Bundessozialgericht Urteil, 31. März 2017 - B 12 R 6/14 R
Gericht
Tenor
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Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. April 2014 und des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2011 aufgehoben.
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Die Klage wird abgewiesen.
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Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit der Nachforderung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge ua darüber, ob der beklagte Rentenversicherungsträger isolierte Feststellungen zum Beitragstatbestand treffen durfte, ohne zugleich über die Einbehaltung der Beiträge aus der Rente zu entscheiden.
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Der 1954 geborene Kläger bezieht seit 1.11.1998 von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Von Juni 2005 bis März 2011 hatte er seinen Wohnsitz in der Türkei. Die beigeladene Krankenkasse führte ihn seit 1969 durchgehend als versicherungspflichtiges Mitglied. Seit 1.11.2006 hatte er als deutscher Rentenbezieher in der Türkei nach Abkommensrecht Anspruch auf Sachleistungen für den Fall der Krankheit.
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Die Beigeladene meldete der Beklagten zunächst unzutreffend das Bestehen einer freiwilligen Krankenversicherung des Klägers. Die Beklagte berechnete daraufhin die Rente des Klägers ab Dezember 2000 neu, behielt seitdem Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr ein und zahlte in der Vergangenheit bereits einbehaltene Krankenversicherungsbeiträge an ihn zurück. Im Jahr 2009 fiel der Beigeladenen auf, dass ihre ursprüngliche Meldung fehlerhaft und der Kläger seit 1.1.2001 in der Krankenversicherung als Rentner pflichtversichert war. Hierüber informiert berechnete die Beklagte mit "Rentenbescheid" vom 28.1.2010 die Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses rückwirkend neu; sie setzte den monatlichen Rentenzahlbetrag des Klägers nach Abzug des von ihm zu tragenden Anteils am Krankenversicherungsbeitrag für die Zeit ab 1.3.2010 in niedrigerer Höhe fest und stellte außerdem - unter Berücksichtigung bereits eingetretener Verjährung - für die Zeit vom 1.1.2006 bis 28.2.2010 eine Überzahlung in Höhe von 3546,48 Euro fest. In dem Bescheid heißt es ua:
"Die genannte Änderung führt dazu, dass die bisher von Ihnen nicht geleisteten Beiträge bzw Anteile an den Beiträgen für die Kranken-/Pflegeversicherung auch rückwirkend von der Rente einzubehalten sind.
…
Es ist vorgesehen, die Überzahlung aufgrund Ihrer rückständigen Beiträge bzw Beitragsanteile für die Kranken-/Pflegeversicherung aus der weiterhin an Sie zu zahlenden Rente einzubehalten."
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Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 14.4.2010) Klage erhoben mit dem Antrag, Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten aufzuheben, "soweit eine Überzahlung in Höhe von 3.546,48 Euro festgestellt worden ist". Das SG hat der Anfechtungsklage antragsgemäß stattgegeben (Urteil vom 16.8.2011). Das LSG hat die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen und den Tenor des SG dahingehend neu gefasst, die angefochtenen Bescheide würden aufgehoben, "soweit darin festgestellt ist, dass der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 28. Februar 2010 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 3.546,48 Euro schuldet". Wie die Auslegung der angefochtenen Bescheide ergebe, stritten die Beteiligten nicht um die Überzahlung einer unzutreffend zu hoch berechneten Rente, sondern um die Feststellung einer verbliebenen Beitragsschuld des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung; die Bescheide verfügten ausdrücklich (noch) keine rückwirkende Einbehaltung der Krankenversicherungsbeiträge. Zwar habe die von der Beklagten festgestellte Beitragsschuld jedenfalls ab 1.11.2006 - dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger in der Türkei Sachleistungen für den Krankheitsfall habe erhalten können - materiell-rechtlich bestanden. Insbesondere sei der Anspruch der Beigeladenen auf die rückständigen Krankenversicherungsbeiträge nicht - wie das SG meine - verwirkt. Die Bescheide der Beklagten seien jedoch (teil)rechtswidrig, weil ihr die Befugnis gefehlt habe, durch feststellenden Verwaltungsakt über die Beitragsschuld zur Krankenversicherung zu befinden. Weil eine solche Feststellung nur durch den Sozialversicherungsträger erfolgen dürfe, der Inhaber der Beitragsforderung sei, sei bei Abweichung hiervon eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nötig. § 255 Abs 2 S 1 SGB V biete eine solche Rechtsgrundlage nicht(Urteil vom 10.4.2014).
