Bundessozialgericht Beschluss, 29. Mai 2015 - B 13 R 129/15 B

bei uns veröffentlicht am29.05.2015

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.2.2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung (EM). Sie absolvierte eine Ausbildung zur Altenpflegerin und war bis September 2009 in diesem Beruf tätig. Vom 1.9. bis 20.10.2009 absolvierte sie eine psychosomatisch ausgerichtete Reha-Maßnahme. Vom 21.10.2009 bis 5.1.2011 bezog sie Krankengeld, anschließend Arbeitslosengeld. Vom 19.5. bis 9.6.2010 nahm die Klägerin im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an einer Maßnahme der Arbeitserprobung/Berufsfindung teil. Vom 29.9. bis 3.11.2010 wurde eine orthopädische Reha-Maßnahme durchgeführt und vom 17.11.2010 bis 8.3.2011 befand sich die Klägerin in ambulanter Rehabilitation. Aus allen Reha-Maßnahmen wurde die Klägerin als leistungsfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten über sechs Stunden täglich und mehr entlassen.

2

Den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Rente wegen EM lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.5.2011 ab. Während des Widerspruchsverfahrens holte sie ein Gutachten durch Prof. Dr. B. vom 20.9.2011 und ein orthopädisches Gutachten des Dipl.-Med. L. vom 22.12.2011 ein, denen zufolge bei der Klägerin trotz gewisser qualitativer Einschränkungen ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestand. Mit Widerspruchsbescheid vom 7.3.2012 wies die Beklagte daher den Widerspruch der Klägerin zurück.

3

Das Sozialgericht (SG) hat die behandelnden Ärzte der Klägerin Dr. von R., Dr. S. und Se. als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen. Ein untervollschichtiges Leistungsvermögen wurde der Klägerin von keinem dieser Ärzte attestiert. Auf Antrag gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG sodann ein nervenärztliches Gutachten von Prof. Dr. T. eingeholt, der von einer Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von sechs Stunden und mehr ausgeht. Einem weiteren Antrag gemäß § 109 SGG, ein epileptologisches Gutachten durch Dr. K. oder Prof. Dr. Sch. einzuholen, ist das SG nicht gefolgt und hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 2.10.2013 abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung mit Urteil vom 24.2.2015 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne die Klägerin in wechselnder Körperhaltung mindestens sechs Stunden arbeitstäglich leichte Tätigkeiten verrichten.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Sie rügt Verfahrensfehler in Form einer Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht aus § 106 Abs 1 SGG, weil das LSG sie nicht auf die Möglichkeit hingewiesen habe, ihren Antrag nach § 109 SGG zu ergänzen oder zu erneuern, obwohl es von den Angaben im Gutachten habe abweichen wollen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege vor, weil das LSG vermeintliche Widersprüche zwischen dem Gutachten des Epilepsiezentrums K. und den Gutachten der Dres. B. und T. nicht vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung aufgeklärt, sondern seine "überraschende Bewertung" erst im Verhandlungstermin offenbart habe. Die Berufung des LSG auf das (angeblich) nicht nachvollziehbare Gutachten des Epileptologen Prof. Dr. S. und die (angeblichen) Lücken darin stellten eine überraschende Entscheidung dar, die sie, die Klägerin, in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Eine "Anhörung" sei ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24.2.2015 nicht erfolgt. Das LSG habe zumindest zu erkennen geben müssen, dass es sich auch Zweifel des Beklagten am Gutachten des Epileptologen zu eigen mache. Sie, die Klägerin, habe erst in der mündlichen Verhandlung von der negativen Bewertung des Gutachtens des Epileptologen erfahren, sodass ihr ein fundierter Vortrag abgeschnitten worden sei. Sie habe sich auch rechtliches Gehör nicht durch Stellung eines Vertagungsantrags verschaffen können; denn ein solcher setze eine ordnungsgemäße Einführung der Bedenken des Gerichts in die mündliche Verhandlung voraus.

5

Das LSG habe zudem Sachverständigengutachten ohne eigene Sachkunde bewertet. Etwaige medizinische Grundkenntnisse, die im Zuge der richterlichen Tätigkeit in betreffenden Sparten erworben würden, berechtigten nicht zu einer eigenständigen Beurteilung medizinischer Sachverhalte. Das LSG verstoße gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG). Es gelte die Regel, wenn es nicht mehr um die Behebung von Zweifeln, Lücken oder Widersprüchen im Zusammenhang mit den vorliegenden Gutachten gehe, sondern nur noch um die Überzeugungsbildung des Gerichts, seien die Grenzen eingehalten.

