Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 11. Jan. 2018 - L 3 R 270/17

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2018:0111.L3R270.17.00
bei uns veröffentlicht am11.01.2018

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der am ... 1948 geborene Kläger hat im Verlauf des Verfahrens verschiedene Begehren mitgeteilt. In dem vor dem Sozialgericht Halle zunächst von dem Kläger angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2015 wird die dem Kläger vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. April 2013 bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens ab dem 1. Januar 2011 neu festgestellt. Dem lag der Antrag des Klägers vom 13. November 2015 auf Berücksichtigung seiner Krankenkassen-Mitgliedschaft bei der BARMER (vormals bis zum 31. Dezember 2009 "Barmer Ersatzkasse" und bis zum 31. Dezember 2016 "BARMER GEK") und die Überprüfung der mit Wirkung zum 1. Juli 2015 erfolgten Rentenanpassung zugrunde. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2011 ist in dem Bescheid vom 11. Dezember 2015 bei der Berechnung des Rentenzahlbetrages die Pflichtversicherung des Klägers bei der BARMER bzw. der dieser angegliederten Pflegekasse ausgewiesen. Eine Veränderung der Zahlbeträge ergebe sich daraus nicht.

2

In seinem am 11. Januar 2016 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben bedankte sich der nun anwaltlich vertretene Kläger für den Rentenbescheid vom 11. Dezember 2015, der die zutreffenden Beiträge an die BARMER enthalte. Er bitte, den "Rentenerhöhungsbescheid" zum 1. Juli 2015 rückwirkend zu dem Datum zu korrigieren, seit dem die BARMER die Krankenversicherungsbeiträge von der Rente erhalte. Er "bitte um einen neuen Rentenbescheid zum 01.07.2015".

3

Die Beklagte wertete das vorgenannte Schreiben als Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2015 und wies diesen Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2016 als unbegründet zurück.

4

Mit seiner vor dem Sozialgericht Halle am 17. März 2016 erhobenen Klage hat der weiterhin anwaltlich vertretene Kläger den vorgenannten Bescheid angefochten und zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen neuen Bescheid nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Zur Begründung hat er ausgeführt, ihm gehe es nicht um die Höhe seiner Rente, sondern um den Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente an die BARMER. Diese habe ihn "renten-technisch bekleidet". Sämtliche Beiträge seien korrekt an die BARMER gegangen. Auf die Aufforderung des Sozialgerichts zu einer weiteren Konkretisierung des Begehrens hat er mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2016 unter anderem mitgeteilt, er "habe nur im Begehr, dass die nichtrechtmäßige Zahlung des KK-Beitrages an die LKK rückwirkend zum 01.11.2004 aufgehoben wird". Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2017 hat er seine Ausführungen dahingehend ergänzt, er wisse, dass die BARMER die Beiträge nach dem ersten Rentenbescheid bekommen habe. Er beantrage auch die Feststellung, dass die Wegnahme der Chip-Karte der BARMER ab dem 14. Februar 2006 rechtswidrig gewesen sei. Im Übrigen hat er - der Kläger - seine Kindheit geschildert, insbesondere die Namen seiner Kindermädchen mitgeteilt, seine Ehrungen in der ehemaligen DDR und die Betreuung des Hofes geschildert. Er hat dem Sozialgericht Kopien aus "Von der Bodenreform zum Sozialistischen Dorf", aus F., Das Landwirtschafsanpassungsgesetz, und ders., Steuerrecht für Land- und Forstwirtschaft (nur das Deckblatt), sowie aus dem Genossenschaftslexikon überlassen. Bezüglich der Einzelheiten wird insoweit auf Blatt 45 bis 70, 72 bis 78, 79 und 81 bis 86 der Gerichtsakten Bezug genommen.

5

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2017 abgewiesen. Streitgegenstand sei die Feststellung, dass die Wegnahme der Chip-Karte der BARMER durch die Landwirtschaftliche Krankenkasse ab dem 14. Februar 2006 rechtswidrig gewesen sei. Die Klage sei unzulässig, weil die begehrte Feststellung den von § 55 Abs. 1 oder 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erfassten Sachverhalten nicht zuzuordnen sei. Auch als Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG sei die Klage unzulässig, da die Wegnahme der Chip-Karte nicht als Verwaltungsakt, sondern als einfache Handlung anzusehen sei. Daneben fehle für beide Klagearten das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers.

6

Der Kläger hat gegen den ihm am 31. Juli 2017 zugestellten Gerichtsbescheid am 3. August 2017 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Die BARMER Chip-Karte habe bis zum 31. Dezember 2010 gegolten und sei rechtswidrig ab dem 14. Februar 2006 von der Landwirtschaftlichen Krankenkasse gesperrt worden. Die Landwirtschaftliche Krankenkasse habe selbst keine Leistungen erbracht, weil er - nach seiner Auffassung zu Recht - keine eigenen Beiträge zu dieser Krankenkasse abgeführt habe. Das Feststellungsinteresse für die Klage ergebe sich daraus, dass seine medizinische Versorgung und damit seine Gesundheit gefährdet gewesen seien. Im fehlten zwei Jahre, in denen er keine ärztliche Versorgung gehabt habe. Die Landwirtschaftliche Krankenkasse habe sich Beiträge aus seiner Rente "widerrechtlich einverleibt".

7

Der Kläger beantragt,

8

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 20. Juli 2017 aufzuheben und festzustellen, dass die Sperrung der Chipkarte durch die BARMER im Auftrag der Landwirtschaftlichen Krankenkasse ab dem 14. Februar 2006 rechtswidrig war.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Berufung zurückzuweisen.

11

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die Klage sei unzulässig. Der Kläger erhebe keine Einwände gegen die Berechnung seiner Rente. Soweit sich die Klage gegen Maßnahmen bzw. Verhaltensweisen der Krankenkassen wende, sei der beklagte Rentenversicherungsträger nicht passivlegitimiert. Die Bewilligung der Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 25. Februar 2005 sei zwischen den Beteiligten nicht streitig.

12

Die Berufung ist mit Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2017 dem Berichterstatter übertragen worden.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Der Senat hat nach Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter in der Besetzung mit diesem und den ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden können (§ 153 Abs. 5 SGG).

15

Die Berufung ist unbegründet.

16

Es ist davon auszugehen, dass der Kläger wohl meint, mit der Klage die Feststellung einer ununterbrochenen Krankenversicherung seit 2004 bei der BARMER erreichen zu können. Soweit das Sozialgericht insoweit konkludent eine zulässige Klageänderung von dem mit der Klage ursprünglich verfolgten Bescheidungsantrag zum Bescheid vom 11. Dezember 2015 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16. März 2016 angenommen hat, ist durch das Berufungsvorbringen schließlich klargestellt worden, dass dies dem nun angestrebten Klageziel entsprechen soll. Ob der Kläger damit nun primär die Abdeckung von Behandlungskosten für die Vergangenheit, eine Sanktionierung der Landwirtschaftlichen Krankenkasse oder eine Besserstellung in Bezug auf die von ihm zu entrichtenden eigenen Beiträge erreichen will, erschließt sich weiterhin nicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger ausgeführt, Behandlungskosten seien ihm in der Vergangenheit nicht in Rechnung gestellt worden.

