Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 17. Jan. 2019 - 2 BvQ 1/19

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190117.2bvq000119
bei uns veröffentlicht am17.01.2019

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

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1. Der 1991 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge 2009 aus Afghanistan aus und hielt sich zunächst in Griechenland auf. 2013 reiste er nach Deutschland ein, wo er einen Asylantrag stellte. In der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 14. Oktober 2016 teilte er mit, dass seine Familie in Afghanistan erpresst und bedroht worden sei. Die Täter hätten seinen Bruder entführt. Als möglichen Grund für die Erpressung nannte er die schiitische Glaubenszugehörigkeit seiner Familie. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei wegen der Probleme der Schiiten in Afghanistan schlecht für ihn. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 19. November 2016 als offensichtlich unbegründet ab und drohte die Abschiebung nach Afghanistan an. Die hiergegen erhobene Klage des Antragstellers lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 15. September 2017 ab.

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2. Die Familie des Antragstellers lebt seit 2013 in R. in Mecklenburg-Vorpommern; er selbst ist dem Zuständigkeitsbereich der Zentralen Ausländerbehörde O. in Bayern zugewiesen. Er stellte am 28. Oktober 2014 einen Antrag auf Umverteilung nach R. in Mecklenburg-Vorpommern, den er mit Problemen mit Andersgläubigen in seiner Gemeinschaftsunterkunft begründete. Er sei Christ, weshalb es oft zu Streitigkeiten gekommen sei. Ab dem 1. Mai 2017 war der Antragsteller unbekannten Aufenthaltes. Am 19. November 2018 sprach er erneut bei der für ihn zuständigen Zentralen Ausländerbehörde O. vor. Ab dem 20. November 2018 befand er sich in Abschiebehaft. In der Anhörung zur Abschiebehaft erklärte er, dass er zunächst nach Italien ausgereist und dann nach Deutschland zurückgekehrt sei, weil seine Mutter krank sei. Er sei in Afghanistan gefährdet, weil er seit 2013 Christ sei.

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3. Der Antragsteller mandatierte seine jetzige Bevollmächtigte am 12. Dezember 2018. Die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan war für den 7. Januar 2019 um 21.00 Uhr geplant und ist zu diesem Zeitpunkt vollzogen worden.

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4. Am 7. Januar 2019 stellte der Antragsteller einen Asylfolgeantrag. Diesen begründete er damit, dass er 2013 zum Christentum konvertiert sei. Er habe den Islam als menschenfeindlich angesehen und sich am 22. Juli 2013 in der evangelischen Freikirche Athen (Athens Baptist Church) taufen lassen; eine Taufbescheinigung dieser Freikirche fügte er bei. Zusätzlich legte er ein Schreiben des Pfarrers einer evangelisch-lutherischen Pfarrgemeinde in G. in Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Januar 2019 vor, wonach er seit Juli 2016 aktiv am Gottesdienst teilgenommen habe; es stehe außer Zweifel, dass er Christ sei und sich auch öffentlich dazu bekenne. Mit eidesstattlicher Versicherung vom 6. Januar 2019 erklärte ein Freund des Antragstellers, dass dieser mit ihm einige Monate lang gemeinsam den Gottesdienst in G. besucht habe. Der Pfarrer der evangelisch-lutherischen Friedenskirchengemeinde in Hamburg teilte durch Schreiben vom 3. Januar 2019 mit, dass der Antragsteller ab dem 5. November 2017 für einige Wochen an den deutschsprachigen Gottesdiensten mit persischer Übersetzung teilgenommen habe.

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Der Antragsteller erklärte, er habe die Konversion im Asylerstverfahren nicht erwähnt, weil er eine solche Entscheidung für eine Privatangelegenheit gehalten habe. Zum damaligen Zeitpunkt habe er sich auch nicht getraut, seinen Glauben nach außen zu tragen. Zudem sei ihm nicht bekannt gewesen, dass dieser Umstand für sein Asylverfahren relevant sein könne. Später allerdings habe er sich in Diskussionen gegenüber seiner Familie negativ über den Islam geäußert; er habe das Fasten kritisiert und die Überzeugung vertreten, dass der Islam eine Lüge sei. Dies bestätigten ebenfalls vorgelegte eidesstattliche Versicherungen seines Bruders und dessen Freundin.

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Zur Begründung des Folgeantrags trug der Antragsteller weiter vor, Konvertiten und Apostaten seien in Afghanistan einer konkreten Lebensgefahr ausgesetzt. Es drohe neben staatlicher Strafverfolgung eine gesellschaftliche Ächtung, die mit einer Tötung enden könne. Für die Annahme einer konkreten Lebensgefahr genüge es bereits, dass dem Antragsteller nach Bekanntwerden der Taufe und der Kirchenbesuche die Eigenschaft als Christ zugeschrieben werde. Er gebe seine Abneigung gegenüber dem Islam offen kund und habe seine Eltern bereits damit konfrontiert. Wie zwei näher benannte Beispiele belegten, würden in Afghanistan auch konkrete Einzelfälle von Rückkehrern aus Deutschland bekannt. Die Identifizierung und biografische Überprüfung von Fremden seien in Afghanistan Grundlage des allgemeinen gesellschaftlichen Umgangs. Wegen der sozialen Stigmatisierung sei es dem Antragsteller, der überdies seit zehn Jahren nicht mehr in Afghanistan gelebt habe, nicht möglich, sich dort ohne familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk eine Existenzgrundlage aufzubauen. Darüber hinaus habe er hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungsverboten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Da ihm in Afghanistan wegen seiner Konversion die Todesstrafe drohe, sei das Ermessen hier auf Null reduziert.

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5. Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2019, eingegangen um 13.23 Uhr, beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Bayreuth, das Bundesamt im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, eine bereits ergangene Mitteilung an die Ausländerbehörde gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG zu widerrufen beziehungsweise eine solche zu unterlassen. Zur Begründung wiederholte er sein Vorbringen im Asylfolgeantrag.

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6. Mit Bescheid vom 7. Januar 2019, beim Verwaltungsgericht um 19.13 Uhr eingegangen, lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag als unzulässig ab. Zudem lehnte es den Antrag auf Abänderung des Asylerstbescheids hinsichtlich der Feststellungen zu Abschiebungsverboten ab.

