Bundessozialgericht Beschluss, 07. Aug. 2014 - B 13 R 64/14 B

bei uns veröffentlicht am07.08.2014

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung.

2

Die 1962 in der Türkei geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Sie stand zuletzt von 1993 bis einschließlich September 2007 als Reinigungskraft in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Ihren Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung vom Februar 2008 lehnte die Beklagte nach Einholung von Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. M. vom 23.4.2008 und des Chirurgen und Sozialmediziners P. vom 12.6.2008 ab (Bescheid vom 30.4.2008; Widerspruchsbescheid vom 28.7.2008).

3

Im Klageverfahren hat das SG neben Befundberichten der die Klägerin behandelnden Ärzte aus 2008 ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. A. vom 19.3.2009 (gutachterliche Untersuchungen am 13.2. und 9.3.2009) eingeholt. Hierauf gestützt hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 16.12.2010 die Klage abgewiesen. Die Klägerin könne noch täglich mindestens sechs Stunden körperlich leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts verrichten.

4

Im Berufungsverfahren hat das LSG ua Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Sch. vom 27.12.2011 (gutachterliche Untersuchungen am 11. und 26.10.2011) nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 24. und 30.8.2013 und des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. G. vom 20.9.2012 (gutachterliche Untersuchung am 17.8.2012) sowie auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG ein Gutachten des Facharztes für Anästhesiologie Dr. J. vom 6.5.2013 "zur Begutachtung von chronischen Schmerzen" (gutachterliche Untersuchung am 23.4.2013) nebst ergänzender Stellungnahme vom 4.11.2013 eingeholt.

5

Nach Hinweis des Gerichts, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nur erfüllt seien, wenn der Versicherungsfall spätestens im Juni 2010 eingetreten sei, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 15.1.2014 vor dem LSG (ua) beantragt, zur Frage ihrer Leistungsfähigkeit von "Antragstellung bis Juni 2010"

        

1.    

ein Sachverständigengutachten einzuholen,

        

2.    

Dr. J. mit einem Ergänzungsgutachten zu beauftragen,

        

3.    

Dr. J. in mündlicher Verhandlung anzuhören.

6

Das LSG ist diesen Anträgen nicht gefolgt und hat mit Urteil vom selben Tag die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin erfülle die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente nur bis Juni 2010. Bis zu diesem Zeitpunkt sei aber der Versicherungsfall der Erwerbsminderung noch nicht eingetreten. Dass die Klägerin über ein mindestens sechsstündiges tägliches Leistungsvermögen mit weiteren qualitativen, aber das Feld körperlich leichter Arbeiten nicht wesentlich einengenden Einschränkungen jedenfalls bis zum 17.8.2012 verfügt habe, folge insbesondere aus den Gutachten der im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen Dr. Sch. und Dr. G. Denn diese Sachverständigen hätten - im Einklang mit den im Verwaltungsverfahren von der Beklagten herangezogenen Gutachtern Dr. M. und P. übereinstimmend durchgehend seit März 2008 ein entsprechendes Restleistungsvermögen festgestellt.

