Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. März 2017 - 1 C 14/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:230317U1C14.16.0
bei uns veröffentlicht am23.03.2017

Tatbestand

1

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Feststellung, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist.

2

Der im Jahr 1955 geborene Kläger reiste 1970 in das Bundesgebiet ein. Nach einer nicht abgeschlossenen Lehre war er - immer wieder unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit - bei einer Vielzahl von Arbeitgebern beschäftigt. Zeitweise betrieb er auch einen Kfz-Handel und eine Gaststätte. Der Kläger erhielt zunächst jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse. Im November 1993 erteilte ihm die Beklagte einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Aufenthaltsberechtigung). Mehrfach fiel der Kläger wegen Straftaten auf (u.a. mehrere Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, mehrere Verurteilungen und Strafbefehle wegen Betruges, Verurteilung wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt, Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, Verurteilung wegen Urkundenunterdrückung). Im Juni 2008 wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aufgrund seiner Ausschreibung zur Fahndung wurde er im Juni 2014 in Serbien festgenommen und verbüßte im Anschluss daran die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in Deutschland.

3

Im März 2009 zeigte die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten an, dass sich ihr Ehemann seit sieben Monaten im Ausland aufhalte und sie seit dem 30. August 2008 von ihm dauernd getrennt lebe. Die Beklagte meldete ihn daraufhin mit Wirkung vom 30. August 2008 von Amts wegen ab. Ausweislich einer Meldebescheinigung der Einwohnerverwaltung des Magistrats Salzburg war der Kläger im Zeitraum vom 10. September 2008 bis zum 11. Juni 2014 mit kurzen Unterbrechungen in Salzburg gemeldet. Er betrieb dort seit 2006 ein Reinigungsunternehmen, stellte dessen Betrieb aber im Dezember 2008 nach einem Arbeitsunfall ein und bezog vom 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2009 Rente. Im Juni 2014 wurde der Kläger verhaftet, nach Deutschland ausgeliefert und verbüßte hier bis zum 12. März 2015 seine Haftstrafe. Während seiner Inhaftierung forderte ihn die Beklagte zur Ausreise umgehend nach Haftentlassung auf. Seit Anfang 2016 lebt der Kläger in der Türkei.

4

Im April 2015 erhob er Klage und beantragte festzustellen, dass die ihm ausgestellte Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei, ihm ein Aufenthaltsrecht aus Art. 6 Satz 1 ARB 1/80 zustehe und die Beklagte verpflichtet sei, ihm einen Aufenthaltstitel auszustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung nur für das auf die Niederlassungserlaubnis bezogene Feststellungsbegehren zugelassen und die Berufung in der Sache zurückgewiesen.

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Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt: Die Niederlassungserlaubnis des Klägers sei jedenfalls nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Der Kläger sei spätestens im August 2008 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde nach Österreich ausgereist und habe seinen Lebensmittelpunkt dorthin verlagert. Er habe sich ab diesem Zeitpunkt von seiner Ehefrau getrennt, sei aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sowie mit Wirkung zum 30. August 2008 von Amts wegen abgemeldet worden und dauerhaft nach Österreich (Salzburg) umgezogen, um sich dort eine neue berufliche Existenz im Wege einer selbstständigen Tätigkeit aufzubauen. Abgesehen von kurzfristigen Besuchsaufenthalten sei der Kläger erst im Juni 2014 infolge seiner Verhaftung in Serbien und der Auslieferung in das Bundesgebiet zurückgekehrt.

6

Der Kläger könne sich nicht auf den Privilegierungstatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berufen. Zwar habe er sich über 15 Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und auch keinen relevanten Ausweisungsgrund verwirklicht. Jedoch sei sein Lebensunterhalt nicht im Sinne von § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gesichert. Maßgeblich für die Prognose der Unterhaltssicherung sei der Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Erlöschensvoraussetzungen, im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG also der Zeitpunkt der Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund. Der Lebensunterhalt des Klägers sei zum Zeitpunkt der Verlagerung seines Lebensmittelpunkts nach Österreich im August 2008 nicht gesichert gewesen. Dies ergebe sich aus der bisherigen Erwerbsbiografie des Klägers, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung im Bundesgebiet verfüge und lediglich kurzzeitige Beschäftigungen bei einer Vielzahl verschiedener Arbeitgeber in unterschiedlichen Branchen aufzuweisen hatte, immer wieder unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit. Vor diesem Hintergrund sei die Ausübung einer (selbstständigen) Erwerbstätigkeit in Österreich lediglich als weiterer Versuch zu werten, beruflich dauerhaft Fuß zu fassen, ohne dass dadurch der Lebensunterhalt des Klägers gesichert gewesen sei. Die im Jahr 2008 im Rahmen seines Reinigungsunternehmens in Österreich erzielten Einnahmen von monatlich 2 048,40 €, dessen Betrieb der Kläger zum Jahresende 2008 einstellte, reichten hierfür nicht aus. Der viermonatige Rentenbezug Ende des Jahres 2009 sei für die Frage der Unterhaltssicherung bei Ausreise im August 2008 nicht von Bedeutung.

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Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, sein Lebensunterhalt sei jedenfalls im Zeitpunkt seiner Wiedereinreise im Juni 2014 gesichert gewesen. Er erhalte seit Frühjahr 2009 eine monatliche Rente von 180 € und habe außerdem Anspruch auf Auszahlung einer Erwerbsunfähigkeitspension in Höhe von monatlich 737,47 €. Auch habe er ein Arbeitsangebot einer Transportfirma vorweisen können, bei dessen Annahme er ein monatliches Einkommen von mehr als 1 500 € hätte erzielen können. Der Meinung des Berufungsgerichts, wonach auf den Tag des Eintritts der gesetzlichen Erlöschensvoraussetzungen als maßgebender Prognosezeitpunkt abzustellen sei, könne nicht gefolgt werden. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sprächen dafür, nicht den Zeitpunkt des Eintritts der jeweiligen Erlöschungsvoraussetzungen als maßgeblich anzusehen, sondern auf diejenigen Umstände abzustellen, die im Zeitpunkt der Wiedereinreise vorlägen. Das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung bezwecke, die öffentlichen Haushalte vor der Belastung durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu bewahren. Diese fiskalische Zwecksetzung spreche dafür, bei der hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts anzustellenden Prognose auf den Zeitpunkt der Wiedereinreise abzustellen. Das Gebot klarer Rechtsverhältnisse stehe dem nicht entgegen. Denn § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F. verlagere die abschließende Feststellung über das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis auf den Zeitpunkt der Wiedereinreise. Dies habe zur Folge, dass die Niederlassungserlaubnis nicht erloschen sei, wenn zum Zeitpunkt der Wiedereinreise die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestandes aus § 51 Abs. 2 AufenthG a.F. erfüllt seien. Insoweit bestehe keine Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Feststellung, ob der Aufenthaltstitel fortbestehe oder nicht. Könne der betroffene Ausländer zum Zeitpunkt der Wiedereinreise nicht den Nachweis für seinen in der Zukunft gesicherten Lebensunterhalt führen, sei die Niederlassungserlaubnis erloschen; anderenfalls greife der Privilegierungstatbestand des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG a.F.

8

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils. Zudem bestreitet sie, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen eine ausreichende Sicherung des Lebensunterhaltes im Zeitpunkt der Wiedereinreise belegen.

9

Die Landesanwaltschaft Bayern tritt der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs zur Auslegung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bei. Ergänzend weist sie darauf hin, dass für die Prognose, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist, zwischen dem Zeitpunkt der prognostischen Beurteilung und dem Prognosezeitraum zu unterscheiden sei. Prognosezeitpunkt sei der Eintritt der Voraussetzungen für das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis (hier: Ausreise nach Österreich), der Prognosezeitraum erstrecke sich aber in die Zukunft, weil der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert sein müsse. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt und hält die Revision ebenfalls für unbegründet. Dabei bezieht er sich sowohl auf die Verwaltungsvorschriften zum AufenthG als auf das Gebot der Rechtsklarheit, wonach es schwebend unwirksame Aufenthaltstitel nach dem geltenden Aufenthaltsrecht nicht gebe.

Entscheidungsgründe

10

Der Senat entscheidet über die Revision mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof ist zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass das Aufenthaltsrecht des Klägers nicht fortbesteht.

11

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das Feststellungsbegehren des Klägers, dass seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist. Nur hinsichtlich dieses Streitgegenstandes hat der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zugelassen. Der weitere in erster Instanz noch gestellte Feststellungsantrag, dass dem Kläger ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 6 Satz 1 ARB 1/80 zusteht, und der Verpflichtungsantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 AufenthG sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und damit auch nicht des Revisionsverfahrens geworden.

12

1. Die allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) des Klägers ist zulässig. Dieser begehrt mit seiner Klage die gerichtliche Feststellung des Fortbestehens seiner Niederlassungserlaubnis und damit eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2012 - 1 C 1.11 - BVerwGE 141, 325). Mangels eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes der Beklagten konnte der Kläger seine Rechte auch nicht durch Gestaltungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Nach der erfolgten Übersendung einer Grenzübertrittsbescheinigung durch die Beklagte mit Schreiben vom 13. Februar 2015 bestand auch ein berechtigtes (rechtliches) Interesse des Klägers an der baldigen gerichtlichen Feststellung (§ 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO), dass seine Niederlassungserlaubnis nicht - wie von der Beklagten behauptet - nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG erloschen ist.

13

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Feststellungsbegehren zu Recht als in der Sache unbegründet angesehen. Zwar war der Kläger bis zu seiner Ausreise nach Österreich im August 2008 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Denn seine im Jahr 1993 erteilte Aufenthaltsberechtigung galt seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fort (§ 101 Abs. 1 AufenthG). Diese ist aber infolge der vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Verlagerung seines Lebensmittelpunkts nach Österreich im August 2008 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, unter denen ein solches Erlöschen nicht eintritt.

14

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist. Nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl I S. 162) erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach Abs. 1 Nr. 6 und 7, wenn dessen Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 AufenthG vorliegt. Der Kläger hat - wie vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt - im August 2008 seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland (nach Österreich) verlagert. Damit ist seine Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestands des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Denn zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Deutschland konnte - wie vom Verwaltungsgerichtshof festgestellt - keine positive Prognose gestellt werden, dass sein Lebensunterhalt für den Fall der zukünftigen Rückkehr nach Deutschland gesichert wäre.

15

Maßgeblicher Prognosezeitpunkt ist der Zeitpunkt der Ausreise und nicht der Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise. Von diesem Zeitpunkt ausgehend ist die Prognose zu stellen, ob der Lebensunterhalt des Klägers in Zukunft auf Dauer oder zumindest auf absehbare Zeit im Falle eines erneuten Aufenthalts in Deutschland gesichert ist. Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Hierfür ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die positive Prognose erforderlich, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198 Rn. 13). Zweifel gehen dabei zu Lasten des ausreisenden Ausländers. Je unsicherer der Zeitpunkt einer möglichen Wiedereinreise ist, umso schwieriger ist es, eine positive Prognose zu stellen, es sei denn der Betreffende verfügt über feste wiederkehrende Einkünfte, etwa in Gestalt einer Altersrente, oder über ein ausreichendes, auch im Bestand gesichertes Vermögen.

16

Im Rahmen der Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Prognose im Zeitpunkt der Erfüllung der Erlöschensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG anzustellen. Das ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte. Die heutige Regelung des § 51 Abs. 2 AufenthG geht auf die zum 1. November 1997 in das damalige Ausländergesetz eingefügten Vorschriften des § 44 Abs. 1a und 1b AuslG zurück (BGBl. I S. 2584). Nach § 44 Abs. 1a AuslG erlischt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, wenn er 1. eine Rente wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit in einer solchen Höhe bezieht, dass er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss, und 2. einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz genießt. § 44 Abs. 1b AuslG traf eine entsprechende Regelung für die Ehegatten eines nach Abs. 1a begünstigten Ausländers. Diese Regelungen wurden wie folgt begründet (Begründung zum Gesetzentwurf vom 18. Juni 1996, BT-Drs. 13/4948 S. 8):

"Ältere ausländische Arbeitnehmer, die nach Beginn des Rentenbezuges für einen längeren Zeitraum in ihr Herkunftsland zurückkehren, konnten bislang nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 ein Wiederkehrrecht geltend machen, da die ursprünglich erteilte Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 44 Abs. 1 erlosch. Um die - beliebig häufige - Ein- und Ausreise zu erleichtern, bleibt ihnen nunmehr die einmal erworbene Rechtsposition auf Dauer erhalten. Zum Nachweis dieser Rechtsposition stellt die Ausländerbehörde eine Bescheinigung aus."

17

Daraus ergibt sich der Zweck der Regelung, insbesondere älteren ausländischen Arbeitnehmern ihr einmal erworbenes Aufenthaltsrecht in Deutschland auch bei längeren Auslandsaufenthalten auf Dauer zu erhalten und sie nicht darauf zu verweisen, ein Wiederkehrrecht gemäß § 16 Abs. 5 AuslG 1990 geltend machen zu müssen (so schon BVerwG, Urteil vom 6. März 2008 - 1 C 16.06 - BVerwGE 130, 284 Rn. 11). Die Regelung stellte noch nicht allgemein auf die Sicherung des Lebensunterhalts ab, sondern auf den speziellen Fall des Bezugs einer Rente. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Privilegierung erfüllt waren, war der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen (z.B. der längerfristigen Ausreise aus Deutschland), nicht hingegen ein in der Zukunft liegender Zeitpunkt einer beabsichtigten Wiedereinreise (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 16. Januar 2002 - 18 B 732/01 - NVwZ-RR 2002, 538). Die erworbene Rechtsstellung sollte vielmehr von Anfang an gesichert werden. Das ergibt sich auch aus der bereits damals eingeführten Regelung, wonach die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts dem Betroffenen zum Nachweis seiner Rechtsposition eine Bescheinigung auszustellen hat.