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a) Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens lägen nicht vor; es sei keine nachträgliche Änderung der Sachlage eingetreten. Seinen Glaubensübertritt habe der Antragsteller angesichts des Umstands, dass er eine Taufurkunde vom 22. Juli 2013 vorgelegt habe, bereits im Asylerstverfahren geltend machen können. Der Umstand, dass er einen Glaubenswechsel erst unmittelbar vor der bevorstehenden Abschiebung geltend gemacht habe, spreche für ein rein asyltaktisches Verhalten. Aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. Januar 2019 - B 6 E 19.3 - gehe hervor, dass der Antragsteller bereits seit dem 20. November 2018 Kenntnis von seiner für Januar 2019 geplanten Abschiebung gehabt habe. Es sei dem Antragsteller und seiner am 12. Dezember 2018 mandatierten Bevollmächtigten bei Kenntnis von den Wiederaufgreifensgründen möglich gewesen, bereits vor dem Tag der Abschiebung einen Asylfolgeantrag zu stellen. Darüber hinaus sei die Konversion zum Christentum nicht glaubhaft dargelegt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller weder gegenüber dem Bundesamt noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seinen Glaubenswechsel angegeben habe. Bei der Asylantragstellung am 16. Dezember 2013 habe er unverkennbar eine schiitische Glaubenszugehörigkeit geltend gemacht, obwohl er angeblich ein halbes Jahr zuvor zum Christentum konvertiert sei. Die schiitische Glaubenszugehörigkeit habe er in der Anhörung beim Bundesamt am 14. Oktober 2016 noch bestätigt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er zu diesem Zeitpunkt nach dreijährigem Aufenthalt in Deutschland die Bedeutung eines vermeintlichen Glaubensübertritts für sein Asylverfahren nicht erkannt habe und nach dreijähriger Zugehörigkeit zum Christentum noch immer den Drang verspüre, seine Konversion zu verheimlichen. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen UNHCR-Reports vom 30. August 2018 zur Lage in Afghanistan seien keine veränderten Umstände der Sachlage erkennbar.

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b) Der Antrag auf Abänderung der Feststellungen zu den Abschiebungsverboten werde abgelehnt, weil der Vortrag zu einer Konversion beziehungsweise einer Apostasie unsubstantiiert sei. Die Teilnahme an Gottesdiensten in G. in Mecklenburg-Vorpommern seit Juli 2016 sowie in Hamburg ab November 2017 sei für den Antragsteller nur eingeschränkt möglich gewesen, weil er in W. beziehungsweise dem Amtsbereich der Zentralen Ausländerbehörde O. in Bayern wohnpflichtig gewesen und ab dem 1. Mai 2017 als unbekannt verzogen gemeldet gewesen sei. Sollte der Antragsteller tatsächlich zum christlichen Glauben konvertiert sein, sei nicht davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgungsauslösend verhalten werde. Eigenen Angaben zufolge sei er zurückhaltend mit den Themen seiner Apostasie und Konversion umgegangen. Die zeitliche Nähe des Vorbringens zum Abschiebungstermin lasse nicht auf eine hinreichende Ernsthaftigkeit schließen.

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7. Mit einem elf Seiten umfassenden Beschluss vom 7. Januar 2019, der Bevollmächtigten des Antragstellers um 20.20 Uhr zugegangen, lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamts vom 7. Januar 2019 ab. Ergänzend stellte es fest, dass der Antrag unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei.

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a) Der von dem Antragsteller gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gestellte Antrag sei (teilweise) unstatthaft. Hinsichtlich der Ablehnung der Durchführung eines Asylfolgeverfahrens sei ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, in Bezug auf die Ablehnung von Abschiebungsverboten sei ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu erheben.

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b) Zudem fehle dem Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Aus der Gesamtschau der Umstände ergebe sich, dass er den Asylfolgeantrag rechtsmissbräuchlich aus asyltaktischen Gründen gestellt habe. Bereits bei seinem Umverteilungsantrag (28. April 2014) habe der Antragsteller seine christliche Glaubenszugehörigkeit erwähnt. In der Anhörung zur Abschiebehaft am 20. November 2018 habe er erklärt, dass er seit 2013 Christ sei. Bereits seit dem Bestehen seiner Ausreisepflicht im Januar 2017 oder seit der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylerstantrags habe der Antragsteller einen Asylfolgeantrag stellen können. Spätestens seit Beginn der Abschiebehaft am 20. November 2018 habe ihm bewusst sein müssen, dass seine Abschiebung bevorstehe. Obwohl er ab dem 12. Dezember 2018 durch seine aktuelle Bevollmächtigte vertreten gewesen sei, habe er bis zum Tag der Abschiebung mit der Folgeantragstellung gewartet. Im Widerspruch zu seiner Aussage, 2013 zum Christentum konvertiert zu sein, habe er bei der Anhörung durch das Bundesamt am 14. Oktober 2016 mitgeteilt, dass ihm wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit in Afghanistan Probleme drohten. Effektiver Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG setze voraus, dass der Rechtsschutzsuchende eine ihm mögliche rechtzeitige Antragstellung bei der Behörde wahrnehme, um rechtzeitig eine gerichtlich überprüfbare Behördenentscheidung zu erhalten.

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c) Der Antrag sei zudem unbegründet, weil sich die Sachlage nicht nachträglich zu Ungunsten des Antragstellers geändert habe.

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aa) Die Konversion habe er bereits in seinem Asylerstverfahren geltend machen können. Es sei auch nicht dargelegt worden, dass seine Zuwendung zum christlichen Glauben in der Zwischenzeit eine andere Qualität angenommen habe. Dem Asylfolgeantrag sei nicht zu entnehmen, dass sich gerade innerhalb der letzten drei Monate ein Qualitätsumschwung ergeben habe. Dies folge auch nicht aus den vorgelegten Bescheinigungen der beiden Gemeindepfarrer oder aus den eidesstattlichen Versicherungen des Bruders, dessen Freundin und eines weiteren Freundes. Zudem könne den Unterlagen eine identitätsprägende christliche Überzeugung des Antragstellers nicht entnommen werden. In den eidesstattlichen Versicherungen werde lediglich ein Verhalten des Antragstellers beschrieben, das sich auf Kritik am Islam beschränke. Er habe auch nicht die Nähe einer baptistischen Glaubensgemeinschaft gesucht, zu der er kraft der Taufe gehöre, sondern sich evangelisch-lutherischen Gemeinden angeschlossen. In seinem Wohnbereich in O. sei ein kirchlicher Kontakt nicht dokumentiert.

