Bundessozialgericht Urteil, 02. März 2010 - B 12 R 10/09 R

bei uns veröffentlicht am02.03.2010

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als selbstständige Handelsvertreterin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.

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Die Klägerin war seit 1977 als Krankenschwester bei dem Universitätsklinikum U. in Teilzeit abhängig beschäftigt und unterlag insoweit der Rentenversicherungspflicht. Aus dieser Beschäftigung bezog sie im Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.12.2004 ein Bruttoentgelt in Höhe von 24.639,63 Euro. Ab dem 1.1.2000 war die Klägerin außerdem für die B. GmbH und nach Verschmelzung der B. GmbH mit der K. GmbH zum 1.10.2003 für diese als Handelsvertreterin selbstständig tätig. Insoweit war sie mit der Vermittlung und dem Abschluss von Geschäften ua im Bereich Patientenversorgung mit Stomaprodukten betraut. Aus ihrer Handelsvertretertätigkeit erzielte sie im Jahr 2004 Bruttoeinkünfte (Provisionen) in Höhe von 26.334,87 Euro. Ab dem 1.1.2005 war die Klägerin für die K. GmbH nicht mehr in einer für das Bestehen von Rentenversicherungspflicht als Selbstständige relevanten Weise tätig.

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Aufgrund eines Verfahrens zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin hatte der beklagte Rentenversicherungsträger mit ua an diese gerichtetem Bescheid vom 14.8.2001 bestandskräftig festgestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Handelsvertreterin bei der B. GmbH selbstständig ausübe.

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Mit Bescheid vom 21.2.2002 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass diese in ihrer selbstständigen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI ab 1.1.2000 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei, und forderte einkommensgerechte Beiträge (nach). Mit ihren Widersprüchen machte die Klägerin ua geltend, dass sie Produkte verschiedener Hersteller vertreibe, sich der B. GmbH nur als Abrechnungsinstitut bediene und die Patienten ihre Auftraggeber seien. Mit Bescheid vom 19.7.2002 befreite die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 26.6.2000 bis zum 1.1.2003 nach § 6 Abs 1a Satz 1 Nr 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht. Mit zwei Bescheiden vom 10.12.2002 bestätigte sie die Befreiung für den genannten Zeitraum und forderte für die Zeit vom 1.1. bis zum 25.6.2000 nunmehr Beiträge in Höhe des halben Regelbeitrags. Die Widersprüche (im Übrigen) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2003 zurück.

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Die Klägerin hat Klage erhoben. Während des Klageverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27.1.2005 gegenüber der Klägerin fest, dass die in ihrer selbstständigen Tätigkeit für die K. GmbH bestehende Rentenversicherungspflicht infolge Aufgabe der Selbstständigkeit zum 31.12.2004 geendet habe, und wies auf noch ausstehende Beiträge sowie darauf hin, dass sich der Forderungsbetrag nach den gesetzlichen Bestimmungen um Säumniszuschläge erhöhe. Nachdem die Beteiligten im Rahmen eines Vergleichs erklärt hatten, dass für den Zeitraum vom 2.1. bis zum 31.12.2003 keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI bestanden habe und sich die Frage der Rentenversicherungspflicht für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 25.6.2000 nach dem rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens über die Versicherungspflicht für das Jahr 2004 richten solle, gab das Sozialgericht (SG) der Klage mit Urteil vom 29.6.2005 statt und hob den Bescheid vom 21.2.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2003 sowie den Bescheid vom 27.1.2005 auf. Mit Urteil vom 4.3.2009 wies das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Beklagten zurück. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei in der noch streitigen Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2004 nicht als selbstständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig gewesen. Zwar sei sie in ihrer Tätigkeit als Handelsvertreterin Selbstständige gewesen und habe im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit iS von § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Jedoch habe sie iS von § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI nicht im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber gearbeitet. Wegen des seinerzeit durchgehend bestehenden Versicherungspflichtverhältnisses als abhängig Beschäftigte beim Universitätsklinikum U. habe für die Begründung eines weiteren Versicherungspflichtverhältnisses als Selbstständige kein sozialer Schutzbedarf bestanden. Bei der Auslegung des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI seien im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber den von dieser Vorschrift erfassten selbstständig Tätigen sozialen, insbesondere wirtschaftlichen Schutz durch die gesetzliche Rentenversicherung habe zukommen lassen wollen, vor allem wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dabei sei auf das gesamte erzielte Einkommen des Betroffenen abzustellen, weil hierin der Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit maßgeblich zum Ausdruck komme. Die Wesentlichkeitsgrenze sei einkommensbezogen und nicht exakt festlegbar, müsse jedoch als überschritten angesehen werden, wenn das Einkommen aus der zu beurteilenden selbstständigen Tätigkeit deutlich mehr als die Hälfte des Gesamteinkommens ausmache. Denn nur so werde dem Anliegen des Gesetzgebers, nur sozial schutzbedürftige Selbstständige unter den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen, Rechnung getragen. Dies zugrunde gelegt, hätten die Einnahmen der Klägerin aus ihrer Handelsvertretertätigkeit im Jahr 2004 keinesfalls deutlich mehr als die Hälfte des Gesamteinkommens betragen.

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Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Bei der Prüfung des Merkmals der wesentlichen Tätigkeit für einen Auftraggeber könne nur auf selbstständige Tätigkeiten, nicht jedoch auf abhängige Beschäftigungsverhältnisse abgestellt werden. Weil die Klägerin im Jahr 2004 nur eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe, könne entsprechend auch nur diese für die Prüfung der Versicherungspflicht herangezogen werden. Das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber sei in Abhängigkeit von den erzielten Einnahmen aus der jeweiligen selbstständigen Tätigkeit zu beurteilen. Nur diese Auslegung des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI trage dem allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsatz Rechnung, verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten getrennt voneinander zu beurteilen, auch wenn das gegebenenfalls zu einer Mehrfachversicherung führe. Für die Auffassung des Berufungsgerichts lasse sich aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik oder dem Gesetzeszweck nichts herleiten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI könnten nicht teilweise nur im Hinblick auf die selbstständige Tätigkeit, teilweise auch im Hinblick auf andere wesentliche Einkommensquellen beurteilt werden. Die Begriffe "Auftraggeber" und "tätig werden" würden im Sozialversicherungsrecht nur im Zusammenhang mit Selbstständigen verwendet. Aus dem Fehlen einer § 4 Nr 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vergleichbaren Regelung ergebe sich, dass Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis nicht zum Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI führen sollten. Die soziale Schutzbedürftigkeit Selbstständiger werde nach dieser Vorschrift typisierend und pauschalierend allein in Anknüpfung an bestimmte Tätigkeitsmerkmale vorgenommen. Diese vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannte Schutzbedürftigkeit könne nicht unter Hinweis auf eine wirtschaftliche Unabhängigkeit wegen einer daneben ausgeübten Beschäftigung negiert werden. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI habe anders behandeln wollen als die übrigen von § 2 SGB VI erfassten Selbstständigen, bei denen jedenfalls eine daneben ausgeübte abhängige Beschäftigung für die Beurteilung der Versicherungspflicht unbeachtlich sei.

