Sozialgericht Aachen Urteil, 06. Feb. 2015 - S 19 SO 62/13
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2013 verurteilt, an die Klägerin 97.107,20 Euro zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt als Anstalt öffentlichen Rechts von der Beklagten die Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung.
3Der am 00.00.0000 geborene polnische Staatsbürger N. (im Folgenden: Hilfebedürftiger) wurde am Samstag, den 22.10.2011, um 7:22 Uhr mit schweren Brandverletzungen und einem Inhalationstrauma von der Klägerin notfallmäßig auf der Klinik für Intensivmedizin stationär aufgenommen, obwohl zu diesem Zeitpunkt sein Krankenversicherungsschutz ungeklärt war. Wegen einer im weiteren Behandlungsverlauf erlittenen Pneumonie und Sepsis dauerte die stationäre Behandlung auf der Klinik für Intensivmedizin bis 07.11.2011 an. Am 07.11.2011 erfolgte eine Verlegung des Hilfebedürftigen auf die Klinik für plastische Chirurgie, Hand- und Verbrennungschirurgie der Klägerin, wo die stationäre Behandlung bis zur Entlassung am 10.11.2011 andauerte. Nach eigenen Angaben des Hilfebedürftigen gegenüber dem Sozialdienst der Klägerin im weiteren Verlauf der stationären Behandlung verfügte dieser über keinen festen Wohnsitz und war mittellos. Am 25.10.2011, einem Dienstag, erfolgte eine Mitteilung der Klägerin gegenüber der Beklagten verbunden mit einem Antrag auf Übernahme der Behandlungskosten, die nach Behandlungsende auf 97.107,20 Euro beziffert wurden. Nachdem Ermittlungen der Klägerin bei der polnischen gesetzlichen Krankenversicherung betreffend einen Krankenversicherungsschutz des Hilfebedürftigen ergebnislos verlaufen waren, nahm sie am 02.11.2011 einen Antrag des Hilfebedürftigen auf Sozialhilfe auf und übersandte diesen an die Beklagte. Nach Entlassung aus der stationären Behandlung hielt sich der Hilfebedürftige vorübergehend im D., einer von der Caritas B. getragenen Sozialeinrichtung, auf. Vom 07.12.2011 bis 13.12.2011 verbüßte er eine Ersatzfreiheitsstrafe in der JVA B. Von dort wurde er am 13.12.2011 in die JVA L. und am 19.12.2011 weiter in die JVA T. verlegt. Am 03.04.2011 wurde er aus der JVA T. nach Polen entlassen. Mit Bescheid vom 19.12.2011 lehnte die Beklagte eine Übernahme der Behandlungskosten ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Mittellosigkeit des Hilfebedürftigen sei nicht nachgewiesen. Die Klägerin legte am 09.01.2012 Widerspruch ein, den die T1. mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2013 unter Vertiefung der bisherigen Ausführungen zurückwies. Ergänzend verwies sie auf eine schriftliche Befragung der vorübergehenden gesetzlichen Vertreterin des Hilfebedürftigen sowie schriftliche Anfragen in den JVAen B. und L. zum Einkommen und Vermögen des Hilfebedürftigen, die ergebnislos verlaufen seien.
4Hiergegen richtet sich die am 30.04.2013 erhobene Klage.
5Die Klägerin sieht sich in ihrem Begehren durch eine per email an sie übermittelte Auskunft des D., sowie durch eine schriftliche Auskunft der JVA T. vom 27.05.2013 bestätigt.
6Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.12.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2013 zu verurteilen, an sie 97.107,20 Euro zu zahlen.
7Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
8Sie hält an ihrer bisherigen Auffassung fest.
9Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Sozialarbeiterin I. als Zeugin vernommen, die im D. beschäftigt ist. Es hat weiter die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2011 (Fallpauschalenvereinbarung 2011 – FPV 2011) beigezogen.
10Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen sowie auf den Inhalt der genannten Unterlagen verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
11Entscheidungsgründe:
12Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin wird durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie rechtswidrig sind. Sie hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Übernahme der vollständigen Behandlungskosten in Höhe von insgesamt 97.107,20 Euro.
13Grundlage für den Anspruch der Klägerin ist die Vorschrift des § 25 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII). Danach sind jemandem, der in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat.
14Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor.
15Ein Eilfall in jenem Sinne erfordert ein sozialhilferechtliches und ein bedarfsbezogenes Moment. Ein bedarfsbezogenes Moment liegt vor, wenn ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unabwendbar ist und unmittelbar durch den Nothelfer gedeckt werden muss (dazu ausführlich LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2014 – L 20 SO 411/12 = juris, Rdnr. 39 ff.). Im vorliegenden Fall bestehen angesichts der schweren Verletzungen des Hilfebedürftigen für die Kammer keine Zweifel an der Notwendigkeit einer sofortigen stationären Behandlung durch die Klägerin. Es sind nach den ausführlichen Ausführungen der Vertreterin der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass im weiteren Verlauf eine ambulante Behandlung an Stelle der erfolgten stationären Behandlung ausreichend gewesen wäre. Weiter bestand zum Zeitpunkt der Aufnahme des Hilfebedürftigen bei der Klägerin ein sozialhilferechtliches Moment. Denn am 22.10.2011 – einem Samstag – war eine rechtzeitige Leistung der Beklagten nicht zu erlangen. Dass die Klägerin bereits am Montag, den 24.10.2011, zu Beginn der Dienstzeit der Beklagten den Hilfefall bei dieser hätte anzeigen können und spätestens mit Anzeige des Hilfefalls bei der Beklagten am Dienstag, den 25.10.2011, eine Zäsur eingetreten ist, lässt das bei Aufnahme gegebene sozialhilferechtliche Moment nicht rückwirkend wieder entfallen (allgemein etwa LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rdnr. 46). Die Klägerin hat weiter dem Hilfebedürftigen stationäre Behandlungsleistungen erbracht und diese Leistungen wären bei rechtzeitigem Eintreffen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen. Denn zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass ein Sozialhilfeanspruch des Hilfebedürftigen in Form von Hilfe bei Krankheit nach § 48 Satz 1 SGB XII bestanden hätte.
16Insbesondere war ein solcher Anspruch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Hilfebedürftige die Leistungen der Krankenbehandlung von einem Träger anderer Sozialleistungen hätte erhalten können, § 2 Abs. 1 SGB XII. So hat die Zeugin Holzapfel im Rahmen ihrer Vernehmung glaubhaft ausgeführt, es hätten jegliche Anhaltspunkte dafür gefehlt, dass der Hilfebedürftige über eine anderweitige Versicherung gegen Krankheit verfügt hat.
17Es bestand auch keine Versicherungspflicht des Hilfebedürftigen in der Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 lit b) Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V). Zwar liegen die materiellen Voraussetzungen jenes Versicherungstatbestandes in der Person des Hilfebedürftigen vor. Jedoch kommt der Versicherungstatbestand nicht zur Anwendung, weil nach § 5 Abs. 11 Satz 2 SGB V eine Ausnahme von der Versicherungspflicht besteht. Nach dieser Vorschrift werden Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nicht von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erfasst, wenn die Voraussetzungen für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 FreizügG/EU ist. Der Hilfebedürftige ist polnischer Staatsbürger und somit Angehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union und für ihn bestand die Pflicht eines Krankenversicherungsschutzes als nicht Erwerbstätiger nach § 4 Satz 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU). Demgegenüber ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Hilfebedürftige als Arbeitnehmer oder Arbeitsuchender nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt war, zumal die Zeugin I. im Rahmen der Beweisaufnahme erklärt hat, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich gewesen, dass er irgendwo gearbeitet hat.
18Auch liegen die weiteren Voraussetzungen für einen Sozialhilfeanspruch des Hilfebedürftigen vor. Insbesondere steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass er nicht über eigenes Einkommen oder Vermögen im Sinne von § 19 Abs. 3 SGB XII verfügte. Dies ergibt sich aus der Vernehmung der Zeugin I.sowie aus der von der Klägerin eingeholten Auskunft der JVA T ... Die Zeugin I., die über eine langjährige Erfahrung als Sozialarbeiterin verfügt, hat nachvollziehbar ausgeführt, dass es für Menschen mit Einkommen oder Vermögen eine Hemmschwelle gibt, sich im D. anzumelden bzw. dort um Unterkunft nachzusuchen. Bereits dies lässt darauf schließen, dass der Hilfebedürftige die Beratungsstelle des D. als Anlaufstelle gewählt hat, weil er nicht über Einkommen oder Vermögen verfügt hat, in einem Hotel, in einer Jugendherberge, o.ä. unterzukommen. Sie hat weiter ausgeführt, dass der Hilfebedürftige ohne Habseligkeiten zur Aufnahme in das D. gekommen ist und dort für einen Zeitraum von rund 25 Tagen gewohnt hat. Für eine Mittellosigkeit des Hilfebedürftigen spricht zudem, dass dieser im weiteren Verlauf der stationären Behandlung gegenüber dem Sozialdienst der Klägerin angegeben hat, über keinen festen Wohnsitz zu verfügen und mittellos zu sein.
19Es bestand schließlich keine sittliche Pflicht der Klägerin, die Aufwendungen für die Krankenbehandlung des Hilfebedürftigen selbst zu tragen.
20Die Klägerin hat ihre Erstattung schließlich auch im Rahmen einer angemessenen Frist bei der Beklagten geltend gemacht. Denn sie hat bereits am 25.10.2011 und damit wenige Tage nach der Aufnahme ihren Anspruch bei der Beklagten angemeldet und zeitnah nach der Entlassung des Hilfebedürftigen aus der stationären Behandlung beziffert.
21Die Beklagte ist damit zum Ersatz der Aufwendungen der Klägerin in gebotenem Umfang verpflichtet. Im vorliegenden Fall indessen bedeutet dies nicht, dass lediglich die Aufwendungen anteilig vom Tag der stationären Aufnahme bis zum Tag der erneuten Dienstbereitschaft der Beklagten am Montag, den 24.10.2011 zu übernehmen sind, sondern die Beklagte ist verpflichtet, die vollständigen Kosten zu übernehmen.
22Da die Leistungen der Krankenhilfe nach § 48 SGB XII den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), richtet sich der Aufwendungsersatz eines Krankenhauses nach den für zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V geltenden Vergütungsregelungen (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rdnr. 54; ebenso BSG, Urteil vom 23.08.2013 – B 8 SO 19/12 R = juris, Rdnr. 29). Abzustellen ist deshalb auf die Fallpauschalenvergütung für die Krankenhausbehandlung Versicherter in zugelassenen Einrichtungen, die sich für das Jahr 2011 aus der beigezogenen Fallpauschalenvereinbarung 2011 ergibt. Unter Zugrundelegung der Fallpauschalenvereinbarung 2011 sowie den umfangreichen Ausführungen und der Aufschlüsselung der Behandlung durch die Vertreterin der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass die Verweildauer des Hilfebedürftigen die obere Grenzverweildauer nicht überschritten hat. Weiter ist aus der von der Klägerin erstellten Aufstellung ersichtlich, dass die Diagnosis Related Group (DRG) Y01Z für Beatmungen bei schweren Verbrennungen von mehr als 95 Stunden in Höhe von 96.991,25 Euro berücksichtigungsfähig ist. Überdies sind auch die weiteren in Ansatz gebrachten Zuschläge berücksichtigungsfähig, so dass für die Kammer insgesamt keine Zweifel bestehen, dass die Gesamtaufwendungssumme von 97.107,20 Euro zu berücksichtigen ist.
23Demgegenüber hält das Gericht eine zeitanteilige Beschränkung des Anspruchs der Klägerin auf Behandlungskosten (pro rata temporis) nicht für sachgerecht (dies in Erwägung ziehend BSG, Urteil vom 23.08.2013 – B 8 SO 19/12 R = juris, Rdnr, 29). Zwar ist durch die Möglichkeit einer Information der Beklagten am Montag, den 24.10.2011 für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen eine Zäsur eingetreten (allgemein etwa LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rdnr. 59). Gleichwohl sind die Behandlungskosten im Wesentlichen durch die am Tag der Aufnahme eingeleiteten Behandlungsmaßnahmen angefallen. Dem lässt sich auch nicht entgegen halten, dass der Hilfebedürftige im Rahmen der stationären Krankenhausbehandlung eines Sepsis und eine Lungenentzündung erlitten hat. Denn nach den Ausführungen der Vertreterin der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung war die nach dem Fallpauschalensystem gegebene Codierung für schwere Verbrennungsverletzungen derart hoch, dass die erlittene Sepsis und die erlittene Lungenentzündung jedenfalls abrechnungstechnisch daneben keine Rolle gespielt haben. Sind damit aber die geltend gemachten Kosten im Wesentlichen schon bei Aufnahme des Hilfebedürftigen am 22.10.2011 absehbar gewesen bzw. angefallen, so erscheint es nicht opportun, die Klägerin lediglich auf einen anteiligen Ersatz in Höhe von 2/20 (Dauer bis zur erneuten Dienstbereitschaft der Beklagten: 2 Tage; Gesamtverweildauer des Hilfebedürftigen: 20 Tage) zu verweisen (ausführlich zum Ganzen für die Fallpauschalenvereinbarung 2007 LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rdnr. 61 ff.; ferner LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2011 – L 20 AY 4/11 = juris (für die Fallpauschalenvereinbarung 2009) sowie LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.01.2013 – L 20 SO 554/11 = juris (für die Fallpauschalenvereinbarung 2010).
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Sache. Es handelt sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren, weil die Klägerin als Nothelferin zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG gehört (siehe BSG, Urteil vom 23.08.2013 – B 8 SO 19/12 R = juris, Rdnr. 31; BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 8 SO 13/12 R = juris, Rdnr. 23).
25Rechtsmittelbelehrung:
26Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
27Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
28Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen,
29schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
30Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
31Sozialgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen,
32schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
33Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
34Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-aachen.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO sg) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.
35Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
36Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Aachen schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
37Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
38Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Aachen Urteil, 06. Feb. 2015 - S 19 SO 62/13
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2012 geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2010 verurteilt, an die Klägerin 15.349,63 EUR zu zahlen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Übernahme der Kosten für eine stationäre Krankenhausbehandlung des Patienten S (S) im Zeitraum 24.11. bis 19.12.2007.
3Die Klägerin behandelte im Zeitraum vom 24.11. bis zum 19.12.2007 den in E wohnhaften polnischen Staatsangehörigen S. Am 24.11.2007 (Samstag) hatte er sich beim Anzünden eines Kamins Verbrennungen 2. Grades im Umfang von 16 Prozent der Körperoberfläche im Bereich des Gesichts, beider Oberschenkel sowie des rechten Arms zugezogen und war noch am selben Tag gegen 23.00 Uhr vom Evangelischen Krankenhaus E aus in die Brandverletzten-Abteilung der Klägerin als Notfall verlegt worden. Zum Zeitpunkt der Aufnahme bei der Klägerin war S sediert und intubiert. Auf Grund der erforderlichen Behandlung berechnete die Klägerin die ihr entstandenen Kosten nach der Fallpauschale (Diagnosis Related Group - DRG) Y02A (Andere Verbrennungen mit Hauttransplantation mit äußerst schweren oder schweren CC oder komplizierender Diagnose oder Prozedur oder Alter )64 Jahre, oder mit Dialyse oder Beatmung )24 Stunden) in Höhe von 15.349,63 EUR.
4Am 03.12.2007 sprach der Bruder des S, Herr S S, zusammen mit dem Zeugen H bei der Klägerin vor und erklärte, S sei nicht krankenversichert. Die Klägerin versuchte daraufhin, einen auf den Aufnahmetag datierten, von S unterschriebenen formlosen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Krankenversicherungsschutzes per Fax an die Agentur für Arbeit E zu übermitteln. Da die Übermittlung technisch nicht möglich war, wurde ein entsprechender Antrag per E-Mail übersandt. Am selben Tag informierte die Klägerin darüber hinaus per Fax die Beigeladene zu 2 und bat um Kostenübernahme. Am 04.12.2007 zeigte der von S bevollmächtigte Bruder für S die Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei der Beigeladenen zu 1 ab dem 01.04.2007 an. Gleichzeitig legte er dort Erklärungen vor, wonach er - der Bruder - für die monatlichen Unterkunftskosten des S sowie dessen Schwester, Frau B Q, für die Verpflegung des S aufkomme. Am 07.12.2007 wurde nach Aktenlage außerdem ein Antrag auf Kostenübernahme für die stationäre Behandlung des S bei der Beklagten gestellt, der am 12.12.2007 per Post versandt wurde; dieser ist jedoch bei der Beklagten nicht eingegangen.
5Mit Bescheid vom 10.12.2008 lehnte die Beigeladene zu 2 den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten für die stationäre Behandlung des S wegen örtlicher Unzuständigkeit ab. S habe zum Zeitpunkt der Aufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt in E gehabt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beigeladene zu 2 mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2009 aus den Gründen des Ausgangsbescheides als unbegründet zurück. Klage wurde diesbezüglich nicht erhoben.
6Die Beigeladene zu 1 lehnte überdies mit Bescheid vom 04.02.2009 eine Auffangversicherung des S nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ab dem 01.04.2007 gegenüber S ab, weil dieser über einen anderweitigen Anspruch verfüge. Zuvor hatte die Ausländerbehörde der Stadt E bescheinigt, dass es sich bei S um einen Staatsbürger eines EU-/EWR-Staates handele, für den das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach dem FreizügG/EU gegeben sei. Er müsse für dieses Recht auf Einreise und Aufenthalt über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Gegen diesen Bescheid erhob S Widerspruch. Hierzu übersandte die Klägerin an die Beigeladene zu 1 eine Bescheinigung des Nationalen Gesundheitsfonds (NFZ) in Polen vom 01.09.2009, wonach S im zentralen Register versicherter Personen beim NFZ nicht verzeichnet sei und daher eine Krankenversicherung nicht bestätigt werden könne. Zudem wurde eine korrigierte Bescheinigung der Ausländerbehörde vom 17.03.2010 zu den Akten gereicht, wonach S für sein Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht über einen Krankenversicherungsschutz verfügen müsse. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.05.2012 wies die Beigeladene zu 1 den Widerspruch des S zurück. Dem S sei bislang keine Arbeitserlaubnis erteilt worden. Er falle daher weiterhin unter § 4 FreizügG/EU und sei somit von einer Krankenversicherungspflicht ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung wurde nicht Klage erhoben.
