Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 01. Sept. 2016 - 2 BvR 770/16

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160901.2bvr077016
bei uns veröffentlicht am01.09.2016

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Die französischen Behörden ersuchten aufgrund eines Europäischen Haftbefehls vom 22. Januar 2016, dem ein internationaler Haftbefehl der französischen Behörden vom 20. Januar 2016 zugrunde lag, um die Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung. Dem Beschwerdeführer wird im internationalen Haftbefehl für die Zeit zwischen 2014 und dem 20. Januar 2016 zur Last gelegt, sich der Geldwäsche von Erlösen aus in organisierten Banden illegal eingeführten Drogen und begangenen Verbrechen und der kriminellen Vereinigung zur Verübung von Straftaten, die mit zehn Jahren Freiheitsentzug bestraft werden, strafbar gemacht zu haben. Konkret wird ihm vorgeworfen, in näher genannten Zeiträumen Luxusuhren in Deutschland erworben, diese in den Libanon geschickt und eine Reihe von "Geldbeschaffungen" durchgeführt zu haben. Als Ort, an dem die Straftatbestände verwirklicht worden sein sollen, wurde angegeben:

"in Paris und in Frankreich generell, unteilbar mit den in Frankreich, in MÜNSTER (Deutschland) und in Deutschland generell verübten Taten verbunden".

2

2. Mit Beschluss vom 22. März 2016 erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Auslieferung für zulässig. Als deutscher Staatsangehöriger unterliege der Beschwerdeführer nach Maßgabe des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 IRG der Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung. Auch wenn der Beschwerdeführer seinen Tatbeitrag möglicherweise nur in Deutschland geleistet haben sollte, insoweit seien die Ausführungen im Europäischen Haftbefehl nicht eindeutig, wiesen die fraglichen Taten einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat auf, da es sich um schwere Taten mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handele, die zumindest teilweise auch auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen worden seien (§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG).

3

a) Strafvorwürfe mit einem maßgeblichen Inlandsbezug seien bei tatverdächtigen deutschen Staatsangehörigen prinzipiell im Inland durch deutsche Strafermittlungsbehörden aufzuklären. Anders falle die Beurteilung aus, wenn die vorgeworfene Tat einen maßgeblichen Auslandsbezug habe. Der Auslandsbezug sei auch und gerade dann anzunehmen, wenn die Tat von vornherein eine typische grenzüberschreitende Dimension habe und eine entsprechende Schwere aufweise, wie beim internationalen Terrorismus oder beim organisierten Drogen- oder Menschenhandel.

4

b) Ein solcher Auslandsbezug sei hier gegeben. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und der Geldwäsche basierten auf einem organisierten, illegalen internationalen Verkauf von Betäubungsmitteln. Die mittels dieser Delikte erworbenen Gelder seien ihrerseits durch grenzüberschreitende Tätigkeiten in diversen Ländern eingesammelt und über weitere Länder verschoben und "gewaschen" worden.

5

Zudem liege neben dem typisch grenzüberschreitenden Charakter schon deshalb keine Tat mit maßgeblichem Inlandsbezug vor, weil es für die Frage, ob eine Tat einen maßgeblichen Inlandsbezug aufweise, bei mehreren Tatbeteiligten nicht allein auf den Ort ankomme, an welchem der Verfolgte seinen Tatbeitrag geleistet habe. Bei Mittätern sei jedem das Handeln des anderen nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, so dass die Tat nach § 9 Abs. 1 StGB unter anderem an jenem Ort begangen sei, an dem ein (Mit-)Täter gehandelt habe. Nach § 9 Abs. 2 StGB sei eine Teilnahme sowohl an dem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt habe, als auch an dem Ort, an dem die Teilnehmer gehandelt hätten. Der Beschwerdeführer müsse sich hier auch das Handeln der anderen Tatbeteiligten in den anderen von dem "Geldwäschenetz" betroffenen Staaten zurechnen lassen.