18

An dem Bezugspunkt für die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen für das Nichterlöschen der Aufenthaltserlaubnis hat sich durch die Überführung der Vorschrift in § 51 Abs. 2 AufenthG mit Wirkung zum 1. Januar 2005 nichts geändert. Vielmehr war Ziel der Neuregelung, die gegenwärtig geltenden Regelungen (§ 44 Abs. 1a und 1b AuslG) zusammenzufassen (so die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 15/420 S. 89). Zwar wird in § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht mehr auf den Bezug einer Rente abgestellt, sondern allgemein auf die Sicherung des Lebensunterhalts. Dadurch sollte aber lediglich die "Aufzählung der Einkommensarten zur Beseitigung nicht erforderlicher Überregulierung" durch die Bezugnahme auf den Begriff des gesicherten Lebensunterhalts im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG ersetzt werden (BT-Drs. 15/420 S. 89). Zwar trifft zu, dass die Prognose der Unterhaltssicherung zukunftsgerichtet ist und dem Zweck dient, die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10.12 - BVerwGE 146, 198 Rn. 17). Diesen Zweck sieht der Gesetzgeber in der spezifischen Situation von Inhabern einer Niederlassungserlaubnis, die sich mindestens 15 Jahre lang rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben, aber als gewährleistet an, wenn ihr Lebensunterhalt zu dem Zeitpunkt, zu dem ihr Aufenthaltstitel andernfalls nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG erlöschen würde, mit Prognose für die Zukunft als gesichert angesehen werden kann. Für diesen Personenkreis soll Rechtsklarheit bestehen, dass sie ihr einmal erworbenes Aufenthaltsrecht in Deutschland auch bei längeren Auslandsaufenthalten auf Dauer behalten und nicht darauf angewiesen sind, ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 Abs. 5 AufenthG geltend machen zu müssen. Diese Auffassung vertritt auch die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. März 2011 - 18 A 126/11 - Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. August 2011 - 2 S 32.11 - Rn. 5; VGH Mannheim, Urteil vom 9. November 2015 - 11 S 714/15 - Rn. 59; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 51 AufenthG Rn. 28; Graßhof, in: Kluth/Heusch, AuslR, § 51 AufenthG Rn. 20b; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Dezember 2015, § 51 AufenthG Rn. 75; Hailbronner, AuslR, Stand März 2012, § 51 AufenthG Rn. 39 fordert die Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen und im Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise).

19

Nicht zu folgen ist der Auffassung des Klägers, für die Prognose der Unterhaltssicherung sei auf den Zeitpunkt der Wiedereinreise abzustellen. Er ist der Auffassung, durch Abstellen auf diesen Zeitpunkt werde den fiskalischen Interessen der öffentlichen Haushalte zielgerecht Rechnung getragen und zugleich das Interesse des gesetzlich privilegierten Ausländers berücksichtigt, bei einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber dem sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG ergebenden Stichtag wieder einreisen zu dürfen (ähnlich VGH München, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - 19 CS 09.2194 - InfAuslR 2010, 7 Rn. 14; Möller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 51 AufenthG Rn. 27; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 5. Aufl. 2015, Kapitel 7 Rn. 55). Hiergegen spricht allerdings das gesetzgeberische Ziel, es bei dem durch § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG privilegierten Personenkreis erst gar nicht zu einem Erlöschen der Niederlassungserlaubnis kommen zu lassen, sondern ihm die jederzeitige Ein- und Ausreise zu ermöglichen, wenn im Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG die tatbestandlichen Voraussetzungen der Privilegierung vorliegen. Auch systematische Gründe sprechen gegen die Rechtsauffassung des Klägers. Denn nach der gesetzlichen Konzeption wird durch § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes verhindert. Es ist hingegen nicht ihr "Wiederaufleben" vorgesehen. Darüber hinaus spricht der Gedanke der Rechtssicherheit dafür, dass sich zu jedem Zeitpunkt eindeutig feststellen lassen muss, ob der Aufenthaltstitel fortbesteht oder erloschen ist.

20

Auch die Regelung des § 51 Abs. 2 AufenthG selbst spricht gegen die Wiedereinreise als maßgeblichen Zeitpunkt für die Unterhaltssicherung. Denn nach Satz 3 dieser Vorschrift stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts dem Ausländer auf Antrag eine Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis aus. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Ausländers erfährt ihre sachliche Rechtfertigung durch die Bescheinigung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG. Wäre hingegen die Erfüllung der Voraussetzungen des gesetzlichen Privilegierungstatbestandes bei Wiedereinreise zu bescheinigen, hätte es näher gelegen, hierfür eine Zuständigkeit der Ausländerbehörde am gewünschten Zuzugsort zu begründen, weil diese im Rahmen der Prüfung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, die angemessenen Kosten der Unterkunft, die regional stark differieren, sachgerechter beurteilen kann. Im Übrigen wäre die Regelung über die Ausstellung einer Bescheinigung auch regelmäßig nicht vollziehbar, wenn es für die prognostische Beurteilung auf den Wiedereinreisezeitpunkt ankäme. Denn wenn der Antrag auf Ausstellung der Feststellungsbescheinigung gestellt wird, ohne dass schon ein konkreter Termin und Ort für eine Wiedereinreise feststeht, könnte die Ausländerbehörde die beantragte Bescheinigung in vielen Fällen gar nicht ausstellen. Sie müsste den Ausländer vielmehr darauf verweisen, den Antrag erst dann zu stellen, wenn er wieder in das Bundesgebiet einzureisen beabsichtige. Einen derartigen "Prüfbarkeitsvorbehalt" enthält § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG aber gerade nicht. Vielmehr bringt der Gesetzgeber mit dieser Norm zum Ausdruck, dass er davon ausgeht, dass die Ausländerbehörde zu jedem beliebigen Zeitpunkt in der Lage sein muss, rechtssicher und verbindlich festzustellen, ob die Niederlassungserlaubnis fortbesteht oder nach § 51 Abs. 1 AufenthG bereits erloschen ist. Dies ist aber nur möglich, wenn auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Erlöschensvoraussetzungen als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Rahmen des § 51 Abs. 2 AufenthG abgestellt wird.

21

Der Verwaltungsgerichtshof hat vom zutreffenden Prognosezeitpunkt der Ausreise des Klägers nach Österreich im August 2008 aus festgestellt, dass dessen Lebensunterhalt für den Fall einer zukünftigen Wiedereinreise nicht gesichert sein würde. Er hat dies in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus der bisherigen Erwerbsbiografie des Klägers abgeleitet, der über keine abgeschlossene Berufsausbildung im Bundesgebiet verfügt und lediglich kurzzeitige Beschäftigungen bei einer Vielzahl verschiedener Arbeitgeber in unterschiedlichen Branchen aufzuweisen hatte, immer wieder unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit. Vor diesem Hintergrund durfte das Berufungsgericht die Ausübung einer (selbstständigen) Erwerbstätigkeit in Österreich - auch angesichts der geringen Höhe der erzielten Einnahmen - lediglich als weiteren Versuch werten, beruflich dauerhaft Fuß zu fassen, ohne dass dadurch der Lebensunterhalt des Klägers für die Zukunft gesichert war. Soweit der Kläger geltend macht, dass sein Lebensunterhalt inzwischen - durch den Bezug einer Rente und einer Erwerbsunfähigkeitspension - gesichert sei, kommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil diese Einkommensquellen bei Ausreise im August 2008 nicht absehbar waren. Gleiches gilt für das erstmals im Revisionsverfahren behauptete Arbeitsangebot in Deutschland.

22

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

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Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aufenthaltserlaubnisse, die nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6) auszustellen sind, werden auf Antrag als Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 enthalten folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:

1.
Name und Vornamen,
2.
Doktorgrad,
3.
Lichtbild,
4.
Geburtsdatum und Geburtsort,
5.
Anschrift,
6.
Gültigkeitsbeginn und Gültigkeitsdauer,
7.
Ausstellungsort,
8.
Art des Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechts und dessen Rechtsgrundlage,
9.
Ausstellungsbehörde,
10.
Seriennummer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
11.
Gültigkeitsdauer des zugehörigen Passes oder Passersatzpapiers,
12.
Anmerkungen,
13.
Unterschrift,
14.
Seriennummer,
15.
Staatsangehörigkeit,
16.
Geschlecht mit der Abkürzung „F” für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und „X“ in allen anderen Fällen,
17.
Größe und Augenfarbe,
18.
Zugangsnummer.
Dokumente nach Satz 1 können unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 2 oder 4 als Ausweisersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen werden, dass die Personalien auf den Angaben des Inhabers beruhen. Die Unterschrift durch den Antragsteller nach Satz 3 Nummer 13 ist zu leisten, wenn er zum Zeitpunkt der Beantragung des Dokuments zehn Jahre oder älter ist. Auf Antrag können Dokumente nach den Sätzen 1 und 2 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn die vorherige Angabe männlich oder weiblich war. Dieser abweichenden Angabe kommt keine weitere Rechtswirkung zu.

(2) Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 enthalten eine Zone für das automatische Lesen. Diese darf lediglich die folgenden sichtbar aufgedruckten Angaben enthalten:

1.
die Abkürzungen
a)
„AR“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 bis 4,
b)
„AS“ für den Aufenthaltstiteltyp nach § 28 Satz 2 der Aufenthaltsverordnung,
2.
die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik Deutschland,
3.
die Seriennummer des Aufenthaltstitels, die sich aus der Behördenkennzahl der Ausländerbehörde und einer zufällig zu vergebenden Aufenthaltstitelnummer zusammensetzt und die neben Ziffern auch Buchstaben enthalten kann,
4.
das Geburtsdatum,
5.
die Abkürzung „F“ für Personen weiblichen Geschlechts, „M“ für Personen männlichen Geschlechts und das Zeichen „<“ in allen anderen Fällen,
6.
die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder im Falle eines unbefristeten Aufenthaltsrechts die technische Kartennutzungsdauer,
7.
die Abkürzung der Staatsangehörigkeit,
8.
den Namen,
9.
den oder die Vornamen,
9a.
die Versionsnummer des Dokumentenmusters,
10.
die Prüfziffern und
11.
Leerstellen.
Die Seriennummer und die Prüfziffern dürfen keine Daten über den Inhaber oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jedes Dokument erhält eine neue Seriennummer.

(3) Das in dem Dokument nach Absatz 1 enthaltene elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium enthält folgende Daten:

1.
die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 5 sowie den im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendeten eindeutigen Gemeindeschlüssel,
2.
die Daten der Zone für das automatische Lesen nach Absatz 2 Satz 2,
3.
Nebenbestimmungen,
4.
zwei Fingerabdrücke, die Bezeichnung der erfassten Finger sowie die Angaben zur Qualität der Abdrücke sowie
5.
den Geburtsnamen.
Die gespeicherten Daten sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern. Die Erfassung von Fingerabdrücken erfolgt ab Vollendung des sechsten Lebensjahres. In entsprechender Anwendung von § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes sind die folgenden Daten auf Veranlassung des Ausländers auf ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät zu übermitteln und auch dort zu speichern:
1.
die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2, 4, 5, 15 sowie nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5,
2.
die Dokumentenart,
3.
der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elektronischen Identitätsnachweises,
4.
die Abkürzung „D“ für die Bundesrepublik Deutschland und
5.
der im amtlichen Gemeindeverzeichnis verwendete eindeutige Gemeindeschlüssel.

(4) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 kann ausgestaltet werden als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit nach Artikel 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73). Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik. Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unberührt.

(5) Das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 oder eines mobilen Endgeräts kann auch für die Zusatzfunktion eines elektronischen Identitätsnachweises genutzt werden. Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10, 12 und 13, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3b, 4 und 5, § 10 Absatz 1 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8 Satz 1 und Absatz 9, die §§ 10a, 11 Absatz 1 bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 13, 16, 18, 18a, 19 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3, die §§ 20a, 21, 21a, 21b, 27 Absatz 2 und 3, § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Ausnahme des dort angeführten § 19 Absatz 2 Nummer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie § 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalausweisgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde und der Hersteller der Dokumente an die Stelle des Ausweisherstellers tritt. Neben den in § 18 Absatz 3 Satz 2 des Personalausweisgesetzes aufgeführten Daten können im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises unter den Voraussetzungen des § 18 Absatz 4 des Personalausweisgesetzes auch die nach Absatz 3 Nummer 3 gespeicherten Nebenbestimmungen sowie die Abkürzung der Staatsangehörigkeit übermittelt werden. Für das Sperrkennwort und die Sperrmerkmale gilt Absatz 2 Satz 3 entsprechend.

(6) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten oder zur hoheitlichen Identitätsfeststellung befugten Behörden dürfen die in der Zone für das automatische Lesen enthaltenen Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verarbeiten.

(7) Öffentliche Stellen dürfen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokuments nach Absatz 1 gespeicherten Daten mit Ausnahme der biometrischen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherte Anschrift und die nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 aufzubringende Anschrift dürfen durch die Ausländerbehörden sowie durch andere durch Landesrecht bestimmte Behörden geändert werden.

