Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Mai 2015 - 1 C 23/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:280515U1C23.14.0
bei uns veröffentlicht am28.05.2015

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, die ihm der Beklagte versagt, weil die soziale Sicherung des Klägers und seiner - im Ausland lebenden - Familie nicht gesichert sei.

2

Der Kläger ist im Jahre 1972 geboren. Er ist palästinensischer Abstammung und staatenlos. Er reiste erstmals im Jahre 1997 in das Bundesgebiet ein und beantragte als vermeintlich irakischer Staatsangehöriger erfolglos Asyl. In der Folgezeit offenbarte er seine wahre Identität und verzichtete auf den ihm im Asylverfahren zuerkannten Abschiebungsschutz. Seit dem 10. Februar 2009 verfügt er über eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Der Kläger ist seit 2003 mit einer jordanischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Eheleute haben inzwischen drei Kinder. Die Ehefrau lebt mit den Kindern in Jordanien. Der Kläger war seit 1999 stets erwerbstätig und zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhalts nicht auf Sozialleistungen angewiesen.

3

Der Kläger beantragte im Juli 2009 bei der Landeshauptstadt München seine Einbürgerung, ohne sein Begehren auf eine bestimmte Rechtsgrundlage zu beschränken. Eine gegen die Landeshauptstadt München als der für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG zuständigen Behörde erhobene Untätigkeitsklage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen (Urteil vom 11. Juli 2012). Die für die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG zuständige Regierung von Oberbayern lehnte den entsprechenden Antrag in Bezug auf eine Ermessenseinbürgerung mit Bescheid vom 26. November 2010 ab, weil der Kläger, der seit seiner Einreise Geringverdiener sei, nicht sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande sei. Der Bedarf steige erheblich, sobald der Familiennachzug für die Ehefrau und die Kinder genehmigt werde.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zur Neubescheidung verpflichtet, weil dieser an die Prognose, ob der Einbürgerungsbewerber sich und seine Familie ernähren könne, überspannte Anforderungen stelle. Der Prognose könne nicht zugrunde gelegt werden, dass mit der Einbürgerung der Nachzug der Familie verbunden sein könne; für die Prognose sei auf den Kreis der bereits im Bundesgebiet lebenden Unterhaltsberechtigten abzustellen. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte für eine Nachzugsabsicht; der Kläger habe vielmehr schlüssig die Gründe dargelegt, dass er auch künftig eine "Fernehe" führen werde.

5

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger erziele aus zwei Arbeitsverhältnissen ein Einkommen, das zur Sicherung seines eigenen Lebensunterhalts ausreiche. Bei der erforderlichen Prognose künftiger Sicherung auch des Lebensunterhalts Unterhaltsberechtigter sei grundsätzlich auf den Kreis der bereits im Bundesgebiet lebenden Unterhaltsberechtigten abzustellen. Die Möglichkeit, dass dieser Kreis durch den erleichterten Nachzug ausländischer Familienangehöriger Deutscher erweitert werde, reiche für eine negative Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit dann nicht aus, wenn sich Nachzugsabsichten nicht konkret abzeichneten. Dies sei hier nicht der Fall.

6

Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG. Er macht vorrangig geltend, dass bei der Prognose künftiger Sicherung des Lebensunterhalts auch der Angehörigen im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG auf alle unterhaltsberechtigten Angehörigen des Einbürgerungsbewerbers abzustellen sei, soweit diesen gemäß den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften nach der Einbürgerung des Betroffenen eine erleichterte, nicht von der Sicherung des Lebensunterhalts abhängige Möglichkeit des Familiennachzugs offenstehe.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist begründet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG seien bei der Prüfung, ob der Ausländer seine Angehörigen zu ernähren imstande ist, nur solche Angehörige zu berücksichtigen, die bereits im Bundesgebiet leben oder für die konkrete Anhaltspunkte für einen Familiennachzug ersichtlich sind, ist mit Bundesrecht unvereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO). Da sich das Urteil auch nicht aus anderem Grunde als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), ist die Klage abzuweisen.