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bb) Unter Bezugnahme auf die Begründung des Bundesamtsbescheids vom 7. Januar 2019 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass nationale Abschiebungsverbote einer Abschiebung nach Afghanistan nicht entgegenstünden. Die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK sei nicht erreicht. Hierzu schloss sich das Verwaltungsgericht zwei im April 2018 ergangenen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann auch ohne familiäres Netzwerk in Afghanistan seinen Lebensunterhalt zumindest am Rand des Existenzminimums werde sicherstellen können.

II.

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Am 7. Januar 2019 um 18.00 Uhr hat der Antragsteller beim Bundesverfassungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 EMRK, Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 103 Abs. 1 GG.

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Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen im Asylfolgeantrag. Ergänzend trägt er vor, die Garantie effektiven Rechtsschutzes und das Recht auf rechtliches Gehör machten angesichts der Apostasie und Konversion des Antragstellers eine erneute Prüfung seines Asylantrags dringend erforderlich. Für die Annahme eines Wiederaufnahmegrundes sei nicht zu überprüfen, ob der mit einem Asylfolgeantrag geltend gemachte neue Sachvortrag tatsächlich zutreffe und die Annahme einer Verfolgung im Zielstaat begründe. Es genüge, wenn der Antragsteller eine mögliche rechtliche Relevanz seiner Wiederaufnahmegründe darlege. Die Glaubhaftigkeit der Konversion und die Gefahr einer Zuschreibung der Konversion beziehungsweise Apostasie in Afghanistan seien im Folgeverfahren zu überprüfen und könnten nicht zum Gegenstand der Zulässigkeitsentscheidung gemacht werden.

19

Nachdem der Beschluss des Verwaltungsgerichts ergangen war, hat der Antragsteller gerügt, dass ihm der Bescheid des Bundesamts vom 7. Januar 2019 zuvor nicht zugegangen sei und das Verwaltungsgericht ihn nach Erhalt des Bescheids um 19.13 Uhr hierüber nicht informiert habe. Erst durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts habe er hiervon erfahren. Es verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, dass er sich - ohne die Begründung des Bundesamts zu kennen - 30 Minuten vor der Abschiebung mit den Gründen des 22 Seiten langen Beschlusses nicht hinreichend auseinandersetzen könne, obwohl er den Antrag bei dem Verwaltungsgericht schon am Mittag desselben Tages eingereicht habe. Das Verwaltungsgericht habe zudem das Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt, indem es von einer rechtsmissbräuchlichen Antragstellung ausgegangen sei. Dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2018 - 2 BvR 301/18 - zufolge genüge eine späte Antragstellung im Eilverfahren bei unmittelbar bevorstehender Abschiebung nicht für eine Qualifizierung als rechtsmissbräuchliches Verhalten. Schließlich habe das Verwaltungsgericht Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, weil es sich nicht mit der Frage befasst habe, ob bezüglich der Abänderung der Feststellungen zu den Abschiebungsverboten eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege. Die Ablehnung des Anspruchs auf ermessenfehlerfreie Entscheidung in Bezug auf die Abschiebungsverbote habe es lediglich mit einer fehlenden Veränderung der Sachlage begründet.

III.

20

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet.

21

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).

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2. Nach diesen Maßstäben bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Erfolg. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre derzeit - auch unter Zugrundelegung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) - unzulässig. Der Antragsteller hat die von ihm geltend gemachten Grundrechtsverstöße nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.

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a) Soweit der Antragsteller rügt, dass seiner Bevollmächtigten der den Asylfolgeantrag ablehnende Bescheid nicht vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugestellt worden sei und das Verwaltungsgericht sie auch nicht über den Erlass des Bescheids in Kenntnis gesetzt habe, hat er eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, auf ein faires Verfahren oder auf rechtliches Gehör nicht substantiiert dargelegt.

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aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1 <13>; stRspr). Den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>), da dieser in besonderer Weise der Sicherung grundrechtlicher Freiheit dient. Auch im Eilverfahren darf sich der Rechtsschutz nicht in der bloßen Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts erschöpfen, er muss vielmehr zu einer wirksamen Kontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht führen (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 61, 82 <111>; 67, 43 <58>; BVerfGK 1, 201 <204 f.>). Ein effektiver Rechtsschutz ist auch im Eilverfahren deshalb nur dann gewährleistet, wenn das gerichtliche Verfahren so ausgestaltet ist und durchgeführt wird, dass der gegen eine behördliche Entscheidung gerichtete Rechtsbehelf durch die Verwaltungsgerichte ergebnisoffen beurteilt werden kann. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Betroffene die Gelegenheit hat, sich zu der behördlichen Entscheidung zu äußern. Im Zusammenhang mit der Pflicht der Gerichte zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich, dass es einem Asylsuchenden möglich sein muss, mit den Gründen, die er für seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geltend machen will, auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgt zudem, dass die Gerichte sich nicht widersprüchlich verhalten dürfen, dass sie aus eigenen oder ihnen zuzurechnenden Fehlern und Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten dürfen und dass sie allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet sind (vgl. BVerfGE 38, 105 <111 ff.>; 40, 95 <98 f.>; 46, 202 <210>; 51, 188 <192>; 60, 1 <6>; 69, 381 <387>; 75, 183 <190>; 78, 123 <126>).

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bb) Dass das Verwaltungsgericht diese Anforderungen verfehlt hätte, ergibt sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht.

