Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 01. Feb. 2011 - L 11 R 2461/10

bei uns veröffentlicht am01.02.2011

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten beider Instanzen sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, ob der Kläger als Versicherungsvermittler für die C.-GmbH ab 1. Februar 2006 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.
Der am ... Januar 1975 geborene Kläger war ursprünglich aufgrund des Vertrages vom 13. August 2001 als Bezirksberater für die ... Bausparkasse AG mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungsprodukten beschäftigt. Anschließend (ab 1. September 2002) arbeitete er für die Bausparkasse als freier Handelsvertreter. Auf seinen Antrag vom 9. September 2002 erteilte ihm die Beklagte eine befristete Befreiung für Existenzgründer für die Zeit 1. September 2002 bis 1. September 2005 (Bescheid vom 8. Oktober 2002). Die Tätigkeit für das genannte Unternehmen dauerte bis 31. Juli 2003 (Schreiben vom 3. Januar 2007, Bl 119 der Verwaltungsakte).
Anfang August 2005 leitete die Beklagte eine Überprüfung des Versicherungsverhältnisses ein und übersandte dem Kläger einen „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht nach Beendigung der befristeten Befreiung als Selbständiger mit einem Auftraggeber“, den der Kläger ausgefüllt wieder der Beklagten übersandte. Dabei gab er an, dass Pflichtbeiträge nach einem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (Regelbeitrag) gezahlt werden sollen. Mit Bescheid vom 18. August 2005 setzte die Beklagte die Beitragszahlungen für den Kläger ab dem 2. September 2005 in Höhe 455,23 EUR und ab dem 1. Oktober 2005 auf 470,93 EUR fest.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, er sei als selbständiger Vertreter für die D... Versicherungs-AG, die V... und die M... Fondsgesellschaft tätig und unterliege deswegen nicht der Versicherungspflicht. Mit Schreiben vom 6. September 2005 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass Finanzberater (Finanzdienstleistende) zu dem Personenkreis der Selbständigen mit einem Auftraggeber gehörten. Dies sei auch dann der Fall, wenn ein Erwerbstätiger vertragliche Vereinbarungen mit mehreren Unternehmen getroffen habe, diese aber Konzernunternehmen im Sinne des § 18 Aktiengesetz oder verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 229, 319 Aktiengesetz darstellten. Nachdem der Kläger den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004, in dem Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12.836 EUR ausgewiesen werden, vorgelegt hatte, änderte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 25. Oktober 2005 die Beitragshöhe. Sie setzte für die Zeit vom 2. bis 30. September 2005 einen Betrag von 202,60 EUR und für die Zeit ab 1. Oktober 2005 unter Zugrundelegung eines Arbeitseinkommens in Höhe von monatlich 1.074,80 EUR monatliche Beiträge von 209,59 EUR fest.
Auf Anfrage der Beklagten, ob sich der Widerspruch mit Erlass des Bescheides vom 25. Oktober 2005 erledigt habe, teilte der Kläger mit, dass er nunmehr als freier Versicherungsmakler in Zusammenarbeit mit der C.-GmbH tätig sei. Er legte hierzu seinen Vertriebspartnervertrag vom 6. Februar 2006 vor, wonach er als Vertriebspartner mit Wirkung vom 1. Februar 2006 die Vermittlung von Versicherungsverträgen, Kapitalanlagen sowie sonstigen verbraucherorientierten Produkten für die C.-GmbH und deren Kooperationsgesellschaften übernimmt. Der Vertrag hat folgenden Wortlaut:
„Präambel
Ziel von C. ist es, marktführender Makler bei der Beratung und Betreuung im Privatkundengeschäft zu werden. Zu diesem Zweck wird C. seinen Vertriebspartnern ausgewählte verbraucherorientierte Produkte zur Verfügung stellen. C. arbeitet ausschließlich mit Vertriebspartnern zusammen, die die erforderlichen Fachkenntnisse besitzen.
§ 1
Gegenstand des Vertrages
Der Vertriebspartner übernimmt mit Wirkung vom 01.02.2006 die Vermittlung von Versicherungsverträgen, Kapitalanlagen sowie sonstigen verbraucherorientierten Produkten für die C. und deren Kooperationsgesellschaften.
10 
§ 2
Stellung des Vertriebspartners
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(1) Der Vertriebspartner übt als selbständiger Gewerbetreibender die Tätigkeit eines Handelsvertreters gemäß §§ 84 ff., 92, 92 b HGB ausschließlich für C. aus.
12 
(2) Der Vertriebspartner ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit und der Bestimmung seines Ortes und seiner Arbeitszeit frei. Insbesondere vereinbart er eigenverantwortlich Termine mit den von ihm betreuten Kunden.
13 
(3) Der Vertriebspartner ist ohne ausdrückliche und gesonderte schriftliche Genehmigung nicht berechtigt, im Namen von C. Rechtsgeschäfte abzuschließen oder C. rechtsgeschäftlich zu vertreten.
14 
(4) Der Vertriebspartner hat keine Inkassovollmacht.
15 
§ 3
Pflichten des Vertriebspartners
16 
(1) Der Vertriebspartner darf während der Vertragszeit nur für C. tätig sein und die von C. angebotenen Produkte vermitteln. Eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Konkurrenzunternehmen ist ihm untersagt. Ausgenommen ist die Beteiligung durch den Erwerb börsennotierter Wertpapiere.
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(2) Der Vertriebspartner hat die Aufgabe, C. neue Verträge zu vermitteln, sowie die Betreuung, Nachbearbeitung und Erhaltung des Bestandes vorzunehmen. Dabei hat der Vertriebspartner insbesondere die Aufgabe, für C. Vollkunden mindestens drei bestehende Versicherungsverträge im C.-Bestand, Vorliegen eines Finanzoptimierungsauftrages, Maklervertrages, Einzelvertragsübersicht, Beratungsprotokolls oder Verzichtserklärung des Kunden) zu gewinnen.
18 
(3) Der Vertriebspartner hat die Interessen von C. mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren und seine Dienste in Person oder durch von ihm angestellte Dritte zu erbringen.
19 
(4) Der Vertriebspartner verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Bestimmungen des Datenschutzes (Anlage 1) und des Geldwäschegesetzes, sowie die für den Wettbewerb geltenden Grundsätze und die „Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft", die Bestandteile dieses Vertrages sind (Anlage 2), zu beachten. Der Vertriebspartner wird seine Mitarbeiter zur Beachtung dieser Bestimmungen anhalten.