7Mit Schreiben vom 16.04.2009 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und erinnerte an die Bescheidung ihres Antrags vom 07.12.2007. Mit Bescheid vom 28.05.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, es sei nicht ersichtlich, dass für S ein Krankenversicherungsschutz nicht bestanden habe. EU-Bürger könnten sich seit dem 01.05.2004 bei dem NFZ versichern lassen. Falls keine Versicherung beim NFZ bestanden habe, so greife jedenfalls eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die Behandlung sei der Beklagten zudem erst nach deren Ende, nämlich am 22.04.2009, bekannt geworden. Eine rückwirkende Sozialhilfegewährung komme daher nicht in Betracht. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2010 als unbegründet zurück. S habe der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterlegen. Der Ausschluss nach § 5 Abs. 11 SGB V greife nicht, weil S entgegen der Auskunft der Ausländerbehörde nicht verpflichtet gewesen sei, zur Wohnortnahme in Deutschland über einen Krankenversicherungsschutz zu verfügen.
8Am 16.06.2010 hat die Klägerin beim Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben. Ein Krankenversicherungsschutz nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bestehe nach Auffassung der Beigeladenen zu 1 nicht. Sollte jedoch ein Anspruch gegen die Beklagte nicht bestehen, so sei die Beigeladene zu 1 (als - nach Auffassung der Klägerin - zuständiger Krankenversicherungsträger) zahlungspflichtig.
9Mit Beschluss vom 21.08.2012 hat das Sozialgericht die AOK Rheinland/Hamburg zu dem Verfahren notwendig beigeladen.
10Die Klägerin hat beantragt,
11den Bescheid der Beklagten vom 28.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.359,63 EUR nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hat ausgeführt, zwar sei es möglich, dass ein Anspruch der Klägerin nach § 25 SGB XII bestehe. Die Hilfebedürftigkeit des S im Zeitpunkt des Eilfalls sei aber nicht hinreichend nachgewiesen.
15Die Beigeladene zu 1 hat keinen Antrag gestellt.
16Mit Urteil vom 27.09.2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe den Antrag auf Kostenerstattung nicht innerhalb der nach § 25 S. 2 SGB XII angemessenen Frist gestellt. Auf die Hilfebedürftigkeit des S komme es daher nicht an. Der Antrag sei erst am 22.04.2009 und damit etwa eineinhalb Jahre nach der Behandlung des S bei der Beklagten eingegangen. Bereits ein Antrag ein Jahr nach Behandlungsbeginn sei nicht mehr als angemessen anzusehen.
17Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 25.10.2012 Berufung eingelegt. Zumindest sei ein Antrag am 03.12.2007 bei der Beigeladenen zu 2 gestellt worden. Diese sei zwar der örtlich unzuständige Sozialhilfeträger gewesen. Die Antragstellung beim unzuständigen Träger reiche jedoch nach § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I zur Fristwahrung aus. S sei zudem bedürftig gewesen. Hilfsweise bestehe ein Anspruch gegen die Beigeladene zu 1, weil die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bei S erfüllt gewesen seien.
18Sie beantragt,
19das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.09.2012 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2010 zu verurteilen, der Klägerin 15.349,63 EUR zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Sie meint, der Klägerin sei es verwehrt, sich auf § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I zu berufen. Ein Anspruch nach § 25 SGB XII sei kein Leistungs-, sondern ein Aufwendungsersatzanspruch, für den die Regelung nicht gelte. Zudem sei § 16 SGB I nur für Bürger, nicht aber auch für ein Krankenhaus mit entsprechend qualifizierter Verwaltung anwendbar. Aber selbst wenn der Antrag der Klägerin durch die Antragstellung bei der Beigeladenen als fristgerecht anzusehen sein sollte, so sei jedenfalls die Hilfebedürftigkeit des S nicht nachgewiesen.
23Die Beigeladene zu 1 stellt keinen Antrag.
24Sie hält den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Antrag, sie zur Leistung zu verurteilen, bereits für unzulässig. Einer entsprechenden Klageänderung widerspreche sie ausdrücklich. Zudem sei die Klage eines Krankenhausträgers gegenüber einer Krankenversicherung eine Leistungsklage im Gleichordnungsverhältnis; hierfür seien aber die für den Bereich der Krankenversicherung zuständigen Kammern bzw. Senate der Sozialgerichtsbarkeit zuständig. Ein Anspruch bestehe ohnehin in materieller Hinsicht nicht. Denn der Vergütungsanspruch des Krankenhauses korrespondiere mit dem Sachleistungsanspruch des Versicherten. Es sei aber bestandskräftig festgestellt, dass S nicht bei der Beigeladenen zu 1 versichert gewesen sei. Diese Bestandskraft nach § 77 SGG müsse sich auch die Klägerin entgegenhalten lassen. Zudem habe eine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht bestanden. Für die Länder, die zum 01.05.2004 der Europäischen Union beigetreten seien, habe Deutschland von seinem Recht Gebrauch gemacht, die Freizügigkeit einzuschränken. Diese Beschränkung habe bis zum 30.04.2011 auch für Polen bestanden, dessen Staatsangehörige bis zu diesem Zeitpunkt nach § 4 FreizügG/EU zu behandeln gewesen seien. Für diesen Personenkreis habe auf Grund des § 5 Abs. 11 SGB V eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht bestanden. Arbeitnehmer aus Polen hätten in diesem Zeitraum nur dann Freizügigkeit genossen, wenn eine Arbeitserlaubnis-EU für sie erteilt worden sei.
25Der Senat hat eine Auskunft der Bundesagentur für Arbeit - Zentrale Auslands- und Fachvermittlung - vom 25.11.2013 eingeholt. Danach liegen dort für den Zeitraum ab 2006 für S keine Daten oder Unterlagen über die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung vor.
26Mit Beschluss vom 12.02.2014 hat der Senat die Stadt Gelsenkirchen zum Verfahren notwendig beigeladen, weil sie - abhängig von der anzuwenden Vorschrift - als Leistungspflichtige in Betracht komme.
27Die Beigeladene zu 2 stellt ebenfalls keinen Antrag.
28Sie meint, örtlich zuständig sei derjenige Träger der Sozialhilfe, in dessen Bezirk S seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 03.12.2007 habe bereits kein Eilfall mehr vorgelegen. Ein Anspruch bestehe auch nicht für die gesamte Dauer der Behandlung. Die Voraussetzungen eines Eilfalls seien nur so lange erfüllt, wie es dem Krankenhausträger nicht möglich gewesen sei, den Sozialhilfeträger über den Hilfefall zu unterrichten. Schließlich stehe einer Verurteilung der Beigeladenen zu 2 die bestandskräftige Entscheidung über den Antrag der Klägerin vom 25.02.2009 entgegen.
29Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des S, des Herrn S S sowie des Herrn H. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Klägerin, der Beigeladenen zu 1 sowie der von der Klägerin über S geführten Patientenakten. Der Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
31Entscheidungsgründe:
32Die nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Aufwendungsersatz der bei ihr für die Behandlung des S angefallenen Kosten als Nothelferin nach § 25 SGB XII.
33I. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 28.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2010, mit dem es die Beklagte abgelehnt hat, die Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung des S im Zeitraum 24.11. bis 19.12.2007 in Höhe von 15.349,63 EUR zu übernehmen. Gegen diesen wendet sich die Klägerin mit ihrer zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG i.V.m. § 56 SGG).
341. Richtiger Klagegegner im Sinne von § 70 Nr. 1 SGG ist die Stadt E als die den Bescheid erlassende Stelle.
352. Die Beklagte war auch örtlich zuständig. Das Bundessozialgericht hat bislang offen gelassen, ob in den Fällen der Nothilfe sich die örtliche Zuständigkeit nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII (also nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfebedürftigen) richtet, oder ob wegen eines Eilfalls sein tatsächlicher Aufenthalt während der Nothilfemaßnahme maßgeblich ist (vgl. BSG, Urteile vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 13 sowie vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 12; ferner Beschluss vom 13.02.2014 - B 8 SO 58/13 B Rn. 9). Das Bundesverwaltungsgericht hatte für den Fall einer mehrfachen Verlegung eines Patienten über die örtlichen Zuständigkeitsgrenzen der Sozialhilfeträger hinaus die Vorgängervorschrift des § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII, § 97 Abs. 2 S. 3 BSHG, für anwendbar gehalten und so den Sozialhilfeträger am Krankenhausort als Ort des tatsächlichen Aufenthalts für zuständig erklärt (vgl. BVerwGE, Urteil vom 14.06.2001 - V C 21/00). Dem hat sich auch die Literatur teilweise angeschlossen (vgl. Böttiger in jurisPK-SGB XII, § 106 SGB XII Rn. 63, Stand: 01.05.2014). Dies kann allerdings nur für den Fall gelten, dass der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen zum Zeitpunkt der Nothilfe nicht bekannt ist. § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII regelt eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass sich bei stationären Leistungen die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfebedürftigen im Zeitpunkt der Aufnahme bestimmt (§ 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII). Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für Fälle, in denen der gewöhnliche Aufenthalt unbekannt oder nicht ermittelbar ist (vgl. § 98 Abs. 2 S. 3 Var. 1 und 2 SGB XII). In diesem Lichte muss auch die Regelung für den Eilfall (§ 98 Abs. 2 S. 3 Var. 3 SGB XII) verstanden werden: Nur bei unklarem gewöhnlichen Aufenthalt des Hilfebedürftigen hat der Leistungsträger am Ort des Eilfalls vorläufig zu leisten (so auch Waldhorst-Kahnau in jurisPK-SGB XII, § 25 SGB XII Rn. 35, Stand: 19.05.2014). Steht hingegen der gewöhnliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen fest, so verbleibt es bei der Zuständigkeit des dortigen Sozialhilfeträgers. Anderenfalls würden unnötige Erstattungsverfahren provoziert, da der Träger am Ort des Eilfalls nur vorläufig zu leisten verpflichtet ist und gegenüber dem an sich zuständigen Träger einen Erstattungsanspruch nach § 106 Abs. 1 S. 1 SGB XII besitzt. Vorliegend stand der Wohnort E des S als dessen gewöhnlicher Aufenthalt fest; damit war die Beklagte nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII i.V.m. § 25 SGB XII örtlich zuständiger Sozialhilfeträger.
363. Einer Beiladung des S nach § 75 Abs. 2 1. Alt. SGG bedurfte es nicht, weil er an dem Verfahren nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Denn der Nothelfer macht einen Anspruch aus eigenem Recht geltend. Eine Entscheidung hierüber greift daher nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Hilfebedürftigen ein (vgl. dazu bereits BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 12).
374. Ebenso war die Beteiligung sozial erfahrener Dritter nach § 116 Abs. 2 SGB XII nicht erforderlich. Denn Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war nicht die Versagung von Sozialhilfe, sondern die Ablehnung eines Aufwendungsersatzanspruches des Nothelfers (so bereits BSG, Urteile vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 14 sowie vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 13).
38II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf vollständigen Aufwendungsersatz in Höhe der angefallenen und abgerechneten Behandlungskosten. § 25 SGB XII bestimmt, dass jemandem, der in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten sind, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt allerdings nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
391. Zu Unrecht hat das Sozialgericht angenommen, der Anspruch auf Aufwandsentschädigung der Klägerin scheitere bereits an einer Antragstellung außerhalb der angemessenen Frist im Sinne des § 25 S. 2 SGB XII. Für die Rechtzeitigkeit der Antragstellung hat das BSG - allerdings ohne sich abschließend festzulegen - jedenfalls eine Frist von einem Monat, gerechnet ab dem Ende des Eilfalls, für angemessen gehalten (BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 28). Eine solche Monatsfrist hat die Klägerin nicht überschritten. Denn zwar hat die Beklagte nach Aktenlage erstmalig im April 2009 von dem Behandlungsfall Kenntnis erlangt. Jedoch hat die Klägerin bereits mit Telefax vom 03.12.2007 (also zehn Tage nach Aufnahme des S) einen vorsorglichen Kostenübernahmeantrag bei der Beigeladenen zu 2 gestellt. Dieser gilt nach § 16 Abs. 2 S. 2 SGB I als zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten eingegangen. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 16 SGB I auch im Rahmen von § 25 SGB XII anwendbar (vgl hierzu BSG, Beschluss vom 13.02.2014 - B 8 SO 58/13 B Rn. 8). Dies gilt unabhängig davon, ob die Beigeladene zu 2 den Antrag tatsächlich an die Beklagte weitergeleitet hat. Denn Sinn und Zweck des § 16 SGB I ist es, den Antragsteller davor zu bewahren, mit seinem Begehren nach Sozialleistungen an den Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung zu scheitern (vgl. dazu bereits BSG, Urteil vom 26.08.2008 - B 8/9b SO 18/07 R Rn. 22). Dieser Zweck würde aber unterlaufen, wenn es die Stelle, bei der der Antrag gestellt wurde, in der Hand hätte, durch eine unterlassene Weiterleitung des Antrags die Leistungsgewährung zu vereiteln.
402. Dem Anspruch der Klägerin steht auch die bestandskräftige Ablehnung des Antrags durch die Beigeladene zu 2 nicht entgegen. Denn die Ablehnung in dem Bescheid vom 10.12.2008 erfolgte allein wegen örtlicher Unzuständigkeit. War die Beigeladene zu 2 nach § 16 Abs. 2 S. 1 SGB I zur Weiterleitung an den zuständigen Sozialleistungsträger verpflichtet, so hätte sie den Antrag nicht mangels Zuständigkeit ablehnen dürfen (vgl. Mönch-Kalina in jurisPK-SGB I, § 16 Rn. 36, Stand: 01.10.2011). Ihre gleichwohl erfolgte Ablehnung aus Zuständigkeitsgründen kann jedenfalls in ihrer Bestandskraft nicht weiterreichen als diese Zuständigkeitsentscheidung; sie enthält deshalb von vornherein keine Entscheidung über den materiellen Anspruch, zumal über einen solchen gegen die Beklagte (vgl. zu einer entsprechenden Konstellation der Leistungsgewährung trotz vorausgegangener Ablehnung des unzuständigen Trägers BSG a.a.O.).
413. Es bestand auch ein "Eilfall" i.S.d. § 25 SGB XII. Ein solcher Eilfall erfordert sowohl ein bedarfsbezogenes als auch eines sozialhilferechtliches Moment.
42a) Das bedarfsbezogene Moment liegt vor, wenn ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unabwendbar ist und unmittelbar durch den Nothelfer gedeckt werden muss (BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 17). Vorliegend bestehen angesichts der Schwere der Brandverletzungen des S (Verletzungen zweiten Grades, 16% der Körperoberfläche betroffen) und seines Zustandes zum Aufnahmezeitpunkt (sediert und intubiert) keine Zweifel an der Notwendigkeit sofortiger Behandlung durch die auf solche Verletzungen spezialisierte Fachabteilung der Klägerin. Ob aus medizinischen Gründen eine ambulante Weiterbehandlung bis zum Tag der Entlassung ausgeschlossen war und daher das bedarfsbezogene Moment während der gesamten Dauer der Krankenhausbehandlung fortbestand, kann vorliegend offenbleiben.
43b) Denn jedenfalls das sozialhilferechtliche Moment dauerte nicht über den gesamten Behandlungszeitraum an.
44aa) Ein solches besteht nur so lange, wie eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen ist. Die Notsituation darf daher keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers lassen, um dessen Entschließung zur Hilfegewährung zu ermöglichen (so bereits BVerwG; Urteile vom 30.10.1979 - 5 C 31/78, 75 sowie vom 31.05.2001 - 5 C 20/00; ebenso BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 18), bzw. um die Voraussetzungen für eine Sozialhilfegewährung zu schaffen (BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 17). S wurde am 24.11.2007 (einem Samstag) gegen 23 Uhr bei der Klägerin eingeliefert, so dass auf Grund fehlender Dienstbereitschaft der Beklagten eine Information frühestens am folgenden Montag (26.11.2007) hätte erfolgen können. Tatsächlich hat die Klägerin aber erst eine Woche später (am Montag, dem 03.12.2007) erstmals die Beigeladene zu 2 über die Behandlung des S in Kenntnis gesetzt. Mit dem Eintritt der erstmaligen Dienstbereitschaft der Beklagten am 26.11.2007 entfiel daher das sozialhilferechtliche Moment.
45bb) Besondere Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen keine andere Beurteilung. Zwar kann im Einzelfall das sozialhilferechtliche Moment auch noch fortdauern, wenn der Träger schon erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, die Umstände des Einzelfalls seine Einschaltung aus der Sicht des Nothelfers aber nicht nahelegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Nothelfer davon ausgehen darf, dass eine Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse besteht. Bei der Frage nach einem Eilfall ist daher nicht allein auf den ersten Tag der Hilfeleistung abzustellen. Ein Krankenhaus als Nothelfer ist verpflichtet, unmittelbar nach Bekanntwerden eines fehlenden Krankenversicherungsschutzes den Sozialhilfeträger zu informieren; unterlässt es die notwendige Mitteilung, so lässt bereits dieser Umstand einen Eilfall ab diesem Zeitpunkt entfallen. Darüber hinaus kann bei medizinischen Hilfeleistungen der Helfer schon dann nicht mehr das Vorliegen eines Eilfalls geltend machen, wenn er die erforderliche Aufklärung des Versicherungsstatus unterlässt (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 20). Vollen Ersatz seiner Aufwendungen kann der Nothelfer deshalb nur verlangen, wenn er ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen.