9

1. Maßgeblich für die Prüfung des von dem Kläger mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruchs auf Neubescheidung seines auf eine Ermessenseinbürgerung gerichteten Antrages ist § 8 Abs. 1 StAG in der Fassung, die diese Regelung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) zum 28. Juli 2007 erhalten hat. Nachfolgende Änderungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (zuletzt durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 13. November 2014, BGBl. I S. 1714) haben diese Regelung unverändert gelassen.

10

2. Nach § 8 Abs. 1 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er u.a. "sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist" (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Von dieser Voraussetzung kann nach § 8 Abs. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

11

Die Revision richtet sich zu Recht nicht gegen die Beurteilung des Berufungsgericht, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StAG durch den Kläger erfüllt sind, er seinen eigenen Lebensunterhalt durch sein Erwerbseinkommen sichern kann und eine Neubescheidung seines Einbürgerungsantrages nicht nach den in § 11 StAG benannten Sicherheitsaspekten ausgeschlossen ist; dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Dem Kläger steht indes der geltend gemachte Neubescheidungsanspruch deswegen nicht zu, weil er nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (2.1) und von diesem Erfordernis auch nicht nach § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden kann (2.2).

12

2.1 § 8 Abs. 1 StAG verlangt allgemein und ohne Einschränkung, dass der Einbürgerungsbewerber nicht nur sich selbst, sondern auch seine Angehörigen zu ernähren imstande sein muss. Dies ist nicht auf solche unterhaltsberechtigten Angehörigen beschränkt, die bereits im Bundesgebiet leben oder für den Fall der Einbürgerung konkret beabsichtigen, in das Bundesgebiet nachzuziehen. Erfasst sind auch im Ausland lebende unterhaltsberechtigte Angehörige.

13

2.1.1 Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG konkretisiert nicht den Kreis der Angehörigen, deren Lebensunterhalt der Einbürgerungsbewerber sichern können muss. Die Regelung setzt allerdings eine gewisse "Verantwortungsbeziehung" zwischen dem Einbürgerungsbewerber und den zu ernährenden Angehörigen voraus. Sie rechtfertigt, nur solche Angehörigen zu berücksichtigen, denen gegenüber der Ausländer unterhaltspflichtig sein kann. Er muss also den eigenen und den Lebensunterhalt seiner Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer bestreiten können, ohne auf die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel angewiesen zu sein (so auch Nr. 8.1.1.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht - StAR-VwV vom 13. Dezember 2000, BAnz. 2001, 1418). Anhaltspunkte für eine weitergehende Beschränkung des Personenkreises ergeben sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG nicht.

14

Insbesondere wird nicht gefordert, dass zwischen dem Einbürgerungsbewerber und den unterhaltsberechtigten Angehörigen eine familiäre Lebensgemeinschaft oder sonst eine räumliche Nähebeziehung besteht, es sich um Familienangehörige im engeren Sinne handelt oder sich die dem Grunde nach unterhaltsberechtigten Angehörigen im Bundesgebiet aufhalten. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass nach den anzuwendenden familienrechtlichen Regelungen abstrakt ein Unterhaltsanspruch in Betracht kommt oder er jedenfalls dann entstehen kann, wenn diese zu dem Einbürgerungsbewerber in das Bundesgebiet nachziehen. Da es um die gesicherte Unterhaltsfähigkeit des Einbürgerungsbewerbers geht, ist auch nicht erforderlich, dass dieser bereits tatsächlich Unterhaltsleistungen erbringt bzw. solche zu erwarten sind oder entsprechende gesetzliche Unterhaltspflichten bereits nach Grund und Höhe gerichtlich oder anderweitig tituliert sind. Das in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG aufgestellte Lebensunterhaltssicherungserfordernis ist auch dann nicht erfüllt, wenn ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch im Einzelfall nur deswegen nicht besteht, weil es nach dem anzuwendenden Familienrecht an der erforderlichen konkreten Unterhaltsfähigkeit fehlt.

