Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Sept. 2010 - 1 WB 41/09

28.09.2010

Tatbestand

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er ist seit vielen Jahren Mitglied des Örtlichen Personalrats einer Dienststelle der Bundeswehr sowie Mitglied des Bezirkspersonalrats. Zur Wahrnehmung von Personalratsaufgaben ist er vollständig von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt.

Während eines Monatsgesprächs mit dem Personalrat stellte der Amtschef der Dienststelle fest, dass bei über 20 Anwesenden nur ein Soldat in Uniform erschienen sei, und ordnete - unter Bezugnahme auf eine fernschriftliche Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung - an, dass alle Personalratsmitglieder, die in einem Dienstverhältnis als Soldat stünden, während der Ausübung ihres Amtes Uniform zu tragen hätten. Hiergegen erhob der Antragsteller Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung mit dem Ziel, die Anordnung des Amtschefs aufzuheben. Nach Zurückweisung der Beschwerde durch den Inspekteur der Teilstreitkraft und den Bundesminister der Verteidigung beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Begehren des Antragstellers blieb auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

...

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1. Die hier strittige Frage, ob Soldaten, die als Mitglieder des Personalrats von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt sind, verpflichtet werden können, im Dienst Uniform zu tragen, stellt eine truppendienstliche Angelegenheit dar, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten - hier: zum Bundesverwaltungsgericht (§ 21 Abs. 1 WBO) - eröffnet ist.

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Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeit nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG entscheiden die Verwaltungsgerichte - mit Besonderheiten im anzuwendenden Prozessrecht und bei der Bildung und Besetzung der Spruchkörper (vgl. § 83 Abs. 2, § 84 BPersVG) - auch über die Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 82 Abs. 1 SG schließlich generell für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis eröffnet, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist. Letzteres ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO für die Fälle vorgesehen, in denen Gegenstand der Beschwerde des Soldaten eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber ist, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in truppendienstlichen Angelegenheiten (stRspr, vgl. Beschluss vom 6. April 2005 - BVerwG 1 WB 61.04 - m.w.N. ). Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche Angelegenheit oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ist, ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und auf die daraus abzuleitende Rechtsfolge abzustellen (Beschlüsse vom 15. Mai 2003 - BVerwG 1 WB 7.03 - m.w.N. und vom 6. April 2005 a.a.O.).

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Nach diesen Maßgaben handelt es sich vorliegend nicht um eine personalvertretungsrechtliche, sondern um eine truppendienstliche Angelegenheit, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben ist. Die dem Antragsteller vom Amtschef der Dienststelle erteilte Weisung, auch während seiner Personalratstätigkeit Uniform zu tragen, bezweckte die Durchsetzung der Verpflichtung des Soldaten, auf Anordnung seiner Vorgesetzten den jeweils vorgeschriebenen Dienstanzug (Uniform) zu tragen. Diese Verpflichtung, die in § 4 Abs. 3 Satz 2 SG vorausgesetzt ist, ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats aus der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) (vgl. Beschlüsse vom 17. Mai 1972 - BVerwG 1 WB 125.71 - BVerwGE 43, 353 <357 f.>, vom 24. August 1982 - BVerwG 1 WB 56.81 - NZWehrr 1983, 74, vom 24. Juni 1986 - BVerwG 1 WB 76.85 und 1 WB 80.86 - NZWehrr 1987, 25 und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 39.02 - BVerwGE 118, 21 <22> = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 50 = NZWehrr 2003, 169). Die Streitigkeit betrifft deshalb Rechte und Pflichten, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes (mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31) geregelt sind, und damit der Rechtskontrolle durch die Wehrdienstgerichte unterliegen (vgl. neben den genannten Beschlüssen des Senats auch Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 17 Rn. 61 und Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Aufl. 2008, § 83 Rn. 16).

