Bundessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2013 - B 5 RS 25/12 R

bei uns veröffentlicht am23.10.2013

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren (§ 44 Abs 1 S 1 SGB X iVm § 3 S 2 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet - DbAG - vom 11.11.1996, BGBl I 1674) darüber, ob das beklagte Land bestandskräftige Festsetzungen der Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs (DbA) zurücknehmen und der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des am 13.10.2012 verstorbenen A. R. (Berechtigter) für die Zeit vom 1.1.2000 bis 30.6.2007 einen DbA in Höhe der sog Grundrente (West) ohne Berücksichtigung eines Umrechnungsfaktors für das Beitrittsgebiet gewähren muss.

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Der 1931 geborene Berechtigte erlitt im August 1952 als Volkspolizist einen Dienstunfall, wobei sein rechtes Auge erblindete. Mit Bescheid vom 24.2.1997 gewährte ihm das beklagte Land einen DbA in Höhe von 175 DM, den es ab 1.7.1999 auf 191 DM (Bescheid vom 17.6.1999), ab 1.7.2000 auf 192 DM (Bescheid vom 15.6.2000), ab 1.7.2001 auf 196 DM (Bescheid vom 12.6.2001), ab 1.7.2002 auf 103 Euro (Bescheid vom 10.6.2002) und ab 1.7.2003 auf 104 Euro (Bescheid vom 24.6.2003) erhöhte.Dabei legte es einen Körper- bzw Gesundheitsschaden (KS) von 25 vH zugrunde, setzte ihn einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH iS des BVG gleich, stellte den sich hierfür aus § 2 Abs 1 S 1 und 2 Halbs 2 DbAG iVm § 31 Abs 1 BVG ergebenden Geldbetrag fest und vervielfältigte diesen mit dem "Umrechnungsfaktor im Beitrittsgebiet", der jeweils ab dem 1.7. eines jeden Jahres galt.

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Mit Schreiben vom 23.2.2004 beantragte der Berechtigte, die Festsetzungen der Höhe seines DbA im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R - SozR 4-8855 § 2 Nr 1) zurückzunehmen und ihm für Bezugszeiten ab 1.1.2000 einen höheren DbA zu gewähren. Dies lehnte das beklagte Land ab (Bescheid vom 26.7.2004 und Widerspruchsbescheid vom 17.8.2004).

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Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das SG Stralsund das beklagte Land mit Gerichtsbescheid vom 12.4.2005 unter Aufhebung des Bescheides vom 26.7.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.8.2004 und unter Abänderung der Bescheide vom 17.6.1999, 15.6.2000, 12.6.2001, 10.6.2002 und 24.6.2003 dem Grunde nach verurteilt, dem Berechtigten "ab dem 01. Januar 2000 einen DbA in Höhe der Grundrente nach § 31 BVG in Verbindung mit der jeweils geltenden KOV-Anpassungsverordnung (sog Grundrente 'West') zu zahlen".

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Auf die Berufung des beklagten Landes hat das LSG Mecklenburg-Vorpommern den Gerichtsbescheid mit Urteil vom 28.9.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Land habe den Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X zu Recht abgelehnt, weil die "Anpassungsbescheide" zum DbA des Berechtigten rechtmäßig seien. Der DbA sei zutreffend unter Anwendung des "Abschlagfaktors" für das Beitrittsgebiet geleistet worden. Das BVerfG habe in seinem Urteil vom 14.3.2000 (1 BvR 284/96 ua - BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) § 84a BVG lediglich hinsichtlich originärer Grundrenten für Kriegsopfer ab 1.1.1999 für nichtig erklärt. Deshalb sei diese Vorschrift weiterhin auf alle Versorgungsberechtigten anzuwenden, die am 18.5.1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet gehabt hätten, also aufgrund der Verweisungsvorschrift des § 2 Abs 1 DbAG auch auf den DbA. Das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (SER/DbAG-ÄndG) vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) stelle insoweit lediglich die ohnehin geltende Rechtslage klar. Die Gewährung des DbA nur in Höhe einer abgesenkten Grundrente gemäß § 84a BVG sei nach wie vor verfassungsgemäß.

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Der Berechtigte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung von § 2 Abs 1 DbAG: Er habe einen Anspruch auf einen DbA in Höhe der Grundrente nach § 31 BVG ohne Abschläge für Berechtigte im Beitrittsgebiet nach § 84a BVG. Denn das BVerfG habe § 84a BVG mit Urteil vom 14.3.2000 (1 BvR 284/06 ua - BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) ab dem 1.1.1999 uneingeschränkt für nichtig erklärt, womit die Nichtgeltung dieser Norm endgültig und irreparabel feststehe. Die einmal für nichtig erklärte Norm könne nicht wieder aufleben und sei auch keiner rückwirkenden Klarstellung zugänglich. Die zum 1.1.1999 durch das SER/DbAG-ÄndG vom 19.6.2006 erfolgte Neufassung des § 84a BVG und des § 2 Abs 1 S 1 DbAG enthalte eine unzulässige echte Rückwirkung von Rechtsfolgen und sei verfassungswidrig. Eine vom BVerfG anerkannte Fallgruppe für eine zulässige belastende Rückwirkung liege nicht vor, insbesondere keine unklare oder verworrene Rechtslage. Die Gewährung eines DbA lediglich in Höhe einer abgesenkten Grundrente sei darüber hinaus wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG verfassungswidrig. Die Funktion des DbA stimme mit derjenigen der Beschädigtengrundrente für Kriegsopfer überein, sodass eine dauerhafte Ungleichbehandlung der Bezieher einer Beschädigtengrundrente nach § 31 Abs 1 S 1 BVG in Ost und West über den 31.12.1998 hinaus nicht gerechtfertigt sei. Beide Leistungen dienten überwiegend dem Ausgleich eines immateriellen Schadens, der unabhängig vom jeweiligen Wohnort bestehe.

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Mit Beschlüssen vom 5.6.2007 hat der ehemalige 4. Senat des BSG die Verfahren B 4 RS 1/07 R, B 4 RS 5/07 R, B 4 RS 21/07 R und B 4 RS 22/07 R gemäß Art 100 Abs 1 GG ausgesetzt und dem BVerfG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 2 Abs 1 S 1 DbAG idF vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) insofern mit den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und Justiziabilität vereinbar ist, als sich mittels der Verweisung in § 84a S 1 BVG idF vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) der monatliche Wert des DbA aus den Maßgaben des Einigungsvertrages (EinigVtr) in Anlage I Kap VIII Sachgebiet K Abschn III Nr 1 Buchst a Abs 1 S 1 (Regelung 4) und Abs 2 bestimmt. Im Hinblick auf diese Beschlüsse hat der ehemalige 4. Senat des BSG ebenfalls mit Beschluss vom 5.6.2007 das hiesige Verfahren in entsprechender Anwendung des § 114 Abs 2 S 1 SGG ausgesetzt. Das BVerfG hat die Vorlagen, die der erkennende Senat aufrechterhalten hatte (Beschlüsse vom 7.9.2010 - B 5 RS 12/09 R, B 5 RS 14/09 R, B 5 RS 15/09 R), für unzulässig erklärt (BVerfG Beschluss vom 4.6.2012 - 2 BvL 9/08 ua - BVerfGE 131, 88).

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Das beklagte Land hat mit Bescheiden vom 20.6.2007, 25.6.2008 und 22.6.2009 den DbA des Berechtigten zum 1.7.2007, 1.7.2008 bzw zum 1.7.2009 unter Anwendung des "Umrechnungsfaktors im Beitrittsgebiet" auf 105 Euro, 106 Euro bzw 109 Euro festgesetzt. Mit weiteren Bescheiden vom 24.6.2011 und 25.6.2012 hat es den Betrag zum 1.7.2011 bzw 1.7.2012 auf 124 bzw 127 Euro erhöht.

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Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2013 die Klage zurückgenommen, soweit Zeiträume ab dem 1.7.2007 betroffen sind.

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Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. September 2006 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stralsund vom 12. April 2005 zurückzuweisen.

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Das beklagte Land beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

        

die Revision zurückzuweisen.

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Es hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist nicht begründet.

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Zu Recht hat das LSG den Gerichtsbescheid des SG vom 12.4.2005 aufgehoben und die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und unechte Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 und Abs 4 SGG) abgewiesen. Die Bescheide des beklagten Landes sind rechtmäßig. Der Klägerin steht als Sonderrechtsnachfolgerin (§ 56 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I) des Berechtigten kein Anspruch auf einen DbA in Höhe der Grundrente "West" ohne Berücksichtigung eines Umrechnungsfaktors für das Beitrittsgebiet im Zeitraum vom 1.1.2000 bis 30.6.2007 zu.

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A. Gegenstand des revisionsgerichtlichen Verfahrens sind lediglich der Bescheid vom 26.7.2004 und der Widerspruchsbescheid vom 17.8.2004, soweit sie die Aufhebung der Regelungen zur Höhe des DbA in den Bescheiden vom 17.6.1999, 15.6.2000, 12.6.2001, 10.6.2002 und 24.6.2003 für den vorgenannten Zeitraum betreffen. Mit Wirkung ab 1.7.2007 ist der Bescheid vom 26.7.2004 durch den Bescheid vom 20.6.2007 teilweise ersetzt worden. Insofern hat nämlich das beklagte Land neben der im Bescheid vom 20.6.2007 ausdrücklich verlautbarten Aufhebung des (bestandskräftigen) Bescheides vom 24.6.2003 für Zeiten ab 1.7.2007 notwendig gleichzeitig für denselben Zeitraum auch die Ablehnung seiner Aufhebung im angefochtenen Bescheid vom 26.7.2004 beseitigt. Der Bescheid vom 26.7.2004 beansprucht seither Geltung nur noch für die streitigen Zeiten bis zum 30.6.2007. Der Bescheid vom 20.6.2007 ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Er gilt vielmehr gemäß § 171 SGG als mit der Klage beim SG angefochten, weil er während des anhängigen Revisionsverfahrens ergangen ist. Zwar war das Revisionsverfahren seinerzeit ausgesetzt. Durch die Aussetzung eines Verfahrens wird dessen Rechtshängigkeit jedoch nicht beendet (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 94 RdNr 4a). Entsprechendes gilt für die weiteren während des Revisionsverfahrens ergangenen Bescheide.

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1. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ablehnungsentscheidung ist ausgehend von § 44 Abs 1 S 1 SGB X zu beurteilen, der vorliegend gemäß § 3 S 2 DbAG anwendbar ist. Nach dieser Vorschrift ist ein (iS von § 45 Abs 1 SGB X nicht begünstigender)Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt (1. Alternative) oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (2. Alternative), und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Die Voraussetzungen der ersten Alternative, um die es hier allein geht, liegen indes nicht vor. Das beklagte Land hat bei Erlass der Anpassungsbescheide vom 17.6.1999, 15.6.2000, 12.6.2001, 10.6.2002 und 24.6.2003 das Recht nicht unrichtig angewandt. Eine Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Gewährung eines DbA in Höhe der Grundrente "West" hat seinerzeit nicht bestanden.

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Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X zurückzunehmenden Bescheides ist auf den Zeitpunkt seines Erlasses bzw die kurz danach erfolgte Bekanntgabe abzustellen. Spätere, wenn auch rückwirkende Änderungen der Sach- oder Rechtslage berühren die im Rahmen des § 44 SGB X erhebliche ursprüngliche Rechtswidrigkeit nicht(BSG SozR 3-2600 § 93 Nr 3 S 17 mwN; BSG Vorlagebeschluss vom 29.8.2006 - B 13 RJ 47/04 R - Juris RdNr 46 mwN). Ob und unter welchen Voraussetzungen hiervon Ausnahmen zu machen sind (vgl BSG aaO RdNr 47 ff), kann im vorliegenden Fall dahinstehen.

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Denn sowohl § 2 Abs 1 S 1 DbAG in seiner zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Neufassung durch Art 6 Nr 3 Buchst a SER/DbAG-ÄndG vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) als auch § 2 Abs 1 S 1 DbAG idF vom 11.11.1996 (BGBl I 1674) - jeweils iVm den von ihnen in Bezug genommenen Vorschriften - haben DbA-Berechtigten lediglich einen Anspruch auf einen DbA in Höhe einer abgesenkten Grundrente Ost eingeräumt.

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2. Nach § 2 Abs 1 S 1 DbAG idF vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) wird der DbA bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 iVm § 84a S 1 BVG geleistet. § 84a S 1 Halbs 1 BVG in dessen Neufassung durch Art 1 des Gesetzes vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) bestimmt, dass Personen, die - wie der Berechtigte - am 18.5.1990 und danach ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Art 3 des EinigVtr genannten Gebiet hatten, vom 1.1.1991 an Versorgung nach dem BVG mit dem für dieses Gebiet nach dem EinigVtr geltenden Maßgaben erhalten.

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Dieser ordnet in Anlage I Kap VIII Sachgebiet K Abschn III Nr 1 Buchst a Abs 1 S 1 als Maßgabe für das Inkrafttreten von § 31 Abs 1 und 5 BVG im Beitrittsgebiet an, dass die dort in der jeweils geltenden Fassung genannten DM-Beträge mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren sind, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente(§ 68 Abs 3 SGB VI) in dem in Art 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente, in dem Gebiet, in dem das BVG schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt.

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Hinsichtlich des Verständnisses dieser Vorschriften sieht sich der erkennende Senat im Ergebnis mittelbar an die Vorgaben des BVerfG im Beschluss vom 4.6.2012 (2 BvL 9/08 ua - BVerfGE 131, 88) gebunden. Hiernach ist nunmehr davon auszugehen, dass sich der genannten Normenkette ausgehend vom maßgeblichen Verständnishorizont eines Juristen mithilfe herkömmlicher Auslegungsmethoden ausreichende gesetzliche Vorgaben für die Wertbestimmung des DbA entnehmen lassen, die inhaltlich den rechtsstaatlichen Bestimmtheitserfordernissen der Regelungsmaterie genügen. Im Einzelnen gilt Folgendes:

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Der EinigVtr verweist zur Bestimmung eines Anpassungsfaktors Ost dynamisch auf diejenigen Beträge, die sich auf der Grundlage der jeweiligen Rechtslage im SGB VI jeweils im Verhältnis der verfügbaren Standardrenten in den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet ergeben.

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Für den Bezugszeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2000 galt daher § 68 Abs 3 SGB VI idF vom 10.5.1995 (BGBl I 678), gültig vom 1.1.1997 bis 31.12.2000. Nach S 4 der Vorschrift ergibt sich die verfügbare Standardrente, indem die Bruttostandardrente um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung iS des § 106 Abs 2 SGB VI, den Beitragsanteil zur Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert wird.

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Die Bruttostandardrente definiert § 68 Abs 3 S 3 SGB VI als Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten mit 45 Entgeltpunkten (EP). Da das SGB VI zwischen EP und zwischen EP (Ost) unterscheidet (vgl § 254b SGB VI), sind bei der Berechnung der Bruttostandardrente West EP und bei der Bruttostandardrente Ost EP (Ost) zugrunde zu legen. Von dem sich auf dieser Grundlage ergebenden Betrag ist im Zähler und Nenner des Bruchs gleichermaßen jeweils allein derjenige Beitragsanteil zur Krankenversicherung in Abzug zu bringen, der sich ausgehend von dem jeweils zum Stichtag 1.1. bundeseinheitlich zu ermittelnden durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz aller Krankenkassen auf die Bruttostandardrente für die Zeit vom 1.7. des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30.6. des Folgejahres ergibt (BVerfGE 131, 88, 126 f). Dagegen kommt es auf den sonstigen Inhalt des § 106 Abs 2 SGB VI nicht an(BVerfGE 131, 88, 126 f). Ebenso ist unerheblich, dass der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen noch im Jahr 2000 für die alten und neuen Bundesländer unterschiedlich hoch festgesetzt worden ist (vgl Bekanntmachung des BMG vom 14.3.2000, BAnz Nr 81/2000 S 8014). Denn die verzögerte Umsetzung des Normbefehls durch die Exekutive betrifft nicht die inhaltliche Bestimmtheit der Norm, sondern kann sich nur bei deren Anwendung, dh der Berechnung der Standardrenten auswirken.

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Des Weiteren ist im Zähler und Nenner des Bruchs jeweils der Beitrag abzuziehen, der sich für pflichtversicherte Rentner in der sozialen Pflegeversicherung ergibt. Dieses Ergebnis entspricht aus der maßgeblichen Sicht des rechtlich Kundigen der typisierten Versicherungsbiografie des Standardrentners. Schließlich ist die Bruttostandardrente West/Ost um den Betrag der Einkommensteuer zu vermindern, der ggf nach Maßgabe der Vorschriften des EStG ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte auf den bei regulärem Rentenalter maßgeblichen Ertragsanteil entfällt.

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Obwohl der Begriff der verfügbaren Standardrente in der Zeit vom 1.1.2001 bis 31.12.2001 weder in § 68 Abs 3 SGB VI noch in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzbuches definiert wird, ist der geschilderte Berechnungsmodus auf der Grundlage einer "bedeutungserhaltenden Auslegung"(BVerfGE 131, 88, 127 f) auch insofern fortzuführen.

27

Ab dem 1.1.2002 findet sich der Begriff der verfügbaren Standardrente - vom EinigVtr weiterhin erfasst und inhaltlich deckungsgleich mit der früheren Definition - in § 154 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB VI. Auch dass diese Vorschrift nicht mehr auf § 106 Abs 2 SGB VI verweist, ist in Ermangelung eines erkennbaren gesetzgeberischen Willens, den Begriff der verfügbaren Standardrente zu ändern, ohne Bedeutung.

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Für Bezugszeiten vom 1.1.2005 bis 30.6.2007 definiert § 154 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB VI in der ab dann geltenden neuen Fassung die verfügbare Standardrente als Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 EP ohne Berücksichtigung der auf sie entfallenden Steuern, gemindert um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung und den Beitrag zur Pflegeversicherung. Über die nunmehr weggefallene Relevanz der Steuerlast hinaus ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen. Das Abstellen auf den "Beitrag" zur Pflegeversicherung - statt vorher "Beitragsanteil" - trägt begrifflich und sachlich der vollen Beitragstragung durch den in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherten Rentner seit dem 1.4.2004 Rechnung (§ 59 Abs 1 S 1 SGB XI). Der zum 1.1.2005 in der sozialen Pflegeversicherung eingeführte Beitrag für Kinderlose bleibt ohne Bedeutung, weil das Modell des Standardrentners individuelle Gegebenheiten wie die Elterneigenschaft unberücksichtigt lässt. Dagegen ist zu beachten, dass ab dem 1.7.2005 der "durchschnittliche Beitragsanteil zur Krankenversicherung" auch den zusätzlichen Beitragsanteil in Höhe von 0,9 vH der Standardrente mit umfasst.

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B. § 2 Abs 1 S 1 DbAG iVm § 84a BVG idF des Gesetzes vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) ändert nicht rückwirkend zum 1.1.1997 die bis dahin geltende Rechtslage ab, sondern stellt lediglich - in Reaktion auf die Entscheidungen des früheren 4. Senats des BSG vom 7.7.2005 (B 4 RA 58/04 R - SozR 4-8855 § 2 Nr 2) und 20.10.2005 (B 4 RA 13/05 R ua) - die bisherige Rechtslage klar (vgl auch BT-Drucks 16/754 S 1 = BR-Drucks 39/06 S 2; BT-Drucks 16/1162 S 11 f zu B Nr 1).

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§ 2 Abs 1 S 1 DbAG iVm § 84a BVG in der oben genannten Fassung bestimmt für vier Personengruppen, dass der DbA lediglich in Höhe der abgesenkten Grundrente "Ost" geleistet wird. Hierzu gehören zum einen Berechtigte, die am 18.5.1990 und danach unverändert ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten (§ 84a S 1 Halbs 1 BVG) sowie Berechtigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt am Stichtag im Beitrittsgebiet hatten und ihn später in die alten Bundesländer verlegt haben (§ 84a S 1 Halbs 2 BVG - sog Umzügler). Zum anderen gilt diese Regelung entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18.5.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet begründet haben (§ 84a S 2 BVG - sog Zuzügler und Zuzügler-Umzügler).

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Denselben Regelungsgehalt enthielten bereits § 2 Abs 1 S 1 DbAG in seiner alten Fassung (aF) vom 11.11.1996 (BGBl I 1674) und § 84a BVG idF des EinigVtr vom 31.8.1990 (BGBl II 885).

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Bereits § 2 Abs 1 S 1 DbAG aF bestimmte, dass der DbA in Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG geleistet wird. Mit dem Bezug auf die "Grundrente nach dem BVG" verweist die Norm auf die Grundrente iS von § 31 BVG. Dagegen ist § 2 Abs 1 S 1 DbAG aF entgegen der Auffassung des früheren 4. Senats des BSG (Urteile vom 23.9.2003 - B 4 RA 54/02 R - SozR 4-8855 § 2 Nr 1 RdNr 30 und vom 7.7.2005 - B 4 RA 58/04 R - SozR 4-8855 § 2 Nr 2 RdNr 14) keinem Verständnis dahin zugänglich, dass die Vorschrift auf die Grundrente in § 31 BVG in der jeweiligen Höhe verweist, die für die im Beitrittsgebiet berechtigten Kriegsopfer iS des § 1 BVG maßgeblich ist. Hierfür geben weder Wortlaut der Bestimmung noch deren Entstehungsgeschichte etwas her. So verweist § 2 Abs 1 S 1 DbAG aF nicht generell auf das BVG, sondern nur auf die Grundrente nach dem BVG und bezieht sich damit ausschließlich auf dessen § 31. Dieser gewährt nicht nur Kriegsopfern eine Versorgungsleistung. Vielmehr zählen zu den Anspruchsberechtigten ua auch Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung iS der §§ 80 ff SVG erlitten haben und Beamte und Polizeivollzugsbeamte, die einen Dienstunfall erlitten haben(§ 35 BeamtVG für Bundesbeamte; § 2 BPolBG iVm § 35 BeamtVG für Polizeivollzugsbeamte des Bundes). An diesen Personengruppen und nicht an den Kriegsopfern hat sich der Gesetzgeber bei der Einführung des DbA orientiert. Dessen Ausgestaltung ist an das Unfallfürsorgerecht im Beamten- und Soldatenrecht angelehnt (BT-Drucks 13/4587, S 9 zu II und S 12 zu § 2 Abs 1).

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Mit dem Bezug auf die Höhe der für das Beitrittsgebiet geltenden Grundrente nach dem BVG verweist § 2 Abs 1 S 1 DbAG aF außerdem auf den EinigVtr. Dieser hat - wie bereits oben dargelegt - bestimmt, dass die Grundrente im Beitrittsgebiet mit einem Anpassungsfaktor Ost berechnet wird. Zu dem von dieser Regelung betroffenen Personenkreis bestimmt der EinigVtr in Anlage I Kap VIII Sachgebiet K Abschn III Nr 1 Buchst l S 1, dass diese Maßgabe für Berechtigte gilt, die am 18.5.1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten; S 2 ordnet die entsprechende Geltung für sog Zuzügler an. Zudem wurde durch Anlage I Kap VIII Sachgebiet K Abschn II § 84a aF eingefügt, der zumindest für "Umzügler" und "Zuzügler-Umzügler" gilt. Ob die Vorschrift nur diese beiden Personengruppen erfasst (so der frühere 4. Senat in den Urteilen vom 7.7.2005 - B 4 RA 58/04 R - SozR 4-8855 § 2 Nr 2 RdNr 30 und vom 20.10.2005 - B 4 RA 27/05 R - BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7, RdNr 47 f sowie der 13. Senat in BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12, RdNr 66), oder sich auch auf Personen erstreckt, die dauerhaft seit dem 18.5.1990 (bzw ab Zuzug nach dem 18.5.1990) im Beitrittsgebiet wohnen (so wohl der 9. Senat im Urteil vom 10.8.1993 - 9 RV 4/93 - BSGE 73, 41, 42 = SozR 3-3100 § 84a Nr 1 und Beschluss vom 12.12.1995 - 9 BV 113/95 sowie BVerfG Urteil vom 14.3.2000 - 1 BvR 284/96 ua - BVerfGE 102, 41 - vgl hierzu Anm des 13. Senats aaO RdNr 65 und 107 sowie BT-Drucks 16/1162, S 11 zu B Nr 1), kann im hier maßgeblichen Zusammenhang dahinstehen. Bei beiden Auslegungsvarianten enthält das alte Recht - entweder durch § 84a BVG allein oder in Verbindung mit Anlage I Kap VIII Sachgebiet K Abschn III Nr 1 Buchst l des EinigVtr - Regelungen, die für alle vier betroffenen Personengruppen die Geltung einer "abgesenkten" Grundrente Ost anordnen.

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Das Urteil des BVerfG vom 14.3.2000 (1 BvR 284/96 ua - BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) hat § 84a BVG iVm Anlage I Kap VIII Sachgebiet K Abschn III Nr 1 Buchst a des EinigVtr nicht vollständig mit Wirkung ab 1.1.1999 für nichtig erklärt mit der Folge, dass von diesem Zeitpunkt an bis zum Erlass des Gesetzes vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) keine Regelungen über die Festsetzung des DbA nach Maßgabe der Grundrente Ost bestanden hätten (so aber der frühere 4. Senat des BSG, Urteil vom 7.7.2005 - B 4 RA 58/04 R - SozR 4-8855 § 2 Nr 2 RdNr 13, 19 ff) und die Rechtslage rückwirkend neu gestaltet worden wäre. Vielmehr erfasst die Nichtigerklärung die genannten Vorschriften nur insoweit, als diese die Gewährung einer abgesenkten Beschädigtengrundrente für Kriegsopfer Ost vorsehen.

35

Zwar erklärt die Entscheidungsformel, die gemäß § 31 Abs 2 BVerfGG Gesetzeskraft hat(BVerfGE 69, 92, 103), § 84a BVG iVm den genannten Bestimmungen des EinigVtr hinsichtlich der Berechnung der Beschädigtengrundrente im Beitrittsgebiet ab 1.1.1999 ohne Einschränkung für nichtig. Die Grenzen der Rechtskraft und der Gesetzeskraft bestimmen sich aber nach dem Inhalt der Entscheidung (BVerfGE 69, 92, 103), sodass die Entscheidungsgründe ggf zur Auslegung des Tenors herangezogen werden dürfen bzw müssen (vgl Sturm/Detterbeck in Sachs, GG, 6. Aufl 2011, Art 94 RdNr 12; Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl 2012, Art 93 RdNr 65; Meyer in von Münch/Kunig, GG, Bd 2, 6. Aufl 2012, Art 94 RdNr 21). Hingegen sind die für die Veröffentlichung einer Entscheidung gebildeten Leitsätze, auf die die Revisionsbegründung abstellt, zur Bestimmung des Umfangs der Rechts- und Gesetzeskraft unerheblich. Wird eine Rechtsvorschrift, die auf verschiedene Personengruppen Anwendung findet, ohne Einschränkung für ungültig erklärt, während den Entscheidungsgründen zu entnehmen ist, dass die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsvorschrift nur hinsichtlich einer bestimmten Personengruppe geprüft und verneint worden ist, erfasst die Nichtigerklärung auch nur diesen Teil des Anwendungsbereichs der Rechtsvorschrift (vgl auch BVerfGE 69, 92, 104).

36

So verhält es sich hier. Aus den Gründen des Urteils vom 14.3.2000 (1 BvR 284/96 ua - BVerfGE 102, 41, 59 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3)ergibt sich eindeutig, dass das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit einer abgesenkten Grundrente Ost unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Art 3 Abs 1 GG lediglich hinsichtlich der Kriegsopfer geprüft und verneint hat. Dementsprechend erfasst die Nichtigerklärung § 84a BVG iVm den genannten Bestimmungen des EinigVtr nur insoweit, als diese die Gewährung unterschiedlich hoher Beschädigtengrundrenten nach § 31 Abs 1 BVG an Kriegsopfer in den alten und neuen Ländern bei gleicher Beschädigung (über den 31.12.1998 hinaus) regeln. In diesem Sinne hat auch die 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 7.1.2005 - 1 BvR 286/04 - SozR 4-3100 § 84a Nr 5 - Juris RdNr 3) das Urteil vom 14.3.2000 aaO verstanden (ebenso 5a. Senat des BSG, Beschluss vom 30.7.2008 - B 5a R 6/08 S - S 6; 13. Senat des BSG, Urteil vom 13.11.2008 - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12, RdNr 104 ff; Sächsisches OVG Beschluss vom 2.3.2012 - 2 A 270/10 - Juris RdNr 10).

37

§ 2 Abs 1 S 1 DbAG aF iVm den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften bleibt daher schon aus diesem Grund von der Nichtigerklärung unberührt und ist über den 31.12.1998 gültig gewesen.

38

C. § 2 Abs 1 S 1 DbAG aF iVm den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften und § 2 Abs 1 S 1 DbAG iVm § 84a BVG idF vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) verstoßen schließlich nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.

39

Art 3 Abs 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht aber, wenn er bei Regelungen, die verschiedene Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfGE 102, 41, 54 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 - stRspr). Hierbei ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vorliegend besonders weit, weil es sich um die Bewältigung der Folgen der Herstellung der Deutschen Einheit handelt (vgl BVerfGE 95, 143, 155 ff; 104, 126, 147; 107, 218, 245 f mwN) und es zudem um die steuerfinanzierte Gewährung von Leistungen geht (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 7.1.2005 - 1 BvR 286/04 - SozR 4-3100 § 84a Nr 5 RdNr 12 mwN).

40

Der Berechtigte wird gegenüber allen Versorgungsempfängern benachteiligt, die zum Stichtag 18.5.1990 ihren Wohnsitz in den alten Bundesländern hatten (dazu 1.). Außerdem wird er schlechter behandelt als diejenigen, die zu dem von § 84a S 3 BVG idF vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) begünstigten Personenkreis gehören und eine Versorgung auf "West-Niveau" erhalten (dazu 2.).

41

Die Ungleichbehandlung ist aber hinreichend gerechtfertigt.

42

1. Zum einen ist es iS von Art 3 Abs 1 GG sachlich gerechtfertigt, den DbA an die Höhe der Grundrente zu koppeln. Der DbA ist an die Stelle der Dienstbeschädigungsteilrente getreten, die Anspruchsberechtigten aus einem Sonderversorgungssystem nach der Anlage 2 des AAÜG gewährt wurde. Zu den Berechtigten gehörten ua Angehörige der NVA (Anlage 2 Nr 1 des AAÜG). Die Dienstbeschädigungsrenten aus deren Sonderversorgungssystem dienten dem Ausgleich der Folgen einer Dienstbeschädigung nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. Sie hatten damit den gleichen sachlichen und persönlichen Grund wie im Bundesrecht die Soldatenversorgung aufgrund einer Wehrdienstbeschädigung iS der §§ 80 ff SVG. Soldaten erhalten als Ausgleich für eine erlittene Wehrdienstbeschädigung aber ebenfalls eine Versorgungsleistung in Höhe der Grundrente (vgl auch BSG SozR 4-8855 § 2 Nr 1 RdNr 23 ff).

43

Zum anderen ist es unter dem Gesichtspunkt von Art 3 Abs 1 GG nicht zu beanstanden, dass der DbA lediglich in Höhe der abgesenkten Grundrente Ost gewährt wird.

44

Das BVerfG hat bereits entschieden, dass das vom Gesetzgeber gewählte Angleichungskonzept West-Ost verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BVerfGE 102, 41, 55 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 19). Nach dieser Entscheidung ist es unter dem Gesichtspunkt des Art 3 Abs 1 GG nicht sachwidrig, die Höhe der im Beitrittsgebiet geltenden Grundrente iS von § 31 Abs 1 BVG trotz ihrer besonderen immateriellen Komponente(BVerfGE 102, 41, 59 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 21; BVerfG Kammerbeschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 51 BvR 593/08 - SGb 2011, 702, 707 RdNr 17) an die Entwicklung der Standardrenten in den alten und neuen Bundesländern zu knüpfen und damit unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Unterschiede in West und Ost zu bestimmen (vgl BVerfGE 102, 41, 55 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 19). Denn der Grundrente iS von § 31 Abs 1 BVG kommt eine einheitliche Entschädigungsfunktion zu, deren immaterielle Komponente von der materiellen Komponente nicht zu trennen ist(vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - SGb 2011, 702, 707; BVerfGE 102, 41, 61 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 23; BSG Urteil vom 24.5.2012 - B 9 V 2/11 R - BSGE 111, 79 = SozR 4-3520 § 7 Nr 1, RdNr 29). Dies gilt gleichermaßen für den DbA, der ebenso wie die Grundrente iS von § 31 Abs 1 BVG nicht nur Ersatz für den materiellen, sondern auch für den immateriellen Schaden gewährt(vgl BT-Drucks 13/4587 S 12).

45

Da der Grund der Ungleichbehandlung für Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigte im Verhältnis zu Versorgungsempfängern, die am Stichtag 18.5.1990 ihren Wohnsitz in den alten Bundesländern hatten, die wirtschaftlichen Unterschiede in West und Ost sind, ist die Ungleichbehandlung grundsätzlich so lange gerechtfertigt, wie diese Unterschiede bestehen.

46

Im hier maßgeblichen Zeitraum Januar 2000 bis Juni 2007 waren die wirtschaftlichen Verhältnisse in den alten und neuen Bundesländern noch unterschiedlich (vgl auch BVerfG Kammerbeschluss vom 9.8.2000 - 1 BvR 514/00 - Juris RdNr 8; BVerfG Beschluss vom 12.2.2003 - 2 BvL 3/00 - BVerfGE 107, 218, 248 ff, 250; BVerfG Kammerbeschluss vom 7.1.2005 - 1 BvR 286/04 - SozR 4-3100 § 84a Nr 5 RdNr 16; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12, RdNr 82).

47

Nach der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts "20 Jahre Deutsche Einheit - Wunsch oder Wirklichkeit" aus dem Jahr 2010 haben sich die wirtschaftsstrukturellen Unterschiede zwischen Ost und West zwar mehr und mehr angeglichen (S 32). Ausweislich der veröffentlichten Einzelaufstellungen kann jedoch im hier streitigen Zeitraum nicht von einheitlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden. So hat etwa das Verdienstniveau in den neuen Ländern im Vergleich zum früheren Bundesgebiet noch im Jahr 2009 bei lediglich 75,5 % des Westniveaus gelegen (S 48) und das verfügbare Einkommen der privaten Haushalte noch im Jahr 2008 im früheren Bundesgebiet 19 838 Euro betragen, während es sich in den neuen Ländern einschließlich Berlin lediglich auf 15 536 Euro belaufen hat (S 52; siehe auch die Daten zur Erwerbslosigkeit - S 45 -, zu staatlichen Transferleistungen - S 56 f - und Konsumausgaben - S 58).

48

Dieses Bild findet seine Entsprechung in der Situation der Standardrenten in den neuen und alten Ländern. Nach dem Rentenversicherungsbericht 2008 der Bundesregierung (BT-Drucks 16/11060, S 40) betrug der Verhältniswert des aktuellen Rentenwerts in den neuen zu dem in den alten Ländern an den Stichtagen 1.7.2007, 1.7.2008 und 1.7.2009 jeweils 87,9 %.