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Die Beigeladene und die Beklagte haben die vom LSG zugelassene Revision eingelegt; sie rügen eine Verletzung von § 255 SGB V. Nach Ansicht der Beigeladenen ist von der in § 255 Abs 1 und 2 SGB V explizit geregelten Einbehaltungsbefugnis auch umfasst festzustellen, in welcher Höhe die Rente der Beitragspflicht unterliegt, und die Krankenversicherungsbeiträge zu berechnen(Hinweis auf BSG Urteil vom 23.5.1989 - 12 RK 23/88). Die Beklagte meint, bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG ergebe sich, dass der Rentenversicherungsträger die Beitragsschuld zur gesetzlichen Krankenversicherung isoliert feststellen dürfe (Hinweis auf BSGE 97, 292 = SozR 4-3300 § 59 Nr 1). Auch ermächtige § 255 Abs 2 S 1 SGB V diesen gerade, zunächst (rückwirkend) nur über die Beitragsschuld zu entscheiden. Eine Feststellung zur Beitragspflicht und -höhe zusammen mit der Beitragseinbehaltung sei außerdem praktisch gar nicht möglich. Dem stünden Besonderheiten der nachträglichen Beitragseinbehaltung entgegen, insbesondere die Notwendigkeit, vor der Einbehaltung in eine Prüfung der (Sozial)Hilfebedürftigkeit des Rentners einzutreten.
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Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. April 2014 und des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen haben Erfolg.
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Die Urteile des LSG und des SG waren aufzuheben. Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.1.2010 und ihren Widerspruchsbescheid vom 14.4.2010 in eingeschränktem Umfang erhobene Anfechtungsklage musste abgewiesen werden. Die angefochtenen Bescheide waren insoweit rechtmäßig.
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1. Der erkennende Senat ist für die Entscheidung über die Revisionen zuständig. Wird - wie im vorliegenden Rechtsstreit - eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über den Tatbestand aus der Rente zu bemessender Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung angegriffen, hat nach der Geschäftsverteilung des BSG der 12. Senat zu entscheiden. Der Prozess wird dadurch nicht zu einer Streitigkeit im Leistungsrecht der Rentenversicherung. Bei solchen oder ähnlichen Sachverhalten hat der Senat bereits in der Vergangenheit seine Zuständigkeit angenommen (BSGE 97, 292 = SozR 4-3300 § 59 Nr 1, RdNr 10; BSG SozR 3-2500 § 247 Nr 2 S 4; BSG SozR 2200 § 393a Nr 3).
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2. Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig erhoben. Die Revisionsbegründungen entsprechen den Anforderungen des § 164 Abs 2 SGG.
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Der 5. Senat des BSG hat seine Auffassung zu den Anforderungen an eine hinreichende Revisionsbegründung mit Beschlüssen vom 6.10.2016 (B 5 SF 3/16 AR und B 5 SF 4/16 AR - Juris) und 23.2.2017 (B 5 SF 5/16 AR) klargestellt. Diese deckt sich mit derjenigen des erkennenden Senats, so dass eine Vorlage an den Großen Senat des BSG nach § 41 SGG entbehrlich war(vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 12 KR 16/14 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Den gemeinsamen Anforderungen werden die Revisionsbegründungen gerecht.
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3. Gegenstand des Rechtsstreits sind der "Rentenbescheid" der Beklagten vom 28.1.2010 und ihr Widerspruchsbescheid vom 14.4.2010 nur insoweit, als darin für die Zeit vom 1.1.2006 bis 28.2.2010 eine Überzahlung aufgrund rückständiger Beitragsanteile des Klägers zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 3546,48 Euro festgestellt wird. Vom Kläger nicht angegriffen werden demgegenüber die in dem Bescheid vom 28.1.2010 ebenfalls enthaltene Neufestsetzung des Rentenzahlbetrags (nach Abzug seines Anteils am Krankenversicherungsbeitrag) ab 1.3.2010 und die Feststellung der Beklagten, dass er seit 1.1.2001 als Rentner nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V krankenversicherungspflichtig ist.
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Nach zutreffender Auslegung der Bescheide durch das LSG enthalten diese insoweit noch nicht die Einbehaltung rückständiger Beiträge selbst, vielmehr stellen sie im Verwaltungsverfahren über die Einbehaltung rückständiger Beiträge bei versicherungspflichtigen Rentnern nach § 255 Abs 2 S 1 SGB V lediglich die Beitragspflicht der Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung, die Beitragshöhe und die Beitragstragung verbindlich fest.
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4. Die Beklagte hat diese Feststellung zu Recht getroffen. Der Kläger war als versicherungspflichtiger Rentner (materiell-rechtlich) zur Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen aus seiner Rente verpflichtet. Die Beitragsnachforderung war weder insgesamt verwirkt (dazu a) noch bestand der Beitragsanspruch erst ab 1.11.2006 (dazu b). Die Beklagte war im Verwaltungsverfahren nach § 255 Abs 2 S 1 SGB V(dazu c) auch berechtigt, in Vorbereitung einer späteren Einbehaltung rückständiger Beitragsanteile aus der Rente durch feststellenden Verwaltungsakt zunächst (nur) über den Beitragstatbestand zu entscheiden (dazu d).