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Die Sache wird auch nicht dadurch zu einer personalvertretungsrechtlichen Streitigkeit, dass der Antragsteller seine Auffassung, er sei nicht oder nur in eingeschränktem Umfang zum Tragen der Uniform verpflichtet, aus seiner Rechtsstellung als (freigestelltes) Personalratsmitglied herleitet. § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG erfasst nur solche Streitigkeiten, die sich allein und ausschließlich aus der Rechtsstellung von Personalratsmitgliedern ergeben (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 P 67.78 - Buchholz 238.390 § 92 SHPersVG Nr. 1 S. 3 zur Parallelvorschrift des § 92 Abs. 1 Nr. 5 SHPersVG); dagegen liegt keine Streitigkeit über die Rechtsstellung der Personalvertretung vor, wenn es darum geht, welche Folgen aus einem personalvertretungsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt für die dienstrechtliche Stellung des einzelnen Mitglieds zu ziehen sind (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 43.78 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 18; Ilbertz/Widmaier a.a.O.). Auch der Antragsteller trägt nicht vor, dass ihm die mit seiner Mitgliedschaft im Personalrat verbundenen Rechte und Befugnisse (als solche) bestritten würden; strittig sind lediglich mögliche Folgen der Mitgliedschaft im Personalrat für die allgemeine soldatische (dienstrechtliche) Pflicht des Antragstellers zum Tragen der Uniform. Die Einwände des Antragstellers betreffen deshalb die - zu prüfende - Rechtmäßigkeit der Anordnung des Amtschefs, verändern jedoch nicht deren truppendienstliche Natur. ...

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4. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Anordnung, dass der Antragsteller auch als (freigestelltes) Personalratsmitglied im Dienst Uniform zu tragen hat, rechtmäßig ist ...

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a) Die Verpflichtung der Soldaten, im Dienst Uniform zu tragen, findet, wie dargelegt, ihre Grundlage in der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG). Ermächtigt durch § 4 Abs. 3 Satz 2 SG hat der Bundespräsident in Art. 2 Abs. 1 der Anordnung über die Dienstgradbezeichnungen und die Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBl I S. 1067; ZDv 14/5 B 181) allgemeine Bestimmungen über die Uniform der Soldaten erlassen und im Übrigen die Befugnisse zur Bestimmung der Uniform der Soldaten dem Bundesminister der Verteidigung übertragen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 SG, Art. 2 Abs. 2 der Anordnung). Dieser hat hiervon in Gestalt der Anzugordnung für die Soldaten der Bundeswehr vom 16. Juli 1996 (ZDv 37/10) Gebrauch gemacht, die die Art, die Ausgestaltung und das Tragen der Uniformen im Einzelnen regelt.

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Mit der Anzugordnung hat der Bundesminister der Verteidigung zugleich das ihm bei der Gestaltung des Dienstes zustehende Organisationsermessen für sich und die nachgeordneten Stellen gebunden. Außenwirkung gegenüber dem Soldaten erlangen Verwaltungsvorschriften wie die Anzugordnung mittelbar über den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (stRspr, vgl. Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 44 m.w.N.). Eine an Verwaltungsvorschriften orientierte ständige Verwaltungspraxis verpflichtet zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle; andererseits kann der Soldat nur (und nicht mehr als) eine Behandlung entsprechend der gleichmäßig vollzogenen Verwaltungsvorschriften beanspruchen. Die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis ist auch insofern von Bedeutung, als eine bestehende Ermessensbindung durch eine hiervon abweichende Praxis aus sachgerechten Erwägungen für die Zukunft geändert werden kann (vgl. Beschluss vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 12.07 - Buchholz 449.2 § 40 SLV 2002 Nr. 3 m.w.N.).

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b) Die dem Antragsteller vom Amtschef der Dienststelle erteilte Anordnung, während seiner Personalratstätigkeit Uniform zu tragen, steht im Einklang mit der Vorschriftenlage.

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Der Amtschef hat sich für seine Anordnung auf ein Fernschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung berufen, bei dem es sich - wie sich aus dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang ergibt - um das Fernschreiben mbh 1116 vom 21. August 2007 handelt. Das Bundesministerium der Verteidigung - Fü S I 3 - hatte in diesem Fernschreiben darauf hingewiesen, dass die in Nr. 104 ZDv 37/10 geregelte Verpflichtung, Uniform zu tragen, auch für ganz oder teilweise freigestellte Personalratsmitglieder im Soldatenstatus für die Zeit der Personalratstätigkeit gelte. Grundlage der Anordnung des Amtschefs ist damit im Ergebnis Nr. 104 Abs. 1 ZDv 37/10.

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Die Anordnung ist von der in Nr. 104 Abs. 1 ZDv 37/10 geregelten grundsätzlichen Pflicht zum Uniformtragen gedeckt. Gemäß Nr. 104 Abs. 1 ZDv 37/10 ist im Dienst Uniform zu tragen, wenn diese Dienstvorschrift nichts anderes bestimmt. Eine solche andere Bestimmung ergibt sich zum Beispiel aus Fußnote 2 Nr. 104 ZDv 37/10 für die Universitäten und Fachschulen der Bundeswehr. Dagegen enthält die Anzugordnung keine entsprechende ausdrückliche Regelung für die Mitglieder der Personalvertretungen. Auch die vom Antragsteller angeführten sonstigen Vorschriften und Erlasse begründen keine Ausnahme von der Uniformtragepflicht.