49

Die wirtschaftlichen Unterschiede in Ost und West sind im hier maßgeblichen Zusammenhang für den streitigen Zeitraum auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 14.3.2000 (1 BvR 284/96 ua - BVerfGE 102, 41, 55 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 18) weiterhin ein taugliches Differenzierungskriterium.

50

Nach dieser Entscheidung genügt es verfassungsrechtlichen Anforderungen, dass die durch § 84a BVG bewirkte Ungleichbehandlung der Kriegsopfer Ost und West nicht auf Dauer angelegt und angesichts der damaligen Unterschiede in den Lebensverhältnissen noch mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung vereinbar gewesen ist. Aufgrund des seit 1997 deutlich verlangsamten Anpassungsprozesses müsse für die Kriegsopfer in den neuen Ländern aber damit gerechnet werden, dass sie gleich hohe Renten wie im Westen nicht erleben würden (BVerfGE 102, 41, 58 f = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 20 f). Damit werde für sie die durch § 84a BVG angestrebte Ungleichbehandlung auf Zeit zu einer Ungleichbehandlung auf Dauer. Dies sei in Bezug auf die Grundrente nach § 31 Abs 1 S 1 BVG aufgrund ihrer rechtlichen Besonderheit, dh ihrer besonderen immateriellen Komponente vor Art 3 Abs 1 GG, nicht zu rechtfertigen(BVerfGE 102, 41, 59 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 21).

51

Entsprechende Erwägungen sind auch im Rahmen der Versorgung Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigter anzustellen.

52

Zwar unterscheidet sich diese Personengruppe in einem wesentlichen Punkt von der Personengruppe der Kriegsopfer. Anders als die Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigten haben die Kriegsopfer Ost und West ein "Opfer im gleichen Krieg für den gleichen Staat" erbracht, was der entscheidende Gesichtspunkt für das BVerfG gewesen ist, eine unterschiedliche Entschädigung der Kriegsopfer über den 31.12.1998 hinaus als gleichheitswidrig zu bewerten (BVerfGE 102, 41, 61 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 23). Dieser Grund trifft auf die Sonderversorgungsberechtigten der NVA, der Deutschen Volkspolizei und die übrigen in Anlage 2 des AAÜG genannten Berechtigten nicht zu.

53

Allerdings sind auch sie im Dienst für eine staatliche Gemeinschaft in ihrer körperlichen Integrität verletzt worden, wofür ihnen durch ein Bundesgesetz eine Entschädigung gewährt wird, der ebenfalls eine immaterielle Komponente zukommt (BT-Drucks 13/4587, S 12). Dementsprechend darf auch für die Gruppe der Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigten die nur auf Zeit angestrebte Ungleichbehandlung nicht zu einer Ungleichbehandlung auf Dauer werden.

54

Diese Gefahr ist jedoch nicht gegeben. Zum einen handelt es sich bei der Gruppe der Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigten anders als bei der Gruppe der Kriegsopfer nicht durchweg um hoch betagte Menschen. Die Kläger der beim Senat anhängigen Verfahren sind vielmehr zwischen 1930 und 1952 geboren. Zum anderen erhalten sie seit dem 1.7.2011 eine ungekürzte Versorgungsleistung. Gemäß § 84a BVG idF durch Art 1 Nr 30 des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften vom 20.6.2011 (BGBl I 1114) ist die Maßgabe nach Anlage I Kap VIII Sachgebiet K Abschn III Nr 1 Buchst a iVm Art 3 des EinigVtr vom 31.8.1990 (BGBl II 885, 1067) seit dem 1.7.2011 nicht mehr anzuwenden. Dementsprechend wurde durch Art 6 Abs 1 dieses Gesetzes auch der in § 2 Abs 1 DbAG enthaltene Verweis auf § 84a BVG gestrichen.

55

Dass der Gesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten gewesen wäre, diese gesetzliche Änderung bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen, ist angesichts seines besonders weiten Gestaltungsspielraums im Zusammenhang mit der Bewältigung der Folgen der Wiederherstellung der Deutschen Einheit und der steuerfinanzierten Gewährung von Leistungen (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 7.1.2005 - 1 BvR 286/04 - SozR 4-3100 § 84a Nr 5 RdNr 12 mwN) nicht ersichtlich.

56

2. Die Ungleichbehandlung der Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigten mit den von § 84a S 3 BVG idF vom 19.6.2006 (BGBl I 1305) begünstigten Personenkreisen, die eine Versorgung auf "Westniveau" erhalten, ist ebenfalls gerechtfertigt.

57

Zu den von der Norm begünstigten Personengruppen gehören neben den Kriegsopfern iS von § 1 BVG, mit denen die Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigten aus den unter 1. dargelegten Gründen nicht vergleichbar sind, die Opfer des SED-Regimes (vgl hierzu BR-Drucks 322/00 S 13 zu Art 6). Zwischen diesen und der Gruppe der Dienstbeschädigungsausgleichsberechtigten bestehen ebenfalls Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass ihre ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist. Bei letzteren handelt es sich nicht um Opfer des Regimes, sondern um ehemalige Staatsbedienstete der DDR, die für ihren Staat ein Sonderopfer erbracht haben.

58

D. Mit seiner Entscheidung weicht der Senat zwar von den Urteilen des früheren 4. Senats vom 23.9.2003 (B 4 RA 54/02 R - SozR 4-8855 § 2 Nr 1) und vom 7.7.2005 (B 4 RA 58/04 R - SozR 4-8855 § 2 Nr 2) ab. Er kann gleichwohl ohne Entscheidung des Großen Senats des BSG den vorliegenden Rechtsstreit selbst abschließend entscheiden. Eine zur Anrufung des Großen Senats nach § 41 Abs 2 SGG zwingende Divergenzvorlage besteht nicht mehr, weil der erkennende Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan des BSG seit dem 1.1.2010 für Streitigkeiten aufgrund § 3 S 1 DbAG ausschließlich zuständig ist.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2013 - B 5 RS 25/12 R

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(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung und den Rechtsweg gelten die bis zum 31. Dezember 1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und der AAÜG-Erstattungsverordnung entsprechend. Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.

(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte.

(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte;dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich.Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.

(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden.

(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.

(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte.

(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte;dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich.Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.

(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.

Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden.

(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.

(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte.

(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte;dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich.Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.

(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden.

(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.

(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte.

(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte;dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich.Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.

(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.

(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte.

(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte;dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich.Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.

(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.

Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

Tenor

Die Vorlage bleibt aufrechterhalten.

Das Verfahren wird gemäß Art 100 Abs 1 GG erneut ausgesetzt.

Gründe

1

I.  Der 4. Senat des BSG hat dem BVerfG mit Beschluss vom 5.6.2007 unter dem damaligen Az B 4 RS 1/07 R folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

"Ist § 2 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) in seiner Neufassung durch Artikel 6 Nr 3 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (nachfolgend: SER/DbAG-ÄndG) vom 19. Juni 2006 (BGBl I 1305), nach welcher der Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 iVm § 84a Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in dessen Neufassung durch Art 1 des SER/DbAG-ÄndG geleistet wird, insofern mit den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und Justiziabilität vereinbar, als sich mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 BVG der monatliche Wert des Dienstbeschädigungsausgleichs aus den Maßgaben des Einigungsvertrages in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchstabe a Abs 1 Satz 1 (Regelung 4) und Abs 2 bestimmt, in denen angeordnet wird:

'Die in § 31 Abs 1 in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt.

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt.'?"

2

Der 13. Senat des BSG hält dem in seiner Entscheidung vom 13.11.2008 (B 13 R 129/08 R - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12) in den RdNrn 91 ff im Wesentlichen Folgendes entgegen:

        

"91
bb) Bedenken gegen die Anwendung des im obigen Sinne abgesenkten Freibetrags Ost ergeben sich auch nicht aus den an den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) gerichteten Ermächtigungen in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a (s oben RdNr 21). Wenn hierin angeordnet wird, dass die in § 31 Abs 1 BVG "in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge... mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren (sind), der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt", und ferner, dass der "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung... den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt" gibt, so liegt hierin keine (Verordnungs-) Ermächtigung an den BMAS, einen nicht aus dem SGB VI ersichtlichen Vomhundertsatz oder den Zeitpunkt seiner Wirksamkeit eigenmächtig festzusetzen (vgl jedoch BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7, RdNr 63 ff; ferner die Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 zum Dienstbeschädigungsausgleich, zB - B 4 RS 1/07 R , dort insbes RdNr 42 ff).

92
Vielmehr ist gemeint: Die Grundrente (Ost) soll stets im gleichen Maße niedriger sein als eine Grundrente (West) wie eine RV-Rente (Ost) gegenüber einer RV-Rente (West), die ansonsten auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruht (so versteht auch das BVerfG im Beschluss vom 12.2.2003, BVerfGE 107, 218 , 252 das Wort "Standardrente"), wobei auf die ("verfügbare") Netto-Rente abzustellen ist. Dass § 68 Abs 3 SGB VI (seit 2001) nicht mehr von der im EinigVtr genannten "verfügbaren Standardrente" spricht, ist hierbei unerheblich. Denn auch ohne diese gesetzliche Verweisung behält die Vorschrift diesen Sinn.

93
Etwaige Zweifel daran, dass die zitierten Regelungen des EinigVtr den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprechen (s Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 - B 4 RS 1/07 R ua), sind jedenfalls im Verfahren des Klägers von vornherein nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn nicht unmittelbar einsichtig wäre, welche Rechengrößen zur Ermittlung der "verfügbaren Standardrente" Ost im Vergleich zu West und damit des "maßgebenden Vomhundertsatzes" einzusetzen sind, ergibt sich im hier streitigen Zeitraum (ab 1.1.1999) bei keiner der denkbaren Varianten eine höhere "Grundrente Ost", die wiederum nach § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI als Freibetrag zu berücksichtigen ist. Dies beruht darauf, dass jeweils das in Prozent ausgedrückte Verhältnis der Höhe der Bruttorenten im Beitrittsgebiet zu den Bruttorenten im Beitrittsgebiet auf gleicher Berechnungsgrundlage (45 EP für die "Standardrente"; ein entsprechendes Ergebnis folgt jedoch auch aus der Gegenüberstellung des aktuellen Rentenwerts Ost zum aktuellen Rentenwert) nur unerheblich von dem Wert abweicht, der sich ergibt, wenn man von den Bruttorenten die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzieht, um die ("verfügbaren") Nettorenten zu errechnen (Steuern fielen insoweit nicht an, s Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 - B 4 RS 1/07 R , RdNr 86).

94
Für die Zeit ab 1.7.2001 sind bereits deshalb überhaupt keine Unterschiede zwischen dem "Brutto-" und dem "Netto-"Vergleich festzustellen, weil ab diesem Zeitpunkt für "Ost" und "West" keine abweichenden Beitragswerte ersichtlich sind (vgl die Übersicht im Kasseler Komm, Teil 12, Sozialversicherungswerte, RdNr 4).

95
Zwischen dem 1.1.1999 und dem 30.6.2001 differierten zwar die Krankenversicherungs-Beitragssätze ("Ost" jeweils um 0,4 bis 0,3 Prozentpunkte höher). Dies schlug sich jedoch in den fraglichen Vomhundertsätzen kaum nieder. Zum Beispiel errechnet sich für den Zeitraum 1.7.1999 bis 30.6.2000 im Vergleich der Brutto-Standardrente "Ost" zur Brutto-Standardrente "West" ein Vomhundertsatz von 87,00 %; im Vergleich der Nettorenten (jeweils abzüglich der Kranken- oder der Kranken- und Pflege-Versicherungsbeiträge) ein Vomhundertsatz von 86,81 %. Dieser Unterschied wiederum wirkte sich aufgrund der Rundungsvorschrift im EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a Satz 4 (s oben RdNr 21) nicht auf die zu ermittelnde Grundrente "Ost" aus; der Grundrente "West" in Höhe von DM 297,-- entsprach eine Grundrente "Ost" in Höhe von DM 258,-- (auf der Grundlage von 87,00 % ohne Rundung: DM 258,39; auf der Grundlage von 86,81 % ohne Rundung: DM 257,83; die Einzelheiten ergeben sich aus dem den Beteiligten übermittelten Rechenwerk des Senats).

96
Mit der Anordnung des EinigVtr, maßgebend sei das "jeweilige" Verhältnis der verfügbaren Standardrenten, ist auch ohne Spielraum die Geltungsdauer des jeweiligen Verhältnisses für die Berechnung der Grundrenten Ost geregelt. Demgemäß ist deren Bekanntgabe im Bundesanzeiger (und nicht im Bundesgesetzblatt) lediglich eine Wissens-, nicht aber eine Willenserklärung des BMAS und demgemäß keine Rechtsnorm, die einer Ermächtigungsgrundlage bedürfte.

97
cc) Weiterhin teilt der Senat nicht die Bedenken des 4. Senats, wonach die Berücksichtigung nur eines Freibetrags Ost bei der Rentenberechnung des Klägers wegen der Bevorzugung anderer Vergleichsgruppen verfassungswidrig sei (hierzu BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7 RdNr 74 f).

98
Dass sich der Freibetrag durch einen Umzug zwischen den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet (in welcher Richtung auch immer) nach dem 18.5.1990 nicht verändern soll (in Anwendung des § 84a Satz 1 BVG ), ist sachgerecht, um nicht zusätzliche Wanderungsbewegungen von Ost nach West zu provozieren oder Umzüge von West nach Ost zu verhindern (vgl ferner BSG 9. Senat vom 9.4.1997, BSGE 80, 176 , 180 = SozR 3-3100 § 84a Nr 2).

99
Kein durchschlagendes Argument lässt sich aus dem Vergleich zur Behandlung von Sachverhalten mit Auslandsbezug herleiten, weil hiervon eher unbedeutende Fallzahlen betroffen sind. Dies gilt sowohl für den Vergleich der hier betroffenen "Ost-Doppelrentner" mit Ausländern, denen eine "Doppelrente" in das Ausland geleistet wird (hierzu BSG 13. Senat vom 20.11.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr 3 RdNr 19), als auch für den Vergleich mit "Zuzüglern" aus dem ehemaligen Ostblock in die alten Bundesländer (die anders als Zuzügler in das in Art 3 des EinigVtr genannte Gebiet keine Kürzung nach § 84a Satz 2 BVG hinnehmen müssen; hierzu BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7, RdNr 74)."

3

Die Berichterstatterin des BVerfG hat sich mit Schreiben vom 20.2.2009 an das BSG gewandt:

        

"Sehr geehrte Damen und Herren,
die o.g. Vorlagebeschlüsse wurden aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung von mir als Berichterstatterin übernommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt ein Vorlagebeschluss dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nur, wenn ihm mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass und aus welchen Gründen das Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit. Das Gericht muss sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (BVerfGE 105, 61 <67>).
Im Hinblick darauf bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Vorlagen.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 13. November 2008 (- B 13 R 129/08 R -, juris) dargelegt, dass er keine Zweifel daran habe, dass die vom 4. Senat in seinen Vorlagebeschlüssen als unbestimmt gerügten Vorschriften den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprächen. Ferner wird im Urteil ausgeführt, dass selbst dann, wenn nicht unmittelbar einsichtig wäre, welche Rechengrößen zur Ermittlung der "verfügbaren Standardrente" Ost im Vergleich zu West und damit des "maßgebenden Vomhundertsatzes (vgl. Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrags sowie § 84a Satz 1 BVG) einzusetzen wären, sich im Zeitraum ab dem 1. Januar 1999 bei keiner der denkbaren Varianten eine höhere "Grundrente Ost" ergeben würde.
Es wird deshalb um Mitteilung gebeten, ob an den Vorlagebeschlüssen festgehalten wird."

4

Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme vom 2.12.2009 im Wesentlichen angemerkt, dass angesichts der (zu diesem Zeitpunkt bestehenden) Zuständigkeit des 13. Senats für Angelegenheiten nach § 3 DbAG seit 1.8.2008 keine Divergenzlage mehr bestünde. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 4.12.2009 und in der mündlichen Verhandlung vom 7.9.2010 den Ausführungen im Vorlagebeschluss angeschlossen und ausgeführt, die gesamte Vorschrift des § 84a BVG in ihrer ursprünglichen Fassung sei seit dem 1.1.1999 nichtig, das SER/DbAG-ÄndG enthalte eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung, und die Gewährung von Dienstbeschädigungsausgleich über den 31.12.1998 hinaus verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art 3 GG.

5

II. Der seit dem 1.1.2010 für Rechtsstreitigkeiten aus dem DbAG allein zuständige 5. Senat hält nach eigener Prüfung am Vorlagebeschluss des 4. Senats vom 5.6.2007 (B 4 RS 1/07 R) fest. Auch er ist von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Regelungen überzeugt. Der Rechtsstreit war daher gemäß Art 100 Abs 1 Satz 1 GG erneut auszusetzen.

6

Auf die Gründe der Entscheidung des 4. Senats wird in vollem Umfang Bezug genommen.

7

Die Anfrage des BVerfG vom 20.2.2009 (2 BvL 9/08 ua) und die vom 13. Senat des BSG im Urteil vom 13.11.2008 geäußerten Bedenken (RdNrn 91 ff) geben aus der Sicht des 5. Senats keinen Anlass zur Korrektur des Beschlusses des 4. Senats vom 5.6.2007. Hierzu gilt ergänzend Folgendes:

8

1. Für die Beantwortung der vorliegenden Anfrage des BVerfG ist unerheblich, dass der 5. Senat (als 5a-Senat und an Stelle des für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständigen 4. Senats) auf Anfrage des Vorsitzenden des Großen Senats zum Vorlagebeschluss des 13. Senats vom 29.11.2007 (B 13 RJ 25/05 R) mit Beschluss vom 30.7.2008 (B 5a R 6/08 S) entschieden hat, dass er an der Rechtsauffassung nicht festhält, dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen ist. Dieser Beschluss des Senats betraf den Streit um das richtige Verständnis dieser Norm in der bereits seit 1992 geltenden Fassung bzw die Frage der Anwendung der Entscheidung des BVerfG vom 14.3.2000 (BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) hierauf und eröffnete damit den Weg zum vorstehend genannten Urteil des 13. Senats. Mit diesem Urteil wurde die frühere gemeinsame Rechtsprechung des 4. und des 13. Senats zur Maßgeblichkeit eines einheitlichen Freibetrages bei der Anrechnung von Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgegeben. Zur Bestimmtheit der Regelungen am Schluss der von der ursprünglichen Fassung von § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI ausgehenden Verweisungskette und erst recht zu der von § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG ausgehenden Verweisungskette war in diesem Zusammenhang nicht - tragend - Stellung zu nehmen.

9

2. Auch der 5. Senat kann derzeit nicht tragend dazu Stellung nehmen, dass § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG in der Neufassung des EntschR/AusglBGGÄndG(im Vorlagebeschluss des 4. Senats mit "SER/DbAG-ÄndG" bezeichnet) und die hiervon ausgehende Verweisungskette eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) vorsieht. Dies wäre erst dann der Fall, wenn sich aus dieser Verweisungskette hinreichend bestimmte Rechtsfolgen ergäben, deren Rechtmäßigkeit durch die Gerichte überprüft werden könnte, und ist daher noch nicht entscheidungserheblich.

10

3. Der 4. Senat hat gerade nicht behauptet, in Einigungsvertrag (EinigVtr) Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a liege eine "(Verordnungs-)Ermächtigung". Er hat vielmehr im Urteil vom 20.10.2005 (BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7 RdNrn 63 ff) im Rahmen einer damals ausdrücklich als "obiter dictum" bezeichneten Passage ausgeführt:

        

"…Es ist verfassungsrechtlich unzulässig, ein Bundesministerium zu ermächtigen, durch bloße Mitteilung im Bundesanzeiger die den Grundrechtsinhabern durch Gesetz zuerkannten Freibeträge zu kürzen und damit in deren Eigentumsgrundrechte einzugreifen. Ein solcher gesetzesvertretender Akt hätte nur durch Rechtsverordnung auf Grund einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung erlassen werden dürfen (Art 80 GG). Diese fehlt bislang. EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 2 ermächtigt den (ehemaligen) Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu einer Kürzung der gesetzlich in § 31 Abs 1 und 5 BVG ausgestalteten Rechte, und zwar durch Mitteilungen, die im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind. Solche Eingriffe stehen schon unter dem einfachgesetzlichen Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I und in Fällen der vorliegenden Art vor allem unter dem Parlamentsvorbehalt des Art 14 GG. Eine Delegation auf die Exekutive zur ergänzenden Konkretisierung hätte allenfalls in Form einer Rechtsverordnung erfolgen dürfen, wie dies zB auch für die Anpassung der Grundrenten nach § 31 Abs 1 BVG sowie für die Schwerbeschädigtenzulage nach Abs 5 aaO vorgesehen ist. …Die in Form einer Rechtsverordnung anzuordnenden Kürzungen hätten im Bundesgesetzblatt, nicht aber im Bundesanzeiger veröffentlicht werden müssen. …Die Ermächtigung in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Regelung 4 lässt Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht erkennen."

11

Dem Beschluss vom 5.6.2007 kann ein Hinweis darauf, dass der 4. Senat von einer Verordnungsermächtigung ausgegangen wäre, ebenfalls nicht entnommen werden. Dort wird vielmehr ausgeführt, dass es sich bei der vorgesehenen Mitteilung gerade um eine bloße "Wissensmitteilung" handelt:

        

-       

… Die in der Vorschrift vorgesehene Mitteilung des jeweiligen maßgeblichen Faktors durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesanzeiger (BAnz) kann das Fehlen gesetzlich bestimmter Werte nicht ausgleichen. Denn sie ist als bloße "Wissensmitteilung" ausgestaltet. … (RdNr 22)

-       

… Die Höhe des parlamentsgesetzlichen Anspruchs auf DBA muss das Parlament selbst festlegen oder aus dem Gesetz durch Auslegung bestimmbar regeln. Nur soweit - wofür nichts erkennbar ist - ihm dies nicht möglich wäre, kann es zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigen; dies ist hier nicht geschehen. … (RdNr 53)

-       

Dieses Regelungsdefizit wurde auch nicht durch die ebenfalls als "Wissensmitteilung" ausgestaltete jährliche Feststellung des allgemeinen Beitragssatzes durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ausgeglichen, weil auch sie keine normative Bedeutung hat, insbesondere keine Rechtsverordnung ist. (RdNr 73)

-       

Es ist deshalb unklar, welche steuerrechtlichen Vorschriften maßgeblich sein und wie der Bürger sie aus der Verweisungskette erkennen können soll. Was mit "durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" gemeint sein könnte, bleibt schon deshalb unklar, weil - steuerrechtliche Spezialkunde der DBA-Berechtigten unterstellt - § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen von individuellen Vorgaben abhängigen konkreten Steuersatz festlegt und keine Rechtsnorm ersichtlich ist, die den "Durchschnitt" anfallender Steuern regelt oder zu dessen Festsetzung durch eine Rechtsverordnung ermächtigt. (RdNr 84)

-       

Die am 22.6.2006 verkündete Neufassung des § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG durch Art 6 Nr 3 Buchst a SER/DbAG-ÄndG vom 19.6.2006 wäre mit dem Gesetzes- und dem Parlamentsvorbehalt auch unvereinbar, falls sie so verstanden würde, dass mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 BVG idF des Art 1 SER/DbAG-ÄndG auf EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 2 ein Bundesminister als Teil der Exekutive ermächtigt würde, den gesetzlichen Wert des Rechts auf DBA eigenständig zu bestimmen oder (insbesondere gegenüber der bis dahin ab 1.1.1999 allein in § 31 Abs 1 Satz 1 BVG gesetzlich ausgestalteten Rechtslage) niedriger festzusetzen und zwar durch bloße Mitteilungen, die im BAnz zu veröffentlichen sind. Die Bekanntmachung ist aber als reine "Wissenserklärung" ausgestaltet. Der Bundesminister darf nur den nach den materiell-rechtlichen Vorgaben "maßgebenden" Vomhundertsatz und Veränderungstermin bekanntmachen, aber nicht selbst bestimmen, was "maßgebend" sein soll. Dies dürfte er nur in einer Rechtsverordnung, falls er dazu vom Parlament ermächtigt worden wäre ( Art 80 Abs 1 Satz 2 GG ; hierzu stellvertr BVerfGE 101, 1 , 31 ff). (RdNr 105)

12

Insbesondere ergeben sich derartige Hinweise auch nicht aus den vom 13. Senat angeführten RdNrn 42 ff im (Vorlage-)Beschluss des 4. Senats. Hier findet sich lediglich die vorstehend bereits wiedergegebene Passage in der RdNr 53, die ausdrücklich bestätigt, dass auch der 4. Senat nicht von einer Verordnungsermächtigung ausgeht. Nicht anders als der 13. Senat (aaO RdNr 96) ist daher auch der 4. Senat der Auffassung, dass es sich bei der Bekanntgabe im Bundesanzeiger um eine Wissenserklärung und - schon mangels der hierfür erforderlichen besonderen Rechtsgrundlage - nicht um eine Rechtsnorm handelt.

13

Der Bundesminister ist unter diesen Umständen auch nach Auffassung des 5. Senats nicht ermächtigt, auf der Grundlage einer Verordnungsermächtigung und in deren Grenzen Regelungsdefizite des Gesetzes selbst zu kompensieren. Für Bürger, Verwaltung und Gerichte müssen daher der Inhalt dieser Erklärung und ihre Grundlagen unmittelbar und mit hinreichender Deutlichkeit den gesetzlichen Regelungen zu entnehmen sein. Keinesfalls kann sich eine derartige Verlautbarung nämlich auf "Fakten an sich" beziehen, sondern sie muss stets tatsächliche Umstände zum Gegenstand haben, die ihre Grundlage und Bedeutung im Kontext des Tatbestandes einer normativen Regelung haben. Erst mit dem nach Vorliegen dieser Wissenserklärung erstmals vollständigen gesetzlichen Tatbestand können schließlich Rechtsfolgen verknüpft und die Höhe des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich bestimmt werden.

14

4. Den einschlägigen gesetzlichen Regelungen kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vorlagebeschlusses und entgegen der Behauptung des 13. Senats eine hinreichend bestimmte Anordnung zur Bestimmung der Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs nicht entnommen werden. Mit Hilfe üblicher Methoden der Auslegung - insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes und durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs - oder auf Grund einer gefestigten Rechtsprechung lässt sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der in Frage stehenden Normen nicht gewinnen (vgl zur Verwendung von Generalklauseln oder unbestimmten, wertausfüllungsbedürftigen Begriffen im Strafrecht BVerfG, BVerfGE 48, 48 ff). Die defizitäre Gesetzeslage erfordert vom Normanwender vielmehr praktisch durchgehend eigenschöpferische Ergänzungen auf fiktiver Grundlage, die ihn jenseits jeder "Auslegung" kompetenzwidrig zum Normgeber machen und mit der Gesetzesbindung von Verwaltung und Gerichten (Art 20 Abs 3, Art 97 GG) nicht in Einklang zu bringen sind.

15

a) In den genannten Beschlüssen des 4. Senats ist bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es an ausreichend bestimmten rechtlichen Vorgaben für die Bildung eines Verhältniswertes der "verfügbaren Standardrente Ost" zur "verfügbaren Standardrente West" fehlt, mit dem der sich aus § 31 Abs 1 BVG jeweils ergebende Geldwert zur Ermittlung des monatlichen (Produkt-)Werts des Dienstbeschädigungsausgleichs zu vervielfältigen ist. Insbesondere ist hinsichtlich der vorliegend streitigen Zeiträume ab 2000 durchgehend nicht erkennbar, was unter der "verfügbaren" Standardrente Ost im Beitrittsgebiet (Zähler) zu verstehen sein könnte und auf welchen Zeitpunkt für die Feststellung einer Veränderung des Verhältniswerts abzustellen ist. Entgegen der Auffassung des 13. Senats (aaO RdNr 96) kann der Anordnung in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a, das "jeweilige" Verhältnis der verfügbaren Standardrenten zu Grunde zu legen, allein entnommen werden, dass eine zeitliche Abfolge von Verhältniswerten zu bilden ist. Dass dieser Anordnung darüber hinaus "ohne Spielraum die Geltungsdauer des jeweiligen Verhältnisses" zu entnehmen sein soll, behauptet der 13. Senat (aaO) zwar, bleibt eine konkrete oder abstrakt-generelle Benennung derartiger Zeitpunkte aber schuldig. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, wie dem Gesetz die relevanten Zeitpunkte/-räume und ihre Wirkung auf den monatlich entstehenden Zahlungsanspruch auf den Dienstbeschädigungsausgleich entnommen werden könnten. Insbesondere besagt allein der Umstand, dass durch die Anwendbarkeit von § 106 Abs 2 SGB VI möglicherweise für einen begrenzten Zeitraum hinreichend bestimmte zeitliche Vorgaben für den durchschnittlichen Beitragssatz der Krankenversicherung als einzelnen Parameter zur Verfügung stehen(vgl nachfolgend unter b) aa), hinsichtlich der zeitlichen Maßgaben für alle anderen Bestimmungsgrößen des Bruchwerts und insbesondere den Bruchwert selbst nichts.

16

Damit fehlen für die Bildung des rechtlich relevanten Bruch-Wertes bereits hinsichtlich ganzer Elemente die unverzichtbaren Anweisungen des Parlaments-Gesetzgebers. Diese - und weitere - Defizite können durch eine "Auslegung" des Nicht-Vorhandenen auch nicht wenigstens in der Weise kompensiert werden, dass rechtlich der Schluss auf eine abschließende Menge "denkbarer Möglichkeiten" in Betracht kommen könnte. Vielmehr kann jeder trotz der mangelhaften gesetzlichen Grundlage verlautbarte Bruchwert nur das Ergebnis einer - verborgenen - eigenen Rechtsetzung durch den Normanwender sein.

17

b) Bereits hinsichtlich der verfügbaren Standardrente West (Nenner) führt die gesetzliche Weiterverweisung im Einigungsvertrag auf § 68 Abs 3 SGB VI nur bis zum 31.12.2000 zu einer entsprechenden gesetzlichen Definition, wobei auch insofern offen bleibt, auf welche von drei in Betracht kommenden Fassungen dieser Norm Bezug genommen werden soll und wie die hiernach maßgeblichen Größen im Einzelnen zu bestimmen sind (s auch insofern die einschlägigen Ausführungen im Vorlagebeschluss des 4. Senats). Nach der vom 4. Senat in Ermangelung von Anhaltspunkten lediglich unterstellten (!) Anwendbarkeit der mit dem DbAG zum 1.1.1997 in Kraft getretenen 3. Fassung von § 68 Abs 3 SGB VI ergibt sich die verfügbare Standardrente,

        

"indem die Bruttostandardrente § 68 abs 3 satz 3 sgb vi als regelaltersrente aus der rentenversicherung der arbeiter und angestellten mit 45 entgeltpunkten -ep> um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2, den Beitragsanteil zur Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert wird."

18

Selbst hiervon ausgehend ergäbe sich indessen keine gesetzliche Bestimmung der "Verfügbarkeit" der Standardrente West. Wie bereits der 4. Senat dargelegt hat, versagen auch insofern alle anerkannten Methoden der Auslegung, zu deren Anwendung die Rechtsprechung aus verfassungsrechtlichen Gründen gezwungen ist (BVerfG in BVerfGE 21, 209, 215 mwN).

19

aa) § 68 Abs 3 SGB VI in der vorliegend fiktiv zugrunde gelegten Fassung weist den Normanwender zunächst an, zur Ermittlung der verfügbaren Standardrente die Bruttostandardrente um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2 zu vermindern. § 106 Abs 2 SGB VI, der damit in vollem Umfang in Bezug genommen wird, hat in seiner ebenfalls ab dem 1.1.1997 geltenden Fassung durch Art 3 Nr 2 Buchst a des 3. SGB V-ÄndG vom 10.5.1995 folgenden Wortlaut:

        

"Der monatliche Zuschuss wird in der Höhe des halben Beitrags geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden."

Der "Beitragsanteil" des Standardrentners entspricht hiernach dem Zuschussbetrag, dessen Wert sich nach dem Wert des mehrgliedrigen Terms

        

durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz x Bruttostandardrente : 2

bemisst und auf die Hälfte der "tatsächlichen Aufwendungen" zur Krankenversicherung begrenzt ist.

20

Insofern bleibt zunächst offen, wie der "durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen" im Sinne des § 106 Abs 2 Satz 2 SGB VI zu ermitteln ist. Weder ist normativ bestimmt, auf der Grundlage welchen Bezugszeitraums das Bundesministerium für Gesundheit den Beitragsanteil des Standardrentners jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellen soll, noch ist aus gesetzlichen Vorgaben erkennbar, wie der genannte Durchschnitt inhaltlich bestimmt werden könnte. Sollen beispielsweise zum Stichtag die allgemeinen Beitragssätze aller Krankenkassen addiert und dann durch deren Zahl dividiert werden oder soll die Zahl der jeweils betroffenen Versicherten mit in die Gewichtung einfließen?

21

Eine vollständige Ermittlung des Beitragsanteils zur Krankenversicherung "im Sinn des § 106 Abs 2 SGB VI" setzt darüber hinaus stets den Vergleich des nach der Formel "durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz x Bruttostandardrente : 2" gewonnenen Werts (W 1) mit den "tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung" (W 2) voraus. W 1 ist nämlich nach der Vorgabe des Gesetzes nur so lange maßgeblich, als gilt: W 1 £ 2; andernfalls ist W 2 zu Grunde zu legen und bestimmt den maßgeblichen Wert des Beitragsanteils. Das Gesetz lässt indessen gleichermaßen offen, auf welche "tatsächlichen" Aufwendungen für die Krankenversicherung im Fall des - abstrakten - Standardrentners abzustellen ist, noch gibt es auch nur andeutungsweise vor, wie im Zusammenhang des § 68 Abs 3 SGB VI der hiernach maßgebliche "durchschnittliche Beitragsanteil zur Krankenversicherung" aus einer sprachlich und logisch vorausgesetzten Mehrheit von Beitragsanteilen des Standardrentners zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2 SGB VI zu bilden sein sollte.

22

Schon weil es an einer gesetzlichen Bestimmung der verfügbaren Standardrente Ost überhaupt fehlt (s vorstehend a), gibt es auch keine Möglichkeit, dem bundeseinheitlichen "durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2 SGB VI" im Nenner für das Beitrittsgebiet einen zugleich sachlich entsprechenden wie den dortigen Besonderheiten normativ Rechnung tragenden Parameter im Zähler des Bruchs gegenüberzustellen. Die für das Gebiet der alten Bundesländer im Nenner getroffene "Regelung" erlaubt insofern - wiederum entgegen der Auffassung des 13. Senats - auch nicht etwa einen mittelbaren Schluss auf eine endliche Anzahl "denkbarer Varianten" (aaO RdNr 93).