6

Hinsichtlich der Voraussetzung, dass die Tat (auch) auf dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen worden sei, seien in Anbetracht des Gesetzeswortlauts ("zumindest teilweise") und unter Beachtung des Gebotes einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Anforderungen nicht hoch; es genügten einzelne Handlungen, Transitvorgänge oder Unterstützungshandlungen. Dies sei hier gegeben. Nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl seien die Taten in Frankreich und anderen europäischen und außereuropäischen Staaten begangen worden.

7

3. Mit Schriftsatz vom 8. April 2016 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge und hilfsweise Gegenvorstellung. Der Europäische Haftbefehl sei mangelhaft übersetzt. Ein Absatz im französischen Text, der sich auf den Beschwerdeführer beziehe, fehle in der deutschen Übersetzung.

8

4. Mit Beschluss vom 12. April 2016 wies das Oberlandesgericht Düsseldorf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Zulässigkeit der Auslieferung zurück. Die (tatsächlich) fehlende Übersetzung des fünften Absatzes in dem internationalen Haftbefehl sei unschädlich. Gegenstand der Entscheidung des Senats sei der Europäische Haftbefehl. Die Übersetzung des allein maßgeblichen Europäischen Haftbefehls sei inhaltlich nicht zu beanstanden.

9

5. Mit Schriftsatz vom 13. April 2016 erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und stellte einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Am 14. April 2016 wurde der Beschwerdeführer an die französischen Behörden übergeben, bevor das Bundesverfassungsgericht über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entscheiden konnte. Mit Schriftsatz vom 22. April 2016 nahm die Bevollmächtigte des Beschwerdeführers den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück und beantragte festzustellen, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf und die Auslieferung rechtswidrig gewesen seien und den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzten.

II.

10

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 16 Abs. 2 GG, weil kein maßgeblicher Bezug zu Frankreich im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IRG bestehe. In der deutschen Übersetzung des Europäischen Haftbefehls fehle zudem eine Passage, die Ausnahmevorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 IRG greife nicht ein.

11

Aufgrund des schweren Eingriffs in Art. 16 Abs. 2 GG besitze der Beschwerdeführer ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Auch solle die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde als Grundlage für die Erhebung eines Amtshaftungsprozesses dienen.

III.

12

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, die keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte nicht angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 108, 129 <136>).

13

1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG nicht genügt.

14

a) Eine substantiierte Begründung erfordert, dass die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen und zum Verständnis des Vorbringens erforderlichen Unterlagen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>). Das Bundesverfassungsgericht soll dadurch in die Lage versetzt werden, den angegriffenen Hoheitsakt ohne eigene weitere Nachforschungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (BVerfGK 5, 170 <171>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris, Rn. 58).

15

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Im angegriffenen Beschluss prüft das Oberlandesgericht Düsseldorf die Zulässigkeit der Auslieferung des Beschwerdeführers auf Grundlage der Informationen des Europäischen Haftbefehls vom 22. Januar 2016. Die Kenntnis dieses Haftbefehls ist daher unerlässlich für eine Überprüfung der angegriffenen Entscheidung. Der Beschwerdeführer legt den Europäischen Haftbefehl jedoch weder vor, noch teilt er dessen wesentlichen Inhalt mit. Zwar gibt er den internationalen Haftbefehl der französischen Behörden vom 20. Januar 2016 wieder, der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegt, teilt jedoch nicht mit, inwieweit der internationale Haftbefehl, soweit vorliegend von Relevanz, dem Europäischen Haftbefehl entspricht. Eine inhaltliche Identität mag naheliegend sein; zwingend ist dies jedoch nicht. Eine Vorlage des Europäischen Haftbefehls wäre zudem auch deshalb angezeigt gewesen, weil der Beschwerdeführer behauptet, dieser sei zum Teil gar nicht übersetzt worden. Dagegen stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf im Beschluss vom 12. April 2016 fest, dass lediglich die Übersetzung des internationalen Haftbefehls, nicht hingegen die des Europäischen Haftbefehls, unzureichend sei. Im Übrigen wird ein Europäischer Haftbefehl aufgrund eines bestimmten Formblatts ausgestellt, so dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass ein Europäischer Haftbefehl weitergehende Informationen enthält als ein internationaler (vgl. Art. 8 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates der Europäischen Union über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl Nr. L 190 vom 18. Juli 2002 - RbEuHb -).