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(5) Der Vertriebspartner ist verpflichtet, die von C. zur Verfügung gestellten Werbemittel zu verwenden. Es ist ihm untersagt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von C. Aussagen zu den Produkten zu tätigen, die nicht in den von C. übergebenen Werbemitteln enthalten sind oder eigene selbst erstellte Werbemittel zu verwenden.
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(6) Der Vertriebspartner ist ferner verpflichtet. Willenserklärungen der Kunden unverzüglich an C. weiterzuleiten.
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(7) Soweit der Vertriebspartner Kapitalanlageverträge, insbesondere Investmentfonds oder Darlehensverträge vermittelt, ist er verpflichtet, einen Erlaubnisbescheid gemäß § 34 c GewO vorzulegen und während seiner Tätigkeit dauerhaft aufrecht zu erhalten. Der Verlust des Bescheides ist C. unverzüglich anzuzeigen.
23 
(8) Der Vertriebspartner hat seine Nachforschungs-. Prüfungs- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden zu erfüllen. Insbesondere hat der Vertriebspartner zur Abwendung von Schadenersatzansprüchen gegen C. einen gültigen Maklervertrag, eine Einzelvertragsübersicht, einen Finanzoptimierungsauftrag sowie ein Beratungsprotokoll oder eine entsprechende Verzichtserklärung des Kunden vorzulegen. Er verpflichtet sich ferner, dem Kunden alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
24 
(9) Der Vertriebspartner verpflichtet sich, über die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten und Vorgänge, sofern sie nicht zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmt sind, Stillschweigen zu bewahren. Die Aufbewahrung und Vernichtung von Unterlagen hat so zu erfolgen, dass kein Unbefugter von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen kann. Dies gilt auch nach Beendigung dieses Vertrages. Der Vertriebspartner wird seine Mitarbeiter entsprechend verpflichten.
25 
(10) Der Vertriebspartner überprüft seine Mitarbeiter vor der Aufnahme der Zusammenarbeit hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit. Hierzu hat er die relevanten Auskünfte bei der Auskunftsstelle für den Versicherungsaußendienst e. V. (AVAD) einzuholen. Das entsprechende Informationsblatt über den AVAD-Auskunftsverkehr wird als Anlage 3 beigefügt. Der Vertriebspartner haftet in vollem Umfang für seine Mitarbeiter gegenüber C.. Der Vertriebspartner stellt C. alle notwendigen Personalunterlagen von sich selbst und seinen Mitarbeitern zur Verfügung. Dies sind insbesondere ein C.-Personalbogen, ein Führungszeugnis, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister sowie eine Schufa-Selbstauskunft und eine Einwilligungserklärung zum AVAD-Auskunftsverfahren, wobei diese Unterlagen jeweils nicht älter als drei Monate sein dürfen. Darüber hinaus ist gegenüber C. ein Sachkundenachweis, eine Gewerbeanmeldung, der Personalausweis, der Führerschein und ein Lichtbild vorzulegen.
26 
§ 4
Pflichten der C.
27 
(1) C. ist verpflichtet, die vom Vertriebspartner eingereichten Anträge unverzüglich den jeweiligen Kooperationspartnern zuzuleiten.
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(2) C. verpflichtet sich, den Vertriebspartner in einen bestehenden Gruppenvertrag zur Vermögensschadenshaftpflicht einzuschließen. C. haftet nicht für durch den Vertriebspartner verursachte Schäden, sofern dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Der Vertriebspartner trägt die Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EUR je Schadensfall selbst.
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(3) C. verpflichtet sich, dem Vertriebspartner zur dauerhaften Gewährleistung eines hohen Beratungsstandards die hierfür erforderliche fachliche Unterstützung, insbesondere weiterbildende Maßnahmen, zur Verfügung zu stellen. Sofern der Vertriebspartner selbst Mitarbeiter für C. gewonnen hat, gewährleistet C. für diese Mitarbeiter während des Bestehens des Vertrages einen Organisationsschutz. Damit verpflichtet sich C., mit den vom Vertriebspartner selbst akquirierten Mitarbeitern während des Bestehens des Vertrages keinen neuen eigenen Vertriebspartnervertrag abzuschließen.
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(4) C. entlastet den Vertriebspartner von den Verwaltungstätigkeiten, die sich infolge eines Maklermandates ergeben, insbesondere hinsichtlich der Pflege von Kundendaten, Anzeige des Maklermandates bei den Kooperationspartnern, Erstellung eines Kundenstatus, Antragsbearbeitung, Courtageabrechnung, Bestandsübertragung und Ablaufmanagement, Produktscouting und -check, laufende Formularpflege, elektronische Archivierung.
31 
(5) C. stellt dem Vertriebspartner im Rahmen eines Dienstleistungs- und Servicepaketes ein Handy und einen Blackberry mit Datenkarte zum mobilen Datenaustausch mit der Servicezentrale und mit der geschlossenen Benutzergruppe von C.-Systempartner unentgeltlich zur Verfügung. in dieser Datenkarte sind 5 MB Datenmenge mtl. frei. Der übersteigende Anteil an empfangenen bzw. versandten Datenmengen außerhalb der C. Benutzergruppe wird dem Courtagekonto des Vertriebspartners belastet. Der Vertriebspartner verpflichtet sich dieses Gerät für die Kommunikation mit C. zu nutzen. Dem Vertriebspartner ist bekannt, dass es sich hierbei um ein zur Einsicht offenes System handelt, das vom C.-Callcenter und den verantwortlichen Vertriebsmanagern der C. eingesehen und zur Datenübermittlung genutzt werden kann. Der Vertriebspartner ist berechtigt, das Gerät auch für private Zwecke einzusetzen. Bei Verlust des Gerätes hat der Vertriebspartner sofort nach Kenntnis des Verlustes die IT-Abteilung der C. darüber in Kenntnis zu setzen. Darüber hinaus wird dem Vertriebspartner ein Mobiltelefon unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Teletonkosten, die durch Telefonate mit C.-Mitarbeitern entstehen, werden von C. getragen. Alle sonstigen Telefonate zu anderen Anschlüssen sowie die Nutzung sonstiger Dienste werden gegenüber dem Vertriebspartner abgerechnet und dem Courtagekonto belastet. Die aktuelle Preisübersicht für die Nutzung der Dienste werden im C. Extranet hinterlegt und sind dem Vertriebspartner jederzeit zugänglich.