17

Für die zugrunde liegenden Streitfragen des Krankenversicherungsrechts fehlt es an einer Befassung der zuständigen Behörde mit dem Sachverhalt im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, die auch nicht durch eine Beiladung der Krankenkassen behoben werden kann. Das nun mit der Klage verfolgte Begehren ist dem als Widerspruch gedeuteten am 11. Januar 2016 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben des Klägers nicht zu entnehmen. Dem Kläger dürfte es vielmehr zunächst nicht bekannt gewesen sein, ob die Beiträge ab dem 1. Juli 2015 mit dem zutreffenden Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse berücksichtigt worden waren (was tatsächlich der Fall war, weil die Beiträge zu beiden Krankenkassen jeweils mit derselben Höhe anzusetzen waren). Die allein geforderte Berücksichtigung von Beiträgen zur BARMER und der Pflegekasse bei dieser Krankenkasse wurde in dem ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2015 in vollem Umfang berücksichtigt. Die während des Klageverfahrens geforderte rückwirkende Feststellung einer Beitragspflicht zur BARMER ist weder dem Überprüfungsantrag vom 13. November 2015 noch dem bei der Beklagten am 11. Januar 2016 eingegangenen Schreiben des Klägers zu entnehmen.

18

Die Abführung von Beiträgen aus der Rente zur Krankenversicherung ist für die landwirtschaftlichen Krankenkassen in § 50 Abs. 1 KVLG 1989 geregelt, der auf § 255 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V) verweist. Für die übrigen Krankenkassen gilt § 255 SGB V unmittelbar. Eine Auszahlung von Beiträgen an die jeweiligen Krankenkassen erfolgt nur bei den landwirtschaftlichen Krankenkassen, da diese nicht am Gesundheitsfonds teilnehmen. Im Übrigen werden die Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund geleistet, welche die Beiträge an den Gesundheitsfonds (§ 271 SGB V) weiterleitet, der mit Wirkung zum 1. Januar 2009 eingeführt worden ist. § 50 Abs. 1 KVLG 1989 und § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V regeln nur den Beitragseinzug, nicht aber ein Entscheidungsrecht des Rentenversicherungsträgers über Vorfragen der Einbehaltungsentscheidung (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 31. März 2017 - B 12 R 6/14 R -, juris, RdNr. 33). Die Frage von Beginn und Ende der Versicherung bei verschiedenen Krankenkassen ist entsprechend im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens mit den betroffenen Krankenkassen zu klären. Insoweit gelten für den Rentenversicherungsträger die Mitteilungen der Krankenkassen. Das Verwaltungsverfahren über die Feststellung von Beginn und Ende einer Kranken- bzw. Pflegeversicherung fällt nicht in die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen der Feststellung des Rentenanspruchs, sondern wird von der Beklagten lediglich umgesetzt.

19

Die Feststellungsklage ist in Bezug auf die Sperrung der "Chipkarte" (so die Bezeichnung des Klägers), wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, unzulässig. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Krankenversicherungskarte, die inzwischen durch die elektronische Gesundheitskarte ersetzt wurde (§ 291 SGB V), keinen eigenständigen Leistungsanspruch eines Bürgers gegenüber einer Krankenkasse begründet. Vielmehr ist die Karte nur ein Nachweis für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen gegen über den Leistungserbringern und dient Abrechnungszwecken (vgl. z.B. Didong in Engelmann/Schlegel, JurisPK SGB V, 3. Aufl. 2016, § 15 RdNr. 24).

20

Nur ergänzend ist anzumerken, dass im Rahmen der im Zugunstenverfahren wohl nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) vorzunehmenden Prüfung - das heißt der Feststellung der zuständigen Krankenkasse, ohne dass dies Einfluss auf die Beitragshöhe im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB X hätte - Umstände, die eine unterbliebene Berücksichtigung einer Pflichtversicherung des Klägers bei der BARMER nahe legen könnten, nicht erkennbar sind. Nach Aktenlage wurde die Krankenkassen- und Pflegekassenzugehörigkeit für den Zeitraum des Bezug der Rente wegen voller Erwerbsminderung zunächst mit einer Versicherung des Klägers bei der BARMER GEK geführt, dann bei der Landwirtschaftliche Krankenkasse M.- und O.-deutschland mit der angegliederten Pflegekasse gemeldet. Ab dem 31. Dezember 2009 wurde die Versicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau beendet und erneut die Versicherung des Klägers bei der BARMER durchgeführt.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

22

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.


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(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen (Gesundheitsfonds) die eingehenden Beträge aus:1.den von den Einzugsstellen nach § 28k Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches und nach § 252 Abs. 2 Satz 3 eingezogenen Beiträgen für die g

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(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu t

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(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. § 255 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt.

(2) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus Versorgungsbezügen zu zahlen haben, sind von den Zahlstellen der Versorgungsbezüge einzubehalten und an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. § 256 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.

(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.

(3a) u. (4) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen (Gesundheitsfonds) die eingehenden Beträge aus:

1.
den von den Einzugsstellen nach § 28k Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches und nach § 252 Abs. 2 Satz 3 eingezogenen Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung,
2.
den Beiträgen aus Rentenzahlungen nach § 255,
3.
den Beiträgen nach § 28k Abs. 2 des Vierten Buches,
4.
der Beitragszahlung nach § 252 Abs. 2 und
5.
den Bundesmitteln nach § 221.
Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so anzulegen, dass sie für den in den §§ 266, 268 und 270 bis 271 genannten Zweck verfügbar sind. Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben.

(1a) Die eingehenden Beträge nach Absatz 1 Satz 1 sind, soweit es sich dabei um Zusatzbeiträge nach § 242 handelt, für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a zu verwenden. Sie sind dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter der eingehenden Beträge aus den Zusatzbeiträgen nachzuweisen.

(2) Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel als Liquiditätsreserve vorzuhalten. Aus der Liquiditätsreserve sind unterjährige Schwankungen in den Einnahmen, nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle in den nach § 242a Absatz 1 zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds und die erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a zu decken. Die Höhe der Liquiditätsreserve muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 20 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr betragen. Sie darf nach Ablauf eines Geschäftsjahres einen Betrag von 25 Prozent der durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a maßgeblichen Werte für dieses Geschäftsjahr nicht überschreiten. Überschreitet die erwartete Höhe der Liquiditätsreserve abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve für das Folgejahr den Betrag nach Satz 4, sind die überschüssigen Mittel in die Einnahmen des Gesundheitsfonds im Folgejahr zu überführen.

