Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Apr. 2018 - 1 WB 23/17

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2018:260418B1WB23.17.0
published on 26/04/2018 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Apr. 2018 - 1 WB 23/17
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Tatbestand

1

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung betrifft einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstpostens ....

2

....

3

Am 7. Juni 2012 entschied der Dezernatsleiter III 2 im (damaligen) Personalamt der Bundeswehr, den nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten ..., nicht mit dem Antragsteller, sondern mit dem damaligen Korvettenkapitän T. zu besetzen. Den auf diesen Dienstposten bezogenen Versetzungsantrag des Antragstellers vom 13. August 2012 lehnte das Personalamt der Bundeswehr ab. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hob der Senat mit Beschluss vom 24. Mai 2016 (Verfahren BVerwG 1 WB 26.15) die Auswahlentscheidung vom 7. Juni 2012, den Bescheid vom 3. Dezember 2012 über die Ablehnung der Versetzung und den insoweit ergangenen Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 26. Mai 2015 auf und verpflichtete das Bundesministerium der Verteidigung, über die Besetzung des genannten Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

4

Unter Hinweis auf die Senatsentscheidung beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juni 2016 beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (im Folgenden: Bundesamt für das Personalmanagement) eine Neuentscheidung über seine Versetzung auf strittigen Dienstposten. Den Antrag wiederholte er mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 29. September 2016 und machte geltend, die neue Entscheidung müsse auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage der ursprünglichen Auswahlentscheidung erfolgen. Inzwischen sei ihm bekannt geworden, dass für ihn und weitere Offiziere Sonderbeurteilungen angefordert worden seien. Mit der daraus erkennbaren Absicht der Personalführung, ein völlig neues Auswahlverfahren mit anderen Konkurrenten durchzuführen, werde der Senatsbeschluss nicht umgesetzt, sondern unterlaufen. Am 9. Dezember 2016 gab der Örtliche Personalrat ... eine Stellungnahme zum Versetzungsantrag des Antragstellers ab. Das Bundesamt für das Personalmanagement traf jedoch keine Sachentscheidung.

5

Mit Schreiben vom 17. Januar 2017 erhob der Antragsteller Untätigkeitsbeschwerde. Mit Schreiben vom 7. März 2017 stellte er einen Untätigkeitsantrag auf gerichtliche Entscheidung beim Bundesministerium der Verteidigung. Am 16. März 2017 bekräftigte er, dass dieser Antrag als Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu werten sei; zugleich beantragte er die Beteiligung des zuständigen Soldatenbeteiligungsorgans.

6

Am 18. Mai 2017 entschied das Bundesministerium der Verteidigung - Referatsleiter R II 2 - nach Beteiligung der Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers, der militärischen Gleichstellungsbeauftragten und der zuständigen Vertrauensperson, für den strittigen (inzwischen umbenannten) Dienstposten ... den Beigeladenen auszuwählen. Der Auswahlentscheidung lag ein Kandidatenvergleich zugrunde, in dem der Antragsteller, der Beigeladene und ein weiterer Offizier unter Berücksichtigung der Bedarfsträgerforderungen und des Anforderungsprofils für den Dienstposten in ihren dienstlichen Werdegängen, ihren fachbezogenen Qualifikationen und Tätigkeiten ... und in den Ergebnissen der jeweils im September 2016 erstellten Sonderbeurteilungen detailliert verglichen wurden. Im Leistungsvergleich wurde angesichts des vom Beigeladenen erzielten Durchschnittswerts der Aufgabenerfüllung (8,20) dessen Auswahl mit der signifikanten Differenz zum Durchschnittswert des Antragstellers (7,30) begründet.

7

Diese materielle Auswahlentscheidung setzte das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - gegenüber dem Antragsteller im Beschwerdebescheid vom 22. Mai 2017 um; zugleich lehnte es dessen Versetzungsantrag vom 13. August 2012 ab.