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Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Sozialgerichts Ulm vom 29.6.2005 die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist begründet, sodass das Urteil des LSG und das Urteil des SG aufzuheben waren und die Klage abzuweisen war. Der Bescheid der Beklagten vom 21.2.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.7.2003 und des Bescheids vom 27.1.2005 ist rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte darin festgestellt, dass die Klägerin in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreterin für die K. GmbH in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2004 der Rentenversicherungspflicht (und damit der Beitragspflicht) unterlag.

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1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 21.2.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.7.2003 und des Bescheids vom 27.1.2005, soweit die Beklagte für die Zeit vom 1.1.2004 bis 31.12.2004, die Rentenversicherungspflicht der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Handelsvertreterin festgestellt hat. Für die Zeit vom 26.6.2000 bis zum 1.1.2003 hat die Beklagte die Klägerin von der insoweit bestehenden Rentenversicherungspflicht befreit. Für die Zeit vom 1.1. bis zum 25.6.2000 haben sich die Beteiligten im Rahmen des während des Klageverfahrens geschlossenen Vergleichs darauf verständigt, dass sich die Beurteilung der Versicherungspflicht nach dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits richten solle. Für die Zeit vom 2.1.2003 bis zum 31.12.2003 hat die Beklagte ihre Feststellungen zur Rentenversicherungspflicht im Rahmen dieses Vergleichs aufgehoben.

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2. Die Klägerin war in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreterin vom 1.1. bis zum 31.12.2004 als "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige rentenversicherungspflichtig, weil sie im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit keinen (versicherungspflichtigen) Arbeitnehmer beschäftigte und für die K. GmbH als einzigen Auftraggeber tätig war. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung der Klägerin in die Rentenversicherungspflicht bestehen nicht (vgl insoweit die Urteile des Senats vom 4.11.2009, B 12 R 3/08 R, Umdruck, RdNr 12, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, und B 12 R 7/08 R, Umdruck, RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, jeweils unter Hinweis auf das Urteil vom 10.5.2006, B 12 RA 2/05 R, SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 27 ff).

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Gemäß § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung des Art 4 Nr 1 Buchst a DoppelBuchst aa des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4621) sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig eine bestimmte Entgeltgrenze (seit 1.4.2003: 400 Euro) im Monat übersteigt (Buchst a) , und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Buchst b) . Später hat der Gesetzgeber § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI (mit Wirkung vom 1.7.2006) um den Halbsatz ergänzt, dass bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten (vgl Art 11 Nr 1 Buchst a des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.6.2006, BGBl I 1402) . Ferner ist die Entgeltgrenze von 400 Euro in § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI (mit Wirkung ab 1.5.2007) entfallen (vgl Art 1 Nr 2 Buchst b des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, BGBl I 554) .

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Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen und ist außerdem mit Bescheid vom 14.8.2001 bestandskräftig festgestellt, dass die Klägerin für die K. GmbH als Handelsvertreterin selbstständig tätig war. Die Feststellungen des LSG zum Inhalt des zugrunde liegenden Handelsvertretervertrags (und seiner tatsächlichen Durchführung) tragen seine Annahme, dass die Klägerin bei der Ausübung dieser Tätigkeit die Rechtsstellung einer Handelsvertreterin im Sinn des Handelsgesetzbuchs (HGB) innehatte, deren Selbstständigkeit darauf beruht, dass sie im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und ihre Arbeitszeit bestimmen kann (vgl § 84 Abs 1 Satz 2 HGB; zur Zulässigkeit der Anknüpfung an den Begriff der Selbstständigkeit im HGB vgl Urteil des Senats vom 10.5.2006, aaO, RdNr 14, mwN) . Auch war die Klägerin im Hinblick auf die Feststellungen des LSG zu ihren Einnahmen aus der Handelsvertretertätigkeit und bei insoweit unterstellter Versicherungspflicht nicht nach § 5 Abs 2 SGB VI in dieser Tätigkeit wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei.

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Einziger Auftraggeber der ohne (versicherungspflichtigen) Arbeitnehmer (§ 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI) selbstständig tätigen Klägerin war im streitigen Zeitraum die K. GmbH. Für diese allein war sie iS des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf Dauer tätig. Weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei des mit ihrem Kunden (Patienten) zustande kommenden Vertrags geworden ist, kommen diese - entgegen der von ihr im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung - als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl Urteil des Senats vom 10.5.2006, B 12 RA 2/05 R, SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26). Ebenso wenig waren die Produkthersteller bzw Produktpartner der K. GmbH ihre Auftraggeber. Denn, wie das LSG festgestellt hat, bestand ein Vertragsverhältnis mit ihnen nicht. Ob die Klägerin neben der K. GmbH im Jahr 2004 weitere Auftraggeber besaß, kann der Senat nicht mit der Begründung offenlassen, dass die Klägerin "im Wesentlichen" jedenfalls nur für diese tätig gewesen wäre und jedenfalls im Hinblick hierauf Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI bestanden hätte. Denn wie das Berufungsgericht für den Senat bindend festgestellt hat, betrug das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2004 mit 26.334,87 Euro nicht deutlich mehr als die Hälfte ihres Gesamterwerbseinkommens. Wäre das restliche Erwerbseinkommen durch eine Erwerbstätigkeit für einen oder mehrere andere Auftraggeber erzielt, läge eine wesentliche Bindung des Betreffenden an den Auftraggeber der zu beurteilenden selbstständigen Tätigkeit iS des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI nicht vor. Demgegenüber ist eine solche Bindung - naturgemäß - gegeben, wenn von vornherein nur ein Auftraggeber besteht.