(2a) Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse kann das Bundesamt für Soziale Sicherung einer leistungsaushelfenden Krankenkasse auf Antrag ein Darlehen aus der Liquiditätsreserve gewähren, wenn dies erforderlich ist, um Leistungsansprüche von Versicherten zu finanzieren, deren Mitgliedschaftsverhältnisse noch nicht geklärt sind. Das Darlehen ist innerhalb von sechs Monaten zurückzuzahlen. Das Nähere zur Darlehensgewährung, Verzinsung und Rückzahlung regelt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(3) Reicht die Liquiditätsreserve nicht aus, um alle Zuweisungen nach den §§ 266, 268, 270 und 270a zu erfüllen, leistet der Bund dem Gesundheitsfonds ein nicht zu verzinsendes Liquiditätsdarlehen in Höhe der fehlenden Mittel. Das Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzuzahlen. Die jahresendliche Rückzahlung ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.

(4) Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2020 225 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt. Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2021 900 Millionen Euro, im Jahr 2022 600 Millionen Euro und im Jahr 2023 300 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt, um die Mindereinnahmen, die sich aus der Anwendung von § 226 Absatz 2 Satz 2 ergeben, zu kompensieren. Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr 2023 378 Millionen Euro entnommen; bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach § 266 Absatz 7 Satz 3 für das Ausgleichsjahr 2022 ist das sich nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ergebende Zuweisungsvolumen für das Ausgleichsjahr um diesen Betrag zu erhöhen. Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2024 378 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt.

(5) Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Absatz 3 und 4 werden dem Innovationsfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in den Jahren 2016 bis 2019 jährlich 150 Millionen Euro und in den Jahren 2020 bis 2024 jährlich 100 Millionen Euro, jeweils abzüglich der Hälfte des anteiligen Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zugeführt; Finanzmittel aus der Liquiditätsreserve werden nach § 92a Absatz 3 Satz 4 und 6 anteilig an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zurückgeführt.

(6) Zur Finanzierung der Fördermittel nach den §§ 12 und 12a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden dem Strukturfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2016 Finanzmittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro und in den Jahren 2019 bis 2024 Finanzmittel in Höhe von insgesamt bis zu 2 Milliarden Euro, jeweils abzüglich des anteiligen Betrags der landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 und 6 zugeführt, soweit die Fördermittel von den Ländern nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerufen werden.

(7) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Fonds entstehenden Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs werden aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds gedeckt.

(8) Der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds werden im Jahr 2023 25 Millionen Euro zugeführt, indem das Zuweisungsvolumen gemäß § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung für das Ausgleichsjahr 2023 um 25 Millionen Euro bereinigt wird. Das Bundesamt für Soziale Sicherung berücksichtigt diese Bereinigung bei der Berechnung der Zuweisungen nach § 270 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. § 255 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt.

(2) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus Versorgungsbezügen zu zahlen haben, sind von den Zahlstellen der Versorgungsbezüge einzubehalten und an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu zahlen. § 256 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt.

(1) Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 zu tragen haben, sind von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu zahlen. Bei einer Änderung in der Höhe der Beiträge ist die Erteilung eines besonderen Bescheides durch den Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich.

(2) Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Beiträgen nach Absatz 1 unterblieben, sind die rückständigen Beiträge durch den Träger der Rentenversicherung aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; § 51 Abs. 2 des Ersten Buches gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 kann die Krankenkasse den Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge mit einem ihr obliegenden Erstattungsbetrag gemäß § 28 Nummer 1 des Vierten Buches verrechnen. Wird nachträglich festgestellt, dass ein freiwilliges Mitglied, das eine Rente nach § 228 Absatz 1 Satz 1 bezieht, versicherungspflichtig ist und ersucht der Träger der Rentenversicherung die Krankenkasse um Verrechnung des der Krankenkasse obliegenden Erstattungsbetrags der als freiwilliges Mitglied entrichteten Beiträge mit einem Anspruch auf Zahlung rückständiger Beiträge oder mit einem Anspruch auf Erstattung eines nach § 106 des Sechsten Buches geleisteten Zuschusses zur Krankenversicherung, ist die Erstattung, sofern sie im Übrigen möglich ist, spätestens innerhalb von zwei Monaten zu erbringen, nachdem die Krankenkasse den Träger der Rentenversicherung informiert hat, dass das freiwillige Mitglied versicherungspflichtig war. Wird die Rente nicht mehr gezahlt, obliegt der Einzug von rückständigen Beiträgen der zuständigen Krankenkasse. Der Träger der Rentenversicherung haftet mit dem von ihm zu tragenden Anteil an den Aufwendungen für die Krankenversicherung.

(3) Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 am letzten Bankarbeitstag des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den die Rente gezahlt wird. Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches), werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 abweichend von Satz 1 am letzten Bankarbeitstag des Monats, für den die Rente gezahlt wird, fällig. Am Achten eines Monats wird ein Betrag in Höhe von 300 Millionen Euro fällig; die im selben Monat fälligen Beträge nach den Sätzen 1 und 2 verringern sich um diesen Betrag. Die Deutsche Rentenversicherung Bund leitet die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 an den Gesundheitsfonds weiter und teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum 15. des Monats die voraussichtliche Höhe der am letzten Bankarbeitstag fälligen Beträge mit.

(3a) u. (4) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. April 2014 und des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2011 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit der Nachforderung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge ua darüber, ob der beklagte Rentenversicherungsträger isolierte Feststellungen zum Beitragstatbestand treffen durfte, ohne zugleich über die Einbehaltung der Beiträge aus der Rente zu entscheiden.

2

Der 1954 geborene Kläger bezieht seit 1.11.1998 von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Von Juni 2005 bis März 2011 hatte er seinen Wohnsitz in der Türkei. Die beigeladene Krankenkasse führte ihn seit 1969 durchgehend als versicherungspflichtiges Mitglied. Seit 1.11.2006 hatte er als deutscher Rentenbezieher in der Türkei nach Abkommensrecht Anspruch auf Sachleistungen für den Fall der Krankheit.

3

Die Beigeladene meldete der Beklagten zunächst unzutreffend das Bestehen einer freiwilligen Krankenversicherung des Klägers. Die Beklagte berechnete daraufhin die Rente des Klägers ab Dezember 2000 neu, behielt seitdem Krankenversicherungsbeiträge nicht mehr ein und zahlte in der Vergangenheit bereits einbehaltene Krankenversicherungsbeiträge an ihn zurück. Im Jahr 2009 fiel der Beigeladenen auf, dass ihre ursprüngliche Meldung fehlerhaft und der Kläger seit 1.1.2001 in der Krankenversicherung als Rentner pflichtversichert war. Hierüber informiert berechnete die Beklagte mit "Rentenbescheid" vom 28.1.2010 die Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses rückwirkend neu; sie setzte den monatlichen Rentenzahlbetrag des Klägers nach Abzug des von ihm zu tragenden Anteils am Krankenversicherungsbeitrag für die Zeit ab 1.3.2010 in niedrigerer Höhe fest und stellte außerdem - unter Berücksichtigung bereits eingetretener Verjährung - für die Zeit vom 1.1.2006 bis 28.2.2010 eine Überzahlung in Höhe von 3546,48 Euro fest. In dem Bescheid heißt es ua:

        

"Die genannte Änderung führt dazu, dass die bisher von Ihnen nicht geleisteten Beiträge bzw Anteile an den Beiträgen für die Kranken-/Pflegeversicherung auch rückwirkend von der Rente einzubehalten sind.