8

Gegen diese ihm am 12. Juni 2017 eröffnete Entscheidung beantragte der Antragsteller am 11. Juli 2017 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und machte insbesondere geltend: Die auf der Basis eines Leistungsvergleichs zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Er befürchte, dass das Bundesministerium der Verteidigung um jeden Preis versuche, ihn, den Antragsteller, von dem höherwertigen Dienstposten fernzuhalten. Die Auswahlentscheidung sei aufgrund einer Sonderbeurteilung getroffen worden, in der man den Beigeladenen hochgejubelt habe. Die Sonderbeurteilung des Beigeladenen weise in großen Teilen keine Relevanz für den strittigen Dienstposten auf. Dessen Aufgabenbeschreibung verlange zwingend lediglich die Qualifikation als .... Hingegen werde nicht die Expertise eines ... oder die eines ... verlangt. Die Sonderbeurteilung des Beigeladenen dokumentiere dessen Arbeitsschwerpunkte in den Bereichen Datenschutz und Projektberatung. Die Projektberatung habe mit dem Anforderungsprofil des Dienstpostens jedoch nichts zu tun. Die umfangreich geschilderten Vorverwendungen des Beigeladenen als Kommandant eines Bootes oder als Kommandeur Führungsunterstützungsgruppe im Flottenkommando bezögen sich nicht auf den strittigen Dienstposten. Auch weitere Fachkenntnisse des Beigeladenen im Bereich der Informationssicherheit hätten keine Relevanz. Er selbst, der Antragsteller, habe hingegen bereits früher einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten innegehabt, der erst im Jahr 2002 auf die Besoldungsgruppe A 14 herabgestuft worden sei. Ihm sei eine Beförderungsperspektive nach A 15 schon im Jahr 2008 eröffnet worden. Hinsichtlich der Sonderbeurteilung des Beigeladenen sei kritisch anzumerken, dass dessen Beurteiler den Beigeladenen nicht wirklich und nicht über einen ausreichend langen Zeitraum kenne. Der frühere Vorgesetzte des Beigeladenen, Fregattenkapitän T., sei ebenfalls nicht vollwertig mit einem Beurteilungsbeitrag in die Beurteilung eingebunden gewesen. Deshalb sei fraglich, wie der aktuelle Beurteiler das Leistungsbild vom Beigeladenen gewonnen habe. Unzutreffend sei die Behauptung im Kandidatenvergleich, er, der Antragsteller, könne keine Verwendungsvorschläge für die Ebene der Besoldungsgruppe A 15 aufweisen.

9

Der Antragsteller beantragt,

den Beschwerdebescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Mai 2017 aufzuheben und das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu verpflichten, seinen Versetzungsantrag auf den nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten ... neu zu bescheiden.

10

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

11

Es verteidigt den Inhalt der angefochtenen Auswahlentscheidung und des Beschwerdebescheids und weist ergänzend darauf hin, dass der Beigeladene nicht "hochgejubelt" worden sei, sondern kontinuierlich ein sehr gutes Leistungsbild gezeigt habe, nämlich in der planmäßigen Beurteilung 2013 einen Durchschnittswert von 8,00, in der planmäßigen Beurteilung 2015 einen Durchschnittswert von 8,20 und in der zuletzt eingeholten Sonderbeurteilung 2016 ebenfalls einen Durchschnittswert von 8,20. Einwendungen gegen das Zustandekommen der Sonderbeurteilung des Beigeladenen könne der Antragsteller nicht erheben. Für die Einzelheiten des Verfahrens der Sonderbeurteilung des Beigeladenen sei auf die Stellungnahme ... vom 18. September 2017 zu verweisen.

12

Der Beigeladene hatte im Verfahren Gelegenheit zur Äußerung. Er hat keinen Antrag gestellt. Er wird seit dem 22. Mai 2017 auf dem strittigen Dienstposten verwendet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - ... -, die Gerichtsakte im Verfahren BVerwG 1 WB ...15 und die Personalgrundakten des Antragstellers und des Beigeladenen, jeweils Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

13

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

14

Der Sachantrag des Antragstellers ist interessengerecht dahin auszulegen, dass er die Aufhebung nicht nur des Beschwerdebescheids vom 22. Mai 2017, sondern auch der zugrundeliegenden Auswahlentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung - Referatsleiter R II 2 - vom 18. Mai 2017 beantragt, den nunmehr neu bezeichneten Dienstposten ... mit dem Beigeladenen zu besetzen. Ferner ist das Rechtsschutzbegehren sachgerecht ergänzend dahin auszulegen, dass der Antrag auch die Verpflichtung des Bundesministeriums der Verteidigung einschließen soll, über die Besetzung des genannten Dienstpostens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

15

1. Dieser Antrag ist zulässig.

16

Auf die Neubescheidungsanträge des Antragstellers vom 30. Juni 2016 und seines (damaligen) Bevollmächtigten vom 29. September 2016 zum Versetzungsantrag vom 13. August 2012 hat das Bundesamt für das Personalmanagement keine Entscheidung getroffen. Die auf § 1 Abs. 2 WBO gestützte Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers vom 17. Januar 2017 blieb ebenfalls ohne Reaktion. Damit erfüllte der Untätigkeitsantrag auf gerichtliche Entscheidung vom 7. März 2017 die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO. In allen Anträgen hatte der Antragsteller unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er ausschließlich eine neue Sachentscheidung über die Besetzung des Dienstpostens wünschte ("Antrag auf Neuentscheidung") und nicht etwa zusätzlich - wie im Beschwerdebescheid unterstellt - einen nur auf die Verzögerung reduzierten Rechtsbehelf einlegen wollte.