15

Für die Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG ist auch nicht nur oder vorrangig auf die Angehörigen abzustellen, die bereits im Bundesgebiet leben. Die Beschränkung des Berufungsgerichts auf diesen Personenkreis und die Prüfung einer Erweiterung auf weitere Angehörige nur für den Fall, dass sich ein Nachzug im Ausland lebender Angehöriger konkret abzeichnet, verengen ohne gesetzliche Grundlage den weiten Lebensunterhaltssicherungsbegriff des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG. Bei der Betrachtung der von § 8 Abs.1 Nr. 4 StAG geforderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind daher unabhängig von einer bestehenden Nachzugsabsicht oder Nachzugsmöglichkeit auch die im Ausland lebenden Familienangehörigen des Klägers (seine Ehefrau sowie die inzwischen drei minderjährigen Kinder) einzubeziehen.

16

2.1.2 Sinn und Zweck des Lebensunterhaltssicherungserfordernisses in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG sprechen gegen eine Beschränkung auf bereits im Inland lebende oder doch konkret nachzugswillige Angehörige.

17

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1958 - 1 C 99.56 - BVerwGE 6, 207 <208>) hat § 8 Abs. 1 Nr. 4 (Ru)StAG nicht nur den Zweck, den deutschen Staat von finanziellen Lasten, die durch die Einbürgerung eines Ausländers entstehen könnten, freizuhalten. Der Sinn der Regelung geht darüber hinaus dahin, dass die Einbürgerungsbewerber gewisse Voraussetzungen für ihre wirtschaftliche Eingliederung in Deutschland erfüllen müssen. Dieses weitergehende Erfordernis einer auch wirtschaftlichen Integration wird verfehlt, wenn allein darauf abgestellt wird, ob es infolge der Einbürgerung zu einer Inanspruchnahme öffentlicher Mittel kommen kann oder wird, und daher bei im Ausland lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen danach differenziert wird, ob eine konkrete Nachzugsabsicht besteht. Ein Ausländer ist auch dann im Bundesgebiet für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 Abs. 1 StAG wirtschaftlich nicht hinreichend integriert, wenn er aus eigenem Einkommen oder Vermögen auch solche Angehörige, die im Ausland leben, nicht im Bundesgebiet zu ernähren imstande ist. Für das Lebensunterhaltssicherungserfordernis des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ist daher auch unerheblich, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit für den Fall der Einbürgerung von den erleichterten Möglichkeiten eines Familiennachzuges zu einem dann deutschen Staatsangehörigen Gebrauch gemacht wird. § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG entlastet durch den umfassenden Einbezug auch im Ausland lebender unterhaltsberechtigter Angehöriger die Einbürgerungsbehörde gerade von der mitunter schwierigen Prüfung, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit ein Familiennachzug zu erwarten ist. Schon aus diesen Gründen ist auch nicht auf die Erwägungen der Beteiligten zu den aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen und Grenzen eines Familiennachzuges oder den Rückwirkungen der Versagung der Einbürgerung auf die Art und Weise, eine bestehende familiäre Beziehung auszugestalten, einzugehen.

18

2.1.3 Keine andere Beurteilung folgt aus dem Umstand, dass die ursprüngliche Fassung der Regelung noch den Zusatz enthielt, dass der Einbürgerungsbewerber "an diesem Ort", also am Ort der Einbürgerung, sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande sein musste (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG vom 22. Juli 1913, RGBl. I S. 583).

19

Diese Formulierung hatte lediglich klargestellt, dass für die Betrachtung der Unterhaltsfähigkeit, die eine Konkretisierung auch des durch das Einkommen oder Vermögen des Einbürgerungsbewerbers zu deckenden Bedarfs erfordert, auf die Verhältnisse gerade des Ortes der Niederlassung, die dortigen Lebenshaltungskosten und Wohnungsmieten, abzustellen ist (s. - m.w.N. - Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, § 8 RuStAG Rn. 35). An diesem Maßstab ist auch nach der lediglich redaktionellen Streichung (BT-Drs. 15/420 S. 116) der Worte "an diesem Ort" festzuhalten.