46Bereits bei Aufnahme bestanden indes für die Klägerin Anhaltspunkte für einen fehlenden Krankenversicherungsschutz des S. Zwar wurde er am 24.11.2007 sediert und intubiert bei der Klägerin eingeliefert, so dass er nicht unmittelbar zu seinem Versicherungsstatus befragt werden konnte. Der Pflegebericht vom 25.11.2007 vermerkt, S habe eine "Fahne" gehabt; die ersten zwei Stunden nach der Extubation sei er zeitlich und örtlich "nicht orientiert" und "recht renitent" gewesen. Auf dem Notarzteinsatzprotokoll vom 24.11.2007 ist allerdings bereits keine versichernde Krankenkasse angegeben, sondern lediglich vermerkt, S sei "Selbstzahler". Auch der Bruder des S hatte nach seiner glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung bereits in der Notaufnahme des Evangelischen Krankenhauses in E angegeben, dass S nicht krankenversichert sei. Ausweislich des augenärztlichen sowie des internistischen Konsultationsberichts vom 25.11.2007 hatte daraufhin auch die Klägerin keine Mitgliedschaft des S in einer Krankenversicherung erfasst. Hinweise, die auf eine Versicherung des S in der Gesetzlichen Krankenversicherung hindeuteten, fehlen vollständig. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass S sich mit einer Krankenversicherungskarte ausgewiesen oder selbst behauptet hätte, versichert zu sein. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, von Anfang an davon ausgegangen zu sein, einen gesetzlich Krankenversicherten zu behandeln. Sie wäre vielmehr gehalten gewesen, den Versicherungsstatus des S weiter aufzuklären. Dass dies nach den konkreten Umständen nicht möglich war, ist nicht ersichtlich. Zunächst hätte sie den S baldmöglichst befragen können. Dieser war ausweislich des Pflegeberichts vom 25.11.2007 (nach Aufnahme am späten Abend des 24.11.2007 und alsbaldiger Versorgung im Operationssaal) gegen Morgen des 25.11.2007 bereits "klar und ansprechbar". Er wird zudem als "orientiert" und "mobil" bezeichnet, habe ohne Probleme gegessen und getrunken und mit Ausnahme eines Schmerzmittelbedarfs (Gelonida) beschwerdefrei gewesen. Ab dem 25.11.2007 war er nach dem Aufwachen deshalb wieder orientiert und ansprechbar und hätte von der Klägerin insbesondere zu seinem Krankenversicherungsstatus befragt werden müssen. Sollte eine Befragung des S auf Grund der verabreichten Medikamente oder der sprachlichen Barriere nicht möglich gewesen sein, so hätte des Weiteren die Möglichkeit bestanden, sich zur Aufklärung des Sachverhalts an den Bruder des S, dessen Kontaktdaten vorhanden waren, zu wenden. Da sich das Fehlen eines Krankenversicherungsschutzes des S demnach geradezu aufdrängte, oblag es der Klägerin in jedem Fall, den Sozialhilfeträger umgehend nach Eintritt der Dienstbereitschaft von der Behandlung in Kenntnis zu setzen.
47cc) Dies ändert jedoch nichts daran, dass das sozialhilferechtliche Moment des Eilfalls zunächst - am Wochenende 24./25.11.2007, an dem die Beklagte für die Klägerin nicht erreichbar war - bestand; erst am 26.11.2007 (Montag) hätte die Klägerin zu den Geschäftszeiten des Sozialamtes die Beklagte informieren können.
48Der damit am 24.11.2007 eingetretene Eilfall kann auch nicht etwa als rückwirkend - ex tunc - wieder entfallen anzusehen sein, weil die Klägerin ab dem 26.11.2007 nicht hinreichend schnell die Beklagte (oder einen anderen, vermeintlich zuständigen Sozialhilfeträger wie etwa die Beigeladene zu 2) informiert hat. Anderes ergibt sich für den Senat nicht etwa aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R. Zwar ist dort (Rn. 20) ausgeführt, das Vorliegen eines Eilfalles beurteile sich nicht ausschließlich nach den Verhältnissen am ersten Tag der Hilfeleistung; träten Umstände, welche die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers (i.S. eines Sozialhilfeanspruches des betroffenen Patienten) entstehen ließen, erst im Verlauf der Hilfeleistung hinzu, "verliere" das Handeln den Charakter des Eilfalles; nichts anderes könne gelten, wenn solche Umstände dem Nothelfer im Verlauf der Hilfeleistung erkennbar würden und es ihm zumutbar möglich sei, den Sozialhilfeträger zu unterrichten, und auch, wenn der Helfer bei medizinischen Hilfeleistungen die erforderliche Aufklärung des Versichertenstatus unterlasse, könne er schon dann "nicht mehr" das Vorliegen eines Eilfalles geltend machen. Diese Ausführungen sind allerdings im Lichte des jener Entscheidung zugrundeliegenden Lebenssachverhalts zu sehen; dort hatte ein Patient zunächst unzutreffend angegeben, bei der Seekasse krankenversichert zu sein (und das Bundessozialgericht hat im Wege der Zurückverweisung Ermittlungen aufgegeben, ob im Verlauf der Hilfeleistung Umstände hätten erkennbar werden lassen, dass der Sozialhilfeträger zu unterrichten gewesen sei). Der Senat entnimmt dem insoweit die Ansicht des Bundessozialgerichts, erst später erkennbare Umstände könnten - ex nunc - einen zunächst eingetretenen Eilfall beenden, änderten jedoch am Bestehen dieses Eilfalls bis zu dem Zeitpunkt nichts, in dem diese Umstände für den Helfer erkennbar werden. Dem entspricht es, wenn das Bundessozialgericht im weiteren Verlauf der Entscheidung (Rn. 24 a.E.) einen Anspruch nur für die ersten Tage der Hilfeleistung thematisiert; dies erklärt auch die weitere (eine hierzu abschließende Entscheidung jedoch ausdrücklich nicht treffende; Rn. 29) Erwägung einer Aufteilung der Fallpauschale-Behandlungskosten pro rata temporis (nach Eilfall-Tagen und Nicht-Eilfall-Tagen), die der erkennende Senat jedoch nicht teilt (dazu später unter 6.). Auch nach Ansicht des Bundessozialgerichts kann deshalb ein Eilfall zwar ex nunc, nicht jedoch ex tunc entfallen (etwa, weil Zweifel am Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes erst im Laufe der Hilfe auftreten, aber auch - wie im vorliegenden Fall -, weil erst zu einem Zeitpunkt nach Aufnahme der Hilfe der Sozialhilfeträger erreichbar ist).
494. Die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 25 SGB XII sind ebenfalls erfüllt. Bei rechtzeitiger Kenntnis wäre die Beklagte hypothetisch zur Leistung verpflichtet gewesen.
50a) Insbesondere bestand kein vorrangiger Leistungsanspruch gegen den polnischen Krankenversicherungsträger. Da S zum Zeitpunkt des Unfalls seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hatte, erfüllte er die Anspruchsvoraussetzungen für eine Versicherung durch den NFZ nicht. Dies hat letzterer schriftlich bestätigt.
51b) Darüber hinaus bestand auch keine Auffangversicherung bei der Beigeladenen zu 1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V. Danach sind Personen versicherungspflichtig, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren ( ). Diese Voraussetzung erfüllte S zwar. Die Beigeladene zu 1 weist jedoch zutreffend darauf hin, dass eine Versicherung in der Auffangversicherung wegen des Ausschlusses in § 5 Abs. 11 SGB V nicht zum Tragen kommt. Die Vorschrift bestimmt, dass Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V nicht erfasst werden, wenn die Voraussetzungen für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 FreizügG/EU ist. Eine solche Pflicht eines bestehenden Krankenversicherungsschutzes bestand für S im Jahr 2007. S war damals nicht als Arbeitnehmer oder Arbeitsuchender nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt. Zwar hat er angegeben, er habe sich zur Arbeitssuche in der Bundesrepublik aufgehalten. Als polnischer Staatsangehöriger wäre er jedoch bis zum 30.04.2011 nur dann zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt gewesen, wenn ihm nach § 284 SGB III eine entsprechende Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit erteilt worden wäre. Eine solche besaß S jedoch nicht. Demnach richtete sich die Freizügigkeitsberechtigung des S ausschließlich nach § 4 FreizügG/EU, so dass für seine Wohnortnahme in Deutschland ein Krankenversicherungsschutz erforderlich war. Ob ein solcher tatsächlich bestand, ist für die Erfüllung des Ausschlusstatbestandes des § 5 Abs. 11 S. 2 SGB V nach dessen klarem Wortlaut ohne Belang. Denn die Vorschrift fordert gerade nicht das Bestehen eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes, sondern sie lässt eine Pflichtversicherung bereits dann entfallen, wenn dieser Voraussetzung für die Wohnortnahme ist.
52c) Auch eine dritte Person als potentieller Schädiger und damit Leistungspflichtiger kommt nicht in Betracht. S hat insofern bei seiner Vernehmung durch den Senat zum Unfallhergang glaubhaft dargestellt, die Verpuffung, die zu den Verbrennungen geführt hatte, beim Anzünden einer Brennpaste selbst herbeigeführt zu haben, ohne dass eine weitere Person daran beteiligt gewesen wäre.
53d) Die hypothetischen Leistungspflicht der Beklagten scheitert schließlich auch nicht an einer fehlenden Hilfebedürftigkeit des S. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass S zur Zeit der in Rede stehenden Behandlung im November/Dezember 2007 einkommens- und vermögenslos war. Sowohl S als auch dessen Schwester und Bruder hatten bereits gegenüber der Klägerin bzw. der Beigeladenen zu 1 schriftlich bestätigt, für dessen Verpflegung bzw. Unterkunft aufgekommen zu sein. Letzteres erscheint insbesondere deshalb glaubhaft, weil Mieter der von S bewohnten Wohnung laut Mietvertrag dessen Bruder war. Die Einkommens- und Vermögenslosigkeit haben sowohl S als auch dessen Bruder in der mündlichen Verhandlung noch einmal glaubhaft, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert. Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen hat der Senat insoweit nicht; Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme bestehen nicht.
545. Dass die Klägerin schließlich nicht selbst zur Tragung der Kosten rechtlich verpflichtet war, steht außer Frage.
556. Sofern danach ein Anspruch auf Aufwendungsersatz der Klägerin besteht, kann sie auch den vollen Rechnungsbetrag in Höhe von 15.349,63 EUR gegenüber der Beklagten geltend machen.
56a) Nach § 25 S. 1 SGB XII sind die angefallenen Kosten "im gebotenen Umfang" zu übernehmen. Was als geboten anzusehen ist, ist nicht näher definiert. Da vorliegend Leistungen der Krankenhilfe nach den §§ 48 ff. SGB XII in Rede stehen, die den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (§ 52 SGB XII) entsprechen, erscheint es sachgerecht, auch den Aufwendungsersatz eines Krankenhauses nach § 25 SGB XII aus systematischen Gründen sowie Praktikabilitätserwägungen grundsätzlich nach den für zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V geltenden Vergütungsregelungen - denen auch die Klägerin unterliegt - zu bestimmen. Diese rechnen ihre Behandlungsfälle gegenüber den Krankenkassen nach Fallpauschalen ab (vgl. Urteil des Senats vom 28.01.2013 - L 20 SO 554/11 Rn. 40; zur Anwendbarkeit der Fallpauschalen auch BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 29).
57Die Fallpauschalenvergütung für Krankenhausbehandlung Versicherter in zugelassenen Einrichtungen ergibt sich gesetzlich aus § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V i.V.m. § 7 KHEntgG und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Der Anspruch wird auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Normenverträge) konkretisiert. Im vorliegenden Fall ist für die im Jahr 2007 erfolgten Behandlungen die am 19.09.2006 erlassene Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2007 (Fallpauschalenvereinbarung 2007 (FPV 2007)) einschließlich der Anlagen (insbesondere Anlage 1 Teil a) maßgebend.
58Für die erfolgte Behandlung war daher zunächst die DRG Y02A in Höhe von 15.239,22 EUR berücksichtigungsfähig. Zutreffend hat die Klägerin in ihrer Abrechnung auch keinen Verlegungsabschlag nach § 3 Abs. 2 FPV 2007 vorgenommen. Denn zwar war S zunächst in das Evangelische Krankenhaus E eingeliefert und von dort aus in das Krankenhaus der Klägerin verlegt worden. Jedoch erfolgte die Verlegung unmittelbar nach der Aufnahme in E am 24.11.2007. Die Behandlung dauert damit in E weniger als 24 Stunden an, so dass ein Verlegungsabschlag nach § 3 Abs. 2 S. 2 FPV 2007 nicht in Betracht kam. Des Weiteren hat die Klägerin zu Recht auch den QS-Zuschlag DRG (1,29 EUR), den Ausbildungszuschlag (66,68 EUR), den Zuschlag zur Verbesserung der Arbeitszeitbedingungen (117,34 EUR), den DRG-Systemzuschlag (0,90 EUR), den GBA-Systemzuschlag (0,40 EUR) sowie den Abschlag für den Systembeitrag des GKV-WSG (-76,20 EUR) in Ansatz gebracht.
59Dementsprechend hat auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie sehe die Abrechnung der Klägerin für die Behandlung des S sachlich und rechnerisch als richtig an.
60b) Die angefallene Fallpauschale von 15.349,63 EUR ist in voller Höhe vom Anspruch der Klägerin nach § 25 SGB XII erfasst. Insbesondere ist der Anspruch nicht zeitanteilig für den Zeitraum herabzusetzen, für den das sozialhilferechtliche Element des Eilfalls entfallen war.
61Zwar bildet die Kenntnis des Sozialhilfeträgers von dem Eilfall eine Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 18). Kenntnis erlangte die Beigeladene zu 2, deren Wissen sich die Klägerin nach § 16 SGB I zurechnen lassen muss (vgl. dazu oben zu II.1.), am 03.12.2007. Da es die Klägerin allerdings unterließ, die erforderliche Aufklärung des Versicherungsstatus durchzuführen, obwohl sich nach den Umständen des Falles der Verdacht eines fehlenden Krankenversicherungsschutzes geradezu aufdrängte, endete der Eilfall bereits mit der Dienstbereitschaft der Beklagten am Montag, den 26.11.2007 (vgl. schon oben zu 3.b).
62Eine entsprechende zeitanteilige Beschränkung des Anspruchs der Klägerin auf Behandlungskosten (pro rata temporis) ist gleichwohl nicht angezeigt.
63aa) Denn sämtliche Rechnungsposten sind bereits mit Aufnahme des S am 24.11.2007 entstanden; die entsprechenden Behandlungskosten sind deshalb bereits zur Zeit des Vorliegens des Eilfalls (und nicht erst nach seinem Wegfall) angefallen und deshalb vollumfänglich zu erstatten. Dies hat der Senat bereits für die FPV 2009 und 2010 entschieden, und es gilt gleichermaßen für die hier anfallenden Fallpauschalen nach der FPV 2007 (vgl. dazu bereits Urteile des Senats vom 12.12.2011 - L 20 AY 4/11 sowie Urteil vom 28.01.2013 - L 20 SO 554/11).
64Die FPV 2007 sieht vor, dass die Fallpauschalen von dem jeweiligen Krankenhaus nach dem am Tag der voll- oder teilstationären Aufnahme geltenden Fallpauschalen-Katalog und den dazugehörigen Abrechnungsregeln abgerechnet werden (§ 1 Abs. 1 S. 1 FPV 2007). Nur, wenn die Verweildauer eines Patienten länger als die obere Grenzverweildauer ist, wird für den dafür im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesenen Tag und jeden weiteren Belegungstag des Krankenhausaufenthalts ein tagesbezogenes Entgelt abgerechnet (§ 1 Abs. 2 FPV 2007). Soweit die Krankenhausbehandlung als Fallpauschale nach dem DRG-Vergütungssystem abgerechnet wird, stellt sich grundsätzlich die gesamte - von der Fallpauschale erfasste - Behandlung als Einheit und der daraus resultierende Kostenanspruch des Krankenhauses als unteilbarer Anspruch dar. Dieser Anspruch auf die Vergütung mit der einschlägigen Fallpauschale stand hier dem Grunde nach bereits mit dem Tag der Aufnahme in das Krankenhaus fest. Anders wäre der vorliegende Fall nur dann zu beurteilen, wenn durch die Überschreitung der oberen Grenzverweildauer nach § 1 Abs. 2 FPV 2007 zusätzliche tagesbezogene Entgelte angefallen wären. Diese wären, sofern sie erst nach Ende des Eilfalls angefallen wären, nicht mehr zu Lasten des Sozialhilfeträgers nach § 25 SGB XII abrechenbar. So liegt der vorliegende Fall jedoch gerade nicht. Die obere Grenzverweildauer wird bei der vorliegend angefallenen DRG Y02A erst mit dem 35. stationären Behandlungstag fällig. S befand sich aber lediglich 25 Tage in der stationären Behandlung der Klägerin. Die Behandlung überschritt daher die obere Grenzverweildauer nicht.
65Auch § 9 S. 1 FPV 2007 bestätigt das hier gefundene Ergebnis. Die Regelung bestimmt, dass bei Fallpauschalenpatienten im Falle eines Zuständigkeitswechsels des Kostenträgers während der stationären Behandlung der gesamte Krankenhausfall mit dem Kostenträger abgerechnet wird, der am Tag der Aufnahme leistungspflichtig ist. Für die hier gegebene Konstellation besteht keine Veranlassung, von der darin zum Ausdruck kommenden Grundregel - der Abrechnung der Fallpauschale gegenüber dem Leistungspflichtigen bei Aufnahme - abzuweichen (im Ergebnis ebenso Leber, Der sozialhilferechtliche Notfall, Das Krankenhaus 2010, 343 ff. m.w.N., und Schwarz, Erstattung von Behandlungskosten nach der Eilfallregelung des § 25 SGB XII, Das Krankenhaus 2009, 1022 ff.).
