werden die Wehrdienstarten bestimmt, bei denen Teilzeitbeschäftigung zulässig ist. Dort können auch bestimmte Verwendungen und Truppenteile festgelegt werden, in denen eine Teilzeitbeschäftigung nicht möglich ist. Des Weiteren kann darin, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4, vor der erstmaligen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung eine Mindestdienstzeit von höchstens vier Jahren gefordert werden.
(6) Abweichend von Absatz 1 wird einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit in entsprechender Anwendung des § 92a des Bundesbeamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
(7) Einem Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit wird in entsprechender Anwendung des § 92b des Bundesbeamtengesetzes
als Pflegezeit mit Vorschuss bewilligt. Im Übrigen gelten für die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 die Absätze 2 bis 5 entsprechend.Urlaube nach § 28 Absatz 5 und den §§ 28a und 30a Absatz 7 sowie Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung nach § 30a dürfen zusammen eine Dauer von 15 Jahren nicht überschreiten.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.