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a) Die der Beitragsnachforderung in Höhe von insgesamt 3546,48 Euro für die Zeit vom 1.1.2006 bis 28.2.2010 zu Grunde liegenden Ansprüche auf Beiträge aus der beitragspflichtigen (§§ 228, 237 SGB V) Erwerbsunfähigkeitsrente waren fällig, nicht verjährt und zutreffend berechnet. Ihrer Geltendmachung stand auch nicht - wie das SG meint - das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegen.
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Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Sozialversicherungsrecht anerkannt (vgl BSGE 7, 199, 200 f; 34, 211, 213 f; 41, 275, 278; 59, 87, 94 = SozR 2200 § 245 Nr 4 S 22 f; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6 S 17 f); es ist insbesondere bei der Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für zurückliegende Zeiten zu beachten (vgl BSGE 17, 173, 175 f; 21, 52, 53 ff = SozR Nr 5 zu § 1399 RVO Aa 7ff; BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 15; BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr 2, RdNr 35; BSG SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 30 f).
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Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen (BVerfGE 32, 305; BVerwGE 44, 339, 343; BFHE 129, 201, 202; BSGE 34, 211, 214; 35, 91, 94 f mwN). Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) sowie sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 15 mwN; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6 S 18; BVerwGE 44, 339, 343 f; zuletzt - zur Verwirkung prozessualer Befugnisse - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 28).
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Für die Annahme eines Verwirkungsverhaltens gelten grundsätzlich strenge Anforderungen, weil dem Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, bereits durch die "kurze", vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs 1 S 1 SGB IV hinreichend Rechnung getragen wird(BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 19; BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr 2, RdNr 24 mwN; BSG SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 33 mwN). Es muss ein konkretes Verhalten des Gläubigers vorliegen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt, dass eine Forderung nicht besteht oder nicht (mehr) geltend gemacht wird (vgl BSGE 47, 194, 197 f = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 17; BSG SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 33).
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Ein solches Verwirkungsverhalten der Beklagten als zur Einbehaltung der Krankenversicherungsbeiträge Verpflichteter und der Beigeladenen als Gläubigerin der Beiträge, das bei dem Kläger das berechtigte Vertrauen begründen konnte, es würden auch fortan keine Krankenversicherungsbeiträge erhoben, liegt hier nicht vor. Das bloße (rechtswidrige) Unterlassen der Einbehaltung durch die Beklagte erfüllt nach den aufgezeigten strengen Maßstäben die Anforderungen an ein Vertrauen begründendes Verwirkungsverhalten (noch) nicht. Wie das LSG zutreffend ausführt, durfte der Kläger das bloße "Nichtstun" der Beklagten auch in Ansehung seiner mehrmaligen Kontakte mit der Beklagten und der Beigeladenen (etwa aus Anlass der Ausstellung einer neuen Versichertenkarte im Juni 2004, der Übersendung des Meldevordrucks "R 810" im Juli 2004 usw) nicht als bewusst und planmäßig (vgl zu diesen Erfordernissen BSG SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 34 f, unter Hinweis auf BSGE 45, 38, 48 = SozR 4100 § 40 Nr 17 S 55 und BSGE 47, 194, 198 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 17) erachten und deshalb darauf vertrauen, nicht (mehr) zu Krankenversicherungsbeiträgen aus seiner Rente herangezogen zu werden.
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b) Entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung bestand die Verpflichtung des Klägers zur Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen auch (schon) in der Zeit vom 1.1. bis 30.10.2006.
