Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 08. Dez. 2015 - 1 BvR 2120/10, 1 BvR 2146/10

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2015:rk20151208.1bvr212010
08.12.2015

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerinnen zu I. 1) und zu II. sind juristische Personen des Privatrechts und Eigentümerinnen von Grundflächen, die zu Eigenjagdrevieren gehören. Die weiteren Beschwerdeführer zu I. 2), 3) und 4) sind natürliche Personen; sie sind Gesellschafter oder Kommanditisten und teils Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu I. 1).

2

Die Beschwerdeführer lehnen die Jagd auf Tiere ab. Sie möchten deshalb das Ruhen der Jagd auf den Grundflächen erreichen. Die zuständige Behörde lehnte es nach Auswertung verschiedener fachlicher Stellungnahmen ab, dem Ruhen der Jagd nach dem damals allein maßgeblichen Landesjagdrecht zuzustimmen (Art. 6 Abs. 4 Bayerisches Jagdgesetz - BayJG). Die dagegen gerichteten Klagen blieben ebenso ohne Erfolg wie die anschließenden Berufungen sowie die Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesverwaltungsgericht.

3

Während der anhängigen Verfassungsbeschwerden erließ der Bundesgesetzgeber § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG). Dieser sieht nunmehr die Möglichkeit einer Befriedung von Grundflächen vor, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. § 6a BJagdG trat am 6. Dezember 2013 in Kraft.

II.

4

Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2 und Art. 14 GG.

III.

5

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr zu (1.). Eine Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (2.).

6

1. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt den Verfassungsbeschwerden seit Inkrafttreten des § 6a BJagdG nicht mehr zu. Mit dem Erlass dieser Vorschrift hat der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG Gebrauch gemacht. Mangels einer von § 6a BJagdG abweichenden landesrechtlichen Regelung (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG) gilt zugunsten des gegenüber Art. 6 Abs. 4 BayJG später erlassenen § 6a BJagdG ein Anwendungsvorrang (vgl. Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG). Art. 6 Abs. 4 BayJG kann daher insoweit keine Anwendung mehr finden, als es um die Frage von Ausnahmeregelungen aus ethischen Gründen zur grundsätzlich bestehenden Jagdpflicht geht.

7

Zwar sieht § 6a BJagdG lediglich die Befriedungsmöglichkeit für Grundflächen vor, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen. Jedoch gilt der Anwendungsvorrang auch soweit es sich um im Eigentum juristischer Personen stehende Eigenjagdbezirke handelt. Denn nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollte für solche Grundflächen gerade keine Ausnahme von der Jagdpflicht aufgrund ethischer Jagdablehnungsgründe geschaffen werden (vgl. BTDrucks 17/12046, S. 8 f.; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2015 - W 5 K 14.504 -, juris, Rn. 49).

8

Ist Art. 6 Abs. 4 BayJG auf die vorliegenden Fälle nicht mehr anwendbar, so kann der Frage nach einer Verletzung von Verfassungsrecht durch die fachgerichtliche Anwendung dieser Vorschrift keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung mehr zukommen (vgl. ähnlich für nicht mehr geltendes Recht BVerfGE 91, 186 <200>).

9

2. Aufgrund des bestehenden Anwendungsvorrangs ist die Annahme der Verfassungsbeschwerden zudem nicht mehr zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Unter den gegebenen Umständen ist die Frage des Erfordernisses einer jagdrechtlichen Befriedung von Flächen aus ethischen Gründen und deren Erstreckung auf juristische Personen sowie auf Eigenjagdbezirke gegebenenfalls im Zusammenhang mit der neuen Rechtsgrundlage des § 6a BJagdG zu prüfen. Diese Befriedungsregelung ist zwar auf Grundflächen beschränkt, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Bestimmung nunmehr für Fälle der vorliegenden Art die einschlägige rechtliche Regelung enthält (siehe oben unter III. 1.). Diese liegt den hier angegriffenen, im Ausgangsverfahren getroffenen Entscheidungen nicht zugrunde. Die Beschwerdeführer können einen neuen Antrag auf Befriedung der im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen Grundstücke nach § 6a BJagdG stellen und nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde auch mit dem mittelbaren Angriff auf § 6a BJagdG erheben. Auch wenn die im Ausgangsverfahren ergangenen, auf Art. 6 Abs. 4 BayJG gestützten Entscheidungen von Verfassungs wegen zu beanstanden und die Sachen an ein Ausgangsgericht zurückzuverweisen wären, hätte dieses nunmehr im Blick auf die geltend gemachten Gründe für seine Bewertung von der neuen, bundesrechtlichen Rechtsgrundlage auszugehen. § 6a BJagdG ist im Übrigen bereits Gegenstand der anhängigen, unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung gerichteten Verfassungsbeschwerden 1 BvR 3250/14 und 1 BvR 3251/14.

10

Danach lässt sich auch nicht feststellen, dass den Beschwerdeführern durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entstünde.

11

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

12

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

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Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

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(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange

1.
der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
2.
des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
3.
des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4.
des Schutzes vor Tierseuchen oder
5.
der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller
1.
selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder
2.
zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.

(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.

(3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.

(4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn

1.
der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder
2.
der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.

(5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.

(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.

(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.

(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2 bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet erklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks oder dem beauftragten Jäger zu.

(10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange

1.
der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
2.
des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
3.
des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4.
des Schutzes vor Tierseuchen oder
5.
der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller
1.
selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder
2.
zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.

(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.

(3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.

(4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn

1.
der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder
2.
der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.

(5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.

(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.

(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.

(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2 bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet erklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks oder dem beauftragten Jäger zu.

(10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange

1.
der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
2.
des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
3.
des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4.
des Schutzes vor Tierseuchen oder
5.
der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller
1.
selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder
2.
zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.

(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.

(3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.

(4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn

1.
der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder
2.
der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.

(5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.

(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.

(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.

(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2 bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet erklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks oder dem beauftragten Jäger zu.

(10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange

1.
der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
2.
des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
3.
des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4.
des Schutzes vor Tierseuchen oder
5.
der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller
1.
selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder
2.
zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.

(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.

(3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.

(4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn

1.
der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder
2.
der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.

(5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.

(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.

(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.

(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2 bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet erklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks oder dem beauftragten Jäger zu.

(10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange

1.
der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
2.
des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
3.
des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4.
des Schutzes vor Tierseuchen oder
5.
der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller
1.
selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder
2.
zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.

(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.

(3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.

(4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn

1.
der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder
2.
der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.

(5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.

(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.

(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.

(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2 bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet erklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks oder dem beauftragten Jäger zu.

(10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 ließ die Klägerin beim Landratsamt W. beantragen, hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. 17036, 21958 und 8782 der Gemarkung G., Fl.Nrn. 1762 und 1953 der Gemarkung O sowie Fl.Nrn. 17887, 17900, 17984, 18002, 18004, 18005, 17951/21 und 17951/37 der Gemarkung R die Klägerin aus der Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft des jeweiligen gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu entlassen und diese Grundstücke vom jeweiligen gemeinschaftlichen Jagdbezirk abzutrennen, hilfsweise diese zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken gemäß Art. 6 Abs. 2 BayJG analog zu erklären sowie festzustellen, dass dort die Jagd ruht. Als Eigentümerin der genannten Grundstücke mit Ausnahme des Grundstücks Fl.Nr. 17900 der Gemarkung R ist im Grundbuch die ... Stiftung Verwaltungs-GmbH eingetragen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 1. Juli 2014, eingetragen in das Handelsregister am 2. Juli 2014, firmierte die G.. Stiftung Verwaltungs-GmbH in Internationale G-Stiftung Verwaltungs-GmbH um.

Mit Bescheid vom 14. April 2010 lehnte das Landratsamt W. die Anträge der Klägerin auf „Entlassung“ aus der Zwangsmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften G., L. und R. (Nr. 1), auf „Abtrennung“ der Grundstücke aus den Gemeinschaftsjagdrevieren G., L. und R. (Nr. 2), auf Erklärung der genannten Grundstücke zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken gem. Art. 6 Abs. 2 BayJG (Nr. 3) und auf Anordnung des Ruhens der Jagd (Nr. 4) ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, für eine „Abtrennung“ der Grundstücke aus den Gemeinschaftsjagdbezirken bzw. eine „Entlassung“ der Klägerin aus der Zwangsmitgliedschaft in der jeweiligen Jagdgenossenschaft bestehe nach geltendem Jagdrecht keine Rechtsgrundlage (Nrn. 1 und 2). Eine Erklärung „analog“ Art. 6 Abs. 2 BayJG scheitere am Fehlen eines Bebauungsplans und einer Abgeschlossenheit der Grundstücke gegen Ein- und Auswechseln von Wild (Nr. 3). Die hilfsweise begehrte Feststellung des Ruhens der Jagd scheitere an § 6 BJagdG und Art. 6 BayJG (Nr. 4). Die Grundstücke befänden sich weder in einem befriedeten Bezirk, noch seien sie von der Jagdbehörde für befriedet erklärt worden. Die Jagd ruhe auch nicht mit Zustimmung der Jagdbehörde. Hinsichtlich des Antrags auf Zustimmung zum Ruhen der Jagd fehle es der Klägerin an der Antragsbefugnis. Diese Zustimmung stehe als Ausfluss der verfassungsgemäßen Grundentscheidung des Bundesgesetzgebers für das sog. Reviersystem nur einer Jagdgenossenschaft zu. Auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2006 (Nr. 1 BvR 2084/05) sei zu verweisen.