(8) Die durch technische Mittel vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten aus Dokumenten nach Absatz 1 darf nur im Wege des elektronischen Identitätsnachweises nach Absatz 5 erfolgen, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Gleiches gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten mit Hilfe eines Dokuments nach Absatz 1.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU fort.

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,
1a.
rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
a)
gegen das Leben,
b)
gegen die körperliche Unversehrtheit,
c)
gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174, 176 bis 178, 181a, 184b, 184d und 184e jeweils in Verbindung mit § 184b des Strafgesetzbuches,
d)
gegen das Eigentum, sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden oder
e)
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte,
1b.
wegen einer oder mehrerer Straftaten nach § 263 des Strafgesetzbuchs zu Lasten eines Leistungsträgers oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuchs bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuchs vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand,
3.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
4.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
5.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt,
es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand.

(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer

1.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist,
2.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
3.
als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4.
Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5.
eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhält, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben,
6.
eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht oder wiederholt eine Handlung entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Personenstandsgesetzes vornimmt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen diese Vorschrift darstellt; ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beteiligt ist,
7.
in einer Befragung, die der Klärung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde gegenüber frühere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten vorsätzlich keine, falsche oder unvollständige Angaben über Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der Unterstützung des Terrorismus oder der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verdächtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulässig, wenn der Ausländer vor der Befragung ausdrücklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen verweigerter, falscher oder unvollständiger Angaben hingewiesen wurde,
8.
in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Schengen-Staates durchgeführt wurde, im In- oder Ausland
a)
falsche oder unvollständige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder
b)
trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens zuständigen Behörden mitgewirkt hat, soweit der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde oder
9.
einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.

(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.

(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:

1.
Kindergeld,
2.
Kinderzuschlag,
3.
Erziehungsgeld,
4.
Elterngeld,
5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz,
6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und
7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug werden Beiträge der Familienangehörigen zum Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16a bis 16c, 16e sowie 16f mit Ausnahme der Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, als gesichert, wenn der Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 16d, 16f Absatz 1 für Teilnehmer an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, sowie § 17 als gesichert, wenn Mittel entsprechend Satz 5 zuzüglich eines Aufschlages um 10 Prozent zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt die Mindestbeträge nach Satz 5 für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. August des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.

(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.

(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:

1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19),
2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und
3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).

(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).

(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.

(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.

(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).

(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.

(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.

(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.

(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung,
2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.

(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der

1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder
2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).

(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn

1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will,
2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
Die für den Antrag auf Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht,
b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft vorzuführen. Auf das Verfahren auf Anordnung von Haft zur Überstellung nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 finden die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung, soweit das Verfahren in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht abweichend geregelt ist.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
2.
sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
3.
der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.

(2a) Von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen werden, wenn der Ausländer rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde, er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise, stellt, und gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, soll ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der Ausreise, stellt. Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,

1.
wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ,
2.
wenn ein Ausweisungsinteresse besteht oder
3.
solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.

(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.♦

(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2014 - 5 K 48/13 - geändert. Der Bescheid des Land-ratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 10. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 3. Dezember 2012 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Erlöschens seiner Niederlassungserlaubnis.
Er ist im Jahre 1970 geboren und türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik stellte er am 03.06.1993 einen Asylantrag. Er erhielt am 20.07.1993 eine Aufenthaltsgestattung.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte den Kläger in Vollzug eines verwaltungsgerichtlichen Urteils mit Bescheid vom 05.08.1997 als Asylberechtigten an und stellte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest. Seit dem 12.08.1997 war der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und eines internationalen Reiseausweises. Am 15.08.2006 wurde ihm eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ausgehändigt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief mit Blick auf geänderte Verhältnisse in der Türkei mit Bescheid vom 29.10.2008 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die hiergegen erhobene Klage nahm der Kläger am 14.01.2009 zurück, weil die zuständige Ausländerbehörde zugesagt hatte, seine Niederlassungserlaubnis in einen vorzulegenden Nationalpass zu übertragen.
Im Jahre 2001 beantragte der Kläger seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Hierüber ist bis heute nicht rechtskräftig entschieden.
Bei dem Kläger manifestierte sich spätestens im März 1998 eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie. Diese fand ihren Ausdruck in Denkstörungen in Form eines hochfloriden Verfolgungswahns. Das Landgericht M. ordnete mit rechtskräftigem Urteil vom 14.12.1999 die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an. Dieser hatte im Zustand der Schuldunfähigkeit am 21.03.1998 in einem Männerwohnheim einen Betreuer mit Reizgas angegriffen, weil er sich für bedroht gehalten hatte, und diesen mit der Faust zu Boden geschlagen. Nach dem Eingreifen der Polizei hatte er eine Beamtin beleidigt. Die Vollstreckung der Maßregel wurde nach § 67b StGB zur Bewährung ausgesetzt. Damit trat Führungsaufsicht ein, die seit 17.05.2003 erledigt ist. Mit Beschluss vom 14.12.1999 hatte das Landgericht die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt, den Kläger einem Bewährungshelfer unterstellt, ihn angewiesen, in einem betreuten Wohnheim Wohnung zu nehmen, sich einer fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, die vom Arzt angeordneten Medikamente weisungsgemäß zu nehmen und in vom behandelten Arzt anzuordnenden Zeiträumen einen „Medikamentenspiegel“ fertigen zu lassen. Zwei Strafverfahren aus dem Jahre 2002 und 2003 wegen Leistungserschleichung waren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden.
Nach den in den Akten enthaltenen fachärztlichen Äußerungen und den eigenen Angaben des Klägers befindet er sich wegen seiner Erkrankung seit 1998 bis heute in regelmäßiger fachpsychiatrischer-psychotherapeutischer ambulanter und stationärer Behandlung. Die stationären Behandlungen erfolgen in der Psychiatrischen Universitätsklinik H. oder im Psychiatrischen Zentrum N., wobei seine Verweildauer jeweils bis zu mehreren Wochen im Jahr beträgt. Er benötigt hochdosierte neuroleptische Substanzen, die wegen der Wirksamkeit und möglicher Nebenwirkungen fachärztlich überwacht werden müssen. Der Nervenarzt Dr. F. kam in einem amtsärztlichen Sachverständigengutachten vom 10.07.2006 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein schizophrenes Residuum mit Residualwahn und subdepressiver Verstimmung, bei bekannter chronisch paranoid-halluzinatorischer Psychose besteht und es sich um eine chronische psychische Krankheit mit seelischer Behinderung i.S.d. Betreuungsgesetzes handelt.
Bereits mit Beschluss vom 16.06.2000 hatte das Amtsgericht H. dem Kläger einen Betreuer mit dem Aufgabenkreis Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten zur Seite gestellt. Die Betreuung bestand bis März 2010.
Seit dem 14.10.2003 verfügte der Kläger über einen Schwerbehindertenausweis, aus dem der Grad der Behinderung 60 ersichtlich war. Seit 10.08.2011 weist der unbefristet geltende Ausweis den Grad der Behinderung 80 aus, zusätzlich ist das Merkzeichen „G“ aufgeführt.
Der Kläger besuchte in der Türkei nach eigenen Angaben etwa 5 Jahre lang die Schule und arbeitete ab dem Alter von 15 Jahren bis zu einer Ausreise nach Deutschland in der Gastronomie. Aus dem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung vom 04.08.2015 sind der Bezug von Sozialleistungen, Zeiten geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung, aber auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund von Erwerbstätigkeit erkennbar. Zuletzt arbeitete der Kläger versicherungspflichtig von März 2008 bis Januar 2010 bei der Firma I., einem Unternehmen, das (psychisch) behinderten Menschen eine berufliche Tätigkeit ermöglicht. Als Helfer im Gartenbau und in der Landschaftspflege erhielt er dort monatlich etwa 1.000 Euro netto. Am 10.01.2011 stellte er einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Nach dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern vom 04.06.2013 bezieht er seit dem 01.01.2011 Rente, die mittlerweile monatlich etwa 95 Euro beträgt.
10 
Der Kläger heiratete am 02.12.2011 eine deutsche Staatsangehörige, mit der er seit 2007 in fester Beziehung lebt. Diese arbeitet mit einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 2.000 Euro seit 01.03.1989 bei der gleichen Firma.
11 
In den Jahren 2009 bis 2011 hielt sich der Kläger wie folgt außerhalb des Bundesgebiets auf:
12 
 Einreise in die Türkei
        