66bb) Demgegenüber hält es der Senat nicht für sachgerecht, Fallpauschalen einerseits zur Bestimmung der Gesamtvergütung und damit auch des Erstattungsanspruchs des Nothelfers heranzuziehen, andererseits jedoch die so ermittelte Pauschalvergütung pro rata temporis nur für den Teil der Behandlungszeit nach § 25 SGB XII zu ersetzen, für den die Voraussetzungen eines Eilfalls vorgelegen haben (so erwogen, im Ergebnis aber offen gelassen im Urteil des BSG vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 29, unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 19.09.2007 - B 1 KR 39/06 zur Gesetzlichen Krankenversicherung).
67Zwar wäre im vorliegenden Fall der Beklagte mangels jedweder zurechenbarer Kenntnis eines Sozialhilfeträgers vom Leistungsbedarf des S bis zum 03.12.2007 nicht etwa alternativ entweder der Klägerin oder dem S zur Sozialhilfeleistung verpflichtet (so dass eine Aufteilung der Behandlungskosten pro rata temporis lediglich zu einer anteiligen Zuweisung der Kosten zu den unterschiedlichen Ansprüchen des Nothelfers und des Hilfebedürftigen, nicht jedoch zu einer Entlastung des Sozialhilfeträgers bei der Gesamtleistung führen würde; vgl. dazu Urteil des Senats vom 28.01.2013 - L 20 SO 554/11 Rn. 51 sowie vom 12.12.2011 - L 20 AY 4/11 Rn. 77). Auch für Fallgestaltungen wie der vorliegenden verbleibt der Senat indes bei seiner (in den gennannten Urteilen vertretenen) Auffassung, dass die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19.09.2007 - B 1 KR 39/06 R), nach der eine Aufteilung von Fallpauschalen im Erstattungsverfahren bei einem Wechsel der zuständigen Leistungsträger im Laufe der abgerechneten Behandlung pro rata temporis möglich und notwendig ist, nicht einschlägig ist. Denn die vom BSG insoweit zum Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung entschiedene Rechtsfrage ist mit der hier einschlägigen Problematik nicht vergleichbar. Es geht im vorliegenden Fall gerade nicht um die Frage nur der nachträglichen Aufteilung der Kostenträgerschaft zwischen zwei verschiedenen, im Behandlungszeitraum für den "Leistungsfall" zuständigen Trägern innerhalb eines gleichartigen Anspruchs im System der Gesetzlichen Krankenversicherung; vielmehr geht es um die "originäre" Leistungsverpflichtung für die Erstattung der Aufwendungen eines Nothelfers. Anders als bei dem vom 1. Senat des BSG entschiedenen Fall, in dem das behandelnde Krankenhaus in jedem Fall von einer gesicherten Kostenübernahme auf Grund einer bestehenden Krankenversicherung (ggf. pro rata temporis durch zwei verschiedene Träger) des behandelten Patienten ausgehen konnte, ist zudem im Falle einer Nothilfeleistung zunächst oftmals ungewiss, wer die Kosten der Behandlung schließlich zu tragen hat, weil Krankenversicherungsschutz und finanzielle Möglichkeiten des Hilfebedürftigen ungeklärt sind. Sinn des § 25 SGB XII ist es dementsprechend, die spontane Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken, um auf diese Weise Hilfe in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen (Schoch in LPK-SGB XII, 9. Auflage 2012, § 25 Rn. 1 m.w.N.; BSG, Urteile vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 19 sowie vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 20). Dieser gesetzliche Zweck würde gefährdet, wäre eine zur Zeit eines Eilfalls angefallene (Gesamt-) DRG-Pauschale nach dessen nachträglichem, ex nunc wirkenden Entfallen nur pro rata temporis für die Dauer des Eilfalls zu erstatten. In Fällen stationärer Krankenhausbehandlung stammt eine Vielzahl von (zunächst) als Eilfall behandelten Patienten aus problematischem Milieu. Muss ein Krankenhausträger deshalb etwa befürchten, dass ein Patient nicht bei der Verfolgung eines eigenen Sozialhilfeanspruchs (z.B. durch Darlegung seiner fehlenden Hilfebedürftigkeit) mitwirkt, so kann bei längerdauernden Behandlungen (bei denen in aller Regel ein Sozialhilfeträger alsbald nach Aufnahme der Notfallbehandlung kontaktierbar sein dürfte) der realisierbare Nothelferanspruch nur einen geringen Teil der Behandlungskosten decken. Das aber gefährdet die Bereitschaft eines Krankenhauses, als Nothelfer (z.B. wie hier mit einer kostenaufwendigen initialen Operation noch zur Zeit des Bestehens eines Eilfalls) tätig zu werden.
68III. Ansprüche gegen die Beigeladenen bestehen aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. dazu II.4.b und I.2.) nicht.
691. Ein Anspruch gegen die Beigeladene zu 1 scheidet aus den unter II.4. dargelegten Gründen aus.
702. Ein Anspruch gegen die Beigeladene zu 2 kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Beigeladene zu 2 war bereits für die erbrachten Leistungen örtlich nicht zuständig (vgl. dazu bereits die Ausführungen unter I.2.).
71IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und trägt dem Erfolg der Berufung Rechnung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, weil die Klägerin als Nothelferin zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG zählt (vgl. BSG, Beschluss vom 11.06.2008 - B 8 SO 45/07 B; bestätigt durch BSG, Urteil vom 23.08.2013 - B 8 SO 19/12 R Rn. 31 und Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 13/12 R Rn. 23).
72V. Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzlich bedeutsame (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG), weil höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärte Rechtsfragen aufwirft.
Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, - 4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, - 10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren, - 11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend, - 11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch - a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder - b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
- 12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, - 13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und - a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder - b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für
- 1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder - 2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.
(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.
(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.
(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.
(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
(10) nicht belegt
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
(1) Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können.
(2) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel dieses Buches ist Personen zu leisten, die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel vor.
(3) Hilfen zur Gesundheit, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen werden nach dem Fünften bis Neunten Kapitel dieses Buches geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
(4) Lebt eine Person bei ihren Eltern oder einem Elternteil und ist sie schwanger oder betreut ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, werden Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht berücksichtigt.
(5) Ist den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen im Sinne der Absätze 1 und 2 möglich oder im Sinne des Absatzes 3 zuzumuten und sind Leistungen erbracht worden, haben sie dem Träger der Sozialhilfe die Aufwendungen in diesem Umfang zu ersetzen. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(6) Der Anspruch der Berechtigten auf Leistungen für Einrichtungen oder auf Pflegegeld steht, soweit die Leistung den Berechtigten erbracht worden wäre, nach ihrem Tode demjenigen zu, der die Leistung erbracht oder die Pflege geleistet hat.
Um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, werden Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel Fünften Abschnitt Ersten Titel des Fünften Buches erbracht. Die Regelungen zur Krankenbehandlung nach § 264 des Fünften Buches gehen den Leistungen der Hilfe bei Krankheit nach Satz 1 vor.
(1) Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Leistungsberechtigte haben die freie Wahl unter den Ärzten und Zahnärzten sowie den Krankenhäusern entsprechend den Bestimmungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Hilfen werden nur in dem durch Anwendung des § 65a des Fünften Buches erzielbaren geringsten Umfang geleistet.
(3) Bei Erbringung von Leistungen nach den §§ 47 bis 51 sind die für die gesetzlichen Krankenkassen nach dem Vierten Kapitel des Fünften Buches geltenden Regelungen mit Ausnahme des Dritten Titels des Zweiten Abschnitts anzuwenden. Ärzte, Psychotherapeuten im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 des Fünften Buches und Zahnärzte haben für ihre Leistungen Anspruch auf die Vergütung, welche die Ortskrankenkasse, in deren Bereich der Arzt, Psychotherapeut oder der Zahnarzt niedergelassen ist, für ihre Mitglieder zahlt. Die sich aus den §§ 294, 295, 300 bis 302 des Fünften Buches für die Leistungserbringer ergebenden Verpflichtungen gelten auch für die Abrechnung von Leistungen nach diesem Kapitel mit dem Träger der Sozialhilfe. Die Vereinbarungen nach § 303 Abs. 1 sowie § 304 des Fünften Buches gelten für den Träger der Sozialhilfe entsprechend.
(4) Leistungsberechtigten, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird unter den Voraussetzungen von § 39a Satz 1 des Fünften Buches zu stationärer und teilstationärer Versorgung in Hospizen der von den gesetzlichen Krankenkassen entsprechend § 39a Satz 3 des Fünften Buches zu zahlende Zuschuss geleistet.
(5) (weggefallen)
Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbehandlung nur durch folgende Krankenhäuser (zugelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:
- 1.
Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt sind, - 2.
Krankenhäuser, die in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plankrankenhäuser), oder - 3.
Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben.
Tenor
-
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung weiterer 38 038 Euro verurteilt worden ist.
-
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Februar 2010 wird zurückgewiesen, soweit mit ihr Zinsen für weitere 38 038 Euro geltend gemacht worden sind.
Tatbestand
- 1
-
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung weiterer Aufwendungen in Höhe von 38 038 Euro als Nothelfer gegenüber der Beklagten für eine Behandlung in der Zeit vom 31.8. bis zum 19.10.2003 zuzüglich Zinsen seit dem 1.6.2004 im Streit.
- 2
-
Der Kläger betreibt das Unfallkrankenhaus Hamburg-Boberg (UKH). Am Nachmittag des 31.8.2003, einem Sonntag, begab sich der Beigeladene in die dortige Notfallambulanz. Von der in der Notfallambulanz tätigen Ärztin wurde er zur stationären Behandlung in das UKH eingewiesen, weil er bei einem privaten Unfall ausgedehnte drittgradige Säureverätzungen erlitten hatte und im Zeitpunkt der Aufnahme bereits Anzeichen einer Infektion zeigte, die zu einer lebensgefährlichen Sepsis hätten führen können; im UKH wurde er (nach einer Operation am 4.9.2003) bis zum 19.10.2003 stationär behandelt. Er, der Beigeladene, gab bei Aufnahme an, bei der See-Krankenkasse (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) krankenversichert zu sein; Ende Oktober 2003 lehnte die See-Krankenkasse eine Übernahme der Behandlungskosten aber ab, weil er nicht Mitglied der Kasse sei.
- 3
-
Am 12.11.2003 beantragte der Kläger erfolglos die Erstattung der entstandenen Behandlungskosten bei der Beklagten als Träger der Sozialhilfe (Bescheid vom 4.12.2003; Widerspruchsbescheid vom 23.2.2006). Dem Beigeladenen stellte der Kläger Kosten für die Heilbehandlung in Höhe von insgesamt 39 039 Euro in Rechnung (Rechnung vom 21.9.2005), die der Beigeladene nicht beglich.
- 4
-
Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 4.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2006 verurteilt, "die Aufwendungen des Klägers für die stationäre Behandlung des Beigeladenen vom 31.8.2003 bis zum 1.9.2003 in Höhe von 1001 Euro zu erstatten" und daraus "Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 1.6.2004 zu zahlen"; die Klage im Übrigen hat es abgewiesen (Urteil vom 1.2.2010). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg das Urteil des SG geändert und die Beklagte zur Zahlung weiterer 38 038 Euro nebst 4 % Zinsen jährlich seit dem 1.6.2004 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, entgegen der Auffassung des SG bestehe auch über den Aufnahme- und Folgetag hinaus ein Anspruch des Klägers als Nothelfer nach § 121 Bundesssozialhilfegesetz (BSHG); insbesondere sei über den gesamten streitbefangenen Behandlungszeitraum von einem sozialhilferechtlichen Eilfall auszugehen. Am Aufnahmetag habe für den Kläger keine Möglichkeit bestanden, den Sozialhilfeträger zu unterrichten; die Voraussetzungen eines Eilfalls seien damit auch nicht mit dem nächsten Werktag entfallen. Für die Beurteilung des Eilfalls sei nämlich grundsätzlich einheitlich für die gesamte Hilfe auf den Zeitpunkt der (ursprünglichen) Notlage abzustellen; vor dem Hintergrund der plausiblen Angaben einer bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung habe am ersten Werktag des Klinikaufenthaltes und in der Folge kein Anlass bestanden, einen Sozialhilfeträger einzuschalten. Eine andere Auffassung hätte zur Konsequenz, dass alle Krankenhäuser, die Notfallpatienten behandelten, unabhängig von den Angaben des Patienten jeweils beim zuständigen Sozialhilfeträger alsbald vorsorglich einen Antrag auf Kostenübernahme stellen müssten, um sich den Anspruch des § 121 BSHG als Nothelfer zu erhalten; dies könne vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein. Der Senat schließe sich im Übrigen der Würdigung des SG an, dass der Beigeladene bei rechtzeitiger Kenntnis der Beklagten einen Anspruch auf Krankenhilfe gehabt hätte und dieser der Höhe nach zutreffend sowie rechtzeitig iS des § 121 Satz 2 BSHG geltend gemacht worden sei. Der Zinsanspruch stütze sich auf § 44 Abs 1 und 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I).
- 5
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Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie macht eine Verletzung von § 121 BSHG geltend. Zwar habe ein medizinischer Eilfall am Aufnahmetag und am Folgetag vorgelegen; es komme aber entgegen der Auffassung des LSG für die Prüfung des Eilfalls nicht allein auf den Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus an. Vielmehr habe dieser - wie vom SG entschieden - nicht über den 1.9.2003 hinaus bestanden. Im Übrigen habe das LSG die rechtlichen Maßstäbe des § 37 BSHG (Hilfe bei Krankheit) verkannt und nicht geprüft, ob nicht der Freund des Beigeladenen, für den dieser eine Gaststätte geführt und der für den Beigeladenen gesorgt habe, für die Kosten der Krankenbehandlung als "Dritter" iS des § 37 BSHG eingetreten wäre. Auch die Ermittlungen zum Einkommen des Beigeladenen seien nicht ausreichend gewesen. Zudem hätte er ohnedies keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen wollen.
- 6
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
- 7
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Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
- 8
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Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
- 9
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Der Beigeladene beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
- 10
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Auch er hält die angegriffene Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die auch im Hinblick auf den Zinsanspruch zulässige Revision (vgl zum hier zulässigen Verzicht auf eine eigenständige Revisionsbegründung wegen des Zinsanspruchs nur BSGE 102, 10 ff RdNr 8 mwN = SozR 4-2500 § 264 Nr 2) ist nur zum Teil im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch als Nothelfer nach § 121 BSHG (auf weitere 38 038 Euro) besteht. Soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen aus diesem Betrag wendet, ist das Urteil des LSG jedoch aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Ein solcher Anspruch steht dem Kläger mangels Anspruchsgrundlage nicht zu.
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Leistungsablehnung im Bescheid vom 4.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2006 (§ 95 SGG), soweit das LSG die Beklagte zur Zahlung weiterer 38 038 Euro nebst 4 % Zinsen verurteilt hat. Richtige Beklagte ist die Freie und Hansestadt Hamburg; das Hamburgische Ausführungsgesetz zum SGG sieht eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden gemäß § 70 Nr 3 SGG nicht vor.
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Ob die Beklagte für die Erstattung von Kosten des Nothelfers überhaupt zuständig ist (vgl §§ 96, 97 BSHG; s dazu BVerwGE 114, 326 ff), mag das LSG noch prüfen. Dabei kann gegenwärtig dahinstehen, ob wegen eines Eilfalls der tatsächliche Aufenthalt des Hilfeempfängers maßgeblich ist und welcher dies war (vgl § 97 Abs 2 Satz 3 BSHG). Es spricht nämlich vieles dafür, dass vorliegend der tatsächliche Aufenthalt des Beigeladenen zur Zeit der erforderlichen Nothilfe und sein gewöhnlicher Aufenthalt zusammenfallen.
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Verfahrensfehler, die die Leistungsablehnung formell rechtswidrig machen würden, liegen ansonsten nicht vor. Insbesondere war eine Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren beim Streit über den Anspruch des Nothelfers nicht erforderlich. Es handelt sich nicht - wie dies das Gesetz in § 114 Abs 2 BSHG verlangt - um einen Widerspruch gegen die "Ablehnung von Sozialhilfe" des Hilfebedürftigen, sondern um einen Anspruch des Nothelfers aus eigenem Recht(vgl: Blüggel in juris PraxisKommentar
SGB XII, § 116 SGB XII RdNr 30; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 116 RdNr 13, Stand Juni 2012) . Es kann deshalb offen bleiben, welche Rechtsfolge sich aus einem Verstoß gegen das Gebot der Beteiligung sozial erfahrener Dritter für den Anspruch selbst ergäbe; allenfalls die Leistungsablehnung wäre nämlich rechtswidrig.
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Ob dem Kläger ein Anspruch aus § 121 BSHG zusteht - andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht -, kann nicht entschieden werden. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das LSG zwar davon ausgegangen, dass allein die Annahme des Klägers auf der Grundlage der Angaben des Beigeladenen, dieser sei gesetzlich versichert, weder bei seiner Aufnahme noch in der Folge einen Eilfall zwingend ausschließt. Die weiter gehenden Feststellungen des LSG reichen gleichwohl nicht aus.
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§ 121 BSHG, dem § 25 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung trotz des leicht geänderten Wortlauts entspricht (vgl dazu BT-Drucks 15/1514, S 58), bestimmt in seiner vorliegend maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des BSHG vom 23.3.1994 (BGBl I 646), dass jemandem, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange zu erstatten sind, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nach Satz 2 jedoch nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt.