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Zwar ist der angegriffene Bescheid der Bevollmächtigten des Antragstellers vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Eilantrag nicht zur Kenntnis gelangt; vielmehr hat sie nach ihren Angaben erst durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts um 20.20 Uhr von der Existenz des Bescheids erfahren. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht den dort um 19.13 Uhr eingegangenen Bescheid vor Ergehen der eigenen Entscheidung und nur etwa 45 Minuten vor der geplanten Abschiebung nicht an die Bevollmächtigte des Antragstellers zur Stellungnahme übersandt hat, ist auf dem Boden des Beschwerdevortrags jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar muss das Gericht im Regelfall sicherstellen, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben, zu den tatsächlichen Grundlagen, auf die eine Entscheidung gestützt werden soll, Stellung zu nehmen; diesem Ziel dienen insbesondere die Übermittlung von Erkenntnismittellisten an die Verfahrensbeteiligten und die laufende Unterrichtung der Beteiligten über den Fortgang des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht darf sich allerdings grundsätzlich darauf verlassen, dass der Streitgegenstand des Verfahrens dem Antragsteller bekannt ist, insbesondere dass ihm der angegriffene Bescheid also entweder durch die für den Erlass zuständige Behörde übermittelt oder durch seinen Bevollmächtigten selbst beschafft wird. Denn die Zustellung des Bescheids ist Aufgabe der zuständigen Behörde und muss von dieser bewirkt werden; dies gilt auch dann, wenn ein gerichtliches Verfahren (vorsorglich) eingeleitet worden ist, bevor der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt erlassen worden ist. Es oblag in der hier bestehenden Situation der besonderen Eilbedürftigkeit dem Verwaltungsgericht auch nicht, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs selbst dafür Sorge zu tragen, dass der angegriffene Bescheid an die Bevollmächtigte des Antragstellers übermittelt wurde. Vielmehr durfte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass angesichts des extrem geringen, für die Entscheidungsfindung zur Verfügung stehenden Zeitraums entweder das Bundesamt zugleich mit der Übersendung des Bescheids an das Gericht um 19.13 Uhr eine Übermittlung auch an die Bevollmächtigte vornehmen würde oder dass diese sich ihrerseits intensiv bemühen würde, den Bescheid so schnell wie möglich unmittelbar vom Bundesamt zu erhalten.

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Denn das Verfahren des Antragstellers war durch Besonderheiten geprägt: Zunächst hat die Bevollmächtigte die außerordentliche Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt. Der Antragsteller hatte sie bereits am 12. Dezember 2018, mithin zu einem Zeitpunkt mandatiert, als bereits feststand, dass mit einer Abschiebung in Kürze zu rechnen war und dass ein Wiederaufgreifensgrund aufgrund der Konversion des Antragstellers in Betracht kam. Mit der Entscheidung, auch den Asylfolgeantrag erst am Mittag des Tags der Abschiebung am 7. Januar 2019 zu stellen, ist sie das Risiko eingegangen, dass nicht mehr ausreichend Zeit zur Verfügung stehen würde, um zu dem Asylfolgebescheid hinreichend Stellung zu nehmen. Dass das Verwaltungsgericht noch am Abend des 7. Januar 2019 über den Eilantrag entscheiden würde, war angesichts der für 21.00 Uhr geplanten Abschiebung des Antragstellers zu erwarten. Der um 20.20 Uhr an die Bevollmächtigte übermittelte Beschluss des Verwaltungsgerichts stellte nach den besonderen Umständen des Einzelfalls keine überraschende Entscheidung dar. Der Umstand, dass dem Folgeantrag Bescheinigungen und Erklärungen beigefügt waren, die unter anderem auf den 3. und 6. Januar 2019 datiert waren, ändert hieran nichts. Denn der Inhalt dieser Erklärungen bezieht sich auf Geschehnisse seit 2016; Gründe dafür, warum diese Erklärungen nicht bereits früher abgegeben werden konnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen.

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Die Bevollmächtigte des Antragstellers hat auch nicht die Bemühungen angestellt, die angesichts der von ihr herbeigeführten extremen Eilsituation von ihr zu erwarten waren. Jedenfalls durfte sie sich nicht auf eine rechtzeitige Übersendung des Asylfolgebescheids durch das Bundesamt oder das Gericht verlassen. Ihr standen mehrere Möglichkeiten offen, die drängende Frage zu klären, ob und wann über den Folgeantrag entschieden worden war. Dazu zählte es mit Blick auf die um 21.00 Uhr bevorstehende Abschiebung des Antragstellers unter anderem auch, rechtzeitig Vorsorge dafür zu treffen, dass das Bundesamt auch nach dem Ende der üblichen Dienstzeiten für Auskünfte zu dem Folgeantragsverfahren erreichbar bleiben würde. Demgegenüber hat sie zur Begründung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung weder geltend gemacht, dass sie sich vergebens um die Übermittlung des Bescheids bemüht habe, noch hat sie erklärt, weshalb ihr ausschließlich durch den Umstand, dass ihr das Verwaltungsgericht den ihm um 19.13 Uhr vorliegenden Bescheid nicht umgehend übermittelt hat, die Möglichkeit genommen war, auf die gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen.

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Soweit die Bevollmächtigte geltend macht, dass eine Auseinandersetzung mit den Gründen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses 30 Minuten vor der Abschiebung und ohne die Begründung des Bescheids zu kennen nicht mehr möglich war, stellt dies die Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht in Frage. Die Übermittlung einer Entscheidung etwa eine Stunde nach dem Eingang des Bescheids des Bundesamts und kurz vor der geplanten Abschiebung lässt nicht erkennen, dass das fachgerichtliche Verfahren in einer die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gefährdenden Weise ausgestaltet war. Im Übrigen zielt dieser Einwand im Wesentlichen auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und nicht auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Stellungnahmemöglichkeit im fachgerichtlichen Verfahren.

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b) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die - nicht entscheidungstragende - Wertung des Verwaltungsgerichts, die späte Antragstellung sei rechtsmissbräuchlich, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG darstellt. Das Verwaltungsgericht hat allerdings gute Gründe für die Annahme einer rechtsmissbräuchlich späten Antragstellung genannt.

31

Grundsätzlich genügt - jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nicht bereits die späte Antragstellung für die Vermutung eines Rechtsmissbrauchs (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2018 - 2 BvR 301/18 -, juris, Rn. 5 und vom 14. September 2017 - 2 BvQ 56/17 -, juris, Rn. 14). Der vorliegende Fall wies jedoch die Besonderheit auf, dass der Antragsteller mehrere ihm zur Verfügung stehende Zeitpunkte hat verstreichen lassen, um den von ihm vorgebrachten Wiederaufgreifensgrund der Konversion überhaupt im behördlichen Verfahren geltend zu machen. Zwar ist der Asylfolgeantrag zeitlich über die Vorgabe des § 51 Abs. 3 VwVfG hinaus nicht gebunden. Allerdings fehlt es hier an einer plausiblen Erklärung dazu, weshalb es dem Antragsteller zu keinem der vom Verwaltungsgericht genannten Zeitpunkte möglich gewesen sein soll, einen Asylfolgeantrag zu stellen. Insbesondere ist unklar geblieben, weshalb ab dem 12. Dezember 2018, als der Antragsteller seine jetzige Bevollmächtigte beauftragt hatte, er von einer zeitnah bevorstehenden Abschiebung nach Afghanistan ausgehen musste und der geltend gemachte Grund der Konversion bereits bestand, eine solche Antragstellung nicht vorgenommen werden konnte. Weshalb erst am Tag der geplanten Abschiebung mittags ein Asylfolgeantrag gestellt werden konnte, ist nach dem Vortrag des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Der Eindruck eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens wird auch dadurch unterstrichen, dass die Bevollmächtigte des Antragstellers im verfassungsgerichtlichen Verfahren den im Bescheid des Bundesamts zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 4. Januar 2019 - B 6 E 19.3 -, aus dem sich die Kenntnis des Antragstellers von der für Januar 2019 geplanten Abschiebung ergeben soll, nicht erwähnt hat.