17

Erst nach Einlegung des Untätigkeitsantrags vom 7. März 2017 hat das Bundesministerium der Verteidigung - Referatsleiter R II 2 - am 18. Mai 2017 als Beschwerdestelle die strittige Auswahlentscheidung getroffen und am 22. Mai 2017 den Versetzungsantrag abgelehnt. Diese Entscheidungen sind als Sachentscheidungen im vorliegenden Verfahren der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Nach den allgemeinen Regelungen zur Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO), die gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO auch im Wehrbeschwerdeverfahren gelten, wenn - wie hier - die Eigenart des Wehrbeschwerdeverfahrens nicht entgegensteht, kann ein nach Erhebung der Untätigkeitsklage von der Behörde oder Dienststelle erlassener Ablehnungsbescheid in das Untätigkeitsklageverfahren einbezogen werden. Der Streitgegenstand des Untätigkeitsklageverfahrens umfasst dann auch den im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht ergangenen Ablehnungsbescheid. In dieser erweiterten Form wird das Klageverfahren fortgesetzt. Dies gilt entsprechend für Ablehnungs- oder Beschwerdebescheide oder - wie hier - für sonstige Erstentscheidungen im Wehrbeschwerdeverfahren (vgl. zum Ganzen im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 1 WB 42.17, 1 WB 431 WB 43.17 - juris Rn. 29). Vor diesem Hintergrund hat der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Juli 2017 keine eigenständige prozessuale Bedeutung für das vorliegende Verfahren.

18

Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass der Beigeladene bereits auf den strittigen Dienstposten versetzt worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - gegebenenfalls auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung oder Planstelleneinweisung - nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007- 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 39 m.w.N. und vom 26. Mai 2015 - 1 WB 43.14 - juris Rn. 18).

19

2. Der Antrag ist jedoch in der Sache unbegründet.

20

Die Entscheidung, den in Rede stehenden, nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist rechtmäßig; sie verletzt den Antragsteller nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG. Deshalb kann auch sein Versetzungsantrag keinen Erfolg haben. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über die Besetzung des strittigen Dienstpostens und über sein Versetzungsbegehren.

21

a) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102>). § 3 Abs. 1 SG übernimmt die Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG in das Dienstverhältnis der Soldaten und erstreckt sie über Ernennungen hinaus auf Verwendungsentscheidungen. Der Senat hat deshalb einen dem Beamtenrecht entsprechenden Bewerbungsverfahrensanspruch auch für soldatenrechtliche Konkurrenzverhältnisse anerkannt (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 WB 60.11 - juris Rn. 40 m.w.N.). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der Verwendungsentscheidungen auf Entscheidungen über - wie hier - höherwertige, die Beförderung in einen höheren Dienstgrad oder die Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe vorprägende Verwendungen (vgl. klarstellend BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 WB 1.13 - Buchholz 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32).

22

Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 <402 f.>). Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 50 und vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 36). Zur Dokumentation verpflichtet ist dabei primär die Stelle, die für die zu treffende Auswahlentscheidung zuständig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 WB 36.09 - Rn. 27).

23

b) Die Dokumentationspflicht ist erfüllt.

24

Die Pflicht, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, traf im vorliegenden Verfahren das Bundesministerium der Verteidigung als zuständige Stelle, die anstelle des untätig gebliebenen Bundesamts für das Personalmanagement entschieden hat. Die der gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Auswahlerwägungen ergeben sich aus dem vom Bundesministerium der Verteidigung vorgelegten Kandidaten- und Leistungsvergleich für das Auswahlverfahren. Danach wurde die Auswahl im Organisationsgrundmodell "Aufsteiger" getroffen, also nur zwischen Förderungsbewerbern und nicht (auch) unter Einbeziehung von bereits auf der Ebene A 15 verwendeten Versetzungsbewerbern. Sowohl für den Beigeladenen als auch für den Antragsteller (sowie für den dritten betrachteten Offizier) wurde davon ausgegangen, dass sie im Ergebnis die in den Organisationsgrundlagen enthaltenen "Anforderungen für den Dienstposten" erfüllen. Dabei wurde insbesondere das Erfordernis der Sprachkenntnisse in Englisch betrachtet, ferner betont, dass die als notwendig benannten Vorverwendungen nicht als "steuernder Tätigkeitsbegriff" definiert seien und dass die Qualifikationen ... der gleichen Gruppe zugeordnet seien. Entscheidungstragend wurde dargelegt, dass die im September 2016 für die betrachteten drei Kandidaten erstellten Sonderbeurteilungen beim Beigeladenen einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 8,20, beim Antragsteller einen Durchschnittswert von 7,30 und bei dem dritten betrachteten Offizier von 7,30 ergeben hätten. Die Auswahlentscheidung stützt sich maßgeblich auf den Umstand, dass der Durchschnittswert des Beigeladenen gegenüber dem des Antragstellers um mehr als 0,30 besser sei und in einem höheren Wertungsbereich angesiedelt sei. Mit der Unterzeichnung dieser Auswahlerwägungen am 18. Mai 2017 mit Datum und vollem Namen hat sich der Leiter des Referats R II 2 beim Bundesministerium der Verteidigung diese Erwägungen zu Eigen gemacht und sie als Grundlage der Auswahlentscheidung bekräftigt.