Auf den weiteren Inhalt des Ablehnungsbescheides wird Bezug genommen.

Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin laut Postzustellungsurkunde am 16. April 2010 zugestellt.

2. Am 17. Mai 2010 (Montag) ließ die Klägerin bei Gericht Klage erheben. Zuletzt beantragte sie,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 14. April 2010 zu verpflichten, die Grundstücke der Klägerin mit den Fl.Nrn. 17036, 21958 und 8782 der Gemarkung G. zu jeweils jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären.

Zur Klagebegründung wurde zuletzt im Wesentlichen vorgetragen, auch der Klägerin als juristischer Person müsse das Recht zustehen, ihre Grundstücke für befriedet erklären zu lassen. Hauptzweck des Unternehmensgegenstands der Klägerin sei die Verwaltung einer Stiftung mit dem Stiftungszweck „Schaffung von Lebensraum für Tiere und Pflanzen durch Förderung des Natur- und Tierschutzes“. Ziel der Klägerin sei es, „für die Tiere einen Lebensraum zu schaffen, in dem sie ein Leben führen könnten, das freier Gottesgeschöpfe würdig sei. Sie sollten sich ihrer Art gemäß frei und in Frieden bewegen können, ohne Angst verfolgt und gequält zu werden.“ Die Ausübung der Jagd auf den Grundflächen der Klägerin sei mit diesem Stiftungszweck unvereinbar.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zur unverhältnismäßigen Belastung von Grundstückseigentümern durch die Verpflichtung zur Duldung der Jagd sei mit den Urteilen vom 29. April 1999 (Nr. 25088/94 u. a.; „C.“), 10. Juli 2007 (Nr. 2113/04; „S.“) und 26. Juni 2012 (Nr. 9300/07; „H.“) gefestigt. Die vom EGMR mit Urteil vom 26. Juni 2012 festgestellte Verletzung von Art. 1 Protokoll Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bestehe auch nach der am6. Dezember 2013 in Kraft getretenen Änderung des Bundesjagdgesetzes hinsichtlich juristischer Personen in Deutschland fort, da die Antragsmöglichkeit durch die neue Vorschrift des § 6a BJagdG auf natürliche Personen beschränkt sei.

Die Entscheidung des Bundesgesetzgebers dürfte nicht mehr lange zu halten sein, da der Landesgesetzgeber in Baden-Württemberg bereits angekündigt habe, das Recht auf Befriedung auch juristischen Personen zusprechen zu wollen, und es fragwürdig sein dürfte, ob der EGMR tolerieren würde, dass seine gefestigte Rechtsprechung nur auf natürliche Personen Anwendung finde. In seiner Entscheidung im Jahr 1999 habe der EGMR hervorgehoben, dass die örtlich unterschiedliche Behandlung von Grundstückseigentümern in Frankreich menschenrechtswidrig sei, weil sie u. a. auch gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Hinzu komme, dass der EGMR in seinem Urteil vom 26. Juni 2012 gerade nicht auf die Gewissensfreiheit, sondern auf das Eigentumsrecht abgestellt habe, das eine besondere Aufladung durch den Gewissenskonflikt des Beschwerdeführers erfahren habe. Zudem sei in der Rechtsprechung des EGMR geklärt, dass durch den Gewährleistungsbereich des Art. 9 EMRK, der auch die negativen Aspekte dieser Freiheiten umfasse, auch Gruppen geschützt würden. Nach Art. 34 EMRK sei es auch rechtlichen Vereinigungen möglich, sich auf die Garantien der EMRK zu berufen. Aufgrund der vom EGMR vorzunehmenden Prüfung der Angemessenheit von Eingriffen in Art. 9 EMRK und die vom EGMR im Fall „H.“ verneinte Notwendigkeit des vorliegenden Eingriffs, dürfte beinahe zwingend zu erwarten sein, dass der EGMR den streitgegenständlichen Fall zugunsten der Klägerin entscheiden würde.

Vorliegend komme hinzu, dass objektive Gesichtspunkte vorlägen, die das Eigentumsrecht unverhältnismäßig stark aufladen würden. Die Bejagung des Stiftungseigentums der Klägerin sei nicht ansatzweise mit dem durch Satzung beschlossenen und praktizierten Stiftungszweck (s. § 2 Abs. 2 Buchstabe f der Satzung) zu vereinbaren. Es bestehe daher vorliegend ein schwerer Konflikt im Rahmen der Ausübung des Eigentumsrechts, da die Klägerin auf der einen Seite durch Gesetz gezwungen werde, die Jagd auf ihren Flächen zu dulden, auf der anderen Seite es ihr der Satzungszweck gebiete, Tiere wie Mitgeschöpfe zu behandeln.

Der vorliegende Konflikt, der seine Aufladung zumindest im Eigentumsrecht erfahre, müsse daher gelöst werden, sei vom Bundesgesetzgeber aber nicht gelöst worden, da dieser das Antragsrecht für juristische Personen ausgeschlossen habe, ohne dabei nach Art und Zweck der juristischen Person zu differenzieren.

In seiner Stellungnahme zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften habe der BUND ausgeführt, dass sich nach dem Verständnis des EGMR juristische Personen auf das Urteil berufen könnten, wenn die dahinterstehenden natürlichen Personen die Jagd aus Gewissensgründen ablehnten.

Da der Bundesgesetzgeber es somit versäumt habe, den vorliegenden Konflikt zu lösen, müsse die Gerichtsbarkeit, notfalls der EGMR, darüber befinden.

Dabei werde zu berücksichtigen sein, dass der Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 7. Dezember 2006 Nr. 19 BV 07.100 erkannt habe, dass einer der Klägerin nahe stehenden Personenhandelsgesellschaft die religiöse Handlungsfreiheit zustehe. Auch die Klägerin könne sich somit im Rahmen der Ausübung ihres Eigentumsrechts auf die religiöse Handlungsfreiheit berufen, wobei in ihrem Fall ein noch weitaus stärkerer Gewissenskonflikt entstehe als bei klassischen Naturschutzverbänden.

Da somit ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der einschlägigen Vorschriften des Bundesjagdgesetzes mit dem Grundgesetz und der EMRK bestünden, werde angeregt, den vorliegenden Fall nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die verfassungsrechtlichen Fragen seien entscheidungserheblich, da eine konkrete Gefährdung von Allgemeinwohlbelangen i. S. d. § 6a Abs. 1 BJagdG, die von der Behörde im Einzelfall zu beweisen wäre, vorliegend nicht ersichtlich sei.

3. Demgegenüber beantragte das Landratsamt W. als Vertreter des Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Abweisungsantrags wurde zuletzt ausgeführt, § 6a BJagdG sehe als antragsberechtigten Personenkreis ausdrücklich nur natürliche Personen vor. Die Internationale G.-Stiftung Verwaltungs-GmbH sei juristische Person des Privatrechts. Die sowohl im Gesetzesrang unter den bundesgesetzlichen Vorschriften des BJagdG stehenden als auch allgemeineren Vorschriften des Bayer. Jagdgesetzes sähen eine Befriedung aufgrund Ermessensentscheidung durch die zuständige Behörde nur in den Fällen der abschließenden Aufzählung des Art. 6 vor. Die benannten Grundstücke lägen weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, noch seien es Grundflächen mit der Qualität wie in Art. 6 Abs. 2 Nr. 2 BayJG benannt. Eine Befriedung der Grundstücke nach Art. 6 Abs. 2 BayJG scheide auch derzeit noch mit gleichlautender Begründung wie bereits im streitgegenständlichen Bescheid aus. Mangels möglichen Verwaltungsverfahrens (Art. 22 Satz 2 BayVwVfG i. V. m. § 6a BJagdG) bzw. mangels Rechtsgrundlage (Art. 6 Abs. 2 BayJG i. V. m. § 6 BJagdG) sehe sich das Landratsamt W. nicht in der Lage, die streitgegenständlichen Grundstücke für befriedet zu erklären.

