Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 22. Aug. 2012 - 1 BvR 573/12

Gericht
Gründe
-
I.
- 1
-
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob eine Weigerung deutscher Personenstandsbehörden, die Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt vorzunehmen, weil das betroffene Kind durch eine Leihmutter ausgetragen worden ist, Grundrechte der Wunscheltern oder der Kinder verletzt.
- 2
-
1. a) Die Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) sind nach eigenen Angaben die genetischen Eltern der im April 2010 in San Diego (Kalifornien) geborenen Beschwerdeführer zu 1) und zu 2). Die Austragung der Zwillinge soll in Kalifornien durch eine Leihmutter erfolgt sein, nachdem dieser eine der Beschwerdeführerin zu 3) entnommene und mit dem Samen des Beschwerdeführers zu 4) in vitro befruchtete Eizelle eingepflanzt worden war. Durch die Personenstandsbehörde von San Diego ausgestellte Geburtsurkunden weisen die Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) als Eltern der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) aus. Die Ausstellung deutscher Ausweispapiere für diese verweigerte das deutsche Generalkonsulat in Los Angeles jedoch wegen des Verdachts, die Kinder seien durch eine Leihmutter geboren worden. Seit Mitte des Jahres 2010 leben die Beschwerdeführer gemeinsam in der Bundesrepublik Deutschland.
- 3
-
b) Im Bundesstaat Kalifornien sind die Vereinbarung und Durchführung einer Leihmutterschaft im weiteren Sinne in unterschiedlichen Konstellationen zulässig. Dies betrifft zum einen die sogenannte klassische Leihmutterschaft, bei welcher sich die Leihmutter einer künstlichen Befruchtung mit dem Samen des Wunsch-vaters oder eines Drittspenders unterzieht, so dass sie auch die genetische Mutter des von ihr ausgetragenen Kindes ist. Zum anderen ist auch eine sogenannte echte Leihmutterschaft, bei der die Leihmutter das Kind lediglich austrägt, ohne mit ihm genetisch verwandt zu sein, möglich, wobei das Genmaterial von den Wunscheltern stammen kann, aber auch Eizelle, Samen oder beides von Drittspendern verwendet werden dürfen. Die Wunscheltern können jeweils unter bestimmten Voraussetzungen von vornherein den Status der rechtlichen Eltern erlangen.
- 4
-
2. a) Im behördlichen Ausgangsverfahren beantragten die Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) beim Standesamt ihrer Wohnsitzgemeinde gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 PStG die Nachbeurkundung der Auslandsgeburten der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2). Das Standesamt wandte sich wegen rechtlicher Zweifel an das Rechtsamt der Stadt als Aufsichtsbehörde, welches die Frage gemäß § 49 Abs. 2 PStG dem Amtsgericht zur Entscheidung vorlegte.
- 5
-
b) Mit Beschluss vom 21. November 2011 lehnte das Amtsgericht den Antrag auf Nachbeurkundung der Auslandsgeburten ab. Diese setze nach § 36 Abs. 1 PStG eine zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende deutsche Staatsangehörigkeit der Kinder voraus. Vorliegend sei gemäß Art. 19 EGBGB deutsches Abstammungsrecht anzuwenden, da die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) ihren gewöhnlichen Aufenthalt von Anfang an in Deutschland und auch die Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland gehabt hätten. Zudem sei von Beginn an beabsichtigt gewesen, dass die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) in Deutschland aufwachsen sollten. Nach dem somit maßgeblichen § 1591 BGB sei die Beschwerdeführerin zu 3) nicht die Mutter der Kinder, da sie sie nicht geboren habe. Damit entfalle auch eine Vaterschaft des Beschwerdeführers zu 4) nach § 1592 Nr. 1 BGB. Etwas anderes könne auch nicht aus den vorgelegten Geburtsurkunden folgen, da die Beteiligten selbst angegeben hätten, die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) seien von einer Leihmutter ausgetragen worden.