20

Hieraus folgt indes gerade nicht, dass sich die Angehörigen, deren Lebensunterhalt zu sichern ist, am Ort der Einbürgerung bzw. im Bundesgebiet aufhalten müssen, um nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG berücksichtigt zu werden. Die Worte "an diesem Orte" waren grammatikalisch auf das Lebensunterhaltssicherungserfordernis insgesamt bezogen und nicht auf den Kreis der Personen, zu deren Ernährung der Einbürgerungsbewerber imstande sein muss.

21

Der Kläger erfüllt diese Einbürgerungsvoraussetzung nicht dadurch, dass er nach seinen Angaben die in Jordanien lebende Familie im Rahmen seiner Möglichkeiten auch finanziell unterstützt und damit deren Lebensunterhalt, etwa in Verbindung mit der Nutzung von dort belegenem Grundbesitz, nach den in Jordanien geltenden Maßstäben gesichert sein mag. Weitere tatsächliche Feststellungen sind insoweit nicht zu treffen. Entscheidend ist allein, dass der Kläger hierzu nach den im Bundesgebiet anzuwendenden Maßstäben nicht in der Lage ist. Dies steht nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu dem Einkommen des Klägers zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit.

22

2.1.4 Die weite Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, die auch im Ausland lebende unterhaltsberechtigte Angehörige einbezieht, wird durch den systematischen Vergleich mit der Ausgestaltung des Lebensunterhaltssicherungserfordernisses bei der Anspruchseinbürgerung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG) bestätigt.

23

Bei der Einfügung der Regelung, in welchem Umfange der Lebensunterhalt bei der (erleichterten) Anspruchseinbürgerung gesichert sein soll, hat der Gesetzgeber die heute in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG vorgenommene Beschränkung auf Leistungen der steuerfinanzierten Grundsicherung, die - außer in Fällen einer außergewöhnlichen Notlage (§ 24 SGB XII) - einen Inlandsaufenthalt voraussetzen, gerade nicht in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG übernommen, sondern an der ursprünglichen Regelung festgehalten (s.a. BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2013 - 5 PKH 13.12). Eine im Kern dem heutigen § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG entsprechende Regelung enthielt erstmals § 86 Abs. 1 Nr. 3 AuslG (eingefügt durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354), der für die erst im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens (BT-Drs. 11/6960 S. 14, 28) eingefügte Regelung der erleichterten Anspruchseinbürgerung von Ausländern mit langem Aufenthalt in modifizierter Form das zunächst für die erleichterte Einbürgerung junger Ausländer vorgesehene (BT-Drs. 11/6321 S. 29, 47 f.) Lebensunterhaltssicherungserfordernis aufgegriffen hat. In der Nachfolgeregelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AuslG (Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999, BGBl. I S. 1618), die durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 StAG (eingefügt durch das Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950) abgelöst worden ist und ihre heutige Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970) erhalten hat, ist diese Grundstruktur beibehalten worden; bei der Anspruchseinbürgerung hat der Gesetzgeber es für die auch wirtschaftliche Integration ausreichen lassen, wenn der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme der bezeichneten steuerfinanzierten Sozialleistungen bestreiten kann oder die Inanspruchnahme solcher Leistungen nicht zu vertreten hat. Dies setzt voraus, dass sich die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten oder in dem von der insoweit anzustellenden Einkommensprognose (s. Berlit, in: GK-StAR, § 10 StAG Rn. 240 ff.) erfassten Zeitraum aufhalten werden. Keine dieser Modifikationen hat der Gesetzgeber zum Anlass genommen für eine Anpassung des in § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG ohne Einschränkung formulierten Lebensunterhaltserfordernisses; diese Vorschrift stellt vielmehr unverändert auf die - weit verstandene - Unterhaltsfähigkeit des Einbürgerungsbewerbers und gerade nicht auf die Nichtinanspruchnahme bestimmter, inlandsbezogener Sozialleistungen ab.