4. Mit Beschluss vom 7. September 2010 wurde das vorliegende Klageverfahren unter dem Aktenzeichen W 5 K 10.446 im Hinblick auf das schwebende Verfahren 3900/07 vor dem EGMR ausgesetzt. Nach dem Urteil des EGMR vom 26. Juni 2012 wurde das Klageverfahren unter dem Aktenzeichen W 5 K 12.571 fortgeführt. Mit Beschluss vom 9. Januar 2013 wurde das Klageverfahren im Hinblick auf die schwebenden Verfahren 19 BV 12.1462 und 19 BV 12.1463 vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ausgesetzt. Mit Beschluss vom 27. Mai 2014 wurde das Klageverfahren unter dem Aktenzeichen W 5 K 14.504 fortgeführt.

Auf den weiteren Inhalt der Beschlüsse wird Bezug genommen.

5. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2015 wiederholten die Vertreter der Klägerin und des Beklagten die (zuletzt) schriftsätzlich gestellten Anträge. Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellte keinen Antrag.

Bezüglich des weiteren Fortgangs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

6. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Die Verfahrensakte W 5 K 14.505 wurde beigezogen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

Es fehlt der Klägerin nicht an der Beteiligungsfähigkeit im Sinn des § 61 VwGO. Nach der Klarstellung des Klägerbevollmächtigten ist Klägerin nicht die nichtrechtsfähige Internationale G.-Stiftung, sondern die Internationale G.-Stiftung Verwaltungs-GmbH. Diese ist als juristische Person beteiligungsfähig gemäß § 61 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 13 Abs. 1 GmbHG.

Die Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO ist ebenfalls gegeben. Die Klägerin macht einen eigenen Anspruch auf Befriedungserklärung der streitgegenständlichen, in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke geltend und keinen - vermeintlichen - Anspruch der Internationalen G.-Stiftung.

2. Die Klage ist aber unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf antragsgemäße Entscheidung zu. Der ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).

2.1. Ein Anspruch, die Grundstücke der Klägerin mit den Fl.Nrn. 17036, 21958 und 8782 der Gemarkung G. zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk zu erklären, kann nicht auf § 6a BJagdG gestützt werden.

Die Voraussetzungen des § 6a BJagdG liegen zugunsten der Klägerin nicht vor. Weder handelt es sich bei der Klägerin um eine natürliche Person, noch wurde eine Ablehnung aus ethischen Gründen stimmig glaubhaft gemacht.

2.1.1. Ein Antragsrecht juristischer Personen besteht nach § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG nicht. Dieser beschränkt das Antragsrecht explizit auf natürliche Personen. Diese Beschränkung entspricht auch dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 812/12, S. 8). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass aus persönlicher Überzeugung und Gewissensentscheidung resultierende ethische Gründe bei juristischen Personen nicht bestehen können. Dabei war ihm die Existenz juristischer Personen, wie der Klägerin, bewusst. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens gegenüber dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Schreiben vom 7. Januar 2013 unmissverständlich auf die Situation der Klägerin hingewiesen.

Sowohl eine erweiternde Auslegung als auch eine analoge Anwendung des § 6a BJagdG scheitern am ausdrücklichen Wortlaut der Norm und am expliziten Willen des Gesetzgebers. Im Rahmen der Gesetzesauslegung haben die Gerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung zu respektieren und die Rolle des Normanwenders nicht zu überschreiten; eine Rechtsfortbildung contra legem überschreitet den Bereich zulässiger Auslegung (vgl. BVerfG, B.v. 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 u. a. - juris Rn. 47ff). Im vorliegenden Fall ist daher eine Auslegung des § 6a BJagdG entgegen dessen expliziten Wortlaut (§ 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG) sowie dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers methodisch nicht vertretbar. Sie ist nicht möglich. Ebenso verhält es sich mit einer analogen Anwendung des § 6a BJagdG auf juristische Personen mangels planwidriger Regelungslücke. Ausweislich des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers und des klaren Wortlauts von § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG kann von keiner planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden.

2.1.2. Entgegenstehende ethische Gründe hat die Klägerin nicht stimmig glaubhaft gemacht.

Soweit ethische Gründe eng als Gewissensgründe im Sinn der Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG zu verstehen sein sollten, kann sich die Klägerin als juristische Person nicht auf diese berufen.

Die Gewissensfreiheit ist ihrem Wesen nach nicht auf die Klägerin als juristische Person anwendbar im Sinne des Art. 19 Abs. 3 GG. Dies ergibt sich schon aus der Definition des Schutzbereiches der Gewissensfreiheit als spezielle Ausformung der Gedankenfreiheit als real erfahrbares, seelisches Phänomen (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 - juris Rn. 28ff; Maunz/Dürig, GG, Art. 4 GG Rn. 35, 124ff).

Die Gewissensfreiheit kann als höchstpersönlich ausgeformtes Grundrecht auch nicht von der Klägerin als Trägerin einer „kollektiven Gewissensfreiheit“ der „Mitglieder“ geltend gemacht werden (vgl. auch kritisch BVerwG, B.v. 23.6.2010 - 3 B 89/09 - juris).

Soweit man ethische Gründe, abweichend von der Gesetzesbegründung und dem höchstpersönlichen Charakter ethischer Überzeugungen, auch im Lichte der Religionsfreiheit sehen sollte, wäre der Schutzbereich der einzig denkbaren kollektiven Glaubensfreiheit (vgl. dazu Maunz/Dürig, GG, Art. 4 GG Rn. 40) nicht eröffnet. Ethische Gründe wären vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht anzunehmen. Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine Glaubensgemeinschaft, sondern um eine Verwaltungs-GmbH. Als Verwaltungs-GmbH ist sie eine juristische Person mit dem Zweck der Vermögensverwaltung. Dieser Zweck, der allgemein als sonstiger wirtschaftlicher Zweck angesehen wird (vgl. Baumbach/Hueck, GmbHG, § 1 Rn. 10f GmbHG), zielt gerade nicht auf die Pflege des religiösen oder weltanschaulichen Lebens natürlicher Personen ab. Daneben scheitert die Geltendmachung der Religionsfreiheit natürlicher Personen im Sinn der kollektiven Religionsfreiheit daran, dass es der Klägerin als GmbH an den entsprechenden Mitgliedern einer religiösen Organisation fehlt. Vereinigungen mit anderen als religiösen oder weltanschaulichen Zwecken können sich nicht auf die Religionsfreiheit berufen (vgl. zu Art. 4 GG BVerfG, B.v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - juris Rn. 22ff). Die Klägerin und die jeweils hinter ihr stehenden natürlichen Personen müssen sich an der Rechtsform festhalten lassen, derer sie sich im Geschäftsleben bedienen. Der Schwerpunkt der Arbeit der Klägerin liegt eben nicht im religiösen Bereich.

Auch die klägerseits angeführte Rechtsprechung des EGMR in seinen Urteilen vom 27. Juni 2000 (Nr. 27417/95) und vom 13. Dezember 2001/27. März 2002 (Nr. 45701/99) gebietet im vorliegenden Fall keine andere Sichtweise. Der EGMR eröffnet den Schutzbereich des Art. 9 EMRK ebenfalls nur für die kollektive Religionsfreiheit religiöser Organisationen.

Selbst wenn man annimmt, die Klägerin könne sich als juristische Person des Privatrechts auf die religiöse Handlungsfreiheit berufen (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2009 - 19 BV 07.100 - juris), wäre deren Schutzbereich vorliegend nicht eröffnet. Das Bundesverwaltungsgericht hat es bereits als zweifelhaft angesehen, ob im Fall der Jagdpflicht einer juristischen Person als Inhaberin eines Eigenjagdreviers eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs des Grundrechts des Art. 4 Abs. 1 GG gegeben ist, da diese oder die für sie handelnden Personen die Jagd nicht höchstpersönlich ausüben müssen und nicht gezwungen sind, selbst Tiere zu töten oder an einer Tötung durch Dritte mitzuwirken (BVerwG, B.v. 23.6.2010 - 3 B 90/09 - juris). Das Mitglied einer Jagdgenossenschaft ist - anders als der Inhaber eines Eigenjagdreviers - noch nicht einmal gezwungen, die Jagd auf seinem Boden freizugeben. Nachdem der Gesetzgeber das Jagdrecht bereits der Jagdgenossenschaft übertragen hat, müssen die im öffentlichen Interesse erforderlichen Jagdhandlungen nicht selbst in Auftrag geben werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.2009 - 19 BV 07.100 - juris). Folglich ist die religiöse Handlungsfreiheit vorliegend nicht betroffen.