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Unzutreffend hat das LSG entschieden, dass in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2004 der Arbeitgeber der abhängigen Beschäftigung der Klägerin, das Universitätsklinikum U., als weiterer (zweiter) Auftraggeber iS des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu betrachten ist, und deshalb das Bestehen von Rentenversicherungspflicht in der selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreterin verneint. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs "Auftraggeber" in § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI(vgl zu dem Fall eines Handelsvertreters im Nebenberuf schon Urteil des Senats vom 4.11.2009, B 12 R 7/08 R, Umdruck, RdNr 16 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) . Die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht ist in solchen Fällen - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - nicht im Wege einer Betrachtung des Erwerbseinkommens aus allen (selbstständigen und abhängigen) Erwerbstätigkeiten vorzunehmen. Selbstständige Erwerbstätigkeiten und Erwerbstätigkeiten, die in einer abhängigen Beschäftigung bestehen, sind bei der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht vielmehr voneinander zu trennen. Am Maßstab des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI sind nur selbstständige (Erwerbs)Tätigkeiten zu prüfen. Werden also - wie hier - nebeneinander eine selbstständige Tätigkeit und eine (oder mehrere) abhängige Beschäftigung(en) ausgeübt, kommt nur die selbstständige Tätigkeit als Prüfungsgegenstand in Betracht mit der Folge, dass der Betreffende iS des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI nur für einen Auftraggeber (erwerbs)tätig ist. Die Frage, ob die selbstständige (Erwerbs)Tätigkeit "wesentlich" nur für einen Auftraggeber erfolgt, muss nicht beantwortet werden, weil keine Auftraggebermehrheit vorliegt. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann gegebenenfalls eine Mehrfachversicherung eintreten. Wie die Rentenversicherungspflicht selbstständig Tätiger in einem Fall mehrerer unterschiedlicher selbstständiger Tätigkeiten, etwa nach § 2 Satz 1 Nr 1 oder 2 und Nr 9 SGB VI, zu beurteilen ist, hat der Senat hier nicht zu entscheiden.

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Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Begriffs "Auftraggeber" folgt aus dem Bedeutungszusammenhang der Norm (dazu b). Einer solchen Auslegung nach (gesetzes)systematischen Gesichtspunkten steht weder der Wortlaut des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI entgegen (dazu a) noch der mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgte (Schutz)Zweck, "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen; eine Einbeziehung des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises ist, daran gemessen, vielmehr geboten (dazu c).

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a) Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht eines Franchise-Nehmers, der (lediglich) eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hatte, hat der Senat mit Urteil vom 4.11.2009 (B 12 R 3/08 R, Umdruck, RdNr 17, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) dargelegt, dass dem Begriff "Auftraggeber" in § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa iS einer Legaldefinition) fehle, müsse Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes "Auftraggeber" sei danach offen. Insbesondere komme eine an den Strukturmerkmalen des Auftragsvertrags iS des § 662 BGB orientierte einschränkende Interpretation nicht in Betracht.

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b) Eine Auslegung des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI, die die Verwendung des Begriffs "Auftraggeber" auf Verhältnisse selbstständig Tätiger beschränkt, ist jedoch aus Gründen der (Gesetzes)Systematik geboten(vgl schon Urteil vom 4.11.2009, B 12 R 7/08 R, Umdruck, RdNr 18 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

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Zunächst darf bei der Auslegung des Begriffs "Auftraggeber" der sachliche Anwendungsbereich des § 2 SGB VI nicht außer acht gelassen werden. Danach regelt § 2 SGB VI - im Gegensatz zu § 1 SGB VI - ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger mit der Folge, dass bei einem an typische Tätigkeitsmerkmale anknüpfenden Versicherungspflichttatbestand, wie er in § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verkörpert ist, Auslegungshorizont die Tätigkeit Selbstständiger ist. Zutreffend hat die Revision darauf hingewiesen, dass dieser thematische Zusammenhang auch in der Formulierung des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt, soweit die Bestimmung nämlich in Buchst a festlegt, dass die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers nur "im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit" die Rentenversicherungspflicht ausschließt. Diese Voraussetzung muss unausgesprochen auch bei der Anwendung des in Buchst b geregelten Tatbestandes zugrunde gelegt werden, soll nicht der sachliche Anwendungsbereich des § 2 (Satz 1 Nr 9) SGB VI verlassen werden(aA - zu der früheren Vermutungsregelung des § 7 Abs 4 SGB IV - Brand, DB 1999, S 1162, 1166) . Ob diese Auslegung des Wortes "Auftraggeber" auch auf einen von der Revision so bezeichneten allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz gestützt werden kann, "verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbstständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen", lässt der Senat offen. Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Rentenversicherungsrecht, dass, wenn nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt hat, jeder Sachverhalt mithin, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbstständig zu beurteilen ist und es deshalb zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen kann (vgl stellvertretend - zur Rechtslage vor Inkrafttreten des SGB VI - BSG, Urteil vom 13.9.1979, 12 RK 26/77, BSGE 49, 38, 39 f = SozR 2200 § 1227 Nr 29 S 67, 68 f, mwN; Urteil vom 2.6.1982, 12 RK 66/80, SozR 5800 § 2 Nr 3; siehe auch - hieran anknüpfend - die Begründung zum Entwurf eines Rentenreformgesetzes 1992, BT-Drucks 11/4124 S 148) . Ob ein solchermaßen angenommenes allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung mit der Folge eines Nebeneinander von Versicherungspflichttatbeständen hier jedoch als systematischer Auslegungsgesichtspunkt in Betracht kommen kann, ist fraglich, zumal die Revision ihrerseits, jedenfalls soweit es um unterschiedliche, jeweils nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zu beurteilende selbstständige Tätigkeiten geht, eine Trennung nicht (konsequent) durchführen will(vgl hierzu Buchner, DB 1999, 1502, 1504, der diese Folge auf das Zusammentreffen selbstständiger mit abhängiger Erwerbstätigkeit überträgt) .