23

Die "denkbaren Varianten" können sich von vornherein nicht auf Vermutungen über den/die maßgeblichen durchschnittlichen Beitragssatz/-sätze in der Krankenversicherung beschränken. Auf diese Weise bliebe nämlich die gesetzliche Anweisung des von § 68 Abs 3 SGB VI vollständig - und damit insbesondere einschließlich seines Satzes 4 - in Bezug genommenen § 106 Abs 2 SGB VI unberücksichtigt, auch die jeweiligen "tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung" (Wert 2) zu beachten. Der 13. Senat befasst sich mit dem Wert dieses Terms nicht ansatzweise. Nicht anders als die Gesetzesfiktion verlässt indessen die hierin liegende Gesetzesverwerfung den Boden der "Auslegung", sodass der (richterliche) Normanwender auch hierdurch gegen seine verfassungsrechtliche Gesetzesbindung (Art 20 Abs 3, Art 97 Abs 1 GG) verstieße.

24

Wollte man die Überlegungen dennoch auf die in Betracht kommenden durchschnittlichen Beitragssätze beschränken, bliebe zunächst der Bruchwert stets unverändert, würde man - ungeachtet dessen fehlender rechtlicher Bestimmtheit - in Zähler und Nenner jeweils gleichermaßen einen bundeseinheitlichen Prozentwert zur Bestimmung des Krankenkassenbeitrags einsetzen. Die mangelhafte Regelung des Gesetzes würde dann insofern nur durch eine von vornherein stets überflüssige ersetzt und damit im Ergebnis wiederum - kompetenzwidrig - verworfen, nicht aber "ausgelegt".

25

Auch eine Berücksichtigung getrennt für das Gebiet der alten Bundesländer und das Beitrittsgebiet ermittelter durchschnittlicher Beitragsanteile zur Krankenversicherung kommt nicht in Betracht. Einem derartigen Vorgehen stünde im Nenner des Bruchs bereits der keiner weiteren Auslegung zugängliche und bedürftige Wortlaut von § 106 Abs 2 Satz 2 SGB VI ("einheitlich für das Bundesgebiet") entgegen. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass auch nicht in Betracht kommen kann, wenigstens im Zähler des Bruchs einen durchschnittlichen Beitragsanteil Ost - ggf auf der Grundlage des gesonderten Beitragssatzes im Beitrittsgebiet nach § 313 Abs 1 Satz 3 SGB V, eingeführt durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt II Nr 1 EinigVtr iVm Art 1 des EinigVtrG vom 23.9.1990 (BGBl II 885 <1048>) mit Wirkung vom 29.9.1990 (Zähler) - zur Anwendung zu bringen. Bei einer Ergänzung des lückenhaften Gesetzes in diesem Sinne - wie auch bei jeder anderen Ermittlung von Bruchwerten auf der Grundlage eigenständig für das Beitrittsgebiet festgesetzter Beitragssätze - würde es sich nämlich um eine eigenständig Recht schöpfende Ergänzung durch den Norminterpreten handeln, die sich nicht wenigstens auf eine Vergleichbarkeit/Rechtsähnlichkeit mit der vom Gesetz für die alten Bundesländer rudimentär vorgegebenen berufen könnte. Erst recht scheidet damit aus beiden genannten Gründen eine Gegenüberstellung jeweils gebietsbezogen ermittelter Beitragsanteile zur Krankenversicherung im Zähler und im Nenner des Bruchs aus.

26

bb) Ebenso ist dem Gesetz (§ 68 Abs 3 Satz 4 SGB VI in der ab 1.1.1997 geltenden Fassung) weder originär noch im Wege der Verweisung zu entnehmen, was dort unter dem "Beitragsanteil zur Pflegeversicherung" zu verstehen sein könnte. Ist die Pflegeversicherung im Sinn des SGB XI gemeint, wenn ja die private oder die soziale? Welche Gruppe von Versicherten soll maßgeblich sein? Wie ist ggf ihr "Beitragsanteil" zu ermitteln? Handelt es sich um eine absolute oder eine prozentuale Größe? Selbst bei "Unterlegung" einer unbenannten Verweisung auf das SGB XI bliebe im Übrigen gänzlich offen, welche der dort geregelten Versicherungen und welchen Personenkreis das Gesetz zum Maßstab machen will. Dass im vorliegenden Zusammenhang ggf der Beitragsanteil eines in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherten Rentners maßgeblich sein sollte, liegt ohne nähere normative Anordnung schon deshalb nicht auf der Hand, weil § 68 Abs 3 Satz 4 SGB VI für den Beitragsanteil zur Krankenversicherung gerade auf die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten und nicht etwa die dort pflichtversicherten Rentner zurückgreift. Erst recht geben die vorhandenen rudimentären Bestimmungen auch insofern keinen Hinweis, wie ein - nach der ratio legis niedrigerer - "Beitragsanteil zur Pflegeversicherung" für das Beitrittsgebiet im Zähler des Bruchs zu bestimmen sein sollte.

27

cc) Auch aus dem zusammengesetzten Begriff der "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" erschließt sich kein durch Auslegung ermittelbarer Bedeutungsgehalt. Insbesondere hätte der Regelung bedurft, wie die Bildung eines derartigen - (einkommens-?)steuerrechtlich nicht vorgesehenen - Durchschnitts vonstatten gehen soll. Die sich hieraus ergebenden rechtlichen Probleme können - wiederum entgegen der Auffassung des 13. Senats - auch nicht etwa allein deshalb vernachlässigt werden, weil im von ihm zu beurteilenden Zeitraum Steuern für die Standardrente nicht angefallen seien (aaO RdNr 93) und sich hiervon ausgehend ein Anwendungsbereich der Tatbestandsvoraussetzung "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" nicht ergebe. Eben deshalb hätte es für den vorliegenden Zusammenhang einer eigenständigen normativen Bestimmung bedurft, die jeweils konkrete Vorgaben zur Ermittlung dieser Beträge liefert. Nur so könnte hinreichend deutlich werden, warum das Gesetz erkennbar davon ausgeht, dass die Verfügbarkeit von Standardrenten durch die "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" gemindert wird und der Umfang dieser Minderung in Ost und West unterschiedlich ausgeprägt ist.

28

dd) Aus der Bekanntmachungspraxis des BMG ergibt sich nichts anderes. Zwar dürfen die entsprechenden Verlautbarungen der zweiten Gewalt weder dem Parlaments-Gesetzgeber mit der Folge entgegengehalten werden, dass die von ihm getroffenen Regelungen erst durch den Verwaltungsvollzug unbestimmt werden könnten, noch sind diese Bekanntmachungen mangels einer entsprechenden Regelungskompetenz (s vorstehend unter 3.) ihrerseits in der Lage, das Gesetz abzubedingen oder zu ergänzen. Die trotz der defizitären Gesetzeslage erfolgten Bekanntmachungen belegen indessen augenscheinlich die Unsicherheiten, zu denen die Unbestimmtheit der zu Grunde liegenden Regelungen auch bei rechtskundigen Anwendern führt.

29

Das Ministerium hat zunächst bis zum 31.1.2000 entgegen den ausdrücklichen Vorgaben in § 106 Abs 2 SGB VI , der eine Ermittlung der Beitragsbelastung ausdrücklich auf der Grundlage eines einheitlich für das Bundesgebiet festzustellenden durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes vorsah, besondere durchschnittliche Beitragssätze Ost und West bekannt gemacht. Hierzu gaben auch die Ausführungen der Entwurfsverfasser (vgl BT-Drucks 13/340 S 11) keinerlei Anlass. Dort wird nämlich ausgeführt, dass es für den Beitragszuschuss "weiterhin" bei der Maßgeblichkeit des bundeseinheitlichen durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes bleiben solle, obwohl für die Bestimmung der Beitragshöhe von pflichtversicherten Rentnern seit dem 1.1.1995 der jeweilige kassenindividuelle Beitragssatz maßgeblich war.

30

Darüber hinaus hat das Ministerium etwa für die Zeit ab dem 1.7.1999 ein Verhältnis der verfügbaren Standardrenten (Bruchwert) von 86,71 vH verkündet (vgl Bekanntmachung vom 25.5.1999 über den ab 1.7.1999 geltenden Vomhundertsatz nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 2 EinigVtr für das soziale Entschädigungsrecht ). Dieses Ergebnis lässt es als naheliegend erscheinen, dass von Seiten des BMAS in die Ermittlung des Vomhundertsatzes weitere - im Gesetz selbst erst recht nicht zum Ausdruck kommende - Aspekte einbezogen wurden. So ergibt sich etwa der genannte Verhältniswert von 86,71 vH rechnerisch dann, wenn zunächst im Zähler des Bruchs die Standardrente Ost (1890,45 DM) um den fiktiv zu tragenden Anteil zur sozialen Pflegeversicherung (16,07 DM) und um denjenigen Beitragsanteil zur Krankenversicherung (133,28 DM) vermindert wird, der sich auf der Grundlage des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung der Rentner (!) im Beitrittsgebiet von 14,1 vH (vgl hierzu den Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung 1998 vom 17.7.1998 und den Rentenversicherungsbericht 1999 vom 2.12.1999 ) ergibt. Stellt man den so ermittelten Betrag der verfügbaren Standardrente Ost von 1741,10 DM dem Betrag der verfügbaren Standardrente West von 2007,90 DM (= 2173,05 DM ebenfalls vermindert um den fiktiv zu tragenden Anteil zur sozialen Pflegeversicherung von 18,47 DM und den sich auf der Grundlage des "durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes" in den alten Bundesländern ergebenden Beitragsanteil zur Krankenversicherung von 146,68 DM) gegenüber, ergibt dies (gerundet) den vom BMG verlautbarten Verhältniswert. Ersichtlich ist allerdings auch ein derartiges Vorgehen im Gesetz nicht einmal angedeutet und setzt damit eine fiktive Normergänzung/-ersetzung durch das hierzu nicht ermächtigte Ministerium voraus.

31

ee) Anders als möglicherweise bei der vom 13. Senat entschiedenen Konstellation bleibt es im Fall des Klägers auch nicht etwa ohne Auswirkungen, ob bei einer - normwidrig - auf die durchschnittlichen Beitragssätze in der Krankenversicherung begrenzten Betrachtung für die Zeit vom 1.7.1999 bis 30.6.2000 der Bruchwert auf jeweils fiktiver Grundlage allein aus dem Verhältnis der Standardrenten oder - unter Einschluss der vorstehend geschilderten Praxis des BMG - unter Berücksichtigung unterschiedlicher Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung gebildet wird. Wird daher der Bruch zunächst im Anschluss an die Berechnungen des 13. Senats unter Vernachlässigung des rechnerisch angeblich unerheblichen Beitrags zur sozialen(?) Pflegeversicherung und der angeblich fehlenden Steuerlast in der Weise gebildet, dass im Zähler und im Nenner die jeweilige Bruttostandardrente um denjenigen Beitrag zur Krankenversicherung gemindert wird, der sich auf der Grundlage der vom BMG entgegen § 106 Abs 2 SGB VI getrennt für die Bereiche Ost (13,9 vH) und West (13,5 vH) mit Wirkung zum 1.7.1999 veröffentlichten (BAnz 1999, 6142) durchschnittlichen allgemeinen Beitragssätze der Krankenkassen ergibt, resultiert hieraus folgende Gegenüberstellung:

32

Bruttostandardrente
(= aRW x 45 EP)

Steuern

Beitragsanteil PV

Beitragsanteil KV

verfügbare
StandardR

monatlich  in DM

        

Beitragssatz für Rentner

mtl DM

Beitragssatz für Rentner

mtl DM

        

Ost 1890,45

0       

0,85 vH

16,07 

6,95 vH

131,39

1742,99

West 2173,05

0       

0,85 vH

18,47 

6,75 vH

146,68

2007,90

33

Vervielfältigt man den Betrag der Grundrente, die sich ab 1.7.1999 bei der MdE des Klägers von 20 vH in den alten Bundesländern ergibt (146,67 DM = zwei Drittel der Mindestgrundrente von 220 DM nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG für die Zeit vom 1.7.1999 bis 30.6.2000) jeweils mit dem

        

a)    

vom BMG verkündeten Verhältnis der verfügbaren Standardrenten (86,71 vH),

        

b)    

sich nach der vorstehenden Berechnung ergebenden Verhältnis der verfügbaren Standardrenten (86,81 vH) bzw

        

c)    

Verhältnis der Bruttostandardrenten (87 vH), ergibt sich

34

bei einem Vomhundertsatz von

ein Betrag von

gerundet

86,71 vH (a)

127,18 DM

127 DM

86,81 vH (b)

127,32 DM

127 DM

87,00 vH (c)

127,60 DM

128 DM

35

Ebenso wie der vom BMG ermittelte Verhältniswert der verfügbaren Standardrenten führt damit vorliegend auch derjenige des 13. Senats jeweils auch nach Rundung gemäß EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a zu einem rechtlich und rechnerisch relevanten Unterschied gegenüber dem sich aus dem bloßen Verhältniswert der Standardrenten ergebenden Betrag des DbA. Für den Zeitraum ab 1.1.2000 führt dies auch bei weiteren Graden der MdE zu einer unterschiedlichen Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs nach § 2 Abs 1 DbAG, je nachdem, ob jeweils der vom Bundesministerium bekannt gegebene oder derjenige Vomhundertsatz angewandt wird, der sich als Verhältnis der Standardrenten bzw als Verhältnis der verfügbaren Standardrenten auf der Grundlage unterschiedlicher durchschnittlicher Beitragssätze zur Krankenversicherung in Ost und West ergibt.

36

c) Ab dem 1.1.2001 geht die fortbestehende Verweisung in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a auf die Definition einer verfügbaren Standardrente in § 68 Abs 3 SGB VI ins Leere. Der zu diesem Zeitpunkt neu gefasste § 68 Abs 3 SGB VI wendet sich anderen Regelungsgegenständen zu. Zwar behält der EinigVtr aaO schon seinem Wortlaut nach dennoch den Sinn, dass dort auf die "verfügbare Standardrente" abzustellen ist (so zutreffend der 13. Senat aaO RdNr 92), doch findet sich die Umschreibung dieses Begriffs, die ausweislich des Klammerzusatzes ("§ 68 Abs 3 SGB VI") zu seinen unverzichtbaren Merkmalen gehört, gerade nicht mehr am vom EinigVtr weiterhin bezeichneten Ort. Der Begriff der verfügbaren Standardrente ist ohne nähere Inhaltsbestimmung aber weder aus sich heraus verständlich noch gibt es im Kalenderjahr 2001 eine sonstige Definition der verfügbaren Standardrente, auf die sich das BMG für seine Bekanntmachung hätte stützen können. Die trotz der gänzlich fehlenden gesetzlichen Bestimmung nunmehr auch des Nenners fortgeführten Verlautbarungen des BMG erfordern seither als logische Vorstufe jeweils eine vollständige externe Aufladung des Elements der Verfügbarkeit und beruhen daher notwendig auf einer verborgenen Gesetzesfiktion durch die hierzu nicht ermächtigte zweite Gewalt. Ebenso fehlt es insofern von vornherein an jedem Gegenstand der "Auslegung", dem der 13. Senat seinen numerus clausus an Verständnismöglichkeiten hätte zuordnen können.

37

aa) Ein zusätzliches Regelungsvakuum für Zeiten ab dem 1.1.2001 lässt sich nicht etwa dadurch vermeiden, dass die vom 4. Senat ohnehin nur unterstellte Verweisung auf § 68 Abs 3 SGB VI in der mit dem DbAG zum 1.1.1997 in Kraft getretenen 3. Fassung zusätzlich als statische und damit über den 31.12.2000 hinaus wirksame verstanden wird. Einer derartigen Annahme steht neben der Unbestimmtheit dieser Regelung (vorstehend b) bereits entgegen, dass auch die von § 2 Abs 1 DbAG ausgehende Verweisungskette auf eine dynamische Anpassung der Leistungshöhe und eine entsprechende Anpassung des Leistungsniveaus im Beitrittsgebiet an dasjenige der alten Bundesländer angelegt ist(vgl zur kontinuierlichen Heranführung der Versorgungsrenten in den neuen Ländern an das Niveau der Versorgung in den alten bereits BVerfG vom 14.3.2000, 1 BvR 284/96, 1 BvR 11 BvR 1659/96, juris RdNr 49). Dieses Konzept erfordert neben der Anpassung an die gewandelte Einkommenssituation der Rentner gleichzeitig die fortlaufende Rezeption der dynamischen normativen Entwicklung bei § 68 Abs 3 SGB VI und den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften, aus denen sich die jeweils maßgeblichen Beschränkungen der Verfügbarkeit in Gestalt von Beitrags- und Steuerpflichten ergeben. Wollte man dennoch an § 68 Abs 3 SGB VI und den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung festhalten, ergäben sich durch ein in diesem Sinne konservatives Verständnis der Verfügbarkeit zusätzliche Probleme insbesondere insofern als

        

-       

ab dem 1.7.2005 ein Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 0,9 % eingeführt wurde (vgl §§ 241a, 247 SGB V idF des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 ), der entgegen dem Normzweck von EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a iVm § 68 Abs 3 SGB VI aF von § 106 Abs 2 SGB VI nicht erfasst wäre,

-       

es ab dem 1.1.2009 einen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmten kasseneinheitlichen allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V gibt, der erst recht fraglich erscheinen ließe, wie und mit welchem Inhalt das BMG auf der Grundlage von § 106 Abs 2 SGB VI aF dennoch weiterhin einen durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz für das Bundesgebiet feststellen sollte,

-       

mit Wirkung vom 1.1.2005 in der sozialen Pflegeversicherung durch das Kinder-Berücksichtigungsgesetz vom 15.12.2004 (BGBl I 3448) ein nach Maßgabe von Geburtsdatum und Elternstatus individuell anfallender und individuell zu zahlender/tragender Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs 3 SGB XI) eingeführt wurde, der ggf die Verfügbarkeit mindert und aus dem sich zusätzliche Probleme bei der Bestimmung eines abstrakten "Beitragsanteils zur Pflegeversicherung" ergeben könnten,

-       

jedenfalls ab 1.1.2008 die zu versteuernde Bruttostandardrente West den Grundfreibetrag eines Alleinstehenden nach § 32a EStG auch unter Berücksichtigung eines Werbungskostenpauschbetrages in Höhe von 102 Euro nach § 9a EStG überschreitet, die Steuer daher von individuellen Faktoren (zB Rentenbeginn, Personenstand, Werbungskosten oberhalb des Freibetrages, Sonderausgaben) abhängt und damit auch die Ermittlung der "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" zusätzlichen Schwierigkeiten begegnet.

38

bb) Die Unklarheiten bei der Bestimmung des Krankenversicherungs-Beitragsanteils im Jahr 2001 werden auch hier durch die Verlautbarungen des BMAS bestätigt. Dieses hatte den Vomhundertsatz zum 1.7.2001 mit 87,06 vH bekannt gegeben (vgl BAnz 2001, 12042), während sich zum selben Zeitpunkt ein Vomhundertsatz von 87,15 vH errechnet, wenn man - jeweils in Zähler und Nenner des Bruchs - den zum 1.1.2001 vom BMG bekannt gegebenen, einheitlich für das Bundesgebiet geltenden durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 13,5 vH (vgl BAnz 2001, 3374) zu Grunde legt (so wohl die Annahme des 13. Senats im Urteil vom 13.11.2008, aaO RdNr 94), wie die folgende Rechnung zeigt:

39

Bruttostandardrente
(= aRW x 45 EP)

Steuern

Beitragsanteil PV

Beitragsanteil KV

verfügbare
StandardR

monatlich  in DM

        

Beitragssatz für Rentner

mtl DM

Beitragssatz für Rentner

mtl DM

        

Ost 1941,75

0       

0,85 vH

16,50 

6,75 vH

131,07

1794,18

West 2227,95

0       

0,85 vH

18,49 

6,75 vH

150,39

2058,62

40

Diese Differenz spricht dafür, dass trotz bundeseinheitlicher Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung über den 31.12.2000 hinaus vom BMAS - fiktiv - unterschiedliche Beitragssätze angewandt wurden. So entspräche der offizielle Vomhundertsatz von 87,06 vH einer Berechnung auf Grundlage eines KK-Beitragssatzes von 13,7 vH im Beitrittsgebiet und von 13,5 vH im übrigen Bundesgebiet.

41

d) Ab dem 1.1.2002 (Art 12 Abs 1 Altersvermögensergänzungsgesetz ) gibt es mit § 154 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Halbs 2 SGB VI idF des Art 1 Nr 36 AVmEG zwar an anderer Stelle wieder eine gesetzliche Definition der verfügbaren Standardrente, doch wird durch § 2 Abs 1 DbAG und die dort beginnende Verweisungskette weder auf diese Regelung noch auf die ab 1.1.2005 (BGBl I 2004, 1791, 3242) erneut geänderte Fassung von § 154 Abs 3 SGB VI weiterverwiesen. Soweit der 13. Senat im Anfragebeschluss vom 12.12.2006 (B 13 RJ 25/05 R, juris RdNr 95) annimmt, dass der Begriff der "verfügbaren Standardrente" seither in § 154 Abs 3 Nr 2 Halbs 2 SGB VI geregelt sei, fehlt es an jeder Verbindung zur vorliegend einschlägigen Normenkette. Vielmehr ist kein methodengeleitetes Vorgehen ersichtlich, das es erlauben würde, die fortbestehende ausdrückliche Verweisung auf "§ 68 Abs 3 SGB VI" in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a Satz 1 in eine solche auf den nunmehr in geändertem Kontext (Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat) stehenden sowie inhaltlich neuen § 154 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Halbs 2 SGB VI "umzudeuten" und die vergangenheitsbezogene verfügbare Standardrente des § 68 Abs 3 SGB VI aF mit der prognostischen verfügbaren Standardrente des § 154 Abs 3 SGB VI nF gleichzusetzen. Dem widerspricht bereits, dass der Gesetzgeber des EntschR/AusglBGGÄndG vom 19.6.2006 die Änderungen von § 68 Abs 3 SGB VI und § 154 Abs 3 SGB VI kannte. Ein "Ersatz" von § 68 Abs 3 SGB VI aF durch § 154 SGB VI nF ergibt sich zudem auch nicht aus der in den sog Materialien zum Ausdruck kommenden Regelungsintention der Entwurfsverfasser(vgl BR-Drucks 764/00 S 126). Aus der unterstellten Anwendbarkeit auch dieser Norm ergäben sich zudem die vom 4. Senat im Einzelnen dargelegten weiteren Verständnisprobleme. Insbesondere lässt sich auch § 154 Abs 3 SGB VI, der zudem keine Weiterverweisung auf § 106 SGB VI mehr enthält, nicht entnehmen, auf welcher Grundlage, mit welchem Inhalt und für welchen Personenkreis ein "durchschnittlicher Beitragsanteil zur Krankenversicherung" bzw - jeweils bis 31.12.2004 - ein "Beitragsanteil zur sozialen (!) Pflegeversicherung" und die "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" zu ermitteln sein sollten.

42

5. Der nach § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des Art 6 Nr 3 Buchst a EntschR/AusglBGGÄndG vom 19.6.2006 der Ermittlung des monatlichen Werts von Rechten auf DbA dienende Bruch ("Umrechnungsfaktor" ) ist dazu bestimmt, jeweils aktuell eine Größe 0 < U < 1 zu ermitteln, die vervielfältigt mit der Grundrente nach dem BVG zu einem unter dem Niveau in den alten Bundesländern liegenden Betrag führt. Entsprechend der für Bezugszeiten bis 31.12.1999 auch für die Grundrente nach dem BVG einschlägigen Zielsetzung soll hierin mittelbar die Unterschiedlichkeit der Arbeitsentgelte zum Ausdruck kommen; gleichzeitig soll dieses Vorgehen seiner ursprünglichen Intention zufolge eine zügige Anpassung gewährleisten (vgl BVerfG vom 14.3.2000, 1 BvR 284/96, 1 BvR 11 BvR 1659/96, juris RdNr 44 f). Das Gesetz beschränkt sich insofern nicht auf die bloße Relation der Bruttostandardrenten, sondern bezieht in den Vergleich der Lebensverhältnisse ausdrücklich deren Verfügbarkeit mit ein. Schon dieser Umstand steht von vornherein einem "Normverständnis" entgegen, das die gesetzlich angeordnete Relation der verfügbaren Standardrenten durch diejenige der Standardrenten ersetzt, weil es die auf diese Weise immerhin noch hinreichend angedeutete Anordnung des Gesetzgebers, Beträge nicht in Rechnung zu stellen, die dem Leistungsempfänger normativ typisierend nicht zur eigenen Verwendung zur Verfügung stehen, für rechnerisch vernachlässigbar und damit rechtlich für letztlich irrelevant erachtet (so aber im Ergebnis wohl der 13. Senat aaO RdNr 93 ff). Auch dies wäre indessen eine kompetenzlose Normverwerfung, die mit der Gleichsetzung der Begriffe "verfügbare Standardrente" und "Standardrente" die Grenzen der "Auslegung" sprengt und dem Gesetz unter Verstoß gegen die richterliche Bindung hieran (Art 20 Abs 3 GG) partiell jeden Inhalt nimmt.

43

Unter diesen Umständen kann allein in Betracht kommen, den Begriff der Verfügbarkeit entsprechend dem Normzweck des § 2 DbAG für das Beitrittsgebiet eigenständig zu bestimmen. Erst auf dieser Grundlage könnte ggf auch die Feststellung getroffen werden, ob die rechnerische Umsetzung im Einzelfall zu einem für die Bestimmung des Bruchwerts relevanten Ergebnis führt. Hierzu ist grundsätzlich nur der Parlamentsgesetzgeber kompetent.

44

6. Der Überzeugung des 4. und ihm folgend des 5. Senats von der fehlenden Normklarheit und Justiziabilität von § 2 DbAG nF entgegenstehende Gesichtspunkte sind auch ansonsten nicht zu erkennen.

45

a) Andere Senate als der bis 31.7.2008 für Streitigkeiten aufgrund § 3 Satz 1 DbAG zuständige 4. Senat des Bundessozialgerichts haben sich zur Auslegung von § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des EntschR/AusglBGGÄndG vom 19.6.2006 bislang nicht geäußert. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Bestimmtheit des maßgebenden Vomhundertsatzes im Rahmen von § 2 DbAG nF bisher nicht thematisiert(vgl LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 26.4.2007 - L 4 R 111/06; SG Dresden Urteil vom 19.1.2005 - S 8 RA 1158/04; SG Dresden Urteil vom 16.12.2004 - S 22 RA 955/04; SG Berlin Urteil vom 19.10.2004 - S 7 RA 4235/04; LSG für das Land Brandenburg Urteil vom 13.6.2002 - L 1 RA 153/00). Äußerungen in der juristischen Fachliteratur zur Auslegung von § 2 DbAG nF - insbesondere zur Problematik der Bestimmtheit des maßgebenden Vomhundertsatzes - sind nicht ersichtlich.

46

b) Der Auffassung des Senats entgegenstehende Gesichtspunkte sind auch nicht zu erkennen, soweit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr ggf iVm § 84a BVG nF für Zeiträume ab Außerkrafttreten von § 68 Abs 3 SGB VI aF im Zusammenhang mit anderen Leistungen anzuwenden war.

47

aa) Das gilt insbesondere für die Rechtsprechung zu § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI.

Diese Vorschrift lautet:

        

-       

in der (Erst-) Fassung durch das Rentenreformgesetz 1992
"(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

        

1.    

….    

2.    

bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung

a)    

der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente,"

-       

idF von Art 1 Nr 19 RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) mWv 1.1.1992
"(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

        

1.    

….    

2.    

bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung

a)    

der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente"

-       

idF von Art 20 Abs 6 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (BGBl I 2904) mWv 21.12.2007
"(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.    

….    

2.    

bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung

a)    

ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender Betrag, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente"

48

(1) Da der 13. Senat des Bundessozialgerichts im Urteil vom 13.11.2008 (B 13 R 129/08 R, aaO) "etwaige Zweifel" an der Normenklarheit und Justiziabilität der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr in dem von ihm konkret zu entscheidenden Fall nicht für entscheidungserheblich gehalten hat, weil dort aufgrund von Rundungsvorschriften verschiedene Berechnungsvarianten im dort streitgegenständlichen Zeitraum zum selben "Grundrentenbetrag Ost" geführt haben, war aus Sicht des 13. Senats eine detaillierte Auseinandersetzung mit den vom 4. Senat geäußerten Bedenken nicht erforderlich.

49

(2) Instanzgerichtlichen Entscheidungen sind Ausführungen zur Berechnung des maßgebenden Vomhundertsatzes nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr im Zusammenhang mit § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI ebenfalls nicht zu entnehmen(vgl LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.2.2010 - L 3 R 1002/06 ; Hessisches LSG Beschluss vom 15.4.2009 - L 5 R 347/08; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.4.2008 - L 22 KN 28/02 ; Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 21.6.2006 - L 8 R 132/05; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 29.6.2005 - L 1 RA 10/02; LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 13.4.2005 - L 4 RA 1/03, Urteil vom 9.3.2005 - L 7 RJ 79/04; SG Altenburg Urteil vom 10.8.2006 - S 14 KN 403/05, Urteil vom 6.7.2006 - S 14 KN 644/05, Urteil vom 29.9.2005 - S 14 KN 3248/04, Urteil vom 3.5.2005 - S 17 RJ 1572/04, Urteil vom 15.2.2005 - S 2 RA 1103/04; SG Chemnitz Urteil vom 19.8.2005 - S 16 R 753/05, Urteil vom 1.6.2005 - S 12 RA 124/01; alle veröffentlicht in juris).

50

bb) Soweit im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) § 84a BVG idF des RVNG vom 21.7.2004 entsprechend anwendbar war, war in der Rechtsprechung des 9. Senats des BSG Höhe bzw Berechnung des Vomhundertsatzes nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr nicht Gegenstand rechtlicher Ausführungen (vgl Urteil vom 16.12.2004 - B 9 VG 1/03 R - SozR 4-3800 § 10a Nr 1; Urteil vom 20.7.2005 - B 9a/9 V 6/04 R - SozR 4-3100 § 84a Nr 7; Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 28.4.2005 - B 9a/9 VG 15/04 B = SozR 4-1500 § 160 Nr 5; Urteil vom 12.6.2003 - B 9 V 2/02 R - SozR 4-3100 § 84a Nr 1 = BSGE 91, 114-124 und vom 12.6.2003 - B 9 V 5/02 R - SozR 4-3100 § 84a Nr 2). Anhaltspunkte, die im Rahmen der Auslegung die Bedenken des Senats gegen die Bestimmtheit des maßgeblichen Vomhundertsatzes zerstreuen könnten, finden sich auch in diesen Entscheidungen nicht. Dies gilt ebenso für die Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl ua LSG Berlin Urteil vom 28.10.2003 - L 13 VG 45/02; Thüringer LSG Urteil vom 30.1.2003 - L 5 V 841/02 und Urteil vom 7.3.2002 - L 5 V 243/01; alle veröffentlicht in juris).

51

cc) Soweit andere Vorschriften auf eine "Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" Bezug nehmen, war die Höhe des nach § 84a Satz 1 und 2 BVG iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr anzusetzenden Vomhundertsatzes nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Dies gilt für § 18a Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB IV idF des RVNG(vgl SG Altenburg vom 6.7.2006 - S 14 KN 3283/04, veröffentlicht in juris), für § 55a Abs 1 Satz 2 Nr 3 Soldatenversorgungsgesetz idF von Art 7 Nr 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (BVGÄndG 2007 - mWv 21.12.2007 ), für § 3 Abs 4 Satz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte idF von Art 20 Abs 2 des BVGÄndG 2007 und für § 13 Abs 2 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen vom 12.12.2007 (BGBl I 2861).

52

Das gilt auch für die Rechtsprechung zu Vorschriften, die eine entsprechende Anwendung des BVG nach Maßgabe von Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III EinigVtr anordnen, wie § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG) vom 23.6.1994, § 24 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) vom 29.10.1992 oder § 2 Nr 15 der Verordnung über soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung - SVÜV) idF von Art 16 Nr 2 Buchst d nach Maßgabe des Art 20 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998) vom 29.6.1998 (BGBl I 1666). Auf das Urteil des VG Augsburg vom 26.2.2008 zu § 2 SVÜV und das Urteil des SG Magdeburg vom 13.6.2002 (S 1 V 104/98) zu § 24 StrRehaG, beide veröffentlicht in juris, wird verwiesen.

53

Ebenso wenig ist Rechtsprechung ersichtlich, die sich mit der Frage auseinandersetzt, ob die Verweisung von Art 6 § 2 Abs 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes(Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG) in der Fassung von Art 15 Nr 1 Buchst b des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) auf § 68 Abs 3 SGB VI hinsichtlich der verfügbaren Standardrente über den 31.12.2000 hinaus noch hinreichend bestimmt ist.

54

dd) Der Vorlage steht schließlich auch der Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 7.1.2005 (1 BvR 286/04 - SozR 4-3100 § 84a Nr 5) nicht entgegen. Das BVerfG hatte dort die Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Dass Witwengrundrente/Verschollenenrente nach dem BVG im Beitrittsgebiet in geringerer Höhe als in den alten Bundesländern gezahlt werde, verletze keine Grundrechte. § 84a Satz 1 BVG in der seit dem 1.1.1999 geltenden Fassung, wonach Berechtigte, die am 18.5.1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, Versorgung nach dem BVG mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben erhalten, auch insoweit verfassungsgemäß ist, als ihre Anwendung auf Witwengrundrenten nach dem BVG derzeit noch zu einer geringeren Versorgungsleistung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den in den alten Bundesländern gewährten Witwengrundrenten führt (juris RdNr 13). Unter dem Gesichtspunkt des Art 1 Abs 1 GG sei es nicht sachwidrig gewesen, die Höhe der Geldleistungen an Kriegsbeschädigte nach dem BVG an die Entwicklung der Standardrenten und damit - über die Anpassung der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung - an die Entwicklung der Arbeitsentgelte zu knüpfen (juris RdNr 18). Die Höhe des Vomhundertsatzes war dort nicht moniert worden.

Tenor

Die Vorlage bleibt aufrechterhalten.

Das Verfahren wird gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz erneut ausgesetzt.

Gründe

1

I. Der 4. Senat des BSG hat dem BVerfG mit Beschluss vom 5.6.2007 unter dem damaligen Az B 4 RS 21/07 R folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

"Ist § 2 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) in seiner Neufassung durch Artikel 6 Nr 3 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (nachfolgend: SER/DbAG-ÄndG) vom 19. Juni 2006 (BGBl I 1305), nach welcher der Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 iVm § 84a Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in dessen Neufassung durch Art 1 des SER/DbAG-ÄndG geleistet wird, insofern mit den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und Justiziabilität vereinbar, als sich mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 BVG der monatliche Wert des Dienstbeschädigungsausgleichs aus den Maßgaben des Einigungsvertrages in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchstabe a Abs 1 Satz 1 (Regelung 4) und Abs 2 bestimmt, in denen angeordnet wird:

'Die in § 31 Abs 1 in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt.

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt.'?"