7

Aus dem Gutachten von Dr. J., der erstmals anlässlich seiner Begutachtung am 23.4.2013 ein aufgehobenes Leistungsvermögen bei der Klägerin bestimmt habe, folge jedenfalls für die Zeit bis 17.8.2012 keine andere Beurteilung. Denn dieser Arzt habe auf die - eindeutige und von ihm auch nicht missverstandene - Beweisfrage (Nr 5), "seit wann" die von ihm festgestellten Leistungseinschränkungen vorlägen, mitgeteilt, diese bestünden "wenigstens seit dem Tag der Untersuchung der Kl. zur Begutachtung", dh seit dem 23.4.2013. Im Übrigen habe das Erkrankungsbild "im Laufe der Jahre eine komplette Ausprägung erfahren". Es sei "sehr wahrscheinlich", dass die erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit "zum Zeitpunkt der Antragstellung" bestanden habe. Hieraus folge gerade keine sichere - und im Übrigen auch plausibel herzuleitende - Feststellung eines früheren Eintritts der Leistungsminderung vor dem 23.4.2013, die in Anbetracht des - progredienten - Verlaufs der Erkrankung, der insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen (Ärzte Ak., K. und Dr. H.) und einen stabilen psychischen Zustand (Arzt Ak.) attestierenden behandelnden Ärzte und der im Verlauf eingeholten und ein noch mehr als sechsstündiges tägliches Leistungsvermögen bescheinigenden Sachverständigengutachten, insbesondere zuletzt von Dr. Sch., letztlich sogar den eigenen Feststellungen von Dr. J. vom Vorliegen einer erheblichen Verschlechterung widersprochen hätte. Die Beantwortung der unmissverständlichen Beweisfrage durch Dr. J. sei daher in sich widerspruchsfrei und vollständig erfolgt. Schon aus diesem Grund habe mangels ergänzender Erläuterungsbedürftigkeit keine Veranlassung bestanden, den Sachverständigen ergänzend zur Frage des Leistungsvermögens der Klägerin "seit Antragstellung bis Juni 2010" zu hören oder persönlich zu befragen. Weshalb es hätte sachdienlich sein sollen, Dr. J. nochmals zum Eintritt der von ihm festgestellten quantitativen Leistungsminderung zu hören bzw zu befragen, obwohl die entsprechende, offen formulierte Beweisfrage naturgemäß auch eine retrospektive Betrachtung umfasse und sich der Sachverständige eingedenk dessen durchaus über den Gesamtzeitraum seit Antragstellung geäußert habe, sei von der Klägerin nicht vorgetragen. Ungereimtheiten bzw Unklarheiten weise das Gutachten insoweit auch nicht auf. Weiterer Aufklärungs- und Ermittlungsbedarf bestehe daher nicht. Soweit die Klägerin beabsichtige, mit einer ergänzenden Befragung auf die gerichtliche Überzeugungsbildung im Hinblick auf die - freie (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG) - Würdigung des Gutachtens von Dr. Sch. und Dr. J. einzuwirken, bestehe kein Befragungsrecht nach §§ 116 S 2, 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO.

8

Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen könne die Klägerin noch leichte Büro- oder Montier- und Sortierarbeiten verrichten. Im Hinblick darauf, dass für solche Tätigkeiten nach der Leistungsbeurteilung der Sachverständigen Dr. Sch. und Dr. G. keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe sowie der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestünden, könne die Klägerin diese einfachen Arbeiten nach einer Zeit der Einarbeitung von bis zu drei Monaten vollwertig verrichten.

9

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten am 23.1.2014 zugestellte Urteil rügt die Klägerin in ihrer Begründung vom 24.3.2014 als Verfahrensmangel einen Verstoß des LSG gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 103 SGG. Das LSG hätte ihren in der mündlichen Verhandlung im Verhältnis zueinander als hilfsweise gestellt zu verstehenden Beweisanträgen nachgehen müssen. Das Gericht habe sich schon nicht mit den beiden erstgenannten Anträgen auseinandergesetzt oder erläutert, warum es diesen nicht gefolgt sei. Dem letztgenannten Beweisantrag auf ergänzende mündliche Anhörung des Sachverständigen Dr. J. sei es ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Dr. J. habe in seinem Gutachten ausgeführt, dass das "Endbild einer chronischen Schmerzstörung" vorliege, das "wenigstens seit dem Tag der Untersuchung" (23.4.2013) bestehe und "im Laufe der Jahre eine komplette Ausprägung" erfahren habe. Es sei im Hinblick auf den "progredienten Verlauf" ihrer Erkrankung aber "sehr wahrscheinlich", dass die erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit bereits "zum Zeitpunkt der Antragstellung" (Februar 2008) bestanden habe. Schon aufgrund dieser Äußerung hätte das LSG die beantragten weiteren Ermittlungen zu ihrem Gesundheitszustand und Leistungsvermögen bis Juni 2010 anstellen müssen. Dafür spreche insbesondere, dass Dr. J. bei seiner Beurteilung eines aufgehobenen Leistungsvermögens auf den Zeitpunkt der Antragstellung (Februar 2008) abstelle. Im Hinblick darauf, dass der Versicherungsfall erst mehr als zwei Jahre später im Juni 2010 eingetreten sein müsse, sei es umso wahrscheinlicher, dass auch bereits zu diesem Zeitpunkt ein aufgehobenes Leistungsvermögen bestanden habe. Zumindest hätte der Gutachter bei entsprechender Anhörung weitere Ermittlungen anstellen können, um Gewissheit über den Gesundheitszustand und das Leistungsvermögen zu dem hier allein maßgeblichen Zeitpunkt Juni 2010 zu erlangen. Die Erteilung eines Gutachtenauftrags, in dem die Beurteilung zu einem vorverlagerten Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt seien, vom Sachverständigen erfragt werde, sei allgemein üblich. Für die Feststellung eines Gesundheitszustands zu einem bestimmten Zeitpunkt sei es jedenfalls nicht ausreichend zu fragen, seit wann die aktuell bestehenden Leistungseinschränkungen bestünden. Vielmehr hätte hier die Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vom LSG vor Einholung der Gutachten erfolgen müssen. Sodann hätte das Berufungsgericht die Gutachter konkret nach dem hier allein relevanten Gesundheitszustand und Leistungsvermögen im Juni 2010 befragen und prüfen müssen, ob bereits zu diesem Zeitpunkt der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung vorgelegen habe. All dies habe das LSG versäumt.