- 6
-
c) Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. Februar 2012 zurück. Eine angekündigte Beschwerdebegründung sei selbst drei Wochen nach der den Bevollmächtigten der Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) gewährten Akteneinsicht nicht eingereicht worden. Bei einer in Aussicht gestellten oder vorbehaltenen Beschwerdebegründung bedürfe es nicht der Setzung einer Begründungsfrist gemäß § 65 Abs. 2 FamFG. In der Sache schließe sich der Senat vollumfänglich den Ausführungen des Amtsgerichts an. Die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) hätten die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt gemäß § 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht erworben, da sie nicht von den Beschwerdeführern zu 3) und zu 4) abstammten. Diese Frage sei aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 19 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen. Der Gesetzgeber habe sich mit dem durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998 mit Blick auf die Möglichkeiten der modernen Fortpflanzungsmedizin geschaffenen § 1591 BGB bei der Wahl zwischen genetischer und gebärender Mutter für die Letztere und damit gegen eine doppelte oder gespaltene Mutterschaft entschieden, welche die deutsche Rechtsordnung auch sonst verwerfe, etwa durch Vorschriften wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 ESchG oder §§ 13c, 13d AdVermiG. Mit der Regelung des § 1591 BGB habe er dem Kind einen möglichst leicht feststellbaren, dauerhaften und nicht anfechtbaren Status geben und Tragemutterschaften sowie Ei- und Embryonenspenden verhindern wollen und dabei auch berücksichtigt, dass das Kind von der austragenden Frau beeinflusst werde und in eine psychische Beziehung mit ihr erwachse. Die hiernach bestimmte Mutterschaft begründe auch die über die Mutter vermittelte Verwandt- und Schwägerschaft zu weiteren Personen und die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB. Der einzige Weg, die (nur) genetische Mutter zur Mutter im Rechtssinn zu machen, sei der der Adoption. Die vorgelegten Geburtsurkunden könnten nicht das nach Art. 19 EGBGB anzuwendende deutsche Abstammungsrecht außer Kraft setzen und die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 PStG erforderliche deutsche Staatsangehörigkeit begründen.
- 7
-
d) In einer nachgereichten Beschwerdebegründung und einer damit verbundenen Anhörungsrüge trugen die Beschwerdeführer zu 3) und zu 4) vor, das Oberlandesgericht habe zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs die Beschwerdebegründung abwarten müssen. Angesichts der vorgelegten Geburtsurkunden sei nach umstrittener, aber zutreffender Ansicht Art. 1 des Übereinkommens über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder vom 12. September 1962 (vgl. BGBl II 1965, S. 17, 23, im Folgenden: 6. CIEC-Übereinkommen) zu beachten. Jedenfalls sei nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, den das Amtsgericht nicht geprüft habe, US-amerikanisches Recht anzuwenden. Zumindest aber könne der Beschwerdeführer zu 4) die Vaterschaft anerkennen und den Kindern auf diese Weise die deutsche Staatsangehörigkeit vermitteln, denn es sei weder festgestellt noch von den Beschwerdeführern behauptet worden, dass die Leihmutter verheiratet sei. Der bloße Verdacht einer bestehenden Ehe der Leihmutter könne nicht die Richtigkeit, Geltung und Wirksamkeit der Geburtsurkunden in Frage stellen. Deren Anerkennung stelle auch keinen Verstoß gegen den ordre public dar. Immerhin könne auch im deutschen Recht bei übereinstimmenden Erklärungen von Mutter, Scheinvater und Vater die Vaterschaft eines in einer Ehe geborenen Kindes ohne weiteres anerkannt werden.
- 8
-
e) Mit Beschluss vom 13. Februar 2012 wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge zurück. Abgesehen davon, dass durch die Entscheidung vor Eingang der Beschwerdebegründung der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt worden sein könne, sei das jetzige Vorbringen auch nicht geeignet, in der Sache zu einer anderen Entscheidung zu gelangen. Das 6. CIEC-Übereinkommen komme nur im Verhältnis der Vertragsstaaten untereinander zur Anwendung. Die Ausführungen zu Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB seien nicht nachvollziehbar, da in den Geburtsurkunden gerade die Beschwerdeführerin zu 3) und nicht die Leihmutter als Mutter eingetragen sei. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zu 4) auch für den Fall, dass die Leihmutter unverheiratet gewesen sein sollte, nur durch Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Feststellung rechtlicher Vater werden können; eine tatsächlich erfolgte Vaterschaftsanerkennung sei jedoch nicht behauptet worden, so dass Ermittlungen zum Familienstand der Leihmutter nicht veranlasst gewesen seien.