2

Der 13. Senat des BSG hält dem in seiner Entscheidung vom 13.11.2008 (B 13 R 129/08 R - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12) in den RdNrn 91 ff im Wesentlichen Folgendes entgegen:

        

"91
bb) Bedenken gegen die Anwendung des im obigen Sinne abgesenkten Freibetrags Ost ergeben sich auch nicht aus den an den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) gerichteten Ermächtigungen in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a (s oben RdNr 21). Wenn hierin angeordnet wird, dass die in § 31 Abs 1 BVG "in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge... mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren (sind), der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt", und ferner, dass der "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung... den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt" gibt, so liegt hierin keine (Verordnungs-) Ermächtigung an den BMAS, einen nicht aus dem SGB VI ersichtlichen Vomhundertsatz oder den Zeitpunkt seiner Wirksamkeit eigenmächtig festzusetzen (vgl jedoch BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7, RdNr 63 ff; ferner die Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 zum Dienstbeschädigungsausgleich, zB - B 4 RS 1/07 R , dort insbes RdNr 42 ff).

92
Vielmehr ist gemeint: Die Grundrente (Ost) soll stets im gleichen Maße niedriger sein als eine Grundrente (West) wie eine RV-Rente (Ost) gegenüber einer RV-Rente (West), die ansonsten auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruht (so versteht auch das BVerfG im Beschluss vom 12.2.2003, BVerfGE 107, 218 , 252 das Wort "Standardrente"), wobei auf die ("verfügbare") Netto-Rente abzustellen ist. Dass § 68 Abs 3 SGB VI (seit 2001) nicht mehr von der im EinigVtr genannten "verfügbaren Standardrente" spricht, ist hierbei unerheblich. Denn auch ohne diese gesetzliche Verweisung behält die Vorschrift diesen Sinn.

93
Etwaige Zweifel daran, dass die zitierten Regelungen des EinigVtr den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprechen (s Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 - B 4 RS 1/07 R ua), sind jedenfalls im Verfahren des Klägers von vornherein nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn nicht unmittelbar einsichtig wäre, welche Rechengrößen zur Ermittlung der "verfügbaren Standardrente" Ost im Vergleich zu West und damit des "maßgebenden Vomhundertsatzes" einzusetzen sind, ergibt sich im hier streitigen Zeitraum (ab 1.1.1999) bei keiner der denkbaren Varianten eine höhere "Grundrente Ost", die wiederum nach § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI als Freibetrag zu berücksichtigen ist. Dies beruht darauf, dass jeweils das in Prozent ausgedrückte Verhältnis der Höhe der Bruttorenten im Beitrittsgebiet zu den Bruttorenten im Beitrittsgebiet auf gleicher Berechnungsgrundlage (45 EP für die "Standardrente"; ein entsprechendes Ergebnis folgt jedoch auch aus der Gegenüberstellung des aktuellen Rentenwerts Ost zum aktuellen Rentenwert) nur unerheblich von dem Wert abweicht, der sich ergibt, wenn man von den Bruttorenten die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzieht, um die ("verfügbaren") Nettorenten zu errechnen (Steuern fielen insoweit nicht an, s Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 - B 4 RS 1/07 R , RdNr 86).

94
Für die Zeit ab 1.7.2001 sind bereits deshalb überhaupt keine Unterschiede zwischen dem "Brutto-" und dem "Netto-"Vergleich festzustellen, weil ab diesem Zeitpunkt für "Ost" und "West" keine abweichenden Beitragswerte ersichtlich sind (vgl die Übersicht im Kasseler Komm, Teil 12, Sozialversicherungswerte, RdNr 4).

95
Zwischen dem 1.1.1999 und dem 30.6.2001 differierten zwar die Krankenversicherungs-Beitragssätze ("Ost" jeweils um 0,4 bis 0,3 Prozentpunkte höher). Dies schlug sich jedoch in den fraglichen Vomhundertsätzen kaum nieder. Zum Beispiel errechnet sich für den Zeitraum 1.7.1999 bis 30.6.2000 im Vergleich der Brutto-Standardrente "Ost" zur Brutto-Standardrente "West" ein Vomhundertsatz von 87,00 %; im Vergleich der Nettorenten (jeweils abzüglich der Kranken- oder der Kranken- und Pflege-Versicherungsbeiträge) ein Vomhundertsatz von 86,81 %. Dieser Unterschied wiederum wirkte sich aufgrund der Rundungsvorschrift im EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a Satz 4 (s oben RdNr 21) nicht auf die zu ermittelnde Grundrente "Ost" aus; der Grundrente "West" in Höhe von DM 297,-- entsprach eine Grundrente "Ost" in Höhe von DM 258,-- (auf der Grundlage von 87,00 % ohne Rundung: DM 258,39; auf der Grundlage von 86,81 % ohne Rundung: DM 257,83; die Einzelheiten ergeben sich aus dem den Beteiligten übermittelten Rechenwerk des Senats).

96
Mit der Anordnung des EinigVtr, maßgebend sei das "jeweilige" Verhältnis der verfügbaren Standardrenten, ist auch ohne Spielraum die Geltungsdauer des jeweiligen Verhältnisses für die Berechnung der Grundrenten Ost geregelt. Demgemäß ist deren Bekanntgabe im Bundesanzeiger (und nicht im Bundesgesetzblatt) lediglich eine Wissens-, nicht aber eine Willenserklärung des BMAS und demgemäß keine Rechtsnorm, die einer Ermächtigungsgrundlage bedürfte.

97
cc) Weiterhin teilt der Senat nicht die Bedenken des 4. Senats, wonach die Berücksichtigung nur eines Freibetrags Ost bei der Rentenberechnung des Klägers wegen der Bevorzugung anderer Vergleichsgruppen verfassungswidrig sei (hierzu BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7 RdNr 74 f).

98
Dass sich der Freibetrag durch einen Umzug zwischen den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet (in welcher Richtung auch immer) nach dem 18.5.1990 nicht verändern soll (in Anwendung des § 84a Satz 1 BVG ), ist sachgerecht, um nicht zusätzliche Wanderungsbewegungen von Ost nach West zu provozieren oder Umzüge von West nach Ost zu verhindern (vgl ferner BSG 9. Senat vom 9.4.1997, BSGE 80, 176 , 180 = SozR 3-3100 § 84a Nr 2).

99
Kein durchschlagendes Argument lässt sich aus dem Vergleich zur Behandlung von Sachverhalten mit Auslandsbezug herleiten, weil hiervon eher unbedeutende Fallzahlen betroffen sind. Dies gilt sowohl für den Vergleich der hier betroffenen "Ost-Doppelrentner" mit Ausländern, denen eine "Doppelrente" in das Ausland geleistet wird (hierzu BSG 13. Senat vom 20.11.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr 3 RdNr 19), als auch für den Vergleich mit "Zuzüglern" aus dem ehemaligen Ostblock in die alten Bundesländer (die anders als Zuzügler in das in Art 3 des EinigVtr genannte Gebiet keine Kürzung nach § 84a Satz 2 BVG hinnehmen müssen; hierzu BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7, RdNr 74)."

3

Die Berichterstatterin des BVerfG hat sich mit Schreiben vom 20.2.2009 an das BSG gewandt:

        

"Sehr geehrte Damen und Herren,
die o.g. Vorlagebeschlüsse wurden aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung von mir als Berichterstatterin übernommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt ein Vorlagebeschluss dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nur, wenn ihm mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass und aus welchen Gründen das Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit. Das Gericht muss sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (BVerfGE 105, 61 <67>).
Im Hinblick darauf bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Vorlagen.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 13. November 2008 (- B 13 R 129/08 R -, juris) dargelegt, dass er keine Zweifel daran habe, dass die vom 4. Senat in seinen Vorlagebeschlüssen als unbestimmt gerügten Vorschriften den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprächen. Ferner wird im Urteil ausgeführt, dass selbst dann, wenn nicht unmittelbar einsichtig wäre, welche Rechengrößen zur Ermittlung der "verfügbaren Standardrente" Ost im Vergleich zu West und damit des "maßgebenden Vomhundertsatzes (vgl. Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrags sowie § 84a Satz 1 BVG) einzusetzen wären, sich im Zeitraum ab dem 1. Januar 1999 bei keiner der denkbaren Varianten eine höhere "Grundrente Ost" ergeben würde.
Es wird deshalb um Mitteilung gebeten, ob an den Vorlagebeschlüssen festgehalten wird."

4

Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme vom 2.12.2009 im Wesentlichen angemerkt, dass angesichts der (zu diesem Zeitpunkt bestehenden) Zuständigkeit des 13. Senats für Angelegenheiten nach § 3 DbAG seit 1.8.2008 keine Divergenzlage mehr bestünde. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.12.2009 darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung des BSG über die Aufrechterhaltung der Vorlagen die unterschiedliche Wirtschafts-, Finanz- und Lebenslage in den alten und neuen Bundesländern keine entscheidende Rolle mehr spiele. Er hat sich außerdem in der mündlichen Verhandlung dafür ausgesprochen, die Vorlage aufrechtzuerhalten.

5

II. Der seit dem 1.1.2010 für Rechtsstreitigkeiten aus dem DbAG allein zuständige 5. Senat hält nach eigener Prüfung am Vorlagebeschluss des 4. Senats vom 5.6.2007 (B 4 RS 21/07 R) fest. Auch er ist von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Regelungen überzeugt. Der Rechtsstreit war daher gemäß Art 100 Abs 1 Satz 1 GG erneut auszusetzen.

6

Auf die Gründe der Entscheidung des 4. Senats wird in vollem Umfang Bezug genommen.

7

Die Anfrage des BVerfG vom 20.2.2009 (2 BvL 9/08 ua) und die vom 13. Senat des BSG im Urteil vom 13.11.2008 geäußerten Bedenken (RdNrn 91 ff) geben aus der Sicht des 5. Senats keinen Anlass zur Korrektur des Beschlusses des 4. Senats vom 5.6.2007. Hierzu gilt ergänzend Folgendes:

8

1. Für die Beantwortung der vorliegenden Anfrage des BVerfG ist unerheblich, dass der 5. Senat (als 5a-Senat und an Stelle des für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständigen 4. Senats) auf Anfrage des Vorsitzenden des Großen Senats zum Vorlagebeschluss des 13. Senats vom 29.11.2007 (B 13 RJ 25/05 R) mit Beschluss vom 30.7.2008 (B 5a R 6/08 S) entschieden hat, dass er an der Rechtsauffassung nicht festhält, dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen ist. Dieser Beschluss des Senats betraf den Streit um das richtige Verständnis dieser Norm in der bereits seit 1992 geltenden Fassung bzw die Frage der Anwendung der Entscheidung des BVerfG vom 14.3.2000 (BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) hierauf und eröffnete damit den Weg zum vorstehend genannten Urteil des 13. Senats. Mit diesem Urteil wurde die frühere gemeinsame Rechtsprechung des 4. und des 13. Senats zur Maßgeblichkeit eines einheitlichen Freibetrages bei der Anrechnung von Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgegeben. Zur Bestimmtheit der Regelungen am Schluss der von der ursprünglichen Fassung von § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI ausgehenden Verweisungskette und erst recht zu der von § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG ausgehenden Verweisungskette war in diesem Zusammenhang nicht - tragend - Stellung zu nehmen.

9

2. Auch der 5. Senat kann derzeit nicht tragend dazu Stellung nehmen, dass § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG in der Neufassung des EntschR/AusglBGGÄndG(im Vorlagebeschluss des 4 Senats mit "SER/DbAG-ÄndG" bezeichnet) und die hiervon ausgehende Verweisungskette eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) vorsieht. Dies wäre erst dann der Fall, wenn sich aus dieser Verweisungskette hinreichend bestimmte Rechtsfolgen ergäben, deren Rechtmäßigkeit durch die Gerichte überprüft werden könnte, und ist daher noch nicht entscheidungserheblich.

10

3. Der 4. Senat hat gerade nicht behauptet, in Einigungsvertrag (EinigVtr) Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a liege eine "(Verordnungs-)Ermächtigung". Er hat vielmehr im Urteil vom 20.10.2005 (BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7 RdNrn 63 ff) im Rahmen einer damals ausdrücklich als "obiter dictum" bezeichneten Passage ausgeführt:

        

"…Es ist verfassungsrechtlich unzulässig, ein Bundesministerium zu ermächtigen, durch bloße Mitteilung im Bundesanzeiger die den Grundrechtsinhabern durch Gesetz zuerkannten Freibeträge zu kürzen und damit in deren Eigentumsgrundrechte einzugreifen. Ein solcher gesetzesvertretender Akt hätte nur durch Rechtsverordnung auf Grund einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung erlassen werden dürfen (Art 80 GG). Diese fehlt bislang. EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 2 ermächtigt den (ehemaligen) Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu einer Kürzung der gesetzlich in § 31 Abs 1 und 5 BVG ausgestalteten Rechte, und zwar durch Mitteilungen, die im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind. Solche Eingriffe stehen schon unter dem einfachgesetzlichen Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I und in Fällen der vorliegenden Art vor allem unter dem Parlamentsvorbehalt des Art 14 GG. Eine Delegation auf die Exekutive zur ergänzenden Konkretisierung hätte allenfalls in Form einer Rechtsverordnung erfolgen dürfen, wie dies zB auch für die Anpassung der Grundrenten nach § 31 Abs 1 BVG sowie für die Schwerbeschädigtenzulage nach Abs 5 aaO vorgesehen ist. …Die in Form einer Rechtsverordnung anzuordnenden Kürzungen hätten im Bundesgesetzblatt, nicht aber im Bundesanzeiger veröffentlicht werden müssen. …Die Ermächtigung in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Regelung 4 lässt Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht erkennen."

11

Dem Beschluss vom 5.6.2007 kann ein Hinweis darauf, dass der 4. Senat von einer Verordnungsermächtigung ausgegangen wäre, ebenfalls nicht entnommen werden. Dort wird vielmehr ausgeführt, dass es sich bei der vorgesehenen Mitteilung gerade um eine bloße "Wissensmitteilung" handelt:

        

-       

… Die in der Vorschrift vorgesehene Mitteilung des jeweiligen maßgeblichen Faktors durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesanzeiger (BAnz) kann das Fehlen gesetzlich bestimmter Werte nicht ausgleichen. Denn sie ist als bloße "Wissensmitteilung" ausgestaltet. (RdNr 29)

        

-       

… Die Höhe des parlamentsgesetzlichen Anspruchs auf DBA muss das Parlament selbst festlegen oder aus dem Gesetz durch Auslegung bestimmbar regeln. Nur soweit - wofür nichts erkennbar ist - ihm dies nicht möglich wäre, kann es zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigen; dies ist hier nicht geschehen. … (RdNr 58)

        

-       

Dieses Regelungsdefizit wurde auch nicht durch die ebenfalls als "Wissensmitteilung" ausgestaltete jährliche Feststellung des allgemeinen Beitragssatzes durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ausgeglichen, weil auch sie keine normative Bedeutung hat, insbesondere keine Rechtsverordnung ist. (RdNr 78)

        

-       

… Es ist deshalb unklar, welche steuerrechtlichen Vorschriften maßgeblich sein und wie der Bürger sie aus der Verweisungskette erkennen können soll. Was mit "durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" gemeint sein könnte, bleibt schon deshalb unklar, weil - steuerrechtliche Spezialkunde der DBA-Berechtigten unterstellt - § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen von individuellen Vorgaben abhängigen konkreten Steuersatz festlegt und keine Rechtsnorm ersichtlich ist, die den "Durchschnitt" anfallender Steuern regelt oder zu dessen Festsetzung durch eine Rechtsverordnung ermächtigt. (RdNr 89)

        

-       

Die am 22.6.2006 verkündete Neufassung des § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG durch Art 6 Nr 3 Buchst a SER/DbAG-ÄndG vom 19.6.2006 wäre mit dem Gesetzes- und dem Parlamentsvorbehalt auch unvereinbar, falls sie so verstanden würde, dass mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 BVG idF des Art 1 SER/DbAG-ÄndG auf EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 2 ein Bundesminister als Teil der Exekutive ermächtigt würde, den gesetzlichen Wert des Rechts auf DBA eigenständig zu bestimmen oder (insbesondere gegenüber der bis dahin ab 1.1.1999 allein in § 31 Abs 1 Satz 1 BVG gesetzlich ausgestalteten Rechtslage) niedriger festzusetzen und zwar durch bloße Mitteilungen, die im BAnz zu veröffentlichen sind. Die Bekanntmachung ist aber als reine "Wissenserklärung" ausgestaltet. Der Bundesminister darf nur den nach den materiell-rechtlichen Vorgaben "maßgebenden" Vomhundertsatz und Veränderungstermin bekanntmachen, aber nicht selbst bestimmen, was "maßgebend" sein soll. Dies dürfte er nur in einer Rechtsverordnung, falls er dazu vom Parlament ermächtigt worden wäre ( Art 80 Abs 1 Satz 2 GG ; hierzu stellvertr BVerfGE 101, 1 , 31 ff). (RdNr 110).

12

Insbesondere ergeben sich derartige Hinweise auch nicht aus den vom 13. Senat angeführten RdNrn 42 ff im (Vorlage-)Beschluss des 4. Senats. Hier findet sich lediglich die vorstehend bereits wiedergegebene Passage in der RdNr 58, die ausdrücklich bestätigt, dass auch der 4. Senat nicht von einer Verordnungsermächtigung ausgeht. Nicht anders als der 13. Senat (aaO RdNr 96) ist daher auch der 4. Senat der Auffassung, dass es sich bei der Bekanntgabe im Bundesanzeiger um eine Wissenserklärung und - schon mangels der hierfür erforderlichen besonderen Rechtsgrundlage - nicht um eine Rechtsnorm handelt.

13

Der Bundesminister ist unter diesen Umständen auch nach Auffassung des 5. Senats nicht ermächtigt, auf der Grundlage einer Verordnungsermächtigung und in deren Grenzen Regelungsdefizite des Gesetzes selbst zu kompensieren. Für Bürger, Verwaltung und Gerichte müssen daher der Inhalt dieser Erklärung und ihre Grundlagen unmittelbar und mit hinreichender Deutlichkeit den gesetzlichen Regelungen zu entnehmen sein. Keinesfalls kann sich eine derartige Verlautbarung nämlich auf "Fakten an sich" beziehen, sondern sie muss stets tatsächliche Umstände zum Gegenstand haben, die ihre Grundlage und Bedeutung im Kontext des Tatbestandes einer normativen Regelung haben. Erst mit dem nach Vorliegen dieser Wissenserklärung erstmals vollständigen gesetzlichen Tatbestand können schließlich Rechtsfolgen verknüpft und die Höhe des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich bestimmt werden.

14

4. Den einschlägigen gesetzlichen Regelungen kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vorlagebeschlusses und entgegen der Behauptung des 13. Senats eine hinreichend bestimmte Anordnung zur Bestimmung der Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs nicht entnommen werden. Mit Hilfe üblicher Methoden der Auslegung - insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes und durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs - oder auf Grund einer gefestigten Rechtsprechung lässt sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der in Frage stehenden Normen nicht gewinnen (vgl zur Verwendung von Generalklauseln oder unbestimmten, wertausfüllungsbedürftigen Begriffen im Strafrecht BVerfG, BVerfGE 48, 48 ff). Die defizitäre Gesetzeslage erfordert vom Normanwender vielmehr praktisch durchgehend eigenschöpferische Ergänzungen auf fiktiver Grundlage, die ihn jenseits jeder "Auslegung" kompetenzwidrig zum Normgeber machen und mit der Gesetzesbindung von Verwaltung und Gerichten (Art 20 Abs 3, Art 97 GG) nicht in Einklang zu bringen sind.

15

a) In den genannten Beschlüssen des 4. Senats ist bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es an ausreichend bestimmten rechtlichen Vorgaben für die Bildung eines Verhältniswertes der "verfügbaren Standardrente Ost" zur "verfügbaren Standardrente West" fehlt, mit dem der sich aus § 31 Abs 1 BVG jeweils ergebende Geldwert zur Ermittlung des monatlichen (Produkt-)Werts des Dienstbeschädigungsausgleichs zu vervielfältigen ist. Insbesondere ist hinsichtlich der vorliegend streitigen Zeiträume ab 2000 durchgehend nicht erkennbar, was unter der "verfügbaren" Standardrente Ost im Beitrittsgebiet (Zähler) zu verstehen sein könnte und auf welchen Zeitpunkt für die Feststellung einer Veränderung des Verhältniswerts abzustellen ist. Entgegen der Auffassung des 13. Senats (aaO RdNr 96) kann der Anordnung in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a, das "jeweilige" Verhältnis der verfügbaren Standardrenten zu Grunde zu legen, allein entnommen werden, dass eine zeitliche Abfolge von Verhältniswerten zu bilden ist. Dass dieser Anordnung darüber hinaus "ohne Spielraum die Geltungsdauer des jeweiligen Verhältnisses" zu entnehmen sein soll, behauptet der 13. Senat (aaO) zwar, bleibt eine konkrete oder abstrakt-generelle Benennung derartiger Zeitpunkte aber schuldig. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, wie dem Gesetz die relevanten Zeitpunkte/-räume und ihre Wirkung auf den monatlich entstehenden Zahlungsanspruch auf den Dienstbeschädigungsausgleich entnommen werden könnten. Insbesondere besagt allein der Umstand, dass durch die Anwendbarkeit von § 106 Abs 2 SGB VI möglicherweise für einen begrenzten Zeitraum hinreichend bestimmte zeitliche Vorgaben für den durchschnittlichen Beitragssatz der Krankenversicherung als einzelnen Parameter zur Verfügung stehen(vgl nachfolgend unter b) aa), hinsichtlich der zeitlichen Maßgaben für alle anderen Bestimmungsgrößen des Bruchwerts und insbesondere den Bruchwert selbst nichts.

16

Damit fehlen für die Bildung des rechtlich relevanten Bruch-Wertes bereits hinsichtlich ganzer Elemente die unverzichtbaren Anweisungen des Parlaments-Gesetzgebers. Diese - und weitere - Defizite können durch eine "Auslegung" des Nicht-Vorhandenen auch nicht wenigstens in der Weise kompensiert werden, dass rechtlich der Schluss auf eine abschließende Menge "denkbarer Möglichkeiten" in Betracht kommen könnte. Vielmehr kann jeder trotz der mangelhaften gesetzlichen Grundlage verlautbarte Bruchwert nur das Ergebnis einer - verborgenen - eigenen Rechtsetzung durch den Normanwender sein.

17

b) Bereits hinsichtlich der verfügbaren Standardrente West (Nenner) führt die gesetzliche Weiterverweisung im Einigungsvertrag auf § 68 Abs 3 SGB VI nur bis zum 31.12.2000 zu einer entsprechenden gesetzlichen Definition, wobei auch insofern offen bleibt, auf welche von drei in Betracht kommenden Fassungen dieser Norm Bezug genommen werden soll und wie die hiernach maßgeblichen Größen im Einzelnen zu bestimmen sind (s auch insofern die einschlägigen Ausführungen im Vorlagebeschluss des 4. Senats). Nach der vom 4. Senat in Ermangelung von Anhaltspunkten lediglich unterstellten (!) Anwendbarkeit der mit dem DbAG zum 1.1.1997 in Kraft getretenen 3. Fassung von § 68 Abs 3 SGB VI ergibt sich die verfügbare Standardrente,

        

"indem die Bruttostandardrente § 68 abs 3 satz 3 sgb vi als regelaltersrente aus der rentenversicherung der arbeiter und angestellten mit 45 entgeltpunkten - ep> um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2, den Beitragsanteil zur Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert wird."

18

Selbst hiervon ausgehend ergäbe sich indessen keine gesetzliche Bestimmung der "Verfügbarkeit" der Standardrente West. Wie bereits der 4. Senat dargelegt hat, versagen auch insofern alle anerkannten Methoden der Auslegung, zu deren Anwendung die Rechtsprechung aus verfassungsrechtlichen Gründen gezwungen ist (BVerfG in BVerfGE 21, 209, 215 mwN).

19

aa) § 68 Abs 3 SGB VI in der vorliegend fiktiv zugrunde gelegten Fassung weist den Normanwender zunächst an, zur Ermittlung der verfügbaren Standardrente die Bruttostandardrente um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2 zu vermindern. § 106 Abs 2 SGB VI, der damit in vollem Umfang in Bezug genommen wird, hat in seiner ebenfalls ab dem 1.1.1997 geltenden Fassung durch Art 3 Nr 2 Buchst a des 3. SGB V-ÄndG vom 10.5.1995 folgenden Wortlaut:

        

"Der monatliche Zuschuss wird in der Höhe des halben Beitrags geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden."

Der "Beitragsanteil" des Standardrentners entspricht hiernach dem Zuschussbetrag, dessen Wert sich nach dem Wert des mehrgliedrigen Terms

        

durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz x Bruttostandardrente : 2

bemisst und auf die Hälfte der "tatsächlichen Aufwendungen" zur Krankenversicherung begrenzt ist.

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Insofern bleibt zunächst offen, wie der "durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen" im Sinne des § 106 Abs 2 Satz 2 SGB VI zu ermitteln ist. Weder ist normativ bestimmt, auf der Grundlage welchen Bezugszeitraums das Bundesministerium für Gesundheit den Beitragsanteil des Standardrentners jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellen soll, noch ist aus gesetzlichen Vorgaben erkennbar, wie der genannte Durchschnitt inhaltlich bestimmt werden könnte. Sollen beispielsweise zum Stichtag die allgemeinen Beitragssätze aller Krankenkassen addiert und dann durch deren Zahl dividiert werden oder soll die Zahl der jeweils betroffenen Versicherten mit in die Gewichtung einfließen?

21

Eine vollständige Ermittlung des Beitragsanteils zur Krankenversicherung "im Sinn des § 106 Abs 2 SGB VI" setzt darüber hinaus stets den Vergleich des nach der Formel "durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz x Bruttostandardrente : 2" gewonnenen Werts (W 1) mit den "tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung" (W 2) voraus. W 1 ist nämlich nach der Vorgabe des Gesetzes nur so lange maßgeblich, als gilt: W 1 £ 2; andernfalls ist W 2 zu Grunde zu legen und bestimmt den maßgeblichen Wert des Beitragsanteils. Das Gesetz lässt indessen gleichermaßen offen, auf welche "tatsächlichen" Aufwendungen für die Krankenversicherung im Fall des - abstrakten - Standardrentners abzustellen ist, noch gibt es auch nur andeutungsweise vor, wie im Zusammenhang des § 68 Abs 3 SGB VI der hiernach maßgebliche "durchschnittliche Beitragsanteil zur Krankenversicherung" aus einer sprachlich und logisch vorausgesetzten Mehrheit von Beitragsanteilen des Standardrentners zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2 SGB VI zu bilden sein sollte.

22

Schon weil es an einer gesetzlichen Bestimmung der verfügbaren Standardrente Ost überhaupt fehlt (s vorstehend a), gibt es auch keine Möglichkeit, dem bundeseinheitlichen "durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2 SGB VI" im Nenner für das Beitrittsgebiet einen zugleich sachlich entsprechenden wie den dortigen Besonderheiten normativ Rechnung tragenden Parameter im Zähler des Bruchs gegenüberzustellen. Die für das Gebiet der alten Bundesländer im Nenner getroffene "Regelung" erlaubt insofern - wiederum entgegen der Auffassung des 13. Senats - auch nicht etwa einen mittelbaren Schluss auf eine endliche Anzahl "denkbarer Varianten" (aaO RdNr 93).

23

Die "denkbaren Varianten" können sich von vornherein nicht auf Vermutungen über den/die maßgeblichen durchschnittlichen Beitragssatz/-sätze in der Krankenversicherung beschränken. Auf diese Weise bliebe nämlich die gesetzliche Anweisung des von § 68 Abs 3 SGB VI vollständig - und damit insbesondere einschließlich seines Satzes 4 - in Bezug genommenen § 106 Abs 2 SGB VI unberücksichtigt, auch die jeweiligen "tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung" (Wert 2) zu beachten. Der 13. Senat befasst sich mit dem Wert dieses Terms nicht ansatzweise. Nicht anders als die Gesetzesfiktion verlässt indessen die hierin liegende Gesetzesverwerfung den Boden der "Auslegung", sodass der (richterliche) Normanwender auch hierdurch gegen seine verfassungsrechtliche Gesetzesbindung (Art 20 Abs 3, Art 97 Abs 1 GG) verstieße.

24

Wollte man die Überlegungen dennoch auf die in Betracht kommenden durchschnittlichen Beitragssätze beschränken, bliebe zunächst der Bruchwert stets unverändert, würde man - ungeachtet dessen fehlender rechtlicher Bestimmtheit - in Zähler und Nenner jeweils gleichermaßen einen bundeseinheitlichen Prozentwert zur Bestimmung des Krankenkassenbeitrags einsetzen. Die mangelhafte Regelung des Gesetzes würde dann insofern nur durch eine von vornherein stets überflüssige ersetzt und damit im Ergebnis wiederum - kompetenzwidrig - verworfen, nicht aber "ausgelegt".

25

Auch eine Berücksichtigung getrennt für das Gebiet der alten Bundesländer und das Beitrittsgebiet ermittelter durchschnittlicher Beitragsanteile zur Krankenversicherung kommt nicht in Betracht. Einem derartigen Vorgehen stünde im Nenner des Bruchs bereits der keiner weiteren Auslegung zugängliche und bedürftige Wortlaut von § 106 Abs 2 Satz 2 SGB VI ("einheitlich für das Bundesgebiet") entgegen. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass auch nicht in Betracht kommen kann, wenigstens im Zähler des Bruchs einen durchschnittlichen Beitragsanteil Ost - ggf auf der Grundlage des gesonderten Beitragssatzes im Beitrittsgebiet nach § 313 Abs 1 Satz 3 SGB V, eingeführt durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt II Nr 1 EinigVtr iVm Art 1 des EinigVtrG vom 23.9.1990 (BGBl II 885 <1048>) mit Wirkung vom 29.9.1990 (Zähler) - zur Anwendung zu bringen. Bei einer Ergänzung des lückenhaften Gesetzes in diesem Sinne - wie auch bei jeder anderen Ermittlung von Bruchwerten auf der Grundlage eigenständig für das Beitrittsgebiet festgesetzter Beitragssätze - würde es sich nämlich um eine eigenständig Recht schöpfende Ergänzung durch den Norminterpreten handeln, die sich nicht wenigstens auf eine Vergleichbarkeit/Rechtsähnlichkeit mit der vom Gesetz für die alten Bundesländer rudimentär vorgegebenen berufen könnte. Erst recht scheidet damit aus beiden genannten Gründen eine Gegenüberstellung jeweils gebietsbezogen ermittelter Beitragsanteile zur Krankenversicherung im Zähler und im Nenner des Bruchs aus.

26

bb) Ebenso ist dem Gesetz (§ 68 Abs 3 Satz 4 SGB VI in der ab 1.1.1997 geltenden Fassung) weder originär noch im Wege der Verweisung zu entnehmen, was dort unter dem "Beitragsanteil zur Pflegeversicherung" zu verstehen sein könnte. Ist die Pflegeversicherung im Sinn des SGB XI gemeint, wenn ja die private oder die soziale? Welche Gruppe von Versicherten soll maßgeblich sein? Wie ist ggf ihr "Beitragsanteil" zu ermitteln? Handelt es sich um eine absolute oder eine prozentuale Größe? Selbst bei "Unterlegung" einer unbenannten Verweisung auf das SGB XI bliebe im Übrigen gänzlich offen, welche der dort geregelten Versicherungen und welchen Personenkreis das Gesetz zum Maßstab machen will. Dass im vorliegenden Zusammenhang ggf der Beitragsanteil eines in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherten Rentners maßgeblich sein sollte, liegt ohne nähere normative Anordnung schon deshalb nicht auf der Hand, weil § 68 Abs 3 Satz 4 SGB VI für den Beitragsanteil zur Krankenversicherung gerade auf die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten und nicht etwa die dort pflichtversicherten Rentner zurückgreift. Erst recht geben die vorhandenen rudimentären Bestimmungen auch insofern keinen Hinweis, wie ein - nach der ratio legis niedrigerer - "Beitragsanteil zur Pflegeversicherung" für das Beitrittsgebiet im Zähler des Bruchs zu bestimmen sein sollte.

27

cc) Auch aus dem zusammengesetzten Begriff der "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" erschließt sich kein durch Auslegung ermittelbarer Bedeutungsgehalt. Insbesondere hätte der Regelung bedurft, wie die Bildung eines derartigen - (einkommens-?)steuerrechtlich nicht vorgesehenen - Durchschnitts vonstatten gehen soll. Die sich hieraus ergebenden rechtlichen Probleme können - wiederum entgegen der Auffassung des 13. Senats - auch nicht etwa allein deshalb vernachlässigt werden, weil im von ihm zu beurteilenden Zeitraum Steuern für die Standardrente nicht angefallen seien (aaO RdNr 93) und sich hiervon ausgehend ein Anwendungsbereich der Tatbestandsvoraussetzung "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" nicht ergebe. Eben deshalb hätte es für den vorliegenden Zusammenhang einer eigenständigen normativen Bestimmung bedurft, die jeweils konkrete Vorgaben zur Ermittlung dieser Beträge liefert. Nur so könnte hinreichend deutlich werden, warum das Gesetz erkennbar davon ausgeht, dass die Verfügbarkeit von Standardrenten durch die "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" gemindert wird und der Umfang dieser Minderung in Ost und West unterschiedlich ausgeprägt ist.

28

dd) Aus der Bekanntmachungspraxis des BMG ergibt sich nichts anderes. Zwar dürfen die entsprechenden Verlautbarungen der zweiten Gewalt weder dem Parlaments-Gesetzgeber mit der Folge entgegengehalten werden, dass die von ihm getroffenen Regelungen erst durch den Verwaltungsvollzug unbestimmt werden könnten, noch sind diese Bekanntmachungen mangels einer entsprechenden Regelungskompetenz (s vorstehend unter 3.) ihrerseits in der Lage, das Gesetz abzubedingen oder zu ergänzen. Die trotz der defizitären Gesetzeslage erfolgten Bekanntmachungen belegen indessen augenscheinlich die Unsicherheiten, zu denen die Unbestimmtheit der zu Grunde liegenden Regelungen auch bei rechtskundigen Anwendern führt.

29

Das Ministerium hat zunächst bis zum 31.1.2000 entgegen den ausdrücklichen Vorgaben in § 106 Abs 2 SGB VI , der eine Ermittlung der Beitragsbelastung ausdrücklich auf der Grundlage eines einheitlich für das Bundesgebiet festzustellenden durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes vorsah, besondere durchschnittliche Beitragssätze Ost und West bekannt gemacht. Hierzu gaben auch die Ausführungen der Entwurfsverfasser (vgl BT-Drucks 13/340 S 11) keinerlei Anlass. Dort wird nämlich ausgeführt, dass es für den Beitragszuschuss "weiterhin" bei der Maßgeblichkeit des bundeseinheitlichen durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes bleiben solle, obwohl für die Bestimmung der Beitragshöhe von pflichtversicherten Rentnern seit dem 1.1.1995 der jeweilige kassenindividuelle Beitragssatz maßgeblich war.