 Ausreise aus der Türkei/Einreise in die BRD
 22.03.2009
        
 12.04.2009
 29.01.2010
        
 08.06.2010
 16.06.2010
        
 10.12.2010
 16.12.2010
        
 13.05.2011
 22.05.2011
        
 22.06.2011
13 
Nachdem sein damaliger Betreuer den Kläger im Februar 2010 in seiner bisherigen Wohnung nicht mehr erreichen konnte, teilte er auf Veranlassung des Betreuungsgerichts am 01.03.2010 dem Einwohnermeldeamt den Wegzug des Klägers mit und meldete ihn bei der Krankenkasse ab. Das Betreuungsverhältnis wurde sodann aufgehoben.
14 
Nach vorheriger Anhörung stellte das Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit Bescheid vom 10.02.2012 fest, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers erloschen ist. Zur Begründung führte es unter anderem aus: Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG lägen vor. Der Kläger sei im Jahr 2010 insgesamt 321 Tage und im Jahr 2011 164 Tage in der Türkei gewesen. Dies ginge weit über einen Besuchsaufenthalt hinaus. Die Abmeldung durch den Betreuer sei ein Indiz dafür, dass nicht nur ein vorübergehender Aufenthalt geplant gewesen sei. Es sei auch davon auszugehen, seine bisherige Wohnung in H. sei aufgegeben worden. Es könne ihm nicht zu Gute kommen, dass er jeweils kurzfristig wieder eingereist sei. Eine wiederholte Rückkehr für wenige Tage sei grundsätzlich nicht geeignet, die nur vorübergehende Natur der Ausreise zu belegen. Die Privilegierung des § 51 Abs. 2 AufenthG greife nicht. Er habe zum Zeitpunkt der Ausreise noch keine 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt, denn die unbefristete Aufenthaltserlaubnis sei erst am 19.08.1997 erteilt worden; zuvor sei er nur im Besitz einer Aufenthaltsgestattung gewesen. Weiterhin sei der Lebensunterhalt nicht gesichert.
15 
Das Landratsamt Rhein Neckar Kreis erteilte dem Kläger mit Blick auf die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau am 29.02.2012 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die zuletzt bis 06.02.2016 verlängert worden ist.
16 
Nachdem das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2012, zugestellt am 07.12.2012, den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 10.02.2012 zurückgewiesen hatte, erhob dieser am 07.01.2013 Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Er habe im Januar 2010 ohne sein Verschulden seinen Arbeitsplatz verloren. Er sei frustriert gewesen. Ohnehin habe ihm die ständig fortschreitendende Chronifizierung seiner Krankheit, verbunden auch mit längeren Zeiten akuter Erkrankung, zu schaffen gemacht. Er habe sich als Ausländer, als psychisch Kranker isoliert und oft auch arbeitsunfähig gefühlt. Er habe das Gefühl gehabt, einmal heraus zu müssen, um etwas Luft zu bekommen, seine Beziehung zu seiner Familie zu beleben, 16 Jahre der Trennung aufholen zu müssen. Diese drei Wochen in der Türkei im Jahre 2009 seien viel zu kurz gewesen. Er sei jeweils rechtzeitig vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nach Deutschland zurückgekommen und habe das Bundesgebiet stets nur vorübergehend verlassen. Die Wiederherstellung der persönlichen Bindungen mit seinen Eltern und Geschwistern nach so vielen Jahren sei mehr als notwendig gewesen und habe auch die mehrfachen längeren Aufenthalte in der Türkei gerechtfertigt, die für ihn immer nur die Bedeutung eines ausführlichen Urlaubs gehabt hätten. Sein Leben und seine Zukunft habe er aber immer in Deutschland gesehen. Das zeige sich nicht nur daran, dass er seit 2001 das Ziel seiner Einbürgerung hartnäckig verfolge, sondern vor allem an seiner seit 2007 stabilen Partnerschaft mit seiner deutschen Frau. Er habe sich damals, als er seine Wohnung aufgegeben und das erste Mal für einige Monate in der Türkei gewesen sei, von dieser Frau nicht getrennt. Vielmehr habe er aus seiner Wohnung unter anderem Kleidung, ein Fernsehgerät und eine Kaffeemaschine in die Wohnung seiner Freundin gebracht. Er habe schon damals, als er noch die eigene Wohnung gehabt habe, oft den überwiegenden Teil der Woche zusammen mit ihr in ihrer Wohnung verbracht. Er habe mit ihr in jener Wohnung gelebt, als er zwischen den Türkeiaufenthalten in Deutschland gewesen sei. Sie habe in dieser Zeit für seinen Lebensunterhalt gesorgt, was ihr mit ihrem Einkommen ohne weiteres möglich gewesen sei. Im Dezember 2010 sei sie über Weihnachten mit ihm zusammen für zehn Tage in der Türkei gewesen.
17 
Der Beklagte trat der Klage aus den Gründen der angefochtenen Bescheide entgegen.
18 
Das Verwaltungsgericht wies nach Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 08.10.2014 - 5 K 48/13 - die Klage ab. Es begründete seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG für die Erlöschung der Niederlassungserlaubnis lägen vor. Der Kläger habe seinen Lebensmittelpunkt auf unbestimmte Zeit in die Türkei verlegt. Er sei am 29.01.2010 in die Türkei gereist und erst endgültig am 22.06.2011 in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Er habe sich über einen Zeitraum von etwa einem Jahr und fünf Monaten mit im Verhältnis zu diesem Zeitraum vergleichsweise kurzen Unterbrechungen durch Aufenthalte im Bundesgebiet von einigen Tagen in der Türkei aufgehalten. Ein Aufenthalt von dieser Dauer überschreite deutlich den Zeitraum, in dem üblicherweise ein bloßer Besuchs-, Geschäfts- oder Erholungsaufenthalt stattfinde. Weiter habe für den Kläger jedenfalls ab seiner zweiten Einreise in die Türkei der Zeitpunkt der Rückkehr in das Bundesgebiet für einen unabsehbaren Zeitpunkt nicht festgestanden. Dass er seinen Lebensmittelpunkt nicht befristet in die Türkei verlegt habe, zeige sein gesamtes Agieren im Zusammenhang mit der von ihm erstrebten Wiederbelebung der familiären Beziehungen vor Ort in der Türkei. Er habe in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass er nicht gewusst habe, wie lange sein Aufenthalt in der Türkei dauern würde. Er habe aus der Türkei Anfang Februar 2010 seine möblierte Wohnung gekündigt, in dem er den Vermieter angerufen und ihm die Schlüssel zurückgeschickt habe. Er habe auch den Kontakt zu seinem Betreuer und damit auch die wesentliche rechtliche Verbindung nach Deutschland aufgegeben. Er könne sich auch nicht auf § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG berufen. Zwar habe er sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis im Jahre 2010 bereits 15 Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da nach § 55 Abs. 3 AsylVfG die Zeiten des gestatteten Aufenthalts hier mitgerechnet werden müssten. Allerdings fehle es aufgrund seiner bisherigen Erwerbsbiographie an einer positiven Prognose der Sicherung seines Lebensunterhalts i.S.d. § 2 Abs. 3 AufenthG. Es hätten auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür bestanden, dass seine damalige Freundin, seine jetzige Ehefrau, ihn in dem für § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausreichenden Umfang unterhalten werden könnte und würde, zumal diese ihn auch während seines Aufenthalts in der Türkei nicht finanziell unterstützt habe.
19 
Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 02.04.2015 - 11 S 177/15 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beschluss wurde am 08.04.2015 zugestellt.
20 
Der Kläger hat am 08.05.2015 die Berufung unter Stellung eines Antrags begründet. Er ergänzt sein bisheriges Vorbringen und führt unter Vorlage einer Erklärung seiner Ehefrau vom 16.06.2015 unter anderem aus: Er habe zu keinem Zeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt und auch dies nicht tun wollen. Seine jetzige Ehefrau sei im Übrigen schon in der Zeit vor ihrer Eheschließung bereit und imstande gewesen, für ihrer beider Lebensunterhalt aufzukommen. Das habe sie auch tatsächlich getan. Seine Niederlassungserlaubnis gelte daher jedenfalls wegen § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG fort.
21 
Der Kläger beantragt,
22 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 08.10.2014 - 5 K 48/13 - zu ändern und den Bescheid des Landratsamts Rhein- Neckar-Kreis vom 10. Februar 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 3. Dezember 2012 aufzuheben.
23 
Der Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
26 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger sowie dessen Ehefrau angehört. Hinsichtlich ihrer Angaben wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
27 
Wegen des weiteren Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts sowie die Ausländerakten vor. Der Senat hat ferner die Akten des Einbürgerungsverfahrens sowie die Betreuungsakten des Amtsgerichts H. beigezogen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hat Erfolg. Gegen die in Form eines Verwaltungsakts getroffene Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis ist die Anfechtungsklage statthaft (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 1 C 8.89 - juris Rn. 16 f.; Senatsbeschluss vom 22.01.1997 - 11 S 2934/96 - juris Rn. 6 zu § 44 Abs 1 Nr. 3 AuslG 1990). Mit der Entscheidung über die Anfechtungsklage wird der Streit zwischen den Beteiligten beigelegt, ob die Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes erloschen ist; einer (zusätzlichen) Feststellungsklage, dass dieser Aufenthaltstitel fortbesteht, bedarf es nicht (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 18.02.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 6). Die Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 10.02.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.12.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Zwar steht der Ausländerbehörde die Befugnis zu, durch einen Verwaltungsakt festzustellen, ob die Voraussetzungen eines gesetzlichen Erlöschungsgrunds nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 AufenthG gegeben sind (I.). Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger jedoch weder die Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 6 noch diejenigen der Nr. 7 des § 51 Abs. 1 AufenthG (II.). Selbst wenn man im Übrigen unterstellen würde, der Kläger wäre aus einem nicht nur vorübergehenden Grund in die Türkei ausgereist, ist seine Niederlassungserlaubnis aufgrund der Privilegierung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erloschen (III.).
I.
30 
Die Ausländerbehörde hat mit nach Form und Inhalt als Verwaltungsakt ergangener Entscheidung vom 10.02.2012 zu Lasten des Klägers verbindlich festgestellt, dass durch seinen Aufenthalt in der Türkei ab dem 29.01.2010 aufgrund des diesem zugrunde liegende Sachverhalt der gesetzliche Erlöschungstatbestand nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt ist, was der Kläger gegenüber dem Beklagten stets bestritten hat. Die für die Handlung in Form eines feststellenden Verwaltungsakts erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage liegt vor.
31 
1. Zwar kann ein feststellender Verwaltungsakt nicht vollstreckt werden. Gerade in der Verwendung der Rechtsform Verwaltungsakt kann aber wegen dessen von der Frage der Rechtswidrigkeit unabhängigen Rechtswirksamkeit eine Belastung liegen, und sei es nur die Last, fristgerecht einen Rechtsbehelf einzulegen, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Auch für feststellende Verwaltungsakte bedarf es daher einen gesetzlichen Grundlage (Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd II, 2. Aufl. 2012, § 35 Rn. 62; Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl 2010, § 22 Rn. 28 f. - jew. mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn durch den Verwaltungsakt etwas als Rechtens festgestellt wird, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für Rechtens hält (BVerwG, Urteile vom 10.10.1990 - 1 B 131/90 - NVwZ 1991, 267 f. und vom 29.11.1985 - 8 C 105/83 - BVerwGE, 72, 265, 266). Der Senat folgt nicht der Auffassung, wonach die Verwaltung auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung befugt sei, öffentlich-rechtlich begründete Pflichten des Bürgers durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und feststellen, weil die Ermächtigung der Verwaltung zur Tätigkeit aufgrund öffentlichen Rechts und damit kraft hoheitlicher Gewalt die Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt einschließe (so etwa HambOVG, Urteil vom 02.02.1990 - Bf IV 86/89 - juris Rn. 28; VG München, Urteil vom 22.01.2009 - M 10 K 08.2944 - juris Rn. 32).
32 
2. § 51 AufenthG enthält keine eigenständige materielle Ermächtigungsgrundlage, die der Ausländerbehörde ausdrücklich die Handlungsform des Verwaltungsakts zur verbindlichen Feststellung einräumt, ob ein Aufenthaltstitel kraft Gesetzes erloschen ist. Konstitutiv für das Erlöschen des Aufenthaltstitels ist im Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG allein das Gesetz (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.1992 - 13 S 1948/91 - juris Rn. 17; GK-AufenthG, § 51 Rn. 20 ). Ein feststellender Verwaltungsakt wirkt insoweit nur deklaratorisch. Er dient der Klarstellung, ob die - abschließend in der Norm festgelegten - Voraussetzungen für das gesetzlich angeordnete Erlöschen des Aufenthaltstitels eingetreten sind und entspricht zudem einem praktischen Bedürfnis (aA VG Hannover, Urteil vom 28.09.2010 - 12 A 327/09 - juris Rn. 19). So kann nicht in allen Fällen das Erlöschen des Aufenthaltstitels kraft Gesetzes inzident im Rahmen einer Abschiebungsandrohung geklärt werden. Dies verdeutlicht der vorliegende Fall, in dem der Aufenthalt des Klägers ehebedingt befristet legalisiert worden und es daher nicht zu einer Abschiebungsandrohung gekommen ist.
33 
Der Vorbehalt des Gesetzes erfordert für die Befugnis, einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, nicht zwingend eine Rechtsgrundlage, die die Verwaltung hierzu explizit ermächtigt. Es genügt, dass sich dies dem Gesetz durch Auslegung entnehmen lässt (siehe hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 20.08.2014 - 6 C 15.13 - juris Rn. 23 mwN), wobei es als zulässig angesehen wird, auf eine „VA-Befugnis“ im Wege der Gesamtanalogie zu den Vorschriften zu schließen, die ausdrücklich oder implizit die zur Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zuständige Behörde zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Privatpersonen ermächtigen (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 28; Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., Rn. 29).
34 