25

c) Die Auswahlentscheidung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.

26

aa) Insbesondere konnte entgegen der Auffassung des Antragstellers sein Neubescheidungsantrag nicht dazu führen, die Sach- und Rechtslage hinsichtlich der in Betracht kommenden Offiziere auf den in der ursprünglichen Auswahlentscheidung vom 7. Juni 2012 zugrundeliegenden Bewerberkreis "festzuschreiben". Maßgeblich nach der Wiederaufnahme des Auswahlverfahrens ist nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ersten (aufgehobenen), sondern der zweiten, noch zu treffenden Auswahlentscheidung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 - juris Rn. 27 m.w.N. und vom 29. April 2016 - 1 WB 27.15 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 84 Rn. 18 m.w.N.). Das bedeutet auch, dass gegebenenfalls ein neues Bewerberfeld und das jeweils aktuelle Beurteilungsbild der zu betrachtenden Bewerber für die neue Auswahlentscheidung in den Blick zu nehmen sind (BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - NVwZ-RR 2016, 60 Rn. 33 und vom 29. April 2016 - 1 WB 27.15 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 84 Rn. 18).

27

bb) Das der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anforderungsprofil begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

28

Bei einem freien und besetzbaren Dienstposten liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn, wie er die Art des Dienstpostens bestimmt (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschluss vom 28. September 2017 - 1 WB 44.16 und 45.16 - juris Rn. 29). Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht verletzt, wenn für die Besetzung des Dienstpostens bestimmte dienstrechtliche und/oder haushaltsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt sind (BVerwG, Beschluss vom 6. Januar 2012 - 1 WDS-VR 7.11 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 64 Rn. 31 m.w.N.). Der Dienstherr ist insbesondere berechtigt, im Einzelnen die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Bezug auf den Aufgabenbereich des Dienstpostens im Vorfeld einer Auswahlentscheidung in einem Anforderungsprofil zu konkretisieren; insofern muss der Inhalt dieses Anforderungsprofils mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sein (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 - NVwZ 2012, 368 Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 19). Dabei fällt die Entscheidung darüber, welchen "Zuschnitt" ein Dienstposten haben soll, welche Zuständigkeiten ihm im Einzelnen zugewiesen sind und welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der Aufgaben auf dem Dienstposten erforderlich sind, in das Organisationsermessen des Dienstherrn, das hinsichtlich der Maßgaben militärischer Zweckmäßigkeit nicht, im Übrigen nur auf sachfremde Erwägungen gerichtlich überprüfbar ist (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 39.07 - BVerwGE 133, 1 Rn. 42 und Urteile vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - BVerwGE 132, 110 Rn. 54 sowie vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361 Rn. 18). Festlegungen des Anforderungsprofils oder einer Aufgabenbeschreibung für den Dienstposten entfalten Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale im Auswahlverfahren; ob die zuständige Stelle ihre Auswahlentscheidung an dem Anforderungsprofil bzw. an der Aufgabenbeschreibung ausgerichtet hat, ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 WB 44.11 - juris Rn. 30 und Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 - BVerwGE 115, 58 <61>).

29

Nach diesen Maßstäben ist der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Katalog der Kriterien, die ein Bewerber für den Dienstposten zu erfüllen hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Die in den Organisationsgrundlagen niedergelegten einzelnen fachlichen Qualifikations-Anforderungen ... sind - was der Antragsteller nicht in Frage stellt - mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Als einzigen "steuernden" Tätigkeitsbegriff definiert das Anforderungsprofil die Ausbildungs- und Tätigkeitsnummer .... Damit wird ein Vorrang dieses Tätigkeitsbegriffs unterstrichen, obwohl in der Spalte "Muss" im Anforderungsprofil bei keiner Anforderung verlangt wird, dass sie zwingend erfüllt sein muss.

