Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung - STzV | § 4 Zuständigkeit für die Entscheidung

Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung - STzV | § 4 Zuständigkeit für die Entscheidung
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(1) Über einen Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung für alle Soldatinnen und Soldaten, für die es als Entlassungsdienststelle zuständig ist.

(2) Im Übrigen entscheidet die Entlassungsdienststelle über einen Antrag aus dem Kreis des Personals, für das sie zuständig ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Entscheidung über

1.
die Verlängerung,
2.
die Änderung und
3.
den Widerruf der Bewilligung sowie
4.
die vorzeitige Beendigung
einer Teilzeitbeschäftigung.

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(1) Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich nicht möglich 1. für Führungsverwendungen mit Disziplinarbefugnis,2. bei besonderen Auslandsverwendungen einschließlich Vor- und Nachbereitungsphasen,3. für Kompaniefeldwebel und in vergleichbarer Funktion
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published on 24/11/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Antragstellerin begehrt die rückwirkende Erhöhung des Prozentsatzes der ihr bewilligten Teilzeitbeschäftigung für Zeiträume zwischen dem 1. Dezember 201
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