Der erkennende Gerichtshof hat bereits zum gesetzlichen Erlöschungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965, der nunmehr in § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vergleichbar enthalten ist, entschieden, dass für die durch Verwaltungsakt getroffene Feststellung, eine Aufenthaltserlaubnis sei kraft Gesetzes erloschen, die die Ausländerbehörden zur Erteilung und Ausgestaltung der Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung ermächtigenden Vorschriften der §§ 2, 7 und 8 i.V.m. § 9 Abs. 1 AuslG eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.1990 - 1 S 3361/89 - juris Rn. 3 unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.6.1987 - 11 S 1148/87 -, InfAuslR 1988, 72 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1988 - 11 S 1947/87 -, InfAuslR 1989, 82). Für das Aufenthaltsgesetz ist diese Rechtsprechung zu übertragen (ebenso BeckOKAuslR/Graßhof AufenthG § 51 Rn. 2; Armbruster, HTK-AuslR/§ 51 AufenthG zu Abs. 1 09/2014 Nr. 6.3).
35 
Unabhängig davon, dass sich eine Befugnis zum Erlass des streitgegenständlichen feststellenden Verwaltungsakts aus einer Gesamtanalogie zu den vielfältigen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften ergibt, die der Ausländerbehörde das Recht einräumen, in Verfolgung der Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 AufenthG das Aufenthaltsrecht eines Ausländers durch Verwaltungsakt zu regeln und zu begrenzen, verdeutlicht auch § 51 AufenthG selbst, dass innerhalb seines Normgefüges die Handlungsbefugnis der Ausländerbehörde durch Verwaltungsakt geprägt wird. Den Bestimmungen über das Erlöschen liegt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 5a AufenthG letztlich eine durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelungen zugrunde. Innerhalb des gesetzlichen Erlöschungsgrunds des Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 kann durch eine von der Ausländerbehörde bestimmte längere Frist das Eintreten der Erlöschungsvoraussetzungen vermieden werden, wobei die Fristverlängerung durch einen Verwaltungsakt ergehen kann. Des weiteren sieht § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG vor, dass die Behörde - wenn auch nur durch die Ausstellung einer Bescheinigung - für Rechtsklarheit zur Frage des Fortbeststands der Niederlassungserlaubnis sorgen kann.
II.
36 
Der feststellende Verwaltungsakt erweist sich jedoch deshalb als rechtswidrig, weil der Aufenthaltstitel des Klägers nicht kraft Gesetzes erloschen ist. Es liegen weder die Voraussetzungen der Nr. 7 (1.) noch diejenigen der Nr. 6 (2.) des § 51 Abs. 1 AufenthG vor.
37 
1. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von 6 Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreist.
38 
Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt länger als 6 Monate ununterbrochen in der Türkei. Seine Niederlassungserlaubnis ist auch nicht deshalb nach dieser Bestimmung erloschen, weil er im Zeitraum vom 29.01.2010 bis 22.06.2011 immer wieder nahezu 6 Monate in der Türkei und dazwischen jeweils nur für wenige Tage im Bundesgebiet war. Der Auslandsaufenthalt ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nur dann schädlich, wenn er ununterbrochen mehr als 6 Monate andauert.
39 
Soweit unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 30.12.1988 - 1 B 135/88 - (InfAuslR 1989, 114) in Literatur (vgl. etwa Hailbronner, AuslR, § 51 Rn. 26 ) und Rechtsprechung (OVG BB, Urteil vom 28.09.2010 - OVG 11 B 14.10 - juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2003 - 18 B 978/03 - juris Rn. 8; VG Hamburg, Urteil vom 20.11.2012 - 10 K 2198/11 - juris Rdn. 23), angenommen wird, der Ausländer könne das Erlöschen des Aufenthaltstitels nicht dadurch verhindern, dass er jeweils kurz vor Ablauf von 6 Monaten nach der Ausreise wieder kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehre und dann zur Verfolgung desselben Zwecks wie zuvor wieder ausreise, findet dies weder im Gesetz noch im genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts eine Stütze (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 13.05.2014 - 11 S 713/14 -; GK-AufenthG, § 51 Rn. 58 ).
40 
Der Wortlaut des § 51 Abs 1 Nr. 7 AufenthG verwendet nicht den Begriff der Rückkehr, sondern denjenigen der Einreise. Einreise ist in § 13 Abs. 2 AufenthG definiert. Eine Einreise in das Bundesgebiet liegt danach grundsätzlich vor, wenn sowohl die Grenzübergangslinie passiert als auch die Grenzlinie selbst überschritten wurde (vgl. näher GK-AufenthG, § 13 Rn. 30 ff. ). Hat der Ausländer das räumliche Umfeld der Grenzkontrollen verlassen und verbringt er - wie der Kläger - einige Tage an seinem bisherigen Aufenthaltsort im Bundesgebiet, ist er tatsächlich eingereist und die Frist läuft neu.
41 
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.1988 ist zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 und der damals geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes (AuslVwV) i.d.F. vom 10.05.1977 (GMBl. S. 202) ergangen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 erlosch die Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verließ. Nach Nr. 2 Satz 3 AuslVwV zu § 9 sollte im Zweifel bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Monaten ein Verlassen des Bundesgebiets aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund anzunehmen sein. Das Bundesverwaltungsgericht hatte Nr. 2 AuslVwV zu § 9 als eine „lose Orientierungshilfe für die Ausländerbehörden“ angesehen und die Notwendigkeit einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls betont. So könne einerseits ein nicht unerheblicher längerer Auslandsaufenthalt seiner Natur nach nur vorübergehend sein. Andererseits schließe eine Rückkehr schon vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise nicht aus, dass der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde verlassen habe. Wenn das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang dann ausführte, es verstehe sich von selbst, dass der Ausländer in einem solchen Falle das Erlöschen des Aufenthaltstitels nicht dadurch vermeiden könne, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehre, war dies konsequent. Denn wird wegen eines der Natur nach nicht vorübergehenden Ausreisegrundes der Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben - mit der Folge des sofortigen Erlöschens des Aufenthaltstitels ipso iure -, kann dies nicht durch eine kurzfristige Wiedereinreise ungeschehen gemacht werden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.1988 verhält sich jedoch in keiner Art und Weise zu dem Erlöschungsgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bzw. der Vorläuferregelung in § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 - zumal das AuslG 1965 eine solche Regelung nicht kannte; einen selbstständiger Erlöschungsgrund der über sechsmonatigen Ausreise gab damals gar nicht.
42 
2. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben.
43 
a) Nach dieser Bestimmung erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände, insbesondere die Aufgabe des Lebensmittelpunkts in Deutschland, mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann, gänzlich unerheblich ist er aber nicht. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern. Eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, lässt sich nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den o.g. begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat (siehe insgesamt BVerwG, Urteil vom 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27; Beschluss vom 30.12.1988 - BVerwG 1 B 135.88 - InfAuslR 1989, 114 mwN; OVG BB, Urteil vom 28.09.2010 - 11 B 14.10 - juris Rn. 19 ff.; GK-AufenthG, § 51 Rn. 46 ). Der seiner Natur nach vorübergehende Grund muss nicht bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorliegen. Es genügt, wenn er später während des Aufenthalts im Ausland eintritt (BVerwG, Beschluss vom 28.04.1982 -1 B 148.81 - juris Rn. 3). § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG verlangt ferner nicht, dass der Ausländer für immer seinen Lebensmittelpunkt an einen Ort außerhalb des Bundesgebiets verlagert. Es kann vielmehr ausreichend sein, dass die Ausreise aus dem Bundesgebiet bzw. der Grund hierfür langfristig und zeitlich völlig unbestimmt sind (vgl. auch SächsOVG, Urteil vom 18.09.2014 - 3 A 554/13 - juris Rn. 30 f.). Der Aufenthaltstitel erlischt daher auch dann, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, der Auslandsaufenthalt aber auf unbestimmte Zeit angelegt ist (BVerwG, Beschluss vom 30.12.1988 - BVerwG 1 B 135.88 - a.a.O.).
44 
Bei der Anwendung der Norm ist der Sinn und Zweck der gesetzlichen Erlöschungsregelungen zu beachten. Sie wollen Rechtsklarheit schaffen, ob ein Ausländer, der für längere Zeit ausreist, seinen Aufenthaltstitel weiter besitzt oder nicht. Ihr Regelungszweck besteht darin, die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen das Verhalten des Ausländers typischerweise den Schluss rechtfertigt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will (BVerwG, Urteil vom 17.01.2012 - 1 C 1.11 - InfAuslR 2012, 173 - Rn. 9).
45 
b) Nach diesen Maßstäben ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass weder durch die Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet am 29.01.2010 noch aufgrund nachfolgender in der Zeitspanne bis zum 22.06.2011 eingetretener und in ihrer Gesamtschau zu betrachtender Ereignisse die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt worden sind. In Würdigung der konkreten Umstände und Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt seine Lebensverhältnisse derart verändert, dass er Deutschland nicht mehr nur vorübergehend verlassen hätte.
46 
Der seit dem Jahr 1993 im Bundesgebiet lebende Kläger hat hier im Jahre 2007 seine jetzige Ehefrau kennengelernt. Beiden Partnern war schon zu einer sehr frühen Phase ihrer Beziehung klar, dass sie „zusammenbleiben wollen“; konkrete Heiratsabsichten bestanden seit dem Jahre 2010. Die von Frau B.-C. unter dem 14.08.2008 zunächst allein angemietete Wohnung in E. ist von beiden gemeinsam ausgesucht worden. Obwohl der Kläger damals noch Mieter einer möblierte Kleinwohnung in H. war, verbrachte er selbst schon ab 2008 in der Regel mehrere Tage in der Woche gemeinsam mit seiner Partnerin in der Wohnung in E. Der Kläger besaß stets einen Schlüssel zu dieser Wohnung; hier lebte er auch während seiner jeweiligen Rückkehr aus der Türkei in das Bundesgebiet in den Jahren 2010 und 2011. Wie Frau B.-C. in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, wollten beide von Beginn ihrer Beziehung an immer gemeinsam in Deutschland leben. Es ist für sie nie in Betracht gekommen, in der Türkei zu leben und ihren seit 1989 bei der gleichen Firma bestehenden Arbeitsplatz aufzugeben. Die Beziehung zu Frau B.-C. sorgte (und sorgt) für eine ununterbrochene Konstante in seinem Leben, mit deren Hilfe es ihm zunehmend gelingt, trotz seiner Erkrankung ein soweit als möglich stabiles Leben zu führen.
47 
Auch im Zeitpunkt seiner Ausreise am 29.01.2010 und während der bis zum 22.06.2011 wiederkehrenden Aufenthalte in der Türkei ist die fortdauernde Beziehung zwischen ihm und Frau B.-C. ein entscheidendes Indiz für den ununterbrochenen und dauerhaften persönlichen Anknüpfungspunkt des Klägers im Bundesgebiet. So brachte der Kläger vor seinem Flug in die Türkei Ende Januar 2010 alle seine persönlichen Gegenstände und Dokumente, die ihm wichtig waren und auf die er jederzeit wieder zugreifen wollte, in die faktisch gemeinsame Wohnung in E. Die stets enge Verbindung zwischen dem Kläger und Frau B.-C. wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sie ihn während seines Türkeiaufenthalts dort nicht finanziell unterstützt hat. Zum einen konnte er zunächst noch von Ersparnissen leben, zum anderen wurden die Kosten seines Aufenthalts entsprechend dem türkischen Verständnis von familiärer Verantwortung und Gastfreundschaft von seinen Brüdern vor Ort geregelt. Entscheidend ist, dass sie ihm jeweils Unterhalt während seiner Rückkehr in das Bundesgebiet gewährt hat.
48 
Die näheren Umstände der Ausreise und der - im Einverständnis mit der Partnerin durchgeführten - Aufenthalte in der Türkei verdeutlichen, dass es sich hierbei um eine nur vorübergehende Phase, eine Art „Auszeit“, gehandelt hat, der den vor allem auch mit Blick auf die gefestigte Beziehung bestehenden Lebensmittelpunkt in Deutschland nach dem Willen des Klägers zu keinem Zeitpunkt in Frage stellen sollte und dies auch objektiv nicht getan hat.
49 
Nimmt man die Gesamtlänge des Aufenthalts in der Türkei in den Blick (29.01.2010 bis 22.06.2011), so geht dies zwar deutlich über die Dauer gewöhnlicher Urlaube und Verwandtenbesuche hinaus. Andererseits sind aber mittlerweile langfristige und ununterbrochene Auslandsaufenthalte - etwa im Rahmen eines „Sabbatjahres“ - oder das „Gab Year“ ebenfalls gesellschaftliche Realität.
50 
Der Kläger befand sich Ende Januar 2010 in einer von ihm als solches empfundenen krisenhaften Situation. Er hatte - aus seiner Sicht in jeder Hinsicht unberechtigt - seinen bisherigen Arbeitsplatz in einem Integrationsbetrieb, der für ihn persönlich sehr wichtig war, durch Kündigung verloren. Frau B.-C. hat in der Berufungsverhandlung anschaulich geschildert, in welcher emotionalen Ausnahmesituation sich der Kläger befand und weshalb ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt das Verlangen nach der Wiederherstellung der familiären Verbindungen mit den in der Osttürkei lebenden Eltern und den zahlreichen u.a. in Istanbul lebenden Geschwistern Antrieb für sein Handeln wurde. Dass der Kläger immer darunter gelitten hat, aufgrund seiner Rechtsstellung als Asylberechtigter seine Familie in der Türkei nicht besuchen zu können, ergibt sich beispielhaft aus einem Bericht seines Betreuers vom 28.10.2005. Für den Kläger hatte die Wiederaufnahme seiner familiären Beziehungen in der Türkei den Charakter einer Art „Auszeit“. Dass diese mit einer Gesamtdauer von etwa 15 Monaten relativ lang ist, erklärt sich daraus, dass der Kläger nicht in einem „getakteten Programm familiäre Stationen abgearbeitet“ hat, sondern schon aufgrund seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung das Verarbeiten und Erleben von neuen Situationen auch nach seiner eigenen Erfahrung nur mit viel Zeit möglich ist. Der Umgang mit erheblichen Erkrankungen innerhalb der Familie - unter anderem bei seinen betagten Eltern - stellten ihn vor besondere Herausforderungen, ebenso die Erkenntnis, dass sich aufgelaufene Defizite in den familiären Bindungen aufgrund der langjährigen Trennung nur allmählich beheben lassen. Dies erklärt es, weshalb es der Kläger nicht bei seinem ersten längeren Aufenthalt in der Zeit vom 29.01.2010 08.06.2010 hat bewenden lassen, sondern danach noch mehrmals in die Türkei für längere Zeiten eingereist ist. Dass er darüber hinaus Deutschland auch deshalb verlassen hätte, weil er in der Türkei für sich - und sei es auch nur vorübergehend - eine bessere Lebensperspektive gesehen oder tatsächlich objektiv gehabt hätte, ist hingegen nicht anzunehmen.