10

Im Übrigen rügt die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 11.4.2014, dass das Berufungsgericht nicht ermittelt habe, ob unter Berücksichtigung der vorliegenden Rentengutachten für den Zeitraum ab Mai 2008 bis zum vermeintlichen Versicherungsfall im August 2012 bei der festgestellten Minderung ihrer Leistungsfähigkeit auf "sechs Stunden und mehr" und weiteren qualitativen Einschränkungen eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne des SGB V vorgelegen habe. Dies sei aber nach § 43 Abs 4 Nr 3 SGB VI hinsichtlich eines "Streckungstatbestandes" über den Mai 2008 hinaus erforderlich und sei auch von dem Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur "Leistungsfähigkeit" der Klägerin umfasst. Auch auf diesem Verfahrensmangel könne die Entscheidung beruhen, weil bei Feststellung von fortlaufender bzw bestehender Arbeitsunfähigkeit seit 1.4. bzw 5.5.2008 auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit nach Maßgabe des § 43 Abs 4 Nr 3 SGB VI als Streckungstatbestand anzuerkennen sei. Dann aber seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bis mindestens 12.8.2012 und damit zu dem vom LSG zu diesem Zeitpunkt für möglich gehaltenen Versicherungsfall erfüllt.

11

II. Auf die Beschwerde der Klägerin war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

12

Die Klägerin hat formgerecht (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) und auch in der Sache zutreffend die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG)gerügt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

13

1. Das LSG hat seine in § 103 SGG normierte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es einem von der Klägerin bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 15.1.2014 aufrechterhaltenen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das LSG hätte sich gedrängt fühlen müssen, wie von der Klägerin beantragt, eine ergänzende präzisierende schriftliche (oder mündliche) gutachterliche Aussage des Sachverständigen Dr. J. zu dem Gesundheitszustand und Leistungsvermögen der Klägerin zum hier allein maßgeblichen Zeitpunkt Juni 2010 einzuholen.

14

Für die Frage, ob ein hinreichender Grund für die unterlassene Beweiserhebung vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr, zB BSG vom 7.4.2011 - B 9 SB 47/10 B - Juris RdNr 4). Soweit der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen. Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl BSG vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10; BSG vom 7.4.2011 - aaO). Keiner dieser Ablehnungsgründe liegt hier vor.

15

Das LSG hätte sich gedrängt sehen müssen, zumindest den von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf ergänzende schriftliche (oder mündliche) Anhörung des Sachverständigen Dr. J. zum Gesundheitszustand und Leistungsvermögen der Klägerin bis (einschließlich) Juni 2010 nachzugehen.

16

Nach seiner Rechtsauffassung kommt es entscheidend darauf an, wie das Leistungsvermögen der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Gesundheitsstörungen bis zu diesem Zeitpunkt zu bewerten ist. Denn nur dann sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung noch erfüllt.

17

Dr. J. hat in seinem Gutachten vom 6.5.2013 festgestellt, dass bei der Klägerin das "Endbild einer chronischen Schmerzstörung" vorliege, das "wenigstens seit dem Tag der Untersuchung" (23.4.2013) bestehe und "im Laufe der Jahre eine komplette Ausprägung" erfahren habe. Darüber hinaus hat er aber darauf hingewiesen, dass es im Hinblick auf den "progredienten Verlauf" dieser Erkrankungen der Klägerin "sehr wahrscheinlich" sei, dass die von ihm angenommene "erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit" bereits "zum Zeitpunkt der Antragstellung" (also seit Februar 2008) bestanden habe.