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Für eine enge Auslegung des Begriffs "Auftraggeber", die nur Verhältnisse selbstständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht auch, dass der für "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nummer 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbstständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI (in Nummern 1 bis 8) gestellt ist. Zwar hat der Senat in der Vergangenheit stets die Sonderstellung des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI betont, die darin besteht, dass er auf bei seinem Inkrafttreten noch nicht Versicherungspflicht begründende Sachverhalte begrenzt ist mit der Folge, dass es im Verhältnis zu den Versicherungspflichttatbeständen der Nummern 1 bis 8 des § 2 Satz 1 SGB VI zu Fällen einer sog Gesetzeskonkurrenz nicht kommen kann(vgl Urteil vom 5.7.2006, B 12 RA 4/05 R, SozR 4-2600 § 2 Nr 9 RdNr 14; Urteil vom 23.11.2005, B 12 RA 5/03 R, SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 16) . Warum sich diese Sonderstellung des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI aber darin fortsetzen soll, dass der Versicherungspflichttatbestand unter Heranziehung außerhalb der selbstständigen Tätigkeit liegender Umstände - hier der abhängigen Beschäftigung - einzugrenzen ist, ist nicht erkennbar. Zutreffend hat die Revision nämlich dargelegt, dass eine neben der selbstständigen Tätigkeit ausgeübte Beschäftigung jedenfalls bei den sonstigen von § 2 Satz 1 SGB VI erfassten Selbstständigen für die versicherungsrechtliche Beurteilung der selbstständigen Tätigkeit ohne Bedeutung ist.

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Zutreffend hat die Revision im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine Auslegung, die die Verwendung des Begriffs "Auftraggeber" auf die Verhältnisse Selbstständiger beschränkt, auch bei einem Vergleich etwa mit denjenigen Regelungen geboten ist, die im KSVG über Mehrfachversicherungen bestimmen. Nach § 4 Nr 2 KSVG in der geltenden Fassung und seinen Vorgängerfassungen ist bzw war in der Rentenversicherung nach dem KSVG unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei, wer neben seiner selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit noch abhängig beschäftigt (oder anderweitig selbstständig tätig) ist bzw war. Seit jeher waren danach Künstler und Publizisten nicht rentenversicherungspflichtig, wenn sie anderweitig mindestens durchschnittlich verdienten. Für den Personenkreis der "arbeitnehmerähnlichen" Selbstständigen enthält § 2 SGB VI (oder § 5 SGB VI) eine entsprechende Regelung nicht. Weil das Gesetz die Rechtsfolge der Versicherungsfreiheit nur für den Personenkreis des KSVG vorgesehen hat, für "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige indessen nicht, ist davon auszugehen, dass die dort vorgesehene Rechtsfolge auf diese nicht übertragen werden und ein weiterer Auslegungsspielraum deshalb nicht eröffnet sein sollte.

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c) Das vom Senat unter Hinweis auf den Bedeutungszusammenhang der Norm gefundene Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten (im Einzelnen schon Urteil des Senats vom 4.11.2009, B 12 R 7/08 R, Umdruck, RdNr 22 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) . Dieser steht ihm nicht etwa entgegen, wie das LSG und ein Teil der Literatur (vgl Hanau/Eltzschig, NZS 2002, S 281, 286; Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Loseblattausgabe Stand Februar 2010, § 2 RdNr 84, unter Hinweis auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.6.2004, L 11 KR 519/04 ; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, Loseblattausgabe Stand Juni 2009, § 2 Anm 21) meinen. Im Hinblick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige wegen ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist es konsequent, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Personen wie die Klägerin angewandt wird.

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§ 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen von § 2 Satz 1 SGB VI erfassten Selbstständigen(vgl BT-Drucks 14/45 S 20) . Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde nicht die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern wurden vielmehr typische Tätigkeitsmerkmale angesehen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit der in § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI geregelten Voraussetzung ausgeführt, dass dieser eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden dürfe, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden sei(vgl Urteil des Senats vom 10.5.2006, aaO, RdNr 22) . Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen ist die weitere Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber in gleichem Maße aussagekräftig (vgl Urteil vom 4.11.2009, B 12 R 3/08 R, Umdruck, RdNr 24, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) . In der Rechtsprechung des Senats ist weiter dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die "Arbeitnehmerähnlichkeit" der betroffenen Selbstständigen notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt(Urteil des Senats vom 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R, BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, jeweils RdNr 26) . Die Rentenversicherungspflicht setzt infolgedessen auch hier nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen voraus, sondern beruht auf der Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestands, in dem nach Auffassung des Gesetzgebers die soziale Schutzbedürftigkeit typisierend verkörpert ist (RdNr 27) .

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Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, dass wegen des seinerzeit außerdem bestehenden Versicherungspflichtverhältnisses der Klägerin als Beschäftigte für die Begründung eines weiteren Versicherungspflichtverhältnisses als Selbstständige kein "sozialer Schutzbedarf" bestanden habe, hat es hiervon abweichend die konkrete (individuelle) Schutzbedürftigkeit der Klägerin geprüft, die bei einer Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestands des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI gerade nicht (mehr) zu berücksichtigen ist. Lassen sich die normativen und allein subsumtionsfähigen Merkmale des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI, die das Vorliegen von wirtschaftlicher Abhängigkeit und demzufolge sozialer Schutzbedürftigkeit indizieren, nicht - wie hier aus (gesetzes)systematischen Gründen - erweiternd auslegen, so kann das aus der Typisierung folgende Ergebnis nicht unter Hinweis auf das Fehlen individueller Schutzbedürftigkeit "überspielt" werden. Der Sache nach ist das Bedenken des LSG und der Literatur gegen das Zustandekommen von Mehrfachversicherung und die sich daran anknüpfenden beitragsrechtlichen Folgen gerichtet. Mehrfachversicherungen, die auch in anderen Zusammenhängen eintreten können, werden aber, worauf das Berufungsgericht selbst hinweist, allgemein für zulässig gehalten (siehe oben 2.b).