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Dies gilt zum einen für Nr. 112 ZDv 37/10, wonach in Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes, einer ehrenamtlichen Tätigkeit, einer Nebentätigkeit oder einer hauptberuflichen Tätigkeit bei nicht zur Bundeswehr gehörenden Einrichtungen die Uniform nicht getragen werden darf. Zwar führen die Mitglieder des Personalrats ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt (§ 46 Abs. 1 BPersVG). Nr. 112 ZDv 37/10 bezieht sich jedoch, wie der Bundesminister der Verteidigung geltend macht, nur auf Ehrenämter außerhalb des dienstlichen Bereichs (wie zum Beispiel in kommunalen oder kirchlichen Vertretungen), also nicht auf die Personalratstätigkeit. Von dieser Auslegung der Vorschrift ist auszugehen, weil wegen der über den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vermittelten Außenwirkung von Verwaltungsvorschriften unbestimmte Begriffe in Verwaltungsvorschriften grundsätzlich in dem Sinne zu verstehen sind, wie sie von den beteiligten Stellen tatsächlich angewendet werden (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2008 a.a.O. Rn. 26). Für diese Auslegung spricht im Übrigen auch der Wortlaut der Vorschrift, weil der Zusatz "bei nicht zur Bundeswehr gehörenden Einrichtungen" sinngemäß alle vier zuvor aufgeführten genannten Fallgruppen (Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit, Nebentätigkeit, hauptberufliche Tätigkeit) umgreift. Schließlich würde die von dem Antragsteller vertretene Auslegung, wonach auch die ehrenamtliche Ausübung des Amts als Personalratsmitglied Nr. 112 ZDv 37/10 unterfällt, zu einem Ergebnis führen, das mit Sicherheit nicht dem Willen des Vorschriftengebers entspricht. Denn Nr. 112 ZDv 37/10 ist nicht als Freistellungs- ("... muss nicht ..."), sondern als Verbotsvorschrift formuliert ("... darf die Uniform nicht getragen werden"). Die Annahme, der Bundesminister der Verteidigung habe den - freigestellten ebenso wie nicht freigestellten - Personalratsmitgliedern das Tragen der Uniform während der Personalratstätigkeit verbieten wollen, erscheint ausgeschlossen (und wird vom Antragsteller so auch nicht vorgebracht).

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Eine Ausnahme von der hier strittigen Uniformtragepflicht nach Nr. 104 Abs. 1 ZDv 37/10 ergibt sich ferner nicht aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - VR I 1 - vom 12. Juli 1982, auf das sich - abgrenzend - auch das Fernschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung mbh 1116 vom 21. August 2007 bezieht. Das Schreiben vom 12. Juli 1982 nimmt zu der Frage Stellung, ob ein freigestelltes Mitglied des Personalrats, "das freiwillig an einem militärischen Appell teilnimmt, zum Tragen der Uniform und zum Antreten mit seiner Einheit verpflichtet ist". Das Schreiben hält bereits eine "freiwillige" Teilnahme an einem militärischen Appell nicht für möglich, weil dieser als Teil des militärischen Dienstes der Freistellung unterfalle; insofern könne der freigestellte Soldat nur wie andere zivile Gäste oder Bürger als Zuschauer zugegen sein. Das Schreiben vom 12. Juli 1982 betrifft damit einen anderen Sachverhalt als die hier zu klärende Frage, ob freigestellte Personalratsmitglieder während der Ausübung ihres Amtes zum Tragen der Uniform verpflichtet sind. Es bestehen deshalb keine Bedenken dagegen, dass das Bundesministerium der Verteidigung mit dem Fernschreiben mbh 1116 vom 21. August 2007 auf die alleinige Maßgeblichkeit von Nr. 104 ZDv 37/10 hingewiesen hat, auch soweit das Schreiben vom 12. Juli 1982 "gelegentlich als Ersatz für eine in der ZDv 37/10 nicht vorhandene Ausnahmeregelung verstanden wurde".