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(6) C. stellt dem Vertriebspartner ein kostenpflichtiges Dienstleistungs- und Servicepaket zur Verfügung, welches je nach Ausgestaltung bis zu EUR 250,00 zzgl. MwSt. kosten wird. Die näheren Bestimmungen sind zwischen den Parteien in dem als Anlage 4 beigefügten Software- Nutzungs- und Dienstleistungsvertrag geregelt.
33 
§ 5
Vergütung
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(1) Der Vertriebspartner erhält für seine Tätigkeit Vergütungen in Form von Courtagen. Damit sind alle mit der Vermittlung, Verwaltung und sonstigen Tätigkeiten verbundenen persönlichen und sachlichen Aufwendungen des Vertriebspartners abgegolten. Courtageansprüche stehen dem Vertriebspartner nur aus Verträgen zu, die von den Kooperationspartnern angenommen worden sind. Die Courtage ist fällig, sobald der Kunde die Prämie an die Kooperationspartnergesellschaft gezahlt hat und die C. zustehende Courtage bei C. eingegangen ist. Soweit Courtagen betroffen sind, die im Rahmen des Krankenversicherungsgeschäfts über die A. GmbH & Co. KG entstehen, so sind diese erst dann fällig, wenn die entsprechende Zahlung von der A. GmbH & Co. KG bei C. eingegangen ist.
35 
Die Höhe der Courtagen ergibt sich aus der als Anlage 5 beigefügten Courtageordnung.
36 
(2) C. behält sich das Recht vor, Abschlusscourtagen von Kunden mit negativen Bonitätsmerkmalen entweder ratierlich entsprechend dem Haftungszeitraum abzurechnen und zu zahlen oder die Courtagezahlungen erst dann auszuführen, nachdem der Kunde in den ersten sechs Monaten seines Versicherungsvertrages vollständig und regelmäßig die Prämien gezahlt hat. Der Haftungszeitraum für den jeweils vermittelten Vertrag ergibt sich aus dem als Anlage 6 beigefügten Punktebewertungstableau und aus der Courtageabrechnung.
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(3) Die Courtageabrechnung wird einmal monatlich bis zum Monatsletzten vorgenommen und enthält sämtliche fälligen Gutschriften und Belastungen. Ausgewiesene Guthaben werden dem Vertriebspartner auf ein von ihm zu benennendes Konto überwiesen. Ein Sollsaldo ist vom Vertriebspartner auf erste Anforderung innerhalb von zehn Tagen zum Ausgleich zu bringen. Einwendungen gegen die Courtageabrechnung müssen innerhalb eines Monats nach Empfang der Abrechnung geltend gemacht werden, andernfalls gilt die Berechnung vom Vertriebspartner als anerkannt. Während dieser Zeit hat der Vertriebspartner das Recht, auf seine Kosten bei C. Einsicht in die von der Rüge betroffene Abrechnung mit den Kooperationspartnern zu nehmen. Der Vertriebspartner erklärt sich einverstanden, dass ihm die Abrechnung in elektronischer Form im C.-Vertriebsportal zur Verfügung gestellt wird. Er verzichtet ausdrücklich auf eine postalische Zusendung der Abrechnung.
38 
(4) Das Konto des Vertriebspartners wird als zinsfreies Verrechnungskonto geführt.
39 
(5) C. ist nicht verpflichtet, eigene Courtageansprüche bei den Kooperationspartnern einzuklagen
40 
§ 6
Stornoreserve
41 
(1) 10 % der fälligen Courtagen werden als unverzinsliche Sicherheit einbehalten und als Stornoreserve angesammelt. Die Höhe der Stornoreserve ergibt sich aus den jeweiligen Courtageabrechnungen, wo sie gesondert ausgewiesen werden. Bei Bestandspflegecourtagen und laufenden Courtagen werden keine Stornoreserven in Abzug gebracht. Übersteigt das Erstjahresstorno oder die laufende Stornoquote des Vertriebspartners 15 %, erhöht sich die Stornoreserve auf 20 %. Ab einem Erstjahres- Storno oder einer laufenden Stornoquote von 30 % werden Courtagen nur noch ratierlich ausgezahlt.
42 
(2) Die Höhe der Stornoreserve wird nach Vollendung des zweiten Vertragsjahres auf das Fünffache des Monats mit der höchsten Abschlusscourtagezahlung des Vertriebspartners seit Vertragsbeginn maximiert.
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§ 7
Abtretung von Ansprüchen
44 
Der Vertriebspartner kann Courtageansprüche gegenüber C. nur mit Zustimmung der C. abtreten.
45 
§ 8
Vertragsbeendigung
46 
(1) Das Vertragsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
47 
(2) Innerhalb der ersten fünf Jahre des Vertragsverhältnisses gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen gern. § 89 HGB. Nach Ablauf des fünften Vertragsjahres wird C. von dem Recht zur ordentlichen Kündigung nur dann Gebrauch machen, wenn der Vertriebspartner innerhalb eines Sechsmonatszeitraumes kein Neugeschäft produziert oder die Bestandskunden nicht wie im Einzelfall im Finanzoptimierungsauftrag mit den jeweiligen Kunden vereinbart, regelmäßig betreut.
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(3) Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Vertriebspartner gegen seine Ausschließlichkeitsverpflichtung gern. § 2 Abs. 1 sowie gegen seine Verpflichtungen aus § 3 Abs. 3, 4-7 verstößt, Straftaten begangen hat, sowie in einem Kalenderjahr eine Stornoquote von über 20 % erreicht wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
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(4) Mit Beendigung des Vertrages beschränkt sich der Courtageanspruch auf § 87 Abs. 3 HGB.
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(5) Ein etwaiger Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB errechnet sich nach den „Grundsätzen zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs" in der jeweils am Beendigungstag geltenden Fassung.
51 
(6) Nach Beendigung des Vertrages erhält der Vertriebspartner keine Stornogefahrmitteilung. Die Nachbearbeitung erfolgt in diesem Fall durch C.. Sollte der Vertriebspartner durch ordentliche Kündigung das Vertragsverhältnis mit C. beenden, so erhält er auch nach Vertragsende weiterhin seine Courtage, solange der jeweilige Kunde die Prämien, aus denen sich die Courtage errechnet, entrichtet und der Kooperationspartner die Courtage an C. vollständig zur Auszahlung gebracht hat Der Anspruch auf Courtagezahlung entfällt, wenn die Bestandsabgangsquote im Kalenderjahr 15 % übersteigt.
52 