6

Das Urteil des LSG weiche ferner von der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.12.2003 (B 5 RJ 24/03 R - SozR 4-1500 § 128 Nr 3)ab, die besage, dass ein Rentenanspruch davon abhänge, ob es zumindest eine Tätigkeit gebe, die gesundheitlich wie fachlich noch bewältigt werden könne. In die gleiche Richtung zielten die Urteile vom 17.6.1993 (13 RJ 33/92 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 33) und vom 14.9.1995 (5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 50). Das LSG vertrete im Gegensatz hierzu die Ansicht, eine konkrete Tätigkeit müsse nicht benannt werden, weil bei der Klägerin noch eine Leistungsfähigkeit von mindestens sechs Stunden täglich bestehe. Dabei verkenne das LSG, dass sie, die Klägerin, unter erheblichen Einschränkungen leide, sodass eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege.

7

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Vorliegens von Verfahrensfehlern (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)und einer Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.

8

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und § 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 3.5.2015 nicht gerecht.

9

a) Soweit die Klägerin eine Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht gemäß § 106 Abs 1, Abs 2 iVm Abs 3 Nr 3 SGG rügt, weil das LSG verpflichtet gewesen sei, sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, ihren Antrag nach § 109 SGG zu ergänzen oder zu erneuern, sofern es von den Angaben im Gutachten abweichen wolle(Hinweis auf BSG Urteil vom 15.2.1966 - 11 RA 268/65 - SozR Nr 19 zu § 106 SGG), und sich hierzu kritisch mit einem - zuvor nicht erwähnten - Gutachten des Prof. Dr. S. auseinandersetzt, das angeblich den Gutachten der Dres. B. und T. widerspreche, macht sie im Kern ihres Vorbringens eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das LSG (§ 103 SGG) geltend, auf die eine Verfahrensrüge nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 S 3 Halbs 2 SGG jedoch nur gestützt werden kann, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass die Klägerin einen prozessordnungsgerechten Beweisantrag gestellt habe, behauptet sie aber nicht.

10

b) Ihre in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 Grundgesetz) wegen unterlassener Aufklärung von Widersprüchen in den Gutachten des Epilepsiezentrums Kork und der Dres. B. und T. entspricht inhaltlich der Sachaufklärungsrüge und kann aus denselben Gründen nicht zur Zulassung der Revision führen. Zudem ist nicht dargetan, dass das LSG der Klägerin insoweit das rechtliche Gehör abgeschnitten und ihr die Stellung eines Beweisantrags unmöglich gemacht hätte.

11

c) Soweit die Klägerin eine Gehörsverletzung wegen einer "überraschenden Bewertung" der Sachlage durch das LSG erst in der mündlichen Verhandlung rügt, legt sie nicht dar, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, dieser Bewertung entgegenzutreten und ggf einen sachgerechten Beweisantrag zu stellen.

12

d) Dem Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, dass das LSG den Sach- und Rechtsstand im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.2.2015 erörtert hat, sodass der Vortrag, das LSG habe sodann eine "Überraschungsentscheidung" getroffen, per se nicht schlüssig ist. Über die Erörterung der Sach- und Rechtslage hinaus bedarf es einer "Anhörung" der Klägerin nicht. Soweit die Klägerin die Ausführungen des LSG zum Gutachten des Epileptologen Prof. Dr. S. rügt, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht, die gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 128 Abs 1 S 1 SGG nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde sein kann.

13

e) Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör tangiert sieht, weil das LSG Bedenken gegen das epileptologische Gutachten nicht ordnungsgemäß in die mündliche Verhandlung eingeführt und damit die Stellung eines Vertagungsantrags vereitelt habe, ist dieser Vortrag schon deshalb nicht schlüssig, weil die Klägerin insoweit selbst von einer "überraschenden Bewertung" durch das Berufungsgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung und damit von einer Erörterung des Beweisergebnisses ausgegangen ist. Einer förmlichen "Einführung" von Bewertungsgesichtspunkten oder einer beabsichtigten Beweiswürdigung in die mündliche Verhandlung bedarf es nicht.

