Bundessozialgericht Beschluss, 24. Okt. 2011 - B 8 SO 25/11 B
Gericht
Tenor
-
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30. März 2011 wird als unzulässig verworfen.
-
Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt F beizuordnen, wird abgelehnt.
-
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
- 1
-
I. Im Streit ist die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung zur Vorlage eines Bewilligungsbescheides zum Zwecke der Berichtigung.
- 2
-
Der Beklagte bewilligte der Klägerin nach vorangegangenem Widerspruchsverfahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung (Bescheid vom 29.12.2004) nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG). In diesem Bescheid heißt es: "Nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen wird Ihnen Grundsicherung nach § 2 Abs. 1 Grundsicherungsgesetz ab 01.08.04 bis 31.12.05 in folgender Höhe gewährt …". Mit Schreiben gleichen Datums teilte der Beklagte mit, dass das GSiG zum 31.12.2004 außer Kraft treten und die Grundsicherung dann in das 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII) aufgenommen werde. Weiter heißt es dort: "Um Ihnen nahtlos die Grundsicherungsleistungen ab 01.01.2005 weitergewähren zu können, bitten wir Sie, den in der Anlage befindlichen formlosen Antrag auszufüllen und bis zum 26.01.05 zu übersenden." Den am 28.2.2005 eingegangenen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII hat der Beklagte abschlägig beschieden (Versagungsbescheid mangels Mitwirkung vom 25.8.2005). Im Hinblick auf den im Bescheid vom 29.12.2004 bezeichneten Bewilligungszeitraum bis 31.12.2005 erhob die Klägerin im Oktober 2007 eine Leistungsklage mit dem Ziel, den Beklagten zur Zahlung von 5840,40 Euro (Grundsicherungsleistungen von Januar bis Dezember 2005) zu verurteilen. Dieses Verfahren ist bislang nicht abgeschlossen. Während dieses Klageverfahrens forderte der Beklagte die Klägerin auf, den Bescheid vom 29.12.2004 zum Zwecke der Berichtigung eines Schreibfehlers vorzulegen (Bescheid vom 10.1.2008; Widerspruchsbescheid vom 29.4.2008). Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts
Freiburg vom 12.5.2009; Urteil des Landessozialgerichts .Baden-Württemberg vom 30.3.2011)
- 3
-
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Sie trägt vor, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Es stelle sich folgende Rechtsfrage:
"Ist das tatsächliche Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 38 I SGB X oder wenigstens ein Anhaltspunkt für eine solche offenbare Unrichtigkeit konstitutiv für die Berechtigung der Behörde, gemäß § 38 3 SGB X die Vorlage eines Dokumentes zu verlangen?
Wenn bereits Anhaltspunkte für eine offenbare Unrichtigkeit ausreichen, damit die Behörde berechtigt ist, die Vorlage eines Dokumentes zu verlangen: Ist die Behörde auch dann gemäß § 38 3 SGB X berechtigt, die Vorlage eines Dokumentes zu verlangen, wenn hinsichtlich des Inhaltes und der Form dieses Dokumentes weder einer der Beteiligten Zweifel hegt noch diesbezüglich Streit besteht?"
- 4
-
Bislang sei völlig ungeklärt, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen die Behörde berechtigt sei, gemäß § 38 Satz 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die Vorlage eines Dokuments zu verlangen. Das Vorlageverlangen setze voraus, dass das Dokument "berichtigt werden" soll. Diese Formulierung lasse (auch) die Auslegungen zu, dass bei entsprechenden Zweifeln überhaupt erst die Möglichkeit eingeräumt werden solle, den Originalverwaltungsakt darauf zu prüfen, ob er - und nicht nur die in den Akten befindliche Abschrift - eine offenbare Unrichtigkeit enthalte.
- 5
-
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz
) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160 Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.
- 6
-
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; SozR 1500 § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
- 7
-
Zwar formuliert die Klägerin eine Rechtsfrage und führt aus, dass diese bislang höchstrichterlich nicht geklärt sei; zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit hätte sie sich aber im Hinblick auf die behaupteten verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten des § 38 SGB X mit der von ihr selbst zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.5.1990 - 8 RKn 22/88 - (BSGE 67, 70 ff = SozR 3-1300 § 38 Nr 1) auseinandersetzen müssen; dort wurde zur Auslegung der Vorschrift auf deren Entstehungsgeschichte verwiesen und ausgeführt, dass die Regelung auf § 138 Abs 1 SGG sowie § 118 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung zurückgehe und sich an diese prozessrechtlichen Berichtigungsvorschriften anlehne(BSGE 67, 70, 71 f = SozR 3-1300 § 38 Nr 1 S 3); diese verfolgen aber erkennbar nicht das Ziel, eine Gerichtsentscheidung (erst) darauf zu prüfen, ob sie (überhaupt) eine offenbare Unrichtigkeit enthält.
- 8
-
Daneben ist aber auch die Klärungsfähigkeit nicht ausreichend dargetan. Zur Darlegung der Klärungsfähigkeit hätte sich die Klägerin insbesondere mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Klage nicht schon deshalb unzulässig war, weil der angegriffene Bescheid in entsprechender Anwendung des § 96 SGG (in der bis 31.3.2008 geltenden Fassung) Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens geworden ist, in dem die Klägerin mit einer Leistungsklage die Zahlung von 5840,40 Euro aus dem - nunmehr zu berichtigenden - Bescheid verlangt. Dies gilt umso mehr, als in diesem Verfahren ohnehin die offenbare Unrichtigkeit (inzident) geprüft werden muss.
- 9
-
Schließlich hätte sich die Klägerin auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob sie objektiv ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsakts haben kann, weil es ihr in erster Linie, wie das Parallelverfahren zeigt, um die Leistung für das Jahr 2005 geht und dort über die offenbare Unrichtigkeit (inzident) entschieden wird. Sie hätte deshalb darlegen müssen, dass die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage des Bescheids zur Berichtigung keine rein formale Frage ist und welche Nachteile ihr bei Vorlage des Bescheids ggf erwachsen können (zum Rechtsschutzinteresse vgl: BSG, Urteil vom 27.3.2007 - B 13 RJ 43/05 R; Urteil vom 16.12.2009 - B 7 AL 43/07 R - RdNr 15).
- 10
-
Ob die von der Klägerin aufgeworfene Frage von vornherein außer Zweifel steht, weil die Antwort eindeutig dem Gesetzestext zu entnehmen ist, und die Beschwerde auch deshalb zu verwerfen ist, kann danach offenbleiben. Ebenso wenig bedarf es der Entscheidung, ob die Begründung der Beschwerde ein Mindestmaß der Geordnetheit des Vortrags erkennen lässt (zu dieser Voraussetzung BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48 mwN).
- 11
-
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt F ist ebenfalls abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist - wie oben dargelegt - nicht der Fall. Mit der Ablehnung der begehrten PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
moreResultsText
Annotations
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokumentes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.
(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.