30

cc) An dem Anforderungsprofil hat das Bundesministerium der Verteidigung die Auswahlentscheidung auch orientiert. Im Ergebnis erfüllen der Antragsteller und der Beigeladene in gleicher Weise die „steuernde“, also entscheidungsmaßgebliche Anforderung des Anforderungsprofils, nämlich die Qualifikation als .... Die übrigen Kriterien und Bedarfsträgerforderungen, insbesondere die Anforderungen an ein gültiges bzw. aktuelles Sprachleistungsprofil in Englisch, an die Qualifikation als IT-Sicherheitsbeauftragter und an abgeschlossene Sicherheitsüberprüfungen der Stufen Ü 3 und Ü 2 - Sabotageschutz hat das Bundesministerium der Verteidigung als nachrangig bzw. nachholbar angesehen und deshalb darauf verzichtet, das Verfahren abzubrechen und mit neuen Bewerbern erneut einzuleiten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt es in dem Fall, dass - wie hier - kein Bewerber alle Kriterien eines Anforderungsprofils erfüllt, im Beurteilungsspielraum des Entscheidungsträgers, ob er das eingeleitete Auswahlverfahren abbricht oder unter Verzicht auf diese Anforderungen fortsetzt; dabei gebietet der Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, dass ebenso wie die Anwendung auch der Verzicht auf die ursprünglichen Anforderungen gegenüber allen Bewerbern einheitlich und gleichmäßig gehandhabt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2017 - 1 WDS-VR 8.17 - juris Rn. 28 m.w.N. und vom 19. März 2018 - 1 WDS-VR 7.17 - juris Rn. 36). Im vorliegenden Fall ist das Auswahlverfahren für alle drei Bewerber unter Verzicht auf einige nachrangige bzw. nachholbare Voraussetzungen fortgesetzt worden, weil sie alle das steuernde Qualifikationsmerkmal als ... erfüllen.

31

dd) Ohne Rechtsfehler hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - dem Beigeladenen aufgrund seines besseren Eignungs- und Leistungsbildes den Vorrang vor dem Antragsteller eingeräumt.

32

Werden entweder mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht oder wird ihnen - wie hier - unter Verzicht auf nachrangige bzw. nachholbare Voraussetzungen bescheinigt, dass sie die wesentlichen Anforderungskriterien erfüllen, so haben in der Regel durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Zum Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist dabei in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommt (stRspr, vgl. im Einzelnen z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2011 - 1 WB 59.10 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 60 Rn. 31 m.w.N. und vom 19. März 2018 - 1 WDS-VR 7.17 - Rn. 39). Sind die Bewerber nicht als im Wesentlichen gleich beurteilt worden, darf dem besser beurteilten Bewerber der Vorzug gegeben werden.

33

Im vorliegenden Fall war die Erstellung von Sonderbeurteilungen (Nr. 206 ZDv A-1340/50) für die Bewerber zulässig und geboten, weil aktuelle planmäßige Beurteilungen mit einem vergleichbaren Beurteilungszeitraum nicht vorlagen. Die letzte planmäßige Beurteilung des Antragstellers datiert vom 14. August 2013 (Vorlagetermin 30. September 2013); eine planmäßige Beurteilung zum Vorlagetermin 30. September 2015 wurde fünf Jahre vor der für die Zurruhesetzung geltenden Altersgrenze nicht mehr erstellt (Nr. 205 Buchst. a <1> der damaligen ZDv 20/6). Da für den Antragsteller eine aktuelle Sonderbeurteilung zu erstellen war, musste dies auch für den Beigeladenen erfolgen, weil dessen planmäßige Beurteilung vom 3. Juni 2015 zum Vorlagetermin 30. September 2015 ihrerseits wegen zu großer zeitlicher Diskrepanz nicht mit der im August 2013 und im September 2016 erstellten (Sonder-)Beurteilung für den Antragsteller vergleichbar gewesen wäre.

34

Der Beigeladene hat in seiner Sonderbeurteilung vom 19. September 2016 in der Bewertung der Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten einen Durchschnittswert von 8,20 erreicht. Der Antragsteller hat in seiner Sonderbeurteilung vom 15. September 2016 einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 7,30 erzielt. Der Beigeladene verfügt damit in der Leistungsbewertung über eine eindeutig bessere Beurteilung. Die Leistungsbewertung differiert gegenüber dem Antragsteller um 0,9 und kann nicht mehr als "im Wesentlichen gleich" bezeichnet werden. Darüber hinaus ist der Durchschnittswert des Beigeladenen in einem höheren Wertungsbereich angesiedelt als der entsprechende Durchschnittswert des Antragstellers. Dem Beigeladenen durfte deshalb der Vorzug vor dem Antragsteller eingeräumt werden.