Nach Ausspruch einer ordentlichen Kündigung innerhalb der ersten fünf Vertragsjahre ist C. berechtigt, den Vertriebspartner von jeder weiteren Tätigkeit zu entbinden.
53 
(7) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Vertriebspartner verpflichtet, sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Gegenstände, insbesondere EDV, Soft- und Hardwarekommunikationsanlagen. Werbematerial sowie alle seine Vertretung betreffenden Geschäftsunterlagen, soweit er diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften selbst aufzubewahren hat, an C. auszuhändigen. Von vom Vertriebspartner aufgrund gesetzlicher Vorschriften selbst aufzubewahrende Unterlagen darf C. auf eigene Kosten Kopien anfertigen. Der Vertriebspartner ist auf Wunsch von C. verpflichtet, die Vollständigkeit der seinerseits übergebenden Unterlagen und Gegenstände schriftlich zu bestätigen. Der Vertriebspartner ist berechtigt, Originale der Kunden- und Adresslisten im Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses in seinem Besitz zu behalten.
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§ 9
Anlagen zum Vertriebspartnervertrag
55 
Diesem Vertrag sind als wesentliche Bestandteile folgende Anlagen beigefügt:
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- Anlage 1: Merkblatt zum Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Anlage 2: Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft
- Anlage 3: Informationsblatt über den AVAD-Auskunftsverkehr
- Anlage 4: Software-Nutzungs- und Dienstleistungsvertrag
- Anlage 5: Courtageordnung
- Anlage 6: Punktebewertungstableau
- soweit erforderlich, Anlage 7: Haftungsübernahmeerklärung des für eine Kapitalgesellschaft handelnden Organs
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§ 10
Sonstige Bestimmungen
58 
(1) C. stellt jedem Kunden in einem Begrüßungsanschreiben die Möglichkeit in Aussicht, neue Kunden zu empfehlen. Bei erfolgreicher Empfehlung eines Vollkunden, erhält der Kunde von C. eine Prämie von 50,- Euro per Orderscheck. Diese 50 Euro werden anteilmäßig vom Vertriebspartner mit 30 Euro und von C. mit 20 Euro getragen. Der Vertriebspartner erhält diese Empfehlung zur Bearbeitung. Der Anteil des Vertriebspartners wird seinem Agenturkonto belastet.
59 
(2) Dem Vertriebspartner wird in Abweichung zu §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 gestattet der A. GmbH & Co. KG Krankenversicherungsverträge zu vermitteln. Diese Verträge sind ausschließlich über C. bei der A. GmbH & Co. KG einzureichen Die Courtageabrechnung für die Vermittlung der Krankenversicherungsverträge wird von der A. GmbH & Co. KG durchgeführt und dem Vertriebspartner über C. zugestellt. Der Vertriebspartner tritt hiermit seine Ansprüche auf Courtagezahlung gegenüber der A. GmbH & Co. KG an C. ab. C. nimmt die Abtretung an.
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§ 11
Schlussbestimmungen
61 
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertriebspartnervertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
62 
(2) Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen.
63 
(3) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertriebspartnervertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertriebspartnervertrages nicht. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien schon jetzt eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am Nächsten kommt. Im Falle von Regelungslücken gilt Entsprechendes.
64 
(4) Mit diesem Vertriebspartnervertrag verlieren alle eventuell früher getroffenen Verträge, Vereinbarungen und mündlichen Nebenabreden zwischen den Parteien ihre Gültigkeit.
65 
(5) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertriebspartnervertrag ist der Sitz von C., soweit gesetzlich zulässig.“
66 
Auf Nachfrage seitens der Beklagten, für welche Auftraggeber er außer der C.-GmbH noch tätig sei, teilte der Kläger mit, es handle sich bei der Firma C.-GmbH um einen Vertriebspartner, der ihm Zugang zu 150 Versicherungsgesellschaften ermögliche. Er sei deswegen selbständig und als versicherungsfreier Versicherungsmakler einzustufen. Er legte der Beklagten ferner die Erlaubnis der Industrie- und Handelskammer N. vom 28. Juni 2007 (Bl 136 f der Verwaltungsakte) nach § 34 d Abs 1 der Gewerbeordnung (Versicherungsmakler) vor.
67 
Unter dem Datum vom 26. März 2008 übersandte die Beklagte dem Kläger ein als „Mahnung“ gekennzeichnetes Schreiben, in dem sie ihn aufforderte, rückständige Beiträge für den Monat Januar 2008 in Höhe von 220,36 EUR, Säumniszuschläge für die Zeit vom 2. September 2005 bis 31. Januar 2008 in Höhe von 7.382,95 EUR und Mahngebühren von 1,70 EUR, insgesamt also 7.382,95 EUR zu entrichten. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und verwies darauf, dass er die gesamte Abrechnung über die C.-GmbH vornehme, die ihm viel Verwaltungsarbeit abnehme, sodass er sich ganz um die Bedürfnisse seiner Kunden kümmern könne. Für die Soft- und Hardware müsse er monatlich bezahlen. Er sei nicht für die C.-GmbH tätig, sondern nur für deren Geschäftspartner.
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Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2008 die Widersprüche als unbegründet zurück. Der Kläger beschäftige keinen Arbeitnehmer und sei im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig gewesen. Damit bestehe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
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Mit Schreiben vom 24. November 2008 führte die Beklagte aus, dass der Kläger als versicherungspflichtig Selbständiger grundsätzlich den Regelbetrag zahlen müsse. Abweichend hiervon könne ein einkommensgerechter Beitrag nach dem nachgewiesenen Arbeitseinkommen gezahlt werden. Von dieser Möglichkeit habe der Kläger Gebrauch gemacht. Falls er die hierfür notwendigen Nachweise nicht bis zum 11. Dezember 2008 vorgelegt habe, gehe sie davon aus, dass er keine einkommensgerechten Beiträge mehr zahlen wolle. Ab 1. Januar 2009 werde dann ohne weitere Nachfrage der monatliche Regelbetrag, der derzeit 494,52 EUR betrage, erhoben.