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Die vom Senat vorgenommene Auslegung hat Konsequenzen für im Wesentlichen zwei Personengruppen. Die eine Personengruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass der Selbstständige den Weg aus der hauptberuflich ausgeübten Beschäftigung in eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit sucht und während einer Übergangszeit Versicherungspflichtverhältnisse deshalb parallel bestehen, weil in der "Gründungsphase" eine selbstständige Tätigkeit für weitere Auftraggeber (die eine Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SBG VI ausschließen würde) aus bestimmten (etwa zeitlichen) Gründen noch nicht möglich ist. Konsequenzen hat diese Auslegung aber auch für Personen, die - wie die Klägerin - neben ihrer Beschäftigung dauerhaft einer nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zu beurteilenden selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Diese Personengruppe ist sehr heterogen, kann doch das Verhältnis der Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung zu den Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit hier stark variieren. Ein Bedürfnis nach einer Absicherung Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung ist deshalb auch bei dieser Personengruppe nicht generell zu verneinen, etwa dann, wenn der Selbstständige die Beschäftigung zugunsten der selbstständigen Tätigkeit in einer Weise reduziert, dass aus der abhängigen Beschäftigung keine ausreichende Absicherung in der Rentenversicherung (mehr) erwächst. In beiden Konstellationen kommt es, wenn die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, zu Mehrfachversicherung mit der Folge, dass Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung sowohl aus dem mit der Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelt als auch aus dem mit der selbstständigen Tätigkeit erzielten Arbeitseinkommen zu entrichten sind. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen sind zusammenzurechnen und daraus insgesamt Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten (vgl § 22 Abs 2 SGB IV) . Beide Personengruppen konnten und können, wie es die Klägerin auch getan hat, zunächst für die ersten drei Jahre das für Existenzgründer geschaffene Befreiungsrecht (§ 6 Abs 1a Satz 1 Nr 1 SGB VI) in Anspruch nehmen. Jedenfalls Selbstständige in der "Gründungsphase" erhalten damit eine adäquate Möglichkeit, in der ihre Situation prägenden Übergangszeit Mehrfachversicherung zu vermeiden. Darüber hinaus stand und steht beiden Gruppen nur noch das Befreiungsrecht für ältere Selbstständige (§ 6 Abs 1a Satz 1 Nr 2 SGB VI) zu. Eine entsprechende Reaktionsmöglichkeit für die von der Klägerin repräsentierte zweite Personengruppe, die dauerhaft zwei oder mehr Versicherungspflichttatbestände erfüllt, hält das Gesetz damit nicht bereit. Schließlich konnten und können Beitragserleichterungen für selbstständig Tätige in Anspruch genommen werden (§ 165 Abs 1 Satz 2 SGB VI).

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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Bundessozialgericht Urteil, 02. März 2010 - B 12 R 10/09 R zitiert 18 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 6 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öff

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 1 Beschäftigte


Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerk

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 5 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des

Handelsgesetzbuch - HGB | § 84


(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätig

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 2 Selbständig Tätige


Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglin

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 662 Vertragstypische Pflichten beim Auftrag


Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse


(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben

Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz - SBG 2016 | § 2 Allgemeine Vorschriften


(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. (2) Soldatinnen und

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger


(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind 1. bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der am 1. Ja

Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG | § 4


In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer 1. auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der V

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Bundessozialgericht Urteil, 02. März 2010 - B 12 R 10/09 R zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 02. März 2010 - B 12 R 10/09 R zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 30. Juni 2004 - L 11 KR 519/04

bei uns veröffentlicht am 30.06.2004

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen Ziff. 1 im Berufungsverfahren. Die Rev
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Urteil, 02. März 2010 - B 12 R 10/09 R.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 01. Feb. 2011 - L 11 R 2461/10

bei uns veröffentlicht am 01.02.2011

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Zwischen den Beteil

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Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.

(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.

(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach diesem Gesetz versicherungsfrei, wer

1.
auf Grund einer Beschäftigung oder einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, es sei denn, die Versicherungsfreiheit beruht auf einer geringfügigen Beschäftigung oder einer geringfügigen selbständigen Tätigkeit (§ 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch),
2.
aus einer Beschäftigung ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder aus einer nicht unter § 2 fallenden selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen bezieht, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen während des Kalenderjahres voraussichtlich mindestens die Hälfte der für dieses Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt; wird die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt, ist diese Grenze entsprechend herabzusetzen.
3.
als Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben nach § 2 Satz 1 Nr. 8 oder § 229 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig ist,
4.
Landwirt im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ist,
5.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht; das gilt nicht, wenn durch schriftliche Erklärung gegenüber der Künstlersozialkasse auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bindend,
6.
als ehemaliger Landwirt eine Altersrente oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Landabgaberente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezieht oder
7.
als Wehr- oder Zivildienstleistender in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3.
Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3.
innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4.
in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine

1.
Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2.
geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Bei Anwendung von Satz 1 Nummer 2 ist im gesamten Kalenderjahr die zum 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Geringfügigkeitsgrenze maßgebend. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.

(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.