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Mit dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 4.6.1991 (BSGE 69, 20 = SozR 3-2200 § 381 Nr 2) hat der Senat für den Fall eines nach Spanien verzogenen Beziehers einer gesetzlichen Rente (im Ergebnis) entschieden, dass dieser bei rückwirkender Feststellung der "Mitgliedschaft in der KVdR" wegen der "Wechselbeziehung zwischen Beitragspflicht und Leistungsansprüchen" vor einer den Sachleistungsanspruch in Spanien auslösenden (sozialversicherungs)abkommensrechtlichen Einschreibung keinen Eigenanteil an den Krankenversicherungsbeiträgen aus der Rente zu entrichten habe und der Rentenversicherungsträger einen solchen auch nicht einbehalten dürfe. Die hier entwickelten Grundsätze sind auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. So hat der Senat die Bedeutung seiner Aussagen schon in dem Urteil (selbst) dahin eingeschränkt, dass sie nicht ohne Weiteres auf andere Sachverhalte anzuwenden seien, in denen das Bestehen einer Krankenversicherungspflicht zunächst unbekannt und unsicher gewesen sei (BSGE 69, 20, 24 f = SozR 3-2200 § 381 Nr 2 S 11). Darüber hinaus bestand - anders als in dem entschiedenen Fall - bei dem Kläger vor der abkommensrechtlichen Einschreibung zur Sachleistungsaushilfe in der Türkei am 1.11.2006 keine (von den Versicherungsträgern zu vertretende) Ungewissheit über das Bestehen der Krankenversicherungspflicht als Rentner und den hierdurch begründeten Versicherungsschutz. Denn der Kläger wurde von der Beigeladenen seit 1969 durchgehend als versicherungspflichtiges Mitglied geführt und verfügte dauernd über eine Versichertenkarte. Er hatte damit auch in der Zeit vom 1.1. bis 30.10.2006 - etwa bei (Rück)Verlegung seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland - jederzeit die Möglichkeit, schon vor der Einschreibung beim türkischen Sozialversicherungsträger Leistungen zu Lasten der Beigeladenen in Anspruch zu nehmen.
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c) Die Beklagte durfte im Verwaltungsverfahren nach § 255 Abs 2 S 1 SGB V vor einer Entscheidung über die Einbehaltung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente des Klägers auch (isolierte) Feststellungen über den Beitragstatbestand treffen.
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Nach § 255 Abs 1 S 1 SGB V in der hier maßgebenden, im Wesentlichen unveränderten Fassung des Art 1 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) sind Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, … von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen zu zahlen. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1988 geltenden § 393a Abs 1 RVO. Sie regelt die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge von Versicherungspflichtigen (nicht allein von versicherungspflichtigen Rentnern) aus der Rente der (inländischen) gesetzlichen Rentenversicherung und stellt hierfür aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (keine Belastung der Krankenkassen mit dem Beitragseinzug; vgl Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand April 2013, K § 255 RdNr 23; ferner Fischinger in: Berchtold/Huster/Rehborn, Komm zum Gesundheitsrecht
, 1. Aufl 2015, § 255 SGB V RdNr 3) ein eigenes Verwaltungsverfahren zur Verfügung. § 255 Abs 1 S 1 SGB V bestimmt - abweichend von § 252 S 1 iVm § 249a SGB V - als Grundsatz, dass (auch) der von den Rentnern zu tragende Beitragsanteil nicht von diesen, sondern von den (rentengewährenden) Rentenversicherungsträgern zu zahlen und zuvor von der Rente einzubehalten ist. Insoweit findet ein "Quellenabzug" statt (vgl hierzu Peters in: Kasseler Komm, SGB V, Stand Oktober 2014, § 255 RdNr 2, 8; auch Mecke in: Becker/Kingreen, SGB V, 5. Aufl 2017, § 255 RdNr 1). Rechtstechnisch geschieht die Beitragszahlung danach in der Weise, dass der Träger der Rentenversicherung in einem ersten Schritt die Rente "gekürzt" um den von dem Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeitrag auszahlt (Einbehaltung; vgl zu deren Rechtscharakter BSGE 97, 63 = SozR 4-2500 § 255 Nr 1: verkürzte Form der Verrechnung). Sodann zahlt er in einem zweiten Schritt den einbehaltenen Betrag - als eine Art Inkasso-Stelle für die Krankenkassen (vgl Mecke in: Becker/Kingreen, SGB V, 5. Aufl 2017, § 255 RdNr 2) - an die Deutsche Rentenversicherung Bund (zum Ganzen vgl Fischinger in: Berchtold/Huster/Rehborn, Komm zum Gesundheitsrecht, 1. Aufl 2015, § 255 SGB V RdNr 3) .
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Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen nach § 255 Abs 1 S 1 SGB V unterblieben, verpflichtet (und berechtigt) § 255 Abs 2 S 1 1. Halbs SGB V in der oben genannten Fassung den Träger der Rentenversicherung, die rückständigen Beiträge aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; der Rentenbezieher muss diesen Abzug dulden. Jedoch darf er dadurch nach Maßgabe des § 255 Abs 2 S 1 2. Halbs SGB V iVm § 51 Abs 2 SGB I nicht hilfebedürftig iS der Vorschriften des SGB XII werden. An einer Beitragseinbehaltung kann es fehlen, wenn erst verspätet die Zugehörigkeit eines Rentenbezieher zur gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt wird oder aus einem anderen Grund die ordnungsgemäße Einbehaltung der Krankenversicherungsbeiträge seitens des Rentenversicherungsträgers unterblieben ist (vgl die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen
der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 3.5.1988 zu § 264 Abs 2 SGB V, BT-Drucks 11/2237 S 227; zu weiteren Gründen siehe Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand April 2013, K § 255 RdNr 39 und Klose in: Jahn, SGB V, Stand September 2014, § 255 RdNr 14) .