51 
Insoweit verdeutlichen verschiedene weitere Gesichtspunkte, dass er selbst zu keinem Zeitpunkt seine Bindung zum Bundesgebiet gelöst hat. Er kündigte weder seine Bankverbindung bei der Volksbank H. noch ließ er sich seine Rentenanwartschaften auszahlen. Er nahm keine Gegenstände, die für ihn wichtig waren, mit in die Türkei, sondern beließ sie bei seiner Partnerin. Er achtete streng darauf, jeweils vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, über die er sich zuvor informiert hatte, wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Er meldete sich selbst nicht beim Einwohnermeldeamt und der Krankenversicherung ab. Ein Krankheitsbild, das die freie Willensbestimmung beeinträchtigen würde, lag (und liegt) nach den ärztlichen Gutachten nicht vor (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22.01.2014 - XII ZB 632/12 - juris Rn. 6 ff.). Zwar sind diese von seinem Betreuer im März 2010 vorgenommenen Abmeldungen aufgrund dessen Vertretungsberechtigung gegenüber Einwohnermeldeamt und Versicherung wirksam (vgl. etwa Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2011, § 1896 BGB Rn. 162 f.). Sie sind jedoch in erster Linie deshalb erfolgt, um das Betreuungsverhältnis ordnungsgemäß beenden zu können und zwingen auch im Übrigen nicht zu dem Schluss, dass im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG der Wille des geschäftsfähigen Klägers, sich gerade nicht bei den deutschen Behörden abzumelden, unbeachtlich wäre. Vielmehr besteht auch zivilrechtlich bei geschäftsfähigen Betreuten eine „Doppelzuständigkeit“ von Betreuer und Betreutem, die auch zu einander widersprechender Erklärungen führen können (siehe hierzu und der Möglichkeit des Betreuten, ordnungsgemäße Willenserklärungen des Betreuers zu beseitigen näher Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, a.a.O., § 1902 Rn. 16).
52 
Die Tatsache, dass sein Rentenversicherungsverlauf eine Pflichtbeitragszeit in der Türkei vom 04.03.2010 bis 31.10.2010 aufweist, liefert kein Argument für einen möglicherweise auf Dauer angelegten Verbleib des Klägers in der Türkei. Der Kläger hat überzeugend erläutert, dass er tatsächlich keinerlei berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, sondern seine Brüder ihn pro forma in ihrem Betrieb in Istanbul (Hotel und Restaurant) eingestellt hatten, um vorsorglich einen Krankenversicherung zu begründen. Diesen hat er nach eigenen Angaben auch in Anspruch genommen, weil er verschreibungspflichtige Medikamente benötigte und außerdem einmal kurzzeitig in stationärer psychiatrischer Behandlung war. Dass die Anmeldung als Arbeitnehmer, über deren Rechtmäßigkeit der Senat nicht zu befinden hat, allein der Absicherung nicht kalkulierbarer Krankheitsrisiken diente, ist nachvollziehbar. Denn wie sich aus den beigezogenen Akten ergibt, konnten und können nach dem Krankheitsbild des Klägers immer wieder Akutzustände auftreten, die eine sofortige Behandlung notwendig machen.
53 
Soweit der Kläger von sich aus seine möblierte Wohnung in H. zu Beginn seines Aufenthalts in der Türkei aufgab, beruhte dies allein auf finanziellen Erwägungen. Sie war für ihn letztlich nicht erforderlich, weil er ohnehin jederzeit bei seiner Partnerin wohnen konnte. Auch dieser Umstand spricht daher nicht gegen einen nur vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei.
III.
54 
Selbst wenn man ungeachtet der Ausführungen unter II. 2. zu Lasten des Klägers unterstellen würde, zu irgendeinem Zeitpunkt vom 29.01.2010 bis 22.06.2011 hätten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vorgelegen, ist seine Niederlassungserlaubnis jedenfalls aufgrund der Privilegierung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erloschen.
55 
§ 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der im oben genannten Zeitpunkt eines potentiellen Erlöschens der Niederlassungserlaubnis geltenden Fassung sah vor, dass die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 erlöschen, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.
56 
Ausgehend von den auf die Rechtmäßigkeit der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet mit Blick auf die ursprüngliche Asylanerkennung nach § 55 Abs. 3 AsylVfG anzurechnenden Zeiten des Asylverfahren (vgl. hierzu zur ratio des § 55 Abs. 3 AsylVfG näher BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 28.10 - juris Rn. 15 f.) verfügte der Kläger bereits bei seiner Ausreise am 29.01.2010 über einen mindestens 15 Jahre langen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Anhaltspunkte für Ausweisungsgründe im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aF bestanden (und bestehen) zu keiner Zeit. Auch die weitere Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts ist zu bejahen.
57 
Zwar hängt der Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG nicht davon ab, dass der Lebensunterhalt (jemals) gesichert war. Selbst für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG kann bei Erkrankung von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 und 6 AufenthG abgewichen werden. Der Gesetzgeber differenziert allerdings im Rahmen der privilegierenden Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht nach dem Grund für den Besitz der Niederlassungserlaubnis und verlangt bedingungslos die Sicherung des Lebensunterhalts. Er räumt die Möglichkeit, etwa bei einer Atypik hiervon abzusehen, nicht ein. Damit bewegt sich der Gesetzgeber jedoch innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums - zumal dieser bei der Gewährung von Vergünstigungen ohnehin weit ist.
58 
Der Lebensunterhalt des Ausländers ist nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 AufenthG nur dann gesichert, wenn er ihn einschließlich Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen bestreiten kann. Notwendig ist, dass aufgrund belegbarer Umstände eine positive Prognose gestellt werden kann, dass sein Lebensunterhalt auf absehbare Zeit aller Voraussicht nach gesichert ist (GK-AufenthG, § 51 Rn. 74 mwN ). Durch welche Arten von Einnahmen ein gesicherter Lebensunterhalt nachgewiesen werden kann, ist im Unterschied zu § 44 Abs. 1a AulsG 1990 nicht erheblich. Die verdeutlicht die Gesetzesbegründung zu § 51 Abs. 2 (BT-Drs. 15/420, S. 89). In dieser heißt es unter anderem, dass Absatz 2 die gegenwärtig geltenden Regelungen (§ 44 Abs. 1 a und 1b AuslG) zusammenfasst und in Satz 1 die Aufzählung der Einkommensarten zur Beseitigung nicht erforderlicher Überregulierung durch die Bezugnahme auf den Begriff des gesicherten Lebensunterhalts (Definition in § 2 Abs. 3) ersetzt wird.
59 
Über die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung vorliegen müssen, bestehen in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen (vgl. näher GK-AufenthG, § 51 Rn. 75 ; Hailbronner, AuslR, § 51 Rn. 39 ; Armbruster, HTK-AuslR / § 51 AufenthG / zu Abs. 2, 3 und 7 07/2013 Nr. 2 - sowie den dortigen jeweiligen Überblick über den Meinungsstand). Es spricht allerdings viel dafür, dass nicht auf den Zeitpunkt der Ausreise oder denjenigen der Wiedereinreise abzustellen ist, sondern vielmehr allein die Umstände maßgebend sind, die im Zeitpunkt des Eintritts der jeweiligen Erlöschungsvoraussetzungen gegeben sind (ebenso OVG BB, Beschluss vom 04.08.2011 - 2 S 32.11 - juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2011 - 18 A 126/11 - juris Rn. 5). Nach der gesetzlichen Konzeption wird durch § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes verhindert; es ist hingegen nicht ihr „Wiederaufleben“ vorgesehen. Darüber hinaus spricht der Gedanke der Rechtssicherheit dafür, dass sich zu jedem Zeitpunkt eindeutig feststellen lassen muss, ob der Aufenthaltstitel fortbesteht oder erloschen ist. Dies wäre bei einem Abstellen auf die finanziellen Verhältnisse bei Wiedereinreise nicht gewährleistet. Das Wesen der Niederlassungserlaubnis gebietet auch keine Doppelprüfung der Lebensunterhaltssicherung zusätzlich im Zeitpunkt der Wiedereinreise (näher GK-AufenthG, § 51 Rn. 76 ).
60 
Im vorliegenden Fall ist allerdings unabhängig davon, welcher Zeitpunkt für maßgebend erachtet wird, der Lebensunterhalt prognostisch durch die jetzige Ehefrau des Klägers gesichert gewesen. Dass diese aufgrund ihrer Einkommenssituation stets finanziell in der Lage gewesen ist, für den Unterhalt des Klägers sogar vollständig aufzukommen, ist in Anbetracht der vorgelegten Gehaltsmitteilungen und ihrer weiteren Angaben im Verfahren eindeutig. Nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen ist auch stets ihre Leistungsbereitschaft gegeben gewesen. Sie hat den Kläger tatsächlich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet unterstützt und wäre nach ihrer Erklärung vom 16.06.2016 jederzeit zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung bereit gewesen, wenn man diese von ihr gefordert hätte. Dies wurde von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht mehr angezweifelt.
61 
In Ermangelung abweichender Anhaltspunkte im Wortlaut sind im Rahmen des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG iVm § 2 Abs. 3 AufenthG als Anknüpfungspunkt für die Möglichkeit einer positiven Prognose über die Sicherung des Lebensunterhalts nicht nur gesetzliche sondern freiwillige Unterhaltsleistungen zulassen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese jederzeit realisierbar sein müssen. Dabei ist es Sache der Ausländerbehörde, ob sie sich im Rahmen der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts mit der freiwilligen Leistung begnügt oder eine Verpflichtungsermächtigung nach § 68 AufenthG fordert (GK-AufenthG, § 2 Rn. 96). Vom Kläger zu verlangen, gleichsam im Vorfeld eines längerfristigen Auslandsaufenthalts schon einmal vorsorglich für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch den unterhaltsfähigen und -bereiten Dritten zu sorgen, würde die Funktion des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG überspannen.
62 
Im vorliegenden Fall ergibt sich eine positive Prognose der Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers durch Frau B.-C. des Klägers, die im Übrigen letztlich durch die Eheschließung und die nunmehr sogar bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht evaluiert ist. Die Tatsache, dass der Kläger bei seiner Krankenversicherung durch seinen Betreuer Anfang des Jahres 2010 abgemeldet wurde, steht der prognostizierten Sicherung des Lebensunterhalts nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass die Abmeldung, weil sie nicht dem Willen des Klägers entsprochen hatte, grds. einer Rückgängigmachung unterlag (siehe hierzu oben unter II. 2.).
63 
Der Senat kann daher offen lassen, ob auch allein aufgrund der Erwerbssituation des Klägers eine positive Prognose hätte getroffen werden können. Dieser geht derzeit (erneut) einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nach und hätte darüber hinaus - wie schon in der Vergangenheit vor seiner Eheschließung - ggfs. finanzielle Ansprüche auf Leistungen zum Ausgleich seiner Behinderung nach SGB IX.
IV.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 9. November 2015
67 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2GKG).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
28 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere fristgerecht und ordnungsgemäß begründete Berufung des Klägers hat Erfolg. Gegen die in Form eines Verwaltungsakts getroffene Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis ist die Anfechtungsklage statthaft (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 20.11.1990 - 1 C 8.89 - juris Rn. 16 f.; Senatsbeschluss vom 22.01.1997 - 11 S 2934/96 - juris Rn. 6 zu § 44 Abs 1 Nr. 3 AuslG 1990). Mit der Entscheidung über die Anfechtungsklage wird der Streit zwischen den Beteiligten beigelegt, ob die Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes erloschen ist; einer (zusätzlichen) Feststellungsklage, dass dieser Aufenthaltstitel fortbesteht, bedarf es nicht (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 18.02.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 6). Die Anfechtungsklage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis vom 10.02.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.12.2012 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
29 
Zwar steht der Ausländerbehörde die Befugnis zu, durch einen Verwaltungsakt festzustellen, ob die Voraussetzungen eines gesetzlichen Erlöschungsgrunds nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 AufenthG gegeben sind (I.). Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger jedoch weder die Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 6 noch diejenigen der Nr. 7 des § 51 Abs. 1 AufenthG (II.). Selbst wenn man im Übrigen unterstellen würde, der Kläger wäre aus einem nicht nur vorübergehenden Grund in die Türkei ausgereist, ist seine Niederlassungserlaubnis aufgrund der Privilegierung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erloschen (III.).
I.
30 
Die Ausländerbehörde hat mit nach Form und Inhalt als Verwaltungsakt ergangener Entscheidung vom 10.02.2012 zu Lasten des Klägers verbindlich festgestellt, dass durch seinen Aufenthalt in der Türkei ab dem 29.01.2010 aufgrund des diesem zugrunde liegende Sachverhalt der gesetzliche Erlöschungstatbestand nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt ist, was der Kläger gegenüber dem Beklagten stets bestritten hat. Die für die Handlung in Form eines feststellenden Verwaltungsakts erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage liegt vor.
31 
1. Zwar kann ein feststellender Verwaltungsakt nicht vollstreckt werden. Gerade in der Verwendung der Rechtsform Verwaltungsakt kann aber wegen dessen von der Frage der Rechtswidrigkeit unabhängigen Rechtswirksamkeit eine Belastung liegen, und sei es nur die Last, fristgerecht einen Rechtsbehelf einzulegen, um den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Auch für feststellende Verwaltungsakte bedarf es daher einen gesetzlichen Grundlage (Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd II, 2. Aufl. 2012, § 35 Rn. 62; Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl 2010, § 22 Rn. 28 f. - jew. mwN). Dies gilt insbesondere dann, wenn durch den Verwaltungsakt etwas als Rechtens festgestellt wird, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für Rechtens hält (BVerwG, Urteile vom 10.10.1990 - 1 B 131/90 - NVwZ 1991, 267 f. und vom 29.11.1985 - 8 C 105/83 - BVerwGE, 72, 265, 266). Der Senat folgt nicht der Auffassung, wonach die Verwaltung auch ohne besondere gesetzliche Ermächtigung befugt sei, öffentlich-rechtlich begründete Pflichten des Bürgers durch Verwaltungsakt zu konkretisieren und feststellen, weil die Ermächtigung der Verwaltung zur Tätigkeit aufgrund öffentlichen Rechts und damit kraft hoheitlicher Gewalt die Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt einschließe (so etwa HambOVG, Urteil vom 02.02.1990 - Bf IV 86/89 - juris Rn. 28; VG München, Urteil vom 22.01.2009 - M 10 K 08.2944 - juris Rn. 32).