(4) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.
nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2.
nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3.
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen Ziff. 1 im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ab 01.01.1999 aufgrund seiner Tätigkeit als A-Berater von der Versicherungspflicht zu befreien ist.
Der 1946 geborene Kläger ist hauptberuflich als Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt. Nebenberuflich ist er seit 1981 als A-Berater tätig. In dieser Eigenschaft kauft er Waren der A GmbH (Beigeladene Ziff. 1) und vertreibt diese Produkte an Dritte. Seit etwa 1999 wirbt er außerdem als Sponsor neue A-Berater. Diesbezüglich wird er an deren künftigen Verkaufserlösen beteiligt. Der Kläger bezieht seine Produkte ausschließlich von der Beigeladenen Ziff. 1, wobei diese mit weiteren Firmen kooperiert.
Mit Bescheid vom 26.06.1999 stellte die Gmünder Ersatzkasse (Beigeladene Ziff. 2) fest, dass der Kläger ab dem 01.01.1999 selbständig tätig sei. Diesen Bescheid überließ die Beigeladene Ziff. 2 der Landesversicherungsanstalt Württemberg (LVA) mit der Bitte um Prüfung der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Diese leitete die Unterlagen an die Beklagte weiter.
Die Beklagte übersandte dem Kläger einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige. In diesem Fragebogen gab der Kläger u.a. an, dass er im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer oder Auszubildenden beschäftige. Die Fa. A sei nicht sein Auftraggeber. Er sei weiterhin im Hauptberuf tätig.
Mit Bescheid vom 29.06.2000 stellte die Beklagte das Bestehen von Versicherungspflicht für die Tätigkeit als A-Berater nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ab 01.01.1999 und gleichzeitig Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 SGB VI wegen der Geringfügigkeit der Tätigkeit fest.
Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass er nebenberuflich selbständig tätig sei. Er vertreibe Produkte von über 100 Firmen in eigenem Namen. Vertreter der Firma A sei er nicht. In erster Linie arbeite er jedoch als Arbeiter mit einem monatlichen Einkommen von über 6500.– DM. Er legte die Kopie eines Schreibens, wonach es A-Beratern frei steht, auch Produkte anderer Hersteller zu verkaufen, vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15.01.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, da der Kläger im Rahmen der mit der A. GmbH getroffenen Vereinbarung ausschließlich Produkte dieses Unternehmens vertrete, erfülle er mit seiner Tätigkeit als A.-Berater die Voraussetzung, dass er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei. Da er im Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit auch regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630,– DM im Monat übersteigen würde, sei er gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig.
Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Er machte neben Ausführungen zum Vorliegen seiner Selbständigkeit u.a. geltend, dass er selbständiger Vertragshändler in eigener Verantwortung sei und bei A. oder auch bei Quelle (Quelle-Sammelbesteller) oder anderen Firmen wie Otelo, Bosch, Siemens, Aiwa, Tefal, Avon usw. und nunmehr auch der Weinunion, Das Teehaus, TeleSon AG, Fleurop, Dosch & Amand Systems AG, Deutscher Ring Lebensversicherungs-AG und Publicity Solution und anderen einkaufen und in eigenem Namen die Produkte verkaufen könne. Er legte verschiedene Unterlagen vor. Nach dem vorgelegten Geschäftspartnervertrag kann der Geschäftspartner A.-Produkte nur direkt bei der A. GmbH beziehen.
Die Beklagte trug dagegen vor, die Fa. A. GmbH sei als Auftraggeber anzusehen.
10 
Mit Beschluss vom 13.09.2001 lud das SG die Fa. A. GmbH bei (Beigeladene Ziff. 1).
11 
Die Beigeladene Ziff. 1 wies u.a. darauf hin, dass es A.-Beratern freistehe, auch Produkte anderer Hersteller zu verkaufen. Ihr Produktsortiment umfasse Haushalts-Reinigungsmittel im weitesten Sinne, Kosmetika, Nahrungsergänzungsprodukte, relativ hochpreisige Kochtopf-Sets sowie ein umfangreiches zusätzliches Katalog-Sortiment an Produkten, die von Drittherstellern stammen würden. Seit Anfang 2003 könnten die Geschäftspartner Produkte von Drittunternehmen, bei denen es sich um Kooperationspartner handele, im Weitervertrieb erwerben. Sie erteile dem Kläger keinen Auftrag. Dieser sei nicht verpflichtet, tätig zu werden. Im übrigen sei aus der Gesetzesbegründung zu § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (Drucksache 14/45 S. 20) zu folgern, dass der Fall erfasst werden solle, dass der Betroffene tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig sei. Übe der Selbständige in beträchtlichem Maße andere entgeltliche Tätigkeiten aus, sei er wirtschaftlich und auch rechtlich gerade nicht von einem Dritten abhängig. Hier erziele der Kläger den wesentlichen Teil seiner Vergütung aus einem Arbeitsverhältnis.
12 
Die Beklagte wandte dagegen ein, dass es dem Kläger nur aufgrund des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmen A möglich sei, Produkte im Auftrag dieses Unternehmens zu vertreiben. Ob er berechtigt oder verpflichtet sei, bestimmte Produkte in bestimmten Mengen zu verkaufen sei nicht relevant. Es komme nur auf die Tatsache an, dass der Kläger als selbständiger Vertragshändler ausschließlich für das Unternehmen A tätig sei. Werde eine selbständige Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt, sei diese Tätigkeit grundsätzlich einer eigenständigen versicherungsrechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Eine Mehrfachversicherung sei nicht ausgeschlossen. Der Begriff "im Wesentlichen" beziehe sich ausschließlich auf die zu beurteilenden selbständigen Tätigkeiten.
13 
Anlässlich des vom SG durchgeführten Erörterungstermins legte die Beigeladene Ziff. 1 eine Mehrfertigung des Aufsatzes "Die Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI" in der Neuen Zeitschrift für Sozialrecht (NZS 2002, 281 bis 287) und der Kläger eine Aufstellung seiner selbständigen Tätigkeit für die am 20.08.2002 abgegebene Einkommensteuer-Erklärung vor.
14 
Mit Urteil vom 11.12.2003, der Beklagten zugestellt per Empfangsbekenntnis am 22.12.2003, hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 29.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2001 auf. Zur Begründung führte es aus, der Kläger beziehe den Hauptteil seiner Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit als Arbeitnehmer. Daneben bestehe die selbständige Tätigkeit. Die Spitzenverbände der Sozialversicherung hätten das Wesentlichkeitsmerkmal in Abhängigkeit von den erzielten Brutto-Einkünften definiert. Danach liege die Schwelle der Wesentlichkeit bei fünf Sechstel der Einkünfte. Die Wesentlichkeit beziehe sich nicht nur auf die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Vielmehr müssten die Erlöse aus der selbständigen Tätigkeit im Verhältnis zu den gesamten Einkünften, also auch den Einkünften aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, gesetzt werden. Der Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI liege der Gedanke zugrunde, dass der Personenkreis der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen sich weniger durch Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen als vielmehr durch typische Tätigkeitsmerkmale auszeichne. Diese neu definierten arbeitnehmerähnlichen Selbständigen seien nach Ansicht des Gesetzgebers nicht weniger schutzbedürftig als die in § 2 Nr. 1 bis 7 SGB VI erfassten Selbständigen. Deshalb habe sie der Gesetzgeber in die Rentenversicherungspflicht einbezogen. Übe der Selbständige neben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in nicht unwesentlichem Umfang jedoch eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, so sei er nicht mehr schutzbedürftig als ein selbständiger, der mehrere Auftraggeber habe. Er sei sozial abgesichert.
15 
Hiergegen hat die Beklagte am 19.01.2004 Berufung eingelegt. Nach ihrer Auffassung ist das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber in Abhängigkeit von den erzielten Einnahmen aus der jeweiligen selbständigen Tätigkeit zu beurteilen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sei nicht auf die jeweiligen selbständigen Tätigkeiten, sondern grundsätzlich auf die Person des Selbständigen abzustellen. Würden mehrere unterschiedliche selbständige Tätigkeiten ausgeübt, führe dies grundsätzlich nicht zur Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI, weil insoweit eine Tätigkeit für mehr als einen Auftraggeber vorliege. Sofern bei der Prüfung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI keine Trennung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung, sondern stattdessen eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung des aus sämtlichen ausgeübten Erwerbstätigkeiten erzielten Gesamteinkommens vorgenommen werde, widerspreche das zunächst dem allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsatz einer jeweils getrennten Betrachtungsweise, könne darüber hinaus aus Sicht des Rentenversicherungsträgers aber auch weder aus dem Gesetzeswortlaut oder der Gesetzessystematik noch aus dem Gesetzeszweck hergeleitet werden. Da für den Kläger als Selbständigen nur die Fa. A. als Auftraggeber anzusehen sei, erfülle der Kläger die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11. Dezember 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Er hält das angefochtene Urteil für richtig.
21 
Die Beigeladene Ziff. 1 beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie hält das angefochtene Urteil auch unter Berücksichtigung systematischer Erwägungen, des Wortlauts und von Sinn und Zweck des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI für richtig.
24 
Der Senat hat die Gmünder Ersatzkasse mit Beschluss vom 10.03.2004 beigeladen (Beigeladene Ziff. 2).
25 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), ist nicht begründet. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 29.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2001 aufgehoben. Bei der Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist das Wesentlichkeitsmerkmal in Abhängigkeit zu den gesamten Einkünften, also auch den Einkünften aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis des Klägers, zu setzen.
28 
Zunächst ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Klage zulässig ist. Der Kläger hat zwar über die Ausführungen des SG hinaus bei Überschreiten der Einkommensgrenzen die Möglichkeit sich aufgrund seines Alters und der getroffenen Altersvorsorge von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Diese Befreiungsmöglichkeit besteht jedoch nur auf Antrag. Sie erfolgt nicht automatisch, so dass auch in diesem Fall von einer Beschwer auszugehen ist.
29 
Die Voraussetzungen für das Bestehen der Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 sind im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
30 
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten ist, wie vom SG im Urteil ausführlich und zutreffend begründet, bei der Feststellung, ob ein selbständig Tätiger auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, nicht nur auf die von ihm ausgeübte selbständige Tätigkeit, sondern auch auf die hauptsächlich ausgeübte abhängige Beschäftigung abzustellen. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und sieht deswegen insoweit von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
31 
Ergänzend wird lediglich noch darauf hingewiesen, dass aus dem Wortlaut des § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI nicht eindeutig geschlossen werden kann, ob nur auf die selbständige Tätigkeit oder auch auf die abhängige Beschäftigung abzustellen ist. Für erstere Ansicht könnte angeführt werden, dass im Eingangssatz nur auf die selbständige Tätigkeit abgestellt wird, woraus geschlossen werden könnte, dass auch hinsichtlich der Einkünfte nur die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte maßgeblich sein sollen. Auf der anderen Seite spricht § 2 Satz 1 aber auch nur von der selbständigen Tätigkeit. Hieraus könnte gefolgert werden, dass die Norm allein die ausschließlich selbständig Tätigen erfassen will, nicht jedoch Personen, die daneben auch abhängig beschäftigt sind. Für die letztgenannte Auslegung spricht nach Auffassung des Senats, worauf auch das SG hingewiesen hat, der Gesetzeszweck. Dieser besteht darin, Fälle wirtschaftlicher Abhängigkeit der Rentenversicherung zu unterwerfen. Die Norm dient der sozialen Schutzbedürftigkeit der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen. Sie soll der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegenwirken (KassKomm-Gürtner § 2 SGB VI Nr. 34). In diesem Fall, in dem der selbständige Tätige neben seiner selbständigen Tätigkeit in nicht unwesentlichem Umfang eine versicherungspflichtige Beschäftigung, nämlich die Hauptbeschäftigung, ausübt, besteht diese Schutzbedürftigkeit nicht. Der Schutz erfolgt bereits über die Versicherungspflicht hinsichtlich der abhängigen Hauptbeschäftigung. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers gegenüber der Beigeladenen Ziff. 1 liegt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich hier um den einzigen Auftraggeber handelt, nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass mehrere selbständige Tätigkeiten jeweils gesondert zu betrachten sind und eine Mehrfachversicherung eintreten kann. Übt eine Person mehrere selbständige Tätigkeiten aus, fehlt es an einer Hauptbeschäftigung, die als Anknüpfungspunkt für den sozialen Schutz dienen könnte. Die Person konzentriert sich nicht auf eine Tätigkeit, so dass sämtliche von ihr verrichteten selbständigen Tätigkeiten bei der Beurteilung der Versicherungspflicht heranzuziehen sind. Hier liegt es jedoch so, dass eindeutig durch die abhängige Beschäftigung eine Haupttätigkeit vorliegt und diese den sozialen Schutz zu vermitteln vermag. Diese Auffassung wird mittlerweile auch von Klattenhoff in Hauck-Haines vertreten (Klattenhoff in Hauck-Haines § 2 RdZiff. 41f). Er führt ergänzend aus, dass die Tatsache nur eines Auftraggebers ein Indiz für eine wirtschaftliche Abhängigkeit darstellen würde. Falls daneben eine abhängige Beschäftigung ausgeübt werde, so sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift wie für einen weiteren Auftraggeber Versicherungspflicht zu verneinen.
32 
Da der Hauptteil der Einkünfte vom Kläger unbestrittenermaßen aus einer abhängigen Beschäftigung erzielt wird und er nicht nur selbständig tätig ist, konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Gründe