Es ist vorgesehen, die Überzahlung aufgrund Ihrer rückständigen Beiträge bzw Beitragsanteile für die Kranken-/Pflegeversicherung aus der weiterhin an Sie zu zahlenden Rente einzubehalten."

4

Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 14.4.2010) Klage erhoben mit dem Antrag, Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten aufzuheben, "soweit eine Überzahlung in Höhe von 3.546,48 Euro festgestellt worden ist". Das SG hat der Anfechtungsklage antragsgemäß stattgegeben (Urteil vom 16.8.2011). Das LSG hat die Berufung der Beigeladenen zurückgewiesen und den Tenor des SG dahingehend neu gefasst, die angefochtenen Bescheide würden aufgehoben, "soweit darin festgestellt ist, dass der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 28. Februar 2010 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 3.546,48 Euro schuldet". Wie die Auslegung der angefochtenen Bescheide ergebe, stritten die Beteiligten nicht um die Überzahlung einer unzutreffend zu hoch berechneten Rente, sondern um die Feststellung einer verbliebenen Beitragsschuld des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung; die Bescheide verfügten ausdrücklich (noch) keine rückwirkende Einbehaltung der Krankenversicherungsbeiträge. Zwar habe die von der Beklagten festgestellte Beitragsschuld jedenfalls ab 1.11.2006 - dem Zeitpunkt, ab dem der Kläger in der Türkei Sachleistungen für den Krankheitsfall habe erhalten können - materiell-rechtlich bestanden. Insbesondere sei der Anspruch der Beigeladenen auf die rückständigen Krankenversicherungsbeiträge nicht - wie das SG meine - verwirkt. Die Bescheide der Beklagten seien jedoch (teil)rechtswidrig, weil ihr die Befugnis gefehlt habe, durch feststellenden Verwaltungsakt über die Beitragsschuld zur Krankenversicherung zu befinden. Weil eine solche Feststellung nur durch den Sozialversicherungsträger erfolgen dürfe, der Inhaber der Beitragsforderung sei, sei bei Abweichung hiervon eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nötig. § 255 Abs 2 S 1 SGB V biete eine solche Rechtsgrundlage nicht(Urteil vom 10.4.2014).

5

Die Beigeladene und die Beklagte haben die vom LSG zugelassene Revision eingelegt; sie rügen eine Verletzung von § 255 SGB V. Nach Ansicht der Beigeladenen ist von der in § 255 Abs 1 und 2 SGB V explizit geregelten Einbehaltungsbefugnis auch umfasst festzustellen, in welcher Höhe die Rente der Beitragspflicht unterliegt, und die Krankenversicherungsbeiträge zu berechnen(Hinweis auf BSG Urteil vom 23.5.1989 - 12 RK 23/88). Die Beklagte meint, bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG ergebe sich, dass der Rentenversicherungsträger die Beitragsschuld zur gesetzlichen Krankenversicherung isoliert feststellen dürfe (Hinweis auf BSGE 97, 292 = SozR 4-3300 § 59 Nr 1). Auch ermächtige § 255 Abs 2 S 1 SGB V diesen gerade, zunächst (rückwirkend) nur über die Beitragsschuld zu entscheiden. Eine Feststellung zur Beitragspflicht und -höhe zusammen mit der Beitragseinbehaltung sei außerdem praktisch gar nicht möglich. Dem stünden Besonderheiten der nachträglichen Beitragseinbehaltung entgegen, insbesondere die Notwendigkeit, vor der Einbehaltung in eine Prüfung der (Sozial)Hilfebedürftigkeit des Rentners einzutreten.

6

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. April 2014 und des Sozialgerichts Berlin vom 16. August 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen haben Erfolg.

10

Die Urteile des LSG und des SG waren aufzuheben. Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 28.1.2010 und ihren Widerspruchsbescheid vom 14.4.2010 in eingeschränktem Umfang erhobene Anfechtungsklage musste abgewiesen werden. Die angefochtenen Bescheide waren insoweit rechtmäßig.

11

1. Der erkennende Senat ist für die Entscheidung über die Revisionen zuständig. Wird - wie im vorliegenden Rechtsstreit - eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers über den Tatbestand aus der Rente zu bemessender Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung angegriffen, hat nach der Geschäftsverteilung des BSG der 12. Senat zu entscheiden. Der Prozess wird dadurch nicht zu einer Streitigkeit im Leistungsrecht der Rentenversicherung. Bei solchen oder ähnlichen Sachverhalten hat der Senat bereits in der Vergangenheit seine Zuständigkeit angenommen (BSGE 97, 292 = SozR 4-3300 § 59 Nr 1, RdNr 10; BSG SozR 3-2500 § 247 Nr 2 S 4; BSG SozR 2200 § 393a Nr 3).

12

2. Die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen sind zulässig erhoben. Die Revisionsbegründungen entsprechen den Anforderungen des § 164 Abs 2 SGG.

13

Der 5. Senat des BSG hat seine Auffassung zu den Anforderungen an eine hinreichende Revisionsbegründung mit Beschlüssen vom 6.10.2016 (B 5 SF 3/16 AR und B 5 SF 4/16 AR - Juris) und 23.2.2017 (B 5 SF 5/16 AR) klargestellt. Diese deckt sich mit derjenigen des erkennenden Senats, so dass eine Vorlage an den Großen Senat des BSG nach § 41 SGG entbehrlich war(vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom heutigen Tag - B 12 KR 16/14 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Den gemeinsamen Anforderungen werden die Revisionsbegründungen gerecht.

14

3. Gegenstand des Rechtsstreits sind der "Rentenbescheid" der Beklagten vom 28.1.2010 und ihr Widerspruchsbescheid vom 14.4.2010 nur insoweit, als darin für die Zeit vom 1.1.2006 bis 28.2.2010 eine Überzahlung aufgrund rückständiger Beitragsanteile des Klägers zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 3546,48 Euro festgestellt wird. Vom Kläger nicht angegriffen werden demgegenüber die in dem Bescheid vom 28.1.2010 ebenfalls enthaltene Neufestsetzung des Rentenzahlbetrags (nach Abzug seines Anteils am Krankenversicherungsbeitrag) ab 1.3.2010 und die Feststellung der Beklagten, dass er seit 1.1.2001 als Rentner nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V krankenversicherungspflichtig ist.