35

ee) Soweit der Antragsteller in pauschaler, überwiegend nicht belegter Form die Richtigkeit der Sonderbeurteilung des Beigeladenen in Zweifel zieht, kann er damit nicht durchdringen.

36

Entgegen seiner Behauptung eines "Hochjubelns" entspricht die Leistungsbewertung des Beigeladenen einem kontinuierlichen Leistungsbild; der Beigeladene erlangte schon in seiner planmäßigen Beurteilung 2015 ebenfalls einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 8,20 und in der planmäßigen Beurteilung 2013 einen Durchschnittswert von 8,00. Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers dürfen die Tätigkeitsbeschreibung und der Bewertungstext in einer Sonderbeurteilung, die gemäß Nr. 601 Buchst. a ZDv A-1340/50 nach denselben Maßgaben und Formularen zu erstellen ist wie eine planmäßige Beurteilung, nicht auf den neuen Dienstposten erstreckt werden, dessen aktuelle Besetzung Anlass für die Sonderbeurteilung ist. Vielmehr muss nach Abschnitten 6.3 und 6.4 ZDv A-1340/50 die Einschätzung und Bewertung der Leistungen des beurteilten Soldaten auf den von ihm aktuell innegehabten Dienstposten bezogen werden. Lediglich bei den Verwendungshinweisen und im prognostischen Teil der Beurteilung können die beurteilenden Vorgesetzten auch auf Aspekte neuer Dienstposten eingehen. Deshalb ist es irrelevant, ob und in welchem Umfang der bisherige tatsächliche Aufgabenschwerpunkt des Beigeladenen mit den Anforderungen für den hier in Rede stehenden Dienstposten kompatibel ist oder nicht. Ohne Bedeutung für die getroffene Auswahlentscheidung ist auch die Frage, ob der Antragsteller - was zutrifft - in früheren Beurteilungen Verwendungsempfehlungen für Aufgaben auf Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 erhalten hat. Diese Verwendungsempfehlungen räumen ihm keinen Vorrang vor dem Beigeladenen ein; sie wären im Übrigen nur bei im Wesentlichen gleicher Leistungsbewertung des Beigeladenen und des Antragstellers als ein Auswahlgesichtspunkt zu qualifizieren, den der Entscheidungsträger nach seinem Ermessen in die Auswahlentscheidung einbeziehen könnte. Verwendungsempfehlungen entfalten keine Bindungswirkung für eine bestimmte Auswahlentscheidung. Entgegen der Behauptung des Antragstellers ist auch der Gruppenleiter ... (Fregattenkapitän T.) in Gestalt eines Beurteilungsbeitrages in die Sonderbeurteilung des Beigeladenen einbezogen worden. Dies ist auf Seite 1 der Sonderbeurteilung entsprechend vermerkt worden. Der beurteilende Vorgesetzte des Beigeladenen, der Abteilungsleiter ... (Kapitän zur See B.), kennt den Beigeladenen seit vielen Jahren und war als stellungnehmender Vorgesetzter an den planmäßigen Beurteilungen des Beigeladenen in den Jahren 2006, 2013 und 2015 beteiligt. Seine persönliche Kenntnis vom Beigeladenen führt der beurteilende Vorgesetzte im Einzelnen in Abschnitt 4.2 der Sonderbeurteilung des Beigeladenen aus. Nicht zuletzt ist es für die aktuell getroffene Auswahlentscheidung ohne Bedeutung gewesen, ob der Antragsteller vor dem Jahr 2002 bereits auf einem nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten verwendet worden ist.

37

ff) Mängel der angefochtenen Entscheidungen hinsichtlich der Beteiligung der soldatenvertretungsrechtlichen Organe sind weder dargetan noch ersichtlich. Am 9. Dezember 2016 hat der Örtliche Personalrat ... gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 SBG eine Stellungnahme zu dem Versetzungsantrag des Antragstellers abgegeben. Am 27. März 2017 und am 6. April 2017 hat im Verfahren des Antragstellers nach der Wehrbeschwerdeordnung die Vertrauensperson der Offiziere gemäß § 63 Abs. 2 SBG Stellungnahmen abgegeben. Diese sind gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 SBG in die angefochtenen Entscheidungen eingeflossen.

38

3. Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, trägt seine Kosten selbst.