- 9
-
3. Die Beschwerdeführer rügen mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 6 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidungen unterstellt, seien die Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) Kinder der Leihmutter, die zum Zeitpunkt der Geburt in den USA gelebt habe. Wenn die Leihmutter, was nahe liege, aber nicht feststehe, Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika wäre, könne sich gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB die Abstammung der Kinder auch nach amerikanischem beziehungsweise kalifornischem Recht richten. Die Vorschriften des Bundesstaats Kalifornien, die die medizinisch unterstützte Fortpflanzung regelten, diese teilweise beschränkten, teilweise unter Erlaubnisvorbehalt stellten und an eine Leihmutterschaft besondere Rechtsfolgen knüpften, gälten wie das deutsche Embryonenschutzgesetz unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Die Gerichte hätten sich hiermit jedoch nicht auseinandergesetzt und lediglich den späteren gewöhnlichen Aufenthalt herangezogen. Das die Leihmutterschaft erlaubende amerikanische Personalstatut sei sowohl nach dem Günstigkeitsprinzip als auch nach dem Prioritätsprinzip anzuerkennen, was auch offensichtlich dem Kindeswohl entspreche. Falls die Leihmutter nicht verheiratet gewesen sein sollte, habe der Beschwerdeführer zu 4) die Möglichkeit einer Vaterschaftsanerkennung. Die Gerichte hätten die Situation der Beschwerdeführer zu 1) und zu 2) bis zur Ausstellung der Geburtsurkunden nicht berücksichtigt und damit den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt sowie gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen. Art. 103 Abs. 1 GG sei zudem dadurch verletzt, dass das Oberlandesgericht auf den Eingang der Beschwerdebegründung nicht eine in Bezug auf die schwierigen ungeklärten Rechtsfragen angemessene Zeit gewartet, sondern ohne nochmalige Anfrage oder Fristsetzung entschieden habe.
-
II.
- 10
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
- 11
-
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), noch zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
- 12
-
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Substantiierungsanforderungen.
- 13
-
a) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde soll dem Bundesverfassungsgericht eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Verfahrens verschaffen (vgl. BVerfGE 15, 288 <292>). Zur Begründung gehört, dass das angeblich verletzte Recht bezeichnet und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>). Wesentlicher Zweck des Begründungserfordernisses ist es sicherzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Ermittlungen über die Sachentscheidungsvoraussetzungen befinden und sich darüber hinaus bei Verfassungsbeschwerden im Hinblick auf das Annahmeverfahren eine Meinung über die Erfolgsaussicht des Begehrens bilden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1999 - 1 BvR 1840/98 -, juris). Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (vgl. BVerfGE 83, 119 <125>). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 102, 147 <164>).
- 14
-
b) Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.
- 15
-
aa) Die Verfassungsbeschwerde stellt den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt nur lückenhaft dar. Die Beschwerdeführer teilen hierbei grundlegende tatsächliche Umstände, denen sie selbst eine potentielle Bedeutung für die verfassungsrechtliche Beurteilung beimessen, nicht mit und lassen ausdrücklich offen, inwieweit ihnen diese Umstände - was zu vermuten ist - bekannt sind. Dies gilt etwa hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Leihmutter (die nach Ansicht der Beschwerdeführer für das anwendbare Recht maßgeblich sein könnte), ihres Familienstands (der für die Möglichkeit einer Vaterschaftsanerkennung durch den Beschwerdeführer zu 4) relevant sein kann) und der Frage, ob der Beschwerdeführer zu 4) jemals eine Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft abgegeben hat. Überhaupt ermangelt die Verfassungsbeschwerde jeglicher Angaben zur Person der Leihmutter, zu den Bedingungen, unter denen sie sich zum Austragen der Kinder bereiterklärt hat, und zu den hierüber gegebenenfalls geschlossenen Verträgen. Ebenso fehlt jegliche Darstellung des Ablaufs des behördlichen beziehungsweise gerichtlichen Verfahrens, das zur Erteilung der Geburtsurkunden geführt hat. Aus den Geburtsurkunden, den einzigen von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumenten, ergeben sich außer der Beurkundung der Lebendgeburten und den Personendaten der Beschwerdeführer keinerlei Erkenntnisse. Der bloße Verweis der Beschwerdeführer auf die Amtsermittlungspflicht ist unter diesen Umständen nicht ausreichend. Auch mit einer nachgereichten ergänzenden Begründung der Verfassungsbeschwerde konkretisieren sie den Sachverhalt nicht weiter, so dass es keiner Entscheidung darüber bedarf, inwieweit diese nach Ablauf der Frist des § 93 BVerfGG eingegangenen Ausführungen überhaupt noch Berücksichtigung finden könnten.