30

Darüber hinaus hat das Ministerium etwa für die Zeit ab dem 1.7.1999 ein Verhältnis der verfügbaren Standardrenten (Bruchwert) von 86,71 vH verkündet (vgl Bekanntmachung vom 25.5.1999 über den ab 1.7.1999 geltenden Vomhundertsatz nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 2 EinigVtr für das soziale Entschädigungsrecht ). Dieses Ergebnis lässt es als naheliegend erscheinen, dass von Seiten des BMAS in die Ermittlung des Vomhundertsatzes weitere - im Gesetz selbst erst recht nicht zum Ausdruck kommende - Aspekte einbezogen wurden. So ergibt sich etwa der genannte Verhältniswert von 86,71 vH rechnerisch dann, wenn zunächst im Zähler des Bruchs die Standardrente Ost (1890,45 DM) um den fiktiv zu tragenden Anteil zur sozialen Pflegeversicherung (16,07 DM) und um denjenigen Beitragsanteil zur Krankenversicherung (133,28 DM) vermindert wird, der sich auf der Grundlage des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung der Rentner (!) im Beitrittsgebiet von 14,1 vH (vgl hierzu den Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung 1998 vom 17.7.1998 und den Rentenversicherungsbericht 1999 vom 2.12.1999 ) ergibt. Stellt man den so ermittelten Betrag der verfügbaren Standardrente Ost von 1741,10 DM dem Betrag der verfügbaren Standardrente West von 2007,90 DM (= 2173,05 DM ebenfalls vermindert um den fiktiv zu tragenden Anteil zur sozialen Pflegeversicherung von 18,47 DM und den sich auf der Grundlage des "durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes" in den alten Bundesländern ergebenden Beitragsanteil zur Krankenversicherung von 146,68 DM) gegenüber, ergibt dies (gerundet) den vom BMG verlautbarten Verhältniswert. Ersichtlich ist allerdings auch ein derartiges Vorgehen im Gesetz nicht einmal angedeutet und setzt damit eine fiktive Normergänzung/ -ersetzung durch das hierzu nicht ermächtigte Ministerium voraus.

31

ee) Anders als möglicherweise bei der vom 13. Senat entschiedenen Konstellation bleibt es im Fall des Klägers auch nicht etwa ohne Auswirkungen, ob bei einer - normwidrig - auf die durchschnittlichen Beitragssätze in der Krankenversicherung begrenzten Betrachtung für die Zeit vom 1.7.1999 bis 30.6.2000 der Bruchwert auf jeweils fiktiver Grundlage allein aus dem Verhältnis der Standardrenten oder - unter Einschluss der vorstehend geschilderten Praxis des BMG - unter Berücksichtigung unterschiedlicher Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung gebildet wird. Wird daher der Bruch zunächst im Anschluss an die Berechnungen des 13. Senats unter Vernachlässigung des rechnerisch angeblich unerheblichen Beitrags zur sozialen(?) Pflegeversicherung und der angeblich fehlenden Steuerlast in der Weise gebildet, dass im Zähler und im Nenner die jeweilige Bruttostandardrente um denjenigen Beitrag zur Krankenversicherung gemindert wird, der sich auf der Grundlage der vom BMG entgegen § 106 Abs 2 SGB VI getrennt für die Bereiche Ost (13,9 vH) und West (13,5 vH) mit Wirkung zum 1.7.1999 veröffentlichten (BAnz 1999, 6142) durchschnittlichen allgemeinen Beitragssätze der Krankenkassen ergibt, resultiert hieraus folgende Gegenüberstellung:

32

Bruttostandardrente
(= aRW x 45 EP)

Steuern

Beitragsanteil PV

Beitragsanteil KV

verfügbare
StandardR

monatlich  in DM

        

Beitragssatz für Rentner

mtl DM

Beitragssatz für Rentner

mtl DM

        

Ost 1890,45

0       

0,85 vH

16,07 

6,95 vH

131,39

1742,99

West 2173,05

0       

0,85 vH

18,47 

6,75 vH

146,68

2007,90

33

Vervielfältigt man den Betrag der Grundrente, die sich ab 1.7.1999 bei der MdE des Klägers von 20 vH in den alten Bundesländern ergibt (146,67 DM = zwei Drittel der Mindestgrundrente von 220 DM nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG für die Zeit vom 1.7.1999 bis 30.6.2000) jeweils mit dem

        

a)    

vom BMG verkündeten Verhältnis der verfügbaren Standardrenten (86,71 vH),

        

b)    

sich nach der vorstehenden Berechnung ergebenden Verhältnis der verfügbaren Standardrenten (86,81 vH) bzw

        

c)    

Verhältnis der Bruttostandardrenten (87 vH), ergibt sich

34

bei einem Vomhundertsatz von

ein Betrag von

gerundet

86,71 vH (a)

127,18 DM

127 DM

86,81 vH (b)

127,32 DM

127 DM

87,00 vH (c)

127,60 DM

128 DM

35

Ebenso wie der vom BMG ermittelte Verhältniswert der verfügbaren Standardrenten führt damit vorliegend auch derjenige des 13. Senats jeweils auch nach Rundung gemäß EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a zu einem rechtlich und rechnerisch relevanten Unterschied gegenüber dem sich aus dem bloßen Verhältniswert der Standardrenten ergebenden Betrag des DbA. Für den Zeitraum ab 1.1.2000 führt dies auch bei weiteren Graden der MdE zu einer unterschiedlichen Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs nach § 2 Abs 1 DbAG, je nachdem, ob jeweils der vom Bundesministerium bekannt gegebene oder derjenige Vomhundertsatz angewandt wird, der sich als Verhältnis der Standardrenten bzw als Verhältnis der verfügbaren Standardrenten auf der Grundlage unterschiedlicher durchschnittlicher Beitragssätze zur Krankenversicherung in Ost und West ergibt.

36

c) Ab dem 1.1.2001 geht die fortbestehende Verweisung in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a auf die Definition einer verfügbaren Standardrente in § 68 Abs 3 SGB VI ins Leere. Der zu diesem Zeitpunkt neu gefasste § 68 Abs 3 SGB VI wendet sich anderen Regelungsgegenständen zu. Zwar behält der EinigVtr aaO schon seinem Wortlaut nach dennoch den Sinn, dass dort auf die "verfügbare Standardrente" abzustellen ist (so zutreffend der 13. Senat aaO RdNr 92), doch findet sich die Umschreibung dieses Begriffs, die ausweislich des Klammerzusatzes ("§ 68 Abs 3 SGB VI") zu seinen unverzichtbaren Merkmalen gehört, gerade nicht mehr am vom EinigVtr weiterhin bezeichneten Ort. Der Begriff der verfügbaren Standardrente ist ohne nähere Inhaltsbestimmung aber weder aus sich heraus verständlich noch gibt es im Kalenderjahr 2001 eine sonstige Definition der verfügbaren Standardrente, auf die sich das BMG für seine Bekanntmachung hätte stützen können. Die trotz der gänzlich fehlenden gesetzlichen Bestimmung nunmehr auch des Nenners fortgeführten Verlautbarungen des BMG erfordern seither als logische Vorstufe jeweils eine vollständige externe Aufladung des Elements der Verfügbarkeit und beruhen daher notwendig auf einer verborgenen Gesetzesfiktion durch die hierzu nicht ermächtigte zweite Gewalt. Ebenso fehlt es insofern von vornherein an jedem Gegenstand der "Auslegung", dem der 13. Senat seinen numerus clausus an Verständnismöglichkeiten hätte zuordnen können.

37

aa) Ein zusätzliches Regelungsvakuum für Zeiten ab dem 1.1.2001 lässt sich nicht etwa dadurch vermeiden, dass die vom 4. Senat ohnehin nur unterstellte Verweisung auf § 68 Abs 3 SGB VI in der mit dem DbAG zum 1.1.1997 in Kraft getretenen 3. Fassung zusätzlich als statische und damit über den 31.12.2000 hinaus wirksame verstanden wird. Einer derartigen Annahme steht neben der Unbestimmtheit dieser Regelung (vorstehend b) bereits entgegen, dass auch die von § 2 Abs 1 DbAG ausgehende Verweisungskette auf eine dynamische Anpassung der Leistungshöhe und eine entsprechende Anpassung des Leistungsniveaus im Beitrittsgebiet an dasjenige der alten Bundesländer angelegt ist(vgl zur kontinuierlichen Heranführung der Versorgungsrenten in den neuen Ländern an das Niveau der Versorgung in den alten bereits BVerfG vom 14.3.2000, 1 BvR 284/96, 1 BvR 11 BvR 1659/96, juris RdNr 49). Dieses Konzept erfordert neben der Anpassung an die gewandelte Einkommenssituation der Rentner gleichzeitig die fortlaufende Rezeption der dynamischen normativen Entwicklung bei § 68 Abs 3 SGB VI und den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften, aus denen sich die jeweils maßgeblichen Beschränkungen der Verfügbarkeit in Gestalt von Beitrags- und Steuerpflichten ergeben. Wollte man dennoch an § 68 Abs 3 SGB VI und den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung festhalten, ergäben sich durch ein in diesem Sinne konservatives Verständnis der Verfügbarkeit zusätzliche Probleme insbesondere insofern als

        

-       

ab dem 1.7.2005 ein Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 0,9 % eingeführt wurde (vgl §§ 241a, 247 SGB V idF des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 ), der entgegen dem Normzweck von EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a iVm § 68 Abs 3 SGB VI aF von § 106 Abs 2 SGB VI nicht erfasst wäre,

-       

es ab dem 1.1.2009 einen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmten kasseneinheitlichen allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V gibt, der erst recht fraglich erscheinen ließe, wie und mit welchem Inhalt das BMG auf der Grundlage von § 106 Abs 2 SGB VI aF dennoch weiterhin einen durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz für das Bundesgebiet feststellen sollte,

-       

mit Wirkung vom 1.1.2005 in der sozialen Pflegeversicherung durch das Kinder-Berücksichtigungsgesetz vom 15.12.2004 (BGBl I 3448) ein nach Maßgabe von Geburtsdatum und Elternstatus individuell anfallender und individuell zu zahlender/tragender Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs 3 SGB XI) eingeführt wurde, der ggf die Verfügbarkeit mindert und aus dem sich zusätzliche Probleme bei der Bestimmung eines abstrakten "Beitragsanteils zur Pflegeversicherung" ergeben könnten,

-       

jedenfalls ab 1.1.2008 die zu versteuernde Bruttostandardrente West den Grundfreibetrag eines Alleinstehenden nach § 32a EStG auch unter Berücksichtigung eines Werbungskostenpauschbetrages in Höhe von 102 Euro nach § 9a EStG überschreitet, die Steuer daher von individuellen Faktoren (zB Rentenbeginn, Personenstand, Werbungskosten oberhalb des Freibetrages, Sonderausgaben) abhängt und damit auch die Ermittlung der "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" zusätzlichen Schwierigkeiten begegnet.

38

bb) Die Unklarheiten bei der Bestimmung des Krankenversicherungs-Beitragsanteils im Jahr 2001 werden auch hier durch die Verlautbarungen des BMAS bestätigt. Dieses hatte den Vomhundertsatz zum 1.7.2001 mit 87,06 vH bekannt gegeben (vgl BAnz 2001, 12042), während sich zum selben Zeitpunkt ein Vomhundertsatz von 87,15 vH errechnet, wenn man - jeweils in Zähler und Nenner des Bruchs - den zum 1.1.2001 vom BMG bekannt gegebenen, einheitlich für das Bundesgebiet geltenden durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 13,5 vH (vgl BAnz 2001, 3374) zu Grunde legt (so wohl die Annahme des 13. Senats im Urteil vom 13.11.2008, aaO RdNr 94), wie die folgende Rechnung zeigt:

39

Bruttostandardrente
(= aRW x 45 EP)

Steuern

Beitragsanteil PV

Beitragsanteil KV

verfügbare
StandardR

monatlich  in DM

        

Beitragssatz für Rentner

mtl DM

Beitragssatz für Rentner

mtl DM

        

Ost 1941,75

0       

0,85 vH

16,50 

6,75 vH

131,07

1794,18

West 2227,95

0       

0,85 vH

18,49 

6,75 vH

150,39

2058,62

40

Diese Differenz spricht dafür, dass trotz bundeseinheitlicher Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung über den 31.12.2000 hinaus vom BMAS - fiktiv - unterschiedliche Beitragssätze angewandt wurden. So entspräche der offizielle Vomhundertsatz von 87,06 vH einer Berechnung auf Grundlage eines KK-Beitragssatzes von 13,7 vH im Beitrittsgebiet und von 13,5 vH im übrigen Bundesgebiet.

41

d) Ab dem 1.1.2002 (Art 12 Abs 1 Altersvermögensergänzungsgesetz ) gibt es mit § 154 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Halbs 2 SGB VI idF des Art 1 Nr 36 AVmEG zwar an anderer Stelle wieder eine gesetzliche Definition der verfügbaren Standardrente, doch wird durch § 2 Abs 1 DbAG und die dort beginnende Verweisungskette weder auf diese Regelung noch auf die ab 1.1.2005 (BGBl I 2004, 1791, 3242) erneut geänderte Fassung von § 154 Abs 3 SGB VI weiterverwiesen. Soweit der 13. Senat im Anfragebeschluss vom 12.12.2006 (B 13 RJ 25/05 R, juris RdNr 95) annimmt, dass der Begriff der "verfügbaren Standardrente" seither in § 154 Abs 3 Nr 2 Halbs 2 SGB VI geregelt sei, fehlt es an jeder Verbindung zur vorliegend einschlägigen Normenkette. Vielmehr ist kein methodengeleitetes Vorgehen ersichtlich, das es erlauben würde, die fortbestehende ausdrückliche Verweisung auf "§ 68 Abs 3 SGB VI" in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a Satz 1 in eine solche auf den nunmehr in geändertem Kontext (Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat) stehenden sowie inhaltlich neuen § 154 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Halbs 2 SGB VI "umzudeuten" und die vergangenheitsbezogene verfügbare Standardrente des § 68 Abs 3 SGB VI aF mit der prognostischen verfügbaren Standardrente des § 154 Abs 3 SGB VI nF gleichzusetzen. Dem widerspricht bereits, dass der Gesetzgeber des EntschR/AusglBGGÄndG vom 19.6.2006 die Änderungen von § 68 Abs 3 SGB VI und § 154 Abs 3 SGB VI kannte. Ein "Ersatz" von § 68 Abs 3 SGB VI aF durch § 154 SGB VI nF ergibt sich zudem auch nicht aus der in den sog Materialien zum Ausdruck kommenden Regelungsintention der Entwurfsverfasser(vgl BR-Drucks 764/00 S 126). Aus der unterstellten Anwendbarkeit auch dieser Norm ergäben sich zudem die vom 4. Senat im Einzelnen dargelegten weiteren Verständnisprobleme. Insbesondere lässt sich auch § 154 Abs 3 SGB VI, der zudem keine Weiterverweisung auf § 106 SGB VI mehr enthält, nicht entnehmen, auf welcher Grundlage, mit welchem Inhalt und für welchen Personenkreis ein "durchschnittlicher Beitragsanteil zur Krankenversicherung" bzw - jeweils bis 31.12.2004 - ein "Beitragsanteil zur sozialen (!) Pflegeversicherung" und die "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" zu ermitteln sein sollten.

42

5. Der nach § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des Art 6 Nr 3 Buchst a EntschR/AusglBGGÄndG vom 19.6.2006 der Ermittlung des monatlichen Werts von Rechten auf Dienstbeschädigungsausgleich dienende Bruch ("Umrechnungsfaktor" ) ist dazu bestimmt, jeweils aktuell eine Größe 0 < U < 1 zu ermitteln, die vervielfältigt mit der Grundrente nach dem BVG zu einem unter dem Niveau in den alten Bundesländern liegenden Betrag führt. Entsprechend der für Bezugszeiten bis 31.12.1999 auch für die Grundrente nach dem BVG einschlägigen Zielsetzung soll hierin mittelbar die Unterschiedlichkeit der Arbeitsentgelte zum Ausdruck kommen; gleichzeitig soll dieses Vorgehen seiner ursprünglichen Intention zufolge eine zügige Anpassung gewährleisten (vgl BVerfG vom 14.3.2000, 1 BvR 284/96, 1 BvR 11 BvR 1659/96, juris RdNr 44 f). Das Gesetz beschränkt sich insofern nicht auf die bloße Relation der Bruttostandardrenten, sondern bezieht in den Vergleich der Lebensverhältnisse ausdrücklich deren Verfügbarkeit mit ein. Schon dieser Umstand steht von vornherein einem "Normverständnis" entgegen, das die gesetzlich angeordnete Relation der verfügbaren Standardrenten durch diejenige der Standardrenten ersetzt, weil es die auf diese Weise immerhin noch hinreichend angedeutete Anordnung des Gesetzgebers, Beträge nicht in Rechnung zu stellen, die dem Leistungsempfänger normativ typisierend nicht zur eigenen Verwendung zur Verfügung stehen, für rechnerisch vernachlässigbar und damit rechtlich für letztlich irrelevant erachtet (so aber im Ergebnis wohl der 13. Senat aaO RdNr 93 ff). Auch dies wäre indessen eine kompetenzlose Normverwerfung, die mit der Gleichsetzung der Begriffe "verfügbare Standardrente" und "Standardrente" die Grenzen der "Auslegung" sprengt und dem Gesetz unter Verstoß gegen die richterliche Bindung hieran (Art 20 Abs 3 GG) partiell jeden Inhalt nimmt.

43

Unter diesen Umständen kann allein in Betracht kommen, den Begriff der Verfügbarkeit entsprechend dem Normzweck des § 2 DbAG für das Beitrittsgebiet eigenständig zu bestimmen. Erst auf dieser Grundlage könnte ggf auch die Feststellung getroffen werden, ob die rechnerische Umsetzung im Einzelfall zu einem für die Bestimmung des Bruchwerts relevanten Ergebnis führt. Hierzu ist grundsätzlich nur der Parlamentsgesetzgeber kompetent.

44

6. Der Überzeugung des 4. und ihm folgend des 5. Senats von der fehlenden Normklarheit und Justiziabilität von § 2 DbAG nF entgegenstehende Gesichtspunkte sind auch ansonsten nicht zu erkennen.

45

a) Andere Senate als der bis 31.7.2008 für Streitigkeiten aufgrund § 3 Satz 1 DbAG zuständige 4. Senat des Bundessozialgerichts haben sich zur Auslegung von § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des EntschR/AusglBGGÄndG vom 19.6.2006 bislang nicht geäußert. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Bestimmtheit des maßgebenden Vomhundertsatzes im Rahmen von § 2 DbAG nF bisher nicht thematisiert(vgl LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 26.4.2007 - L 4 R 111/06; SG Dresden Urteil vom 19.1.2005 - S 8 RA 1158/04; SG Dresden Urteil vom 16.12.2004 - S 22 RA 955/04; SG Berlin Urteil vom 19.10.2004 - S 7 RA 4235/04; LSG für das Land Brandenburg Urteil vom 13.6.2002 - L 1 RA 153/00). Äußerungen in der juristischen Fachliteratur zur Auslegung von § 2 DbAG nF - insbesondere zur Problematik der Bestimmtheit des maßgebenden Vomhundertsatzes - sind nicht ersichtlich.

46

b) Der Auffassung des Senats entgegenstehende Gesichtspunkte sind auch nicht zu erkennen, soweit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr ggf iVm § 84a BVG nF für Zeiträume ab Außerkrafttreten von § 68 Abs 3 SGB VI aF im Zusammenhang mit anderen Leistungen anzuwenden war.

47

aa) Das gilt insbesondere für die Rechtsprechung zu § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI.

Diese Vorschrift lautet:

        

-       

in der (Erst-) Fassung durch das Rentenreformgesetz 1992
"(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

        

1.    

….    

2.    

bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung

a)    

der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente,"

-       

idF von Art 1 Nr 19 RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) mWv 1.1.1992
"(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

        

1.    

….    

2.    

bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung

a)    

der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente"

-       

idF von Art 20 Abs 6 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (BGBl I 2904) mWv 21.12.2007
"(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.    

….    

2.    

bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung

a)    

ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender Betrag, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente"

48

(1) Da der 13. Senat des Bundessozialgerichts im Urteil vom 13.11.2008 (B 13 R 129/08 R, aaO) "etwaige Zweifel" an der Normenklarheit und Justiziabilität der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr in dem von ihm konkret zu entscheidenden Fall nicht für entscheidungserheblich gehalten hat, weil dort aufgrund von Rundungsvorschriften verschiedene Berechnungsvarianten im dort streitgegenständlichen Zeitraum zum selben "Grundrentenbetrag Ost" geführt haben, war aus Sicht des 13. Senats eine detaillierte Auseinandersetzung mit den vom 4. Senat geäußerten Bedenken nicht erforderlich.

49

(2) Instanzgerichtlichen Entscheidungen sind Ausführungen zur Berechnung des maßgebenden Vomhundertsatzes nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr im Zusammenhang mit § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI ebenfalls nicht zu entnehmen(vgl LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.2.2010 - L 3 R 1002/06 ; Hessisches LSG Beschluss vom 15.4.2009 - L 5 R 347/08; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.4.2008 - L 22 KN 28/02 ; Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 21.6.2006 - L 8 R 132/05; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 29.6.2005 - L 1 RA 10/02; LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 13.4.2005 - L 4 RA 1/03, Urteil vom 9.3.2005 - L 7 RJ 79/04; SG Altenburg Urteil vom 10.8.2006 - S 14 KN 403/05, Urteil vom 6.7.2006 - S 14 KN 644/05, Urteil vom 29.9.2005 - S 14 KN 3248/04, Urteil vom 3.5.2005 - S 17 RJ 1572/04, Urteil vom 15.2.2005 - S 2 RA 1103/04; SG Chemnitz Urteil vom 19.8.2005 - S 16 R 753/05, Urteil vom 1.6.2005 - S 12 RA 124/01; alle veröffentlicht in juris).

50

bb) Soweit im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) § 84a BVG idF des RVNG vom 21.7.2004 entsprechend anwendbar war, war in der Rechtsprechung des 9. Senats des BSG Höhe bzw Berechnung des Vomhundertsatzes nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr nicht Gegenstand rechtlicher Ausführungen (vgl Urteil vom 16.12.2004 - B 9 VG 1/03 R - SozR 4-3800 § 10a Nr 1; Urteil vom 20.7.2005 - B 9a/9 V 6/04 R - SozR 4-3100 § 84a Nr 7; Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 28.4.2005 - B 9a/9 VG 15/04 B = SozR 4-1500 § 160 Nr 5; Urteil vom 12.6.2003 - B 9 V 2/02 R - SozR 4-3100 § 84a Nr 1 = BSGE 91, 114-124 und vom 12.6.2003 - B 9 V 5/02 R - SozR 4-3100 § 84a Nr 2). Anhaltspunkte, die im Rahmen der Auslegung die Bedenken des Senats gegen die Bestimmtheit des maßgeblichen Vomhundertsatzes zerstreuen könnten, finden sich auch in diesen Entscheidungen nicht. Dies gilt ebenso für die Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl ua LSG Berlin Urteil vom 28.10.2003 - L 13 VG 45/02; Thüringer LSG Urteil vom 30.1.2003 - L 5 V 841/02 und Urteil vom 7.3.2002 - L 5 V 243/01; alle veröffentlicht in juris).

51

cc) Soweit andere Vorschriften auf eine "Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" Bezug nehmen, war die Höhe des nach § 84a Satz 1 und 2 BVG iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr anzusetzenden Vomhundertsatzes nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Dies gilt für § 18a Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB IV idF des RVNG(vgl SG Altenburg vom 6.7.2006 - S 14 KN 3283/04, veröffentlicht in juris), für § 55a Abs 1 Satz 2 Nr 3 Soldatenversorgungsgesetz idF von Art 7 Nr 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (BVGÄndG 2007 - mWv 21.12.2007 ), für § 3 Abs 4 Satz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte idF von Art 20 Abs 2 des BVGÄndG 2007 und für § 13 Abs 2 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen vom 12.12.2007 (BGBl I 2861).

52

Das gilt auch für die Rechtsprechung zu Vorschriften, die eine entsprechende Anwendung des BVG nach Maßgabe von Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III EinigVtr anordnen, wie § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG) vom 23.6.1994, § 24 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) vom 29.10.1992 oder § 2 Nr 15 der Verordnung über soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung - SVÜV) idF von Art 16 Nr 2 Buchst d nach Maßgabe des Art 20 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998) vom 29.6.1998 (BGBl I 1666). Auf das Urteil des VG Augsburg vom 26.2.2008 zu § 2 SVÜV und das Urteil des SG Magdeburg vom 13.6.2002 (S 1 V 104/98) zu § 24 StrRehaG, beide veröffentlicht in juris, wird verwiesen.

53

Ebenso wenig ist Rechtsprechung ersichtlich, die sich mit der Frage auseinandersetzt, ob die Verweisung von Art 6 § 2 Abs 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes(Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG) in der Fassung von Art 15 Nr 1 Buchst b des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) auf § 68 Abs 3 SGB VI hinsichtlich der verfügbaren Standardrente über den 31.12.2000 hinaus noch hinreichend bestimmt ist.

54

dd) Der Vorlage steht schließlich auch der Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 7.1.2005 (1 BvR 286/04 - SozR 4-3100 § 84a Nr 5) nicht entgegen. Das BVerfG hatte dort die Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Dass Witwengrundrente/Verschollenenrente nach dem BVG im Beitrittsgebiet in geringerer Höhe als in den alten Bundesländern gezahlt werde, verletze keine Grundrechte. § 84a Satz 1 BVG in der seit dem 1.1.1999 geltenden Fassung, wonach Berechtigte, die am 18.5.1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, Versorgung nach dem BVG mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben erhalten, auch insoweit verfassungsgemäß ist, als ihre Anwendung auf Witwengrundrenten nach dem BVG derzeit noch zu einer geringeren Versorgungsleistung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den in den alten Bundesländern gewährten Witwengrundrenten führt (juris RdNr 13). Unter dem Gesichtspunkt des Art 1 Abs 1 GG sei es nicht sachwidrig gewesen, die Höhe der Geldleistungen an Kriegsbeschädigte nach dem BVG an die Entwicklung der Standardrenten und damit - über die Anpassung der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung - an die Entwicklung der Arbeitsentgelte zu knüpfen (juris RdNr 18). Die Höhe des Vomhundertsatzes war dort nicht moniert worden.

Tenor

Die Vorlage bleibt aufrechterhalten.

Das Verfahren wird gemäß Art 100 Abs 1 Grundgesetz erneut ausgesetzt.

Gründe

1

I. Der 4. Senat des BSG hat dem BVerfG mit Beschluss vom 5.6.2007 unter dem damaligen Az B 4 RS 22/07 R folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

"Ist § 2 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) in seiner Neufassung durch Artikel 6 Nr 3 Buchstabe a des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (nachfolgend: SER/DbAG-ÄndG) vom 19. Juni 2006 (BGBl I 1305), nach welcher der Dienstbeschädigungsausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 iVm § 84a Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in dessen Neufassung durch Art 1 des SER/DbAG-ÄndG geleistet wird, insofern mit den rechtsstaatlichen Geboten der Normenklarheit und Justiziabilität vereinbar, als sich mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 BVG der monatliche Wert des Dienstbeschädigungsausgleichs aus den Maßgaben des Einigungsvertrages in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchstabe a Abs 1 Satz 1 (Regelung 4) und Abs 2 bestimmt, in denen angeordnet wird:

'Die in § 31 Abs 1 in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt.

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt.'?"

2

Der 13. Senat des BSG hält dem in seiner Entscheidung vom 13.11.2008 (B 13 R 129/08 R - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12) in den RdNrn 91 ff im Wesentlichen Folgendes entgegen:

        

"91
bb) Bedenken gegen die Anwendung des im obigen Sinne abgesenkten Freibetrags Ost ergeben sich auch nicht aus den an den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMAS) gerichteten Ermächtigungen in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a (s oben RdNr 21). Wenn hierin angeordnet wird, dass die in § 31 Abs 1 BVG "in der jeweils geltenden Fassung genannten Deutsche Mark-Beträge... mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren (sind), der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Artikel 3 des Vertrags genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversorgungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt", und ferner, dass der "Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung... den maßgebenden Vomhundertsatz und den Veränderungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt" gibt, so liegt hierin keine (Verordnungs-) Ermächtigung an den BMAS, einen nicht aus dem SGB VI ersichtlichen Vomhundertsatz oder den Zeitpunkt seiner Wirksamkeit eigenmächtig festzusetzen (vgl jedoch BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7, RdNr 63 ff; ferner die Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 zum Dienstbeschädigungsausgleich, zB - B 4 RS 1/07 R , dort insbes RdNr 42 ff).

92
Vielmehr ist gemeint: Die Grundrente (Ost) soll stets im gleichen Maße niedriger sein als eine Grundrente (West) wie eine RV-Rente (Ost) gegenüber einer RV-Rente (West), die ansonsten auf der gleichen Berechnungsgrundlage beruht (so versteht auch das BVerfG im Beschluss vom 12.2.2003, BVerfGE 107, 218 , 252 das Wort "Standardrente"), wobei auf die ("verfügbare") Netto-Rente abzustellen ist. Dass § 68 Abs 3 SGB VI (seit 2001) nicht mehr von der im EinigVtr genannten "verfügbaren Standardrente" spricht, ist hierbei unerheblich. Denn auch ohne diese gesetzliche Verweisung behält die Vorschrift diesen Sinn.

93
Etwaige Zweifel daran, dass die zitierten Regelungen des EinigVtr den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprechen (s Vorlagebeschlüsse des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 - B 4 RS 1/07 R ua), sind jedenfalls im Verfahren des Klägers von vornherein nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn nicht unmittelbar einsichtig wäre, welche Rechengrößen zur Ermittlung der "verfügbaren Standardrente" Ost im Vergleich zu West und damit des "maßgebenden Vomhundertsatzes" einzusetzen sind, ergibt sich im hier streitigen Zeitraum (ab 1.1.1999) bei keiner der denkbaren Varianten eine höhere "Grundrente Ost", die wiederum nach § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI als Freibetrag zu berücksichtigen ist. Dies beruht darauf, dass jeweils das in Prozent ausgedrückte Verhältnis der Höhe der Bruttorenten im Beitrittsgebiet zu den Bruttorenten im Beitrittsgebiet auf gleicher Berechnungsgrundlage (45 EP für die "Standardrente"; ein entsprechendes Ergebnis folgt jedoch auch aus der Gegenüberstellung des aktuellen Rentenwerts Ost zum aktuellen Rentenwert) nur unerheblich von dem Wert abweicht, der sich ergibt, wenn man von den Bruttorenten die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzieht, um die ("verfügbaren") Nettorenten zu errechnen (Steuern fielen insoweit nicht an, s Vorlagebeschluss des 4. Senats des BSG vom 5.6.2007 - B 4 RS 1/07 R , RdNr 86).

94
Für die Zeit ab 1.7.2001 sind bereits deshalb überhaupt keine Unterschiede zwischen dem "Brutto-" und dem "Netto-"Vergleich festzustellen, weil ab diesem Zeitpunkt für "Ost" und "West" keine abweichenden Beitragswerte ersichtlich sind (vgl die Übersicht im Kasseler Komm, Teil 12, Sozialversicherungswerte, RdNr 4).
95
Zwischen dem 1.1.1999 und dem 30.6.2001 differierten zwar die Krankenversicherungs-Beitragssätze ("Ost" jeweils um 0,4 bis 0,3 Prozentpunkte höher). Dies schlug sich jedoch in den fraglichen Vomhundertsätzen kaum nieder. Zum Beispiel errechnet sich für den Zeitraum 1.7.1999 bis 30.6.2000 im Vergleich der Brutto-Standardrente "Ost" zur Brutto-Standardrente "West" ein Vomhundertsatz von 87,00 %; im Vergleich der Nettorenten (jeweils abzüglich der Kranken- oder der Kranken- und Pflege-Versicherungsbeiträge) ein Vomhundertsatz von 86,81 %. Dieser Unterschied wiederum wirkte sich aufgrund der Rundungsvorschrift im EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a Satz 4 (s oben RdNr 21) nicht auf die zu ermittelnde Grundrente "Ost" aus; der Grundrente "West" in Höhe von DM 297,-- entsprach eine Grundrente "Ost" in Höhe von DM 258,-- (auf der Grundlage von 87,00 % ohne Rundung: DM 258,39; auf der Grundlage von 86,81 % ohne Rundung: DM 257,83; die Einzelheiten ergeben sich aus dem den Beteiligten übermittelten Rechenwerk des Senats).
96
Mit der Anordnung des EinigVtr, maßgebend sei das "jeweilige" Verhältnis der verfügbaren Standardrenten, ist auch ohne Spielraum die Geltungsdauer des jeweiligen Verhältnisses für die Berechnung der Grundrenten Ost geregelt. Demgemäß ist deren Bekanntgabe im Bundesanzeiger (und nicht im Bundesgesetzblatt) lediglich eine Wissens-, nicht aber eine Willenserklärung des BMAS und demgemäß keine Rechtsnorm, die einer Ermächtigungsgrundlage bedürfte.
97
cc) Weiterhin teilt der Senat nicht die Bedenken des 4. Senats, wonach die Berücksichtigung nur eines Freibetrags Ost bei der Rentenberechnung des Klägers wegen der Bevorzugung anderer Vergleichsgruppen verfassungswidrig sei (hierzu BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7 RdNr 74 f).
98
Dass sich der Freibetrag durch einen Umzug zwischen den alten Bundesländern und dem Beitrittsgebiet (in welcher Richtung auch immer) nach dem 18.5.1990 nicht verändern soll (in Anwendung des § 84a Satz 1 BVG), ist sachgerecht, um nicht zusätzlich Wanderungsbewegungen von Ost nach West zu provozieren oder Umzüge von West nach Ost zu verhindern (vgl ferner BSG 9. Senat vom 9.4.1997, BSGE 80, 176, 180 = SozR 3-3100 § 84a Nr 2).
99
Kein durchschlagendes Argument lässt sich aus dem Vergleich zur Behandlung von Sachverhalten mit Auslandsbezug herleiten, weil hiervon eher unbedeutende Fallzahlen betroffen sind. Dies gilt sowohl für den Vergleich der hier betroffenen "Ost-Doppelrentner" mit Ausländern, denen eine "Doppelrente" in das Ausland geleistet wird (hierzu BSG 13. Senat vom 20.11.2003, SozR 4-2600 § 93 Nr 3 RdNr 19), als auch für den Vergleich mit "Zuzüglern" aus dem ehemaligen Ostblock in die alten Bundesländer (die anders als Zuzügler in das in Art 3 des EinigVtr genannte Gebiet keine Kürzung nach § 84a Satz 2 BVG hinnehmen müssen; hierzu BSG 4. Senat vom 20.10.2005, BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7, RdNr 74)."