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Der Anspruch des Nothelfers setzt damit einen Eilfall in dem Sinne voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach den Abschnitten 2 und 3 des BSHG (seit 1.1.2005 des Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII) unabwendbar und unmittelbar durch den Nothelfer gedeckt werden muss. Dies beschreibt zunächst als bedarfsbezogenes Moment die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG steht insoweit fest, dass am Aufnahmetag die sofortige medizinische Hilfe durch das UKH notwendig war. Solange im Anschluss an die Aufnahme ein stationärer Behandlungsbedarf andauerte und eine Entlassung des Beigeladenen in die ambulante Behandlung aus medizinischen Gründen ausschied, bestand dieses bedarfsbezogene Moment des Eilfalls fort. Ob stationäre Behandlungsbedürftigkeit durchgehend bis zum Ende der Behandlung vorlag, ist vom LSG bislang allerdings im Einzelnen nicht geprüft; dies wird es ggf nachzuholen haben.
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Hinzukommen muss ein sozialhilferechtliches Moment: Grundsätzlich darf eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen sein; der Sozialhilfeträger darf nicht eingeschaltet werden können. Es darf keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleiben, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten (vgl: BVerwGE 59, 73, 75; 114, 298, 300). Der Anspruch des Nothelfers besteht also in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht (vgl: BVerwG, Beschluss vom 17.7.1992 - 5 B 69/92 -, juris RdNr 6 mwN; im Einzelnen Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 25 SGB XII RdNr 21 f). Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet damit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen.
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Zweck der Regelung ist es nur, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken und Hilfe auch in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen (vgl: BSGE 103, 178 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 25 Nr 1; BVerwGE 91, 245, 248; 114, 326, 332; BT-Drucks III/1799, S 61 zu § 114). Die Entlastung des Nothelfers von seinen Kosten ist nur in diesen Fallgestaltungen die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, auch wenn Dritte schon wegen der strafrechtlichen Sanktionen (vgl § 323c Strafgesetzbuch) und Krankenhausträger und ihr ärztliches Personal zudem aus berufs- und zulassungsrechtlichen Gründen ggf zu entsprechender Hilfe verpflichtet sind (vgl auch BGH, Urteil vom 10.2.2005 - III ZR 330/04 -, NJW 2005, 1363).
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Dieses sozialhilferechtliche Moment eines Eilfalls kann - wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist - aber auch vorliegen, wenn der Träger zwar erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, aber die Umstände des Einzelfalles seine Einschaltung aus Sicht des Nothelfers nicht nahelegen, weil nach dem Kenntnisstand des Nothelfers die Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse besteht. Die weitergehende Auffassung des LSG, das Vorliegen des Eilfalls in diesem Sinne bestimme sich ausschließlich nach den Verhältnissen am ersten Tag der Hilfeleistung, ist indes verfehlt. Treten Umstände, die die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers entstehen lassen, erst im Verlauf der Hilfeleistung hinzu, verliert das Handeln den Charakter des Eilfalls (vgl: Schoch in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 25 SGB XII RdNr 9; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 25 SGB XII RdNr 13, Stand Juni 2005). Nichts anderes kann gelten, wenn solche Umstände dem Nothelfer im Verlauf der Hilfeleistung erkennbar werden und es ihm zumutbar möglich ist, den Sozialhilfeträger zu unterrichten (Coseriu in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 25 SGB XII RdNr 3; ähnlich Dauber in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 25 SGB XII RdNr 9, Stand November 2012). Darüber hinaus kann bei medizinischen Hilfeleistungen der Helfer schon dann nicht mehr das Vorliegen eines Eilfalls geltend machen, wenn er die erforderliche Aufklärung des Versicherungsstatus unterlässt. Die so vorgenommene Abgrenzung verhindert einerseits, dass der Träger der Sozialhilfe in die Stellung eines "Ausfallbürgen" gedrängt wird (vgl dazu bereits BVerwGE 114, 298, 300), andererseits aber auch, dass die mit der Norm zu fördernde Hilfsbereitschaft Dritter durch ein für den Nothelfer unabsehbares Kostenrisiko beeinträchtigt wird.
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Ob derartige Umstände vorliegen, die dem Kläger im Verlauf der Hilfeleistung haben erkennbar werden lassen, dass der (vom Montag nach dem Aufnahmetag an im Grundsatz erreichbare) Sozialhilfeträger zu unterrichten war, hat das LSG nicht ermittelt. Der Kläger, der mit dem UKH ein zugelassenes Krankenhaus iS der § 107 Abs 1, § 108 Nr 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) betreibt, Mitglied der Hamburger Krankenhausgesellschaft ist und an der Versorgung gesetzlich Versicherter auf Grundlage des § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm dem Sicherstellungsvertrag nach § 112 Abs 2 Nr 1 SGB V für die Freie und Hansestadt Hamburg teilnimmt, handelte nach den Feststellungen des LSG in der Annahme, die Versorgung des Beigeladenen, der seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) behauptet hatte, sei ein eigenes Geschäft, nämlich die Erfüllung seiner in diesem Fall bestehenden Verpflichtungen aus § 109 Abs 4 SGB V iVm dem Sicherstellungsvertrag. Diese Annahme des Klägers steht einem Anspruch als Nothelfer jedoch nicht von vornherein entgegen. Der Gesetzeswortlaut des § 121 BSHG (wie auch des § 25 SGB XII) gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Anspruch des Helfers auf Erstattung seiner Aufwendungen von seinen Vorstellungen über die Frage abhinge, ob er mit der Hilfeleistung ein eigenes oder ein fremdes Geschäft führt(vgl Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 121 RdNr 6). Selbst wenn im Privatrecht die irrtümliche Eigengeschäftsführung (sog "unechte Geschäftsführung ohne Auftrag") bei einem objektiv fremden Geschäft eine Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließt (vgl § 687 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch
) , so ist der Anspruch des Nothelfers der Geschäftsführung ohne Auftrag nur nachgebildet (vgl: BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 9; BVerwGE 37, 133, 134); ein unmittelbarer oder entsprechender Rückgriff auf die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag ist - abgesehen davon, ob es sich überhaupt um ein objektiv fremdes Geschäft gehandelt hat - damit nicht verbunden. § 121 BSHG bzw § 25 SGB XII regeln abschließend die Voraussetzungen eines Kostenersatzanspruchs einer Person, die anstelle des Sozialhilfeträgers und damit entgegen dem öffentlichrechtlich geregelten Kompetenz- und Zuständigkeitsgefüge Hilfeleistungen ohne dessen Auftrag erbringt. Soweit öffentlichrechtliche Regelungen solche Sachverhalte erfassen, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff BGB aus(vgl: BSGE 85, 110, 114 f = SozR 3-2500 § 60 Nr 4 S 24; BSGE 86, 1, 4 ff = SozR 3-7610 § 683 Nr 4 S 12 ff).
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Da der Nothelfer, wenn der Träger der Sozialhilfe erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, mit seiner Hilfeleistung (auch) eine öffentliche Aufgabe anstelle des eigentlich zuständigen Hoheitsträgers erfüllt und eine Durchbrechung des öffentlichrechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse liegt (vgl dazu im Einzelnen BSGE 86, 1, 7 ff = SozR 3-7610 § 683 Nr 4 S 15 ff), kann er Ersatz hierfür nur verlangen, wenn er ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen. Soweit sich ein zur Versorgung von Versicherten der GKV zugelassenes Krankenhaus darauf beruft, es habe davon ausgehen dürfen, einen Versicherten der GKV zu deren Lasten zu behandeln, und den Sozialhilfeträger wegen des Grundsatzes des Nachrangs der Hilfe deshalb nicht eingeschaltet, sind maßgeblich für die entsprechenden Obliegenheiten die Prüfungspflichten im Verhältnis zur Krankenkasse; denn hier ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine solche (vorrangige) Behandlung stattzufinden hat. Wird wegen der Verletzung dieser Prüfungspflichten dem Krankenhaus nicht erkennbar, dass eine Kostentragung durch die Krankenkasse zumindest zweifelhaft ist, und unterbleibt deshalb die Unterrichtung des Sozialhilfeträgers, greift auch ein Anspruch nach § 121 BSHG ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr).
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Dies hat das LSG nicht ausreichend berücksichtigt, wenn es pauschal darauf abstellt, einem Krankenhaus könne es nicht zugemutet werden, von der Aufnahme jedes Patienten, der angibt, gesetzlich versichert zu sein, zugleich dem Träger der Sozialhilfe Kenntnis zu geben. Von Krankenhäusern, die mit der Behandlung von Notfallpatienten zu Lasten der GKV vertraut sind, sind - ähnlich wie im Fall der Aufnahme von Privatpatienten, der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 114, 298 ff) zu entscheiden war - differenziertere Schritte wegen der Prüfung der Kostentragung zu erwarten. Eine Einschaltung des Sozialhilfeträgers in jedem Fall der Aufnahme eines Notfallpatienten ist dabei - anders als das LSG meint - bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Prüfungspflichten den Krankenkassen gegenüber nicht notwendig. Soweit der Kläger die Prüfungspflichten im Hinblick auf Versichertenstatus des Patienten gegenüber der Krankenkasse erfüllt hat, kann er der Beklagten gegenüber geltend machen, es habe für ihn die Notwendigkeit der Einschaltung des Sozialhilfeträgers nicht erkennbar werden können, weil seitens der Krankenkasse keine Hinweise auf das Fehlen einer Mitgliedschaft erfolgt seien.
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Die Bestimmungen in dem für die entsprechenden Prüfungspflichten eines in der Freien und Hansestadt Hamburg zugelassenen Krankenhauses maßgeblichen, seit dem 1.1.2003 geltenden Sicherstellungsvertrag hat das LSG unberücksichtigt gelassen, sodass der Senat nicht daran gehindert ist, diese dem Grunde nach nicht revisiblen (§ 162 SGG) Vorschriften heranzuziehen. Sie regeln ausdrücklich, dass sich Versicherte bei Aufnahme in dem Krankenhaus mit ihrer Krankenversicherungskarte (vgl § 15 Abs 6 SGB V) und einem Lichtbildausweis auszuweisen haben (§ 6 Abs 2 des Vertrages). Wenn der Beigeladene vorliegend noch 6 Monate nach dem bislang aktenkundigen Ende seiner Mitgliedschaft in der GKV im Besitz einer solchen Karte war, er diese vorgewiesen und sich zugleich als berechtigter Inhaber dieser Karte mit einem Lichtbildausweis ausgewiesen haben sollte, könnte bei dem Kläger vernünftigerweise die Annahme entstanden sein, die Behandlung finde im Rahmen der Versorgung nach dem SGB V statt. Zwar lässt die missbräuchliche Verwendung der Karte allein einen Anspruch gegen die Krankenversicherung nicht entstehen (vgl dazu BSGE 101, 33 ff = SozR 4-2500 § 109 Nr 9); dem Krankenhaus kann aber im Anwendungsbereich des § 121 BSHG nicht vorgeworfen werden, die verspätete Kenntnisnahme vom Hilfefall durch den Träger der Sozialhilfe beruhe auf seiner fehlerhaften Einschätzung der Absicherung des Notfallpatienten. Das Krankenhaus darf vielmehr bei Vorlage der Karte solange davon ausgehen, die Zahlungsverpflichtung einer gesetzlichen Krankenkasse entstehe unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den bei ihr versicherten Patienten, bis sich entgegenstehende Hinweise ergeben. Im Verhältnis zum Träger der Sozialhilfe kann es sich dann auf das Vorliegen eines Eilfalls berufen. Ergeben die Ermittlungen des LSG, dass sich der Beigeladene nicht mehr als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse hat ausweisen können, bestand für den Kläger von Beginn der Behandlung an Anlass, an der Richtigkeit der Behauptung des Beigeladenen, versichertes Mitglied der See-Krankenkasse zu sein, zu zweifeln und deshalb jedenfalls (ggf neben weitergehenden Ermittlungen bei der See-Krankenkasse) an dem der Aufnahme folgenden Werktag den Sozialhilfeträger zu unterrichten. Ein über die ersten beiden Tage hinausgehender Anspruch nach § 121 BSHG würde in diesem Fall ausscheiden. Die erforderliche Prüfung wird das LSG durchzuführen haben; die Beweislast trägt der Kläger (vgl bereits BVerwGE 45, 131, 132 f).
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Auch welche Schritte der Kläger im Anschluss an die Aufnahme zur Klärung seiner Verpflichtung aus § 109 Abs 4 SGB V unternommen hat und ob er dabei insbesondere die weiteren in § 301 SGB V und im Sicherstellungsvertrag vorgeschriebenen Mitteilungspflichten der Krankenkasse gegenüber erfüllt hat, ist bislang nicht festgestellt. Ob der Kläger auch im Verlauf der Behandlung weiterhin annehmen durfte, es liege eine Behandlung zu Lasten der GKV vor, oder ob er, wenn sich in der Folge bei ihm ernstliche Zweifel hätten aufdrängen müssen, versucht hat, eine Klärung über den Versichertenstatus des Beigeladenen herbeizuführen, wird das LSG aufzuklären haben. Dabei kann das vom SG in Bezug genommene Schreiben der See-Krankenkasse vom 17.9.2008 nicht unberücksichtigt bleiben. Aus der Angabe der See-Krankenkasse, "der Anspruch" sei noch "ungeklärt", könnte sich für den mit der Versorgung von Versicherten der GKV vertrauten Kläger der Schluss aufdrängen, dass der Versichertenstatus ernstlich in Zweifel zu ziehen ist, und deshalb wegen der unterbliebenen Unterrichtung des Sozialhilfeträgers (bzw der fehlenden weitergehenden Abklärung bei der Krankenkasse) ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Kostenersatz als Nothelfer ausscheiden.
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Liegt ein Eilfall iS des § 121 BSHG vor, wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs die notwendigen Feststellungen zu treffen haben. Zu prüfen ist, ob die Beklagte bei Kenntnis Leistungen an den Beigeladenen gemäß § 27 Abs 1 Nr 2 BSHG iVm §§ 37, 38 BSHG zu erbringen gehabt hätte. Allein die berufs- und zulassungsrechtlichen Verpflichtungen des Klägers zur Behandlung stehen einem Anspruch als Nothelfer allerdings nicht entgegen. Nicht die eigene rechtliche Pflicht zur Hilfeleistung, sondern die Pflicht zur Tragung der Kosten hierfür (etwa als Schädiger) geht nach § 121 Satz 1 BSHG einem Anspruch als Nothelfer vor(ähnlich Coseriu in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 25 SGB XII RdNr 5). Bislang ist indes ungeprüft geblieben, ob der Anspruch des Klägers daran scheitert, dass der Beigeladene wegen des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs 1 BSHG; seit 1.1.2005 § 2 Abs 1 SGB XII) gegenüber Leistungen der Krankenkasse keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen besaß. Er, der Beigeladene, könnte entgegen der Annahme der Beteiligten pflichtversichertes Mitglied der GKV nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V gewesen sein, wenn er in der Gaststätte, die er nach seinen Angaben als "Strohmann" geführt hat, tatsächlich iS des § 7 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschiften der Sozialversicherung - (SGB IV) abhängig beschäftigt war. Wäre dies der Fall, hätte die zuständige Krankenkasse durch die Maßnahme des Klägers als dem zugelassenen Leistungserbringer die (vorrangige) Krankenversicherungsleistung als Sachleistung bereits erbracht.
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Ob von Hilfebedürftigkeit des Beigeladenen (§ 28 Abs 1 BSHG) auszugehen ist, ist auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilbar; die in ihren Einzelheiten unklare Bezugnahme auf die Entscheidung des SG lässt eigene Feststellungen des LSG nicht erkennbar werden, sodass es insoweit auch nicht auf die erhobenen Verfahrensrügen ankommt. Das LSG wird ggf dem Einwand der Beklagten nachzugehen haben, der Beigeladene hätte - um die von ihm (nur) behauptete Selbständigkeit nach außen aufrechterhalten zu können - seinerseits die notwendige Hilfe nicht in Anspruch genommen. Ein Anspruch des Nothelfers scheidet nämlich auch aus, wenn der Hilfebedürftige von seinem Recht, Leistungen der Sozialhilfe nicht in Anspruch zu nehmen, Gebrauch gemacht hätte: Sozialhilfe darf nicht aufgezwungen werden (vgl dazu BVerfGE 22, 180, 219). Der Träger der Sozialhilfe wäre deshalb im Falle der ernstlichen, in Kenntnis der ihn dann treffenden Kostenlast ausgesprochenen Weigerung des Beigeladenen, Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht leistungspflichtig geworden.
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Ob der Kläger einen eventuellen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht hat, lässt sich ebenfalls nicht abschließend beurteilen. Der Anspruch des Nothelfers besteht nach § 121 Satz 2 BSHG nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt. Ist noch bis zum Ende der stationären Behandlung von einem Eilfall auszugehen, ist der Antrag (vom 12.11.2003) jedenfalls innerhalb angemessener Frist erfolgt. Der Senat hält aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine Frist von einem Monat für angemessen, die regelmäßig mit dem Ende des Eilfalls beginnen wird. Eine abschließende Festlegung braucht im derzeitigen Stand des Verfahrens jedoch nicht zu erfolgen.