15

Nach zutreffender Auslegung der Bescheide durch das LSG enthalten diese insoweit noch nicht die Einbehaltung rückständiger Beiträge selbst, vielmehr stellen sie im Verwaltungsverfahren über die Einbehaltung rückständiger Beiträge bei versicherungspflichtigen Rentnern nach § 255 Abs 2 S 1 SGB V lediglich die Beitragspflicht der Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung, die Beitragshöhe und die Beitragstragung verbindlich fest.

16

4. Die Beklagte hat diese Feststellung zu Recht getroffen. Der Kläger war als versicherungspflichtiger Rentner (materiell-rechtlich) zur Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen aus seiner Rente verpflichtet. Die Beitragsnachforderung war weder insgesamt verwirkt (dazu a) noch bestand der Beitragsanspruch erst ab 1.11.2006 (dazu b). Die Beklagte war im Verwaltungsverfahren nach § 255 Abs 2 S 1 SGB V(dazu c) auch berechtigt, in Vorbereitung einer späteren Einbehaltung rückständiger Beitragsanteile aus der Rente durch feststellenden Verwaltungsakt zunächst (nur) über den Beitragstatbestand zu entscheiden (dazu d).

17

a) Die der Beitragsnachforderung in Höhe von insgesamt 3546,48 Euro für die Zeit vom 1.1.2006 bis 28.2.2010 zu Grunde liegenden Ansprüche auf Beiträge aus der beitragspflichtigen (§§ 228, 237 SGB V) Erwerbsunfähigkeitsrente waren fällig, nicht verjährt und zutreffend berechnet. Ihrer Geltendmachung stand auch nicht - wie das SG meint - das Rechtsinstitut der Verwirkung entgegen.

18

Das Rechtsinstitut der Verwirkung ist als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch im Sozialversicherungsrecht anerkannt (vgl BSGE 7, 199, 200 f; 34, 211, 213 f; 41, 275, 278; 59, 87, 94 = SozR 2200 § 245 Nr 4 S 22 f; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6 S 17 f); es ist insbesondere bei der Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung für zurückliegende Zeiten zu beachten (vgl BSGE 17, 173, 175 f; 21, 52, 53 ff = SozR Nr 5 zu § 1399 RVO Aa 7ff; BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 15; BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr 2, RdNr 35; BSG SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 30 f).

19

Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen (BVerfGE 32, 305; BVerwGE 44, 339, 343; BFHE 129, 201, 202; BSGE 34, 211, 214; 35, 91, 94 f mwN). Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) sowie sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSGE 47, 194, 196 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 15 mwN; BSGE 80, 41, 43 = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6 S 18; BVerwGE 44, 339, 343 f; zuletzt - zur Verwirkung prozessualer Befugnisse - BSGE 114, 69 = SozR 4-1500 § 66 Nr 4, RdNr 28).

20

Für die Annahme eines Verwirkungsverhaltens gelten grundsätzlich strenge Anforderungen, weil dem Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, bereits durch die "kurze", vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 25 Abs 1 S 1 SGB IV hinreichend Rechnung getragen wird(BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr 2, RdNr 19; BSGE 100, 215 = SozR 4-2400 § 25 Nr 2, RdNr 24 mwN; BSG SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 33 mwN). Es muss ein konkretes Verhalten des Gläubigers vorliegen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt, dass eine Forderung nicht besteht oder nicht (mehr) geltend gemacht wird (vgl BSGE 47, 194, 197 f = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 17; BSG SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 33).

21

Ein solches Verwirkungsverhalten der Beklagten als zur Einbehaltung der Krankenversicherungsbeiträge Verpflichteter und der Beigeladenen als Gläubigerin der Beiträge, das bei dem Kläger das berechtigte Vertrauen begründen konnte, es würden auch fortan keine Krankenversicherungsbeiträge erhoben, liegt hier nicht vor. Das bloße (rechtswidrige) Unterlassen der Einbehaltung durch die Beklagte erfüllt nach den aufgezeigten strengen Maßstäben die Anforderungen an ein Vertrauen begründendes Verwirkungsverhalten (noch) nicht. Wie das LSG zutreffend ausführt, durfte der Kläger das bloße "Nichtstun" der Beklagten auch in Ansehung seiner mehrmaligen Kontakte mit der Beklagten und der Beigeladenen (etwa aus Anlass der Ausstellung einer neuen Versichertenkarte im Juni 2004, der Übersendung des Meldevordrucks "R 810" im Juli 2004 usw) nicht als bewusst und planmäßig (vgl zu diesen Erfordernissen BSG SozR 4-2400 § 24 Nr 5 RdNr 34 f, unter Hinweis auf BSGE 45, 38, 48 = SozR 4100 § 40 Nr 17 S 55 und BSGE 47, 194, 198 = SozR 2200 § 1399 Nr 11 S 17) erachten und deshalb darauf vertrauen, nicht (mehr) zu Krankenversicherungsbeiträgen aus seiner Rente herangezogen zu werden.

22

b) Entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung bestand die Verpflichtung des Klägers zur Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen auch (schon) in der Zeit vom 1.1. bis 30.10.2006.

23

Mit dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 4.6.1991 (BSGE 69, 20 = SozR 3-2200 § 381 Nr 2) hat der Senat für den Fall eines nach Spanien verzogenen Beziehers einer gesetzlichen Rente (im Ergebnis) entschieden, dass dieser bei rückwirkender Feststellung der "Mitgliedschaft in der KVdR" wegen der "Wechselbeziehung zwischen Beitragspflicht und Leistungsansprüchen" vor einer den Sachleistungsanspruch in Spanien auslösenden (sozialversicherungs)abkommensrechtlichen Einschreibung keinen Eigenanteil an den Krankenversicherungsbeiträgen aus der Rente zu entrichten habe und der Rentenversicherungsträger einen solchen auch nicht einbehalten dürfe. Die hier entwickelten Grundsätze sind auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. So hat der Senat die Bedeutung seiner Aussagen schon in dem Urteil (selbst) dahin eingeschränkt, dass sie nicht ohne Weiteres auf andere Sachverhalte anzuwenden seien, in denen das Bestehen einer Krankenversicherungspflicht zunächst unbekannt und unsicher gewesen sei (BSGE 69, 20, 24 f = SozR 3-2200 § 381 Nr 2 S 11). Darüber hinaus bestand - anders als in dem entschiedenen Fall - bei dem Kläger vor der abkommensrechtlichen Einschreibung zur Sachleistungsaushilfe in der Türkei am 1.11.2006 keine (von den Versicherungsträgern zu vertretende) Ungewissheit über das Bestehen der Krankenversicherungspflicht als Rentner und den hierdurch begründeten Versicherungsschutz. Denn der Kläger wurde von der Beigeladenen seit 1969 durchgehend als versicherungspflichtiges Mitglied geführt und verfügte dauernd über eine Versichertenkarte. Er hatte damit auch in der Zeit vom 1.1. bis 30.10.2006 - etwa bei (Rück)Verlegung seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts nach Deutschland - jederzeit die Möglichkeit, schon vor der Einschreibung beim türkischen Sozialversicherungsträger Leistungen zu Lasten der Beigeladenen in Anspruch zu nehmen.