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Der Kläger hat am 27. November 2008 sowohl gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. November 2008 als auch gegen das Schreiben vom 24. November 2008 Widerspruch bei der Beklagten eingelegt, der von der Beklagten im Einvernehmen mit dem Kläger als Klage ausgelegt und am 15. Dezember 2008 an das Sozialgericht Karlsruhe (SG) weitergeleitet worden ist. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, er sei ab 1. Februar 2006 als selbständiger Makler tätig und daher nicht mehr rentenversicherungspflichtig. Dass er seine Anträge über das C.-Maklersystem einreiche, ändere daran nichts, da diese ihm nicht weisungsbefugt sei.
71 
Auf Nachfrage hat die C.-GmbH mitgeteilt, der Kläger sei seit 1. Februar 2006 ununterbrochen als Vertriebspartner tätig. Seine erwirtschafteten Courtagen beliefen sich seitdem auf 15.716,06 EUR (2006), 8.215,34 EUR (2007), 38.436,61 EUR (2008) und 20.239,22 EUR (2009). Der Kläger akquiriere im Wesentlichen Neukunden ohne aktive Zuarbeit durch die C.-GmbH. Die C.-GmbH biete selbst keine eigenen Versicherungen oder Finanzprodukte an, sondern unterhalte ein Produktportfolio, welches Produkte von mehr als 250 Anbietern enthalte. Unter den Produktpartner seien nahezu alle relevanten Versicherungsunternehmen sowie zahlreiche Banken und Kapitalanlagegesellschaften vertreten. So eröffne die C.-GmbH den Vertriebspartnern eine breite Produktpalette für die Beratung der Endkunden.
72 
In der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2006 hat der Kläger die Klage, soweit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 2. September 2005 bis zum 31. Januar 2006 festgesetzt worden sind und die Versicherungspflicht für diesen Zeitraum betroffen ist, zurückgenommen. Das SG hat ihn ausführlich zu seiner Tätigkeit als freier Versicherungsmakler in Zusammenarbeit mit der C.-GmbH befragt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift des SG verwiesen. Der Kläger hat ua mitgeteilt, dass er vom 1. Juli 2007 bis zum 30. September 2008 als Arbeitnehmer bei der LBV (L.) - Unternehmensberatungsdienste GmbH beschäftigt gewesen sei. Nach dem Anstellungsvertrag vom 18. Juni 2007 (Bl 173 ff der Verwaltungsakte der Beklagten) hatte er Anspruch auf ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 1.515 EUR brutto. Zusätzlich sollte er variable Einkommensbestandteile auf der Grundlage einer als Bestandteil des Anstellungsvertrages diesem beigefügten Provisions- bzw Bonifikationsvereinbarung erhalten (§ 4 des Anstellungsvertrages).
73 
Mit Urteil vom gleichen Tag hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit darin Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum ab 1. Februar 2006 festgesetzt worden sind und festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers in Zusammenarbeit mit der C.-GmbH nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliege. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger erhalte mehr als 5/6 seiner Einkünfte aus der Tätigkeit als selbständiger Versicherungsmakler für die C.-GmbH. Die Beklagte habe insoweit nicht berücksichtigt, dass es jedem Selbständigen freistehe, für bestimmte im Rahmen eines Geschäftsmodells anfallende Tätigkeiten einen Subunternehmer zu beauftragen, der ihn bei seiner Geschäftstätigkeit entlaste und ihm hierdurch die Fokussierung auf jene Tätigkeitsbereiche ermögliche, in denen der Selbständige seinen Mehrwert generieren könne. Die C.-GmbH werde nicht bereits dadurch zum Auftraggeber des Klägers, weil sie die von der Versicherungsgesellschaft zu zahlenden Provisionen zunächst selbst vereinnahme, mit ihrem eigenen Vergütungsanspruch verrechne und sodann erst den Differenzbetrag dem Kläger gutschreibe. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass insbesondere bei Selbständigen, deren Geschäftstätigkeit einen Umfang, der von einer Einzelperson abgewickelt werden könne, nicht überschreite, häufig auf den Zukauf externer Dienstleistungen angewiesen seien, wenn die bestehende Arbeitsbelastung oder die Komplexität der anfallenden Aufgaben eine Abarbeitung durch den Selbständigen allein nicht zulasse. Die C.-GmbH sei als bloßer Kooperationspartner des Klägers zu bewerten. Dies ergebe sich aufgrund der Auskunft der C.-GmbH, wonach die C.-GmbH selbst keine Versicherungen und Finanzprodukte anbiete, sondern den Vertriebspartnern lediglich den Zugang zu 250 verschiedenen Anbietern vermittle. Auch in die Akquise von Neukunden sei in C.-GmbH in keiner Weise eingebunden. Der Kläger habe auch glaubhaft und substantiiert dargelegt, dass er seinen Kundenstamm aus der Tätigkeit bei der D... in die Zusammenarbeit mit der C.-GmbH eingebracht habe und er sich darüber hinaus eine besondere Expertise in der Versicherung von Landwirten aufgebaut und diesbezüglich auf eigenes finanzielles Risiko eine Kooperationsvereinbarung mit dem Bund Deutscher Milchbauern geschlossen habe. Mit verschiedenen Versicherungsgesellschaften habe er spezielle Konditionen für die Versicherung von Landwirten ausgehandelt, die im Standardprogramm der C.-GmbH nicht enthalten seien. Er könne auch jederzeit den Dienstleistungsanbieter auswechseln, wobei er seinen Kundenstamm und die bestehenden Bestandsprovisionen mitnehmen könne. Denn nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zur C.-GmbH habe er nach wie vor Anspruch auf Zugang zu den Kundenakten. Die von dem Kläger erwirtschafteten Provisionen würden nicht von der C.-GmbH bezahlt, sondern hingen in Bestand und Höhe ausschließlich von jenen Provisionszahlungen ab, die die Versicherungsgesellschaften aufgrund der Maklertätigkeit des Klägers bezahlten. Die Bezahlungen stellten sich daher grundsätzlich als für die C.-GmbH durchlaufender Posten dar. Auftraggeber seien daher die kooperierenden Versicherungsgesellschaften, vor allem aber die Versicherungsendkunden, die sich um eine adäquate Versicherung bemühten und denen der Kläger mit seinem fachlichen Wissen beratend zur Seite stehe.
74 