32

Ob damit ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG ausgeräumt ist, kann hier jedoch offenbleiben. Denn jedenfalls hinsichtlich der weiteren selbstständig tragenden Erwägung des Gerichts, der Eilantrag sei unbegründet, fehlt es an einer substantiierten Darlegung eines Verfassungsverstoßes.

33

c) Die Qualifizierung des Eilantrags als unbegründet ist nicht mit einer hinreichend substantiierten Begründung angegriffen worden.

34

aa) Soweit das Verwaltungsgericht die Ablehnung eines Wiederaufgreifens hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz durch das Bundesamt mangels nachträglich geänderter Sachlage bestätigt hat, wird dies vom Antragsteller nicht substantiiert beanstandet. Auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren hat er nicht plausibel erklärt, dass er den Wiederaufgreifensgrund der Konversion innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG geltend gemacht hat beziehungsweise weshalb ihm Wiedereinsetzung hätte gewährt werden müssen. Es sind keine verfassungsrechtlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen worden, dass das Verwaltungsgericht von einer veränderten Sachlage hätte ausgehen müssen. Dies gilt insbesondere für eine etwaige Vertiefung des christlichen Glaubens innerhalb der letzten drei Monate vor Stellen des Asylfolgeantrags.

35

bb) Die Rüge, dass das Verwaltungsgericht Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe, indem es sich nicht mit der Frage befasst habe, ob das behördliche Ermessen bei der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des Bestehens von Abschiebungsverboten auf Null reduziert sei, ist ebenfalls nicht hinreichend begründet. Der Antragsteller macht geltend, dass das Verwaltungsgericht diesbezüglich einen falschen Maßstab zugrunde gelegt und lediglich auf das Fehlen eines Wiederaufgreifensgrundes abgestellt habe. Er verkennt jedoch, dass sich das Verwaltungsgericht zu dem Wiederaufgreifen hinsichtlich der Abschiebungsverbote auf die Begründung des Bescheids gestützt hat. Darin wird erläutert, weshalb der Vortrag zu der geltend gemachten Apostasie und der Konversion des Antragstellers widersprüchlich und nicht glaubhaft sei. Auch das Verwaltungsgericht geht in seinem Beschluss auf die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vortrags ein. Der Antragsteller hat demgegenüber keine Umstände dargelegt, die dieser Wertung entgegenstehen. Er hat sich darauf beschränkt, die allgemeine Gefahr für Christen beziehungsweise Apostaten in Afghanistan zu erörtern. Dass er selbst konkret zu diesen gefährdeten Gruppen gehört, hat er jedoch nicht dargelegt. Die Widersprüche im Vortrag zu seiner Konversion konnte er auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht ausräumen. Insbesondere den Umstand, dass er drei Jahre nach seinem Glaubenswechsel zum Christentum in der Anhörung beim Bundesamt angegeben hat, Schiit zu sein, hat er nicht erklärt. Es fehlt zudem an einer nachvollziehbaren Darstellung, dass er sich nach außen erkennbar vom Islam distanziert habe. Schließlich hat er auch die Gefahr der Zuschreibung der gefahrerhöhenden Merkmale nicht plausibel dargelegt. Zwar ist nachvollziehbar, dass auch in Afghanistan auf unterschiedlichen Wegen Einzelheiten zu Rückkehrern aus Deutschland bekannt werden. Der Antragsteller hat jedoch nicht näher erklärt, weshalb man ihm in Afghanistan unterstellen werde, dass er sich vom Islam abgewandt habe und zum Christentum übergetreten sei. Die von dem Antragsteller vorgetragenen beiden Beispiele sind nicht auf seinen Fall übertragbar, da er bezüglich seiner Konversion beziehungsweise der Abkehr vom Islam nur über innerfamiliäre Streitigkeiten berichtet hat. Erst recht sind besondere Umstände, die eine Ermessenreduzierung auf Null begründet hätten, in denen also ein Festhalten an der ursprünglichen Entscheidung zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis geführt hätte, nicht vorgetragen worden.

36

Soweit der Antragsteller seine Existenzsicherung in Afghanistan als Christ beziehungsweise Apostat gefährdet sieht, fehlt es für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK ebenfalls an der substantiierten Darlegung einer Zugehörigkeit zu der Gruppe der Christen beziehungsweise Apostaten.

37

cc) Schließlich ist nicht substantiiert begründet worden, dass das Verwaltungsgericht Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt hat, indem es einen falschen Maßstab angelegt hat. Es durfte bei der Überprüfung von veränderten Umständen hinsichtlich der Abschiebungsverbote die in dem Bundesamtsbescheid bewertete Glaubhaftigkeit des Vortrags zur Konversion berücksichtigen. Inwiefern das Verwaltungsgericht seinen Vortrag verfassungsrechtlich unzulässig vorab gewürdigt hat, hat der Antragsteller nicht erklärt. Damit ist nicht über die - in diesem Verfahren nicht aufgeworfene - Frage entschieden, ob aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Pflicht des Bundesamts folgt, auch bei Anträgen auf Abänderung der Feststellungen zu Abschiebungsverboten die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG - unabhängig von den Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens und einer Ermessensentscheidung über die Aufhebung einer früheren Entscheidung hinsichtlich der Abschiebungsverbote - zu prüfen.