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Soweit es, wie es nach dem Fernschreiben vom 21. August 2007 offenbar der Fall war, in der Vergangenheit einzelne Fälle gegeben hat, in denen es freigestellten Personalratsmitgliedern selbst überlassen wurde, ob sie Uniform tragen oder nicht, dürfte sich hieraus bereits keine abweichende, die Regelung der Nr. 104 ZDv 37/10 überlagernde und verdrängende Verwaltungspraxis entwickelt haben. Jedenfalls ist der Bundesminister der Verteidigung nicht gehindert, für die Zukunft eine vorschriftenkonforme Praxis anzumahnen und durchzusetzen; es gibt keine Anzeichen dafür, dass dies im Anschluss an das Fernschreiben vom 21. August 2007 nicht konsequent geschehen wäre. Das Fernschreiben vom 21. August 2007 bedurfte auch nicht der Beteiligung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses nach § 37 SBG, weil es keinen regelnden Charakter hat, sondern lediglich eine bestehende Dienstvorschrift (Nr. 104 ZDv 37/10), bei deren Erlass der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ordnungsgemäß beteiligt wurde (Vorb. Nr. 7 ZDv 37/10), konkretisiert und erläutert (vgl. für die entsprechende Problematik bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen i.S.v. § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 11. Aufl. 2008, § 78 Rn. 6 m.w.N.).

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c) Die Anordnung des Amtschefs vom 11. September 2007 verstößt schließlich nicht gegen die gesetzlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Personalvertretungen.

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Die vollständige Freistellung des Antragstellers von der dienstlichen Tätigkeit (§ 46 Abs. 4 BPersVG) gebietet es nicht, ihn auch von der Pflicht zu befreien, im Dienst Uniform zu tragen. Die Freistellung bezieht sich nur auf die Aufgaben des zuvor innegehabten Dienstpostens, nicht auf die allgemeinen soldatischen Pflichten aus dem Dienstverhältnis, wie zum Beispiel die Pflichten zur Tätigkeit an einem festgelegten Dienstort, zur Einhaltung von Dienstzeiten oder zur Beachtung der allgemeinen Urlaubsvorschriften (vgl. Beschluss vom 14. Juni 1990 - BVerwG 6 P 18.88 - Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 24 S. 4 f.; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, BPersVG, 6. Aufl. 2008, § 46 Rn. 71 ff.; Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 46 Rn. 13). Zu diesen allgemeinen, aus dem Soldatenstatus folgenden und nicht dienstpostengebundenen Pflichten zählt auch die Verpflichtung, im Dienst - das heißt für das freigestellte Personalratsmitglied: während der Personalratstätigkeit innerhalb der Dienstzeit - Uniform zu tragen (ebenso TDG Nord, Beschluss vom 11. Dezember 2007 - N 8 BLa 13/07; für die Vertrauensperson der Schwerbehinderten TDG Nord, Beschluss vom 6. Mai 2010 - N 2 BLc 1/09; für Polizeibeamte im Bundesgrenzschutz OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Mai 1993 - 2 L 88/89 - OVGE 43, 453).

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Die Anordnung, während der Personalratstätigkeit Uniform zu tragen, stellt auch keine Behinderung im Sinne von § 8 BPersVG dar. Zwar ist der Begriff der Behinderung im Sinne dieser Vorschrift weit auszulegen und umfasst grundsätzlich jede Form der Erschwerung, Störung oder Verhinderung bei der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben oder Befugnisse (vgl. Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 8 Rn. 4 m.w.N.). Es ist jedoch weder vom Antragsteller dargelegt noch sonst ersichtlich, inwiefern das Tragen einer Uniform, zumal in einer militärischen Dienststelle, einen unzulässigen Einfluss auf die unabhängige Wahrnehmung des personalvertretungsrechtlichen Mandats durch den Antragsteller und die übrigen Mitglieder des Personalrats haben soll. Der Antragsteller selbst hat in seiner Beschwerde vielmehr einleitend erklärt, dass er aus freiem Entschluss bei der Wahrnehmung seiner Personalratsaufgaben häufig und gerne seine Uniform trage. Abgesehen davon ist der Antragsteller als Vertreter der Gruppe der Soldaten in den Personalrat gewählt (§ 49 Abs. 2 SBG, § 5 BPersVG); sein Status und sein Dienstgrad sind - innerhalb des Personalrats ebenso wie im Verhältnis zu den Angehörigen der Dienststelle - unabhängig davon bekannt, ob er aktuell Uniform trägt oder nicht. Weil sie ihrerseits wesentliche Strukturelemente des öffentlichen Dienstes sind, können Status und Dienstgrad in der Gruppe der Soldaten - ebenso wie ihre dienst- oder tarifrechtlichen Entsprechungen in den anderen Beschäftigtengruppen - für sich genommen keine Merkmale darstellen, denen eine im Sinne von § 8 BPersVG "behindernde" Wirkung bei der Wahrnehmung von Aufgaben oder Befugnissen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz zukommt. Ob Status und Dienstgrad nur bekannt oder durch die getragene Uniform auch unmittelbar sichtbar sind, macht insoweit keinen beachtlichen Unterschied.