- 16
-
bb) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG darin sehen, dass das Oberlandesgericht vor Eingang der Beschwerdebegründung entschieden hat, begründen sie nicht schlüssig und unter Heranziehung der zu dieser Frage bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfGE 8, 89 <91>; 17, 191 <193>; 18, 399 <406>), weshalb die Zeit von drei Wochen, die das Oberlandesgericht ab Gewährung der Akteneinsicht abgewartet hat, in einer den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzenden Weise zu kurz bemessen gewesen sein sollte. Der bloße Hinweis auf die rechtliche Komplexität des Falles genügt insoweit nicht zur Darlegung einer Grundrechtsverletzung. Abgesehen davon setzen sich die Beschwerdeführer auch nicht im Einzelnen mit den Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem die Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss dazu auseinander, weshalb ihr Vorbringen jeweils nicht entscheidungserheblich gewesen sei, und legen somit auch ein Beruhen der Entscheidung auf einer etwaigen Gehörsverletzung nicht schlüssig dar (vgl. BVerfGE 7, 239 <241>; 60, 250 <252>). Allein der Umstand, dass die Gerichte der Auffassung der Beschwerdeführer nicht gefolgt sind, bei der Abstammung müsse es sich um ein nicht wandelbares Statut handeln, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründen (vgl. BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>).
- 17
-
2. Da die Verfassungsbeschwerde somit keine Aussicht auf Erfolg hat, ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer nicht geboten (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hat darüber hinaus zur Folge, dass ihr - ungeachtet etwaiger in materieller Hinsicht klärungsbedürftiger verfassungsrechtlicher Fragen - keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) zukommen kann. Eine solche ist gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>). Bei der Prüfung der Annahme der Verfassungsbeschwerde muss jedoch bereits absehbar sein, dass sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung mit der Grundsatzfrage auch befassen wird; kommt es auf sie dagegen nicht entscheidungserheblich an, ist eine Annahme nach § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG nicht geboten (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 f.>). So verhält es sich auch bei einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde.
- 18
-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 19
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

moreResultsText
Annotations
(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind
- 1.
bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder, - 2.
bei einem Sterbefall die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen, jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann, sowie die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.
(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.
(3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle.
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Die Beschwerde soll begründet werden.
(2) Das Beschwerdegericht oder der Vorsitzende kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Begründung der Beschwerde einräumen.
(3) Die Beschwerde kann auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(4) Die Beschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Ein Kind, das im Inland aufgefunden wird (Findelkind), gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Kind eines Deutschen. Satz 1 ist auf ein vertraulich geborenes Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil
- 1.
seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und - 2.
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.
(4) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nicht nach Absatz 1 erworben bei Geburt im Ausland, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31. Dezember 1999 im Ausland geboren wurde und dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, es sei denn, das Kind würde sonst staatenlos. Die Rechtsfolge nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes ein Antrag nach § 36 des Personenstandsgesetzes auf Beurkundung der Geburt im Geburtenregister gestellt wird; zur Fristwahrung genügt es auch, wenn der Antrag in dieser Frist bei der zuständigen Auslandsvertretung eingeht. Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige, so tritt die Rechtsfolge des Satzes 1 nur ein, wenn beide die dort genannten Voraussetzungen erfüllen. Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 15 ist die Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.
(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht
- 1.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, der die deutsche Staatsangehörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 erworben hat, und - 2.
für Abkömmlinge eines deutschen Staatsangehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt hätte.
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt, - 2.
es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt, - 3.
es unternimmt, innerhalb eines Zyklus mehr als drei Embryonen auf eine Frau zu übertragen, - 4.
es unternimmt, durch intratubaren Gametentransfer innerhalb eines Zyklus mehr als drei Eizellen zu befruchten, - 5.
es unternimmt, mehr Eizellen einer Frau zu befruchten, als ihr innerhalb eines Zyklus übertragen werden sollen, - 6.
einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden, oder - 7.
es unternimmt, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
künstlich bewirkt, daß eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle eindringt, oder - 2.
eine menschliche Samenzelle in eine menschliche Eizelle künstlich verbringt,
(3) Nicht bestraft werden
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 6 die Frau, von der die Eizelle oder der Embryo stammt, sowie die Frau, auf die die Eizelle übertragen wird oder der Embryo übertragen werden soll, und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.
Vater eines Kindes ist der Mann,
- 1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, - 2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder - 3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
(1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind
- 1.
bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder, - 2.
bei einem Sterbefall die Eltern, die Kinder und der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen, jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung geltend machen kann, sowie die deutsche Auslandsvertretung, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbefall eingetreten ist.
(2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standesamt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin den Personenstandsfall.
(3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.
(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.
(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.
(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.