Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 09. Aug. 2018 - 1 BvR 1981/16
Gericht
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen einen an den Beschwerdeführer zu 1) gerichteten Bescheid, mit dem die Bereitstellung von veganem Mittagessen für seine Tochter, die Beschwerdeführerin zu 2), versagt wurde. Sein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Auch hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.
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1. Der Beschwerdeführer zu 1) ist der Vater der am … geborenen Beschwerdeführerin zu 2), welche eine Ganztagsgrundschule in der offenen Form in Berlin besucht. Deren Angebot umfasst ein grundsätzlich kostenbeteiligungspflichtiges Mittagessen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Zur Verwirklichung dieses Angebots beauftragte das Land einen externen Caterer zu einem Festpreis von 3,25 Euro pro Mittagessen, welcher mit den Eltern der Schulkinder einzelne Essenslieferverträge schloss. Von dem zwischen dem Land und dem Caterer vereinbarten Festpreis tragen 30 % das Land und 70 % das Kind und seine Eltern, so dass deren monatliche Kostenbeteiligung auf 37 Euro festgesetzt ist.
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In dem Vertrag zwischen dem Land und dem Caterer ist vereinbart, dass das Mittagessen den Empfehlungen der Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung e. V. (DGE) zu entsprechen habe. Ferner hat der Caterer Essensteilnehmern mit Allergien beziehungsweise krankheitsbedingten Einschränkungen nach Einreichung eines Attestes die Teilnahme am Essen durch Bereitstellung eines Diätessens zu ermöglichen. Ethische und religiöse Aspekte, insbesondere bei der Verwendung von Fleisch, seien angemessen zu berücksichtigen. Dementsprechend umfasst das Mittagessensangebot an der von der Beschwerdeführerin zu 2) besuchten Ganztagsschule entweder eine herkömmliche oder eine vegetarische Mahlzeit.
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a) Das zuständige Bezirksamt befreite den Beschwerdeführer zu 1) von der Kostenbeteiligung für die Verpflegung der Beschwerdeführerin zu 2), lehnte jedoch seinen Antrag auf Bereitstellung eines veganen Schulmittagessens für diese ab. Das Speisenangebot der Berliner Schulen entspreche den aktuellen DGE-Qualitätsstandards für die Schulverpflegung. Sein hiergegen gerichteter Widerspruch blieb erfolglos.
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b) Der Beschwerdeführer zu 1) erhob daraufhin Klage und beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Seine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht zurück.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer unmittelbar gegen den verwaltungsbehördlichen Ausgangsbescheid und die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen sowie mittelbar gegen § 19 Abs. 3 SchulG und § 2 MittagVO. Sie rügen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und 3 (in Verbindung mit) Art. 4 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 GG, auch in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 9 und Art. 14 EMRK.
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Die Gerichte hätten den Schutzgehalt des Art. 3 GG verkannt. Die angefochtenen Entscheidungen führten dazu, dass Eltern veganer Kinder gegenüber Eltern nicht-veganer Kinder benachteiligt würden, da sie für deren Verpflegung ohne Zuschuss vom Land aufkommen müssten. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt, da ihre das vegane Essen betreffenden Überzeugungen durch Art. 4 Abs. 1 GG beziehungsweise das elterliche Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 GG geschützt seien. Die Nichtbereitstellung eines bezuschussten veganen Mittagessens verletze die Art. 4 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 9, 14 EMRK sowie Art. 6 GG auch unmittelbar.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist sie zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Sie ist unzulässig. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend der Rechtsweg wegen der unanfechtbaren Versagung von Prozesskostenhilfe als erschöpft anzusehen ist (vgl. BVerfGE 22, 349 <355>; 78, 179 <191>). Jedenfalls genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründungsanforderungen.
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Eine § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird. Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde hat der Beschwerdeführer sich mit dieser inhaltlich auseinanderzusetzen. Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 130, 1 <21> m.w.N.). Soweit das Bundesverfassungsgericht für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt werden (BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 101, 331 <345 f.>; 130, 1 <21>). Es bedarf also einer umfassenden einfachrechtlichen und verfassungsrechtlichen Aufarbeitung der Rechtslage (BVerfGK 20, 327 <329>). Dem wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Danach ist eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 GG nicht hinreichend substantiiert dargetan.
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Aus Art. 3 Abs. 1 GG können keine originären staatlichen Leistungsansprüche hergeleitet werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 u.a. -, www.bundesverfassungsgericht.de, Rn. 105 f. m.w.N.). Daher kann allein das fehlende Angebot eines veganen Schulmittagessens keine unzulässige Ungleichbehandlung bewirken. Den Beschwerdeführern kann allenfalls ein Anspruch auf gleiche Teilhabe an dem nach § 19 Abs. 3 Satz 1 SchulG angebotenen (vergünstigten) Mittagessen zukommen. Die Teilhabe hieran wird der Beschwerdeführerin zu 2) aber nicht verweigert. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer auch im Blick auf den dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraum bei der gewährenden Staatstätigkeit (vgl. BVerfGE 110, 274 <293>; 122, 1 <23> m.w.N.) und der weitgehenden Gestaltungsfreiheit der Länder auf dem Gebiet des Schulwesens (vgl. BVerfGE 59, 360 <377>; 75, 40 <67>; 108, 282 <302>), die auf Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gestützte konkrete Mitwirkungs- oder gar Mitbestimmungsrechte der Eltern in der Schulselbstverwaltung ausschließt (vgl. BVerfGE 59, 360 <380 f.>), näher darlegen müssen, weshalb die Entscheidung des Landes, nicht auch veganes Schulessen bereit zu stellen und zu bezuschussen, auf sachfremden Erwägungen beruhen sollte.
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Freiheitsrechte sind hier deshalb nicht berührt, weil es der Beschwerdeführerin zu 2) freisteht, sich in der Schule vegan zu ernähren. Nach den nicht substantiiert bestrittenen gerichtlichen Feststellungen wird die Beschwerdeführerin zu 2) durch den Verzehr eines selbst mitgebrachten anderen Mittagessens angesichts der Vielfältigkeit der Essensgewohnheiten der Schüler an der von ihr besuchten Schule auch nicht ausgegrenzt. Ein auf Leistung - hier auf Bereitstellung von veganem Mittagessen - bezogener Anspruch lässt sich aus Art. 4 Abs. 1 GG ohnehin nicht ableiten (vgl. BVerfGE 93, 1 <16>; 123, 148 <178>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.
(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,
- a)
soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, - b)
wenn es zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.