18

Schon aufgrund dieser Aussage hätte sich das LSG veranlasst sehen müssen, der von der Klägerin beantragten zusätzlichen ergänzenden schriftlichen (oder mündlichen) Anhörung des Sachverständigen Dr. J. zu ihrem Gesundheitszustand und Leistungsvermögen bis (einschließlich) Juni 2010 nachzukommen. Dies folgt insbesondere daraus, dass Dr. J. hinsichtlich einer "sehr wahrscheinlichen" "erheblichen Einschränkung des Leistungsvermögens" der Klägerin in Beantwortung der Beweisfrage, "seit wann" die von ihm festgestellten Leistungseinschränkungen vorlägen, ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Antragstellung (Februar 2008) abstellt. Im Hinblick auf den auch vom Berufungsgericht angenommenen "progredienten Verlauf" der sich in der "chronischen Schmerzstörung" manifestierenden Erkrankungen der Klägerin und der Annahme, dass der Versicherungsfall erst mehr als zwei Jahre später im Juni 2010 eingetreten sein müsse, war es geboten, - wie von der Klägerin beantragt - zumindest eine ergänzende schriftliche Sachverständigenaussage von Dr. J. einzuholen, um ihm jedenfalls Gelegenheit zu geben, seine Angaben über die Entwicklung des Gesundheitszustands und des (quantitativen und qualitativen) Leistungsvermögens der Klägerin auf seinem Fachgebiet bis zum hier nach Auffassung des LSG allein maßgeblichen Zeitpunkt Juni 2010 zu konkretisieren. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil das Berufungsgericht erst nach Erstattung des Gutachtens von Dr. J. festgestellt hat, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Klägerin nur bis zum Eintritt eines Versicherungsfalls spätestens im Juni 2010 erfüllt sind.

19

Auf dem insoweit verfahrensfehlerhaften Unterlassen entsprechender weiterer Ermittlungen kann das Berufungsurteil beruhen. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass das LSG im Fall einer präzisierten Aussage des Dr. J. zum "progredienten Verlauf" der von ihm diagnostizierten Erkrankungen und hier besonders zum Gesundheitszustand und Leistungsvermögen der Klägerin im Juni 2010 das Gutachten anders gewürdigt und/oder zumindest weitere Sachaufklärung für notwendig gehalten hätte. Dann aber ist ebenso wenig auszuschließen, dass sich ein rentenrelevant gemindertes Leistungsvermögen der Klägerin bereits zum Juni 2010 ergibt und sie in der Rechtsfolge - wovon auch das LSG ausgeht - einen entsprechenden Rentenanspruch hätte.

20

2. Da die Beschwerde bereits aus den oben dargelegten Gründen erfolgreich ist, bedarf es keiner Entscheidung des Senats zu den übrigen Verfahrensrügen. Insoweit sei lediglich darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 11.4.2014 außerhalb der bis zum 24.3.2014 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist (vgl § 160a Abs 2 S 2 SGG) erfolgt ist und somit vom Senat nicht mehr zu berücksichtigen war (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 160a RdNr 13b). Im Übrigen dürfte aber auch von dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage ihrer "Leistungsfähigkeit von Antragstellung bis Juni 2010" die gutachterliche Prüfung einer "Arbeitsunfähigkeit iS des SGB V" im Zusammenhang mit dem (erstmals in der Beschwerdebegründung vom 11.4.2014 behaupteten) Vorliegen eines "Streckungstatbestandes" iS des § 43 Abs 4 Nr 3 SGB VI nicht (mit)umfasst worden sein.

21

3. Gemäß § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen macht der Senat von dieser ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch.

22

4. Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411 Schriftliches Gutachten


(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst

Zivilprozessordnung - ZPO | § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen


Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 397 Fragerecht der Parteien


(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. (2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 116


Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

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Bundessozialgericht Beschluss, 07. Apr. 2011 - B 9 SB 47/10 B

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. März 2010 aufgehoben.