Soweit man aber nichtsdestoweniger die ethischen Überzeugungen der an der klagenden GmbH beteiligten natürlichen Personen, d. h. der Gesellschafter und Geschäftsführer in Blick nehmen möchte, so ist schon die Zurechenbarkeit dieser Überzeugungen an die Klägerin fraglich, jedenfalls wurden einheitliche, widerspruchsfreie ethische Überzeugungen dieser natürlichen Personen nicht stimmig glaubhaft gemacht.

Die Zurechenbarkeit dieser Überzeugungen an die Klägerin erscheint fraglich. Denn sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer einer GmbH sind grundsätzlich austauschbar und damit auch deren Überzeugungen. Dies trifft ausweislich der Handelsregisterauskunft auch in besonderem Maße auf die Klägerin zu. Eine dauerhaft einheitliche Überzeugung der Klägerin erscheint daher fraglich.

Darüber hinaus konnte selbst bei Berücksichtigung dieser Überzeugungen der Gesellschafter und Geschäftsführer als solchen der Klägerin keine Beeinträchtigung ethischer Überzeugungen stimmig glaubhaft gemacht werden. Vielmehr stellt sich der Vortrag der Klägerin als widersprüchlich dar im Sinne des auch in § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG niedergelegten Gedankens zum widersprüchlichen Verhalten von Antragstellern bei der Glaubhaftmachung ihrer ethischen Überzeugungen. Zum einen fehlt es ohne hinreichende Begründung an einem umfassenden Antrag der Klägerin für die Befriedung aller in ihrem Eigentum stehenden, einer Jagdgenossenschaft zugehörigen Grundstücke und zum anderen haben sich die genannten, natürlichen Personen schon dadurch widersprüchlich verhalten, dass entgegen den vorgetragenen ethischen Überzeugungen drei von ihnen Inhaber eines Jagdscheins sind und einer von ihnen diesen auch aktiv nutzt.

Nach dem Gedanken des § 6a BJagdG soll dieser die ethischen Überzeugungen von Grundstückseigentümern schützen. Anders als Teile der Literatur (vgl. Meyer-Ravenstein, AUR 4/2014, S. 129) geht das erkennende Gericht nicht davon aus, dass Kostengründe die Durchführung von „Pilotverfahren“, die auf einzelne im Eigentum eines Klägers stehende Grundstücke bezogen sind, ermöglichen können. Denn in einem solchen Fall würde aus rein monetären Erwägungen eine (zumindest) temporäre Teilbarkeit der ethischen Überzeugungen eines Klägers hingenommen. Eine solche Teilbarkeit kann im Fall der Befriedung wegen ethischer Überzeugungen aber nicht bejaht werden. Die ethischen Überzeugungen sind unteilbar und müssen daher einheitlich für alle Grundstücke gelten. Dies folgt schon aus dem Umstand, dass eine von dem bundesweit einheitlich geltenden Reviersystem abweichende Befriedung von Grundstücken nur aufgrund ethischer Überzeugungen eines Antragstellers möglich ist, die diesen zutiefst in seinem Inneren bewegen. Bei einer derart tief verankerten Überzeugung eines Antragstellers drängt es sich mit Blick auf die nicht wesentlich erhöhten Kosten aber geradezu auf, den entsprechenden Antrag jedenfalls bei jeder Kreisverwaltungsbehörde für alle betroffenen, im Eigentum des Antragstellers stehenden, in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegenden Grundstücke zugleich zu stellen. Dies ist ausweislich der Grundbucheinträge des Amtsgerichts G. sowie des Amtsgerichts W. hier aber nicht der Fall. Rechtliche Hindernisse, wie z. B. Miteigentum Dritter, stehen im Wesentlichen ebenfalls nicht im Weg. Ein solches Verhalten der Klägerin widerspricht zudem der mit § 93a VwGO getroffenen Wertung zur Durchführung von Musterverfahren, da es zur Durchführung nach § 93a VwGO zunächst erforderlich ist, dass mehr als 20 entsprechende Verfahren bei Gericht anhängig gemacht worden sind.

Aber selbst bei Annahme der grundsätzlichen Möglichkeit von „Pilotverfahren“ gebieten die ethischen Überzeugungen eines Antragstellers selbst sowie das rechtsstaatliche Interesse an Rechtsklarheit und der Vermeidung rechtsmissbräuchlich lediglich als Pilotverfahren bezeichneter Verfahren, dass der Antragsteller von Anfang an offen legt, dass es sich bei seinem bisherigen Antrag um ein „Pilotverfahren“ handelt. Dies war hier nicht der Fall.

Auch der in § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG konkret niedergelegte Gedanke von widersprüchlichem Verhalten eines Antragstellers bei Geltendmachung ethischer Überzeugungen gegen die Jagd und zeitgleicher, eigener Jagdausübung sowie eigener Inhaberschaft eines Jagdscheins greift im vorliegenden Fall. Er schließt eine stimmige Darlegung von ethischen Überzeugungen der Klägerin durch ihre Gesellschafter und Geschäftsführer aus. In dem Kreis dieser natürlichen Personen befinden sich aktuell drei Jagdscheininhaber, wobei ein Jagdscheininhaber die Jagd selbst ausübt. Insoweit liegt ein diametral den angeführten ethischen Überzeugungen entgegengesetztes Verhalten in den Reihen der Klägerin vor. Eine nachvollziehbare Begründung hierzu liegt nicht vor. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass die Klägerin ihre Gesellschafter und Geschäftsführer in den ethischen Konflikt der Jagd stürzt, um eine möglichst schonende Jagddurchführung zu gewährleisten. Zum einen ist schon per se fraglich, ob eine solche schonende Jagddurchführung selbst im Eigenjagdrevier angesichts behördlich vorgegebener und grundsätzlich einzuhaltender Abschusszahlen tatsächlich erreicht werden kann. Zum anderen wäre es ohne weiteres möglich, durch entsprechende privatvertragliche Ausgestaltung eine solche schonende Jagddurchführung durch Dritte zu gewährleisten und so zugleich den im Raum stehenden ethischen Überzeugungen sowie der grundsätzlich bestehenden Jagdverpflichtung gleichermaßen Rechnung zu tragen. Der klägerische Einwand, die Widersprüchlichkeit der Inhaberschaft von Jagdscheinen sei auf juristische Personen nicht übertragbar, greift nicht. Wenn man schon davon ausgehen sollte, dass bei einer juristischen Person mittels ihrer Gesellschafter bzw. Geschäftsführer ethische Überzeugungen berücksichtigungsfähig seien, so müssen diese Überzeugungen konsequenter Weise auch umfassend ermittelt werden. Dies schließt die Berücksichtigung der Inhaberschaft von Jagdscheinen im nämlichen Personenkreis mit ein.

2.2. Ebenso kann ein entsprechender Anspruch der Klägerin nicht auf Art. 6 Abs. 2 BayJG in erweiternder Auslegung bzw. analoger Anwendung gestützt werden.

Eine erweiternde Auslegung des Art. 6 Abs. 2 BayJG scheitert schon am enumerativen, eindeutigen Wortlaut der Norm.

Eine analoge Anwendung des Art. 6 Abs. 2 BayJG ist dagegen aufgrund des im vorliegenden Fall vorrangig zu beachtenden § 6a BJagdG nicht möglich. Mit dem Erlass von § 6a BJagdG wurde der Bereich jagdrechtlicher Befriedung wegen ethischer Überzeugungen der Grundstückseigentümer dem Regelungsbereich der bestehenden landesgesetzlichen Regelungen entzogen. Zwar besteht nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG inzwischen grundsätzlich die Möglichkeit des Landesgesetzgebers, ggf. von der bundesrechtlichen Regelung abzuweichen. Dies ist aber nur im Rahmen des Erlasses einer neuen landesgesetzlichen Regelung möglich. Insoweit gilt der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ (vgl. Maunz/Dürig, GG, Art. 72 GG Rn. 52). Eine analoge Anwendung des Art. 6 Abs. 2 BayJG würde gegen diesen Grundsatz verstoßen und ist daher nicht möglich.

2.3. Darüber hinaus besteht vorliegend der von der Klägerin geschilderte Spannungsfall mit der EMRK nicht. Es fehlt an der von der Klägerin vorgetragenen Verletzung der EMRK durch die Vorenthaltung eines Antragsrechts juristischer Personen in § 6a BJagdG. Insbesondere fehlt es im vorliegenden Fall an einer besonderen Aufladung des Eigentumsgrundrechts durch ethische Überzeugungen der Klägerin sowie an einem unangemessenen Interessensausgleich.