Gegen das am 27. April 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25. Mai 2010 Berufung mit der Begründung eingelegt, der Kläger sei entgegen seinem Vortrag und der Annahme des erstinstanzlichen Gerichts nicht als Versicherungsmakler, sondern als Handelsvertreter nach §§ 84 ff, 92, 92 b HGB ausschließlich für die C.-GmbH tätig gewesen. Dies ergebe sich bereits aus dem Vertrag des Versicherten mit der C.-GmbH. Die C.-GmbH sei selbst als Makler tätig und bediene sich für die Erfüllung ihrer Vermittlungstätigkeit selbständiger Handelsvertreter, deren Aufgabe darin bestehe, die von der C.-GmbH angebotenen Produkte zu vermitteln und für die C.-GmbH neue Verträge mit Kunden abzuschließen. Die Besonderheit bestehe darin, dass der Versicherte Handelsvertreter eines Unternehmens sei, welches selbst Makler wäre. Maßgebend sei insoweit die Rechtsposition, wie sie sich aus dem Vertrag ergebe und nicht wie die Tätigkeit in der Öffentlichkeit bezeichnet werde. Aus dem Vertrag des Versicherten gehe hervor, dass dieser ausschließlich für die C.-GmbH tätig sei und nur die von der C.-GmbH angebotenen Produkte vermitteln dürfe. Auch die technische Ausstattung und das Know-how hierfür würden ihm von der C.-GmbH zur Verfügung gestellt. Seine Vergütung erhält er in Form von Courtagen, die von der C.-GmbH ausgezahlt würden. Die von ihm abgeschlossenen Verträge seien verpflichtend über die C.-GmbH einzureichen. Für die von ihm behaupteten Beziehungen zu anderen Unternehmen habe der Kläger keine Nachweise vorgelegt. Da er seine Vermittlungstätigkeit aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung nur im Verhältnis zu der C.-GmbH erfüllen könne, seien diese anderen Unternehmen auch nicht als Auftraggeber anzusehen. Ebenso wenig kämen die Kunden als Auftraggeber in Betracht. Ein Auftraggeber könne nur der sein, der gegenüber dem selbständig Tätigen eine arbeitgeberähnliche Position inne habe. An einer solchen Vertragsbeziehung fehle es zwischen dem Versicherten und dem Kunden. Der Versicherte werde lediglich als Vermittler für die C.-GmbH tätig. Aus der von ihm vorgelegten Erlaubnis nach der Gewerbeordnung ergebe sich nichts Gegenteiliges. Damit sei lediglich dokumentiert, dass der Versicherte über die Erlaubnis verfüge, als Versicherungsmakler tätig zu sein. Tatsächlich und rechtlich (vertraglich) sei er jedoch nicht als Makler, sondern als Handelsvertreter tätig.
75 
Die Beklagte beantragt,
76 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
77 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
79 
Er ist weiterhin der Auffassung, dass er nicht ausschließlich für die C.-GmbH tätig sei, sondern über die C.-GmbH. Das sei ein großer Unterschied. Know-how und technische Ausstattung würden ihm nicht zur Verfügung gestellt, sondern von ihm bezahlt. Die C.-GmbH sei somit eine Art Buchhaltungsbüro.
80 
In der ersten mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 2010 haben die Beteiligten einen Teilvergleich des Inhalts geschlossen, dass im vorliegenden Berufungsverfahren lediglich die Versicherungspflicht dem Grunde nach ab 1. Februar 2006 aufgrund der Tätigkeit für die C.-GmbH streitig ist und die Beklagte mit neuem Bescheid zu entscheiden hat, in welcher Höhe der Kläger Beiträge für die Zeit ab 1. Februar 2006 zu entrichten hat. Nachdem der Kläger vorgetragen hat, dass er ab 26. November 2010 einen Lehrling beschäftige und auch weitere Auftraggeber habe, wurde die mündliche Verhandlung vertagt. Der Kläger hat hierauf den Umschulungsvertrag von Frau I. A., geb. 10.01.1972, wohnhaft unter der Adresse des Klägers, für eine Umschulung zur Kauffrau für Bürokommunikation, vorgelegt, wonach diese eine Vergütung von monatlich brutto 400 EUR von dem Kläger erhält. Ab dem 26. November 2010 bis 25. Dezember 2012 wird sie wieder Arbeitslosengeld beziehen (Bescheid der Agentur für Arbeit P. vom 10. Dezember 2010).
81 
Nachweise dafür, dass der Kläger weitere Auftraggeber hatte, hat dieser innerhalb der vom Senat unter Hinweis auf § 106a Abs 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gesetzten Frist bis zum 3. Januar 2011 nicht vorgelegt.
82 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
83 
Die gemäß den §§ 143 ff SGG statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, sodass das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen war.
84 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2008, soweit darin die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die seit 1. Februar 2006 ausgeübte Tätigkeit des Klägers bei der C.-GmbH festgestellt wird. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beim SG die Klage, soweit sie die Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung im Zeitraum vom 2. September 2005 bis zum 31. Januar 2006 umfasste, zurückgenommen.
85 
Der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger unterlag als Versicherungsvermittler für die C.-GmbH ab 1. Februar 2006 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er ist ist in seiner selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter ab 1. Februar 2006 als "arbeitnehmerähnlicher" Selbstständiger anzusehen, weil er im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit keinen (versicherungspflichtigen) Arbeitnehmer beschäftigt, die bis 1. Mai 2007 bestimmte Entgeltgrenze von 400 EUR überschritten hat und für die C.-GmbH als einzigen Auftraggeber tätig war. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung des Klägers in die Rentenversicherungspflicht bestehen nicht (vgl ua BSG, Urteil vom 2. März 2010, B 12 R 10/09 R, juris).
86 
Nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung des Art 4 Nr 1 Buchst a DBuchst aa des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4621) sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 EUR im Monat übersteigt (Buchst a), und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Buchst b). Später hat der Gesetzgeber § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI (mit Wirkung vom 1. Juli 2006) um den Halbsatz ergänzt, dass bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten (vgl Art 11 Nr 1 Buchst a des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29. Juni 2006, BGBl I 1402). Ferner ist die Entgeltgrenze von 400 EUR in § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI mit Wirkung ab 1. Mai 2007 entfallen (vgl Art 1 Nr 2 Buchst b des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, BGBl I 554). Seitdem gilt, dass versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen sind, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