3

Die Berichterstatterin des BVerfG hat sich mit Schreiben vom 20.2.2009 an das BSG gewandt:

        

"Sehr geehrte Damen und Herren,
die o.g. Vorlagebeschlüsse wurden aufgrund einer Änderung der Geschäftsverteilung von mir als Berichterstatterin übernommen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt ein Vorlagebeschluss dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nur, wenn ihm mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, dass und aus welchen Gründen das Gericht bei Gültigkeit der Vorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit. Das Gericht muss sich mit der Rechtslage auseinandersetzen, die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen berücksichtigen und auf unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten eingehen, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (BVerfGE 105, 61 <67>).
Im Hinblick darauf bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Vorlagen.
Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 13. November 2008 (- B 13 R 129/08 R -, juris) dargelegt, dass er keine Zweifel daran habe, dass die vom 4. Senat in seinen Vorlagebeschlüssen als unbestimmt gerügten Vorschriften den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Normenklarheit und Justiziabilität entsprächen. Ferner wird im Urteil ausgeführt, dass selbst dann, wenn nicht unmittelbar einsichtig wäre, welche Rechengrößen zur Ermittlung der "verfügbaren Standardrente" Ost im Vergleich zu West und damit des "maßgebenden Vomhundertsatzes (vgl. Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a des Einigungsvertrags sowie § 84a Satz 1 BVG) einzusetzen wären, sich im Zeitraum ab dem 1. Januar 1999 bei keiner der denkbaren Varianten eine höhere "Grundrente Ost" ergeben würde.
Es wird deshalb um Mitteilung gebeten, ob an den Vorlagebeschlüssen festgehalten wird."

4

Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Die Beklagte hat in ihrer Stellungnahme vom 2.12.2009 im Wesentlichen angemerkt, dass angesichts der (zu diesem Zeitpunkt bestehenden) Zuständigkeit des 13. Senats für Angelegenheiten nach § 3 DbAG seit 1.8.2008 keine Divergenzlage mehr bestünde. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.12.2009 darauf hingewiesen, dass für die Entscheidung des BSG über die Aufrechterhaltung der Vorlagen die unterschiedliche Wirtschafts-, Finanz- und Lebenslage in den alten und neuen Bundesländern keine entscheidende Rolle mehr spiele. Er hat sich außerdem in der mündlichen Verhandlung dafür ausgesprochen, die Vorlage aufrechtzuerhalten.

5

II. Der seit dem 1.1.2010 für Rechtsstreitigkeiten aus dem DbAG allein zuständige 5. Senat hält nach eigener Prüfung am Vorlagebeschluss des 4. Senats vom 5.6.2007 (B 4 RS 22/07 R) fest. Auch er ist von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Regelungen überzeugt. Der Rechtsstreit war daher gemäß Art 100 Abs 1 Satz 1 GG erneut auszusetzen.

6

Auf die Gründe der Entscheidung des 4. Senats wird in vollem Umfang Bezug genommen.

7

Die Anfrage des BVerfG vom 20.2.2009 (2 BvL 9/08 ua) und die vom 13. Senat des BSG im Urteil vom 13.11.2008 geäußerten Bedenken (RdNrn 91 ff) geben aus der Sicht des 5. Senats keinen Anlass zur Korrektur des Beschlusses des 4. Senats vom 5.6.2007. Hierzu gilt ergänzend Folgendes:

8

1. Für die Beantwortung der vorliegenden Anfrage des BVerfG ist unerheblich, dass der 5. Senat (als 5a-Senat und an Stelle des für Streitigkeiten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zuständigen 4. Senats) auf Anfrage des Vorsitzenden des Großen Senats zum Vorlagebeschluss des 13. Senats vom 29.11.2007 (B 13 RJ 25/05 R) mit Beschluss vom 30.7.2008 (B 5a R 6/08 S) entschieden hat, dass er an der Rechtsauffassung nicht festhält, dass bei Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI für das Beitrittsgebiet kein besonderer abgesenkter Freibetrag zu berücksichtigen ist. Dieser Beschluss des Senats betraf den Streit um das richtige Verständnis dieser Norm in der bereits seit 1992 geltenden Fassung bzw die Frage der Anwendung der Entscheidung des BVerfG vom 14.3.2000 (BVerfGE 102, 41 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3) hierauf und eröffnete damit den Weg zum vorstehend genannten Urteil des 13. Senats. Mit diesem Urteil wurde die frühere gemeinsame Rechtsprechung des 4. und des 13. Senats zur Maßgeblichkeit eines einheitlichen Freibetrages bei der Anrechnung von Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgegeben. Zur Bestimmtheit der Regelungen am Schluss der von der ursprünglichen Fassung von § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI ausgehenden Verweisungskette und erst recht zu der von § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG ausgehenden Verweisungskette war in diesem Zusammenhang nicht - tragend - Stellung zu nehmen.

9

2. Auch der 5. Senat kann derzeit nicht tragend dazu Stellung nehmen, dass § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG in der Neufassung des EntschR/AusglBGGÄndG(im Vorlagebeschluss des 4. Senats mit "SER/DbAG-ÄndG" bezeichnet) und die hiervon ausgehende Verweisungskette eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) vorsieht. Dies wäre erst dann der Fall, wenn sich aus dieser Verweisungskette hinreichend bestimmte Rechtsfolgen ergäben, deren Rechtmäßigkeit durch die Gerichte überprüft werden könnte, und ist daher noch nicht entscheidungserheblich.

10

3. Der 4. Senat hat gerade nicht behauptet, in Einigungsvertrag (EinigVtr) Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a liege eine "(Verordnungs-)Ermächtigung". Er hat vielmehr im Urteil vom 20.10.2005 (BSGE 95, 159 = SozR 4-2600 § 93 Nr 7 RdNrn 63 ff) im Rahmen einer damals ausdrücklich als "obiter dictum" bezeichneten Passage ausgeführt:

        

"…Es ist verfassungsrechtlich unzulässig, ein Bundesministerium zu ermächtigen, durch bloße Mitteilung im Bundesanzeiger die den Grundrechtsinhabern durch Gesetz zuerkannten Freibeträge zu kürzen und damit in deren Eigentumsgrundrechte einzugreifen. Ein solcher gesetzesvertretender Akt hätte nur durch Rechtsverordnung auf Grund einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung erlassen werden dürfen (Art 80 GG). Diese fehlt bislang. EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 2 ermächtigt den (ehemaligen) Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zu einer Kürzung der gesetzlich in § 31 Abs 1 und 5 BVG ausgestalteten Rechte, und zwar durch Mitteilungen, die im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind. Solche Eingriffe stehen schon unter dem einfachgesetzlichen Gesetzesvorbehalt des § 31 SGB I und in Fällen der vorliegenden Art vor allem unter dem Parlamentsvorbehalt des Art 14 GG. Eine Delegation auf die Exekutive zur ergänzenden Konkretisierung hätte allenfalls in Form einer Rechtsverordnung erfolgen dürfen, wie dies zB auch für die Anpassung der Grundrenten nach § 31 Abs 1 BVG sowie für die Schwerbeschädigtenzulage nach Abs 5 aaO vorgesehen ist. …Die in Form einer Rechtsverordnung anzuordnenden Kürzungen hätten im Bundesgesetzblatt, nicht aber im Bundesanzeiger veröffentlicht werden müssen. …Die Ermächtigung in EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Regelung 4 lässt Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht erkennen."

11

Dem Beschluss vom 5.6.2007 kann ein Hinweis darauf, dass der 4. Senat von einer Verordnungsermächtigung ausgegangen wäre, ebenfalls nicht entnommen werden. Dort wird vielmehr ausgeführt, dass es sich bei der vorgesehenen Mitteilung gerade um eine bloße "Wissensmitteilung" handelt:

        

-       

… Die in der Vorschrift vorgesehene Mitteilung des jeweiligen maßgeblichen Faktors durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesanzeiger (BAnz) kann das Fehlen gesetzlich bestimmter Werte nicht ausgleichen. Denn sie ist als bloße "Wissensmitteilung" ausgestalte. …(RdNr 24)

-       

… Die Höhe des parlamentsgesetzlichen Anspruchs auf DBA muss das Parlament selbst festlegen oder aus dem Gesetz durch Auslegung bestimmbar regeln. Nur soweit - wofür nichts erkennbar ist - ihm dies nicht möglich wäre, kann es zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigen; dies ist hier nicht geschehen. … (RdNr 55)

-       

Dieses Regelungsdefizit wurde auch nicht durch die ebenfalls als "Wissensmitteilung" ausgestaltete jährliche Feststellung des allgemeinen Beitragssatzes durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ausgeglichen, weil auch sie keine normative Bedeutung hat, insbesondere keine Rechtsverordnung ist. (RdNr 75)

-       

… Es ist deshalb unklar, welche steuerrechtlichen Vorschriften maßgeblich sein und wie der Bürger sie aus der Verweisungskette erkennen können soll. Was mit "durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" gemeint sein könnte, bleibt schon deshalb unklar, weil - steuerrechtliche Spezialkunde der DBA-Berechtigten unterstellt - § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen von individuellen Vorgaben abhängigen konkreten Steuersatz festlegt und keine Rechtsnorm ersichtlich ist, die den "Durchschnitt" anfallender Steuern regelt oder zu dessen Festsetzung durch eine Rechtsverordnung ermächtigt. (RdNr 86)

-       

Die am 22.6.2006 verkündete Neufassung des § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG durch Art 6 Nr 3 Buchst a SER/DbAG-ÄndG vom 19.6.2006 wäre mit dem Gesetzes- und dem Parlamentsvorbehalt auch unvereinbar, falls sie so verstanden würde, dass mittels der Verweisung in § 84a Satz 1 BVG idF des Art 1 SER/DbAG-ÄndG auf EinigVtr Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 2 ein Bundesminister als Teil der Exekutive ermächtigt würde, den gesetzlichen Wert des Rechts auf DBA eigenständig zu bestimmen oder (insbesondere gegenüber der bis dahin ab 1.1.1999 allein in § 31 Abs 1 Satz 1 BVG gesetzlich ausgestalteten Rechtslage) niedriger festzusetzen und zwar durch bloße Mitteilungen, die im BAnz zu veröffentlichen sind. Die Bekanntmachung ist aber als reine "Wissenserklärung" ausgestaltet. Der Bundesminister darf nur den nach den materiell-rechtlichen Vorgaben "maßgebenden" Vomhundertsatz und Veränderungstermin bekanntmachen, aber nicht selbst bestimmen, was "maßgebend" sein soll. Dies dürfte er nur in einer Rechtsverordnung, falls er dazu vom Parlament ermächtigt worden wäre ( Art 80 Abs 1 Satz 2 GG ; hierzu stellvertr BVerfGE 101, 1 , 31 ff). (RdNr 107).

12

Insbesondere ergeben sich derartige Hinweise auch nicht aus den vom 13. Senat angeführten RdNrn 42 ff im (Vorlage-)Beschluss des 4. Senats. Hier findet sich lediglich die vorstehend bereits wiedergegebene Passage in der RdNr 55, die ausdrücklich bestätigt, dass auch der 4. Senat nicht von einer Verordnungsermächtigung ausgeht. Nicht anders als der 13. Senat (aaO RdNr 96) ist daher auch der 4. Senat der Auffassung, dass es sich bei der Bekanntgabe im Bundesanzeiger um eine Wissenserklärung und - schon mangels der hierfür erforderlichen besonderen Rechtsgrundlage - nicht um eine Rechtsnorm handelt.

13

Der Bundesminister ist unter diesen Umständen auch nach Auffassung des 5. Senats nicht ermächtigt, auf der Grundlage einer Verordnungsermächtigung und in deren Grenzen Regelungsdefizite des Gesetzes selbst zu kompensieren. Für Bürger, Verwaltung und Gerichte müssen daher der Inhalt dieser Erklärung und ihre Grundlagen unmittelbar und mit hinreichender Deutlichkeit den gesetzlichen Regelungen zu entnehmen sein. Keinesfalls kann sich eine derartige Verlautbarung nämlich auf "Fakten an sich" beziehen, sondern sie muss stets tatsächliche Umstände zum Gegenstand haben, die ihre Grundlage und Bedeutung im Kontext des Tatbestandes einer normativen Regelung haben. Erst mit dem nach Vorliegen dieser Wissenserklärung erstmals vollständigen gesetzlichen Tatbestand können schließlich Rechtsfolgen verknüpft und die Höhe des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich bestimmt werden.

14

4. Den einschlägigen gesetzlichen Regelungen kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Vorlagebeschlusses und entgegen der Behauptung des 13. Senats eine hinreichend bestimmte Anordnung zur Bestimmung der Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs nicht entnommen werden. Mit Hilfe üblicher Methoden der Auslegung - insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Gesetzes und durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs - oder auf Grund einer gefestigten Rechtsprechung lässt sich eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der in Frage stehenden Normen nicht gewinnen (vgl zur Verwendung von Generalklauseln oder unbestimmten, wertausfüllungsbedürftigen Begriffen im Strafrecht BVerfG, BVerfGE 48, 48 ff). Die defizitäre Gesetzeslage erfordert vom Normanwender vielmehr praktisch durchgehend eigenschöpferische Ergänzungen auf fiktiver Grundlage, die ihn jenseits jeder "Auslegung" kompetenzwidrig zum Normgeber machen und mit der Gesetzesbindung von Verwaltung und Gerichten (Art 20 Abs 3, Art 97 GG) nicht in Einklang zu bringen sind.

15

a) In den genannten Beschlüssen des 4. Senats ist bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es an ausreichend bestimmten rechtlichen Vorgaben für die Bildung eines Verhältniswertes der "verfügbaren Standardrente Ost" zur "verfügbaren Standardrente West" fehlt, mit dem der sich aus § 31 Abs 1 BVG jeweils ergebende Geldwert zur Ermittlung des monatlichen (Produkt-)Werts des Dienstbeschädigungsausgleichs zu vervielfältigen ist. Insbesondere ist hinsichtlich der vorliegend streitigen Zeiträume ab 2000 durchgehend nicht erkennbar, was unter der "verfügbaren" Standardrente Ost im Beitrittsgebiet (Zähler) zu verstehen sein könnte und auf welchen Zeitpunkt für die Feststellung einer Veränderung des Verhältniswerts abzustellen ist. Entgegen der Auffassung des 13. Senats (aaO RdNr 96) kann der Anordnung in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a, das "jeweilige" Verhältnis der verfügbaren Standardrenten zu Grunde zu legen, allein entnommen werden, dass eine zeitliche Abfolge von Verhältniswerten zu bilden ist. Dass dieser Anordnung darüber hinaus "ohne Spielraum die Geltungsdauer des jeweiligen Verhältnisses" zu entnehmen sein soll, behauptet der 13. Senat (aaO) zwar, bleibt eine konkrete oder abstrakt-generelle Benennung derartiger Zeitpunkte aber schuldig. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, wie dem Gesetz die relevanten Zeitpunkte/-räume und ihre Wirkung auf den monatlich entstehenden Zahlungsanspruch auf den Dienstbeschädigungsausgleich entnommen werden könnten. Insbesondere besagt allein der Umstand, dass durch die Anwendbarkeit von § 106 Abs 2 SGB VI möglicherweise für einen begrenzten Zeitraum hinreichend bestimmte zeitliche Vorgaben für den durchschnittlichen Beitragssatz der Krankenversicherung als einzelnen Parameter zur Verfügung stehen(vgl nachfolgend unter b) aa), hinsichtlich der zeitlichen Maßgaben für alle anderen Bestimmungsgrößen des Bruchwerts und insbesondere den Bruchwert selbst nichts.

16

Damit fehlen für die Bildung des rechtlich relevanten Bruch-Wertes bereits hinsichtlich ganzer Elemente die unverzichtbaren Anweisungen des Parlaments-Gesetzgebers. Diese - und weitere - Defizite können durch eine "Auslegung" des Nicht-Vorhandenen auch nicht wenigstens in der Weise kompensiert werden, dass rechtlich der Schluss auf eine abschließende Menge "denkbarer Möglichkeiten" in Betracht kommen könnte. Vielmehr kann jeder trotz der mangelhaften gesetzlichen Grundlage verlautbarte Bruchwert nur das Ergebnis einer - verborgenen - eigenen Rechtsetzung durch den Normanwender sein.

17

b) Bereits hinsichtlich der verfügbaren Standardrente West (Nenner) führt die gesetzliche Weiterverweisung im Einigungsvertrag auf § 68 Abs 3 SGB VI nur bis zum 31.12.2000 zu einer entsprechenden gesetzlichen Definition, wobei auch insofern offen bleibt, auf welche von drei in Betracht kommenden Fassungen dieser Norm Bezug genommen werden soll und wie die hiernach maßgeblichen Größen im Einzelnen zu bestimmen sind (s auch insofern die einschlägigen Ausführungen im Vorlagebeschluss des 4. Senats). Nach der vom 4. Senat in Ermangelung von Anhaltspunkten lediglich unterstellten (!) Anwendbarkeit der mit dem DbAG zum 1.1.1997 in Kraft getretenen 3. Fassung von § 68 Abs 3 SGB VI ergibt sich die verfügbare Standardrente,

        

"indem die Bruttostandardrente § 68 abs 3 satz 3 sgb vi als regelaltersrente aus der rentenversicherung der arbeiter und angestellten mit 45 entgeltpunkten - ep> um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2, den Beitragsanteil zur Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert wird."

18

Selbst hiervon ausgehend ergäbe sich indessen keine gesetzliche Bestimmung der "Verfügbarkeit" der Standardrente West. Wie bereits der 4. Senat dargelegt hat, versagen auch insofern alle anerkannten Methoden der Auslegung, zu deren Anwendung die Rechtsprechung aus verfassungsrechtlichen Gründen gezwungen ist (BVerfG in BVerfGE 21, 209, 215 mwN).

19

aa) § 68 Abs 3 SGB VI in der vorliegend fiktiv zugrunde gelegten Fassung weist den Normanwender zunächst an, zur Ermittlung der verfügbaren Standardrente die Bruttostandardrente um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2 zu vermindern. § 106 Abs 2 SGB VI, der damit in vollem Umfang in Bezug genommen wird, hat in seiner ebenfalls ab dem 1.1.1997 geltenden Fassung durch Art 3 Nr 2 Buchst a des 3. SGB V-ÄndG vom 10.5.1995 folgenden Wortlaut:

        

"Der monatliche Zuschuss wird in der Höhe des halben Beitrags geleistet, der sich aus der Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen, den das Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden."

Der "Beitragsanteil" des Standardrentners entspricht hiernach dem Zuschussbetrag, dessen Wert sich nach dem Wert des mehrgliedrigen Terms

        

durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz x Bruttostandardrente : 2

bemisst und auf die Hälfte der "tatsächlichen Aufwendungen" zur Krankenversicherung begrenzt ist.

20

Insofern bleibt zunächst offen, wie der "durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen" im Sinne des § 106 Abs 2 Satz 2 SGB VI zu ermitteln ist. Weder ist normativ bestimmt, auf der Grundlage welchen Bezugszeitraums das Bundesministerium für Gesundheit den Beitragsanteil des Standardrentners jeweils zum 1. Januar eines Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellen soll, noch ist aus gesetzlichen Vorgaben erkennbar, wie der genannte Durchschnitt inhaltlich bestimmt werden könnte. Sollen beispielsweise zum Stichtag die allgemeinen Beitragssätze aller Krankenkassen addiert und dann durch deren Zahl dividiert werden oder soll die Zahl der jeweils betroffenen Versicherten mit in die Gewichtung einfließen?

21

Eine vollständige Ermittlung des Beitragsanteils zur Krankenversicherung "im Sinn des § 106 Abs 2 SGB VI" setzt darüber hinaus stets den Vergleich des nach der Formel "durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz x Bruttostandardrente : 2" gewonnenen Werts (W 1) mit den "tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung" (W 2) voraus. W 1 ist nämlich nach der Vorgabe des Gesetzes nur so lange maßgeblich, als gilt: W 1 £ 2; andernfalls ist W 2 zu Grunde zu legen und bestimmt den maßgeblichen Wert des Beitragsanteils. Das Gesetz lässt indessen gleichermaßen offen, auf welche "tatsächlichen" Aufwendungen für die Krankenversicherung im Fall des - abstrakten - Standardrentners abzustellen ist, noch gibt es auch nur andeutungsweise vor, wie im Zusammenhang des § 68 Abs 3 SGB VI der hiernach maßgebliche "durchschnittliche Beitragsanteil zur Krankenversicherung" aus einer sprachlich und logisch vorausgesetzten Mehrheit von Beitragsanteilen des Standardrentners zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2 SGB VI zu bilden sein sollte.

22

Schon weil es an einer gesetzlichen Bestimmung der verfügbaren Standardrente Ost überhaupt fehlt (s vorstehend a), gibt es auch keine Möglichkeit, dem bundeseinheitlichen "durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung im Sinne des § 106 Abs 2 SGB VI" im Nenner für das Beitrittsgebiet einen zugleich sachlich entsprechenden wie den dortigen Besonderheiten normativ Rechnung tragenden Parameter im Zähler des Bruchs gegenüberzustellen. Die für das Gebiet der alten Bundesländer im Nenner getroffene "Regelung" erlaubt insofern - wiederum entgegen der Auffassung des 13. Senats - auch nicht etwa einen mittelbaren Schluss auf eine endliche Anzahl "denkbarer Varianten" (aaO RdNr 93).

23

Die "denkbaren Varianten" können sich von vornherein nicht auf Vermutungen über den/die maßgeblichen durchschnittlichen Beitragssatz/-sätze in der Krankenversicherung beschränken. Auf diese Weise bliebe nämlich die gesetzliche Anweisung des von § 68 Abs 3 SGB VI vollständig - und damit insbesondere einschließlich seines Satzes 4 - in Bezug genommenen § 106 Abs 2 SGB VI unberücksichtigt, auch die jeweiligen "tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung" (Wert 2) zu beachten. Der 13. Senat befasst sich mit dem Wert dieses Terms nicht ansatzweise. Nicht anders als die Gesetzesfiktion verlässt indessen die hierin liegende Gesetzesverwerfung den Boden der "Auslegung", sodass der (richterliche) Normanwender auch hierdurch gegen seine verfassungsrechtliche Gesetzesbindung (Art 20 Abs 3, Art 97 Abs 1 GG) verstieße.

24

Wollte man die Überlegungen dennoch auf die in Betracht kommenden durchschnittlichen Beitragssätze beschränken, bliebe zunächst der Bruchwert stets unverändert, würde man - ungeachtet dessen fehlender rechtlicher Bestimmtheit - in Zähler und Nenner jeweils gleichermaßen einen bundeseinheitlichen Prozentwert zur Bestimmung des Krankenkassenbeitrags einsetzen. Die mangelhafte Regelung des Gesetzes würde dann insofern nur durch eine von vornherein stets überflüssige ersetzt und damit im Ergebnis wiederum - kompetenzwidrig - verworfen, nicht aber "ausgelegt".

25

Auch eine Berücksichtigung getrennt für das Gebiet der alten Bundesländer und das Beitrittsgebiet ermittelter durchschnittlicher Beitragsanteile zur Krankenversicherung kommt nicht in Betracht. Einem derartigen Vorgehen stünde im Nenner des Bruchs bereits der keiner weiteren Auslegung zugängliche und bedürftige Wortlaut von § 106 Abs 2 Satz 2 SGB VI ("einheitlich für das Bundesgebiet") entgegen. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass auch nicht in Betracht kommen kann, wenigstens im Zähler des Bruchs einen durchschnittlichen Beitragsanteil Ost - ggf auf der Grundlage des gesonderten Beitragssatzes im Beitrittsgebiet nach § 313 Abs 1 Satz 3 SGB V, eingeführt durch Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt II Nr 1 EinigVtr iVm Art 1 des EinigVtrG vom 23.9.1990 (BGBl II 885 <1048>) mit Wirkung vom 29.9.1990 (Zähler) - zur Anwendung zu bringen. Bei einer Ergänzung des lückenhaften Gesetzes in diesem Sinne - wie auch bei jeder anderen Ermittlung von Bruchwerten auf der Grundlage eigenständig für das Beitrittsgebiet festgesetzter Beitragssätze - würde es sich nämlich um eine eigenständig Recht schöpfende Ergänzung durch den Norminterpreten handeln, die sich nicht wenigstens auf eine Vergleichbarkeit/Rechtsähnlichkeit mit der vom Gesetz für die alten Bundesländer rudimentär vorgegebenen berufen könnte. Erst recht scheidet damit aus beiden genannten Gründen eine Gegenüberstellung jeweils gebietsbezogen ermittelter Beitragsanteile zur Krankenversicherung im Zähler und im Nenner des Bruchs aus.

26

bb) Ebenso ist dem Gesetz (§ 68 Abs 3 Satz 4 SGB VI in der ab 1.1.1997 geltenden Fassung) weder originär noch im Wege der Verweisung zu entnehmen, was dort unter dem "Beitragsanteil zur Pflegeversicherung" zu verstehen sein könnte. Ist die Pflegeversicherung im Sinn des SGB XI gemeint, wenn ja die private oder die soziale? Welche Gruppe von Versicherten soll maßgeblich sein? Wie ist ggf ihr "Beitragsanteil" zu ermitteln? Handelt es sich um eine absolute oder eine prozentuale Größe? Selbst bei "Unterlegung" einer unbenannten Verweisung auf das SGB XI bliebe im Übrigen gänzlich offen, welche der dort geregelten Versicherungen und welchen Personenkreis das Gesetz zum Maßstab machen will. Dass im vorliegenden Zusammenhang ggf der Beitragsanteil eines in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherten Rentners maßgeblich sein sollte, liegt ohne nähere normative Anordnung schon deshalb nicht auf der Hand, weil § 68 Abs 3 Satz 4 SGB VI für den Beitragsanteil zur Krankenversicherung gerade auf die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten und nicht etwa die dort pflichtversicherten Rentner zurückgreift. Erst recht geben die vorhandenen rudimentären Bestimmungen auch insofern keinen Hinweis, wie ein - nach der ratio legis niedrigerer - "Beitragsanteil zur Pflegeversicherung" für das Beitrittsgebiet im Zähler des Bruchs zu bestimmen sein sollte.

27

cc) Auch aus dem zusammengesetzten Begriff der "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" erschließt sich kein durch Auslegung ermittelbarer Bedeutungsgehalt. Insbesondere hätte der Regelung bedurft, wie die Bildung eines derartigen - (einkommens-?)steuerrechtlich nicht vorgesehenen - Durchschnitts vonstatten gehen soll. Die sich hieraus ergebenden rechtlichen Probleme können - wiederum entgegen der Auffassung des 13. Senats - auch nicht etwa allein deshalb vernachlässigt werden, weil im von ihm zu beurteilenden Zeitraum Steuern für die Standardrente nicht angefallen seien (aaO RdNr 93) und sich hiervon ausgehend ein Anwendungsbereich der Tatbestandsvoraussetzung "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" nicht ergebe. Eben deshalb hätte es für den vorliegenden Zusammenhang einer eigenständigen normativen Bestimmung bedurft, die jeweils konkrete Vorgaben zur Ermittlung dieser Beträge liefert. Nur so könnte hinreichend deutlich werden, warum das Gesetz erkennbar davon ausgeht, dass die Verfügbarkeit von Standardrenten durch die "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" gemindert wird und der Umfang dieser Minderung in Ost und West unterschiedlich ausgeprägt ist.

28

dd) Aus der Bekanntmachungspraxis des BMG ergibt sich nichts anderes. Zwar dürfen die entsprechenden Verlautbarungen der zweiten Gewalt weder dem Parlaments-Gesetzgeber mit der Folge entgegengehalten werden, dass die von ihm getroffenen Regelungen erst durch den Verwaltungsvollzug unbestimmt werden könnten, noch sind diese Bekanntmachungen mangels einer entsprechenden Regelungskompetenz (s vorstehend unter 3.) ihrerseits in der Lage, das Gesetz abzubedingen oder zu ergänzen. Die trotz der defizitären Gesetzeslage erfolgten Bekanntmachungen belegen indessen augenscheinlich die Unsicherheiten, zu denen die Unbestimmtheit der zu Grunde liegenden Regelungen auch bei rechtskundigen Anwendern führt.

29

Das Ministerium hat zunächst bis zum 31.1.2000 entgegen den ausdrücklichen Vorgaben in § 106 Abs 2 SGB VI , der eine Ermittlung der Beitragsbelastung ausdrücklich auf der Grundlage eines einheitlich für das Bundesgebiet festzustellenden durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes vorsah, besondere durchschnittliche Beitragssätze Ost und West bekannt gemacht. Hierzu gaben auch die Ausführungen der Entwurfsverfasser (vgl BT-Drucks 13/340 S 11) keinerlei Anlass. Dort wird nämlich ausgeführt, dass es für den Beitragszuschuss "weiterhin" bei der Maßgeblichkeit des bundeseinheitlichen durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes bleiben solle, obwohl für die Bestimmung der Beitragshöhe von pflichtversicherten Rentnern seit dem 1.1.1995 der jeweilige kassenindividuelle Beitragssatz maßgeblich war.

30

Darüber hinaus hat das Ministerium etwa für die Zeit ab dem 1.7.1999 ein Verhältnis der verfügbaren Standardrenten (Bruchwert) von 86,71 vH verkündet (vgl Bekanntmachung vom 25.5.1999 über den ab 1.7.1999 geltenden Vomhundertsatz nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a Abs 2 EinigVtr für das soziale Entschädigungsrecht ). Dieses Ergebnis lässt es als naheliegend erscheinen, dass von Seiten des BMAS in die Ermittlung des Vomhundertsatzes weitere - im Gesetz selbst erst recht nicht zum Ausdruck kommende - Aspekte einbezogen wurden. So ergibt sich etwa der genannte Verhältniswert von 86,71 vH rechnerisch dann, wenn zunächst im Zähler des Bruchs die Standardrente Ost (1890,45 DM) um den fiktiv zu tragenden Anteil zur sozialen Pflegeversicherung (16,07 DM) und um denjenigen Beitragsanteil zur Krankenversicherung (133,28 DM) vermindert wird, der sich auf der Grundlage des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung der Rentner (!) im Beitrittsgebiet von 14,1 vH (vgl hierzu den Rentenversicherungsbericht der Bundesregierung 1998 vom 17.7.1998 und den Rentenversicherungsbericht 1999 vom 2.12.1999 ) ergibt. Stellt man den so ermittelten Betrag der verfügbaren Standardrente Ost von 1741,10 DM dem Betrag der verfügbaren Standardrente West von 2007,90 DM (= 2173,05 DM ebenfalls vermindert um den fiktiv zu tragenden Anteil zur sozialen Pflegeversicherung von 18,47 DM und den sich auf der Grundlage des "durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes" in den alten Bundesländern ergebenden Beitragsanteil zur Krankenversicherung von 146,68 DM) gegenüber, ergibt dies (gerundet) den vom BMG verlautbarten Verhältniswert. Ersichtlich ist allerdings auch ein derartiges Vorgehen im Gesetz nicht einmal angedeutet und setzt damit eine fiktive Normergänzung/-ersetzung durch das hierzu nicht ermächtigte Ministerium voraus.

31

ee) Anders als möglicherweise bei der vom 13. Senat entschiedenen Konstellation bleibt es im Fall des Klägers auch nicht etwa ohne Auswirkungen, ob bei einer - normwidrig - auf die durchschnittlichen Beitragssätze in der Krankenversicherung begrenzten Betrachtung für die Zeit vom 1.7.1999 bis 30.6.2000 der Bruchwert auf jeweils fiktiver Grundlage allein aus dem Verhältnis der Standardrenten oder - unter Einschluss der vorstehend geschilderten Praxis des BMG - unter Berücksichtigung unterschiedlicher Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung gebildet wird. Wird daher der Bruch zunächst im Anschluss an die Berechnungen des 13. Senats unter Vernachlässigung des rechnerisch angeblich unerheblichen Beitrags zur sozialen(?) Pflegeversicherung und der angeblich fehlenden Steuerlast in der Weise gebildet, dass im Zähler und im Nenner die jeweilige Bruttostandardrente um denjenigen Beitrag zur Krankenversicherung gemindert wird, der sich auf der Grundlage der vom BMG entgegen § 106 Abs 2 SGB VI getrennt für die Bereiche Ost (13,9 vH) und West (13,5 vH) mit Wirkung zum 1.7.1999 veröffentlichten (BAnz 1999, 6142) durchschnittlichen allgemeinen Beitragssätze der Krankenkassen ergibt, resultiert hieraus folgende Gegenüberstellung:

32

Bruttostandardrente
(= aRW x 45 EP)

Steuern

Beitragsanteil PV

Beitragsanteil KV

verfügbare
StandardR

monatlich  in DM

        

Beitragssatz für Rentner

mtl DM

Beitragssatz für Rentner

mtl DM

        

Ost 1890,45

0       

0,85 vH

16,07 

6,95 vH

131,39

1742,99

West 2173,05

0       

0,85 vH

18,47 

6,75 vH

146,68

2007,90

33

Vervielfältigt man den Betrag der Grundrente, die sich ab 1.7.1999 bei der MdE des Klägers von 20 vH in den alten Bundesländern ergibt (146,67 DM = zwei Drittel der Mindestgrundrente von 220 DM nach § 31 Abs 1 Satz 1 BVG für die Zeit vom 1.7.1999 bis 30.6.2000) jeweils mit dem

        

a)    

vom BMG verkündeten Verhältnis der verfügbaren Standardrenten (86,71 vH),

        

b)    

sich nach der vorstehenden Berechnung ergebenden Verhältnis der verfügbaren Standardrenten (86,81 vH) bzw

        

c)    

dem Verhältnis der Bruttostandardrenten (87 vH), ergibt sich

34

bei einem Vomhundertsatz von

ein Betrag von

gerundet

86,71 vH (a)

127,18 DM

127 DM

86,81 vH (b)

127,32 DM

127 DM

87,00 vH (c)

127,60 DM

128 DM

35

Ebenso wie der vom BMG ermittelte Verhältniswert der verfügbaren Standardrenten führt damit vorliegend auch derjenige des 13. Senats jeweils auch nach Rundung gemäß EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a zu einem rechtlich und rechnerisch relevanten Unterschied gegenüber dem sich aus dem bloßen Verhältniswert der Standardrenten ergebenden Betrag des DbA. Für den Zeitraum ab 1.1.2000 führt dies auch bei weiteren Graden der MdE zu einer unterschiedlichen Höhe des Dienstbeschädigungsausgleichs nach § 2 Abs 1 DbAG, je nachdem, ob jeweils der vom Bundesministerium bekannt gegebene oder derjenige Vomhundertsatz angewandt wird, der sich als Verhältnis der Standardrenten bzw als Verhältnis der verfügbaren Standardrenten auf der Grundlage unterschiedlicher durchschnittlicher Beitragssätze zur Krankenversicherung in Ost und West ergibt.

36

c) Ab dem 1.1.2001 geht die fortbestehende Verweisung in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a auf die Definition einer verfügbaren Standardrente in § 68 Abs 3 SGB VI ins Leere. Der zu diesem Zeitpunkt neu gefasste § 68 Abs 3 SGB VI wendet sich anderen Regelungsgegenständen zu. Zwar behält der EinigVtr aaO schon seinem Wortlaut nach dennoch den Sinn, dass dort auf die "verfügbare Standardrente" abzustellen ist (so zutreffend der 13. Senat aaO RdNr 92), doch findet sich die Umschreibung dieses Begriffs, die ausweislich des Klammerzusatzes ("§ 68 Abs 3 SGB VI") zu seinen unverzichtbaren Merkmalen gehört, gerade nicht mehr am vom EinigVtr weiterhin bezeichneten Ort. Der Begriff der verfügbaren Standardrente ist ohne nähere Inhaltsbestimmung aber weder aus sich heraus verständlich noch gibt es im Kalenderjahr 2001 eine sonstige Definition der verfügbaren Standardrente, auf die sich das BMG für seine Bekanntmachung hätte stützen können. Die trotz der gänzlich fehlenden gesetzlichen Bestimmung nunmehr auch des Nenners fortgeführten Verlautbarungen des BMG erfordern seither als logische Vorstufe jeweils eine vollständige externe Aufladung des Elements der Verfügbarkeit und beruhen daher notwendig auf einer verborgenen Gesetzesfiktion durch die hierzu nicht ermächtigte zweite Gewalt. Ebenso fehlt es insofern von vornherein an jedem Gegenstand der "Auslegung", dem der 13. Senat seinen numerus clausus an Verständnismöglichkeiten hätte zuordnen können.