Legt man die Entscheidung des EGMR vom 26. Juni 2012 (Nr. 9300/07) zugrunde, so kann eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Eigentumsrechts von Grundstückseigentümern durch die Verpflichtung zur Jagd auf ihren Grundstücken nur bei einer besonderen Aufladung des Eigentumsgrundrechts durch ethische Überzeugungen der Grundstückseigentümer angenommen werden. Zudem ist die Beeinträchtigung nur unverhältnismäßig, wenn es an einem angemessenen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses der Gemeinschaft und den Anforderungen an den Schutz der Rechte des Einzelnen fehlt (vgl. EGMR, U.v. 26.6.2012 - 9300/07 - juris Rn. 574).

Diese besondere Aufladung durch höchstpersönliche ethische Überzeugungen des Grundstückseigentümers wurde vom EGMR in den drei angeführten Entscheidungen („C.“, „S.“ und „H.“) nur natürlichen Personen zugesprochen. Eine Übertragung auf juristische Personen kann aus den Entscheidungen des EGMR nicht abgeleitet werden.

Abgesehen davon wurden klägerseits durchgreifende ethische Überzeugungen nicht plausibel dargelegt (vgl. oben unter Nr. 2.1.2.).

2.4. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht ist nicht möglich. Es fehlt schon an der Entscheidungserheblichkeit der Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 6a BJagdG. Darüber hinaus hat das Gericht keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 6a BJagdG.

Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Norm kommt es hier nicht an. Denn in jedem Fall ist eine stimmige ethische Überzeugung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Mit Blick auf die gelösten Jagdscheine, die eingeräumte Jagdausübung und die lediglich partiellen Befriedungsanträge liegt ein widersprüchliches Verhalten vor, das sich die Klägerin zurechnen lassen muss und das einer stimmigen Glaubhaftmachung einer der Jagd entgegenstehenden ethischen Überzeugung der Klägerin jedenfalls im Weg steht.

Zudem hält das Gericht § 6a BJagdG selbst bei der Annahme einer im Rahmen der Rechtsprechung des EGMR möglichen Aufladung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 GG durch die ethischen Überzeugungen von Grundstückseigentümern im Sinn des Art. 4 Abs. 1 GG nicht für verfassungswidrig. Denn eine besondere Aufladung des Eigentumsgrundrechts durch ethische Überzeugungen einer juristischen Person wie der Klägerin ist nicht gegeben. Als GmbH kann sich die Klägerin entsprechend den obigen Ausführungen selbst im Lichte der Rechtsprechung des EGMR weder auf die Gewissens-, noch auf die Religionsfreiheit im Sinn des Art. 4 Abs. 1 GG berufen. Auch eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG scheidet mangels zu berücksichtigender Gewissensgründe aus. Insoweit kann daher auch auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 13. Dezember 2006 (Nr. 1 BvR 2084/05 - juris Rn. 4ff m. w. N.) verwiesen werden.

Auch der Schutzbereich der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit ist schon nicht berührt. Eine Anwendung des Grundrechts auf öffentlich-rechtliche Zwangszusammenschlüsse scheidet aus (vgl. BVerfG, B.v. 13.12.2006, 1 BvR 2084/05 - juris).

Ebenso ist Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt, da mit der fehlenden Möglichkeit der Gewissensbildung juristischer Personen ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung dieser im Vergleich zu natürlichen Personen gegeben ist.

Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, sind auf Antrag des Grundeigentümers zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt. Eine Befriedung ist zu versagen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Ruhen der Jagd auf der vom Antrag umfassten Fläche bezogen auf den gesamten jeweiligen Jagdbezirk die Belange

1.
der Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie der Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen,
2.
des Schutzes der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
3.
des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
4.
des Schutzes vor Tierseuchen oder
5.
der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
gefährdet. Ethische Gründe nach Satz 1 liegen insbesondere nicht vor, wenn der Antragsteller
1.
selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet oder
2.
zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung einen Jagdschein gelöst oder beantragt hat.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Entscheidung über den Antrag hat neben der Anhörung des Antragstellers eine Anhörung der Jagdgenossenschaft, des Jagdpächters, angrenzender Grundeigentümer, des Jagdbeirats sowie der Träger öffentlicher Belange vorauszugehen.

(2) Die Befriedung soll mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. In den Fällen des Satzes 2 kann die Jagdgenossenschaft vom Grundeigentümer den Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch die vorzeitige Befriedung entsteht.

(3) Die Befriedung kann räumlich auf einen Teil der Antragsfläche sowie zeitlich beschränkt werden, soweit dies zur Wahrung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist.

(4) Die Befriedung erlischt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 drei Monate nach Übergang des Eigentums an der befriedeten Grundfläche auf einen Dritten. Stellt der Dritte während des Laufs der Frist nach Satz 1 einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Wirksamwerden der behördlichen Entscheidung über den Antrag. Verzichtet der Dritte vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf einen Antrag auf erneute Befriedung, so erlischt die bestehende Befriedung mit dem Zugang der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Der Grundeigentümer hat den Eigentumswechsel der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Befriedung ist zu widerrufen, wenn

1.
der Grundeigentümer schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde den Verzicht auf die Befriedung erklärt oder
2.
der Grundeigentümer die Jagd ausübt, einen Jagdschein löst oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
Die Befriedung ist in der Regel zu widerrufen, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Anspruch auf Erklärung zum befriedeten Bezirk entfallen lassen. Die Befriedung ist unter den Vorbehalt des Widerrufs zu stellen für den Fall, dass ein oder mehrere weitere begründete Anträge auf Befriedung in demselben Jagdbezirk gestellt werden und nicht allen Anträgen insgesamt ohne Gefährdung der Belange nach Absatz 1 Satz 2 stattgegeben werden kann. Im Übrigen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten.

(5) Die zuständige Behörde kann eine beschränkte Jagdausübung auf den für befriedet erklärten Grundflächen anordnen, soweit dies zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden, der Gefahr von Tierseuchen, aus Gründen des Naturschutzes oder des Tierschutzes, der Seuchenhygiene, der Gewährleistung der Sicherheit des Verkehrs auf öffentlichen Verkehrswegen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Widerspruch und Klage gegen die Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Kommt der Grundeigentümer der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung die Jagd ausüben lassen.

(6) Wildschäden an Grundstücken, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, hat der Grundeigentümer der befriedeten Grundfläche nach dem Verhältnis des Flächenanteils seiner Grundfläche an der Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks anteilig zu ersetzen. Dies gilt nicht, sofern das schädigende Wild auf der befriedeten Grundfläche nicht vorkommt oder der Schaden auch ohne die Befriedung der Grundfläche eingetreten wäre.

(7) Der Grundeigentümer der befriedeten Fläche hat keinen Anspruch auf Ersatz von Wildschäden.

(8) Die Grundsätze der Wildfolge sind im Verhältnis des gemeinschaftlichen Jagdbezirks zu der nach Absatz 1 für befriedet erklärten Grundfläche entsprechend anzuwenden. Einer Vereinbarung nach § 22a Absatz 2 bedarf es nicht. Der Grundeigentümer des für befriedet erklärten Grundstücks ist über die Notwendigkeit der Wildfolge, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen bereits vor Beginn der Wildfolge, unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(9) Das Recht zur Aneignung von Wild nach § 1 Absatz 1 Satz 1 steht in den Fällen der nach Absatz 5 behördlich angeordneten Jagd und der Wildfolge nach Absatz 8 dem Jagdausübungsberechtigten des Jagdbezirks oder dem beauftragten Jäger zu.

(10) Die Absätze 1 bis 9 sind auf Grundflächen, die einem Eigenjagdbezirk kraft Gesetzes oder auf Grund behördlicher Entscheidung angegliedert sind, entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

1. Die Beschwerdeführerin, eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen den am 6. Dezember 2013 (BGBl I S. 1386) in Kraft getretenen § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG).

2

Nach den jagdrechtlichen Bestimmungen sind die Eigentümer der einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zugehörenden Grundstücke verpflichtet, die Ausübung der Jagd auf denselben zu dulden. § 6a BJagdG eröffnet natürlichen Personen, die Eigentümer solcher Grundstücke sind und glaubhaft machen können, die Jagd aus ethischen Gründen abzulehnen, die Möglichkeit, einen Antrag auf Ruhen der Jagd (Befriedung) zu stellen. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundflächen. Sie macht geltend, als juristische Person sei ihr die Möglichkeit einer Befriedung ihrer Grundstücke nicht eröffnet, obwohl sie die Jagd auf Wildtiere gemäß ihrem auf einer Gewissensentscheidung beruhenden Stiftungszweck und den entsprechenden Überzeugungen der hinter ihr stehenden Menschen ebenfalls aus ethischen Gründen ablehne.