16

2. Angesichts der Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem angegriffenen Beschluss die Bedeutung und Tragweite von Art. 16 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 GG und das aus Art. 3 Abs. 1 GG fließende Willkürverbot verkannt hat, als es einen Bezug der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten zur Französischen Republik bejaht hat, weil diese zumindest teilweise auch auf französischem Hoheitsgebiet begangen worden seien (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 IRG). Dies erscheint sehr zweifelhaft. Das Oberlandesgericht hätte daher seine diesbezüglichen Bedenken ("insoweit sind die Ausführungen im Europäischen Haftbefehl nicht eindeutig") nicht übergehen dürfen.

17

a) Zur Effektivität des Rechtsschutzes gehört, dass die Auslieferungsunterlagen oder ein ihnen gleichstehender Europäischer Haftbefehl eine den betroffenen Grundrechten angemessene gerichtliche Überprüfung erlauben (BVerfGE 113, 273 <315>). Dementsprechend sehen § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG und Art. 8 Abs. 1 Buchstabe e RbEuHb vor, dass die Auslieferung nur zulässig ist, wenn der übermittelte Europäische Haftbefehl die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person enthält.

18

b) Sollte der Europäische Haftbefehl dem internationalen Haftbefehl der französischen Behörden vom 20. Januar 2016 entsprechen, wonach die Straftatbestände auch "in Paris und in Frankreich generell" verwirklicht worden seien, hätte der Europäische Haftbefehl eine Art. 16 Abs. 2 GG angemessene gerichtliche Überprüfung, ob die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 IRG zumindest teilweise auf französischem Hoheitsgebiet stattgefunden hätten, nicht ermöglicht. Bei der Angabe "in Paris und in Frankreich generell" handelt es sich lediglich um eine pauschale Angabe, deren Zusammenhang zu den strafbaren Handlungen, die dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werden, sich nicht erschließt. Im internationalen Haftbefehl wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, Luxusuhren in Deutschland erworben, diese in den Libanon geschickt und eine Reihe von "Geldbeschaffungen" durchgeführt zu haben. Der Erwerb der Luxusuhren und deren Versendung in den Libanon scheiden als Taten auf französischem Hoheitsgebiet aus. Inwieweit die "Geldbeschaffungen" zumindest teilweise auf französischem Hoheitsgebiet begangen worden sein sollen, bleibt offen. Hieran vermag auch die Zurechnung von Handlungen anderer Tatbeteiligter über die Regeln der Täterschaft und Teilnahme (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 und Abs. 2, § 9 Abs. 2 StGB) nichts zu ändern. Aus der Darstellung der Tatumstände im internationalen Haftbefehl geht nämlich ebenfalls nicht hervor, welche Handlungen der anderen Tatbeteiligten auf französischem Hoheitsgebiet stattgefunden haben sollen und inwiefern der Beschwerdeführer an diesen mitgewirkt haben soll.

19

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

20

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 93d


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Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG | § 92


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(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben. (2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kom

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(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird. (2) Ke

Strafgesetzbuch - StGB | § 9 Ort der Tat


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(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn 1. gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 83a Auslieferungsunterlagen


(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:1.die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher b

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(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn

1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat
2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und
3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.

(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn

1.
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
2.
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegen und die Tat
2.
keinen maßgeblichen Bezug zum Inland aufweist und
3.
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist. Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvorwurf, die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich geschützten Interessen des Verfolgten unter Berücksichtigung der mit der Schaffung eines Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Liegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen; Entsprechendes gilt, wenn ein Gericht das Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen hat.

(3) Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll zustimmt. § 41 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) (weggefallen)

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:

1.
die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
2.
die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
3.
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,
4.
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
5.
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und
6.
die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.

(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Überstellung oder Auslieferung nach der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56), die die unter Absatz 1 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.

(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).

(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.

(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.