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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. März 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens RF ab 1.1.2003. Das beklagte Land lehnte seinen diesbezüglichen Antrag vom 1.12.2006 nach Einholung gutachtlicher Stellungnahmen ab (Bescheid vom 21.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.1.2008). Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Karlsruhe abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 27.2.2009). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die dagegen eingelegte Berufung des Klägers (ohne mündliche Verhandlung) im Wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen (Urteil vom 5.3.2010): Beim Kläger sei zwar ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt. Er sei jedoch nach den eingeholten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen des Neurologen H. und der Rheumatologin Dr. M. nicht ständig gehindert, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Den abweichenden Ansichten der Internisten Dr. R. und Dr. S. könne nicht gefolgt werden. Es habe kein Anlass für weitere Ermittlungen bestanden, insbesondere auch nicht durch Vernehmung der im Schriftsatz vom 29.6.2009 benannten Ehefrau des Klägers als Zeugin. Die vom Kläger gestellten Beweisfragen seien durch die eingeholten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte geklärt. Dass die Ehefrau des Klägers über eine besondere (medizinische) Sachkunde verfüge, die gleichwohl ihre Vernehmung angezeigt erscheinen lasse, sei nicht ersichtlich.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger bei dem Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Mit seiner Beschwerdebegründung macht er einen Verfahrensmangel geltend: Das LSG sei seinem Beweisantrag auf Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.

3

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil des LSG vom 5.3.2010 ist unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ergangen. Der vom Kläger schlüssig gerügte Verfahrensmangel einer ohne hinreichende Begründung unterlassenen Beweiserhebung liegt vor. Er führt gemäß § 160a Abs 5 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG.

4

Das LSG hat seine in § 103 SGG normierte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts dadurch verletzt, dass es dem von dem Kläger mit Schriftsätzen vom 29.6.2009 und 26.11.2009 gestellten Beweisantrag, dessen Ehefrau E. als Zeugin zu vernehmen, ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Für die Frage, ob ein hinreichender Grund für die unterlassene Beweiserhebung (hier: Zeugenvernehmung) vorliegt, kommt es darauf an, ob das Gericht objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu dem von dem betreffenden Beweisantrag erfassten Punkt weiter aufzuklären, ob es sich also zur beantragten Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen (stRspr BSG SozR 1500 § 160 Nr 5). Soweit der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt ist, muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen. Einen Beweisantrag darf es nur dann ablehnen, wenn es aus seiner rechtlichen Sicht auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn diese Tatsache als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache oder ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 10). Keiner dieser Ablehnungsgründe liegt hier vor.

5

           

Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 29.6.2009 ausdrücklich die (schriftliche) Vernehmung seiner Ehefrau Edeltraud Kolb zu folgenden Beweisfragen beantragt:

        

"-    

Häufigkeit der Krankheitsschübe und seit wann?

        

 -    

Welche Beschwerden, Hilfen, Pflege lagen und liegen vor?

        

 -    

Wie machen sich die regelwidrigen Zustände bemerkbar?

        

 -    

Welche Funktionsbeeinträchtigungen sind augenscheinlich?

        

 -    

Wann wurde zuletzt an öffentlichen Veranstaltungen teilgenommen und aus welchen Gründen geht es nicht mehr?"

6

Diesen Antrag hat er in seinem Schreiben vom 26.11.2009 ausdrücklich wiederholt und in seinem Schreiben vom 1.12.2009, in dem er sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt hat, nochmals darauf hingewiesen, dass er den Sachverhalt durch die vier schriftlichen ärztlichen Stellungnahmen noch nicht für geklärt hält. Unerheblich ist, dass der Kläger in seiner Zustimmungserklärung vom 1.12.2009 den Beweisantrag nicht ausdrücklich aufrecht erhalten hat, denn dies wird nur von einem vor dem LSG rechtskundig bzw anwaltlich vertretenen Beteiligten verlangt (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5). Der Kläger war jedoch in der Berufungsinstanz noch nicht anwaltlich vertreten.