37

a) Ein zusätzliches Regelungsvakuum für Zeiten ab dem 1.1.2001 lässt sich nicht etwa dadurch vermeiden, dass die vom 4. Senat ohnehin nur unterstellte Verweisung auf § 68 Abs 3 SGB VI in der mit dem DbAG zum 1.1.1997 in Kraft getretenen 3. Fassung zusätzlich als statische und damit über den 31.12.2000 hinaus wirksame verstanden wird. Einer derartigen Annahme steht neben der Unbestimmtheit dieser Regelung (vorstehend b) bereits entgegen, dass auch die von § 2 Abs 1 DbAG ausgehende Verweisungskette auf eine dynamische Anpassung der Leistungshöhe und eine entsprechende Anpassung des Leistungsniveaus im Beitrittsgebiet an dasjenige der alten Bundesländer angelegt ist(vgl zur kontinuierlichen Heranführung der Versorgungsrenten in den neuen Ländern an das Niveau der Versorgung in den alten bereits BVerfG vom 14.3.2000, 1 BvR 284/96, 1 BvR 11 BvR 1659/96, juris RdNr 49). Dieses Konzept erfordert neben der Anpassung an die gewandelte Einkommenssituation der Rentner gleichzeitig die fortlaufende Rezeption der dynamischen normativen Entwicklung bei § 68 Abs 3 SGB VI und den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften, aus denen sich die jeweils maßgeblichen Beschränkungen der Verfügbarkeit in Gestalt von Beitrags- und Steuerpflichten ergeben. Wollte man dennoch an § 68 Abs 3 SGB VI und den von ihm in Bezug genommenen Vorschriften in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung festhalten, ergäben sich durch ein in diesem Sinne konservatives Verständnis der Verfügbarkeit zusätzliche Probleme insbesondere insofern als

-ab dem 1.7.2005 ein Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 0,9 % eingeführt wurde (vgl §§ 241a, 247 SGB V idF des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 ), der entgegen dem Normzweck von EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a iVm § 68 Abs 3 SGB VI aF von § 106 Abs 2 SGB VI nicht erfasst wäre,

-es ab dem 1.1.2009 einen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmten kasseneinheitlichen allgemeinen Beitragssatz nach § 241 SGB V gibt, der erst recht fraglich erscheinen ließe, wie und mit welchem Inhalt das BMG auf der Grundlage von § 106 Abs 2 SGB VI aF dennoch weiterhin einen durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz für das Bundesgebiet feststellen sollte,

-mit Wirkung vom 1.1.2005 in der sozialen Pflegeversicherung durch das Kinder-Berücksichtigungsgesetz vom 15.12.2004 (BGBl I 3448) ein nach Maßgabe von Geburtsdatum und Elternstatus individuell anfallender und individuell zu zahlender/tragender Beitragszuschlag für Kinderlose (§ 55 Abs 3 SGB XI) eingeführt wurde, der ggf die Verfügbarkeit mindert und aus dem sich zusätzliche Probleme bei der Bestimmung eines abstrakten "Beitragsanteils zur Pflegeversicherung" ergeben könnten,

-jedenfalls ab 1.1.2008 die zu versteuernde Bruttostandardrente West den Grundfreibetrag eines Alleinstehenden nach § 32a EStG auch unter Berücksichtigung eines Werbungskostenpauschbetrages in Höhe von 102 Euro nach § 9a EStG überschreitet, die Steuer daher von individuellen Faktoren (zB Rentenbeginn, Personenstand, Werbungskosten oberhalb des Freibetrages, Sonderausgaben) abhängt und damit auch die Ermittlung der "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" zusätzlichen Schwierigkeiten begegnet.

38

bb) Die Unklarheiten bei der Bestimmung des KV-Beitragsanteils im Jahr 2001 werden auch hier durch die Verlautbarungen des BMAS bestätigt. Dieses hatte den Vomhundertsatz zum 1.7.2001 mit 87,06 vH bekannt gegeben (vgl BAnz 2001, 12042), während sich zum selben Zeitpunkt ein Vomhundertsatz von 87,15 vH errechnet, wenn man - jeweils in Zähler und Nenner des Bruchs - den zum 1.1.2001 vom BMG bekannt gegebenen, einheitlich für das Bundesgebiet geltenden durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz zur GKV in Höhe von 13,5 vH (vgl BAnz 2001, 3374) zu Grunde legt (so wohl die Annahme des 13. Senats im Urteil vom 13.11.2008, aaO RdNr 94), wie die folgende Rechnung zeigt:

39

Bruttostandardrente
(= aRW x 45 EP)

Steuern

Beitragsanteil PV

Beitragsanteil KV

verfügbare
StandardR

monatlich  in DM

        

Beitragssatz für Rentner

mtl DM

Beitragssatz für Rentner

mtl DM

        

Ost 1941,75

0       

0,85 vH

16,50 

6,75 vH

131,07

1794,18

West 2227,95

0       

0,85 vH

18,49 

6,75 vH

150,39

2058,62

40

Diese Differenz spricht dafür, dass trotz bundeseinheitlicher Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung über den 31.12.2000 hinaus vom BMAS - fiktiv - unterschiedliche Beitragssätze angewandt wurden. So entspräche der offizielle Vomhundertsatz von 87,06 vH einer Berechnung auf Grundlage eines KK-Beitragssatzes von 13,7 vH im Beitrittsgebiet und von 13,5 vH im übrigen Bundesgebiet.

41

d) Ab dem 1.1.2002 (Art 12 Abs 1 Altersvermögensergänzungsgesetz ) gibt es mit § 154 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Halbs 2 SGB VI idF des Art 1 Nr 36 AVmEG zwar an anderer Stelle wieder eine gesetzliche Definition der verfügbaren Standardrente, doch wird durch § 2 Abs 1 DbAG und die dort beginnende Verweisungskette weder auf diese Regelung noch auf die ab 1.1.2005 (BGBl I 2004, 1791, 3242) erneut geänderte Fassung von § 154 Abs 3 SGB VI weiterverwiesen. Soweit der 13. Senat im Anfragebeschluss vom 12.12.2006 (B 13 RJ 25/05 R, juris RdNr 95) annimmt, dass der Begriff der "verfügbaren Standardrente" seither in § 154 Abs 3 Nr 2 Halbs 2 SGB VI geregelt sei, fehlt es an jeder Verbindung zur vorliegend einschlägigen Normenkette. Vielmehr ist kein methodengeleitetes Vorgehen ersichtlich, das es erlauben würde, die fortbestehende ausdrückliche Verweisung auf "§ 68 Abs 3 SGB VI" in EinigVtr Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a Satz 1 in eine solche auf den nunmehr in geändertem Kontext (Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat) stehenden sowie inhaltlich neuen § 154 Abs 3 Satz 1 Nr 2 Halbs 2 SGB VI "umzudeuten" und die vergangenheitsbezogene verfügbare Standardrente des § 68 Abs 3 SGB VI aF mit der prognostischen verfügbaren Standardrente des § 154 Abs 3 SGB VI nF gleichzusetzen. Dem widerspricht bereits, dass der Gesetzgeber des EntschR/AusglBGGÄndG vom 19.6.2006 die Änderungen von § 68 Abs 3 SGB VI und § 154 Abs 3 SGB VI kannte. Ein "Ersatz" von § 68 Abs 3 SGB VI aF durch § 154 SGB VI nF ergibt sich zudem auch nicht aus der in den sog Materialien zum Ausdruck kommenden Regelungsintention der Entwurfsverfasser(vgl BR-Drucks 764/00 S 126). Aus der unterstellten Anwendbarkeit auch dieser Norm ergäben sich zudem die vom 4. Senat im Einzelnen dargelegten weiteren Verständnisprobleme. Insbesondere lässt sich auch § 154 Abs 3 SGB VI, der zudem keine Weiterverweisung auf § 106 SGB VI mehr enthält, nicht entnehmen, auf welcher Grundlage, mit welchem Inhalt und für welchen Personenkreis ein "durchschnittlicher Beitragsanteil zur Krankenversicherung" bzw - jeweils bis 31.12.2004 - ein "Beitragsanteil zur sozialen (!) Pflegeversicherung" und die "ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern" zu ermitteln sein sollten.

42

5. Der nach § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des Art 6 Nr 3 Buchst a EntschR/AusglBGGÄndG vom 19.6.2006 der Ermittlung des monatlichen Werts von Rechten auf Dienstbeschädigungsausgleich dienende Bruch ("Umrechnungsfaktor" ) ist dazu bestimmt, jeweils aktuell eine Größe 0 < U < 1 zu ermitteln, die vervielfältigt mit der Grundrente nach dem BVG zu einem unter dem Niveau in den alten Bundesländern liegenden Betrag führt. Entsprechend der für Bezugszeiten bis 31.12.1999 auch für die Grundrente nach dem BVG einschlägigen Zielsetzung soll hierin mittelbar die Unterschiedlichkeit der Arbeitsentgelte zum Ausdruck kommen; gleichzeitig soll dieses Vorgehen seiner ursprünglichen Intention zufolge eine zügige Anpassung gewährleisten (vgl BVerfG vom 14.3.2000, 1 BvR 284/96, 1 BvR 11 BvR 1659/96, juris RdNr 44 f). Das Gesetz beschränkt sich insofern nicht auf die bloße Relation der Bruttostandardrenten, sondern bezieht in den Vergleich der Lebensverhältnisse ausdrücklich deren Verfügbarkeit mit ein. Schon dieser Umstand steht von vornherein einem "Normverständnis" entgegen, das die gesetzlich angeordnete Relation der verfügbaren Standardrenten durch diejenige der Standardrenten ersetzt, weil es die auf diese Weise immerhin noch hinreichend angedeutete Anordnung des Gesetzgebers, Beträge nicht in Rechnung zu stellen, die dem Leistungsempfänger normativ typisierend nicht zur eigenen Verwendung zur Verfügung stehen, für rechnerisch vernachlässigbar und damit rechtlich für letztlich irrelevant erachtet (so aber im Ergebnis wohl der 13. Senat aaO RdNr 93 ff). Auch dies wäre indessen eine kompetenzlose Normverwerfung, die mit der Gleichsetzung der Begriffe "verfügbare Standardrente" und "Standardrente" die Grenzen der "Auslegung" sprengt und dem Gesetz unter Verstoß gegen die richterliche Bindung hieran (Art 20 Abs 3 GG) partiell jeden Inhalt nimmt.

43

Unter diesen Umständen kann allein in Betracht kommen, den Begriff der Verfügbarkeit entsprechend dem Normzweck des § 2 DbAG für das Beitrittsgebiet eigenständig zu bestimmen. Erst auf dieser Grundlage könnte ggf auch die Feststellung getroffen werden, ob die rechnerische Umsetzung im Einzelfall zu einem für die Bestimmung des Bruchwerts relevanten Ergebnis führt. Hierzu ist grundsätzlich nur der Parlamentsgesetzgeber kompetent.

44

6. Der Überzeugung des 4. und ihm folgend des 5. Senats von der fehlenden Normklarheit und Justiziabilität von § 2 DbAG nF entgegenstehende Gesichtspunkte sind auch ansonsten nicht zu erkennen.

45

a) Andere Senate als der bis 31.7.2008 für Streitigkeiten aufgrund § 3 Satz 1 DbAG zuständige 4. Senat des Bundessozialgerichts haben sich zur Auslegung von § 2 Abs 1 Satz 1 DbAG idF des EntschR/AusglBGGÄndG vom 19.6.2006 bislang nicht geäußert. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Bestimmtheit des maßgebenden Vomhundertsatzes im Rahmen von § 2 DbAG nF bisher nicht thematisiert(vgl LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 26.4.2007 - L 4 R 111/06; SG Dresden Urteil vom 19.1.2005 - S 8 RA 1158/04; SG Dresden Urteil vom 16.12.2004 - S 22 RA 955/04; SG Berlin Urteil vom 19.10.2004 - S 7 RA 4235/04; LSG für das Land Brandenburg Urteil vom 13.6.2002 - L 1 RA 153/00). Äußerungen in der juristischen Fachliteratur zur Auslegung von § 2 DbAG nF - insbesondere zur Problematik der Bestimmtheit des maßgebenden Vomhundertsatzes - sind nicht ersichtlich.

46

b) Der Auffassung des Senats entgegenstehende Gesichtspunkte sind auch nicht zu erkennen, soweit Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr ggf iVm § 84a BVG nF für Zeiträume ab Außerkrafttreten von § 68 Abs 3 SGB VI aF im Zusammenhang mit anderen Leistungen anzuwenden war.

47

aa) Das gilt insbesondere für die Rechtsprechung zu § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI.

Diese Vorschrift lautet:

        

-       

in der (Erst-) Fassung durch das Rentenreformgesetz 1992
"(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

        

1.    

….    

2.    

bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung

a)    

der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente,"

-       

idF von Art 1 Nr 19 RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.7.2004 (BGBl I 1791) mWv 1.1.1992
"(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

        

1.    

….    

2.    

bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung

a)    

der Betrag, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet würde, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um zehn vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente"

-       

idF von Art 20 Abs 6 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (BGBl I 2904) mWv 21.12.2007
"(2) Bei der Ermittlung der Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge bleiben unberücksichtigt

1.    

….    

2.    

bei der Verletztenrente aus der Unfallversicherung

a)    

ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes entsprechender Betrag, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drittel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente"

48

(1) Da der 13. Senat des Bundessozialgerichts im Urteil vom 13.11.2008 (B 13 R 129/08 R, aaO) "etwaige Zweifel" an der Normenklarheit und Justiziabilität der Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr in dem von ihm konkret zu entscheidenden Fall nicht für entscheidungserheblich gehalten hat, weil dort aufgrund von Rundungsvorschriften verschiedene Berechnungsvarianten im dort streitgegenständlichen Zeitraum zum selben "Grundrentenbetrag Ost" geführt haben, war aus Sicht des 13. Senats eine detaillierte Auseinandersetzung mit den vom 4. Senat geäußerten Bedenken nicht erforderlich.

49

(2) Instanzgerichtlichen Entscheidungen sind Ausführungen zur Berechnung des maßgebenden Vomhundertsatzes nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr im Zusammenhang mit § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI ebenfalls nicht zu entnehmen(vgl LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 26.2.2010 - L 3 R 1002/06 ; Hessisches LSG Beschluss vom 15.4.2009 - L 5 R 347/08; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 10.4.2008 - L 22 KN 28/02 ; Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 21.6.2006 - L 8 R 132/05; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 29.6.2005 - L 1 RA 10/02; LSG Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom 13.4.2005 - L 4 RA 1/03, Urteil vom 9.3.2005 - L 7 RJ 79/04; SG Altenburg Urteil vom 10.8.2006 - S 14 KN 403/05, Urteil vom 6.7.2006 - S 14 KN 644/05, Urteil vom 29.9.2005 - S 14 KN 3248/04, Urteil vom 3.5.2005 - S 17 RJ 1572/04, Urteil vom 15.2.2005 - S 2 RA 1103/04; SG Chemnitz Urteil vom 19.8.2005 - S 16 R 753/05, Urteil vom 1.6.2005 - S 12 RA 124/01; alle veröffentlicht in juris).

50

bb) Soweit im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) § 84a BVG idF des RVNG vom 21.7.2004 entsprechend anwendbar war, war in der Rechtsprechung des 9. Senats des BSG Höhe bzw Berechnung des Vomhundertsatzes nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr nicht Gegenstand rechtlicher Ausführungen (vgl Urteil vom 16.12.2004 - B 9 VG 1/03 R - SozR 4-3800 § 10a Nr 1; Urteil vom 20.7.2005 - B 9a/9 V 6/04 R - SozR 4-3100 § 84a Nr 7; Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 28.4.2005 - B 9a/9 VG 15/04 B = SozR 4-1500 § 160 Nr 5; Urteil vom 12.6.2003 - B 9 V 2/02 R - SozR 4-3100 § 84a Nr 1 = BSGE 91, 114-124 und vom 12.6.2003 - B 9 V 5/02 R - SozR 4-3100 § 84a Nr 2). Anhaltspunkte, die im Rahmen der Auslegung die Bedenken des Senats gegen die Bestimmtheit des maßgeblichen Vomhundertsatzes zerstreuen könnten, finden sich auch in diesen Entscheidungen nicht. Dies gilt ebenso für die Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl ua LSG Berlin Urteil vom 28.10.2003 - L 13 VG 45/02; Thüringer LSG Urteil vom 30.1.2003 - L 5 V 841/02 und Urteil vom 7.3.2002 - L 5 V 243/01; alle veröffentlicht in juris).

51

cc) Soweit andere Vorschriften auf eine "Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes" Bezug nehmen, war die Höhe des nach § 84a Satz 1 und 2 BVG iVm Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr 1 Buchst a EinigVtr anzusetzenden Vomhundertsatzes nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Dies gilt für § 18a Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB IV idF des RVNG(vgl SG Altenburg vom 6.7.2006 - S 14 KN 3283/04, veröffentlicht in juris), für § 55a Abs 1 Satz 2 Nr 3 Soldatenversorgungsgesetz idF von Art 7 Nr 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 (BVGÄndG 2007 - mWv 21.12.2007 ), für § 3 Abs 4 Satz 6 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte idF von Art 20 Abs 2 des BVGÄndG 2007 und für § 13 Abs 2 des Gesetzes zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen vom 12.12.2007 (BGBl I 2861).

52

Das gilt auch für die Rechtsprechung zu Vorschriften, die eine entsprechende Anwendung des BVG nach Maßgabe von Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III EinigVtr anordnen, wie § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG) vom 23.6.1994, § 24 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) vom 29.10.1992 oder § 2 Nr 15 der Verordnung über soldatenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung - SVÜV) idF von Art 16 Nr 2 Buchst d nach Maßgabe des Art 20 des Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998) vom 29.6.1998 (BGBl I 1666). Auf das Urteil des VG Augsburg vom 26.2.2008 zu § 2 SVÜV und das Urteil des SG Magdeburg vom 13.6.2002 (S 1 V 104/98) zu § 24 StrRehaG, beide veröffentlicht in juris, wird verwiesen.

53

Ebenso wenig ist Rechtsprechung ersichtlich, die sich mit der Frage auseinandersetzt, ob die Verweisung von Art 6 § 2 Abs 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Fremdrenten- und Auslandsrentenrechts und zur Anpassung der Berliner Rentenversicherung an die Vorschriften des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes(Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz - FANG) in der Fassung von Art 15 Nr 1 Buchst b des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.7.1991 (BGBl I 1606) auf § 68 Abs 3 SGB VI hinsichtlich der verfügbaren Standardrente über den 31.12.2000 hinaus noch hinreichend bestimmt ist.

54

dd) Der Vorlage steht schließlich auch der Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 7.1.2005 (1 BvR 286/04 - SozR 4-3100 § 84a Nr 5) nicht entgegen. Das BVerfG hatte dort die Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Dass Witwengrundrente/Verschollenenrente nach dem BVG im Beitrittsgebiet in geringerer Höhe als in den alten Bundesländern gezahlt werde, verletze keine Grundrechte. § 84a Satz 1 BVG in der seit dem 1.1.1999 geltenden Fassung, wonach Berechtigte, die am 18.5.1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, Versorgung nach dem BVG mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben erhalten, auch insoweit verfassungsgemäß ist, als ihre Anwendung auf Witwengrundrenten nach dem BVG derzeit noch zu einer geringeren Versorgungsleistung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den in den alten Bundesländern gewährten Witwengrundrenten führt (juris RdNr 13). Unter dem Gesichtspunkt des Art 1 Abs 1 GG sei es nicht sachwidrig gewesen, die Höhe der Geldleistungen an Kriegsbeschädigte nach dem BVG an die Entwicklung der Standardrenten und damit - über die Anpassung der Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung - an die Entwicklung der Arbeitsentgelte zu knüpfen (juris RdNr 18). Die Höhe des Vomhundertsatzes war dort nicht moniert worden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen beim Tod des Berechtigten nacheinander

1.
dem Ehegatten,
1a.
dem Lebenspartner,
2.
den Kindern,
3.
den Eltern,
4.
dem Haushaltsführer
zu, wenn diese mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten worden sind. Mehreren Personen einer Gruppe stehen die Ansprüche zu gleichen Teilen zu.

(2) Als Kinder im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten auch

1.
Stiefkinder und Enkel, die in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
2.
Pflegekinder (Personen, die mit dem Berechtigten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind),
3.
Geschwister des Berechtigten, die in seinen Haushalt aufgenommen worden sind.

(3) Als Eltern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten auch

1.
sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie,
2.
Stiefeltern,
3.
Pflegeeltern (Personen, die den Berechtigten als Pflegekind aufgenommen haben).

(4) Haushaltsführer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 ist derjenige Verwandte oder Verschwägerte, der an Stelle des verstorbenen oder geschiedenen oder an der Führung des Haushalts aus gesundheitlichen Gründen dauernd gehinderten Ehegatten oder Lebenspartners den Haushalt des Berechtigten mindestens ein Jahr lang vor dessen Tod geführt hat und von diesem überwiegend unterhalten worden ist.

Wird während des Revisionsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt durch einen neuen abgeändert oder ersetzt, so gilt der neue Verwaltungsakt als mit der Klage beim Sozialgericht angefochten, es sei denn, daß der Kläger durch den neuen Verwaltungsakt klaglos gestellt oder dem Klagebegehren durch die Entscheidung des Revisionsgerichts zum ersten Verwaltungsakt in vollem Umfang genügt wird.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung und den Rechtsweg gelten die bis zum 31. Dezember 1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und der AAÜG-Erstattungsverordnung entsprechend. Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.

(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte.

(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte;dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich.Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.

(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
vervielfältigt wird.

(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameteralpha vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen. Der Parameteralpha beträgt 0,25.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

BE(tief)t-1100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1(((RQ(tief)t-1))
ARt=ARt-1 x-----------x ---------------------------------x((1 -------------)x alpha + 1)
BE(tief)t-2100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2(((RQ(tief)t-2))
Dabei sind:
AR(tief)t=zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
AR(tief)t-1=bisheriger aktueller Rentenwert,
BE(tief)t-1=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BE(tief)t-2=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA(tief)t-1=Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVB(tief)t-1=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVB(tief)t-2=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-1=Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-2=Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(6) (weggefallen)

(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
vervielfältigt wird.

(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameteralpha vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen. Der Parameteralpha beträgt 0,25.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

BE(tief)t-1100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1(((RQ(tief)t-1))
ARt=ARt-1 x-----------x ---------------------------------x((1 -------------)x alpha + 1)
BE(tief)t-2100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2(((RQ(tief)t-2))
Dabei sind:
AR(tief)t=zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
AR(tief)t-1=bisheriger aktueller Rentenwert,
BE(tief)t-1=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BE(tief)t-2=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA(tief)t-1=Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVB(tief)t-1=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVB(tief)t-2=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-1=Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-2=Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(6) (weggefallen)

(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.

(1) Bis zum 30. Juni 2024 werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.

(2) Liegen der Rente auch persönliche Entgeltpunkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der Rente ergibt.

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
vervielfältigt wird.

(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameteralpha vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen. Der Parameteralpha beträgt 0,25.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

BE(tief)t-1100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1(((RQ(tief)t-1))
ARt=ARt-1 x-----------x ---------------------------------x((1 -------------)x alpha + 1)
BE(tief)t-2100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2(((RQ(tief)t-2))
Dabei sind:
AR(tief)t=zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
AR(tief)t-1=bisheriger aktueller Rentenwert,
BE(tief)t-1=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BE(tief)t-2=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA(tief)t-1=Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVB(tief)t-1=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVB(tief)t-2=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-1=Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-2=Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(6) (weggefallen)

(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.

(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Rentenversicherungsbericht. Der Bericht enthält

1.
auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der Nachhaltigkeitsrücklage insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren,
2.
eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Rentenversicherung in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung,
3.
eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Altersgrenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung und andere öffentliche Haushalte auswirkt.
Die Entwicklung in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. Der Bericht ist bis zum 30. November eines jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.

(2) Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere darstellt:

1.
die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung,
2.
die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der Alterssicherungssysteme,
3.
das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme,
4.
in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI und § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen worden ist und welchen Grad der Verbreitung die betriebliche und private Altersvorsorge dadurch erreicht haben und
5.
die Höhe des Gesamtversorgungsniveaus, das für typische Rentner einzelner Zugangsjahrgänge unter Berücksichtigung ergänzender Altersvorsorge in Form einer Rente aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente aus der Anlage der Nettoeinkommenserhöhung aus den steuerfrei gestellten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und der steuerlichen Belastung ermittelt wird.
Die Darstellungen zu der Nummer 4 sind erstmals im Jahre 2005 vorzulegen.

(3) In der allgemeinen Rentenversicherung darf das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht unterschreiten und darf der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 20 Prozent nicht überschreiten. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts

1.
der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Prozent überschreitet oder
2.
das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2030 43 Prozent unterschreitet.
Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann.

(3a) Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres. Die verfügbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf Monate berechnet. Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich, indem die Standardrente des betreffenden Kalenderjahres mit der Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des betreffenden Kalenderjahres vervielfältigt wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist. Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2) und der Veränderung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr angepasst wird. Die Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres abgezogen wird. Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2022 beträgt das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres 33 992,16 Euro. Die Sätze 1 bis 5 sind für die Vorausberechnungen des Sicherungsniveaus vor Steuern entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können. In diesem Bericht sind zur Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 vom Hundert über das Jahr 2020 hinaus von der Bundesregierung entsprechende Maßnahmen unter Wahrung der Beitragssatzstabilität vorzuschlagen. Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre 2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbesondere über den Umfang der Inanspruchnahme und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Berücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Rentenart.

(1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Rentenversicherungsbericht. Der Bericht enthält

1.
auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der Nachhaltigkeitsrücklage insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der Nachhaltigkeitsrücklage sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren,
2.
eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Rentenversicherung in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung,
3.
eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Altersgrenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung und andere öffentliche Haushalte auswirkt.
Die Entwicklung in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. Der Bericht ist bis zum 30. November eines jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.

(2) Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere darstellt:

1.
die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung,
2.
die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der Alterssicherungssysteme,
3.
das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme,
4.
in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI und § 3 Nr. 63 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen worden ist und welchen Grad der Verbreitung die betriebliche und private Altersvorsorge dadurch erreicht haben und
5.
die Höhe des Gesamtversorgungsniveaus, das für typische Rentner einzelner Zugangsjahrgänge unter Berücksichtigung ergänzender Altersvorsorge in Form einer Rente aus einem geförderten Altersvorsorgevertrag sowie einer Rente aus der Anlage der Nettoeinkommenserhöhung aus den steuerfrei gestellten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung und der steuerlichen Belastung ermittelt wird.
Die Darstellungen zu der Nummer 4 sind erstmals im Jahre 2005 vorzulegen.

(3) In der allgemeinen Rentenversicherung darf das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht unterschreiten und darf der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 20 Prozent nicht überschreiten. Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der allgemeinen Rentenversicherung in der mittleren Variante der 15-jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts

1.
der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Prozent überschreitet oder
2.
das Sicherungsniveau vor Steuern nach Absatz 3a bis zum Jahr 2030 43 Prozent unterschreitet.
Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann.

(3a) Das Sicherungsniveau vor Steuern für das jeweilige Kalenderjahr ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt des jeweils betreffenden Kalenderjahres. Die verfügbare Standardrente des jeweiligen Kalenderjahres ist die Standardrente, gemindert um die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. Die Standardrente ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten, die sich unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden aktuellen Rentenwerts für zwölf Monate berechnet. Die von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge berechnen sich, indem die Standardrente des betreffenden Kalenderjahres mit der Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteils des allgemeinen Beitragssatzes sowie des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des betreffenden Kalenderjahres vervielfältigt wird, deren jeweilige Höhe der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches im Bundesanzeiger zu entnehmen ist. Das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2) und der Veränderung der Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr angepasst wird. Die Nettoquote des Durchschnittsentgelts des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des im Bundesanzeiger nach § 20 Absatz 2a Satz 5 des Vierten Buches bekannt gegebenen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres abgezogen wird. Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern für das Jahr 2022 beträgt das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres 33 992,16 Euro. Die Sätze 1 bis 5 sind für die Vorausberechnungen des Sicherungsniveaus vor Steuern entsprechend anzuwenden.

(4) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften vom Jahre 2010 an alle vier Jahre über die Entwicklung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und sozialen Situation älterer Arbeitnehmer weiterhin vertretbar erscheint und die getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können. In diesem Bericht sind zur Beibehaltung eines Sicherungsniveauziels vor Steuern von 46 vom Hundert über das Jahr 2020 hinaus von der Bundesregierung entsprechende Maßnahmen unter Wahrung der Beitragssatzstabilität vorzuschlagen. Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre 2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbesondere über den Umfang der Inanspruchnahme und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Berücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Rentenart.

(1) Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 12 versicherten Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Tragung der Beiträge § 250 Absatz 1 und 3, die §§ 251 und 413 des Fünften Buches des Fünften Buches sowie § 48 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend; die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen. Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern von Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit versichert sind, werden die Beiträge aus diesen Leistungen von den Beziehern der Leistung allein getragen.

(2) Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld werden von den Leistungsbeziehern und den Krankenkassen je zur Hälfte getragen, soweit sie auf das Krankengeld entfallen und dieses nicht in Höhe der Leistungen der Bundesagentur für Arbeit zu zahlen ist, im übrigen von den Krankenkassen; die Beiträge werden auch dann von den Krankenkassen getragen, wenn das dem Krankengeld zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches oder für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen sind von der Stelle zu tragen, die die Leistung erbringt; wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.

(3) Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 1 bis 5 versicherten Leistungsempfänger werden vom jeweiligen Leistungsträger getragen. Beiträge auf Grund des Leistungsbezugs im Rahmen der Kriegsopferfürsorge gelten als Aufwendungen für die Kriegsopferfürsorge.

(4) Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft nach § 49 Abs. 2 Satz 1 erhalten bleibt oder nach den §§ 26 und 26a freiwillig versichert sind, und die nach § 21 Nr. 6 versicherten Soldaten auf Zeit sowie die nach § 21a Absatz 1 Satz 1 versicherten Mitglieder von Solidargemeinschaften tragen den Beitrag allein. Abweichend von Satz 1 werden

1.
die auf Grund des Bezuges von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge von dem zuständigen Rehabilitationsträger,
2.
die Beiträge für satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen einschließlich der Beiträge bei einer Weiterversicherung nach § 26 von der Gemeinschaft
allein getragen.

(5) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 trägt das Mitglied.

(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.

(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte.

(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte;dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich.Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.

(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.

Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden.

(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.

(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte.

(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte;dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich.Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.

(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.

Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden.

(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.

(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte.

(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte;dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich.Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.

(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.

Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden.

(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.

(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte.

(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte;dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich.Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.

(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.

(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte.

(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte;dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich.Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.

(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch

a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
b)
eine Kriegsgefangenschaft,
c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.

(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.

(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte.

(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte;dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich.Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.

(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

Auf die Polizeivollzugsbeamten finden die für Bundesbeamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 Prozent gemindert, so erhält er, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Dieser wird in Höhe der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversorgungsgesetzes gewährt. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im Allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Hat bei Eintritt des Dienstunfalles eine abschätzbare Minderung der Erwerbsfähigkeit bereits bestanden, so ist für die Berechnung des Unfallausgleichs von der individuellen Erwerbsfähigkeit des Verletzten, die unmittelbar vor dem Eintritt des Dienstunfalles bestand, auszugehen und zu ermitteln, welcher Teil dieser individuellen Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall gemindert wurde. Beruht die frühere Erwerbsminderung auf einem Dienstunfall, so kann ein einheitlicher Unfallausgleich festgesetzt werden.

(3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zu diesem Zweck ist der Beamte verpflichtet, sich auf Anordnung der obersten Dienstbehörde durch einen von ihr bestimmten Arzt untersuchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(4) Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt.

(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.

(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte.

(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte;dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich.Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.

(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.

Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.

(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte.

(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte;dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich.Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.

(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.

Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. April 2011 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 30. September 2009 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 966 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der klagende Landkreis begehrt von dem beklagten Freistaat die Erstattung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe der Grundrente, die der Beklagte der Beigeladenen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährt hat.

2

Die Beigeladene bezog vom Kläger Leistungen nach § 3 AsylbLG. Im Dezember 2001 wurde sie Opfer mehrerer Gewalttaten. Daraufhin meldete der Kläger beim Beklagten vorsorglich einen Erstattungsanspruch wegen möglicher Ansprüche der Beigeladenen auf Leistungen nach dem OEG an. Nachdem der Versorgungsantrag der Beigeladenen vom Beklagten zunächst abgelehnt (Bescheid vom 5.8.2003) und ihr auf Widerspruch Beschädigten-Grundrente nach dem OEG unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 vH bis zum 30.11.2003 gewährt worden war (Abhilfebescheid vom 15.4.2004), sprach ihr das Sozialgericht (SG) Würzburg durch Urteil vom 2.5.2006 - S 1 VG 3/04 - ab 1.12.2003 Grundrente nach einer MdE um 40 vH zu. Der Beklagte gewährte der Beigeladenen daraufhin ab dem 1.12.2003 Grundrente in Höhe von 161 Euro monatlich (Ausführungsbescheid vom 21.2.2007). Den Nachzahlungsbetrag für den Zeitraum Dezember 2003 bis Mai 2004 (966 Euro) behielt der Beklagte bis zur Klärung des vorliegenden Erstattungsanspruchs ein.

3

Mit Schreiben vom 24.6.2008 bezifferte der Kläger gegenüber dem Beklagten seinen Erstattungsanspruch für die Zeit vom 1.12.2003 bis 31.5.2004 mit 966 Euro. Für diesen Zeitraum betrugen seine Leistungen nach § 3 AsylbLG an die Beigeladene monatlich 292,97 Euro(Bescheid vom 18.5.2004). Nachdem der Beklagte eine Erstattung endgültig abgelehnt hatte, erhob der Kläger am 2.6.2009 beim SG Würzburg Klage, die mit Gerichtsbescheid vom 30.9.2009 abgewiesen wurde.