24

c) Die Beklagte durfte im Verwaltungsverfahren nach § 255 Abs 2 S 1 SGB V vor einer Entscheidung über die Einbehaltung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente des Klägers auch (isolierte) Feststellungen über den Beitragstatbestand treffen.

25

Nach § 255 Abs 1 S 1 SGB V in der hier maßgebenden, im Wesentlichen unveränderten Fassung des Art 1 des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) sind Beiträge, die Versicherungspflichtige aus ihrer Rente zu tragen haben, … von den Trägern der Rentenversicherung bei der Zahlung der Rente einzubehalten und zusammen mit den von den Trägern der Rentenversicherung zu tragenden Beiträgen an die Deutsche Rentenversicherung Bund für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen zu zahlen. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem bis zum 31.12.1988 geltenden § 393a Abs 1 RVO. Sie regelt die Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge von Versicherungspflichtigen (nicht allein von versicherungspflichtigen Rentnern) aus der Rente der (inländischen) gesetzlichen Rentenversicherung und stellt hierfür aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung (keine Belastung der Krankenkassen mit dem Beitragseinzug; vgl Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand April 2013, K § 255 RdNr 23; ferner Fischinger in: Berchtold/Huster/Rehborn, Komm zum Gesundheitsrecht , 1. Aufl 2015, § 255 SGB V RdNr 3) ein eigenes Verwaltungsverfahren zur Verfügung. § 255 Abs 1 S 1 SGB V bestimmt - abweichend von § 252 S 1 iVm § 249a SGB V - als Grundsatz, dass (auch) der von den Rentnern zu tragende Beitragsanteil nicht von diesen, sondern von den (rentengewährenden) Rentenversicherungsträgern zu zahlen und zuvor von der Rente einzubehalten ist. Insoweit findet ein "Quellenabzug" statt (vgl hierzu Peters in: Kasseler Komm, SGB V, Stand Oktober 2014, § 255 RdNr 2, 8; auch Mecke in: Becker/Kingreen, SGB V, 5. Aufl 2017, § 255 RdNr 1). Rechtstechnisch geschieht die Beitragszahlung danach in der Weise, dass der Träger der Rentenversicherung in einem ersten Schritt die Rente "gekürzt" um den von dem Versicherten zu tragenden Krankenversicherungsbeitrag auszahlt (Einbehaltung; vgl zu deren Rechtscharakter BSGE 97, 63 = SozR 4-2500 § 255 Nr 1: verkürzte Form der Verrechnung). Sodann zahlt er in einem zweiten Schritt den einbehaltenen Betrag - als eine Art Inkasso-Stelle für die Krankenkassen (vgl Mecke in: Becker/Kingreen, SGB V, 5. Aufl 2017, § 255 RdNr 2) - an die Deutsche Rentenversicherung Bund (zum Ganzen vgl Fischinger in: Berchtold/Huster/Rehborn, Komm zum Gesundheitsrecht , 1. Aufl 2015, § 255 SGB V RdNr 3).

26

Ist bei der Zahlung der Rente die Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen nach § 255 Abs 1 S 1 SGB V unterblieben, verpflichtet (und berechtigt) § 255 Abs 2 S 1 1. Halbs SGB V in der oben genannten Fassung den Träger der Rentenversicherung, die rückständigen Beiträge aus der weiterhin zu zahlenden Rente einzubehalten; der Rentenbezieher muss diesen Abzug dulden. Jedoch darf er dadurch nach Maßgabe des § 255 Abs 2 S 1 2. Halbs SGB V iVm § 51 Abs 2 SGB I nicht hilfebedürftig iS der Vorschriften des SGB XII werden. An einer Beitragseinbehaltung kann es fehlen, wenn erst verspätet die Zugehörigkeit eines Rentenbezieher zur gesetzlichen Krankenversicherung festgestellt wird oder aus einem anderen Grund die ordnungsgemäße Einbehaltung der Krankenversicherungsbeiträge seitens des Rentenversicherungsträgers unterblieben ist (vgl die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen der Fraktionen der CDU/CSU und FDP vom 3.5.1988 zu § 264 Abs 2 SGB V, BT-Drucks 11/2237 S 227; zu weiteren Gründen siehe Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand April 2013, K § 255 RdNr 39 und Klose in: Jahn, SGB V, Stand September 2014, § 255 RdNr 14).

27

d) Der Beklagten als zur Beitragseinbehaltung und zur Zahlung Verpflichteter stand aufgrund des § 255 Abs 2 S 1 1. Halbs SGB V in Vorbereitung einer späteren Einbehaltung rückständiger Beitragsanteile aus der Rente die Befugnis zu, in der Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts (zunächst) nur über die Beitragspflicht der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zur Krankenversicherung, die Beitragshöhe und die Beitragstragung zu befinden (wie hier LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.11.2012 - L 22 R 1117/10 - Juris RdNr 42; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 7.9.2011 - L 16 R 121/11 - Juris RdNr 16 f; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 16.12.2010 - L 7 R 2804/10 - Urteilsabdruck S 7 f; aA Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 15.12.1998 - L 1 Kr 10/98 - EzS 50/367, 1922). Dem Rentenversicherungsträger ist es im Zusammenhang mit der Beitragseinbehaltung allgemein gestattet, darüber durch Verwaltungsakt zu entscheiden (Verwaltungsaktsbefugnis; dazu aa). Dass außerdem eine Berechtigung des Rentenversicherungsträgers zu bloßer Feststellung des Beitragstatbestandes besteht, ergibt sich in Ansätzen schon aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats (dazu bb). Sie folgt auch aus einer Auslegung der hier maßgebenden Bestimmung (dazu cc).

28

aa) Der Beklagten war es von Gesetzes wegen erlaubt, über die Einbehaltung der vom Kläger zu tragenden Anteile seines Krankenversicherungsbeitrags aus der Rente in der öffentlich-rechtlichen Handlungsform des Verwaltungsakts zu befinden. Zwar fehlt es insoweit an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung der Beklagten. Indessen wird eine solche in § 255 Abs 1 S 2 SGB V vorausgesetzt, der für den dort angesprochenen Sachverhalt die Erteilung eines besonderen "Bescheides" durch den Rentenversicherungsträger entbehrlich macht.