7

Ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG, dass es nach den rundfunkrechtlichen Staatsverträgen für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens RF bei behinderten Menschen mit einem GdB von wenigstens 80 - wie dem Kläger - entscheidend darauf ankommt, ob sie wegen ihres Leidens ständig gehindert sind, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, hätte sich das LSG im Hinblick auf die unterschiedliche Beantwortung dieser Frage durch die auf der Grundlage von § 118 Abs 1 SGG, § 377 Abs 3 Satz 1 ZPO, § 414 ZPO gehörten behandelnden Ärzte zu weiterer, insbesondere zu der vom Kläger beantragten Beweiserhebung gedrängt fühlen müssen. Aus der Sicht des LSG kam es auf die genannten Beweisfragen an.

8

Der erkennende Senat vermag der Auffassung des LSG nicht zu folgen, dass die vom Kläger gestellten Beweisfragen durch die eingeholten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte bereits geklärt waren. Diese hatten die Frage, ob beim Kläger die gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens RF erfüllt sind - zum Teil nur bezogen auf die von ihnen fachspezifisch erhobenen Befunde - unterschiedlich beantwortet. Während der Neurologe H. die Beweisfrage, ob der Kläger wegen seiner Funktionsbeeinträchtigungen an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen könne, "aus neurologischer Sicht" verneint hat, ist der Arzt für innere Medizin Dr. R. zu der Beurteilung gelangt, dass beim Kläger ein erheblich eingeschränkter Bewegungsradius vorliege und Gehstrecken von über 50 m ein erhebliches Hindernis darstellten. Die Rheumatologin Dr. M. hat die Ansicht vertreten, eine Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen sei erheblich erschwert und - je nach Art der Veranstaltung - unmöglich. Der Arzt für innere Medizin (Lungen- und Bronchialheilkunde) Dr. S. hat eine Teilnahme des Klägers an öffentlichen Veranstaltungen derzeit längerfristig (6 - 12 Monate) für absolut unmöglich gehalten. Der zu klärende Sachverhalt stand mithin aufgrund der vom LSG durchgeführten Beweisaufnahme noch nicht zweifelsfrei fest.

9

Die Vernehmung der Ehefrau als Zeugin zu den vom Kläger gestellten Beweisfragen ist auch kein völlig ungeeignetes Beweismittel. Selbst wenn die Ehefrau über keine medizinische Sachkunde verfügt, so hätte sie doch zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beitragen können, etwa indem sie vom Gericht (mündlich oder schriftlich) zur tatsächlichen Bewegungsfähigkeit des Klägers (mit und ohne Hilfe von Begleitpersonen oder technischen Hilfsmitteln) sowie zu sonstigen Gegebenheiten seiner Lebensführung befragt worden wäre. Die Angaben eines Laien können für ein Gericht durchaus geeignet sein, sich ein genaueres Bild über den funktionalen Zustand eines behinderten Menschen zu verschaffen (zum Beweis durch Zeugenvernehmung betreffend soziale Anpassungsschwierigkeiten bei psychischen Störungen: BSG Beschluss vom 20.7.2005 - B 9a VG 7/05 B, RdNr 11 f; BSG Urteil vom 23.4.2009 - B 9 VG 1/08 R, RdNr 45; vgl allgemein auch BSG Urteil vom 19.3.1969 - 10 RV 225/68 - juris RdNr 18; BSG Urteil vom 28.1.1993 - 2 RU 37/92 - juris RdNr 20). Die Aussage der Ehefrau des Klägers hätte sodann - zusammen mit den unterschiedlichen Antworten der behandelnden Ärzte - einem im Schwerbehindertenrecht erfahrenen ärztlichen Sachverständigen vorgelegt werden können, der - eventuell nach Untersuchung des Klägers - das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens RF aus medizinischer Sicht abschließend und zusammenfassend hätte beurteilen können (vgl hierzu Nr 33 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht, Ausgabe 2005 iVm den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften über die Befreiung natürlicher Personen von der Rundfunkgebührenpflicht).

10

Auf dem insoweit verfahrensfehlerhaften Unterlassen weiterer Beweiserhebung kann die angefochtene Entscheidung beruhen, denn es ist nicht auszuschließen, dass entsprechende Ermittlungen (Durchführung der beantragten Zeugenvernehmung und etwaige abschließende zusammenfassende Beurteilungen durch einen ärztlichen Sachverständigen) neue tatsächliche Gesichtspunkte ergeben hätten, die möglicherweise dazu geführt hätten, dass das LSG im Rahmen seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG)zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

11

Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen. Der Senat macht im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles von dieser Möglichkeit Gebrauch.

12

Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.