4

Auf die Berufung des Klägers hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger 966 Euro zu zahlen (Urteil vom 19.4.2011). Diese Entscheidung ist auf folgende Erwägungen gestützt:

5

Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 104 SGB X. Der Kläger sei in Bezug auf die geltend gemachte Erstattungssumme gegenüber der Beigeladenen nachrangig verpflichtet gewesen. Die Grundrente nach dem OEG ginge den Leistungen nach dem AsylbLG vor, da sie anrechenbares Einkommen iS des § 7 Abs 1 AsylbLG darstelle. Der Kläger hätte bei rechtzeitiger Leistung des Beklagten um den Grundrentenbetrag verminderte Leistungen an die Beigeladene zu erbringen gehabt. Die Regelungen des Bundesozialhilfegesetzes (BSHG) zur Einkommensanrechnung seien auf das Asylbewerberleistungsrecht nicht übertragbar, da der Gesetzgeber ein eigenständiges Regelungswerk geschaffen habe.

6

Eine analoge Anwendung des § 7 Abs 5 AsylbLG komme nicht in Betracht. Vielmehr ergebe sich aus der vom SG zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (< BVerfG > Beschluss vom 11.7.2006 - 1 BvR 293/05 - BVerfGE 116, 229), dass das BVerfG unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf menschenwürdige Existenz keine Bedenken gegen die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG gehabt habe. Im Asylbewerberleistungsrecht sei es zulässig, alle Zuflüsse ggf auch zweckfremd zur Sicherung des Lebensunterhaltes einzusetzen. Eine Sonderstellung vergleichbar der von Schmerzensgeldzahlungen sei für die Grundrente nach dem OEG nicht anzunehmen, denn diese diene auch der Abdeckung eines materiellen Bedarfs, den das AsylbLG im Auge habe. Der Schmerzensgeldanspruch enthalte hingegen keinerlei materielle Komponente.

7

Mit der vom LSG zugelassenen Revision macht die Beigeladene geltend: Bestehe ein Erstattungsanspruch des Klägers, verliere sie gemäß § 107 SGB X ihren Anspruch gegen den Beklagten auf Auszahlung der Grundrente für die Zeit von Dezember 2003 bis Mai 2004. Durch die angefochtene Entscheidung würden § 7 AsylbLG sowie § 1 OEG iVm § 31 BVG und Art 3 Grundgesetz (GG) verletzt. Die Grundrente stelle kein Einkommen iS des § 7 Abs 1 AsylbLG dar und müsse in entsprechender Anwendung von § 7 Abs 5 AsylbLG unberücksichtigt bleiben, denn sie werde pauschaliert geleistet und setze weder einen materiellen Schaden noch eine materielle Bedürftigkeit voraus. Damit sei die Entscheidung des BVerfG (1 BvR 293/05) zum Schmerzensgeld auch auf die Grundrente nach dem OEG übertragbar. Andernfalls würden Asylbewerber unter Verstoß gegen Art 3 GG anders behandelt als Leistungsempfänger nach dem BSHG. Das LSG verkenne, dass die Grundrente nach dem OEG faktisch lediglich einen immateriellen Schaden abdecke, da im OEG iVm dem BVG eigene Vorschriften zum Ausgleich materieller Schäden vorgesehen seien.

8

Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. April 2011 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 30. September 2009 zurückzuweisen.

9

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor: Das Verfassungsrecht gebiete es nicht, die Grundrente nach dem OEG von der Einkommensanrechnung nach § 7 Abs 1 AsylbLG auszunehmen. Es liege keine Vergleichbarkeit dieser Leistung mit Schmerzensgeldzahlungen vor. Der maßgebliche Unterschied bestehe darin, dass dem Schmerzensgeld jegliche materielle Komponente fehle, während die Grundrente nach dem OEG zumindest auch typisierend und pauschalierend dem Ausgleich von durch die Schädigung entstandenen materiellen Mehraufwendungen diene.

11

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beigeladenen ist zulässig und begründet.

13

Die Beigeladene hat die Revision zulässigerweise eingelegt. Die Hauptbeteiligten eines Rechtsstreits können grundsätzlich ohne Weiteres Rechtsmittel gegen Urteile einlegen, eine zum Verfahren beigeladene Person (vgl § 69 Nr 3, § 75 SGG) muss hingegen geltend machen können, dass sie durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert wird (vgl Bundessozialgericht Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a V 7/06 B - SozR 4-2600 § 118 Nr 3 RdNr 9; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 19, Vor § 143 RdNr 4a mwN). Das Vorliegen einer materiellen Beschwer erfordert, dass die angefochtene Entscheidung geeignet ist, beim Rechtsmittelführenden eine Rechtsverletzung iS des § 54 Abs 1 S 2 SGG zu bewirken (vgl BSG Urteil vom 12.5.2011 - B 11 AL 24/10 R - SozR 4-1300 § 107 Nr 4 RdNr 11), wobei es auf zuvor gestellte Anträge nicht ankommt (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 19, Vor § 143 RdNr 8). Dies setzt voraus, dass die Beigeladene aufgrund der Bindungswirkung des angefochtenen Urteils unmittelbar in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden kann, mithin muss sich die mögliche Belastung aus der Rechtskraftwirkung des § 141 Abs 1 Nr 1 SGG ergeben. Das ist hier der Fall.

14

Durch die angefochtene Entscheidung des LSG ist das Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Klägers gegen den Beklagten gemäß § 104 Abs 1 SGB X in Höhe von 966 Euro festgestellt worden. Erwächst dieses Urteil in Rechtskraft, tritt in Höhe des festgestellten Erstattungsanspruchs die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X zum Nachteil der Beigeladenen ein. Nach dieser Vorschrift gilt ein Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch (zwischen zwei Leistungsträgern für diese Leistung) besteht. Die Beigeladene hätte demnach keinen Anspruch mehr gegen den Beklagten auf Auszahlung der ihr aufgrund des Urteils des SG vom 2.5.2006 (S 1 VG 3/04) bewilligten Grundrente nach § 1 Abs 1 S 1 OEG iVm § 31 BVG(vgl Ausführungsbescheid der Beklagten vom 21.2.2007) für den hier betroffenen Zeitraum. Aus der Erfüllungswirkung ergeben sich demnach sowohl die materielle Beschwer der Beigeladenen als auch die Erforderlichkeit der erfolgten notwendigen Beiladung (vgl BSG Urteil vom 12.6.1986 - 8 RK 61/84 - SozR 1500 § 75 Nr 60 S 65 f; Urteil vom 15.11.1989 - 5 RJ 41/89 - SozR 1500 § 75 Nr 80 S 99 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 75 RdNr 10a).

15

Entgegen der Rechtsauffassung des LSG steht dem Kläger der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

16

Als Anspruchsgrundlage für die geforderte Erstattung kommt allein § 104 Abs 1 SGB X(idF des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000, BGBl I 1983, mit Wirkung ab 1.1.2001) in Betracht, der den Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger regelt. Diese Vorschrift lautet:

(1) Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.

17

Danach ist § 104 SGB X von § 103 SGB X abzugrenzen. In § 103 SGB X wird der Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers normiert, dessen originäre Leistungsverpflichtung nachträglich (teilweise) entfallen ist. Dabei dürfen die Sozialleistungen - anders als in § 104 Abs 1 SGB X - nicht in einem bloßen Vorrang- bzw Nachrangverhältnis zueinander stehen; vielmehr müssen sich beide Ansprüche grundsätzlich derart ausschließen, dass der Rechtsgrund für die eine Leistung durch das Hinzutreten der anderen Leistung entfällt (vgl Böttiger in LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 103 RdNr 12 und § 104 RdNr 13). § 104 SGB X regelt hingegen die Erstattungsverpflichtung bei Leistungen unterschiedlicher Gründe(vgl Kater in KasselerKomm, Stand Dezember 2011, § 104 SGB X RdNr 21 mwN). Der nachrangig Verpflichtete bleibt trotz Leistung des vorrangig Verpflichteten weiterhin originär zuständig, lediglich die (Höhe der) Leistungsverpflichtung wird durch die Erbringung der vorrangigen Leistung beeinflusst. Die Fallkonstellation der aufgrund rückwirkender Gewährung einer als Einkommen anzurechnenden Leistung verminderten Leistungsverpflichtung stellt demnach den Grundgedanken des Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X dar(vgl BSG Urteil vom 22.5.1985 - 1 RA 33/84 - BSGE 58, 119, 123 = SozR 1300 § 104 Nr 7 S 21 f).

18

Gemessen an diesen Kriterien liegt hier ein Anwendungsfall des § 104 und nicht des § 103 SGB X vor. Die Anspruchsberechtigung der Beigeladenen betreffend Leistungen nach § 3 AsylbLG für die Zeit von Dezember 2003 bis Mai 2004 ist durch die für diesen Zeitraum nach § 1 Abs 1 S 1 OEG iVm § 31 Abs 1 S 1 BVG rückwirkend bewilligte Grundrente nicht nachträglich entfallen, sondern besteht dem Grunde nach fort. Maßgebend ist insoweit § 7 Abs 1 AsylbLG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 25.8.1998 (BGBl I 2505):

Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen. § 122 des Bundessozialhilfegesetzes findet entsprechende Anwendung. Bei der Unterbringung in einer Einrichtung, in der Sachleistungen gewährt werden, haben Leistungsberechtigte, soweit Einkommen und Vermögen im Sinne des Satzes 1 vorhanden sind, für erhaltene Leistungen dem Kostenträger für sich und ihre Familienangehörigen die Kosten in entsprechender Höhe der in § 3 Abs. 2 Satz 2 genannten Leistungen sowie die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten; für die Kosten der Unterkunft und Heizung können die Länder Pauschalbeträge festsetzen oder die zuständige Behörde dazu ermächtigen.

19

Danach ist allein darüber zu entscheiden, ob die Grundrente bei unterstellter rechtzeitiger Leistung vorrangig aufzubrauchendes Einkommen dargestellt, sich mithin auf die Höhe des Anspruchs der Beigeladenen nach § 3 AsylbLG vermindernd ausgewirkt hätte.

20

Die Voraussetzungen des § 104 SGB X sind nicht erfüllt. Der Kläger ist in Bezug auf einen Betrag in Höhe der Grundrente der Beigeladenen für die Zeit von Dezember 2003 bis Mai 2004 nicht iS von § 104 Abs 1 S 2 SGB X als nachrangig zur Leistung verpflichtet anzusehen. Er wäre auch bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung des Beklagten zur Leistungserbringung nach § 3 AsylbLG an die Beigeladene verpflichtet gewesen, ohne deren Beschädigten-Grundrente als Einkommen berücksichtigen zu dürfen.

21

Nach Auffassung des erkennenden Senats gehört die Beschädigten-Grundrente nach dem OEG iVm dem BVG nicht zum Einkommen iS des § 7 Abs 1 S 1 AsylbLG. Sie ist demnach nicht vor dem Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG vorrangig aufzubrauchen. Dafür sind folgende Erwägungen maßgebend:

22

Das AsylbLG selbst enthält keine Definition des Einkommensbegriffs, sondern setzt diesen Begriff voraus. Da das Asylbewerberleistungsrecht zum 1.11.1993 zwar als besonderes System außerhalb des seinerzeit geltenden BSHG, jedoch unter Wahrung fürsorgerischer Gesichtspunkte eingeführt worden ist (vgl dazu die Begründung des Gesetzentwurfs zum AsylbLG, BT-Drucks 12/4451, S 5), geht der Senat in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Literatur (vgl Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 18.2.1999 - 5 C 35.97 - BVerwGE 108, 296, 298 f; Beschluss vom 2.12.2004 - 5 B 108/04 - NVwZ 2005, 463 ff; Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 7 AsylbLG RdNr 5; Hohm, GK-AsylbLG, Stand März 2012, § 7 RdNr 15 f; Adolph in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/AsylbLG, Stand April 2012, § 7 RdNr 11; Herbst in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Stand Januar 2011, § 7 AsylbLG RdNr 4; Schmidt in jurisPK-SGB XII, Stand Dezember 2011, § 7 AsylbLG RdNr 11)davon aus, dass insoweit für das AsylbLG ein sozialhilferechtlicher Einkommensbegriff heranzuziehen ist. Die damit in Betracht kommende Begriffsbestimmung in § 76 Abs 1 BSHG(idF des Gesetzes zur Verlängerung von Übergangsregelungen im Bundessozialhilfegesetz vom 27.4.2002, BGBl I 1462, gültig bis zum 31.12.2004) lautet:

(1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

23

Unter Einkommen in diesem Sinne ist danach zunächst grundsätzlich alles zu verstehen, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, unerheblich vom Grund der Zahlung und deren Zweckbestimmung (vgl Decker in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand April 2011, § 7 AsylbLG RdNr 11; Fichtner/Wenzel, SGB XII/Sozialhilfe/AsylbLG, 4. Aufl 2009, § 7 AsylbLG RdNr 3). Im vorliegenden Zusammenhang kann offenbleiben, ob und inwieweit die Vorschriften des BSHG zur Absetzbarkeit bestimmter Beträge (vgl § 76 Abs 2 und 2a BSHG) und zur Nichtberücksichtigung einzelner Einkommensarten (vgl § 77 BSHG) in das AsylbLG zu übernehmen sind, jedenfalls ist die in § 76 Abs 1 BSHG vorgesehene Ausnahme für die Grundrente nach dem BVG Bestandteil des Einkommensbegriffs, der im AsylbLG gilt. Wie der Senat bereits entschieden hat, bezieht sich diese Ausnahme auch auf Beschädigten-Grundrenten nach dem OEG iVm dem BVG (vgl BSG Urteil vom 28.7.1999 - B 9 VG 6/98 R - SozR 3-5910 § 76 Nr 3 S 5 f).

24

Die Frage, ob die in § 76 Abs 1 BSHG enthaltene, auf die Grundrente bezogene Ausnahme mit zu dem für das AsylbLG maßgebenden Einkommensbegriff gehört, wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich behandelt. Teilweise wird dazu nicht ausdrücklich Stellung genommen (vgl Adolph in Linhart/Adolph aaO; Decker in Oestreicher aaO RdNr 11 f). Fichtner/Wenzel lehnen zwar eine analoge Anwendung der das Einkommen betreffenden, seit 1.1.2005 das BSHG ersetzenden Vorschriften des SGB XII ab (aaO RdNr 2), vertreten jedoch die Ansicht, dass Sozialleistungen, auf die auch für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG ein Anspruch besteht, insoweit nicht als Einkommen anzurechnen seien, als sie anderen Zwecken dienten als der Sicherung des Lebensunterhalts (aaO RdNr 3). Schmidt (aaO) nimmt an, dass, soweit § 7 AsylbLG auf den Begriff des Einkommens Bezug nimmt, ein identischer Begriffsinhalt zu § 82 Abs 1 S 1 SGB XII bzw § 11 Abs 1 S 1 SGB II vorausgesetzt wird. Diese Aussage könnte zwar eine Übernahme der auch in der Begriffsbestimmung des § 82 Abs 1 S 1 SGB XII enthaltenen Ausnahmeregelung zur Grundrente in das Asylbewerberleistungsrecht stützen, dem würde jedoch die Bezugnahme Schmidts auf § 11 Abs 1 S 1 SGB II widersprechen, der eine solche Ausnahme nicht enthält(vgl dazu § 11a Abs 1 Nr 2 SGB II). Das BVerwG geht wiederum davon aus, dass § 7 Abs 1 AsylbLG einen Einkommensbegriff voraussetzt, wie er "in § 76 Abs 1 BSHG ausgeformt wird"(vgl BVerwG Beschluss vom 2.12.2004 - 5 B 108/04 - NVwZ 2005, 463, 464, nachgehend BVerfG Beschluss vom 11.7.2006 - 1 BvR 293/05 - BVerfGE 116, 229). Danach wäre die Grundrente nicht als Einkommen anzusehen. Soweit in der Literatur die gegenteilige Ansicht vertreten wird (Birk in LPK-SGB XII, 9. Aufl 2012, § 7 AsylbLG RdNr 3 unter Hinweis auf das hier angefochtene Berufungsurteil; Grube/Wahrendorf aaO RdNr 8; vgl Hohm in GK-AsylbLG aaO RdNr 21), teilt sie der erkennende Senat nicht.

25

Da das AsylbLG keine dem § 76 Abs 1 BSHG entsprechende Begriffsbestimmung enthält, können aus dem dortigen Fehlen einer die Grundrente betreffenden Ausnahmeregelung keine inhaltlichen Schlüsse gezogen werden. Vielmehr obliegt es dem Rechtsanwender, den asylbewerberleistungsrechtlichen Begriff des Einkommens im Wege der Auslegung zu bestimmen. Dabei spricht die Entstehungsgeschichte des AsylbLG nicht gegen einen - dem § 76 Abs 1 BSHG entnommenen - Ausschluss der Grundrente aus dem darin geltenden Einkommensbegriff. Angesichts der erheblich gestiegenen Anzahl von Asylsuchenden und solchen Ausländern, denen vor allem aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen ein gewisses Bleiberecht in Deutschland zu gewähren war, sollten die diesen zustehenden Leistungen für den Lebensunterhalt gegenüber der Sozialhilfe, die vom Individualisierungsgrundsatz ausgeht und ein existenziell gesichertes und sozial integriertes Leben "auf eigenen Füßen" gewährleisten soll, vereinfacht und den Bedürfnissen eines hier in aller Regel nur kurzen, vorübergehenden Aufenthalts angepasst werden (vgl Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks 12/4451 S 5). Der vorgesehene Umfang der Leistungen soll danach ein Leben ermöglichen, das durch die Sicherung eines Mindestunterhalts dem Grundsatz der Menschenwürde gerecht wird (vgl Begründung des Gesetzentwurfs aaO S 6). Auch in den parlamentarischen Beratungen wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Leistungen nach dem AsylbLG nicht bezwecken, eine Teilnahme am soziokulturellen Leben zu gewährleisten (Deutscher Bundestag, 12. Wahlperiode, 160. Sitzung, S 13594 - B - [Abgeordneter Werner], S 13596 - B - [Abgeordneter Eimer]). Diesem gesetzgeberischen Anliegen steht es nicht entgegen, den Einkommensbegriff des § 76 Abs 1 BSHG einschließlich seiner Ausnahmeregelung in das AsylbLG zu übernehmen.

26

Nachdem zuvor bereits das BVerwG entschieden hatte, dass die Grundrente bei der Ermittlung des Einkommens für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG außer Ansatz zu lassen sei (vgl BVerwG Urteil vom 26.8.1964 - V C 99.63 - BVerwGE 19, 198, 202), ist durch Art 1 Nr 29 Zweites Gesetz zur Änderung des BSHG vom 14.8.1969 (BGBl I 1153) § 76 Abs 1 BSHG dahingehend neu gefasst worden, dass zum Einkommen iS dieses Gesetzes alle Einkünfte in Geld oder Geldwert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz und der Grundrente nach dem BVG gehören. In dem schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Sozialpolitik wird dazu ausgeführt, dass diese vom Ausschuss vorgeschlagene Regelung einem berechtigten Anliegen der Sozialhilfeempfänger entspreche. Sie sei auch bereits Gegenstand der Regelungen in anderen Sozialleistungsgesetzen (BT-Drucks V/4429 S 4). Diese Erwägungen lassen sich auch auf das Asylbewerberleistungsrecht übertragen. Zwar sollen Asylbewerberleistungen, anders als Sozialhilfe, nicht das soziokulturelle, sondern nur das "absolute" Existenzminimum sichern (vgl dazu BVerwG Urteil vom 3.6.2003 - 5 C 32.02 - Buchholz 436.02 § 2 AsylbLG Nr 1 S 6 f). Dieser Unterschied ist hier jedoch nicht erheblich, weil die Beschädigten-Grundrente nach dem OEG iVm mit dem BVG nicht der soziokulturellen Teilhabe, sondern der Rehabilitation dient.

27

§ 1 OEG idF vom 19.6.2006 (BGBl I 1305, gültig gewesen vom 15.12.2000 bis 31.12.2004) bestimmt in Abs 1 S 1:

Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug in Folge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. …

28

Nach § 31 Abs 1 S 1 BVG idF vom 24.6.2003 (BGBl I 984) erhalten Beschädigte bei einer MdE um mindestens 30 vH eine monatliche Grundrente, deren Höhe nach dem Ausmaß der MdE gesetzlich festgesetzt ist. Die MdE ist nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen; dabei sind seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen. Für die Beurteilung ist maßgebend, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folge einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt sind. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten (§ 30 Abs 1 S 1 bis 4 BVG idF vom 11.4.2002, BGBl I 1302).

29

Entsprechend der (pauschalen) Art und Weise ihrer Berechnung ist die Grundrente nicht dazu bestimmt, den allgemeinen Lebensunterhalt des Beschädigten sicherzustellen, sondern bezweckt einerseits eine Entschädigung für den Verlust der körperlichen Integrität und andererseits einen Ausgleich für die durch die Beeinträchtigung bedingten Mehraufwendungen und Ausgaben, die ein gesunder Mensch nicht hat. Sie hat insoweit sowohl eine immaterielle als auch materielle Funktion, wobei beide Komponenten nicht voneinander zu trennen sind (vgl dazu BVerfG Urteil vom 14.3.2000 - 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 - BVerfGE 102, 41, 61 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 23; BVerfG [3. Kammer] Beschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - SGb 2011 702, 707; BSG Urteil vom 28.7.1999 - B 9 VG 6/98 R - SozR 3-5910 § 76 Nr 3 S 6 f; BSG Urteil vom 21.10.1980 - 3 RK 53/79 - BSGE 50, 243, 245 f = SozR 2200 § 180 Nr 5 S 14; BSG Urteil vom 22.6.1979 - 3 RK 84/77 - BSGE 48, 217, 218 = SozR 1200 § 54 Nr 3 S 3; BGH Urteil vom 10.11.1964 - VI ZR 186/63 - NJW 1965, 102, 103; BGH Urteil vom 4.6.1985 - VI ZR 17/84 - VersR 1985, 990, 991; BVerwG Urteil vom 26.8.1964 - V C 99.63 - BVerwGE 19, 198, 203; Dau in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl 2012, § 31 BVG RdNr 1 mwN; Kieswald in Entwicklung des Sozialrechts, Aufgabe der Rechtsprechung, Festgabe zum Anlass des 100jährigen Bestehens der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, 1984, S 469, 470). Dabei kann die Grundrentenleistung als integrierender Bestandteil der Rehabilitation des Beschädigten bezeichnet werden (vgl dazu BVerfG Urteil vom 14.3.2000 - 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 - BVerfGE 102, 41, 59 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 21 mwN; Heinz, br 2009, 13, 15).

30

Rechtssystematische Gesichtspunkte sprechen ebenfalls nicht gegen die vom Senat vertretene Auslegung des Begriffes des Einkommens iS von § 7 Abs 1 S 1 AsylbLG. Die Regelung des § 7 Abs 2 AsylbLG betrifft nicht den Einkommensbegriff, sondern sieht beim Einkommen bestimmte Freibeträge vor. Der Umstand, dass sich der Gesetzgeber bei der Anfügung des § 7 Abs 5 AsylbLG durch Art 6 Abs 2 Nr 3 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 (BGBl I 1970) auf die Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 11.7.2006 (BVerfGE 116, 229) beschränkt hat, ist in diesem Zusammenhang ebenfalls unerheblich. § 7 Abs 5 AsylbLG sieht vor, dass eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs 2 BGB geleistet wird, nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Damit wurde eine Vorschrift, die der Regelung des § 77 Abs 2 BSHG bzw - seit dem 1.1.2005 - des § 83 Abs 2 SGB XII entspricht, in das AsylbLG übernommen. Diese gesetzgeberische Maßnahme berührt demnach gerade nicht den Einkommensbegriff iS des § 76 Abs 1 BSHG.

31

Die Hinübernahme der vollständigen Begriffsbestimmung des § 76 Abs 1 BSHG in das AsylbLG trägt auch dem Umstand Rechnung, dass der Grundrente eine Sonderstellung zukommt. Diese spiegelt sich in einer Reihe von Bestimmungen wieder, die im Ergebnis dazu führen, dass die dem Beschädigten zustehende Leistung einer Anrechnung auf andere Sozialleistungen bzw dem Zugriff durch Dritte weitestgehend entzogen ist (vgl BVerfG Urteil vom 14.3.2000 - 1 BvR 284/96, 1 BvR 1659/96 - BVerfGE 102, 41, 60 f = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 22 f; BVerfG [3. Kammer] Beschluss vom 16.3.2011 - 1 BvR 591/08, 1 BvR 593/08 - SGb 2011, 702, 707). Eine derartige "Unantastbarkeit" ist nicht auf die Bereiche der einkommensabhängigen Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe beschränkt (vgl insoweit § 11 Abs 1 Nr 2 SGB II, § 82 Abs 1 S 1 SGB XII bzw § 76 Abs 1 S 1 BSHG). Bereits nach § 138 Abs 3 Nr 5 Arbeitsförderungsgesetz(gültig bis 31.12.1997) bzw § 194 Abs 3 Nr 6 SGB III(gültig bis 31.12.2004) galt Entsprechendes für die Arbeitslosenhilfe. Ähnliche Regelungen finden sich zB in § 267 Abs 2 Nr 2 Buchst a Lastenausgleichsgesetz und § 21 Abs 4 Nr 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz. Daneben werden Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen (also auch die Grundrente), von der Pfändbarkeit ausdrücklich ausgenommen (vgl § 54 Abs 3 Nr 3 SGB I), woraus sich auch ein Aufrechnungsverbot gegen diese Leistungen ergibt (vgl § 51 Abs 1 iVm § 54 Abs 3 Nr 3 SGB I; vgl dazu BSG Urteil vom 22.6.1979 - 3 RK 84/77 - BSGE 48, 217, 218 = SozR 1200 § 54 Nr 3 S 3 f). Ferner wird im bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen infolge von Körper- oder Gesundheitsschäden jedenfalls in derjenigen Höhe bestehen, in der wegen dieser Schäden Grundrente geleistet wird (vgl dazu § 1610a BGB).

32

Auch im BVG selbst wird der Ausnahmecharakter der Grundrente als unantastbare, nicht zum Bestreiten des allgemeinen Lebensunterhalts gedachte Leistung deutlich. So bestimmt der heutige § 35 Abs 6 S 2 BVG(idF durch Art 1 Nr 38 Buchst e Doppelbuchst aa des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007, BGBl I 2904), dass dem Beschädigten bei der Anrechnung der mit einer Heimunterbringung verbundenen Kosten auf die Versorgungsbezüge die Grundrente zum Bestreiten seiner sonstigen Bedürfnisse zu belassen ist (vgl so bereits zu § 35 Abs 2 S 2 BVG in der vom 1.1.1982 bis zum 31.3.1990 geltenden Fassung: Kieswald in Entwicklung des Sozialrechts, Aufgabe der Rechtsprechung, Festgabe aus Anlass des 100jährigen Bestehens der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, 1984, S 469, 470).

33

Der Senat hält eine Heranziehung des § 76 Abs 1 BSHG im Rahmen des § 7 Abs 1 S 1 AsylbLG auch deshalb für geboten, weil für den streitigen Zeitraum eine Schlechterstellung der Beigeladenen gegenüber solchen Berechtigten, die gemäß § 2 Abs 1 AsylbLG(idF des Ersten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 26.5.1997, BGBl I 1130) - nach einem 36monatigen Grundleistungsbezug (§ 3 AsylbLG) - Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG erhielten (zu diesem Personenkreis gehörte die Beigeladene selbst ab 1.6.2004), sachlich nicht gerechtfertigt erscheint.

34

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in § 1 Abs 4 bis 7 OEG eigenständige Voraussetzungen für die Leistungsberechtigung von Ausländern vorgesehen hat. Für Ausländer, die nicht zu dem privilegierten Personenkreis des Abs 4 gehören, gilt § 1 Abs 5 OEG(hier wiedergegeben in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung des Gesetzes vom 21.7.1993, BGBl I 1262):

        

Sonstige Ausländer, die sich rechtmäßig nicht nur für einen vorübergehenden Aufenthalt von längstens sechs Monaten im Bundesgebiet aufhalten, erhalten Versorgung nach folgenden Maßgaben:

        

1.    

Leistungen wie Deutsche erhalten Ausländer, die sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten;

        

2.    

ausschließlich einkommensunabhängige Leistungen erhalten Ausländer, die sich ununterbrochen rechtmäßig noch nicht drei Jahre im Bundesgebiet aufhalten.

        

Rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein aus humanitären Gründen oder aus erheblichem öffentlichen Interesse geduldeter Aufenthalt. …

35

Diese differenzierte Regelung macht deutlich, dass Ausländer nach einer Aufenthaltsdauer von drei Jahren (ähnlich wie nach § 2 Abs 1 AsylbLG)als so integriert angesehen werden, dass ihnen Leistungen wie Deutschen zu gewähren sind. Für die Zeit davor stehen ihnen (bei einem voraussichtlichen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten) jedenfalls einkommensunabhängige Leistungen (also auch Beschädigten-Grundrente) zu. Diesem Konzept würde es widersprechen, wenn diesem Personenkreis die Grundrente im Rahmen des § 7 Abs 1 S 1 AsylbLG durch Berücksichtigung als Einkommen praktisch so lange vorenthalten würde, bis sie in den Kreis der Analogleistungsberechtigten iS des § 2 Abs 1 AsylbLG aufrücken. Dies gilt umso mehr, als die Grundrente nicht den soziokulturellen Bereich, sondern die Rehabilitation betrifft.

36

Zwar ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN-Behindertenrechtskonvention ) in Deutschland erst am 26.3.2009 als Bundesrecht in Kraft getreten (vgl Gesetz vom 21.12.2008, BGBl II 1419; Bekanntmachung vom 5.6.2009, BGBl II 812), es kann jedoch auch im vorliegenden Fall zur Bestimmung des Einkommensbegriffs des § 7 Abs 1 S 1 AsylbLG als Auslegungshilfe orientierend herangezogen werden(vgl dazu allgemein BVerfG Beschluss vom 23.3.2011 - 2 BvR 882/09 - BVerfGE 128, 282, 306). Insofern ist zu berücksichtigen, dass Art 16 Abs 4 UN-BRK vorsieht, dass die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen treffen, um die körperliche, kognitive und psychische Genesung, die Rehabilitation und die soziale Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderung zu fördern, die Opfer irgendeiner Form von Gewalt werden. Da die Gewährung von Leistungen nach dem OEG als Erfüllung einer solchen Verpflichtung anzusehen ist (vgl dazu Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Erster Staatenbericht, S 37; Denkschrift zur UN-BRK, BT-Drucks 16/10808 S 53), liegt es nahe, Gewaltopfern, die (noch) Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten, die Beschädigtengrundrente uneingeschränkt zu belassen(vgl dazu allgemein auch BSG Urteil vom 29.4.2010 - B 9 SB 2/09 R - BSGE 106, 101 = SozR 4-3250 § 2 Nr 2, RdNr 43).

37

Ähnlich wie beim Schmerzensgeld liegt es schließlich auf der Hand, dass ein Verzicht auf die Berücksichtigung von Beschädigten-Grundrente nach dem OEG in Verbindung mit dem BVG bei der Gewährung und Bemessung von Leistungen nach AsylbLG nicht das Ziel des Gesetzgebers in Frage stellt, den Anreiz zur Einreise von Ausländern aus wirtschaftlichen Gründen zu verringern. Weder kann mit dem Bezug einer solchen Leistung vor dem Eintritt einer Gewalttat gerechnet werden noch wird sie im Hinblick auf diese Voraussetzung vernünftigerweise angestrebt (vgl dazu BVerfG Beschluss vom 11.7.2006 - 1 BvR 293/05 - BVerfGE 116, 229, 241).

38

Da der Senat das klageabweisende Urteil des SG bestätigt hat, ist der Kläger auch für das Berufungs- und Revisionsverfahren kostenpflichtig. Dabei ist allerdings zwischen dem Berufungs- und dem Revisionsverfahren zu differenzieren; denn die Frage, ob § 183 SGG(Gerichtskostenfreiheit mit Anwendung der §§ 184 bis 195 SGG) oder § 197a SGG(Gerichtskostenpflicht mit Anwendung des Gerichtskostengesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung ) eingreift, ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantworten (vgl BSG Beschluss vom 13.4.2006 - B 12 KR 21/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 2 RdNr 9; BSG Beschluss vom 29.5.2006 - B 2 U 391/05 B - SozR 4-1500 § 193 Nr 3 RdNr 15).

39

Im zweitinstanzlichen Verfahren ist nur über die Berufung des nichtkostenprivilegierten Klägers (vgl § 183 SGG) zu entscheiden gewesen. Der Beklagte wird ebenfalls nicht von § 183 S 1 SGG erfasst. Die Beigeladene, deren Rechte als Leistungsempfängerin nach dem AsylbLG betroffen sind, hat sich vor dem LSG lediglich schriftsätzlich dahin geäußert, dass das Urteil des SG zutreffend sei. Dementsprechend richtet sich die Kostenentscheidung für den zweiten Rechtszug nach § 197a SGG iVm § 154 Abs 1, § 162 Abs 3 VwGO.

40

Anders verhält es sich mit dem Verfahren vor dem BSG. Denn hier hat die Beigeladene gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Sie hat mithin in ihrer Eigenschaft als Leistungsberechtigte die Stellung einer Rechtsmittelführerin eingenommen. Damit gehört sie zu dem in § 183 SGG aufgeführten Personenkreis(vgl dazu BSG aaO) mit der Folge, dass für die Kostenentscheidung insoweit auch § 193 SGG maßgebend ist.

41

Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 47 Abs 1, § 52 Abs 1 und Abs 3 GKG.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden.

(1) Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet. Dabei gilt der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens als Grad der Schädigungsfolgen; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 sind zwei Drittel der Mindestgrundrente zugrunde zu legen. Für den Dienstbeschädigungsausgleich, der wegen einer in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Dienstbeschädigungsvollrente zu leisten ist, wird der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens neu festgestellt; bis zu dieser Feststellung können die Versorgungsträger auf Antrag einen Dienstbeschädigungsausgleich auf der Grundlage eines Grades des Körper- oder Gesundheitsschadens von 70 vom Hundert unter dem Vorbehalt einer rückwirkenden Neufeststellung leisten. Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden.

(1a) Ist nach dem 2. August 2001 der Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens erstmals oder neu festzustellen, gelten die Grundsätze, die für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes anzuwenden sind. Vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach Absatz 1 festgestellten Grad der Schädigungsfolgen, wenn die Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes keinen höheren Grad der Schädigungsfolgen ergibt. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer Grad der Schädigungsfolgen, ist bei der Neufeststellung von dem Grad der Schädigungsfolgen auszugehen, der sich ursprünglich aus Absatz 1 ergeben hatte. Ergibt sich infolge einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein höherer Grad der Schädigungsfolgen, darf der neu festzusetzende Grad nicht höher festgesetzt werden, als der Grad, der sich bei Anwendung der Grundsätze des § 30 des Bundesversorgungsgesetzes ergeben hätte.

(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte;dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich.Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art.

(3) Ein Dienstbeschädigungsausgleich nach diesem Gesetz bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderen Einkommen abhängt.

Die Maßgabe nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) ist ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr anzuwenden.

(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch

a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
b)
eine Kriegsgefangenschaft,
c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.

(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet.

(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Legt der Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen und dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten an. Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Vorgeschlagenen an. Sind Senate personengleich besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er hat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.

Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung und den Rechtsweg gelten die bis zum 31. Dezember 1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und der AAÜG-Erstattungsverordnung entsprechend. Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.