 
27 
Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), ist nicht begründet. Das Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 29.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.01.2001 aufgehoben. Bei der Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist das Wesentlichkeitsmerkmal in Abhängigkeit zu den gesamten Einkünften, also auch den Einkünften aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis des Klägers, zu setzen.
28 
Zunächst ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Klage zulässig ist. Der Kläger hat zwar über die Ausführungen des SG hinaus bei Überschreiten der Einkommensgrenzen die Möglichkeit sich aufgrund seines Alters und der getroffenen Altersvorsorge von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Diese Befreiungsmöglichkeit besteht jedoch nur auf Antrag. Sie erfolgt nicht automatisch, so dass auch in diesem Fall von einer Beschwer auszugehen ist.
29 
Die Voraussetzungen für das Bestehen der Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 sind im Urteil des SG zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
30 
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten ist, wie vom SG im Urteil ausführlich und zutreffend begründet, bei der Feststellung, ob ein selbständig Tätiger auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, nicht nur auf die von ihm ausgeübte selbständige Tätigkeit, sondern auch auf die hauptsächlich ausgeübte abhängige Beschäftigung abzustellen. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und sieht deswegen insoweit von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
31 
Ergänzend wird lediglich noch darauf hingewiesen, dass aus dem Wortlaut des § 2 Satz 1 Nr. 9b SGB VI nicht eindeutig geschlossen werden kann, ob nur auf die selbständige Tätigkeit oder auch auf die abhängige Beschäftigung abzustellen ist. Für erstere Ansicht könnte angeführt werden, dass im Eingangssatz nur auf die selbständige Tätigkeit abgestellt wird, woraus geschlossen werden könnte, dass auch hinsichtlich der Einkünfte nur die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte maßgeblich sein sollen. Auf der anderen Seite spricht § 2 Satz 1 aber auch nur von der selbständigen Tätigkeit. Hieraus könnte gefolgert werden, dass die Norm allein die ausschließlich selbständig Tätigen erfassen will, nicht jedoch Personen, die daneben auch abhängig beschäftigt sind. Für die letztgenannte Auslegung spricht nach Auffassung des Senats, worauf auch das SG hingewiesen hat, der Gesetzeszweck. Dieser besteht darin, Fälle wirtschaftlicher Abhängigkeit der Rentenversicherung zu unterwerfen. Die Norm dient der sozialen Schutzbedürftigkeit der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen. Sie soll der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbständige Tätigkeiten entgegenwirken (KassKomm-Gürtner § 2 SGB VI Nr. 34). In diesem Fall, in dem der selbständige Tätige neben seiner selbständigen Tätigkeit in nicht unwesentlichem Umfang eine versicherungspflichtige Beschäftigung, nämlich die Hauptbeschäftigung, ausübt, besteht diese Schutzbedürftigkeit nicht. Der Schutz erfolgt bereits über die Versicherungspflicht hinsichtlich der abhängigen Hauptbeschäftigung. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers gegenüber der Beigeladenen Ziff. 1 liegt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich hier um den einzigen Auftraggeber handelt, nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass mehrere selbständige Tätigkeiten jeweils gesondert zu betrachten sind und eine Mehrfachversicherung eintreten kann. Übt eine Person mehrere selbständige Tätigkeiten aus, fehlt es an einer Hauptbeschäftigung, die als Anknüpfungspunkt für den sozialen Schutz dienen könnte. Die Person konzentriert sich nicht auf eine Tätigkeit, so dass sämtliche von ihr verrichteten selbständigen Tätigkeiten bei der Beurteilung der Versicherungspflicht heranzuziehen sind. Hier liegt es jedoch so, dass eindeutig durch die abhängige Beschäftigung eine Haupttätigkeit vorliegt und diese den sozialen Schutz zu vermitteln vermag. Diese Auffassung wird mittlerweile auch von Klattenhoff in Hauck-Haines vertreten (Klattenhoff in Hauck-Haines § 2 RdZiff. 41f). Er führt ergänzend aus, dass die Tatsache nur eines Auftraggebers ein Indiz für eine wirtschaftliche Abhängigkeit darstellen würde. Falls daneben eine abhängige Beschäftigung ausgeübt werde, so sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift wie für einen weiteren Auftraggeber Versicherungspflicht zu verneinen.
32 
Da der Hauptteil der Einkünfte vom Kläger unbestrittenermaßen aus einer abhängigen Beschäftigung erzielt wird und er nicht nur selbständig tätig ist, konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
34 
Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Für die Zusammenarbeit der Vorgesetzten und Vertrauenspersonen mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften der Soldatinnen und Soldaten gilt § 9 Absatz 1 bis 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.