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Annotations

(1) Der Soldat kann sich beschweren, wenn er glaubt, von Vorgesetzten oder von Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein. Das Beschwerderecht der Vertrauensperson regelt das Soldatenbeteiligungsgesetz.

(2) Der Soldat kann die Beschwerde auch darauf stützen, dass ihm auf einen Antrag innerhalb eines Monats kein Bescheid erteilt worden ist.

(3) Nach Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses steht dem früheren Soldaten das Beschwerderecht zu, wenn der Beschwerdeanlass in die Wehrdienstzeit fällt.

(4) Gemeinschaftliche Beschwerden sind unzulässig. Insoweit wird das Petitionsrecht nach Artikel 17 des Grundgesetzes eingeschränkt.

(1) Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Der Antrag ist beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen.

(2) Für den Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und für das Verfahren gelten die §§ 17 bis 20 entsprechend. § 20 Absatz 4 in Verbindung mit § 142 der Wehrdisziplinarordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht tritt.

(3) Abweichend von § 17 Absatz 4 Satz 4 legt das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit einer Stellungnahme vor. Im Übrigen wird der Bundesminister der Verteidigung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch den Bundeswehrdisziplinaranwalt vertreten.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes gelten die Vorschriften der Wehrdisziplinarordnung, insbesondere über Akteneinsicht, Befangenheit der für die Entscheidung zuständigen Disziplinarvorgesetzten, Bindung an tatsächliche Feststellungen anderer Entscheidungen, Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und Wiederaufnahme entsprechend.

(2) In den gerichtlichen Antragsverfahren sowie in den Verfahren nach den §§ 22a und 22b sind darüber hinaus die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des Beschwerdeverfahrens entgegensteht. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.

(3) Für die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt § 152a der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Die Umwandlung des Dienstverhältnisses einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten und umgekehrt ist nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig.

(2) Ein Laufbahnwechsel ist nur zulässig, wenn die Soldatin oder der Soldat die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. Laufbahnwechsel aus dem Sanitätsdienst, dem Militärmusikdienst oder dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr in einen anderen Bereich oder umgekehrt sind nur mit Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Laufbahnwechsel aus dem Militärmusikdienst in den Truppendienst auch ohne Zustimmung der Soldatin oder des Soldaten zulässig. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für nicht mehr als drei Jahre in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind, gilt § 43 Absatz 2 und 4 entsprechend.

(3) Sind Anwärterinnen und Anwärter nicht für ihre Laufbahn geeignet, werden sie mit der Beendigung ihres Dienstverhältnisses je nach erreichtem Dienstgrad in eine Laufbahn der Laufbahngruppe der Mannschaften oder der Unteroffiziere übergeführt. Es werden übergeführt:

1.
Anwärterinnen und Anwärter mit einem Mannschaftsdienstgrad in eine Laufbahn der Mannschaften der Reserve,
2.
Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad Unteroffizier, Fahnenjunker oder Stabsunteroffizier in eine Laufbahn der Fachunteroffiziere der Reserve,
3.
Anwärterinnen und Anwärter mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich in eine Laufbahn der Feldwebel der Reserve.
Nach der Überführung entfällt der für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehene Zusatz zur Dienstgradbezeichnung. Fahnenjunker führen den Dienstgrad Unteroffizier, Fähnriche den Dienstgrad Feldwebel und Oberfähnriche den Dienstgrad Hauptfeldwebel. Bei einer Rückführung nach § 55 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.

(4) Werden Feldwebel in einen Dienstgrad herabgesetzt, der in der jeweiligen Laufbahn nur von Anwärterinnen und Anwärtern geführt wird, führen sie ihre Dienstgradbezeichnung ohne den für Anwärterinnen und Anwärter vorgesehenen Zusatz. Für erneute Beförderungen gelten die Regelungen für Anwärterinnen und Anwärter im jeweiligen Dienstgrad entsprechend; ausgenommen sind die jeweiligen Prüfungserfordernisse.

(5) Absatz 4 gilt für Unteroffiziere in einer Laufbahn der Fachunteroffiziere entsprechend.

(6) Soldatinnen und Soldaten, die keiner Reservelaufbahn angehören, wechseln mit der Beendigung ihres Wehrdienstverhältnisses in die ihrer Laufbahn entsprechende Reservelaufbahn. Bei erneuter Begründung eines Wehrdienstverhältnisses nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes oder nach dem Vierten oder Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes bleibt diese Laufbahnzuordnung erhalten, wenn die Verwendung keine andere Laufbahnzuordnung erfordert.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) In Angelegenheiten, die nur die Soldatinnen und Soldaten betreffen, haben die Soldatenvertreterinnen und Soldatenvertreter die Befugnisse der Vertrauensperson. § 8 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ist mit Ausnahme der Beteiligung in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerde- und der Wehrdisziplinarordnung anzuwenden.