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Schließlich wird der Anspruch der Höhe nach zu überprüfen sein. Der Anspruch des Nothelfers ist auf die Erstattung von Aufwendungen "in gebotenem Umfang" begrenzt. Die zu erstattenden Aufwendungen sind deshalb mit den dem Beigeladenen in Rechnung gestellten Kosten, die LSG und SG in den Entscheidungen in Bezug genommen haben, nicht notwendigerweise deckungsgleich. Maßstab für die gebotene Höhe der Aufwendungen eines Nothelfers sind die Kosten, die die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis ihrerseits hätte aufwenden müssen; ob darüber hinaus Kosten erstattungsfähig sein können, kann im derzeitigen Stand des Verfahrens offen bleiben. Soweit bei Hilfebedürftigkeit und in Kenntnis der Notlage von der Beklagten Hilfe bei Krankheit nach § 37 Abs 1 BSHG hätte gewährt werden müssen, gilt für die Erbringung dieser Leistungen jedenfalls das SGB V entsprechend(vgl § 38 Abs 3 Satz 1 BSHG). Feststellungen, in welcher Höhe der Kläger nach den krankenversicherungsrechtlichen Regelungen Vergütungsansprüche (§ 109 Abs 4 SGB V, s dazu nur: BSGE 109, 236 ff RdNr 15 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2; Wahl in jurisPK-SGB V, § 109 RdNr 119 ff mwN) gehabt hätte, fehlen bislang. Deshalb könnten sich höhere Ansprüche auch für die ersten beiden Tage der Behandlung ergeben. Sollte der Beigeladene eine Krankenhausbehandlung erhalten haben, für die eine Fallpauschale bzw Fallpauschalen vereinbart wären, und nur für einen Teil der streitbefangenen Zeit ein Anspruch des Klägers als Nothelfer bestehen, ist die Aufteilung der nach § 121 BSHG erstattungsfähigen Kosten in Abhängigkeit von der tatsächlich für die Fallpauschale in Anspruch genommenen Zahl der Krankenhaustage - pro rata temporis - zu erwägen(so für den Fall des Kassenwechsels während einer Krankenhausbehandlung BSGE 99, 102 ff = SozR 4-2500 § 19 Nr 4). Abschließend braucht hierüber im derzeitigen Stand des Verfahrens aber nicht entschieden zu werden.
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Ein Anspruch des Klägers auf Verzinsung eines ggf bestehenden Anspruchs auf Leistungen als Nothelfer besteht nicht. Aus § 44 Abs 1 SGB I kann der Nothelfer entgegen der Auffassung des LSG einen Zinsanspruch nicht herleiten. Bei dem Anspruch des Nothelfers nach § 121 BSHG handelt es sich nicht um eine Geldleistung iS des § 11 Satz 1 SGB I, die dem Einzelnen nach den Vorschriften des SGB zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte gewährt wird. Soweit der Senat den Anspruch des Nothelfers als eine Sozialhilfeleistung im weiten Sinne ansieht (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 9 unter Hinweis auf Rothkegel in Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil II Kap 5 RdNr 12; kritisch nunmehr Pattar in Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Teil II Kap 10 RdNr 41), ist damit eine unmittelbare Anknüpfung an § 11 Satz 1 SGB I ausdrücklich nicht verbunden(BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 8). Im Übrigen wollte der Gesetzgeber mit § 44 SGB I nur der Tatsache Rechnung tragen, dass soziale Geldleistungen in der Regel die Lebensgrundlage des Hilfebedürftigen bilden und bei verspäteter Zahlung nicht selten Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig machen(BT-Drucks 7/868 S 30 zu § 44). Solche Nachteile entstehen beim anspruchsberechtigten Nothelfer durch die Hilfeleistung im Eilfall typischerweise aber nicht; eine analoge Anwendung des § 44 SGB I oder - für Verzugs- oder Prozesszinsen - der §§ 284, 285, 288 oder 291 BGB kommt für andere Personen als Empfänger einer Sozialleistung nicht in Betracht(BSGE 71, 72, 74 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1; BSG SozR 3-1300 § 61 Nr 1).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung weiterer 38 038 Euro verurteilt worden ist.
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 1. Februar 2010 wird zurückgewiesen, soweit mit ihr Zinsen für weitere 38 038 Euro geltend gemacht worden sind.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Erstattung weiterer Aufwendungen in Höhe von 38 038 Euro als Nothelfer gegenüber der Beklagten für eine Behandlung in der Zeit vom 31.8. bis zum 19.10.2003 zuzüglich Zinsen seit dem 1.6.2004 im Streit.
- 2
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Der Kläger betreibt das Unfallkrankenhaus Hamburg-Boberg (UKH). Am Nachmittag des 31.8.2003, einem Sonntag, begab sich der Beigeladene in die dortige Notfallambulanz. Von der in der Notfallambulanz tätigen Ärztin wurde er zur stationären Behandlung in das UKH eingewiesen, weil er bei einem privaten Unfall ausgedehnte drittgradige Säureverätzungen erlitten hatte und im Zeitpunkt der Aufnahme bereits Anzeichen einer Infektion zeigte, die zu einer lebensgefährlichen Sepsis hätten führen können; im UKH wurde er (nach einer Operation am 4.9.2003) bis zum 19.10.2003 stationär behandelt. Er, der Beigeladene, gab bei Aufnahme an, bei der See-Krankenkasse (nunmehr Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) krankenversichert zu sein; Ende Oktober 2003 lehnte die See-Krankenkasse eine Übernahme der Behandlungskosten aber ab, weil er nicht Mitglied der Kasse sei.
- 3
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Am 12.11.2003 beantragte der Kläger erfolglos die Erstattung der entstandenen Behandlungskosten bei der Beklagten als Träger der Sozialhilfe (Bescheid vom 4.12.2003; Widerspruchsbescheid vom 23.2.2006). Dem Beigeladenen stellte der Kläger Kosten für die Heilbehandlung in Höhe von insgesamt 39 039 Euro in Rechnung (Rechnung vom 21.9.2005), die der Beigeladene nicht beglich.
- 4
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Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 4.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2006 verurteilt, "die Aufwendungen des Klägers für die stationäre Behandlung des Beigeladenen vom 31.8.2003 bis zum 1.9.2003 in Höhe von 1001 Euro zu erstatten" und daraus "Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 1.6.2004 zu zahlen"; die Klage im Übrigen hat es abgewiesen (Urteil vom 1.2.2010). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg das Urteil des SG geändert und die Beklagte zur Zahlung weiterer 38 038 Euro nebst 4 % Zinsen jährlich seit dem 1.6.2004 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, entgegen der Auffassung des SG bestehe auch über den Aufnahme- und Folgetag hinaus ein Anspruch des Klägers als Nothelfer nach § 121 Bundesssozialhilfegesetz (BSHG); insbesondere sei über den gesamten streitbefangenen Behandlungszeitraum von einem sozialhilferechtlichen Eilfall auszugehen. Am Aufnahmetag habe für den Kläger keine Möglichkeit bestanden, den Sozialhilfeträger zu unterrichten; die Voraussetzungen eines Eilfalls seien damit auch nicht mit dem nächsten Werktag entfallen. Für die Beurteilung des Eilfalls sei nämlich grundsätzlich einheitlich für die gesamte Hilfe auf den Zeitpunkt der (ursprünglichen) Notlage abzustellen; vor dem Hintergrund der plausiblen Angaben einer bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung habe am ersten Werktag des Klinikaufenthaltes und in der Folge kein Anlass bestanden, einen Sozialhilfeträger einzuschalten. Eine andere Auffassung hätte zur Konsequenz, dass alle Krankenhäuser, die Notfallpatienten behandelten, unabhängig von den Angaben des Patienten jeweils beim zuständigen Sozialhilfeträger alsbald vorsorglich einen Antrag auf Kostenübernahme stellen müssten, um sich den Anspruch des § 121 BSHG als Nothelfer zu erhalten; dies könne vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein. Der Senat schließe sich im Übrigen der Würdigung des SG an, dass der Beigeladene bei rechtzeitiger Kenntnis der Beklagten einen Anspruch auf Krankenhilfe gehabt hätte und dieser der Höhe nach zutreffend sowie rechtzeitig iS des § 121 Satz 2 BSHG geltend gemacht worden sei. Der Zinsanspruch stütze sich auf § 44 Abs 1 und 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I).
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Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie macht eine Verletzung von § 121 BSHG geltend. Zwar habe ein medizinischer Eilfall am Aufnahmetag und am Folgetag vorgelegen; es komme aber entgegen der Auffassung des LSG für die Prüfung des Eilfalls nicht allein auf den Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus an. Vielmehr habe dieser - wie vom SG entschieden - nicht über den 1.9.2003 hinaus bestanden. Im Übrigen habe das LSG die rechtlichen Maßstäbe des § 37 BSHG (Hilfe bei Krankheit) verkannt und nicht geprüft, ob nicht der Freund des Beigeladenen, für den dieser eine Gaststätte geführt und der für den Beigeladenen gesorgt habe, für die Kosten der Krankenbehandlung als "Dritter" iS des § 37 BSHG eingetreten wäre. Auch die Ermittlungen zum Einkommen des Beigeladenen seien nicht ausreichend gewesen. Zudem hätte er ohnedies keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen wollen.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
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Der Beigeladene beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Auch er hält die angegriffene Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die auch im Hinblick auf den Zinsanspruch zulässige Revision (vgl zum hier zulässigen Verzicht auf eine eigenständige Revisionsbegründung wegen des Zinsanspruchs nur BSGE 102, 10 ff RdNr 8 mwN = SozR 4-2500 § 264 Nr 2) ist nur zum Teil im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz
) . Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG kann nicht entschieden werden, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch als Nothelfer nach § 121 BSHG (auf weitere 38 038 Euro) besteht. Soweit sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Zinsen aus diesem Betrag wendet, ist das Urteil des LSG jedoch aufzuheben und die Berufung des Klägers zurückzuweisen (§ 170 Abs 2 Satz 1 SGG). Ein solcher Anspruch steht dem Kläger mangels Anspruchsgrundlage nicht zu.
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Leistungsablehnung im Bescheid vom 4.12.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.2.2006 (§ 95 SGG), soweit das LSG die Beklagte zur Zahlung weiterer 38 038 Euro nebst 4 % Zinsen verurteilt hat. Richtige Beklagte ist die Freie und Hansestadt Hamburg; das Hamburgische Ausführungsgesetz zum SGG sieht eine Beteiligtenfähigkeit von Behörden gemäß § 70 Nr 3 SGG nicht vor.
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Ob die Beklagte für die Erstattung von Kosten des Nothelfers überhaupt zuständig ist (vgl §§ 96, 97 BSHG; s dazu BVerwGE 114, 326 ff), mag das LSG noch prüfen. Dabei kann gegenwärtig dahinstehen, ob wegen eines Eilfalls der tatsächliche Aufenthalt des Hilfeempfängers maßgeblich ist und welcher dies war (vgl § 97 Abs 2 Satz 3 BSHG). Es spricht nämlich vieles dafür, dass vorliegend der tatsächliche Aufenthalt des Beigeladenen zur Zeit der erforderlichen Nothilfe und sein gewöhnlicher Aufenthalt zusammenfallen.
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Verfahrensfehler, die die Leistungsablehnung formell rechtswidrig machen würden, liegen ansonsten nicht vor. Insbesondere war eine Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren beim Streit über den Anspruch des Nothelfers nicht erforderlich. Es handelt sich nicht - wie dies das Gesetz in § 114 Abs 2 BSHG verlangt - um einen Widerspruch gegen die "Ablehnung von Sozialhilfe" des Hilfebedürftigen, sondern um einen Anspruch des Nothelfers aus eigenem Recht(vgl: Blüggel in juris PraxisKommentar
SGB XII, § 116 SGB XII RdNr 30; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 116 RdNr 13, Stand Juni 2012) . Es kann deshalb offen bleiben, welche Rechtsfolge sich aus einem Verstoß gegen das Gebot der Beteiligung sozial erfahrener Dritter für den Anspruch selbst ergäbe; allenfalls die Leistungsablehnung wäre nämlich rechtswidrig.
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Ob dem Kläger ein Anspruch aus § 121 BSHG zusteht - andere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht -, kann nicht entschieden werden. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das LSG zwar davon ausgegangen, dass allein die Annahme des Klägers auf der Grundlage der Angaben des Beigeladenen, dieser sei gesetzlich versichert, weder bei seiner Aufnahme noch in der Folge einen Eilfall zwingend ausschließt. Die weiter gehenden Feststellungen des LSG reichen gleichwohl nicht aus.
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§ 121 BSHG, dem § 25 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung trotz des leicht geänderten Wortlauts entspricht (vgl dazu BT-Drucks 15/1514, S 58), bestimmt in seiner vorliegend maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des BSHG vom 23.3.1994 (BGBl I 646), dass jemandem, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange zu erstatten sind, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Dies gilt nach Satz 2 jedoch nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt.
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Der Anspruch des Nothelfers setzt damit einen Eilfall in dem Sinne voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach den Abschnitten 2 und 3 des BSHG (seit 1.1.2005 des Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII) unabwendbar und unmittelbar durch den Nothelfer gedeckt werden muss. Dies beschreibt zunächst als bedarfsbezogenes Moment die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des LSG steht insoweit fest, dass am Aufnahmetag die sofortige medizinische Hilfe durch das UKH notwendig war. Solange im Anschluss an die Aufnahme ein stationärer Behandlungsbedarf andauerte und eine Entlassung des Beigeladenen in die ambulante Behandlung aus medizinischen Gründen ausschied, bestand dieses bedarfsbezogene Moment des Eilfalls fort. Ob stationäre Behandlungsbedürftigkeit durchgehend bis zum Ende der Behandlung vorlag, ist vom LSG bislang allerdings im Einzelnen nicht geprüft; dies wird es ggf nachzuholen haben.
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Hinzukommen muss ein sozialhilferechtliches Moment: Grundsätzlich darf eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen sein; der Sozialhilfeträger darf nicht eingeschaltet werden können. Es darf keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleiben, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten (vgl: BVerwGE 59, 73, 75; 114, 298, 300). Der Anspruch des Nothelfers besteht also in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht (vgl: BVerwG, Beschluss vom 17.7.1992 - 5 B 69/92 -, juris RdNr 6 mwN; im Einzelnen Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 25 SGB XII RdNr 21 f). Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet damit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen.
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Zweck der Regelung ist es nur, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken und Hilfe auch in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen (vgl: BSGE 103, 178 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 25 Nr 1; BVerwGE 91, 245, 248; 114, 326, 332; BT-Drucks III/1799, S 61 zu § 114). Die Entlastung des Nothelfers von seinen Kosten ist nur in diesen Fallgestaltungen die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, auch wenn Dritte schon wegen der strafrechtlichen Sanktionen (vgl § 323c Strafgesetzbuch) und Krankenhausträger und ihr ärztliches Personal zudem aus berufs- und zulassungsrechtlichen Gründen ggf zu entsprechender Hilfe verpflichtet sind (vgl auch BGH, Urteil vom 10.2.2005 - III ZR 330/04 -, NJW 2005, 1363).
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Dieses sozialhilferechtliche Moment eines Eilfalls kann - wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist - aber auch vorliegen, wenn der Träger zwar erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, aber die Umstände des Einzelfalles seine Einschaltung aus Sicht des Nothelfers nicht nahelegen, weil nach dem Kenntnisstand des Nothelfers die Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse besteht. Die weitergehende Auffassung des LSG, das Vorliegen des Eilfalls in diesem Sinne bestimme sich ausschließlich nach den Verhältnissen am ersten Tag der Hilfeleistung, ist indes verfehlt. Treten Umstände, die die Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers entstehen lassen, erst im Verlauf der Hilfeleistung hinzu, verliert das Handeln den Charakter des Eilfalls (vgl: Schoch in Lehr- und Praxiskommentar SGB XII, 9. Aufl 2012, § 25 SGB XII RdNr 9; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II, SGB XII, AsylbLG, § 25 SGB XII RdNr 13, Stand Juni 2005). Nichts anderes kann gelten, wenn solche Umstände dem Nothelfer im Verlauf der Hilfeleistung erkennbar werden und es ihm zumutbar möglich ist, den Sozialhilfeträger zu unterrichten (Coseriu in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 25 SGB XII RdNr 3; ähnlich Dauber in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 25 SGB XII RdNr 9, Stand November 2012). Darüber hinaus kann bei medizinischen Hilfeleistungen der Helfer schon dann nicht mehr das Vorliegen eines Eilfalls geltend machen, wenn er die erforderliche Aufklärung des Versicherungsstatus unterlässt. Die so vorgenommene Abgrenzung verhindert einerseits, dass der Träger der Sozialhilfe in die Stellung eines "Ausfallbürgen" gedrängt wird (vgl dazu bereits BVerwGE 114, 298, 300), andererseits aber auch, dass die mit der Norm zu fördernde Hilfsbereitschaft Dritter durch ein für den Nothelfer unabsehbares Kostenrisiko beeinträchtigt wird.