38

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


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(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

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(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung

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(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dring

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Bundesverfassungsgericht Ablehnung einstweilige Anordnung, 17. Jan. 2019 - 2 BvQ 1/19 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe 1

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Tenor 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 2. Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers

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(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

(2) Die einstweilige Anordnung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Bundesverfassungsgericht davon absehen, den am Verfahren zur Hauptsache Beteiligten, zum Beitritt Berechtigten oder Äußerungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Wird die einstweilige Anordnung durch Beschluß erlassen oder abgelehnt, so kann Widerspruch erhoben werden. Das gilt nicht für den Beschwerdeführer im Verfahren der Verfassungsbeschwerde. Über den Widerspruch entscheidet das Bundesverfassungsgericht nach mündlicher Verhandlung. Diese muß binnen zwei Wochen nach dem Eingang der Begründung des Widerspruchs stattfinden.

(4) Der Widerspruch gegen die einstweilige Anordnung hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverfassungsgericht kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung aussetzen.

(5) Das Bundesverfassungsgericht kann die Entscheidung über die einstweilige Anordnung oder über den Widerspruch ohne Begründung bekanntgeben. In diesem Fall ist die Begründung den Beteiligten gesondert zu übermitteln.

(6) Die einstweilige Anordnung tritt nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen wiederholt werden.

(7) Ist ein Senat nicht beschlußfähig, so kann die einstweilige Anordnung bei besonderer Dringlichkeit erlassen werden, wenn mindestens drei Richter anwesend sind und der Beschluß einstimmig gefaßt wird. Sie tritt nach einem Monat außer Kraft. Wird sie durch den Senat bestätigt, so tritt sie sechs Monate nach ihrem Erlaß außer Kraft.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

2

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).

3

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auf der Grundlage des bisherigen Vortrags des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) - mangels ausreichender Begründung unzulässig. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.

4

a) Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Ablehnung seines aufenthaltsrechtlichen Eilantrags durch das Verwaltungsgericht München. Zur Begründung führt er aus, nach aktueller Weisungslage der Bundesregierung dürften ausschließlich "Straftäter, Gefährder und sogenannte hartnäckige Identitätstäuscher" abgeschoben werden. Er zähle zu keiner dieser Gruppen, so dass er eine Duldung beanspruchen könne; dies habe das Verwaltungsgericht willkürlich missachtet. Der Beschwerdeführer geht damit zwar auf die - äußerst knappe - Begründung des Verwaltungsgerichts für die Einschätzung, er sei als "hartnäckiger Identitätsverweigerer" anzusehen, ein. Er legt jedoch das Bestehen der von ihm behaupteten Weisungslage und eines in Bayern etwa geltenden begrenzten Abschiebestopps im Sinne des § 60a Abs. 1 AufenthG nicht substantiiert dar; auch lässt die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht erkennen, aus welchen Gründen eine fehlerhafte Einstufung des Beschwerdeführers als "Identitätstäuscher" durch das Verwaltungsgericht die verfassungsrechtliche Schwelle einer Verletzung des Willkürverbots oder des Art. 19 Abs. 4 GG überschritte. Schließlich fehlt es an der hinreichenden Darlegung einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

5

b) Soweit der Beschwerdeführer in der Einstufung seines am 20. Februar 2018 wenige Stunden vor dem vorgesehenen Abschiebungstermin gestellten Eilantrages durch das Verwaltungsgericht als rechtsmissbräuchlich einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sieht, dringt dies im Ergebnis nicht durch. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass auch für einen erst kurzfristig anlässlich der Abschiebung gestellten Eilantrag das Rechtsschutzbedürfnis nicht mit der Begründung verneint werden darf, der Betroffene habe die Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. September 2017 - 2 BvQ 56/17 -, juris, Rn. 14). Dies gilt erst recht für die Einstufung eines solchen Antrags als rechtsmissbräuchlich. Denn mit einer solchen Einstufung ist der Weg zu einer inhaltlichen Prüfung eines Rechtsschutzbegehrens abgeschnitten. Von ihr darf deshalb nur mit äußerster Zurückhaltung und beschränkt auf Ausnahmefälle Gebrauch gemacht werden; eine späte Antragstellung im Eilverfahren bei unmittelbar bevorstehender Abschiebung reicht für sich genommen nicht. Ob ein solcher Ausnahmefall hier vorliegt, lässt sich anhand der mit der Verfassungsbeschwerde mitgeteilten Tatsachen nicht feststellen; die Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt die Darstellung eines nachvollziehbaren Sachverhalts teilweise vermissen. Die Frage des Rechtsmissbrauchs bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Eilrechtsschutzbegehrens zusätzlich selbstständig tragend auf seine materiell-rechtliche Einschätzung gestützt, dem Beschwerdeführer komme ein Anspruch auf eine Duldung nicht zu (oben 2. a).

6

c) Ob der Beschwerdeführer zusätzlich einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch mit der Begründung geltend machen will, dass ihm auf einen ebenfalls am Tag der Abschiebung beim Verwaltungsgericht gestellten (weiteren) asylrechtlichen Eilantrag kein wirksamer Rechtsschutz gewährt worden sei, wird nicht deutlich. Die entsprechende zweite Antragsschrift an das Verwaltungsgericht, die substantiierte Ausführungen zur derzeitigen Lage in Afghanistan enthält, wurde lediglich - ohne Anlagen - vorgelegt, ohne vorzutragen und zu belegen, wann diese an das Verwaltungsgericht übermittelt wurde und was der Beschwerdeführer unternommen hat, um eine rechtzeitige Entscheidung sicherzustellen. Soweit er vorträgt, auch dieser Antrag sei vom Verwaltungsgericht als rechtsmissbräuchlich abgelehnt worden, ist eine entsprechende Entscheidung nicht vorgelegt worden. Dafür, dass mit der vorgelegten - aufenthaltsrechtlichen - Entscheidung auch der weitere asylrechtliche Eilantrag beschieden werden sollte, fehlt jeder Anhaltspunkt. Darauf, dass eine Missachtung der in der genannten Antragsschrift enthaltenen Ausführungen zur Sicherheitslage in Afghanistan einen Gehörsverstoß darstellen würde, kommt es daher nicht an.

7

d) Die Verfassungsbeschwerde greift schließlich auch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Februar 2018 an, befasst sich in ihrer Begründung jedoch mit diesem Beschluss nicht. Insoweit ist sie ebenfalls unzulässig.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird gemäß § 34 Absatz 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.600 € (in Worten: zweitausendsechshundert Euro) auferlegt.

Gründe

1

Die einstweilige Anordnung betrifft die Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers nach Afghanistan.

I.