32 
2. § 51 AufenthG enthält keine eigenständige materielle Ermächtigungsgrundlage, die der Ausländerbehörde ausdrücklich die Handlungsform des Verwaltungsakts zur verbindlichen Feststellung einräumt, ob ein Aufenthaltstitel kraft Gesetzes erloschen ist. Konstitutiv für das Erlöschen des Aufenthaltstitels ist im Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG allein das Gesetz (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 05.05.1992 - 13 S 1948/91 - juris Rn. 17; GK-AufenthG, § 51 Rn. 20 ). Ein feststellender Verwaltungsakt wirkt insoweit nur deklaratorisch. Er dient der Klarstellung, ob die - abschließend in der Norm festgelegten - Voraussetzungen für das gesetzlich angeordnete Erlöschen des Aufenthaltstitels eingetreten sind und entspricht zudem einem praktischen Bedürfnis (aA VG Hannover, Urteil vom 28.09.2010 - 12 A 327/09 - juris Rn. 19). So kann nicht in allen Fällen das Erlöschen des Aufenthaltstitels kraft Gesetzes inzident im Rahmen einer Abschiebungsandrohung geklärt werden. Dies verdeutlicht der vorliegende Fall, in dem der Aufenthalt des Klägers ehebedingt befristet legalisiert worden und es daher nicht zu einer Abschiebungsandrohung gekommen ist.
33 
Der Vorbehalt des Gesetzes erfordert für die Befugnis, einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, nicht zwingend eine Rechtsgrundlage, die die Verwaltung hierzu explizit ermächtigt. Es genügt, dass sich dies dem Gesetz durch Auslegung entnehmen lässt (siehe hierzu allgemein BVerwG, Urteil vom 20.08.2014 - 6 C 15.13 - juris Rn. 23 mwN), wobei es als zulässig angesehen wird, auf eine „VA-Befugnis“ im Wege der Gesamtanalogie zu den Vorschriften zu schließen, die ausdrücklich oder implizit die zur Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zuständige Behörde zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Privatpersonen ermächtigen (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 35 Rn. 28; Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, a.a.O., Rn. 29).
34 
Der erkennende Gerichtshof hat bereits zum gesetzlichen Erlöschungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965, der nunmehr in § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vergleichbar enthalten ist, entschieden, dass für die durch Verwaltungsakt getroffene Feststellung, eine Aufenthaltserlaubnis sei kraft Gesetzes erloschen, die die Ausländerbehörden zur Erteilung und Ausgestaltung der Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltsberechtigung ermächtigenden Vorschriften der §§ 2, 7 und 8 i.V.m. § 9 Abs. 1 AuslG eine ausreichende Rechtsgrundlage darstellten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.03.1990 - 1 S 3361/89 - juris Rn. 3 unter Hinweis auf VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.6.1987 - 11 S 1148/87 -, InfAuslR 1988, 72 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1988 - 11 S 1947/87 -, InfAuslR 1989, 82). Für das Aufenthaltsgesetz ist diese Rechtsprechung zu übertragen (ebenso BeckOKAuslR/Graßhof AufenthG § 51 Rn. 2; Armbruster, HTK-AuslR/§ 51 AufenthG zu Abs. 1 09/2014 Nr. 6.3).
35 
Unabhängig davon, dass sich eine Befugnis zum Erlass des streitgegenständlichen feststellenden Verwaltungsakts aus einer Gesamtanalogie zu den vielfältigen aufenthaltsrechtlichen Vorschriften ergibt, die der Ausländerbehörde das Recht einräumen, in Verfolgung der Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 AufenthG das Aufenthaltsrecht eines Ausländers durch Verwaltungsakt zu regeln und zu begrenzen, verdeutlicht auch § 51 AufenthG selbst, dass innerhalb seines Normgefüges die Handlungsbefugnis der Ausländerbehörde durch Verwaltungsakt geprägt wird. Den Bestimmungen über das Erlöschen liegt in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 5a AufenthG letztlich eine durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelungen zugrunde. Innerhalb des gesetzlichen Erlöschungsgrunds des Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 kann durch eine von der Ausländerbehörde bestimmte längere Frist das Eintreten der Erlöschungsvoraussetzungen vermieden werden, wobei die Fristverlängerung durch einen Verwaltungsakt ergehen kann. Des weiteren sieht § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG vor, dass die Behörde - wenn auch nur durch die Ausstellung einer Bescheinigung - für Rechtsklarheit zur Frage des Fortbeststands der Niederlassungserlaubnis sorgen kann.
II.
36 
Der feststellende Verwaltungsakt erweist sich jedoch deshalb als rechtswidrig, weil der Aufenthaltstitel des Klägers nicht kraft Gesetzes erloschen ist. Es liegen weder die Voraussetzungen der Nr. 7 (1.) noch diejenigen der Nr. 6 (2.) des § 51 Abs. 1 AufenthG vor.
37 
1. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von 6 Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreist.
38 
Der Kläger war zu keinem Zeitpunkt länger als 6 Monate ununterbrochen in der Türkei. Seine Niederlassungserlaubnis ist auch nicht deshalb nach dieser Bestimmung erloschen, weil er im Zeitraum vom 29.01.2010 bis 22.06.2011 immer wieder nahezu 6 Monate in der Türkei und dazwischen jeweils nur für wenige Tage im Bundesgebiet war. Der Auslandsaufenthalt ist nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nur dann schädlich, wenn er ununterbrochen mehr als 6 Monate andauert.
39 
Soweit unter Hinweis auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 30.12.1988 - 1 B 135/88 - (InfAuslR 1989, 114) in Literatur (vgl. etwa Hailbronner, AuslR, § 51 Rn. 26 ) und Rechtsprechung (OVG BB, Urteil vom 28.09.2010 - OVG 11 B 14.10 - juris Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 25.08.2003 - 18 B 978/03 - juris Rn. 8; VG Hamburg, Urteil vom 20.11.2012 - 10 K 2198/11 - juris Rdn. 23), angenommen wird, der Ausländer könne das Erlöschen des Aufenthaltstitels nicht dadurch verhindern, dass er jeweils kurz vor Ablauf von 6 Monaten nach der Ausreise wieder kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehre und dann zur Verfolgung desselben Zwecks wie zuvor wieder ausreise, findet dies weder im Gesetz noch im genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts eine Stütze (siehe hierzu Senatsbeschluss vom 13.05.2014 - 11 S 713/14 -; GK-AufenthG, § 51 Rn. 58 ).
40 
Der Wortlaut des § 51 Abs 1 Nr. 7 AufenthG verwendet nicht den Begriff der Rückkehr, sondern denjenigen der Einreise. Einreise ist in § 13 Abs. 2 AufenthG definiert. Eine Einreise in das Bundesgebiet liegt danach grundsätzlich vor, wenn sowohl die Grenzübergangslinie passiert als auch die Grenzlinie selbst überschritten wurde (vgl. näher GK-AufenthG, § 13 Rn. 30 ff. ). Hat der Ausländer das räumliche Umfeld der Grenzkontrollen verlassen und verbringt er - wie der Kläger - einige Tage an seinem bisherigen Aufenthaltsort im Bundesgebiet, ist er tatsächlich eingereist und die Frist läuft neu.
41 
Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.1988 ist zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 und der damals geltenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes (AuslVwV) i.d.F. vom 10.05.1977 (GMBl. S. 202) ergangen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1965 erlosch die Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verließ. Nach Nr. 2 Satz 3 AuslVwV zu § 9 sollte im Zweifel bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Monaten ein Verlassen des Bundesgebiets aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund anzunehmen sein. Das Bundesverwaltungsgericht hatte Nr. 2 AuslVwV zu § 9 als eine „lose Orientierungshilfe für die Ausländerbehörden“ angesehen und die Notwendigkeit einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls betont. So könne einerseits ein nicht unerheblicher längerer Auslandsaufenthalt seiner Natur nach nur vorübergehend sein. Andererseits schließe eine Rückkehr schon vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise nicht aus, dass der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde verlassen habe. Wenn das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang dann ausführte, es verstehe sich von selbst, dass der Ausländer in einem solchen Falle das Erlöschen des Aufenthaltstitels nicht dadurch vermeiden könne, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehre, war dies konsequent. Denn wird wegen eines der Natur nach nicht vorübergehenden Ausreisegrundes der Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben - mit der Folge des sofortigen Erlöschens des Aufenthaltstitels ipso iure -, kann dies nicht durch eine kurzfristige Wiedereinreise ungeschehen gemacht werden. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.1988 verhält sich jedoch in keiner Art und Weise zu dem Erlöschungsgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bzw. der Vorläuferregelung in § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990 - zumal das AuslG 1965 eine solche Regelung nicht kannte; einen selbstständiger Erlöschungsgrund der über sechsmonatigen Ausreise gab damals gar nicht.
42 
2. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG sind ebenfalls nicht gegeben.
43 
a) Nach dieser Bestimmung erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände, insbesondere die Aufgabe des Lebensmittelpunkts in Deutschland, mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann, gänzlich unerheblich ist er aber nicht. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern. Eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, lässt sich nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den o.g. begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat (siehe insgesamt BVerwG, Urteil vom 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 - BVerwG 1 C 6.08 - BVerwGE 134, 27; Beschluss vom 30.12.1988 - BVerwG 1 B 135.88 - InfAuslR 1989, 114 mwN; OVG BB, Urteil vom 28.09.2010 - 11 B 14.10 - juris Rn. 19 ff.; GK-AufenthG, § 51 Rn. 46 ). Der seiner Natur nach vorübergehende Grund muss nicht bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorliegen. Es genügt, wenn er später während des Aufenthalts im Ausland eintritt (BVerwG, Beschluss vom 28.04.1982 -1 B 148.81 - juris Rn. 3). § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG verlangt ferner nicht, dass der Ausländer für immer seinen Lebensmittelpunkt an einen Ort außerhalb des Bundesgebiets verlagert. Es kann vielmehr ausreichend sein, dass die Ausreise aus dem Bundesgebiet bzw. der Grund hierfür langfristig und zeitlich völlig unbestimmt sind (vgl. auch SächsOVG, Urteil vom 18.09.2014 - 3 A 554/13 - juris Rn. 30 f.). Der Aufenthaltstitel erlischt daher auch dann, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, der Auslandsaufenthalt aber auf unbestimmte Zeit angelegt ist (BVerwG, Beschluss vom 30.12.1988 - BVerwG 1 B 135.88 - a.a.O.).
44 
Bei der Anwendung der Norm ist der Sinn und Zweck der gesetzlichen Erlöschungsregelungen zu beachten. Sie wollen Rechtsklarheit schaffen, ob ein Ausländer, der für längere Zeit ausreist, seinen Aufenthaltstitel weiter besitzt oder nicht. Ihr Regelungszweck besteht darin, die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen das Verhalten des Ausländers typischerweise den Schluss rechtfertigt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will (BVerwG, Urteil vom 17.01.2012 - 1 C 1.11 - InfAuslR 2012, 173 - Rn. 9).
45 
b) Nach diesen Maßstäben ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass weder durch die Ausreise des Klägers aus dem Bundesgebiet am 29.01.2010 noch aufgrund nachfolgender in der Zeitspanne bis zum 22.06.2011 eingetretener und in ihrer Gesamtschau zu betrachtender Ereignisse die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erfüllt worden sind. In Würdigung der konkreten Umstände und Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt seine Lebensverhältnisse derart verändert, dass er Deutschland nicht mehr nur vorübergehend verlassen hätte.
46 
Der seit dem Jahr 1993 im Bundesgebiet lebende Kläger hat hier im Jahre 2007 seine jetzige Ehefrau kennengelernt. Beiden Partnern war schon zu einer sehr frühen Phase ihrer Beziehung klar, dass sie „zusammenbleiben wollen“; konkrete Heiratsabsichten bestanden seit dem Jahre 2010. Die von Frau B.-C. unter dem 14.08.2008 zunächst allein angemietete Wohnung in E. ist von beiden gemeinsam ausgesucht worden. Obwohl der Kläger damals noch Mieter einer möblierte Kleinwohnung in H. war, verbrachte er selbst schon ab 2008 in der Regel mehrere Tage in der Woche gemeinsam mit seiner Partnerin in der Wohnung in E. Der Kläger besaß stets einen Schlüssel zu dieser Wohnung; hier lebte er auch während seiner jeweiligen Rückkehr aus der Türkei in das Bundesgebiet in den Jahren 2010 und 2011. Wie Frau B.-C. in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, wollten beide von Beginn ihrer Beziehung an immer gemeinsam in Deutschland leben. Es ist für sie nie in Betracht gekommen, in der Türkei zu leben und ihren seit 1989 bei der gleichen Firma bestehenden Arbeitsplatz aufzugeben. Die Beziehung zu Frau B.-C. sorgte (und sorgt) für eine ununterbrochene Konstante in seinem Leben, mit deren Hilfe es ihm zunehmend gelingt, trotz seiner Erkrankung ein soweit als möglich stabiles Leben zu führen.
47 
Auch im Zeitpunkt seiner Ausreise am 29.01.2010 und während der bis zum 22.06.2011 wiederkehrenden Aufenthalte in der Türkei ist die fortdauernde Beziehung zwischen ihm und Frau B.-C. ein entscheidendes Indiz für den ununterbrochenen und dauerhaften persönlichen Anknüpfungspunkt des Klägers im Bundesgebiet. So brachte der Kläger vor seinem Flug in die Türkei Ende Januar 2010 alle seine persönlichen Gegenstände und Dokumente, die ihm wichtig waren und auf die er jederzeit wieder zugreifen wollte, in die faktisch gemeinsame Wohnung in E. Die stets enge Verbindung zwischen dem Kläger und Frau B.-C. wird nicht dadurch infrage gestellt, dass sie ihn während seines Türkeiaufenthalts dort nicht finanziell unterstützt hat. Zum einen konnte er zunächst noch von Ersparnissen leben, zum anderen wurden die Kosten seines Aufenthalts entsprechend dem türkischen Verständnis von familiärer Verantwortung und Gastfreundschaft von seinen Brüdern vor Ort geregelt. Entscheidend ist, dass sie ihm jeweils Unterhalt während seiner Rückkehr in das Bundesgebiet gewährt hat.