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Ob derartige Umstände vorliegen, die dem Kläger im Verlauf der Hilfeleistung haben erkennbar werden lassen, dass der (vom Montag nach dem Aufnahmetag an im Grundsatz erreichbare) Sozialhilfeträger zu unterrichten war, hat das LSG nicht ermittelt. Der Kläger, der mit dem UKH ein zugelassenes Krankenhaus iS der § 107 Abs 1, § 108 Nr 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) betreibt, Mitglied der Hamburger Krankenhausgesellschaft ist und an der Versorgung gesetzlich Versicherter auf Grundlage des § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm dem Sicherstellungsvertrag nach § 112 Abs 2 Nr 1 SGB V für die Freie und Hansestadt Hamburg teilnimmt, handelte nach den Feststellungen des LSG in der Annahme, die Versorgung des Beigeladenen, der seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) behauptet hatte, sei ein eigenes Geschäft, nämlich die Erfüllung seiner in diesem Fall bestehenden Verpflichtungen aus § 109 Abs 4 SGB V iVm dem Sicherstellungsvertrag. Diese Annahme des Klägers steht einem Anspruch als Nothelfer jedoch nicht von vornherein entgegen. Der Gesetzeswortlaut des § 121 BSHG (wie auch des § 25 SGB XII) gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein Anspruch des Helfers auf Erstattung seiner Aufwendungen von seinen Vorstellungen über die Frage abhinge, ob er mit der Hilfeleistung ein eigenes oder ein fremdes Geschäft führt(vgl Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Aufl 2002, § 121 RdNr 6). Selbst wenn im Privatrecht die irrtümliche Eigengeschäftsführung (sog "unechte Geschäftsführung ohne Auftrag") bei einem objektiv fremden Geschäft eine Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließt (vgl § 687 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch
) , so ist der Anspruch des Nothelfers der Geschäftsführung ohne Auftrag nur nachgebildet (vgl: BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 9; BVerwGE 37, 133, 134); ein unmittelbarer oder entsprechender Rückgriff auf die Regelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag ist - abgesehen davon, ob es sich überhaupt um ein objektiv fremdes Geschäft gehandelt hat - damit nicht verbunden. § 121 BSHG bzw § 25 SGB XII regeln abschließend die Voraussetzungen eines Kostenersatzanspruchs einer Person, die anstelle des Sozialhilfeträgers und damit entgegen dem öffentlichrechtlich geregelten Kompetenz- und Zuständigkeitsgefüge Hilfeleistungen ohne dessen Auftrag erbringt. Soweit öffentlichrechtliche Regelungen solche Sachverhalte erfassen, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff BGB aus(vgl: BSGE 85, 110, 114 f = SozR 3-2500 § 60 Nr 4 S 24; BSGE 86, 1, 4 ff = SozR 3-7610 § 683 Nr 4 S 12 ff).
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Da der Nothelfer, wenn der Träger der Sozialhilfe erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, mit seiner Hilfeleistung (auch) eine öffentliche Aufgabe anstelle des eigentlich zuständigen Hoheitsträgers erfüllt und eine Durchbrechung des öffentlichrechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse liegt (vgl dazu im Einzelnen BSGE 86, 1, 7 ff = SozR 3-7610 § 683 Nr 4 S 15 ff), kann er Ersatz hierfür nur verlangen, wenn er ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen. Soweit sich ein zur Versorgung von Versicherten der GKV zugelassenes Krankenhaus darauf beruft, es habe davon ausgehen dürfen, einen Versicherten der GKV zu deren Lasten zu behandeln, und den Sozialhilfeträger wegen des Grundsatzes des Nachrangs der Hilfe deshalb nicht eingeschaltet, sind maßgeblich für die entsprechenden Obliegenheiten die Prüfungspflichten im Verhältnis zur Krankenkasse; denn hier ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine solche (vorrangige) Behandlung stattzufinden hat. Wird wegen der Verletzung dieser Prüfungspflichten dem Krankenhaus nicht erkennbar, dass eine Kostentragung durch die Krankenkasse zumindest zweifelhaft ist, und unterbleibt deshalb die Unterrichtung des Sozialhilfeträgers, greift auch ein Anspruch nach § 121 BSHG ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr).
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Dies hat das LSG nicht ausreichend berücksichtigt, wenn es pauschal darauf abstellt, einem Krankenhaus könne es nicht zugemutet werden, von der Aufnahme jedes Patienten, der angibt, gesetzlich versichert zu sein, zugleich dem Träger der Sozialhilfe Kenntnis zu geben. Von Krankenhäusern, die mit der Behandlung von Notfallpatienten zu Lasten der GKV vertraut sind, sind - ähnlich wie im Fall der Aufnahme von Privatpatienten, der vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 114, 298 ff) zu entscheiden war - differenziertere Schritte wegen der Prüfung der Kostentragung zu erwarten. Eine Einschaltung des Sozialhilfeträgers in jedem Fall der Aufnahme eines Notfallpatienten ist dabei - anders als das LSG meint - bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Prüfungspflichten den Krankenkassen gegenüber nicht notwendig. Soweit der Kläger die Prüfungspflichten im Hinblick auf Versichertenstatus des Patienten gegenüber der Krankenkasse erfüllt hat, kann er der Beklagten gegenüber geltend machen, es habe für ihn die Notwendigkeit der Einschaltung des Sozialhilfeträgers nicht erkennbar werden können, weil seitens der Krankenkasse keine Hinweise auf das Fehlen einer Mitgliedschaft erfolgt seien.
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Die Bestimmungen in dem für die entsprechenden Prüfungspflichten eines in der Freien und Hansestadt Hamburg zugelassenen Krankenhauses maßgeblichen, seit dem 1.1.2003 geltenden Sicherstellungsvertrag hat das LSG unberücksichtigt gelassen, sodass der Senat nicht daran gehindert ist, diese dem Grunde nach nicht revisiblen (§ 162 SGG) Vorschriften heranzuziehen. Sie regeln ausdrücklich, dass sich Versicherte bei Aufnahme in dem Krankenhaus mit ihrer Krankenversicherungskarte (vgl § 15 Abs 6 SGB V) und einem Lichtbildausweis auszuweisen haben (§ 6 Abs 2 des Vertrages). Wenn der Beigeladene vorliegend noch 6 Monate nach dem bislang aktenkundigen Ende seiner Mitgliedschaft in der GKV im Besitz einer solchen Karte war, er diese vorgewiesen und sich zugleich als berechtigter Inhaber dieser Karte mit einem Lichtbildausweis ausgewiesen haben sollte, könnte bei dem Kläger vernünftigerweise die Annahme entstanden sein, die Behandlung finde im Rahmen der Versorgung nach dem SGB V statt. Zwar lässt die missbräuchliche Verwendung der Karte allein einen Anspruch gegen die Krankenversicherung nicht entstehen (vgl dazu BSGE 101, 33 ff = SozR 4-2500 § 109 Nr 9); dem Krankenhaus kann aber im Anwendungsbereich des § 121 BSHG nicht vorgeworfen werden, die verspätete Kenntnisnahme vom Hilfefall durch den Träger der Sozialhilfe beruhe auf seiner fehlerhaften Einschätzung der Absicherung des Notfallpatienten. Das Krankenhaus darf vielmehr bei Vorlage der Karte solange davon ausgehen, die Zahlungsverpflichtung einer gesetzlichen Krankenkasse entstehe unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den bei ihr versicherten Patienten, bis sich entgegenstehende Hinweise ergeben. Im Verhältnis zum Träger der Sozialhilfe kann es sich dann auf das Vorliegen eines Eilfalls berufen. Ergeben die Ermittlungen des LSG, dass sich der Beigeladene nicht mehr als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse hat ausweisen können, bestand für den Kläger von Beginn der Behandlung an Anlass, an der Richtigkeit der Behauptung des Beigeladenen, versichertes Mitglied der See-Krankenkasse zu sein, zu zweifeln und deshalb jedenfalls (ggf neben weitergehenden Ermittlungen bei der See-Krankenkasse) an dem der Aufnahme folgenden Werktag den Sozialhilfeträger zu unterrichten. Ein über die ersten beiden Tage hinausgehender Anspruch nach § 121 BSHG würde in diesem Fall ausscheiden. Die erforderliche Prüfung wird das LSG durchzuführen haben; die Beweislast trägt der Kläger (vgl bereits BVerwGE 45, 131, 132 f).
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Auch welche Schritte der Kläger im Anschluss an die Aufnahme zur Klärung seiner Verpflichtung aus § 109 Abs 4 SGB V unternommen hat und ob er dabei insbesondere die weiteren in § 301 SGB V und im Sicherstellungsvertrag vorgeschriebenen Mitteilungspflichten der Krankenkasse gegenüber erfüllt hat, ist bislang nicht festgestellt. Ob der Kläger auch im Verlauf der Behandlung weiterhin annehmen durfte, es liege eine Behandlung zu Lasten der GKV vor, oder ob er, wenn sich in der Folge bei ihm ernstliche Zweifel hätten aufdrängen müssen, versucht hat, eine Klärung über den Versichertenstatus des Beigeladenen herbeizuführen, wird das LSG aufzuklären haben. Dabei kann das vom SG in Bezug genommene Schreiben der See-Krankenkasse vom 17.9.2008 nicht unberücksichtigt bleiben. Aus der Angabe der See-Krankenkasse, "der Anspruch" sei noch "ungeklärt", könnte sich für den mit der Versorgung von Versicherten der GKV vertrauten Kläger der Schluss aufdrängen, dass der Versichertenstatus ernstlich in Zweifel zu ziehen ist, und deshalb wegen der unterbliebenen Unterrichtung des Sozialhilfeträgers (bzw der fehlenden weitergehenden Abklärung bei der Krankenkasse) ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Kostenersatz als Nothelfer ausscheiden.
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Liegt ein Eilfall iS des § 121 BSHG vor, wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren auch im Hinblick auf die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs die notwendigen Feststellungen zu treffen haben. Zu prüfen ist, ob die Beklagte bei Kenntnis Leistungen an den Beigeladenen gemäß § 27 Abs 1 Nr 2 BSHG iVm §§ 37, 38 BSHG zu erbringen gehabt hätte. Allein die berufs- und zulassungsrechtlichen Verpflichtungen des Klägers zur Behandlung stehen einem Anspruch als Nothelfer allerdings nicht entgegen. Nicht die eigene rechtliche Pflicht zur Hilfeleistung, sondern die Pflicht zur Tragung der Kosten hierfür (etwa als Schädiger) geht nach § 121 Satz 1 BSHG einem Anspruch als Nothelfer vor(ähnlich Coseriu in Kreikebohm/Spellbrink/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 25 SGB XII RdNr 5). Bislang ist indes ungeprüft geblieben, ob der Anspruch des Klägers daran scheitert, dass der Beigeladene wegen des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 Abs 1 BSHG; seit 1.1.2005 § 2 Abs 1 SGB XII) gegenüber Leistungen der Krankenkasse keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen besaß. Er, der Beigeladene, könnte entgegen der Annahme der Beteiligten pflichtversichertes Mitglied der GKV nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V gewesen sein, wenn er in der Gaststätte, die er nach seinen Angaben als "Strohmann" geführt hat, tatsächlich iS des § 7 Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschiften der Sozialversicherung - (SGB IV) abhängig beschäftigt war. Wäre dies der Fall, hätte die zuständige Krankenkasse durch die Maßnahme des Klägers als dem zugelassenen Leistungserbringer die (vorrangige) Krankenversicherungsleistung als Sachleistung bereits erbracht.
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Ob von Hilfebedürftigkeit des Beigeladenen (§ 28 Abs 1 BSHG) auszugehen ist, ist auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilbar; die in ihren Einzelheiten unklare Bezugnahme auf die Entscheidung des SG lässt eigene Feststellungen des LSG nicht erkennbar werden, sodass es insoweit auch nicht auf die erhobenen Verfahrensrügen ankommt. Das LSG wird ggf dem Einwand der Beklagten nachzugehen haben, der Beigeladene hätte - um die von ihm (nur) behauptete Selbständigkeit nach außen aufrechterhalten zu können - seinerseits die notwendige Hilfe nicht in Anspruch genommen. Ein Anspruch des Nothelfers scheidet nämlich auch aus, wenn der Hilfebedürftige von seinem Recht, Leistungen der Sozialhilfe nicht in Anspruch zu nehmen, Gebrauch gemacht hätte: Sozialhilfe darf nicht aufgezwungen werden (vgl dazu BVerfGE 22, 180, 219). Der Träger der Sozialhilfe wäre deshalb im Falle der ernstlichen, in Kenntnis der ihn dann treffenden Kostenlast ausgesprochenen Weigerung des Beigeladenen, Hilfe in Anspruch zu nehmen, nicht leistungspflichtig geworden.
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Ob der Kläger einen eventuellen Anspruch rechtzeitig geltend gemacht hat, lässt sich ebenfalls nicht abschließend beurteilen. Der Anspruch des Nothelfers besteht nach § 121 Satz 2 BSHG nur, wenn er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt. Ist noch bis zum Ende der stationären Behandlung von einem Eilfall auszugehen, ist der Antrag (vom 12.11.2003) jedenfalls innerhalb angemessener Frist erfolgt. Der Senat hält aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine Frist von einem Monat für angemessen, die regelmäßig mit dem Ende des Eilfalls beginnen wird. Eine abschließende Festlegung braucht im derzeitigen Stand des Verfahrens jedoch nicht zu erfolgen.
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Schließlich wird der Anspruch der Höhe nach zu überprüfen sein. Der Anspruch des Nothelfers ist auf die Erstattung von Aufwendungen "in gebotenem Umfang" begrenzt. Die zu erstattenden Aufwendungen sind deshalb mit den dem Beigeladenen in Rechnung gestellten Kosten, die LSG und SG in den Entscheidungen in Bezug genommen haben, nicht notwendigerweise deckungsgleich. Maßstab für die gebotene Höhe der Aufwendungen eines Nothelfers sind die Kosten, die die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis ihrerseits hätte aufwenden müssen; ob darüber hinaus Kosten erstattungsfähig sein können, kann im derzeitigen Stand des Verfahrens offen bleiben. Soweit bei Hilfebedürftigkeit und in Kenntnis der Notlage von der Beklagten Hilfe bei Krankheit nach § 37 Abs 1 BSHG hätte gewährt werden müssen, gilt für die Erbringung dieser Leistungen jedenfalls das SGB V entsprechend(vgl § 38 Abs 3 Satz 1 BSHG). Feststellungen, in welcher Höhe der Kläger nach den krankenversicherungsrechtlichen Regelungen Vergütungsansprüche (§ 109 Abs 4 SGB V, s dazu nur: BSGE 109, 236 ff RdNr 15 = SozR 4-5560 § 17b Nr 2; Wahl in jurisPK-SGB V, § 109 RdNr 119 ff mwN) gehabt hätte, fehlen bislang. Deshalb könnten sich höhere Ansprüche auch für die ersten beiden Tage der Behandlung ergeben. Sollte der Beigeladene eine Krankenhausbehandlung erhalten haben, für die eine Fallpauschale bzw Fallpauschalen vereinbart wären, und nur für einen Teil der streitbefangenen Zeit ein Anspruch des Klägers als Nothelfer bestehen, ist die Aufteilung der nach § 121 BSHG erstattungsfähigen Kosten in Abhängigkeit von der tatsächlich für die Fallpauschale in Anspruch genommenen Zahl der Krankenhaustage - pro rata temporis - zu erwägen(so für den Fall des Kassenwechsels während einer Krankenhausbehandlung BSGE 99, 102 ff = SozR 4-2500 § 19 Nr 4). Abschließend braucht hierüber im derzeitigen Stand des Verfahrens aber nicht entschieden zu werden.
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Ein Anspruch des Klägers auf Verzinsung eines ggf bestehenden Anspruchs auf Leistungen als Nothelfer besteht nicht. Aus § 44 Abs 1 SGB I kann der Nothelfer entgegen der Auffassung des LSG einen Zinsanspruch nicht herleiten. Bei dem Anspruch des Nothelfers nach § 121 BSHG handelt es sich nicht um eine Geldleistung iS des § 11 Satz 1 SGB I, die dem Einzelnen nach den Vorschriften des SGB zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte gewährt wird. Soweit der Senat den Anspruch des Nothelfers als eine Sozialhilfeleistung im weiten Sinne ansieht (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 9 unter Hinweis auf Rothkegel in Rothkegel, Sozialhilferecht, 2005, Teil II Kap 5 RdNr 12; kritisch nunmehr Pattar in Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Teil II Kap 10 RdNr 41), ist damit eine unmittelbare Anknüpfung an § 11 Satz 1 SGB I ausdrücklich nicht verbunden(BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 8). Im Übrigen wollte der Gesetzgeber mit § 44 SGB I nur der Tatsache Rechnung tragen, dass soziale Geldleistungen in der Regel die Lebensgrundlage des Hilfebedürftigen bilden und bei verspäteter Zahlung nicht selten Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig machen(BT-Drucks 7/868 S 30 zu § 44). Solche Nachteile entstehen beim anspruchsberechtigten Nothelfer durch die Hilfeleistung im Eilfall typischerweise aber nicht; eine analoge Anwendung des § 44 SGB I oder - für Verzugs- oder Prozesszinsen - der §§ 284, 285, 288 oder 291 BGB kommt für andere Personen als Empfänger einer Sozialleistung nicht in Betracht(BSGE 71, 72, 74 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1; BSG SozR 3-1300 § 61 Nr 1).
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
-
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Im Streit ist ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung von 3245,18 Euro als Nothelferin für die stationäre Krankenhausbehandlung des R K (K) in der Zeit vom 21. bis 28.2.2006.
- 2
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Die Klägerin betreibt das St. J Hospital in A ; sie ist Rechtsnachfolgerin der gleichlautenden Stiftung des öffentlichen Rechts, die das Krankenhaus bis zur Fusion mit drei weiteren Krankenhäusern Ende 2012 betrieben hatte. Am 21.2.2006, einem Dienstag, wurde der in A wohnhafte K um 10.34 Uhr stationär aufgenommen und bis 28.2.2006 dort wegen eines Schlaganfalls behandelt. K war (nach seinen eigenen Angaben) zu diesem Zeitpunkt weder gesetzlich noch privat krankenversichert. Am Tag seiner Aufnahme führte er ein Aufklärungsgespräch, unterzeichnete einen Behandlungsvertrag mit Wahlleistungsvereinbarung und füllte einen Fragebogen zur Anamnese aus. Am 13.3.2006 stellte die Rechtsvorgängerin der Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erstattung der Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung. Weil K auf Anfragen der Beklagten telefonisch dieser gegenüber erklärte, dass er die Kosten der Krankenhausbehandlung selbst tragen werde, teilte die Beklagte der Rechtsvorgängerin der Klägerin mit, dass die Angelegenheit für sie "erledigt" sei (Schreiben vom 20.3.2006). Nachdem diese gegen K nach Durchführung eines Mahnverfahrens und Erteilung eines Vollstreckungsbescheids erfolglos die Zwangsvollstreckung betrieben hatte, beantragte sie am 13.7.2007 erneut die Übernahme der Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, eine bloße Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage des Patienten begründe keinen Eilfall (Bescheid vom 9.8.2007; Widerspruchsbescheid vom 25.10.2007).