24

2.2 Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben auch keinen Hinweis darauf, dass von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden könnte. Das vorliegende Verfahren gibt dabei keinen Anlass, die Voraussetzungen und möglichen Anwendungsfälle dieser Ausnahmeregelung (s. BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145 Rn. 39 und Beschluss vom 6. Februar 2013 - 5 PKH 13.12) weiter zu konkretisieren. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfes, der zur Einfügung dieser Regelung geführt hat (BT-Drs. 15/420 S. 116), sollten damit z.B. Härten vermieden werden können, die dadurch entstehen, dass etwa die ausländische Ehefrau aufgrund einer zur Durchführung eines Entlassungsverfahrens erteilten Einbürgerungszusicherung aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit ausgeschieden ist, nun aber ihrer Einbürgerung - auch bei unverschuldet eingetretener Arbeitslosigkeit ihres deutschen Ehegatten - mangelnde Unterhaltsfähigkeit entgegensteht und sie dadurch staatenlos geworden ist. Die Versagung der Einbürgerung bedeutete selbst dann, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit für den Kläger tatsächlich Besuchsreisen zu der in Jordanien lebenden Familie erleichterte, auch aus normativen Gründen in Ansehung des grund- und menschenrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 GG; Art. 8 EMRK; Art. 9 EuGrCh) jedenfalls keine "besondere" Härte. Auch hat der Kläger im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht, dass diese Voraussetzung vorliegen könnte, oder insoweit weiteren Sachaufklärungsbedarf bezeichnet. Ein öffentliches Interesse, das den Verzicht gerade auch auf das Lebensunterhaltssicherungserfordernis rechtfertigte, ergibt sich nicht aus allgemeinen demographischen oder migrationspolitischen Erwägungen.

25

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in den Fällen des § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 jedoch für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Asylberechtigten und Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt worden ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes wird die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr erteilt, bei Verlängerung für zwei weitere Jahre. Ausländern, die die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 erfüllen, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 1 und Absatz 4b werden jeweils für ein Jahr, Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Absatz 4a Satz 3 jeweils für zwei Jahre erteilt und verlängert; in begründeten Einzelfällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind.

(3) Einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist,
4.
er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
§ 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 finden entsprechend Anwendung; von der Voraussetzung in Satz 1 Nummer 3 wird auch abgesehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Abweichend von Satz 1 und 2 ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder 2 Satz 1 erste Alternative besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er die Aufenthaltserlaubnis seit drei Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Absatz 3 des Asylgesetzes auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird,
2.
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73b Absatz 3 des Asylgesetzes mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
3.
er die deutsche Sprache beherrscht,
4.
sein Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist und
5.
die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 vorliegen.
In den Fällen des Satzes 3 finden § 9 Absatz 3 Satz 1 und § 9 Absatz 4 entsprechend Anwendung. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für einen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 besitzt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen für eine Rücknahme vor.

(4) Im Übrigen kann einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens wird abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylgesetzes auf die Frist angerechnet. Für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, kann § 35 entsprechend angewandt werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

1.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat, oder
2.
nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten keine Leistungen. Hiervon kann im Einzelfall nur abgewichen werden, soweit dies wegen einer außergewöhnlichen Notlage unabweisbar ist und zugleich nachgewiesen wird, dass eine Rückkehr in das Inland aus folgenden Gründen nicht möglich ist:

1.
Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss,
2.
längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit oder
3.
hoheitliche Gewalt.

(2) Leistungen werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind.

(3) Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland.

(4) Die Leistungen sind abweichend von § 18 zu beantragen. Für die Leistungen zuständig ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt. § 108 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die im Inland geboren ist. Ist keine dieser Personen im Inland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Die Zuständigkeit bleibt bestehen, solange eine der Personen nach Satz 1 der Sozialhilfe bedarf.

(6) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23 Absatz 1, den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.
den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.
seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
7.
über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet, insbesondere er nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist. Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 sind.

(2) Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.

(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, von besonders guten schulischen, berufsqualifizierenden oder beruflichen Leistungen oder von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.

(3a) Lässt das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder nach dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters zu, wird die Einbürgerung abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen und mit einer Auflage versehen, in der der Ausländer verpflichtet wird, die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen unverzüglich nach der Einbürgerung oder nach Erreichen des maßgeblichen Lebensalters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben, wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach § 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entstanden ist.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.

(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.

(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.

(7) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er

1.
handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist,
2.
weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.
eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat,
4.
sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist und
seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.