(2) Soldatinnen und Soldaten, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz gelten als Dienst im Sinne des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes oder als Wehrdienst im Sinne des § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sowie bei Arbeitsentgelt, das aus dem aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben errechnet wird, entstehen die Beitragsansprüche, sobald dieses ausgezahlt worden ist. Satz 2 gilt nicht, soweit das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt nur wegen eines Insolvenzereignisses im Sinne des § 165 Absatz 1 des Dritten Buches vom Arbeitgeber nicht ausgezahlt worden ist oder die Beiträge für aus Arbeitszeitguthaben abgeleiteten Entgeltguthaben schon aus laufendem Arbeitsentgelt gezahlt wurden.

(2) Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen (§ 166 Absatz 1 Nummer 1c des Sechsten Buches).

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.
bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch das Zwölffache der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze,
2.
bei Seelotsen das Arbeitseinkommen,
3.
bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen (§ 12 Künstlersozialversicherungsgesetz), mindestens jedoch 3 900 Euro, wobei Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen sind,
4.
bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen,
5.
bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen.
Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens nach Satz 1 Nummer 1 sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird; wurden diese Einkünfte nicht während des gesamten Kalenderjahres erzielt, sind sie auf ein Jahresarbeitseinkommen hochzurechnen. Das nach Satz 3 festgestellte Arbeitseinkommen ist mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgelts (Anlage 1) für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt (Anlage 1) für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt. Übersteigt das nach Satz 4 festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze des nachzuweisenden Kalenderjahres, wird ein Arbeitseinkommen in Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze so lange zugrunde gelegt, bis sich aus einem neuen Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte ergeben. Der Einkommensteuerbescheid ist dem Träger der Rentenversicherung spätestens zwei Kalendermonate nach seiner Ausfertigung vorzulegen. Statt des Einkommensteuerbescheides kann auch eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt werden, die die für den Nachweis des Arbeitseinkommens erforderlichen Daten des Einkommensteuerbescheides enthält. Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage des Bescheides oder der Bescheinigung folgenden Kalendermonats, spätestens aber vom Beginn des dritten Kalendermonats nach Ausfertigung des Einkommensteuerbescheides, an berücksichtigt. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, ist für das Jahr des Beginns der Versicherungspflicht ein Jahresarbeitseinkommen zugrunde zu legen, das sich aus den vom Versicherten vorzulegenden Unterlagen ergibt. Für die Folgejahre ist Satz 4 sinngemäß anzuwenden.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag des Versicherten vom laufenden Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 3. Das laufende Arbeitseinkommen ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Änderungen des Arbeitseinkommens werden vom Ersten des auf die Vorlage der Nachweise folgenden Kalendermonats an berücksichtigt. Das festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis der Einkommensteuerbescheid über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu berücksichtigen ist. Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4 sinngemäß anzuwenden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Küstenschiffer und Küstenfischer, wenn das laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 30 vom Hundert geringer ist als das Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5. Das für Küstenschiffer und Küstenfischer festgestellte laufende Arbeitseinkommen bleibt für ein Jahr maßgebend. Für die Folgejahre sind die Sätze 6 und 7 erneut anzuwenden.

(1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer des Bezugs von Elterngeld oder Erziehungsgeld oder für die Zeit, in der Erziehungsgeld nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag des Versicherten das in diesen Zeiten voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro übersteigt, zugrunde gelegt.

(2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, entsprechend.

(3) Bei Selbständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 des Vierten Buches auch die Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.