- 3
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Die hiergegen erhobene Klage und die Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 8.12.2010; Urteil des Landessozialgerichts . Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, ein Eilfall sei nicht schon dann anzunehmen, weil aus medizinischer Sicht eine Notfallsituation vorliege. Vielmehr sei weitere Voraussetzung, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht erlangt werden könne. Dies sei nicht der Fall, weil die Klägerin die Möglichkeit gehabt habe, den zuständigen Sozialhilfeträger über den Hilfefall zu unterrichten. Auf die subjektiven Vorstellungen des Nothelfers insbesondere von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen komme es für das Vorliegen eines Eilfalls nicht an.Nordrhein-Westfalen vom 27.2.2012)
- 4
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 25 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) geltend. Es habe sofort Hilfe geleistet werden müssen. Ohne Begründung schränke das LSG den Aufwendungsersatzanspruch ein, indem es zusätzlich fordere, dass es der hilfebedürftigen Person bzw dem Nothelfer nicht möglich oder zumutbar sei, den Sozialhilfeträger über den Hilfefall zu unterrichten. In der Aufnahmesituation eines Schlaganfallpatienten, der zwar angebe, keine Krankenversicherung zu haben, aber versichere, ein Vermögen in Großbritannien zu besitzen, eine Information des Sozialhilfeträgers vor Behandlungsaufnahme zu verlangen, lasse sich weder auf den Gesetzeswortlaut stützen, noch mit irgendwelchen Interessen des Sozialhilfeträgers begründen. Sie habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass K die Krankenhauskosten selbst zahlen könne und werde. Eine Verpflichtung, alsbald seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit zu prüfen, habe nicht bestanden. Es habe auch keine Veranlassung bestanden, einen Vorschuss zu fordern. Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Schließlich müsse bei der Auslegung der Nothelfervorschrift das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, zu dem insbesondere der Schutz und die Versorgung des Einzelnen im Krankheitsfall gehörten, und die Pflicht, unabhängig von den finanziellen Verhältnissen und den dazu gemachten Angaben des Notfallpatienten diesen zu behandeln, berücksichtigt werden. Unter Beachtung dieser Umstände ermögliche § 25 SGB XII einen angemessenen Aufwendungsersatzanspruch, wenn bei objektiver Betrachtung Hilfe geleistet worden sei, die "an sich" vom Sozialhilfeträger hätte erbracht werden müssen.
- 5
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG und des SG sowie den Bescheid vom 9.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.10.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Bescheids vom 20.3.2006 3245,18 Euro zu zahlen.
- 6
-
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
- 7
-
Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
- 8
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
) . Die Klägerin hat keinen Anspruch als Nothelferin nach § 25 SGB XII(idF des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 - BGBl I 3022).
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Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Bescheid vom 9.8.2007 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 25.10.2007 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte eine Korrektur ihres Bescheids vom 20.3.2006 (dazu unten) und die Erstattung der Kosten für die durchgeführte Krankenhausbehandlung des K abgelehnt hat. Die Klägerin konnte als Rechtsnachfolgerin der früheren Stiftung das Verfahren fortführen. Dabei kann offenbleiben, ob eine identitätswahrende Umwandlung von einer Stiftung in eine GmbH und deshalb keine Klageänderung nach § 99 SGG, sondern nur ein gesetzlicher Parteiwechsel vorliegt, dem durch Rubrumsberichtigung Rechnung zu tragen war(dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5 RdNr 13), oder im Hinblick auf die Fusion mehrerer Kliniken ein gewillkürter Beteiligtenwechsel und deshalb eine Klageänderung zu bejahen ist. Denn eine Klageänderung wäre jedenfalls wegen der in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG erteilten Einwilligung der Beklagten nach § 99 Abs 1 SGG zulässig.
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Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs 1 Satz 1 iVm Abs 4, § 56 SGG, weil die Beklagte einen Anspruch gemäß § 25 SGB XII bereits mit dem Schreiben vom 20.3.2006 (bestandskräftig) abgelehnt hat und sich der Bescheid vom 9.8.2007 deshalb als Überprüfungsbescheid nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) darstellt (zur Klageart im Zugunstenverfahren: BSGE 88, 299, 300 = SozR 3-4300 § 137 Nr 1 S 2; BSG SozR 4-4300 § 122 Nr 8 RdNr 9). Das Schreiben vom 20.3.2006 ist - anders als das LSG meint - nicht nur ein bloßer Hinweis an das Krankenhaus, sich zunächst an den zahlungswilligen Patienten zu halten; im Hinblick auf die Aussage, dass die Angelegenheit als "erledigt" angesehen werde, ist es nach seinem objektiven Sinngehalt ausgehend vom Empfängerhorizont (vgl zu dieser Voraussetzung bei der Auslegung von Verwaltungsakten nur: BSG SozR 4-1500 § 77 Nr 1 RdNr 15; Senatsurteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 8/07 R - RdNr 12; und Engelmann in von Wulffen, SGB X, 8. Aufl 2014, § 31 RdNr 25 mwN)vielmehr als (endgültige) Ablehnung des Antrags (§ 31 SGB X) zu verstehen.
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Richtiger Beklagter ist die Stadt A (die Beteiligtenfähigkeit von Behörden in NRW ist seit dem 1.1.2011 mit dem Inkrafttreten des Justizgesetzes NRW vom 26.1.2010 - Gesetz- und Verordnungsblatt
NRW 30 - entfallen), die nach § 99 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land NRW vom 16.12.2004 (GVBl NRW 816) iVm § 1 Abs 1 der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem SGB XII im Hochsauerlandkreis vom 30.12.2004 von dem örtlich und sachlich zuständigen Kreis (§§ 3, 97, 98 SGB XII) zur Durchführung der Aufgaben der Sozialhilfe herangezogen worden ist und in eigenem Namen entscheidet. Dass sich der Kreis nach § 2 Nr 13 Buchst b der Satzung die Durchführung von Verfahren vor den Sozialgerichten vorbehalten hat, ändert hieran nichts; die Regelung betrifft ausschließlich die Vertretung im gerichtlichen Verfahren, nicht dagegen die Rückgängigmachung der durch Satzung übertragenen Aufgaben der Sozialhilfe (BSGE 103, 178 ff RdNr 9 = SozR 4-3500 § 25 Nr 1). Zur Auslegung der vorgenannten landesrechtlichen Regelungen war der Senat mangels eigener Auslegung des LSG befugt (vgl nur BSGE 103, 34 ff RdNr 11 = SozR 4-5910 § 108 Nr 1).
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Ob für die örtliche Zuständigkeit gemäß § 98 Abs 2 Satz 1 SGB XII der gewöhnliche Aufenthalt des K oder wegen eines Eilfalls sein tatsächlicher Aufenthalt(vgl § 98 Abs 2 Satz 3 SGB XII) maßgeblich ist (BVerwGE 114, 326 ff), ist vorliegend ohne Bedeutung, weil sein tatsächlicher Aufenthalt zur Zeit der stationären Behandlung und sein gewöhnlicher Aufenthalt zusammenfallen. Einer Beiladung des K nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG (echte notwendige Beiladung) bedurfte es nicht, weil er an dem Verfahren nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Der Nothelfer macht einen Anspruch aus eigenem Recht nach § 25 SGB XII geltend(BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R); eine Entscheidung hierüber greift nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Hilfebedürftigen ein.
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Verfahrensfehler, die die Leistungsablehnung formell rechtswidrig machen würden, liegen nicht vor. Insbesondere ist eine Beteiligung sozial erfahrener Dritter im Widerspruchsverfahren beim Streit über den Anspruch des Nothelfers nicht erforderlich. Es handelt sich nicht - wie dies das Gesetz in § 116 Abs 2 SGB XII verlangt - um einen Widerspruch gegen die "Ablehnung von Sozialhilfe" des Hilfebedürftigen, sondern um einen Aufwendungsersatzanspruch des Nothelfers(BSG aaO).
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Die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten misst sich an § 44 Abs 1 SGB X, der auch im Sozialhilferecht Anwendung findet(vgl nur BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 15 RdNr 19). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht sind. Ob der Aufwendungsersatz eine Sozialleistung im Sinne dieser Regelung ist, bedarf - obwohl vieles hierfür spricht, zumal der Nothelfer zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG gehört (BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7)- keiner Entscheidung; denn die Beklagte hat den Aufwendungsersatz zu Recht nicht erbracht.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 25 SGB XII. Danach sind demjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, auf Antrag Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat (Satz 1). Der Anspruch richtet sich gegen den für die Sozialhilfeleistung zuständigen Sozialhilfeträger. Dies gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird (Satz 2).
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Ein Eilfall setzt zunächst voraus, dass ein beim Nothilfeempfänger bestehender Bedarf nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des SGB XII unabwendbar ist und unmittelbar durch den Nothelfer gedeckt werden muss. Dies beschreibt zunächst als bedarfsbezogenes Moment die Eilbedürftigkeit des Eingreifens selbst (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R). Auf der Grundlage der Feststellungen des LSG steht insoweit fest, dass am Aufnahmetag die sofortige medizinische Hilfe durch das Krankenhaus notwendig war. Solange im Anschluss an die Aufnahme ein stationärer Behandlungsbedarf andauerte und eine Entlassung des K in die ambulante Behandlung aus medizinischen Gründen ausschied, bestand dieses bedarfsbezogene Moment des Eilfalls fort.
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Ob stationäre Behandlungsbedürftigkeit durchgehend bis zum Ende der Behandlung vorlag, bedarf vorliegend allerdings keiner Entscheidung. Hinzukommen muss nämlich - entgegen der Auffassung der Klägerin - ein sozialhilferechtliches Moment, an dem es bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme des K im Krankenhaus fehlte. Das sozialhilferechtliche Moment erfordert grundsätzlich, dass eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen war, der Sozialhilfeträger also nicht eingeschaltet werden konnte (BSG aaO). Der Anspruch des Nothelfers besteht in Abgrenzung zum Anspruch des Hilfebedürftigen nur dann, wenn der Sozialhilfeträger keine Kenntnis vom Leistungsfall hat und ein Anspruch des Hilfebedürftigen gegen den Sozialhilfeträger (nur) deshalb nicht entsteht (vgl: BSG aaO; BVerwG, Beschluss vom 17.7.1992 - 5 B 69/92 -, juris RdNr 6 mwN; im Einzelnen Bieback in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl 2012, § 25 SGB XII RdNr 21 f). Der Mangel der Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe wird tatbestandlich von § 25 Satz 1 SGB XII vorausgesetzt ("... bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe ..."), weil mit der Kenntnis iS des § 18 SGB XII bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem SGB XII die Sozialhilfe "einsetzt"(BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R). Die Kenntnis des Sozialhilfeträgers bildet damit die Zäsur für die sich gegenseitig ausschließenden Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (BSG aaO). Ein Eilfall liegt deshalb nur dann vor, wenn keine Zeit zur Unterrichtung des zuständigen Sozialhilfeträgers verbleibt, um zunächst dessen Entschließung über eine Gewährung der erforderlichen Hilfe abzuwarten (vgl: BVerwGE 59, 73, 75; 114, 298, 300) bzw um die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe zu schaffen (Klarstellung zum Urteil des Senats vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 18). Dass es der Klägerin objektiv unmöglich war, den zuständigen Sozialhilfeträger über den Hilfefall zu unterrichten, hat das LSG verneint, weil die Aufnahme des K an einem Dienstag um 10.34 Uhr erfolgt sei und es der Zustand des K trotz bestehender Behandlungsbedürftigkeit zugelassen habe, vor der stationären Behandlung ein Aufklärungsgespräch zu führen, einen Fragebogen zur Anamnese auszufüllen und einen Behandlungsvertrag mit Wahlleistungsvereinbarung abzuschließen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Klägerin auch im Tatsächlichen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen.
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Das sozialhilferechtliche Moment eines Eilfalls kann zwar auch vorliegen, wenn der Sozialhilfeträger erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, jedoch die Umstände des Einzelfalls seine Einschaltung aus Sicht des Nothelfers nicht nahelegen, weil nach dem Kenntnisstand des Nothelfers die Leistungspflicht einer gesetzlichen Krankenkasse besteht (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R). Ein solcher Fall liegt aber gerade nicht vor. Das LSG ist im Hinblick auf die Angaben des K davon ausgegangen, dass dieser weder gesetzlich noch privat krankenversichert sei. Ob die Umstände des Einzelfalls eine solche Schlussfolgerung rechtfertigen, kann dahinstehen. Jedenfalls hat die Klägerin eine erforderliche Aufklärung des Versichertenstatus unterlassen und ist in der Folge davon ausgegangen, dass K als Selbstzahler die Kosten der Krankenhausbehandlung übernimmt. Dieser Umstand allein rechtfertigt es indes nicht, die Einschaltung des Sozialhilfeträgers zu unterlassen.
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Die Überprüfung der für die Kostensicherheit wesentlichen Umstände gehört, soweit nach den Umständen möglich, auch bei der Aufnahme von Notfallpatienten zu den Obliegenheiten eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes; dabei spielt es keine Rolle, ob zunächst ein Vorschuss geleistet wird und die Obliegenheit erst in dem Moment eintritt, in dem erkennbar wird, dass der Vorschuss nicht ausreichen wird bzw aufgebraucht ist, oder bereits bei Aufnahme differenzierte Schritte wegen der Prüfung der Kostentragung unterbleiben; das Irrtums- und Fehleinschätzungsrisiko insoweit wird dem Nothelfer durch § 25 SGB XII nicht abgenommen(BVerwGE 114, 298 ff). Da der Nothelfer, wenn der Träger der Sozialhilfe erreichbar ist und unterrichtet werden könnte, mit seiner Hilfeleistung (auch) eine öffentliche Aufgabe anstelle des eigentlich zuständigen Hoheitsträgers erfüllt und eine Durchbrechung des öffentlich-rechtlichen Systems für die Gewährung der Sozialhilfe (insbesondere des speziell hierfür normierten Verwaltungsverfahrens und der "Vergütungsstruktur") regelmäßig nicht im öffentlichen Interesse liegt (vgl dazu im Einzelnen BSGE 86, 1, 7 ff = SozR 3-7610 § 683 Nr 4 S 15 ff), kann er Ersatz hierfür nur verlangen, wenn er ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 20).
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Zweck des § 25 SGB XII ist es nämlich nur, die Hilfsbereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken und Hilfe auch in Fällen sicherzustellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen(BSG, aaO, RdNr 19; BSGE 103, 178 ff RdNr 14 = SozR 4-3500 § 25 Nr 1; BVerwGE 91, 245, 248; 114, 326, 332; BT-Drucks III/1799, S 61 zu § 114). Die Entlastung des Nothelfers von seinen Kosten ist nur in diesen Fallgestaltungen die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge, auch wenn Dritte schon wegen drohender strafrechtlicher Sanktionen (vgl § 323c Strafgesetzbuch) und Krankenhausträger sowie ihr ärztliches Personal zudem aus berufs- und zulassungsrechtlichen Gründen ggf zu entsprechender Hilfe verpflichtet sind (vgl auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.5.2005 - III ZR 330/04 -, NJW 2005, 1363 f). Die so vorgenommene Abgrenzung verhindert einerseits, dass der Träger der Sozialhilfe in die Stellung eines "Ausfallbürgen" gedrängt wird (BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 20; BVerwGE 114, 298, 300), andererseits aber auch, dass die mit der Norm zu fördernde Hilfsbereitschaft Dritter durch ein für den Nothelfer unabsehbares Kostenrisiko beeinträchtigt wird.
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Werden die dem Krankenhaus obliegenden Prüfungspflichten - wie hier - bereits vor Beginn der Krankenhausbehandlung verletzt, kann ein Anspruch aus § 25 SGB XII auch nicht darauf gestützt werden, dass eine Unterrichtung des Sozialhilfeträgers erst an dem der Aufnahme folgenden Werktag zumutbar und deshalb zumindest für die ersten beiden Tage Aufwendungsersatz zu leisten sei(dazu BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 24 und 29), weil das für den Tatbestand eines Nothelferanspruchs notwendige sozialhilferechtliche Moment zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hat.
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Einer Entscheidung darüber, ob ein Nothelferanspruch darüber hinaus auch daran scheitert, weil K im Hinblick auf die gegenüber der Beklagten abgegebene telefonische Erklärung, selbst zahlen zu wollen, seinerseits die notwendige Hilfe durch den Sozialhilfeträger nicht in Anspruch genommen hätte (vgl dazu BSG, Urteil vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R - RdNr 27), bedarf danach keiner Entscheidung. Andere öffentlich-rechtliche Aufwendungsersatzansprüche, insbesondere aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, scheiden als denkbare Anspruchsgrundlage aus. § 25 SGB XII regelt abschließend die Voraussetzungen eines Kostenersatzanspruchs einer Person, die anstelle des Sozialhilfeträgers und damit entgegen dem öffentlich-rechtlich geregelten Kompetenz- und Zuständigkeitsgefüge Hilfeleistungen ohne dessen Auftrag erbringt. Soweit öffentlich-rechtliche Regelungen solche Sachverhalte erfassen, scheidet ein Rückgriff auf die Grundsätze der Regelungen der §§ 677 ff Bürgerliches Gesetzbuch aus(BSG, Urteile vom 23.8.2013 - B 8 SO 19/12 R -, RdNr 21, und vom 30.10.2013 - B 7 AY 2/12 R - mwN).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG. Der Nothelfer gehört zum kostenprivilegierten Personenkreis nach § 183 SGG(vgl BSG SozR 4-1500 § 183 Nr 7).