Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 28. Aug. 2014 - 1 BvR 2048/13

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140828.1bvr204813
published on 28.08.2014 00:00
Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 28. Aug. 2014 - 1 BvR 2048/13
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Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kostenentscheidung in einem sozialgerichtlichen Verfahren.

I.

2

1. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin, ihr Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit ab September 2011 zu gewähren, mit Bescheid vom 16. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 zunächst ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Klageschrift vom 21. Februar 2012 vor dem Sozialgericht Klage. Nachdem die Bun-desagentur für Arbeit der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18. September 2012 - in Abänderung ihrer ursprünglichen Entscheidung - Berufsausbildungsbeihilfe ab dem 1. September 2011 bewilligt hatte, erklärte die Beschwerdeführerin den Rechtsstreit für erledigt und beantragte darüber hinaus, der Bundesagentur für Arbeit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dem trat diese unter Hinweis darauf, die Klage sei aus ihrer Sicht als verfristet anzusehen und die Klägerin habe in diesem Zusammenhang einen eklatanten Täuschungsversuch begangen, entgegen.

3

2. Mit Beschluss vom 4. Januar 2013 stellte das Sozialgericht fest, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Eine Begründung der Entscheidung erfolgte nicht. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Sozialgericht mit Beschluss vom 21. Juni 2013 zurück.

4

3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Ver-letzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot und von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.

II.

5

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

6

1. Soweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht den in § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG enthaltenen Mindestanforderungen an eine schlüssige und substantiierte Begründung genügt (vgl. zum Maßstab BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.).

7

a) Ein Richterspruch verstößt dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 62, 189 <192>; 89, 1 <13>; 112, 185 <215>). Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 96, 189 <203>). Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>; 96, 189 <203>; 112, 185 <216>).

8

b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin folgt vorliegend allein aus dem Umstand, dass das Sozialgericht seine Entscheidung nicht begründet hat, noch kein Verstoß gegen das Willkürverbot. Zwar hat das Sozialgericht damit in einfachrechtlicher Hinsicht gegen § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG verstoßen, denn danach sind Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache stets zu begründen. Allerdings bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine mit ordentlichen Rechtsmitteln - wie hier wegen § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG - nicht mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung jedenfalls von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>, 81, 97 <106>; 94, 166 <210>; 118, 212 <238>). Das Fehlen der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung und eines anderen Hinweises auf den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt kann - bei entsprechend substantiiertem Vortrag des Beschwerdeführers - zwar dazu führen, dass ein Verfassungsverstoß nicht auszuschließen und die Entscheidung deshalb aufzuheben ist (vgl. BVerfGE 55, 205 <206>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 251/93 - juris). Dass das Sozialgericht in der Sache eine willkürliche Kostenentscheidung getroffen haben könnte, zeigt die Beschwerdebegründung aber nicht auf.

9

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten bei Erledigung des Verfahrens ohne Urteil einander Kosten zu erstatten haben, ist nach sachgemäßem bzw. billigem Ermessen zu treffen. Dabei steht regelmäßig der nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende mutmaßliche Verfahrensausgang im Vordergrund, aber auch die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung des Rechtsstreits können zu berücksichtigen sein (vgl. BVerfGK 16, 245 <249 f.> m.w.N.).

10

Nach diesen Maßstäben beruht es - somit aus dem Verfassungsbeschwerdevorbringen ersichtlich - nicht auf offenkundig sachfremden Erwägungen, dass das Sozialgericht eine Kostenerstattungspflicht der Beteiligten verneint hat. Zwar hat die Beschwerdeführerin mit ihrem materiellen Klagebegehren - Gewährung einer Berufsausbildungsbeihilfe ab September 2011 - letztlich Erfolg gehabt, sie setzt sich aber nicht hinreichend damit auseinander, dass für den mutmaßlichen Verfahrensausgang auch die Zulässigkeit der Klage relevant ist. Hier bestehen deutliche Anhaltspunkte dafür, dass die Klage mit Blick auf die nach § 87 SGG einzuhaltende Klagefrist von einem Monat unzulässig war. Vor diesem Hintergrund ist die Kostenentscheidung des Sozialgerichts im Ergebnis jedenfalls vertretbar.

11

2. Die Verfassungsbeschwerde ist ferner unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip rügt. Auch diesbezüglich genügt die Beschwerdebegründung den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht. Soweit die Beschwerdeführerin hierzu vorträgt, selbst eine versäumte Klagefrist ändere nichts daran, dass die Ablehnung der Berufsausbildungsbeihilfe rechtswidrig gewesen sei, setzt sie sich erneut nicht damit auseinander, dass zu den mutmaßlichen Erfolgsaussichten einer Klage auch deren Zulässigkeit gehört.

12

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

13

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung. (2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsb

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,b) wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angez

Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.

(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,

a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,
b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Klage ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind.

(2) Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.

(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.

In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.

(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.

(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.

(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.