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d) Der Beklagten als zur Beitragseinbehaltung und zur Zahlung Verpflichteter stand aufgrund des § 255 Abs 2 S 1 1. Halbs SGB V in Vorbereitung einer späteren Einbehaltung rückständiger Beitragsanteile aus der Rente die Befugnis zu, in der Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts (zunächst) nur über die Beitragspflicht der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zur Krankenversicherung, die Beitragshöhe und die Beitragstragung zu befinden (wie hier LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.11.2012 - L 22 R 1117/10 - Juris RdNr 42; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 7.9.2011 - L 16 R 121/11 - Juris RdNr 16 f; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 16.12.2010 - L 7 R 2804/10 - Urteilsabdruck S 7 f; aA Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 15.12.1998 - L 1 Kr 10/98 - EzS 50/367, 1922). Dem Rentenversicherungsträger ist es im Zusammenhang mit der Beitragseinbehaltung allgemein gestattet, darüber durch Verwaltungsakt zu entscheiden (Verwaltungsaktsbefugnis; dazu aa). Dass außerdem eine Berechtigung des Rentenversicherungsträgers zu bloßer Feststellung des Beitragstatbestandes besteht, ergibt sich in Ansätzen schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats (dazu bb). Sie folgt auch aus einer Auslegung der hier maßgebenden Bestimmung (dazu cc).
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aa) Der Beklagten war es von Gesetzes wegen erlaubt, über die Einbehaltung der vom Kläger zu tragenden Anteile seines Krankenversicherungsbeitrags aus der Rente in der öffentlich-rechtlichen Handlungsform des Verwaltungsakts zu befinden. Zwar fehlt es insoweit an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung der Beklagten. Indessen wird eine solche in § 255 Abs 1 S 2 SGB V vorausgesetzt, der für den dort angesprochenen Sachverhalt die Erteilung eines besonderen "Bescheides" durch den Rentenversicherungsträger entbehrlich macht.
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bb) Mit Urteilen vom 29.11.2006 (BSGE 97, 292 = SozR 4-3300 § 59 Nr 1; parallel: B 12 RJ 2/05 R, B 12 R 5/06 R und B 12 R 8/06 R) und 18.7.2007 (BSGE 99, 19 = SozR 4-2500 § 241a Nr 1)hat der Senat für Sachverhalte nach § 255 Abs 1 S 1 SGB V entschieden, dass der Rentenversicherungsträger bei einer Einbehaltung der Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente gleichzeitig für die Entscheidung über Beitragspflicht, Beitragshöhe und Beitragstragung sachlich zuständig ist, sofern nicht aufgrund von Sonderregelungen diese Aufgabe einem anderen Versicherungsträger übertragen ist(vgl BSGE 97, 292 = SozR 4-3300 § 59 Nr 1, RdNr 12; BSGE 99, 19 = SozR 4-2500 § 241a Nr 1, RdNr 13). Für einen Fall der Einbehaltung rückständiger Beiträge aus der weiterhin zu zahlenden Rente nach § 255 Abs 2 S 1 SGB V führte der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2001 (SozR 3-2500 § 247 Nr 2)aus, § 255 Abs 1 und § 255 Abs 2 S 1 SGB V setzten voraus, dass der Rentenversicherungsträger über den in der Krankenversicherung anzuwendenden Beitragssatz als Vorfrage entscheiden darf, solange eine förmliche Entscheidung der Krankenkasse hierüber nicht vorliegt(BSG SozR 3-2500 § 247 Nr 2 S 4). Dass für den Rentenversicherungsträger parallel zum Einbehaltungsrecht auch eigene Entscheidungsrechte über den Beitragstatbestand (zB das Recht zur Feststellung der Beitragspflicht, zur Berechnung, zur Festsetzung der Beitragshöhe usw) bestehen, ist auch im Schrifttum überwiegend anerkannt (vgl Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand April 2013, K § 255 RdNr 26 ff; Dalichau, SGB V, Stand Dezember 2014, § 255 Anm I.1.; Klose in: Jahn, SGB V, Stand September 2014, § 255 RdNr 6 f; Böttiger in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Februar 2006, § 255 SGB V RdNr 5; Wasem in: Orlowski/Rau/Schermer/Wasem/Zipperer, SGB V, Stand Juli 2005, § 255 SGB V RdNr 4; aA lediglich Peters in: jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 255 RdNr 36).