29

bb) Mit Urteilen vom 29.11.2006 (BSGE 97, 292 = SozR 4-3300 § 59 Nr 1; parallel: B 12 RJ 2/05 R, B 12 R 5/06 R und B 12 R 8/06 R) und 18.7.2007 (BSGE 99, 19 = SozR 4-2500 § 241a Nr 1)hat der Senat für Sachverhalte nach § 255 Abs 1 S 1 SGB V entschieden, dass der Rentenversicherungsträger bei einer Einbehaltung der Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente gleichzeitig für die Entscheidung über Beitragspflicht, Beitragshöhe und Beitragstragung sachlich zuständig ist, sofern nicht aufgrund von Sonderregelungen diese Aufgabe einem anderen Versicherungsträger übertragen ist(vgl BSGE 97, 292 = SozR 4-3300 § 59 Nr 1, RdNr 12; BSGE 99, 19 = SozR 4-2500 § 241a Nr 1, RdNr 13). Für einen Fall der Einbehaltung rückständiger Beiträge aus der weiterhin zu zahlenden Rente nach § 255 Abs 2 S 1 SGB V führte der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2001 (SozR 3-2500 § 247 Nr 2)aus, § 255 Abs 1 und § 255 Abs 2 S 1 SGB V setzten voraus, dass der Rentenversicherungsträger über den in der Krankenversicherung anzuwendenden Beitragssatz als Vorfrage entscheiden darf, solange eine förmliche Entscheidung der Krankenkasse hierüber nicht vorliegt(BSG SozR 3-2500 § 247 Nr 2 S 4). Dass für den Rentenversicherungsträger parallel zum Einbehaltungsrecht auch eigene Entscheidungsrechte über den Beitragstatbestand (zB das Recht zur Feststellung der Beitragspflicht, zur Berechnung, zur Festsetzung der Beitragshöhe usw) bestehen, ist auch im Schrifttum überwiegend anerkannt (vgl Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand April 2013, K § 255 RdNr 26 ff; Dalichau, SGB V, Stand Dezember 2014, § 255 Anm I.1.; Klose in: Jahn, SGB V, Stand September 2014, § 255 RdNr 6 f; Böttiger in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Stand Februar 2006, § 255 SGB V RdNr 5; Wasem in: Orlowski/Rau/Schermer/Wasem/Zipperer, SGB V, Stand Juli 2005, § 255 SGB V RdNr 4; aA lediglich Peters in: jurisPK-SGB V, 3. Aufl 2016, § 255 RdNr 36).

30

Für die von der Beklagten und der Beigeladenen vertretene Rechtsauffassung können schließlich die Urteile des Senats vom 23.5.1989 zu der - dem § 255 Abs 2 S 1 SGB V entsprechenden - aus § 393a Abs 1 RVO hergeleiteten, früheren Rechtslage beim Unterbleiben einer Einbehaltung von Beiträgen aus der Rente herangezogen werden(BSG SozR 2200 § 393a Nr 3; BSG Urteil vom 23.5.1989 - 12 RK 23/88 - Juris). In den diesen Urteilen zu Grunde liegenden Fallgestaltungen hatte der Rentenversicherungsträger die "Beitragsschuld" des Rentners - nach Ermittlung des Unterschieds(betrags) zwischen geschuldeten Krankenversicherungsbeiträgen und zustehenden Beitragszuschüssen - lediglich festgestellt und den Ausgleich des Beitragsdefizits dem Rentner überlassen ("Tilgung" durch Überweisung in Raten) bzw den "Rückzahlungsmodus" (die Höhe der Einbehaltungsraten und deren Beginn) offengelassen. Der Senat hat hier inzident die "Berechtigung" des Rentenversicherungsträgers "zur späteren Geltendmachung" der Krankenversicherungsbeiträge als Vorfrage für (isoliert) feststellungsfähig erachtet.

31

cc) Auch die Auslegung des § 255 Abs 2 S 1 SGB V ergibt, dass sich die Beklagte zunächst auf (bloße) Feststellungen über den Beitragstatbestand beschränken durfte und sie nicht - wie das LSG meint - in jedem Fall zugleich die Einbehaltung der Beiträge (durch Aufrechnung) verfügen musste. Die Vorschrift stellt in dieser Auslegung eine hinreichende Rechtsgrundlage dar, die dem Vorbehalt des Gesetzes (Art 20 Abs 3 GG) genügt. Letzterer verlangt als verfassungsrechtliches Prinzip gerade für feststellende Verwaltungsakte, die definitionsgemäß inhaltlich deklaratorisch sind, die bestehende Rechtslage also nur verbindlich feststellen, eine enge Anbindung an die gesetzliche Ermächtigung (vgl zu den für feststellende Verwaltungsakte insoweit bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 6 RdNr 19).

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Der Terminus "Einbehaltung von Beiträgen" iS eines "Beitragseinzuges" schließt nach seinem (allgemeinen) Bedeutungsgehalt der Einbehaltung vorgelagerte (feststellende) Entscheidungen des Rentenversicherungsträgers nicht aus, weil der systematische Zusammenhang des § 255 Abs 2 S 1 1. Halbs SGB V mit § 255 Abs 1 S 1 und § 255 Abs 2 S 1 2. Halbs SGB V sowie Sinn und Zweck der Bestimmung gebieten, diese dahin zu interpretieren, dass der Rentenversicherungsträger berechtigt ist, vor der Einbehaltung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente durch feststellenden Verwaltungsakt zunächst isoliert über den Beitragstatbestand zu entscheiden, um eine spätere Einbehaltung vorzubereiten.

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Zwar wird in diesen Vorschriften weder die verfahrensrechtliche Befugnis des Rentenversicherungsträgers geregelt, über Vorfragen der Einbehaltungsentscheidung zu befinden, noch treffen sie explizit eine Aussage zu dessen materiell-rechtlicher Befugnis, welche Umstände er in Vorbereitung einer späteren Einbehaltung als feststellungsfähig erachten darf. Indessen ist aus dem Umstand, dass der Rentenversicherungsträger in jedem Fall zur Einbehaltung von Krankenversicherungsbeiträgen aus der Rente (immer) nur dann in der Lage ist, wenn er "im Vorfeld" die Beitragspflicht der Rente, die Beitragshöhe und die Tragung der Beiträge durch den Rentner geprüft und hierüber (mit)entschieden hat, der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber ihn sowohl im Verwaltungsverfahren nach § 255 Abs 1 S 1 SGB V als auch in jenem nach § 255 Abs 2 S 1 SGB V auch zu einer (feststellenden) Entscheidung über diese Vorfragen ermächtigen wollte. Die Beklagte führt hierzu mit Recht aus, dass die eine "Handlungsweise" des Rentenversicherungsträgers stets (zwingend) die andere "Handlungsweise" des Trägers voraussetze und kein Grund dafür ersichtlich sei, warum eine Eignung des § 255 Abs 1 S 1 SGB V und des - hinsichtlich seiner Struktur vergleichbaren - § 255 Abs 2 S 1 SGB V, in notwendiger Vorbereitung einer noch vorzunehmenden Beitragseinbehaltung Feststellungen über den Beitragstatbestand zu treffen, nur dann angenommen werden dürfe, wenn der Rentenversicherungsträger zeitgleich über Höhe und Dauer der Einbehaltung entscheide; denn auch bei einer späteren Beitragseinbehaltung bedarf es einer vorgelagerten (eigenständigen) beitragsrechtlichen Orientierung des Rentenversicherungsträgers. Dass dieser im Verwaltungsverfahren nach § 255 Abs 2 S 1 SGB V vor seiner Entscheidung über die Einbehaltung rückständiger Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente (isolierte) Feststellungen über den Beitragstatbestand treffen können muss, wird auch daraus deutlich, dass solche Feststellungen das in dieser Vorschrift geregelte Verwaltungsverfahren - und damit die Erreichung eines seiner Zwecke, die Beitragseinbehaltung sozial verträglich zu gestalten - praktisch erst ermöglichen. Wie bereits erörtert, darf der Rentenbezieher nach § 255 Abs 2 S 1 2. Halbs SGB V iVm § 51 Abs 2 SGB I durch die Einbehaltung nicht sozialhilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII werden. Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass der Rentenversicherungsträger verwaltungspraktisch grundsätzlich erst in einem zweiten Schritt über die Beitragseinbehaltung befinden könne, nachdem er in einem ersten Schritt die "Beitragsschuld" des Rentners (bindend) festgestellt, diesen im Rahmen des § 24 SGB X zur Frage möglicherweise eintretender Hilfebedürftigkeit angehört und dessen Äußerung abgewartet habe.