3

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG und ihres durch die gewissensgeprägte Ablehnung der Jagd "verstärkten" Eigentumsrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG dadurch, dass der Gesetzgeber es unterlassen habe, in § 6a BJagdG auch für juristische Personen eine Möglichkeit zur Befriedung ihrer zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke aus ethischen Gründen zu schaffen.

4

Für eine Ungleichbehandlung zwischen natürlichen und juristischen Personen gebe es keinen sachlichen Grund. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei geklärt, dass das Recht auf Gewissensfreiheit nach Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht nur Individuen, sondern auch Organisationen und Gruppen schütze. Außerdem habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 26. Juni 2012 in der Sache Herrmann gegen Deutschland (Nr. 9300/07 - juris), das durch § 6a BJagdG umgesetzt werden solle, nicht auf die Gewissensfreiheit, sondern auf das nach Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK geschützte Eigentumsrecht abgestellt, dessen Träger unproblematisch auch juristische Personen seien. Jedenfalls sei es sachwidrig, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit von Gewissenskonflikten juristischer Personen ohne Rücksicht auf deren Zielsetzung und Organisationsform kategorisch verneint habe. Der Gesetzgeber sei mit Blick auf das durch die Gewissensfreiheit "aufgeladene" Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, in § 6a BJagdG auch für die im Eigentum juristischer Personen stehenden Grundstücke im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Möglichkeit zur Befriedung aus ethischen Gründen vorzusehen.

5

3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, der Bayerische Jagdverband, der Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU), der Deutsche Bauernverband, die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände e.V., der Deutsche Jagdverband e.V. sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer Stellung genommen.

II.

6

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rügen einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG sind unzulässig.

7

1. Die Beschwerdeführerin wird durch das von ihr gerügte gesetzgeberische Unterlassen nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum beschwert.

8

a) Eine nicht an die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG gebundene, auf die Verletzung von Freiheitsrechten durch gesetzgeberisches Unterlassen gestützte Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf einen verfassungsrechtlichen Auftrag, der auch in der Verpflichtung zur Nachbesserung bestehen kann, gänzlich untätig geblieben ist. Ist der Gesetzgeber hingegen ablehnend tätig geworden, hat er eine Entscheidung nicht unterlassen. Vielmehr muss dann diese Regelung als solche bei gegenwärtiger und unmittelbarer Betroffenheit innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG oder ansonsten im Rahmen der Anfechtung eines Vollziehungsaktes angegriffen werden. Andernfalls träte neben die fristgebundene Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz wahlweise die weitere unbefristete Verfassungsbeschwerde, die den Gesetzgeber zum Erlass eines grundrechtsgemäßen Gesetzes anhalten wolle (vgl. BVerfGE 23, 229 <237 f.>; 56, 54 <71>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 1999 - 1 BvR 2164/98 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 21 BvR 2685/09 -, juris, Rn. 13 ff.). Ausgehend davon mag das gerügte gesetzgeberische Unterlassen zwar mit Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG relevant sein, es berührt aber nicht die Freiheitsrechte juristischer Personen, die einen auf ethische Gründe gestützten Antrag auf Befriedung ihrer im gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegenden Grundstücke stellen möchten.

9

b) Der Rüge liegt die Annahme zugrunde, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 6a BJagdG einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Pflicht nachgekommen sei, für Eigentümer, die die Jagd auf ihren zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken aus Gewissensgründen ablehnen, eine Möglichkeit zur Befriedung derselben zu schaffen. Dieser Schutzpflicht sei der Gesetzgeber wegen der Beschränkung der Befriedungsmöglichkeit auf die im Eigentum natürlicher Personen stehenden Grundstücke nur unzureichend nachgekommen. Daher müsse der Gesetzgeber die Befriedungsmöglichkeit nach § 6a BJagdG auf das in gemeinschaftlichen Jagdbezirken liegende Grundeigentum juristischer Personen erstrecken. Diese Rüge der Verletzung einer gesetzlichen Pflicht zur Nachbesserung (vgl. dazu etwa BVerfGE 56, 54 <70 ff.>) geht angesichts der seit längerem bestehenden jagdrechtlichen Ausgestaltung des Grundeigentums ins Leere.

10

Alle nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörenden Grundflächen einer Gemeinde oder einer abgesonderten Gemarkung, die im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen, bilden kraft Gesetzes einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk (§ 8 Abs. 1 BJagdG). Die Eigentümer dieser Grundflächen bilden eine Jagdgenossenschaft (§ 9 Abs. 1 BJagdG), der gemäß § 8 Abs. 5 BJagdG die Ausübung der Jagd im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusteht. Die Jagdgenossenschaft wiederum ist zur Ausübung der Jagd auf den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken - gegebenenfalls auch gegen den Willen bestimmter Jagdgenossen - verpflichtet (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 BJagdG; zur Vereinbarkeit dieser Ausgestaltung des Grundeigentums mit Art. 14 Abs. 1 GG vgl. BVerfGK 10, 66 <68 ff.>). Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber mit § 6a BJagdG keiner irgendwie gearteten grundrechtlichen Pflicht zum Schutz einer gewissensgeprägten Ausübung des Eigentumsrechts nachgekommen. Vielmehr hat er eine bereits vorhandene Einschränkung des Eigentumsrechts in Gestalt der gesetzlich auferlegten Pflicht zur Duldung der Jagd auf den in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk befindlichen Grundstücken zugunsten natürlicher Personen für einen bestimmten Fall beseitigt. Zwar sieht § 6a BJagdG eine solche Abschwächung der gesetzlichen Duldungspflicht für die im Eigentum juristischer Personen stehenden Grundstücke im gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht vor, ihnen wird mit dieser Regelung jedoch auch keine über die bereits bestehende Duldungspflicht hinausgehende Beschwer auferlegt.

11

Die genannten, der Pflicht zur Duldung der Jagd zugrundeliegenden jagdrechtlichen Vorschriften selbst greift die Verfassungsbeschwerde nicht an. Hinsichtlich dieser bereits am 1. April 1977 in Kraft getretenen Regelungen wäre im Übrigen die Jahresfrist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG abgelaufen.

12

2. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

13

Die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffenen Grundrechtsträgers ist unzulässig, wenn er in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangen kann. Dies ist auch dann zu verlangen, wenn das Gesetz keinen Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum offenlässt, der es den Fachgerichten erlauben würde, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung kraft eigener Entscheidungskompetenz zu vermeiden. Obwohl dann die fachgerichtliche Prüfung für den Beschwerdeführer günstigenfalls dazu führen kann, dass die ihnen nachteilige gesetzliche Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird, ist eine solche Prüfung regelmäßig geboten, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht ohne die Fallanschauung der Fachgerichte auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage entscheiden muss. Ausnahmsweise besteht keine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte, wenn sie dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, weil dies offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (BVerfGE 123, 148 <172 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2016 - 1 BvR 1704/16 -, juris, Rn. 3). Danach genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs.

14

a) Die Beschwerdeführerin kann einen Antrag auf Befriedung ihrer Grundstücke nach § 6a BJagdG stellen und nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde auch mit dem mittelbaren Angriff auf § 6a BJagdG erheben. Dass nach dem Wortlaut dieser Vorschrift für juristische Personen keine Antragsmöglichkeit besteht, steht dem nicht entgegen (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2015 - 1 BvR 2120/10, 1 BvR 21 BvR 2146/10 -, juris, Rn. 9; vgl. auch BVerfGE 69, 122 <126>; 108, 370 <386>). Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin bei den zuständigen Behörden auch bereits einen Antrag auf Befriedung ihrer Grundstücke gestellt.

15

b) Darüber hinaus ist aber auch die bislang nicht erfolgte Anrufung der Fachgerichte zumutbar, zumal die Beschwerdeführerin bezogen auf die Rüge einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG schon wegen des Ablaufs der Jahresfrist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG für eine unmittelbar gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Duldung der Jagd auf Grundstücken im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gerichtete Verfassungsbeschwerde auf diesen Weg verwiesen ist.

16

Die Erschöpfung des Rechtswegs ist zum einen nicht sinnlos. Es gibt keine feststehende fachgerichtliche Rechtsprechung des Inhalts, dass es mit den Grundrechten vereinbar sei, juristischen Personen keine Möglichkeit zur Befriedung ihrer zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke aus ethischen Gründen zu gewähren. Daher kann nicht angenommen werden, dass alle auf eine Befriedung von Grundstücken in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gerichteten Klagen juristischer Personen abgewiesen werden, ohne dass es zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt. Die Erschöpfung des Rechtswegs ist zum anderen geboten, weil die vorgängige tatsächliche Klärung der Entscheidungserheblichkeit verfassungsrechtlicher Fragen nach dem Grundgedanken der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in die Gerichtsbarkeit der Fachgerichte gehört (vgl. BVerfGE 63, 1 <27>; 79, 256 <265>). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Grundrechtsrügen besteht auch ein entsprechender fachgerichtlicher Klärungsbedarf.