14

f) Auch die Bedenken der Klägerin hinsichtlich eines Verstoßes des LSG gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung, weil das Gericht nicht über den hinreichenden medizinischen Sachverstand verfüge, um differierende Gutachten inhaltlich bewerten zu können, verhelfen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung setzt die Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeiner Erfahrungssätze voraus (vgl BSG vom 19.12.2000 - B 2 U 49/99 R - HVBG-INFO 2001, 499). Einen solchen Verstoß reklamiert die Klägerin jedoch nicht. Dagegen gehört es gerade zu den Kernaufgaben der juristischen Bewertung medizinischer Unterlagen in Hinblick darauf, ob diese wegen Widersprüchen, logischer Brüche, nicht fundierter Aussagen oder ähnlicher Mängel nicht zu überzeugen vermögen (vgl zB Senatsbeschluss vom 23.5.2006 - B 13 RJ 272/05 B - Juris).

15

2. Auch die Voraussetzungen einer rechtserheblichen Abweichung hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Um eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs 2 S 3 SGG genügenden Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung einen Widerspruch tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG bzw des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts andererseits aufzeigen(BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.

16

Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrunds der Divergenz gehört es daher, in der Beschwerdebegründung nicht nur eine Entscheidung genau zu bezeichnen, von der die Entscheidung des LSG abgewichen sein soll; es ist auch deutlich zu machen, worin genau die Abweichung bestehen soll. Der Beschwerdeführer muss darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in den rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss mithin einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Nicht hingegen reicht es aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich muss aufgezeigt werden, dass das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f mwN; Senatsbeschluss vom 20.5.2014 - B 13 R 49/14 B - Juris, RdNr 10, 11). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

17

Die Klägerin beschränkt sich darauf, eine - vermeintliche - Abweichung des LSG von den Entscheidungen des BSG vom 10.12.2003 (B 5 RJ 24/03 R - SozR 4-1500 § 128 Nr 3) sowie vom 17.6.1993 (13 RJ 33/92 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 33) und vom 14.9.1995 (5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr 50) zu behaupten, weil es nicht zumindest eine Tätigkeit benannt habe, die sie, die Klägerin, gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen könne. Dies verknüpft sie mit der Rüge, das LSG verkenne, dass sie unter erheblichen Einschränkungen leide, sodass eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliege. Abgesehen davon, dass die Klägerin damit ihre eigene Bewertung ihres Leistungsvermögens an die Stelle des Beweisergebnisses des LSG setzt, fehlt es bereits an der Gegenüberstellung differierender tragender abstrakter Rechtssätze. Die behauptete Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall genügt den Darlegungserfordernissen nicht.

18

3. Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG in der Sache für unzutreffend hält, führt nicht zur Revisionszulassung (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

19

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

20

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 169


Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 109


(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 62


Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 106


(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich

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bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. Dezember 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 12.12.2013 einen Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente für langjährig Versicherte ohne Verminderung des Zugangsfaktors wegen vorzeitiger Inanspruchnahme verneint.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil ist unzulässig. Seine Begründung vom 11.4.2014 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

3

1. Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002, SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

4

Der Kläger hält folgende Fragen für grundsätzlich bedeutsam,

        

"ob die Stichtagsregelung des Art. 2 § 1 Abs. 1 Z. 3 des RÜGs auch auf Fälle Anwendung findet, in denen vor Inkrafttreten des RÜGs die Voraussetzung zur Erfüllung der Anwartschaften, für einen Beginn der Altersrente fünf Jahre vor Eintritt des Rentenalters, erlangt worden sind."

        

"ob erlangte Anwartschaften nach der Renten-VO durch Art. 14 GG geschützt sind, wenn diese vor Inkrafttreten des RÜGs erlangt worden sind."