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Nach alledem sind die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen begründet. Die Entscheidungen der Instanzgerichte mussten aufgehoben werden; die von dem Kläger erhobene Klage war abzuweisen.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus.

(2) Die elektronische Gesundheitskarte muss technisch geeignet sein,

1.
Authentifizierung, Verschlüsselung und elektronische Signatur barrierefrei zu ermöglichen,
2.
die Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 zu unterstützen und
3.
sofern sie vor dem 1. Januar 2026 ausgestellt wird, die Speicherung von Daten nach § 291a, und, wenn sie nach diesem Zeitpunkt ausgestellt wird, die Speicherung von Daten nach § 291a Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 zu ermöglichen; zusätzlich müssen vor dem 1. Januar 2025 ausgegebene elektronische Gesundheitskarten die Speicherung von Daten nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 in Verbindung mit § 358 Absatz 4 ermöglichen.

(3) Elektronische Gesundheitskarten, die die Krankenkassen nach dem 30. November 2019 ausgeben, müssen mit einer kontaktlosen Schnittstelle ausgestattet sein. Die Krankenkassen sind verpflichtet,

1.
Versicherten auf deren Verlangen unverzüglich eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen,
2.
Versicherten, die eine elektronische Patientenakte beantragen, gleichzeitig eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist,
3.
Versicherten, die bis zum 31. Dezember 2022 eine elektronische Patientenakte beantragt haben, bis spätestens zum 30. Juni 2023 eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine PIN zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist, und
4.
Versicherten ab dem 1. November 2023 als Verfahren zur nachträglichen, sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 5 Nummer 3 und zur sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 6 auch die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes anzubieten.

(3a) Bei der Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen Schnittstelle nach Absatz 3 informieren die Krankenkassen Versicherte barrierefrei über

1.
die Möglichkeit und das Verfahren, eine zugehörige persönliche Identifikationsnummer (PIN) beantragen zu können und
2.
die Nutzungsmöglichkeiten solcher Karten für Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7.
Die Krankenkassen informieren nach Satz 1 auch die Versicherten, denen eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle ohne diese Informationen zur Verfügung gestellt wurde. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit halbjährlich beginnend ab dem 1. Januar 2023 über die jeweilige Anzahl der von den einzelnen Kassen an die Versicherten ausgegebenen elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen Schnittstelle und die jeweilige Anzahl der an die Versicherten versendeten PINs.

(4) Die elektronische Gesundheitskarte gilt nur für die Dauer der Mitgliedschaft bei der ausstellenden Krankenkasse und ist nicht übertragbar. Die Krankenkasse kann die Gültigkeit der Karte befristen.

(5) Spätestens bei der Versendung der elektronischen Gesundheitskarte an den Versicherten hat die Krankenkasse den Versicherten umfassend und in allgemein verständlicher, barrierefreier Form zu informieren über die Funktionsweise der elektronischen Gesundheitskarte und die Art der personenbezogenen Daten, die nach § 291a auf der elektronischen Gesundheitskarte oder durch sie zu verarbeiten sind.

(6) Die Krankenkasse hat bei der Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte die in der Richtlinie gemäß § 217f Absatz 4b vorgesehenen Maßnahmen und Vorgaben zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme umzusetzen. Die Krankenkasse kann zum Zwecke des in der Richtlinie zum 1. Oktober 2023 vorzusehenden Abgleichs der Versichertenanschrift mit den Daten aus dem Melderegister vor dem Versand der elektronischen Gesundheitskarte und deren persönlicher Identifikationsnummer (PIN) an den Versicherten die Daten nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 9 und 11 des Bundesmeldegesetzes aus dem Melderegister abrufen.

(7) Spätestens ab dem 1. Januar 2022 stellen die Krankenkassen den Versicherten gemäß den Festlegungen der Gesellschaft für Telematik ein technisches Verfahren barrierefrei zur Verfügung, welches die Anforderungen nach § 336 Absatz 4 erfüllt.

(8) Spätestens ab dem 1. Januar 2024 stellen die Krankenkassen den Versicherten ergänzend zur elektronischen Gesundheitskarte auf Verlangen eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung, die die Vorgaben nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 erfüllt und die Bereitstellung von Daten nach § 291a Absatz 2 und 3 durch die Krankenkassen ermöglicht. Ab dem 1. Januar 2026 dient die digitale Identität nach Satz 1 in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte zur Authentisierung des Versicherten im Gesundheitswesen und als Versicherungsnachweis nach § 291a Absatz 1. Die Gesellschaft für Telematik legt die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität der digitalen Identitäten fest. Die Festlegung der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz erfolgt dabei im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Basis der jeweils gültigen Technischen Richtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und unter Berücksichtigung der notwendigen Vertrauensniveaus der unterstützten Anwendungen. Eine digitale Identität kann über verschiedene Ausprägungen mit verschiedenen Sicherheits- und Vertrauensniveaus verfügen. Das Sicherheits- und Vertrauensniveau der Ausprägung einer digitalen Identität muss mindestens dem Schutzbedarf der Anwendung entsprechen, bei der diese eingesetzt wird. Abweichend von Satz 6 kann der Versicherte nach umfassender Information durch die Krankenkasse über die Besonderheiten des Verfahrens in die Nutzung einer digitalen Identität einwilligen, die einem anderen angemessenen Sicherheitsniveau entspricht. Die Anforderungen an die Sicherheit und Interoperabilität dieses Nutzungsweges der digitalen Identität werden von der Gesellschaft für Telematik festgelegt. Die Festlegung erfolgt hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Spätestens ab dem 1. Juli 2023 stellen die Krankenkassen zur Nutzung berechtigten Dritten Verfahren zur Erprobung der Integration der sicheren digitalen Identität nach Satz 1 zur Verfügung.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.