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Für die von der Beklagten und der Beigeladenen vertretene Rechtsauffassung können schließlich die Urteile des Senats vom 23.5.1989 zu der - dem § 255 Abs 2 S 1 SGB V entsprechenden - aus § 393a Abs 1 RVO hergeleiteten, früheren Rechtslage beim Unterbleiben einer Einbehaltung von Beiträgen aus der Rente herangezogen werden(BSG SozR 2200 § 393a Nr 3; BSG Urteil vom 23.5.1989 - 12 RK 23/88 - Juris). In den diesen Urteilen zu Grunde liegenden Fallgestaltungen hatte der Rentenversicherungsträger die "Beitragsschuld" des Rentners - nach Ermittlung des Unterschieds(betrags) zwischen geschuldeten Krankenversicherungsbeiträgen und zustehenden Beitragszuschüssen - lediglich festgestellt und den Ausgleich des Beitragsdefizits dem Rentner überlassen ("Tilgung" durch Überweisung in Raten) bzw den "Rückzahlungsmodus" (die Höhe der Einbehaltungsraten und deren Beginn) offengelassen. Der Senat hat hier inzident die "Berechtigung" des Rentenversicherungsträgers "zur späteren Geltendmachung" der Krankenversicherungsbeiträge als Vorfrage für (isoliert) feststellungsfähig erachtet.
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cc) Auch die Auslegung des § 255 Abs 2 S 1 SGB V ergibt, dass sich die Beklagte zunächst auf (bloße) Feststellungen über den Beitragstatbestand beschränken durfte und sie nicht - wie das LSG meint - in jedem Fall zugleich die Einbehaltung der Beiträge (durch Aufrechnung) verfügen musste. Die Vorschrift stellt in dieser Auslegung eine hinreichende Rechtsgrundlage dar, die dem Vorbehalt des Gesetzes (Art 20 Abs 3 GG) genügt. Letzterer verlangt als verfassungsrechtliches Prinzip gerade für feststellende Verwaltungsakte, die definitionsgemäß inhaltlich deklaratorisch sind, die bestehende Rechtslage also nur verbindlich feststellen, eine enge Anbindung an die gesetzliche Ermächtigung (vgl zu den für feststellende Verwaltungsakte insoweit bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 6 RdNr 19).
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Der Terminus "Einbehaltung von Beiträgen" iS eines "Beitragseinzuges" schließt nach seinem (allgemeinen) Bedeutungsgehalt der Einbehaltung vorgelagerte (feststellende) Entscheidungen des Rentenversicherungsträgers nicht aus, weil der systematische Zusammenhang des § 255 Abs 2 S 1 1. Halbs SGB V mit § 255 Abs 1 S 1 und § 255 Abs 2 S 1 2. Halbs SGB V sowie Sinn und Zweck der Bestimmung gebieten, diese dahin zu interpretieren, dass der Rentenversicherungsträger berechtigt ist, vor der Einbehaltung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente durch feststellenden Verwaltungsakt zunächst isoliert über den Beitragstatbestand zu entscheiden, um eine spätere Einbehaltung vorzubereiten.
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Zwar wird in diesen Vorschriften weder die verfahrensrechtliche Befugnis des Rentenversicherungsträgers geregelt, über Vorfragen der Einbehaltungsentscheidung zu befinden, noch treffen sie explizit eine Aussage zu dessen materiell-rechtlicher Befugnis, welche Umstände er in Vorbereitung einer späteren Einbehaltung als feststellungsfähig erachten darf. Indessen ist aus dem Umstand, dass der Rentenversicherungsträger in jedem Fall zur Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen aus der Rente (immer) nur dann in der Lage ist, wenn er "im Vorfeld" die Beitragspflicht der Rente, die Beitragshöhe und die Tragung der Beiträge durch den Rentner geprüft und hierüber (mit)entschieden hat, der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber ihn sowohl im Verwaltungsverfahren nach § 255 Abs 1 S 1 SGB V als auch in jenem nach § 255 Abs 2 S 1 SGB V auch zu einer (feststellenden) Entscheidung über diese Vorfragen ermächtigen wollte. Die Beklagte führt hierzu mit Recht aus, dass die eine "Handlungsweise" des Rentenversicherungsträgers stets (zwingend) die andere "Handlungsweise" des Trägers voraussetze und kein Grund dafür ersichtlich sei, warum eine Eignung des § 255 Abs 1 S 1 SGB V und des - hinsichtlich seiner Struktur vergleichbaren - § 255 Abs 2 S 1 SGB V, in notwendiger Vorbereitung einer noch vorzunehmenden Beitragseinbehaltung Feststellungen über den Beitragstatbestand zu treffen, nur dann angenommen werden dürfe, wenn der Rentenversicherungsträger zeitgleich über Höhe und Dauer der Einbehaltung entscheide; denn auch bei einer späteren Beitragseinbehaltung bedarf es einer vorgelagerten (eigenständigen) beitragsrechtlichen Orientierung des Rentenversicherungsträgers. Dass dieser im Verwaltungsverfahren nach § 255 Abs 2 S 1 SGB V vor seiner Entscheidung über die Einbehaltung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente (isolierte) Feststellungen über den Beitragstatbestand treffen können muss, wird auch daraus deutlich, dass solche Feststellungen das in dieser Vorschrift geregelte Verwaltungsverfahren - und damit die Erreichung eines seiner Zwecke, die Beitragseinbehaltung sozial verträglich zu gestalten - praktisch erst ermöglichen. Wie bereits erörtert, darf der Rentenbezieher nach § 255 Abs 2 S 1 2. Halbs SGB V iVm § 51 Abs 2 SGB I durch die Einbehaltung nicht sozialhilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII werden. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der Rentenversicherungsträger verwaltungspraktisch grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt über die Beitragseinbehaltung befinden könne, nachdem er in einem ersten Schritt die "Beitragsschuld" des Rentners (bindend) festgestellt, diesen im Rahmen des § 24 SGB X zur Frage möglicherweise eintretender Hilfebedürftigkeit angehört und dessen Äußerung abgewartet habe.