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Referenzen - Gesetze

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Sept. 2010 - 1 WB 41/09 zitiert 21 §§.

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Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 5 Gruppen von Beschäftigten


Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Richterinnen und Richter treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten hinzu.

Referenzen

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Der Personalrat wirkt mit bei

1.
Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereiches, wenn nicht nach § 118 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind,
2.
Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung, Aufspaltung oder Ausgliederung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
3.
Übertragung von Aufgaben der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten wahrgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder andere Rechtsträger in der Rechtsform des Privatrechts,
4.
Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten,
5.
Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf, die oder der die Entlassung nicht selbst beantragt hat,
6.
vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand und Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 gegenüber den in § 78 Absatz 3 genannten Beschäftigten unterliegen nicht der Mitwirkung. Im Übrigen wird der Personalrat in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 nur auf Antrag der oder des Beschäftigten beteiligt; die oder der Beschäftigte ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. Der Personalrat kann bei der Mitwirkung nach Absatz 1 Nummer 4 Einwendungen auf die in § 78 Absatz 5 Nummer 1 und 2 bezeichneten Gründe stützen.

(1) Für Klagen der Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten, der Dienstleistungspflichtigen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Für Klagen des Bundes gilt das Gleiche.

(3) Der Bund wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung anderen Stellen übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(4) Soweit Aufgaben des Bundesministeriums der Verteidigung in den Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums übertragen worden sind, ist vor allen Klagen ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung. Es kann die Entscheidung durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

(1) Einer Ernennung bedarf es

1.
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),
2.
zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),
3.
zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung).

(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.

(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(5) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Ist die weitere Beschwerde erfolglos geblieben, kann der Beschwerdeführer die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen, wenn seine Beschwerde eine Verletzung seiner Rechte oder eine Verletzung von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnittes des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Der Antrag kann auch gestellt werden, wenn über die weitere Beschwerde innerhalb eines Monats nicht entschieden worden ist.

(2) Das Verfahren vor dem Truppendienstgericht tritt insoweit an die Stelle des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 82 des Soldatengesetzes.

(3) Mit dem Antrag kann nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei. Rechtswidrigkeit ist auch gegeben, wenn der Beschwerdeführer durch Überschreitung oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist.

(4) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheides oder nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Frist bei dem zuständigen Truppendienstgericht schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Dabei soll der Beschwerdeführer unter Beifügung des Beschwerdebescheides sowie des Bescheides über die weitere Beschwerde die zur Begründung des Antrags dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Antrag bei dem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Absatz 2 und des § 11 Buchstabe b bei den dort bezeichneten Vorgesetzten eingelegt wird. Der Antrag ist dem Truppendienstgericht unverzüglich vorzulegen. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Betroffene zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört.

(5) Nach Ablauf eines Jahres seit Einlegung der weiteren Beschwerde ist die Anrufung des Truppendienstgerichts ausgeschlossen. § 7 gilt entsprechend.

(6) Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung. Das Truppendienstgericht, in dringenden Fällen sein Vorsitzender, kann auf Antrag des Beschwerdeführers oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung nach Anhörung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten anordnen. Die Anordnung kann schon vor Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung getroffen werden, wenn der zuständige Disziplinarvorgesetzte einen Antrag nach § 3 Absatz 2 abgelehnt oder die Vollziehung nicht innerhalb einer vom Truppendienstgericht gesetzten Frist ausgesetzt hat.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Einer Ernennung bedarf es

1.
zur Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit (Berufung),
2.
zur Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder umgekehrt (Umwandlung),
3.
zur Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung).

(2) Der Bundespräsident ernennt die Berufssoldaten, die Soldaten auf Zeit und die Offiziere der Reserve. Die übrigen Soldaten ernennt der Bundesminister der Verteidigung. Die Ausübung dieser Befugnisse kann auf andere Stellen übertragen werden.