2

1. Der am 31. Dezember 1992 geborene Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 5. August 2011 in das Bundesgebiet ein und stellte am 16. August 2011 einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. Februar 2013 ab. Das Verwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Klage ab; das Urteil ist seit dem 9. August 2013 rechtskräftig. Während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik wurde der Antragsteller wegen Diebstahls und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von insgesamt 70 Tagessätzen verurteilt.

3

2. Am 10. März 2014 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, der mit Bescheid vom 16. Februar 2017 abgelehnt wurde. Er erhob hiergegen Klage, über die noch nicht entschieden ist. Am 31. März 2017 heiratete er nach islamischem Ritus eine deutsche Staatsangehörige; eine standesamtliche Trauung hat nicht stattgefunden. Die Ausländerbehörde hat am 6. und 8. September 2017 erfolglos versucht, den Antragsteller in Abschiebehaft zu nehmen.

4

3. Der Antragsteller hat am 11. September 2017 bei dem Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel beantragt, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verpflichten, die an die Ausländerbehörde ergangene Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG zu widerrufen. Zur Begründung hat er auf die ausweislich zahlreicher Lageberichte dramatisch verschlechterte Sicherheitslage in Afghanistan verwiesen und ein 29-seitiges Gutachten zu seiner individuellen Gefährdungssituation vorgelegt. Diese folge unter anderem aus der Tatsache, dass er lange Jahre im Iran gelebt habe und deshalb weder über ein soziales Netzwerk in Afghanistan verfüge noch die dortigen kulturellen Codes verstehe. Die Ankündigung der Bundesregierung, am 12. September 2017 ausschließlich Straftäter abschieben zu wollen, werde die Gefahr einer Verfolgung sowohl durch staatliche Behörden als auch durch die Taliban massiv erhöhen. Schließlich habe der Antragsteller in München eine Nicht-Muslima nach muslimischem Brauch geheiratet. Es sei davon auszugehen, dass seine Eltern dies ablehnen würden, da sie sich für ihn eine afghanische Ehefrau wünschten. Außerdem begründe die Heirat mit einer Nicht-Muslima, die nach eigener Aussage nicht konvertieren wolle, in Afghanistan einen Apostasieverdacht, unter dem Rückkehrer aus dem westlichen Ausland ohnehin stünden. All dies werde es für den Antragsteller angesichts der sehr schlechten Wirtschafts- und Sicherheitslage unmöglich machen, in Afghanistan ein Auskommen zu finden.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 11. September 2017 abgelehnt und den Beschluss dem Bevollmächtigten des Antragstellers an demselben Tag gegen 18:00 Uhr zugestellt. Dem Antrag fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller selbst die besondere Eilbedürftigkeit zu vertreten habe. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und entgegen dem im Verfahren vorgelegten Gutachten sei davon auszugehen, dass die Gefahr in Kabul und der Zentralregion nicht derart intensiv sei, dass subsidiärer Schutz zu gewähren oder ein Abschiebungsverbot anzunehmen sei. Die neuerlichen Ausführungen zur Verschlechterung der Sicherheitslage gäben keinen Anlass, in eine erneute Risikobewertung einzutreten. Denn angesichts der Einwohnerzahl von 27 Millionen und einer Anzahl von 11.418 Opfern sei die erforderliche Gefahrendichte bei weitem nicht erreicht. Aus den Anmerkungen des UNHCR ergebe sich nichts anderes. Die von seinen Eltern abgelehnte Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen begründe keine besondere Gefährdung des Antragstellers.

II.

6

Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat am 12. September 2017 zwischen 15:20 Uhr und 18:45 Uhr an das Bundesverfassungsgericht per Fax einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit zahlreichen Anlagen (etwa 470 Seiten) übermittelt; allerdings waren weder der Bescheid vom 28. Februar 2013 (Asylerstverfahren) noch derjenige vom 16. Februar 2017 (Folgeverfahren) beigefügt. Eine Abschiebung stehe unmittelbar, noch am 12. September 2017, bevor. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde sei weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis ausgegangen, da der Antragsteller während des Abschiebestopps im Sommer nicht mit einer Abschiebung habe rechnen müssen. Weiterhin sei das Verwaltungsgericht auf die ihm im Falle einer Rückkehr individuell drohenden Gefahren nicht ausreichend eingegangen. Insbesondere habe die Bundesregierung mehrfach betont, dass nur Straftäter an Bord des Flugzeugs seien, was für die von der Abschiebung Betroffenen in Afghanistan besondere Gefahren begründet habe. Die durchzuführende Folgenabwägung gehe zu seinen Gunsten aus.

7

Am 13. September 2017 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers mitgeteilt, dass der Antragsteller am 12. September 2017 nicht abgeschoben worden sei. Auf telefonische Nachfrage hat er ausgeführt, er habe jedenfalls am Morgen des 12. September erfahren, dass der Antragsteller untergetaucht sei.

III.

8

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist - unabhängig von der Frage, ob bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der Antragsteller seit dem 11. September 2017 untergetaucht ist und deshalb am 12. September 2017 nicht abgeschoben werden konnte - jedenfalls unbegründet.

9

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

10

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 <255>).

11

2. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre jedoch derzeit - auch unter Zugrundelegung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17-, juris, Rn. 3) - von vornherein unzulässig, so dass für eine Abwägung der Folgen einer sich als fehlerhaft erweisenden Abschiebung mit den Folgen einer sich als fehlerhaft herausstellenden einstweiligen Anordnung kein Raum ist.

12

a) Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre nach dem derzeitigen Stand des vom Antragsteller vorgelegten Materials unsubstantiiert, weil die für einen möglichen Anspruch auf Durchführung eines Folgeverfahrens wesentlichen Unterlagen (Bescheid im Asylerstverfahren, Bescheid über die Ablehnung, ein Folgeverfahren durchzuführen) bisher nicht vorgelegt und die Lebensumstände des Antragstellers nur in unzureichenden Ansätzen geschildert worden sind.

13

b) Auch im Übrigen fehlt es bisher an einer hinreichenden Begründung dafür, dass der angegriffene Beschluss Verfassungsrecht verletzt. Der anwaltlich vertretene Antragsteller rügt im Wesentlichen, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag zu Unrecht für unzulässig erachtet habe. Außerdem habe sich das Gericht mit dem gutachtlich belegten substantiierten Vortrag zu seiner individuellen Gefährdung nicht ausreichend auseinandergesetzt. Hiermit wird jedoch kein Verfassungsverstoß aufgezeigt.