87 
Nach dem zwischen dem Kläger und der C.-GmbH geschlossenen Vertriebspartnervertrag ist der Kläger als Handelsvertreter anzusehen. Dies ergibt sich nicht nur aus § 2 Abs 1 des Vertrages, in dem ausdrücklich vereinbart wird, dass der Kläger als selbständiger Gewerbetreibender die Tätigkeit eines Handelsvertreters gemäß den §§ 84 ff Handelsgesetzbuch (HGB) für C. ausübt. Der Kläger war auch faktisch sowie nach den übrigen vertraglichen Bestimmungen damit betraut, Versicherungsverträge, Kapitalanlagen und sonstige Produkte für C. und deren Kooperationsgesellschaften zu vermitteln (§ 1), wobei er „in der Gestaltung seiner Tätigkeit und der Bestimmung seines Ortes und seiner Arbeitszeit“ frei war (§ 2 Abs 2), und dies nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich. Wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat, darf im Sozialversicherungsrecht an den Begriff der Selbstständigkeit im HGB jedenfalls dann angeknüpft werden, wenn er wie beim Handelsvertreter den gleichen Inhalt hat (BSG, Urteil vom 10. Mai 2006, B 12 RA 2/05 R, SozR 4-2600 § 2 Nr 8). Darüber hinaus spricht auch die Art der Vergütung und das damit für den Kläger verbundene wirtschaftliche Risiko für die Annahme von Selbständigkeit und das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Der Kläger erhält kein festes Gehalt, sondern sog Courtagen. Courtageansprüche stehen ihm dabei nur aus Verträgen zu, die von den Kooperationspartnern der C. GmbH angenommen worden sind (§ 5 Abs 1 des Vertrages). Ansprüche auf Urlaubsgeld oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestehen nicht.
88 
Einziger Auftraggeber des ohne (versicherungspflichtigen) Arbeitnehmer (§ 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI) selbstständig tätigen Klägers war im streitigen Zeitraum die C.-GmbH. Denn nach dem vorgelegten Umschulungsvertrag beschäftigt der Kläger auch nach dem 26. November 2010 keine Arbeitnehmerin mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von mehr als 400 EUR. Zwar kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass der beschäftigte Arbeitnehmer unmittelbar seine „berufsbezogene“ Tätigkeit zumindest teilweise unterstützt und auch regelmäßig beschäftigt wird. Für den Eintritt der Rentenversicherungspflicht des Selbständigen ist aber die Höhe des regelmäßig gewährten monatlichen Arbeitsentgelts entscheidungserheblich, welches vom selbständig Tätigen an den Beschäftigten gezahlt wird (vgl Pietrek, juris-PK § 2 SGB VI Rdnr 186; BSG, Urteil vom 23. November 2005 - B 12 RA 15/04 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 5). Nur wenn der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis mit dem Selbständigen ein Arbeitsentgelt von mehr als 400 EUR erhält, unterliegt der selbständig Tätige nicht der Rentenversicherungspflicht (§ 8 Abs 1 Nr 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV). Daran fehlt es bei der von dem Kläger angestellten Umzuschulenden, die lediglich ein Bruttoentgelt von 400 EUR bezieht. Insofern wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer nicht beschäftigt.
89 
Für die C.-GmbH allein war der Kläger iS des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI - im Hinblick auf die zeitliche Perspektive und den Charakter seiner Handelsvertretertätigkeit - auf Dauer tätig. Nachweise dafür, dass der Kläger auch für andere Auftraggeber in einem nennenswerten Umfang tätig ist, hat er dem Senat innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht vorgelegt. Ohnehin wird die Tätigkeit im Wesentlichen nur dann für einen Auftraggeber ausgeübt, wenn der Selbständige mindestens 5/6 seiner gesamten Betriebseinnahmen aus der zu beurteilenden Tätigkeit allein für seinen Auftraggeber bezieht (so Pietrek aaO unter Bezugnahme auf Urteil des LSG Saarland vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - zitiert nach juris).
90 
Weil der Kläger als Handelsvertreter nicht selbst Partei des mit seinen Kunden zustande kommenden Vertrags geworden ist, kommen diese als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 4. November 2009, B 12 R 7/08 R, veröffentlicht in juris). Aus diesem Grund kann auch offen bleiben, ob der Kläger, soweit er als Versicherungsvermittler tätig wird, als Handelsvertreters eines Versicherungsmaklers - der C.-GmbH - selbst als Versicherungsmakler iS des § 59 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anzusehen ist (so Dörner in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz 28. Aufl 2010, § 59 RdNr 43 unter Hinweis auf BT-Drucks 16/1935 S 23). Auch in dieser Eigenschaft wird er nicht Partei des von ihm (über die C.-GmbH) vermittelten Vertrages. Die im Bereich der Versicherungsvermittlung (§ 59 Abs 1 VVG) notwendige Unterscheidung zwischen Versicherungsvertretern (§ 59 Abs 2 VVG) und Versicherungsmaklern (§ 59 Abs 3 VVG) ist für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht eines selbständigen Versicherungsvermittler iS des § 59 Abs 1 VVG unbeachtlich, da beide nicht Partei des von ihnen vermittelten Vertrages werden und damit sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer als Auftraggeber iS des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI ausscheiden.
91 
Die Rentenversicherungspflicht für die selbständige Tätigkeit bei der C.-GmbH bestand auch in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. September 2008. Während dieser Zeit war der Kläger auch als Arbeitnehmer bei der LBV-Unternehmensberatungsdienste GmbH beschäftigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG im Rentenversicherungsrecht, dass, wenn nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt hat, jeder Sachverhalt mithin, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbstständig zu beurteilen ist und es deshalb zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen kann (BSG, Urteile vom 4. November 2009, B 12 R 7/08 R, und 2. März 2010, B 12 R 10/09, beide veröffentlicht in juris).
92 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
93 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen gemäß § 160 Abs 2 SGG nicht vor.