48 
Die näheren Umstände der Ausreise und der - im Einverständnis mit der Partnerin durchgeführten - Aufenthalte in der Türkei verdeutlichen, dass es sich hierbei um eine nur vorübergehende Phase, eine Art „Auszeit“, gehandelt hat, der den vor allem auch mit Blick auf die gefestigte Beziehung bestehenden Lebensmittelpunkt in Deutschland nach dem Willen des Klägers zu keinem Zeitpunkt in Frage stellen sollte und dies auch objektiv nicht getan hat.
49 
Nimmt man die Gesamtlänge des Aufenthalts in der Türkei in den Blick (29.01.2010 bis 22.06.2011), so geht dies zwar deutlich über die Dauer gewöhnlicher Urlaube und Verwandtenbesuche hinaus. Andererseits sind aber mittlerweile langfristige und ununterbrochene Auslandsaufenthalte - etwa im Rahmen eines „Sabbatjahres“ - oder das „Gab Year“ ebenfalls gesellschaftliche Realität.
50 
Der Kläger befand sich Ende Januar 2010 in einer von ihm als solches empfundenen krisenhaften Situation. Er hatte - aus seiner Sicht in jeder Hinsicht unberechtigt - seinen bisherigen Arbeitsplatz in einem Integrationsbetrieb, der für ihn persönlich sehr wichtig war, durch Kündigung verloren. Frau B.-C. hat in der Berufungsverhandlung anschaulich geschildert, in welcher emotionalen Ausnahmesituation sich der Kläger befand und weshalb ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt das Verlangen nach der Wiederherstellung der familiären Verbindungen mit den in der Osttürkei lebenden Eltern und den zahlreichen u.a. in Istanbul lebenden Geschwistern Antrieb für sein Handeln wurde. Dass der Kläger immer darunter gelitten hat, aufgrund seiner Rechtsstellung als Asylberechtigter seine Familie in der Türkei nicht besuchen zu können, ergibt sich beispielhaft aus einem Bericht seines Betreuers vom 28.10.2005. Für den Kläger hatte die Wiederaufnahme seiner familiären Beziehungen in der Türkei den Charakter einer Art „Auszeit“. Dass diese mit einer Gesamtdauer von etwa 15 Monaten relativ lang ist, erklärt sich daraus, dass der Kläger nicht in einem „getakteten Programm familiäre Stationen abgearbeitet“ hat, sondern schon aufgrund seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung das Verarbeiten und Erleben von neuen Situationen auch nach seiner eigenen Erfahrung nur mit viel Zeit möglich ist. Der Umgang mit erheblichen Erkrankungen innerhalb der Familie - unter anderem bei seinen betagten Eltern - stellten ihn vor besondere Herausforderungen, ebenso die Erkenntnis, dass sich aufgelaufene Defizite in den familiären Bindungen aufgrund der langjährigen Trennung nur allmählich beheben lassen. Dies erklärt es, weshalb es der Kläger nicht bei seinem ersten längeren Aufenthalt in der Zeit vom 29.01.2010 08.06.2010 hat bewenden lassen, sondern danach noch mehrmals in die Türkei für längere Zeiten eingereist ist. Dass er darüber hinaus Deutschland auch deshalb verlassen hätte, weil er in der Türkei für sich - und sei es auch nur vorübergehend - eine bessere Lebensperspektive gesehen oder tatsächlich objektiv gehabt hätte, ist hingegen nicht anzunehmen.
51 
Insoweit verdeutlichen verschiedene weitere Gesichtspunkte, dass er selbst zu keinem Zeitpunkt seine Bindung zum Bundesgebiet gelöst hat. Er kündigte weder seine Bankverbindung bei der Volksbank H. noch ließ er sich seine Rentenanwartschaften auszahlen. Er nahm keine Gegenstände, die für ihn wichtig waren, mit in die Türkei, sondern beließ sie bei seiner Partnerin. Er achtete streng darauf, jeweils vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, über die er sich zuvor informiert hatte, wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Er meldete sich selbst nicht beim Einwohnermeldeamt und der Krankenversicherung ab. Ein Krankheitsbild, das die freie Willensbestimmung beeinträchtigen würde, lag (und liegt) nach den ärztlichen Gutachten nicht vor (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22.01.2014 - XII ZB 632/12 - juris Rn. 6 ff.). Zwar sind diese von seinem Betreuer im März 2010 vorgenommenen Abmeldungen aufgrund dessen Vertretungsberechtigung gegenüber Einwohnermeldeamt und Versicherung wirksam (vgl. etwa Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2011, § 1896 BGB Rn. 162 f.). Sie sind jedoch in erster Linie deshalb erfolgt, um das Betreuungsverhältnis ordnungsgemäß beenden zu können und zwingen auch im Übrigen nicht zu dem Schluss, dass im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG der Wille des geschäftsfähigen Klägers, sich gerade nicht bei den deutschen Behörden abzumelden, unbeachtlich wäre. Vielmehr besteht auch zivilrechtlich bei geschäftsfähigen Betreuten eine „Doppelzuständigkeit“ von Betreuer und Betreutem, die auch zu einander widersprechender Erklärungen führen können (siehe hierzu und der Möglichkeit des Betreuten, ordnungsgemäße Willenserklärungen des Betreuers zu beseitigen näher Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, a.a.O., § 1902 Rn. 16).
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Die Tatsache, dass sein Rentenversicherungsverlauf eine Pflichtbeitragszeit in der Türkei vom 04.03.2010 bis 31.10.2010 aufweist, liefert kein Argument für einen möglicherweise auf Dauer angelegten Verbleib des Klägers in der Türkei. Der Kläger hat überzeugend erläutert, dass er tatsächlich keinerlei berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, sondern seine Brüder ihn pro forma in ihrem Betrieb in Istanbul (Hotel und Restaurant) eingestellt hatten, um vorsorglich einen Krankenversicherung zu begründen. Diesen hat er nach eigenen Angaben auch in Anspruch genommen, weil er verschreibungspflichtige Medikamente benötigte und außerdem einmal kurzzeitig in stationärer psychiatrischer Behandlung war. Dass die Anmeldung als Arbeitnehmer, über deren Rechtmäßigkeit der Senat nicht zu befinden hat, allein der Absicherung nicht kalkulierbarer Krankheitsrisiken diente, ist nachvollziehbar. Denn wie sich aus den beigezogenen Akten ergibt, konnten und können nach dem Krankheitsbild des Klägers immer wieder Akutzustände auftreten, die eine sofortige Behandlung notwendig machen.
53 
Soweit der Kläger von sich aus seine möblierte Wohnung in H. zu Beginn seines Aufenthalts in der Türkei aufgab, beruhte dies allein auf finanziellen Erwägungen. Sie war für ihn letztlich nicht erforderlich, weil er ohnehin jederzeit bei seiner Partnerin wohnen konnte. Auch dieser Umstand spricht daher nicht gegen einen nur vorübergehenden Aufenthalt in der Türkei.
III.
54 
Selbst wenn man ungeachtet der Ausführungen unter II. 2. zu Lasten des Klägers unterstellen würde, zu irgendeinem Zeitpunkt vom 29.01.2010 bis 22.06.2011 hätten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vorgelegen, ist seine Niederlassungserlaubnis jedenfalls aufgrund der Privilegierung nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erloschen.
55 
§ 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der im oben genannten Zeitpunkt eines potentiellen Erlöschens der Niederlassungserlaubnis geltenden Fassung sah vor, dass die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 erlöschen, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.
56 
Ausgehend von den auf die Rechtmäßigkeit der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet mit Blick auf die ursprüngliche Asylanerkennung nach § 55 Abs. 3 AsylVfG anzurechnenden Zeiten des Asylverfahren (vgl. hierzu zur ratio des § 55 Abs. 3 AsylVfG näher BVerwG, Urteil vom 19.10.2011 - 5 C 28.10 - juris Rn. 15 f.) verfügte der Kläger bereits bei seiner Ausreise am 29.01.2010 über einen mindestens 15 Jahre langen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Anhaltspunkte für Ausweisungsgründe im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aF bestanden (und bestehen) zu keiner Zeit. Auch die weitere Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts ist zu bejahen.
57 
Zwar hängt der Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG nicht davon ab, dass der Lebensunterhalt (jemals) gesichert war. Selbst für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG kann bei Erkrankung von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 und 6 AufenthG abgewichen werden. Der Gesetzgeber differenziert allerdings im Rahmen der privilegierenden Regelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht nach dem Grund für den Besitz der Niederlassungserlaubnis und verlangt bedingungslos die Sicherung des Lebensunterhalts. Er räumt die Möglichkeit, etwa bei einer Atypik hiervon abzusehen, nicht ein. Damit bewegt sich der Gesetzgeber jedoch innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums - zumal dieser bei der Gewährung von Vergünstigungen ohnehin weit ist.
58 
Der Lebensunterhalt des Ausländers ist nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 3 AufenthG nur dann gesichert, wenn er ihn einschließlich Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen bestreiten kann. Notwendig ist, dass aufgrund belegbarer Umstände eine positive Prognose gestellt werden kann, dass sein Lebensunterhalt auf absehbare Zeit aller Voraussicht nach gesichert ist (GK-AufenthG, § 51 Rn. 74 mwN ). Durch welche Arten von Einnahmen ein gesicherter Lebensunterhalt nachgewiesen werden kann, ist im Unterschied zu § 44 Abs. 1a AulsG 1990 nicht erheblich. Die verdeutlicht die Gesetzesbegründung zu § 51 Abs. 2 (BT-Drs. 15/420, S. 89). In dieser heißt es unter anderem, dass Absatz 2 die gegenwärtig geltenden Regelungen (§ 44 Abs. 1 a und 1b AuslG) zusammenfasst und in Satz 1 die Aufzählung der Einkommensarten zur Beseitigung nicht erforderlicher Überregulierung durch die Bezugnahme auf den Begriff des gesicherten Lebensunterhalts (Definition in § 2 Abs. 3) ersetzt wird.
59 
Über die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Voraussetzung der Lebensunterhaltssicherung vorliegen müssen, bestehen in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen (vgl. näher GK-AufenthG, § 51 Rn. 75 ; Hailbronner, AuslR, § 51 Rn. 39 ; Armbruster, HTK-AuslR / § 51 AufenthG / zu Abs. 2, 3 und 7 07/2013 Nr. 2 - sowie den dortigen jeweiligen Überblick über den Meinungsstand). Es spricht allerdings viel dafür, dass nicht auf den Zeitpunkt der Ausreise oder denjenigen der Wiedereinreise abzustellen ist, sondern vielmehr allein die Umstände maßgebend sind, die im Zeitpunkt des Eintritts der jeweiligen Erlöschungsvoraussetzungen gegeben sind (ebenso OVG BB, Beschluss vom 04.08.2011 - 2 S 32.11 - juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 18.03.2011 - 18 A 126/11 - juris Rn. 5). Nach der gesetzlichen Konzeption wird durch § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes verhindert; es ist hingegen nicht ihr „Wiederaufleben“ vorgesehen. Darüber hinaus spricht der Gedanke der Rechtssicherheit dafür, dass sich zu jedem Zeitpunkt eindeutig feststellen lassen muss, ob der Aufenthaltstitel fortbesteht oder erloschen ist. Dies wäre bei einem Abstellen auf die finanziellen Verhältnisse bei Wiedereinreise nicht gewährleistet. Das Wesen der Niederlassungserlaubnis gebietet auch keine Doppelprüfung der Lebensunterhaltssicherung zusätzlich im Zeitpunkt der Wiedereinreise (näher GK-AufenthG, § 51 Rn. 76 ).
60 
Im vorliegenden Fall ist allerdings unabhängig davon, welcher Zeitpunkt für maßgebend erachtet wird, der Lebensunterhalt prognostisch durch die jetzige Ehefrau des Klägers gesichert gewesen. Dass diese aufgrund ihrer Einkommenssituation stets finanziell in der Lage gewesen ist, für den Unterhalt des Klägers sogar vollständig aufzukommen, ist in Anbetracht der vorgelegten Gehaltsmitteilungen und ihrer weiteren Angaben im Verfahren eindeutig. Nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen ist auch stets ihre Leistungsbereitschaft gegeben gewesen. Sie hat den Kläger tatsächlich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet unterstützt und wäre nach ihrer Erklärung vom 16.06.2016 jederzeit zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung bereit gewesen, wenn man diese von ihr gefordert hätte. Dies wurde von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nicht mehr angezweifelt.
61 
In Ermangelung abweichender Anhaltspunkte im Wortlaut sind im Rahmen des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG iVm § 2 Abs. 3 AufenthG als Anknüpfungspunkt für die Möglichkeit einer positiven Prognose über die Sicherung des Lebensunterhalts nicht nur gesetzliche sondern freiwillige Unterhaltsleistungen zulassen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese jederzeit realisierbar sein müssen. Dabei ist es Sache der Ausländerbehörde, ob sie sich im Rahmen der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts mit der freiwilligen Leistung begnügt oder eine Verpflichtungsermächtigung nach § 68 AufenthG fordert (GK-AufenthG, § 2 Rn. 96). Vom Kläger zu verlangen, gleichsam im Vorfeld eines längerfristigen Auslandsaufenthalts schon einmal vorsorglich für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung durch den unterhaltsfähigen und -bereiten Dritten zu sorgen, würde die Funktion des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG überspannen.
62 
Im vorliegenden Fall ergibt sich eine positive Prognose der Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers durch Frau B.-C. des Klägers, die im Übrigen letztlich durch die Eheschließung und die nunmehr sogar bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht evaluiert ist. Die Tatsache, dass der Kläger bei seiner Krankenversicherung durch seinen Betreuer Anfang des Jahres 2010 abgemeldet wurde, steht der prognostizierten Sicherung des Lebensunterhalts nicht entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass die Abmeldung, weil sie nicht dem Willen des Klägers entsprochen hatte, grds. einer Rückgängigmachung unterlag (siehe hierzu oben unter II. 2.).
63 
Der Senat kann daher offen lassen, ob auch allein aufgrund der Erwerbssituation des Klägers eine positive Prognose hätte getroffen werden können. Dieser geht derzeit (erneut) einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nach und hätte darüber hinaus - wie schon in der Vergangenheit vor seiner Eheschließung - ggfs. finanzielle Ansprüche auf Leistungen zum Ausgleich seiner Behinderung nach SGB IX.
IV.
64 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
65 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
66 
Beschluss vom 9. November 2015
67 
Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2GKG).
68 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.