Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 17. Feb. 2016 - 2 BvR 854/15

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160217.2bvr085415
bei uns veröffentlicht am17.02.2016

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig. Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nicht in der gebotenen Weise erschöpft (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), weil er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gestellt hat.

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1. Kann ein Beschwerdeführer mit einem Rechtsmittel, für das ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, erreichen, dass seine Rechte im Wege des fachgerichtlichen Rechtsschutzes gewahrt werden, so ist regelmäßig von ihm zu verlangen, dass er diesen Weg beschreitet, bevor er Verfassungsbeschwerde einlegt (vgl. BVerfGE 10, 274 <281>; 42, 252 <256 f.>; 77, 275 <282>). Im vorliegenden Fall liegt es nahe, dass ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist des § 118 Abs. 1 StVollzG zur Begründung seiner Verfahrensrüge Aussicht auf Erfolg hätte. Das Oberlandesgericht hat die Verfahrensrüge unter Verweis auf § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG als unzulässig verworfen, weil die Rüge in der zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegten Rechtsbeschwerde nicht begründet worden war. Es liegen gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass dem ein Justizfehler zugrunde liegt.

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a) Eine durch Fehler der aufnehmenden Justizbediensteten bedingte Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde beruht nicht auf einem Verschulden des Beschwerdeführers, sondern auf einem Fehler der Justiz. In derartigen Fällen besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. BVerfGK 5, 151 <153>; 8, 303 <304>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 82 BvR 834/04, 2 BvR 92 BvR 907/04 -, juris, Rn. 14; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, juris, Rn. 3; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 28/13 -, juris, Rn. 4; vgl. zu § 345 StPO auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, juris, Rn. 10 ff.).

4

Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde zwar nicht insgesamt unzulässig ist, die Verfahrensrüge aber wegen eines Fehlers der Justiz offensichtlich nicht in einer Weise ausgeführt wird, die den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG genügt (vgl. zur ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung zur Ausführung der Verfahrensrüge bei Verschulden des Rechtspflegers auch BGH, Urteil vom 21. November 1991 - 1 StR 552/90 -, juris, Rn. 6). Auch insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass der Zweck der Formvorschrift des § 118 Abs. 3 StVollzG - wie bei der Parallelvorschrift in § 345 Abs. 2 StPO - darin liegt sicherzustellen, dass das Vorbringen des Betroffenen in sachlich und rechtlich geordneter Weise in das Verfahren eingeführt wird. Das Formerfordernis soll demnach einerseits der Entlastung der Gerichte dienen; daneben soll es aber auch zugunsten des regelmäßig unkundigen Rechtsmittelführers dazu beitragen, dass sein Rechtsmittel nicht von vornherein an Formfehlern oder anderen Mängeln scheitert (vgl. BVerfGK 8, 303 <305>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 1541/13 -, juris, Rn. 6; vgl. zu § 345 StPO auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, juris, Rn. 12). Die danach bestehende Beratungsaufgabe des Rechtspflegers erstreckt sich auch auf die Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge.

5

b) Sollte der Beschwerdeführer einen zulässigen Wiedereinsetzungsantrag mit entsprechender Begründung stellen, wird das Oberlandesgericht zu entscheiden haben, ob die offensichtlich mangelhafte Begründung der Rechtsbeschwerde auf einem Justizfehler beruht. Hierfür liegen gewichtige Anhaltspunkte vor.

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So hat der Beschwerdeführer dem Rechtspfleger einen vierseitigen Schriftsatz vorgelegt mit der Bitte, diesen als Grundlage für die Begründung der Rechtsbeschwerde zu verwenden. Gleichwohl wird mit der Rechtsbeschwerde pauschal die Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt. Die Begründung erschöpft sich in der Bemerkung, dass die angefochtene Entscheidung das LSVVollzG und die Grundrechte des Beschwerdeführers verletze. Im Übrigen wird lediglich "als Anregung" auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers verwiesen. Weshalb die Ausführungen aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers in keiner Weise Eingang in das Protokoll gefunden haben, ist nicht nachvollziehbar.

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Ein etwaiger Justizfehler ist nicht etwa deshalb unerheblich, weil das Oberlandesgericht festgestellt hat, dass auch die Ausführungen in dem Schriftsatz des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG genügen. Es gehört gerade zu den Aufgaben des Rechtspflegers, den Rechtsbeschwerdeführer dabei zu unterstützen, sein Anliegen in einer Weise vorzutragen, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Möglichkeit erfüllt.

8

2. Eine Wiedereinsetzung scheidet auch nicht wegen Fristablaufs aus. Jedenfalls in Fällen, in denen der Wiedereinsetzungsgrund in einem der Justiz zuzurechnenden Fehler liegt, fordert der Grundsatz fairer Verhandlungsführung eine Belehrung des Betroffenen über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung (vgl. BVerfGK 5, 151 <154>; 8, 303 <304>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, juris, Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 82 BvR 834/04, 2 BvR 92 BvR 907/04 -, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 28/13 -, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 1541/13 -, juris, Rn. 3). Unterbleibt die Belehrung, scheitert eine Wiedereinsetzung nicht am zwischenzeitlichen Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist. Ob das Unterbleiben der Belehrung über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung dazu führt, dass bereits die Frist zur Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist nicht in Lauf gesetzt wird (vgl. BVerfGK 8, 303 <304>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Februar 2012 - 2 BvR 2911/10 -, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Oktober 2012 - 2 BvR 1095/12 -, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 28/13 -, juris, Rn. 6; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvR 1541/13 -, juris, Rn. 3), oder ob die Frist zur Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist erst beginnt, wenn der Betroffene über die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung belehrt worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 2001 - 2 BvR 1471/01 -, juris, Rn. 15), kann insoweit offenbleiben (vgl. BVerfGK 5, 151 <154 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 172/04, 2 BvR 82 BvR 834/04, 2 BvR 92 BvR 907/04 -, juris, Rn. 17).

9

Der Beschwerdeführer kann daher innerhalb einer Woche ab Zustellung des vorliegenden Beschlusses durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landgerichts Koblenz oder der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Vollzugsanstalt liegt, in der er untergebracht ist, die Begründung der Rechtsbeschwerde ergänzen, indem er zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (§§ 118, 120 Abs. 1 Satz 2, 130 StVollzG in Verbindung mit §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 299 StPO), und zwar sowohl hinsichtlich der Rechtsbeschwerdefrist als auch vorsorglich im Hinblick auf die Wiedereinsetzungsfrist. Hierzu ist ihm Gelegenheit zu geben.

10

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

11

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d


(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93a


(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 90


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Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


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(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung

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Tenor Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Geltendmachung der Entschädigung für das Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung am 4. August 2015 wird abgelehnt. Gründe I. Streitig ist, o

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(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.

(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.