(2) In Angelegenheiten einer Soldatin oder eines Soldaten nach der Wehrdisziplinar- oder der Wehrbeschwerdeordnung nimmt die Befugnisse der Vertrauenspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften diejenige Soldatenvertreterin oder derjenige Soldatenvertreter im Personalrat wahr, die oder der

1.
der entsprechenden Laufbahngruppe angehört und
2.
bei der Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze die höchste Teilzahl, bei der Personenwahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat.
Im Falle der Verhinderung wird sie oder er in der Reihenfolge der erreichten Teilzahlen oder Stimmenzahlen durch die nächste Soldatenvertreterin oder den nächsten Soldatenvertreter der entsprechenden Laufbahngruppe vertreten. Ist eine solche Vertretung nicht vorhanden, werden die Befugnisse der Vertrauensperson von dem Mitglied der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten wahrgenommen, das nach § 34 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes in den Vorstand der Personalvertretung gewählt ist, im Falle der Verhinderung durch die Vertreterin oder den Vertreter im Amt. Ist keine Soldatenvertreterin oder kein Soldatenvertreter nach den Sätzen 1 bis 3 in den Personalrat einer Dienststelle gewählt, tritt an ihre oder seine Stelle die entsprechende Soldatenvertreterin oder der entsprechende Soldatenvertreter im zuständigen Gesamtpersonalrat der Dienststelle, im Übrigen die Soldatenvertreterin oder der Soldatenvertreter der Personalvertretung der nächsthöheren Stufe.

(3) Sofern die Befugnisse der Vertrauenspersonen nach Absatz 1 durch Soldatenvertreterinnen oder Soldatenvertreter in einem Personalrat wahrgenommen werden, hat die Gruppe der Soldatinnen und Soldaten im Personalrat ein entsprechendes Beschwerderecht nach § 17.

(4) In Angelegenheiten im Sinne von § 39 Absatz 2, von denen nur Soldatinnen und Soldaten betroffen sind, werden in den militärischen Organisationsbereichen neben den Vertrauenspersonenausschüssen auch die dort gebildeten Bezirkspersonalräte beteiligt.

(5) Ist in einem Organisationsbereich ein Vertrauenspersonenausschuss nach § 39 Absatz 1 nicht gebildet, nimmt der jeweilige Bezirkspersonalrat in Angelegenheiten, die nur Soldatinnen und Soldaten betreffen, die Aufgaben eines Vertrauenspersonenausschusses wahr. § 39 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 35 Absatz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

(1) Die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte soll die Vertrauensperson bei folgenden Maßnahmen oder deren Ablehnung anhören, es sei denn, dass die oder der Betroffene die Anhörung ausdrücklich ablehnt:

1.
Versetzungen mit Ausnahme der Versetzung im Anschluss an die Grundausbildung und im Rahmen festgelegter Ausbildungsgänge,
2.
Kommandierungen mit einer Dauer von mehr als drei Monaten, ausgenommen Lehrgänge,
3.
Status- oder Laufbahnwechsel,
4.
Wechsel auf einen anderen Dienstposten,
5.
Maßnahmen, die ohne qualifizierten Abschluss der Erweiterung der persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten dienen,
6.
vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses, sofern ein Ermessensspielraum besteht, und
7.
Verbleiben im Dienst über die besonderen Altersgrenzen des § 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes hinaus.

(2) Die Vertrauensperson wird von der oder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten, außer im Falle der ausdrücklichen Ablehnung der oder des Betroffenen, angehört bei der Genehmigung, dem Widerruf der Genehmigung oder der Ablehnung

1.
von Sonderurlaub,
2.
von Betreuungsurlaub,
3.
einer Nebentätigkeit,
4.
einer Teilzeitbeschäftigung,
5.
von ortsunabhängigem Arbeiten und
6.
von Telearbeit.

(3) Die oder der Disziplinarvorgesetzte teilt die Äußerung der Vertrauensperson zu der beabsichtigten Personalmaßnahme der personalbearbeitenden Stelle mit. Das Ergebnis der Anhörung ist in die Personalentscheidung einzubeziehen.

(4) Die Vertrauensperson soll stets angehört werden bei der Auswahl von Soldatinnen und Soldaten ihres Wahlbereichs für Beförderungen, bei denen die oder der zuständige Vorgesetzte ein Auswahlermessen hat. Dies gilt nicht für Beförderungen ab der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts.

(5) Über die Anhörung ist ein Protokoll anzufertigen, das zu den Akten zu nehmen ist.