17

aa) Das gilt zunächst, soweit sie geltend macht, § 6a BJagdG verstoße wegen des "Ausschlusses" juristischer Personen von der Möglichkeit einer auf ethische Gründe gestützten Befriedung ihrer zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke gegen Art. 3 Abs.1 GG. Gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG hat auch der Antrag natürlicher Personen auf eine Befriedung ihrer Grundstücke nur dann Erfolg, wenn im konkreten Fall durch das Ruhen der Jagd keine der dort genannten Belange gefährdet wird. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung juristischer Personen scheidet daher von vornherein in den Fällen aus, in denen eine Befriedung ihrer Grundstücke schon wegen der Gefährdung dieser Belange versagt werden müsste. Die Klärung dieser vorgängigen tatsächlichen Frage ist Sache der Fachgerichte.

18

bb) Auch bezogen auf die Rüge einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG wegen Gewissenskonflikten, denen sich die Beschwerdeführerin durch die auf ihren Grundstücken stattfindende Jagd auf Wildtiere ausgesetzt sieht, liegt die Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob sich juristische Personen auf die Gewissensfreiheit berufen können, keineswegs auf der Hand. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsste vor einer abschließenden Klärung dieser verfassungsrechtlichen Frage zumindest festgestellt werden, ob die Ablehnung der Jagd auf wildlebende Tiere überhaupt zu den Zielsetzungen der juristischen Person gehört (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 1989 - 1 BvR 1013/89 -, FamRZ 1990, S. 140). Sollte dies der Fall sein, wäre vorab weiter zu prüfen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich eine solche Zwecksetzung der juristischen Person auf eine Gewissensüberzeugung zurückführen lässt. Dies würde voraussetzen, dass die Zwecksetzung nicht "nur" Ergebnis von politischen Wertungen oder Zweckmäßigkeitserwägungen ist, sondern ihr eine ernste sittliche, an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung der "hinter" der juristischen Person stehenden Menschen zugrunde liegt, die diese als für sich unbedingt verpflichtend empfinden (vgl. BVerfGE 12, 45 <55>; 48, 127 <174>; 61, 82 <101>; 75, 192 <195 f.>; BVerfGK 10, 234 <238>).

19

c) Eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht. Im Rahmen der Abwägung für und gegen eine Vorabentscheidung ist die - hier unterstellte - allgemeine Bedeutung der Sache nur ein Aspekt. Stets ist zu bedenken, dass eine Vorabentscheidung nur ausnahmsweise ergehen soll und in der Regel dann nicht in Betracht kommt, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind (vgl. BVerfGE 8, 38 <40>; 56, 54 <68 f.>; 86, 382 <388>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2005 - 1 BvR 1781/05 -, www.bverfg.de, Rn. 14). Das oben dargestellte Interesse an einer fachgerichtlichen Vorklärung hinsichtlich bestimmter Umstände der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Überzeugung wiegt so schwer, dass das allgemeine Interesse an einer sofortigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurücktreten muss.

20

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

I.

1

1. Die Beschwerdeführerin, die Verwaltungs-GmbH einer nicht rechtsfähigen Stiftung, wendet sich gegen den am 6. Dezember 2013 (BGBl I S. 1386) in Kraft getretenen § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG).

2

Nach den jagdrechtlichen Bestimmungen sind die Eigentümer der einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk zugehörenden Grundstücke verpflichtet, die Ausübung der Jagd auf denselben zu dulden. § 6a BJagdG eröffnet natürlichen Personen, die Eigentümer solcher Grundstücke sind und glaubhaft machen können, die Jagd aus ethischen Gründen abzulehnen, die Möglichkeit, einen Antrag auf Ruhen der Jagd (Befriedung) zu stellen. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundflächen. Sie macht geltend, als juristische Person sei ihr die Möglichkeit einer Befriedung ihrer Grundstücke nicht eröffnet, obwohl sie die Jagd auf Wildtiere gemäß dem auf einer Gewissensentscheidung beruhenden, der von ihr verwalteten Stiftung entsprechenden Gesellschaftszweck und den entsprechenden Überzeugungen der hinter ihr stehenden Menschen ebenfalls aus ethischen Gründen ablehne.

3

2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG und ihres durch die gewissensgeprägte Ablehnung der Jagd "verstärkten" Eigentumsrechts nach Art. 14 Abs. 1 GG dadurch, dass der Gesetzgeber es unterlassen habe, in § 6a BJagdG auch für juristische Personen eine Möglichkeit zur Befriedung ihrer zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke aus ethischen Gründen zu schaffen.

4

Für eine Ungleichbehandlung zwischen natürlichen und juristischen Personen gebe es keinen sachlichen Grund. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sei geklärt, dass das Recht auf Gewissensfreiheit nach Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht nur Individuen, sondern auch Organisationen und Gruppen schütze. Außerdem habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 26. Juni 2012 in der Sache Herrmann gegen Deutschland (Nr. 9300/07 - juris), das durch § 6a BJagdG umgesetzt werden solle, nicht auf die Gewissensfreiheit, sondern auf das nach Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK geschützte Eigentumsrecht abgestellt, dessen Träger unproblematisch auch juristische Personen seien. Jedenfalls sei es sachwidrig, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit von Gewissenskonflikten juristischer Personen ohne Rücksicht auf deren Zielsetzung und Organisationsform kategorisch verneint habe. Der Gesetzgeber sei mit Blick auf das durch die Gewissensfreiheit "aufgeladene" Eigentumsrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, in § 6a BJagdG auch für die im Eigentum juristischer Personen stehenden Grundstücke im gemeinschaftlichen Jagdbezirk die Möglichkeit zur Befriedung aus ethischen Gründen vorzusehen.

5

3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, der Bayerische Jagdverband, der Naturschutzbund Deutschland e.V. (NABU), der Deutsche Bauernverband, die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Waldbesitzerverbände e.V., der Deutsche Jagdverband e.V. sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer Stellung genommen.

II.

6

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Rügen einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG sind unzulässig.

7

1. Die Beschwerdeführerin wird durch das von ihr gerügte gesetzgeberische Unterlassen nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum beschwert.

8

a) Eine nicht an die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG gebundene, auf die Verletzung von Freiheitsrechten durch gesetzgeberisches Unterlassen gestützte Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf einen verfassungsrechtlichen Auftrag, der auch in der Verpflichtung zur Nachbesserung bestehen kann, gänzlich untätig geblieben ist. Ist der Gesetzgeber hingegen ablehnend tätig geworden, hat er eine Entscheidung nicht unterlassen. Vielmehr muss dann diese Regelung als solche bei gegenwärtiger und unmittelbarer Betroffenheit innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG oder ansonsten im Rahmen der Anfechtung eines Vollziehungsaktes angegriffen werden. Andernfalls träte neben die fristgebundene Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz wahlweise die weitere unbefristete Verfassungsbeschwerde, die den Gesetzgeber zum Erlass eines grundrechtsgemäßen Gesetzes anhalten wolle (vgl. BVerfGE 23, 229 <237 f.>; 56, 54 <71>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 1999 - 1 BvR 2164/98 -, juris, Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 21 BvR 2685/09 -, juris, Rn. 13 ff.). Ausgehend davon mag das gerügte gesetzgeberische Unterlassen zwar mit Blick auf das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG relevant sein, es berührt aber nicht die Freiheitsrechte juristischer Personen, die einen auf ethische Gründe gestützten Antrag auf Befriedung ihrer im gemeinschaftlichen Jagdbezirk liegenden Grundstücke stellen möchten.

9

b) Der Rüge liegt die Annahme zugrunde, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 6a BJagdG einer aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Pflicht nachgekommen sei, für Eigentümer, die die Jagd auf ihren zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken aus Gewissensgründen ablehnen, eine Möglichkeit zur Befriedung derselben zu schaffen. Dieser Schutzpflicht sei der Gesetzgeber wegen der Beschränkung der Befriedungsmöglichkeit auf die im Eigentum natürlicher Personen stehenden Grundstücke nur unzureichend nachgekommen. Daher müsse der Gesetzgeber die Befriedungsmöglichkeit nach § 6a BJagdG auf das in gemeinschaftlichen Jagdbezirken liegende Grundeigentum juristischer Personen erstrecken. Diese Rüge der Verletzung einer gesetzlichen Pflicht zur Nachbesserung (vgl. dazu etwa BVerfGE 56, 54 <70 ff.>) geht angesichts der seit längerem bestehenden jagdrechtlichen Ausgestaltung des Grundeigentums ins Leere.