5

Der Kläger hat schon die Klärungsbedürftigkeit der von ihm aufgeworfenen Fragen - ihre Qualität als Rechtsfragen unterstellt - nicht dargelegt. Er trägt selbst vor, das BSG habe in seiner Entscheidung vom 10.4.2003 (B 4 RA 41/02 R - SozR 4-2600 § 260 Nr 1 RdNr 31)bereits entschieden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass Art 2 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Renten-Überleitungsgesetz (RÜG), der für rentennahe Jahrgänge aus der Sozialversicherung und der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR einen Bestandsschutz ausgestaltet, wegen der Stichtagsregelung in Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3 RÜG auf Zugangsrentner ab 1.1.1997 - wie der Kläger - keine Anwendung findet. Allein die Behauptung, die genannte Entscheidung des BSG sei auf seinen Fall nicht übertragbar, weil sie "keine Ausführung zu dem hier dargelegten Sachverhalt" beinhalte, reicht zur Darlegung eines weiteren bzw erneuten höchstrichterlichen Klärungsbedarfs jedoch nicht aus. Der Kläger verkennt, dass eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen ist, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber bereits eine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (vgl Senatsbeschluss vom 3.1.2011 - B 13 R 195/10 B - Juris RdNr 9 mwN). Die Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung erfordert mithin, anhand dieser Rechtsprechung zu begründen, dass noch Bedarf nach einer weiteren Entscheidung des Revisionsgerichts besteht (vgl Senatsbeschluss vom 3.1.2011 aaO mwN). Hieran fehlt es.

6

Der Kläger trägt vor, der Rechtsstreit betreffe die Frage, ob die Beklagte bei der Berechnung seiner Altersrente für langjährig Versicherte den Zugangsfaktor wegen vorzeitiger Inanspruchnahme trotz des Nachweises anerkannter Zeiten einer bergmännischen Tätigkeit von mindestens 15 Jahren nach § 34 der Verordnung der DDR über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialpflichtversicherung vom 23.11.1979 (GBl I, 401) - 1. Rentenverordnung (1. Renten-VO) - kürzen könne. Durch § 34 Abs 2 der 1. Renten-VO sei den in der DDR versicherten Bergleuten ein möglicher vorzeitiger Rentenbeginn als Ausgleich für die gesundheitliche Gefährdung durch ihre bergmännische Arbeit zugesichert worden. Er habe bereits 1991 und damit vor Inkrafttreten des RÜG die in § 34 Abs 2 der 1. Renten-VO vorgesehenen Anwartschaftsvoraussetzungen einer mindestens 15 Jahre ausgeübten versicherungspflichtigen bergmännischen Tätigkeit für den möglichen Bezug einer vorzeitigen und ungekürzten Bergmannsaltersrente erfüllt gehabt. In diese durch Art 14 Abs 1 GG geschützte Anwartschaft sei durch die Stichtagsregelung des Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3 RÜG eingegriffen worden.

7

Hinsichtlich "seiner erlangten Anwartschaft" auf eine vorzeitige Bergmannsaltersrente nach § 34 Abs 2 der 1. Renten-VO und deren "Schutz nach Art 14 Abs 1 GG" prüft der Kläger aber nicht, ob und inwieweit die Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zum Eigentumsschutz von Renten und Rentenanwartschaften des Beitrittsgebiets hierauf bereits eine Antwort gibt. Denn Eigentumsschutz hatten Renten und Rentenanwartschaften des Beitrittsgebietes nur, soweit sie durch den und nach Maßgabe des Einigungsvertrags (EV) als vermögenswerte subjektive Rechte der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannt worden waren (vgl hierzu BVerfGE 100, 1, 33 f). Der Schutz des Art 14 Abs 1 GG erstreckt sich nicht auf die in der DDR erworbenen subjektiven Rechte gegen jenen Staat oder seine Untergliederungen. Sofern sie durch den EV nicht anerkannt worden und demgemäß durch die nachfolgenden bundesdeutschen Gesetze (zB RÜG) nicht ausgestaltet worden sind, sind sie mit dem Untergang der DDR erloschen (vgl BSG vom 10.4.2003 - SozR 4-2600 § 260 Nr 1 RdNr 14).