(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(4) Unbeschadet der Vorgaben des Absatzes 3 Satz 2 können die weiteren Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten bei der Ausübung des Dienstes und bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug durch Rechtsverordnung geregelt werden. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen, Tätowierungen und sonstigen Modifikationen des Erscheinungsbilds im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Soweit Frauen in den Streitkräften unterrepräsentiert sind, können die Vorgaben zum Erscheinungsbild von Soldatinnen, insbesondere zur Haartracht und zum Tragen von Schmuck, als eine zulässige Maßnahme zur Förderung von Frauen in der Bundeswehr von den Vorgaben für Soldaten abweichend geregelt werden. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Erfüllung der Dienstpflichten zu beeinträchtigen oder wenn zwingende Besonderheiten des soldatischen Dienstes dies erfordern. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist zu untersagen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(5) Legt ein Soldat sein Mandat nieder und bewirbt er sich zu diesem Zeitpunkt erneut um einen Sitz im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, so ist die Verleihung eines höheren Dienstgrades nicht zulässig. Satz 1 gilt sinngemäß für Soldaten, die in die gesetzgebende Körperschaft eines Landes gewählt worden sind, und zwar auch für die Zeit zwischen zwei Wahlperioden. Die Verleihung eines höheren Dienstgrades ist auch nicht zulässig, wenn ein Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, einen Dienst nach § 51 Abs. 6 oder § 54 Abs. 4 leistet.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten kann zugelassen werden, wer

1.
das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Realschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt und
2.
mindestens den Dienstgrad eines Feldwebels erreicht hat.

(2) Für Verwendungen im Flugsicherungskontrolldienst und im fliegerischen Dienst kann zu dieser Laufbahn zugelassen werden, wer

1.
die Bildungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 besitzt,
2.
mindestens den Dienstgrad eines Unteroffiziers erreicht hat und
3.
einen verwendungsbezogenen Eignungsnachweis erbracht hat.

(3) Nach der Zulassung führen Unteroffiziere den Dienstgrad Fahnenjunker, Feldwebel den Dienstgrad Fähnrich und Hauptfeldwebel den Dienstgrad Oberfähnrich. Ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Offizieranwärterin)“ oder „(Offizieranwärter)“ oder „(OA)“ führen im Schriftverkehr

1.
Stabsunteroffiziere bis zu ihrer Beförderung zum Fähnrich,
2.
Oberfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Oberfähnrich,
3.
Stabsfeldwebel und Oberstabsfeldwebel bis zu ihrer Beförderung zum Offizier.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vertrauenspersonenausschüsse sind

1.
der Gesamtvertrauenspersonenausschuss sowie
2.
die Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.

(2) Für die Vertrauenspersonenausschüsse gelten die Bestimmungen über die Versammlungen der Vertrauenspersonen entsprechend, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei

1.
Einstellung,
2.
Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel,
3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens,
4.
Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einschließlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn, es wurden allgemeine Grundsätze erlassen,
5.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle,
6.
Umsetzung innerhalb der Dienstelle für mehr als drei Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts befindet,
7.
Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als drei Monate,
8.
Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen oder Beamten in den Ruhestand oder Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus,
9.
Anordnungen zur Wahl der Wohnung,
10.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
11.
Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub,
12.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen,
13.
Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsveranstaltungen, die in weniger als drei Arbeitstagen beginnen,
14.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten als Beschäftigte,
15.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Beschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

(3) In Personalangelegenheiten der in § 15 Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach Absatz 1 nur mit, wenn sie es beantragen.

(4) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die in § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten und für entsprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
2.
für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und entsprechende Arbeitnehmerstellen.

(5) Der Personalrat kann in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung verweigern, wenn

1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 verstößt,
2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

(1) Die durch die Tätigkeit des Personalrats und seiner Mitglieder entstehenden Kosten trägt der Bund.

(2) Mitglieder des Personalrats erhalten bei Reisen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, Aufwendungsersatz in entsprechender Anwendung der beamtenrechtlichen Bestimmungen zu Reisekosten und Trennungsgeld. Für den Ersatz von Sachschäden an privaten Kraftfahrzeugen gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

(1) Über jede Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse ist ein Protokoll zu fertigen. § 36 Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Haben Personen nach § 47 Absatz 2 und 3 an der Sitzung teilgenommen, ist ihnen der entsprechende Auszug des Protokolls zuzuleiten. Einwendungen gegen das Protokoll sind unverzüglich schriftlich zu erheben und diesem beizufügen.

Die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Absatz 1 Nummer 5 bezeichneten Richterinnen und Richter treten zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten hinzu.

Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.