10

Alle nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörenden Grundflächen einer Gemeinde oder einer abgesonderten Gemarkung, die im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen, bilden kraft Gesetzes einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk (§ 8 Abs. 1 BJagdG). Die Eigentümer dieser Grundflächen bilden eine Jagdgenossenschaft (§ 9 Abs. 1 BJagdG), der gemäß § 8 Abs. 5 BJagdG die Ausübung der Jagd im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zusteht. Die Jagdgenossenschaft wiederum ist zur Ausübung der Jagd auf den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücken - gegebenenfalls auch gegen den Willen bestimmter Jagdgenossen - verpflichtet (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 BJagdG; zur Vereinbarkeit dieser Ausgestaltung des Grundeigentums mit Art. 14 Abs. 1 GG vgl. BVerfGK 10, 66 <68 ff.>). Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber mit § 6a BJagdG keiner irgendwie gearteten grundrechtlichen Pflicht zum Schutz einer gewissensgeprägten Ausübung des Eigentumsrechts nachgekommen. Vielmehr hat er eine bereits vorhandene Einschränkung des Eigentumsrechts in Gestalt der gesetzlich auferlegten Pflicht zur Duldung der Jagd auf den in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk befindlichen Grundstücken zugunsten natürlicher Personen für einen bestimmten Fall beseitigt. Zwar sieht § 6a BJagdG eine solche Abschwächung der gesetzlichen Duldungspflicht für die im Eigentum juristischer Personen stehenden Grundstücke im gemeinschaftlichen Jagdbezirk nicht vor, ihnen wird mit dieser Regelung jedoch auch keine über die bereits bestehende Duldungspflicht hinausgehende Beschwer auferlegt.

11

Die genannten, der Pflicht zur Duldung der Jagd zugrundeliegenden jagdrechtlichen Vorschriften selbst greift die Verfassungsbeschwerde nicht an. Hinsichtlich dieser bereits am 1. April 1977 in Kraft getretenen Regelungen wäre im Übrigen die Jahresfrist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG abgelaufen.

12

2. Die Verfassungsbeschwerde genügt nicht dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 BVerfGG).

13

Die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffenen Grundrechtsträgers ist unzulässig, wenn er in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Fachgerichte erlangen kann. Dies ist auch dann zu verlangen, wenn das Gesetz keinen Auslegungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum offenlässt, der es den Fachgerichten erlauben würde, die geltend gemachte Grundrechtsverletzung kraft eigener Entscheidungskompetenz zu vermeiden. Obwohl dann die fachgerichtliche Prüfung für den Beschwerdeführer günstigenfalls dazu führen kann, dass die ihnen nachteilige gesetzliche Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt wird, ist eine solche Prüfung regelmäßig geboten, um zu vermeiden, dass das Bundesverfassungsgericht ohne die Fallanschauung der Fachgerichte auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgrundlage entscheiden muss. Ausnahmsweise besteht keine Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte, wenn sie dem Beschwerdeführer nicht zumutbar ist, weil dies offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (BVerfGE 123, 148 <172 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 4. Oktober 2016 - 1 BvR 1704/16 -, juris, Rn. 3). Danach genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs.

14

a) Die Beschwerdeführerin kann einen Antrag auf Befriedung ihrer Grundstücke nach § 6a BJagdG stellen und nach Erschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde auch mit dem mittelbaren Angriff auf § 6a BJagdG erheben. Dass nach dem Wortlaut dieser Vorschrift für juristische Personen keine Antragsmöglichkeit besteht, steht dem nicht entgegen (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2015 - 1 BvR 2120/10, 1 BvR 21 BvR 2146/10 -, juris, Rn. 9; vgl. auch BVerfGE 69, 122 <126>; 108, 370 <386>). Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin bei den zuständigen Behörden auch bereits einen Antrag auf Befriedung ihrer Grundstücke gestellt.

15

b) Darüber hinaus ist aber auch die bislang nicht erfolgte Anrufung der Fachgerichte zumutbar, zumal die Beschwerdeführerin bezogen auf die Rüge einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG schon wegen des Ablaufs der Jahresfrist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG für eine unmittelbar gegen die gesetzlichen Bestimmungen zur Duldung der Jagd auf Grundstücken im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gerichtete Verfassungsbeschwerde auf diesen Weg verwiesen ist.

16

Die Erschöpfung des Rechtswegs ist zum einen nicht sinnlos. Es gibt keine feststehende fachgerichtliche Rechtsprechung des Inhalts, dass es mit den Grundrechten vereinbar sei, juristischen Personen keine Möglichkeit zur Befriedung ihrer zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke aus ethischen Gründen zu gewähren. Daher kann nicht angenommen werden, dass alle auf eine Befriedung von Grundstücken in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gerichteten Klagen juristischer Personen abgewiesen werden, ohne dass es zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt. Die Erschöpfung des Rechtswegs ist zum anderen geboten, weil die vorgängige tatsächliche Klärung der Entscheidungserheblichkeit verfassungsrechtlicher Fragen nach dem Grundgedanken der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in die Gerichtsbarkeit der Fachgerichte gehört (vgl. BVerfGE 63, 1 <27>; 79, 256 <265>). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erhobenen Grundrechtsrügen besteht auch ein entsprechender fachgerichtlicher Klärungsbedarf.

17

aa) Das gilt zunächst, soweit sie geltend macht, § 6a BJagdG verstoße wegen des "Ausschlusses" juristischer Personen von der Möglichkeit einer auf ethische Gründe gestützten Befriedung ihrer zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke gegen Art. 3 Abs.1 GG. Gemäß § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG hat auch der Antrag natürlicher Personen auf eine Befriedung ihrer Grundstücke nur dann Erfolg, wenn im konkreten Fall durch das Ruhen der Jagd keine der dort genannten Belange gefährdet wird. Eine gleichheitswidrige Benachteiligung juristischer Personen scheidet daher von vornherein in den Fällen aus, in denen eine Befriedung ihrer Grundstücke schon wegen der Gefährdung dieser Belange versagt werden müsste. Die Klärung dieser vorgängigen tatsächlichen Frage ist Sache der Fachgerichte.

18

bb) Auch bezogen auf die Rüge einer Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG wegen Gewissenskonflikten, denen sich die Beschwerdeführerin durch die auf ihren Grundstücken stattfindende Jagd auf Wildtiere ausgesetzt sieht, liegt die Entscheidungserheblichkeit der Frage, ob sich juristische Personen auf die Gewissensfreiheit berufen können, keineswegs auf der Hand. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müsste vor einer abschließenden Klärung dieser verfassungsrechtlichen Frage zumindest festgestellt werden, ob die Ablehnung der Jagd auf wildlebende Tiere überhaupt zu den Zielsetzungen der juristischen Person gehört (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Oktober 1989 - 1 BvR 1013/89 -, FamRZ 1990, S. 140). Sollte dies der Fall sein, wäre vorab weiter zu prüfen, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich eine solche Zwecksetzung der juristischen Person auf eine Gewissensüberzeugung zurückführen lässt. Dies würde voraussetzen, dass die Zwecksetzung nicht "nur" Ergebnis von politischen Wertungen oder Zweckmäßigkeitserwägungen ist, sondern ihr eine ernste sittliche, an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung der "hinter" der juristischen Person stehenden Menschen zugrunde liegt, die diese als für sich unbedingt verpflichtend empfinden (vgl. BVerfGE 12, 45 <55>; 48, 127 <174>; 61, 82 <101>; 75, 192 <195 f.>; BVerfGK 10, 234 <238>).

19

c) Eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kommt nicht in Betracht. Im Rahmen der Abwägung für und gegen eine Vorabentscheidung ist die - hier unterstellte - allgemeine Bedeutung der Sache nur ein Aspekt. Stets ist zu bedenken, dass eine Vorabentscheidung nur ausnahmsweise ergehen soll und in der Regel dann nicht in Betracht kommt, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen noch nicht aufgeklärt sind (vgl. BVerfGE 8, 38 <40>; 56, 54 <68 f.>; 86, 382 <388>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. September 2005 - 1 BvR 1781/05 -, www.bverfg.de, Rn. 14). Das oben dargestellte Interesse an einer fachgerichtlichen Vorklärung hinsichtlich bestimmter Umstände der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Überzeugung wiegt so schwer, dass das allgemeine Interesse an einer sofortigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurücktreten muss.

20

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.