8

Hier räumt der Kläger aber selbst ein, dass der in Art 2 § 5 Abs 2 RÜG ausgestaltete Anspruch auf eine vorzeitige Bergmannsaltersrente bereits deshalb ausgeschlossen sei, weil diese Rente bei ihm nicht bis zum 31.12.1996 begonnen habe. Denn gemäß Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3 RÜG haben Anspruch auf Renten nach den Vorschriften des RÜG nur diejenigen Personen, deren Rente - neben weiteren Voraussetzungen - in der Zeit vom 1.1.1992 bis zum 31.12.1996 begann. Diese Übergangsfrist des RÜG mit dem Stichtag "31.12.1996" war aber nach dem Vortrag des Klägers bei Rentenbeginn ("unstreitig") längst abgelaufen. Sein Anspruch auf (vorzeitige) Altersrente richtet sich daher dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich nach den Bestimmungen des SGB VI. Dass die "Rentenabschläge" durch Minderung des Zugangsfaktors bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte nicht gegen das Grundgesetz verstoßen, hat der Senat bereits mit dem auch vom Kläger in Bezug genommenen Urteil vom 19.11.2009 (B 13 R 5/09 R - SozR 4-2600 § 236 Nr 1) entschieden.

9

Sofern der Kläger sich gegen den Anwendungsbereich der Stichtags- bzw Übergangsvorschrift des Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3 RÜG wendet und meint, deren Anwendung sei nicht sachgerecht, versäumt er es, sich mit der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG zu Stichtagsregelungen auseinanderzusetzen. Hiernach ist es dem Gesetzgeber zur Regelung bestimmter Sachverhalte nicht verwehrt, Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl BVerfGE 87, 1, 43; 117, 272, 301). Gerade im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung war dem Gesetzgeber aber bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse ein besonders großer Gestaltungsspielraum eingeräumt (vgl BVerfGE 100, 59, 94 f). Dass der Gesetzgeber den ihm insoweit zukommenden Gestaltungsspielraum mit der Stichtagsregelung in Art 2 § 1 Abs 1 Nr 3 RÜG sachwidrig überschritten habe, die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren nicht hinreichend gewürdigt habe und die gefundene Regelung des Übergangs im Hinblick auf den Sachverhalt und das System der Gesamtregelung sachlich nicht vertretbar erscheine(vgl zu diesen verfassungsrechtlichen Prüfungskriterien bei Stichtagsregelungen zB BVerfGE 29, 245, 258; 75, 78, 106; 101, 239, 270; 117, 272, 301), hat der Kläger aber nicht ansatzweise dargelegt.

10

2. Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Dies ist der Fall, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht.

11

Zur formgerechten Rüge des Zulassungsgrundes der Divergenz gehört es, in der Beschwerdebegründung nicht nur eine Entscheidung genau zu bezeichnen, von der die Entscheidung des LSG abgewichen sein soll; es ist auch deutlich zu machen, worin genau die Abweichung zu erachten sein soll. Der Beschwerdeführer muss daher darlegen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine die Berufungsentscheidung tragende Abweichung in den rechtlichen Ausführungen enthalten sein soll. Er muss mithin einen abstrakten Rechtssatz der vorinstanzlichen Entscheidung und einen abstrakten Rechtssatz aus dem höchstrichterlichen Urteil so bezeichnen, dass die Divergenz erkennbar wird. Nicht hingegen reicht es aus, auf eine bestimmte höchstrichterliche Entscheidung mit der Behauptung hinzuweisen, das angegriffene Urteil weiche hiervon ab. Schließlich muss aufgezeigt werden, dass das Revisionsgericht die oberstgerichtliche Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (zum Ganzen vgl BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f mwN). Diesen Darlegungserfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

12

Der Kläger trägt vor, das LSG weiche von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Das Urteil des BSG vom 10.4.2003 (B 4 RA 41/02 R - SozR 4-2600 § 260 Nr 1) beinhalte keine Ausführungen zu dem vorliegenden Sachverhalt. Die Entscheidung des BVerfG vom 28.4.1999 (1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95 - BVerfGE 100, 1) sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Auch habe das Berufungsgericht die Entscheidungen des BSG vom 30.6.1999 (B 8 KN 9/98 R - BSGE 84, 126 = SozR 3-8575 Art 2 § 6 Nr 1) und des BVerfG vom 11.11.2008 (1 BvL 3/05 ua - BVerfGE 122, 151) nicht beachtet.

13

Der Beschwerdebegründung mangelt es jedoch an der Darlegung einer entscheidungserheblichen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG. Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines divergierenden abstrakten Rechtssatzes aus der Entscheidung des LSG. Vielmehr behauptet der Kläger lediglich sinngemäß, dass das Berufungsgericht zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt ist. Damit rügt er die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Rechtsanwendung. Sein diesbezüglicher Vortrag geht daher über eine unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.

14

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

15

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.