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Nach alledem sind die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen begründet. Die Entscheidungen der Instanzgerichte mussten aufgehoben werden; die von dem Kläger erhobene Klage war abzuweisen.
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(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.
(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.
(3a) u. (4) (weggefallen)
(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.
(1) Bei dem Bundessozialgericht wird ein Großer Senat gebildet.
(2) Der Große Senat entscheidet, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will.
(3) Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, nunmehr zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung.
(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
(5) Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, je zwei ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreis der Versicherten und dem Kreis der Arbeitgeber sowie je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und dem Kreis der Versorgungsberechtigten und der behinderten Menschen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Legt der Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem je ein ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Krankenkassen und dem Kreis der Vertragsärzte, Vertragszahnärzte und Psychotherapeuten an. Legt der Senat für Angelegenheiten des § 51 Abs. 1 Nr. 6a vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, gehören dem Großen Senat außerdem zwei ehrenamtliche Richter aus dem Kreis der von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Vorgeschlagenen an. Sind Senate personengleich besetzt, wird aus ihnen nur ein Berufsrichter bestellt; er hat nur eine Stimme. Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt ein Berufsrichter des Senats, dem er angehört, an seine Stelle.
(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Den Vorsitz im Großen Senat führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Der Große Senat entscheidet nur über die Rechtsfrage. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Seine Entscheidung ist in der vorliegenden Sache für den erkennenden Senat bindend.
(1) Versicherungspflichtig sind
- 1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, - 3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, - 4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, - 5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, - 6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, - 7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind, - 8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung, - 9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, - 10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, - 11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren, - 11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend, - 11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch - a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder - b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
- 12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, - 13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und - a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder - b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für
- 1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder - 2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.
(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.
(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:
- 1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, - 2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und - 3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.
(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.
(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.
(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.
(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
(10) nicht belegt
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.
(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.
(3a) u. (4) (weggefallen)
(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.
(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- 1.
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, - 2.
der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und - 3.
das Arbeitseinkommen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.
(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.
(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.
(3a) u. (4) (weggefallen)
(1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches.
(2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten Buches geregelt.
(2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.
(2b) (weggefallen)
(3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger Fälligkeit anteilmäßig getilgt.
(4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des Vierten Buches entsprechend.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch abweichend von § 274.
(6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden.
Versicherungspflichtige, die eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 beziehen, und die Träger der Rentenversicherung tragen die nach der Rente zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei Versicherungspflichtigen, die eine für sie nach § 237 Satz 2 beitragsfreie Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches beziehen, trägt der Träger der Rentenversicherung die Hälfte der nach dieser Rente zu bemessenden Beiträge, wie er sie ohne die Beitragsfreiheit zu tragen hätte. Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Absatz 1 Satz 2 tragen die Rentner allein.
(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.
(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.