14

aa) Allerdings ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsteller selbst die Eilbedürftigkeit herbeigeführt habe, unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt vertretbar. Vielmehr ist die besondere Eilbedürftigkeit in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Durchführung einer Abschiebung regelmäßig - so auch im vorliegenden Verfahren - eine Folge des § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG, die nicht ohne weiteres dem Ausländer angelastet werden kann. Der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, gegen den Antragsteller bestehe schon seit dem Jahre 2013 eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung, ändert daran nichts, da die Entscheidung, auf seinen Antrag hin kein Asylfolgeverfahren durchzuführen, erst im Februar 2017 ergangen ist und über die Klage gegen diesen Bescheid noch nicht entschieden wurde.

15

bb) Die weitere selbstständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Antrag sei auch unbegründet, wird jedoch nicht substantiiert in Frage gestellt. Das Verfassungsrecht gebietet es nicht, dass sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich mit jeder einzelnen Erkenntnisquelle auseinandersetzen muss, die von den Verfahrensbeteiligten in das Verfahren eingeführt wird. Vielmehr geht das Bundesverfassungsgericht, auch wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe zu einem bestimmten Beteiligtenvortrag nichts enthalten, in der Regel davon aus, dass die Gerichte dieses Vorbringen pflichtgemäß zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt haben (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>). Die wesentlichen der Rechtsverteidigung und -verfolgung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen jedoch in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. September 2016 - 1 BvR 1311/16-, juris, Rn. 3 ; BVerfGE 28, 378 <384 f.>; 47, 182 <189 f.>; 86, 133 <146>; 96, 205 <216 f.>); auf tatsächliche Entwicklungen im Zielland, die für das Bestehen von Abschiebungshindernissen möglicherweise von wesentlicher Bedeutung sind, muss das Verwaltungsgericht auch von Amts wegen eingehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. März 2017 - 2 BvR 681/17-, juris, Rn. 11f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Juni 2017 - 2 BvR 1226/17 -, juris, Rn. 8).

16

Hieran gemessen ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und auch - noch - hinreichend begründet; dies gilt auch für die Entscheidung, die Abschiebung des Antragstellers nicht zumindest vorläufig bis zur abschließenden Entscheidung über das Eilverfahren zu untersagen. Das Verwaltungsgericht hat das dem Rechtsschutzbegehren beigefügte Gutachten und den weiteren Vortrag zur Begründung jedoch zur Kenntnis genommen und sich auf den Standpunkt gestellt, dass die vorgetragenen individuellen Umstände des vorliegenden Falles keinen Anlass gäben, in eine erneute Prüfung der Sicherheitslage in Afghanistan im Vergleich zu dem in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erreichten Stand von Ende August 2017 einzutreten. Auch wenn die hierfür in dem angegriffenen Beschluss gegebene Begründung überaus knapp ist und beispielsweise zu der Frage einer Gefährdung der im Iran sozialisierten Afghanen nichts Ausdrückliches enthält, lässt sich dem Vortrag des Antragstellers nicht entnehmen, dass dies verfassungsrechtlich nicht mehr haltbar wäre.

17

3. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Beantragung einer einstweiligen Anordnung einen Missbrauch darstellt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar missbräuchliche Anträge gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219 <219>; 10, 94 <97>). Die Beantragung einer einstweiligen Anordnung kann nicht nur dann einen Missbrauch darstellen, wenn der Antrag von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (stRspr; vgl. etwa BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Oktober 1995 - 2 BvR 2344/95 -, NStZ-RR 1996, S. 112), sondern auch dann, wenn dem Bundesverfassungsgericht falsche Angaben über entscheidungserhebliche Umstände vorgetragen werden. Dabei genügt es, wenn die Falschangabe unter grobem Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten erfolgt, ein vorsätzliches Verhalten oder gar eine absichtliche Täuschung ist nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses vom 5. Dezember 1984 - 2 BvR 568/84 -, NJW 1985, S. 355; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Januar 2006 - 1 BvR 1904/05 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2007 - 2 BvR 308/06 -, juris). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Antragstellers auferlegt werden, wenn ihm die Missbräuchlichkeit zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 <220>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 915/04 -, NJW 2004, S. 2959; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2006 - 2 BvR 2357/06, 2 BvR 2389/06 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. November 2007, a.a.O.).

18

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers wusste - wie er selbst auf Anfrage telefonisch mitgeteilt hat - jedenfalls seit dem Morgen des 12. September 2017, also vor Antragstellung beim Bundesverfassungsgericht, dass sein Mandant untergetaucht war und dass mehrere Versuche von Behördenmitarbeitern, ihn anzutreffen, gescheitert waren. Deshalb war es offenkundig, dass die dem Antragsteller bestandskräftig angedrohte Abschiebung tatsächlich nicht würde stattfinden können. Auf diese Umstände hat der Bevollmächtigte des Antragstellers das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht hingewiesen. Er hat vielmehr sowohl durch seine Schriftsätze als auch durch zahlreiche Anrufe den Eindruck erweckt, dass eine Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan unmittelbar bevorstand, nämlich innerhalb nicht einmal einer Stunde nach der Übermittlung aller Antragsunterlagen. Diese grob irreführenden Angaben mussten bei der zuständigen Kammer den Eindruck erwecken, dass bei der Erfassung des übermittelten Materials und der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung höchste Eile bestand, was indes tatsächlich nicht der Fall war. Die Täuschung ist auch deshalb als besonders gewichtig einzustufen, weil die Sache die zuständige Kammer des Zweiten Senats zu einer Zeit in Anspruch genommen hat, in der wegen der unmittelbar bevorstehenden Sammelabschiebung mit dringlichen Rechtsschutzbegehren anderer Betroffener zu rechnen war. Dies rechtfertigt es, die Missbrauchsgebühr in der maximalen Höhe anzusetzen. Hätte der Bevollmächtigte für den unwahrscheinlichen Fall, dass sein Mandant noch im Laufe des 12. September 2017 aufgegriffen worden wäre, Vorsorge treffen wollen, wäre es möglich gewesen, dem Bundesverfassungsgericht für diesen Fall unter Beifügung relevanter Unterlagen ein eilbedürftiges Rechtsschutzbegehren anzukündigen, ohne den Antrag bereits zu stellen.

19

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)