(3a) u. (4) (weggefallen)
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
(1) Die Krankenkasse kann für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, für andere Hilfeempfänger sowie für die vom Bundesministerium für Gesundheit bezeichneten Personenkreise die Krankenbehandlung übernehmen, sofern der Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen für den Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird. Die Krankenkasse ist zur Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch die Landesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste Landesbehörde dazu aufgefordert wird und mit ihr eine entsprechende Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte geschlossen wird. Die Vereinbarung über die Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für den in Satz 2 genannten Personenkreis hat insbesondere Regelungen zur Erbringung der Leistungen sowie zum Ersatz der Aufwendungen und Verwaltungskosten nach Satz 1 zu enthalten; die Ausgabe einer elektronischen Gesundheitskarte kann vereinbart werden. Wird von der Landesregierung oder der von ihr beauftragten obersten Landesbehörde eine Rahmenvereinbarung auf Landesebene zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis gefordert, sind die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung verpflichtet. Zudem vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den auf Bundesebene bestehenden Spitzenorganisationen der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden Rahmenempfehlungen zur Übernahme der Krankenbehandlung für den in Satz 2 genannten Personenkreis. Die Rahmenempfehlungen nach Satz 5, die von den zuständigen Behörden nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und den Krankenkassen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie von den Vertragspartnern auf Landesebene nach Satz 4 übernommen werden sollen, regeln insbesondere die Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die Abrechnung und die Abrechnungsprüfung der Leistungen sowie den Ersatz der Aufwendungen und der Verwaltungskosten der Krankenkassen nach Satz 1.
(2) Die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches, nach dem Teil 2 des Neunten Buches, von Empfängern laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes und von Empfängern von Krankenhilfeleistungen nach dem Achten Buch, die nicht versichert sind, wird von der Krankenkasse übernommen. Satz 1 gilt nicht für Empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, für Personen, die ausschließlich Leistungen nach § 11 Abs. 5 Satz 3 und § 33 des Zwölften Buches beziehen sowie für die in § 24 des Zwölften Buches genannten Personen.
(3) Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger haben unverzüglich eine Krankenkasse im Bereich des für die Hilfe zuständigen Trägers der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu wählen, die ihre Krankenbehandlung übernimmt. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, wird das Wahlrecht vom Haushaltsvorstand für sich und für die Familienangehörigen ausgeübt, die bei Versicherungspflicht des Haushaltsvorstands nach § 10 versichert wären. Wird das Wahlrecht nach den Sätzen 1 und 2 nicht ausgeübt, gelten § 28i des Vierten Buches und § 175 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
(4) Für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Empfänger gelten § 11 Abs. 1 sowie die §§ 61 und 62 entsprechend. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte nach § 291. Als Versichertenstatus nach § 291a Absatz 2 Nummer 7 gilt für Empfänger bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Mitglied", für Empfänger nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Statusbezeichnung "Rentner". Empfänger, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in häuslicher Gemeinschaft leben und nicht Haushaltsvorstand sind, erhalten die Statusbezeichnung "Familienversicherte".
(5) Wenn Empfänger nicht mehr bedürftig im Sinne des Zwölften Buches oder des Achten Buches sind, meldet der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe diese bei der jeweiligen Krankenkasse ab. Bei der Abmeldung hat der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe die elektronische Gesundheitskarte vom Empfänger einzuziehen und an die Krankenkasse zu übermitteln. Aufwendungen, die der Krankenkasse nach Abmeldung durch eine missbräuchliche Verwendung der Karte entstehen, hat der Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe zu erstatten. Satz 3 gilt nicht in den Fällen, in denen die Krankenkasse auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen verpflichtet ist, ihre Leistungspflicht vor der Inanspruchnahme der Leistung zu prüfen.
(6) Bei der Bemessung der Vergütungen nach § 85 oder § 87a ist die vertragsärztliche Versorgung der Empfänger zu berücksichtigen. Werden die Gesamtvergütungen nach § 85 nach Kopfpauschalen berechnet, gelten die Empfänger als Mitglieder. Leben mehrere Empfänger in häuslicher Gemeinschaft, gilt abweichend von Satz 2 nur der Haushaltsvorstand nach Absatz 3 als Mitglied; die vertragsärztliche Versorgung der Familienangehörigen, die nach § 10 versichert wären, wird durch die für den Haushaltsvorstand zu zahlende Kopfpauschale vergütet.
(7) Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Übernahme der Krankenbehandlung nach den Absätzen 2 bis 6 entstehen, werden ihnen von den für die Hilfe zuständigen Trägern der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe vierteljährlich erstattet. Als angemessene Verwaltungskosten einschließlich Personalaufwand für den Personenkreis nach Absatz 2 werden bis zu 5 vom Hundert der abgerechneten Leistungsaufwendungen festgelegt. Wenn Anhaltspunkte für eine unwirtschaftliche Leistungserbringung oder -gewährung vorliegen, kann der zuständige Träger der Sozialhilfe oder der öffentlichen Jugendhilfe von der jeweiligen Krankenkasse verlangen, die Angemessenheit der Aufwendungen zu prüfen und nachzuweisen.
(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.
(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.
(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.
(3a) u. (4) (weggefallen)
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.