Gründe

 
83 
Die gemäß den §§ 143 ff SGG statthafte und zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, sodass das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen war.
84 
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2008, soweit darin die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die seit 1. Februar 2006 ausgeübte Tätigkeit des Klägers bei der C.-GmbH festgestellt wird. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung beim SG die Klage, soweit sie die Versicherungs- und Beitragspflicht zur Rentenversicherung im Zeitraum vom 2. September 2005 bis zum 31. Januar 2006 umfasste, zurückgenommen.
85 
Der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger unterlag als Versicherungsvermittler für die C.-GmbH ab 1. Februar 2006 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er ist ist in seiner selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreter ab 1. Februar 2006 als "arbeitnehmerähnlicher" Selbstständiger anzusehen, weil er im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit keinen (versicherungspflichtigen) Arbeitnehmer beschäftigt, die bis 1. Mai 2007 bestimmte Entgeltgrenze von 400 EUR überschritten hat und für die C.-GmbH als einzigen Auftraggeber tätig war. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung des Klägers in die Rentenversicherungspflicht bestehen nicht (vgl ua BSG, Urteil vom 2. März 2010, B 12 R 10/09 R, juris).
86 
Nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung des Art 4 Nr 1 Buchst a DBuchst aa des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4621) sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 EUR im Monat übersteigt (Buchst a), und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Buchst b). Später hat der Gesetzgeber § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI (mit Wirkung vom 1. Juli 2006) um den Halbsatz ergänzt, dass bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten (vgl Art 11 Nr 1 Buchst a des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29. Juni 2006, BGBl I 1402). Ferner ist die Entgeltgrenze von 400 EUR in § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI mit Wirkung ab 1. Mai 2007 entfallen (vgl Art 1 Nr 2 Buchst b des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, BGBl I 554). Seitdem gilt, dass versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen sind, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
87 
Nach dem zwischen dem Kläger und der C.-GmbH geschlossenen Vertriebspartnervertrag ist der Kläger als Handelsvertreter anzusehen. Dies ergibt sich nicht nur aus § 2 Abs 1 des Vertrages, in dem ausdrücklich vereinbart wird, dass der Kläger als selbständiger Gewerbetreibender die Tätigkeit eines Handelsvertreters gemäß den §§ 84 ff Handelsgesetzbuch (HGB) für C. ausübt. Der Kläger war auch faktisch sowie nach den übrigen vertraglichen Bestimmungen damit betraut, Versicherungsverträge, Kapitalanlagen und sonstige Produkte für C. und deren Kooperationsgesellschaften zu vermitteln (§ 1), wobei er „in der Gestaltung seiner Tätigkeit und der Bestimmung seines Ortes und seiner Arbeitszeit“ frei war (§ 2 Abs 2), und dies nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich. Wie das BSG bereits mehrfach entschieden hat, darf im Sozialversicherungsrecht an den Begriff der Selbstständigkeit im HGB jedenfalls dann angeknüpft werden, wenn er wie beim Handelsvertreter den gleichen Inhalt hat (BSG, Urteil vom 10. Mai 2006, B 12 RA 2/05 R, SozR 4-2600 § 2 Nr 8). Darüber hinaus spricht auch die Art der Vergütung und das damit für den Kläger verbundene wirtschaftliche Risiko für die Annahme von Selbständigkeit und das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Der Kläger erhält kein festes Gehalt, sondern sog Courtagen. Courtageansprüche stehen ihm dabei nur aus Verträgen zu, die von den Kooperationspartnern der C. GmbH angenommen worden sind (§ 5 Abs 1 des Vertrages). Ansprüche auf Urlaubsgeld oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall bestehen nicht.
88 
Einziger Auftraggeber des ohne (versicherungspflichtigen) Arbeitnehmer (§ 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI) selbstständig tätigen Klägers war im streitigen Zeitraum die C.-GmbH. Denn nach dem vorgelegten Umschulungsvertrag beschäftigt der Kläger auch nach dem 26. November 2010 keine Arbeitnehmerin mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von mehr als 400 EUR. Zwar kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass der beschäftigte Arbeitnehmer unmittelbar seine „berufsbezogene“ Tätigkeit zumindest teilweise unterstützt und auch regelmäßig beschäftigt wird. Für den Eintritt der Rentenversicherungspflicht des Selbständigen ist aber die Höhe des regelmäßig gewährten monatlichen Arbeitsentgelts entscheidungserheblich, welches vom selbständig Tätigen an den Beschäftigten gezahlt wird (vgl Pietrek, juris-PK § 2 SGB VI Rdnr 186; BSG, Urteil vom 23. November 2005 - B 12 RA 15/04 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 5). Nur wenn der Arbeitnehmer aus dem Beschäftigungsverhältnis mit dem Selbständigen ein Arbeitsentgelt von mehr als 400 EUR erhält, unterliegt der selbständig Tätige nicht der Rentenversicherungspflicht (§ 8 Abs 1 Nr 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV). Daran fehlt es bei der von dem Kläger angestellten Umzuschulenden, die lediglich ein Bruttoentgelt von 400 EUR bezieht. Insofern wird ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer nicht beschäftigt.
89 
Für die C.-GmbH allein war der Kläger iS des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI - im Hinblick auf die zeitliche Perspektive und den Charakter seiner Handelsvertretertätigkeit - auf Dauer tätig. Nachweise dafür, dass der Kläger auch für andere Auftraggeber in einem nennenswerten Umfang tätig ist, hat er dem Senat innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht vorgelegt. Ohnehin wird die Tätigkeit im Wesentlichen nur dann für einen Auftraggeber ausgeübt, wenn der Selbständige mindestens 5/6 seiner gesamten Betriebseinnahmen aus der zu beurteilenden Tätigkeit allein für seinen Auftraggeber bezieht (so Pietrek aaO unter Bezugnahme auf Urteil des LSG Saarland vom 1. Dezember 2005 - L 1 RA 11/04 - zitiert nach juris).
90 
Weil der Kläger als Handelsvertreter nicht selbst Partei des mit seinen Kunden zustande kommenden Vertrags geworden ist, kommen diese als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht (BSG, Urteil vom 4. November 2009, B 12 R 7/08 R, veröffentlicht in juris). Aus diesem Grund kann auch offen bleiben, ob der Kläger, soweit er als Versicherungsvermittler tätig wird, als Handelsvertreters eines Versicherungsmaklers - der C.-GmbH - selbst als Versicherungsmakler iS des § 59 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anzusehen ist (so Dörner in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz 28. Aufl 2010, § 59 RdNr 43 unter Hinweis auf BT-Drucks 16/1935 S 23). Auch in dieser Eigenschaft wird er nicht Partei des von ihm (über die C.-GmbH) vermittelten Vertrages. Die im Bereich der Versicherungsvermittlung (§ 59 Abs 1 VVG) notwendige Unterscheidung zwischen Versicherungsvertretern (§ 59 Abs 2 VVG) und Versicherungsmaklern (§ 59 Abs 3 VVG) ist für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht eines selbständigen Versicherungsvermittler iS des § 59 Abs 1 VVG unbeachtlich, da beide nicht Partei des von ihnen vermittelten Vertrages werden und damit sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer als Auftraggeber iS des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI ausscheiden.
91 
Die Rentenversicherungspflicht für die selbständige Tätigkeit bei der C.-GmbH bestand auch in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. September 2008. Während dieser Zeit war der Kläger auch als Arbeitnehmer bei der LBV-Unternehmensberatungsdienste GmbH beschäftigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG im Rentenversicherungsrecht, dass, wenn nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt hat, jeder Sachverhalt mithin, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbstständig zu beurteilen ist und es deshalb zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen kann (BSG, Urteile vom 4. November 2009, B 12 R 7/08 R, und 2. März 2010, B 12 R 10/09, beide veröffentlicht in juris).
92 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
93 
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen gemäß § 160 Abs 2 SGG nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 01. Feb. 2011 - L 11 R 2461/10

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 01. Feb. 2011 - L 11 R 2461/10 zitiert 18 §§.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

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(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstag

Handelsgesetzbuch - HGB | § 84


(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätig

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 2 Selbständig Tätige


Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglin

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(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 59 Begriffsbestimmungen


(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Si

Handelsgesetzbuch - HGB | § 89


(1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Mo

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Bundessozialgericht Urteil, 02. März 2010 - B 12 R 10/09 R

bei uns veröffentlicht am 02.03.2010

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als selbstständige Handelsvertreterin in der gesetzlichen Rentenversicherung ver

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(1) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann es im ersten Jahr der Vertragsdauer mit einer Frist von einem Monat, im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten und im dritten bis fünften Jahr mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach einer Vertragsdauer von fünf Jahren kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendermonats zulässig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.

(2) Die Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 können durch Vereinbarung verlängert werden; die Frist darf für den Unternehmer nicht kürzer sein als für den Handelsvertreter. Bei Vereinbarung einer kürzeren Frist für den Unternehmer gilt die für den Handelsvertreter vereinbarte Frist.

(3) Ein für eine bestimmte Zeit eingegangenes Vertragsverhältnis, das nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Teilen fortgesetzt wird, gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert. Für die Bestimmung der Kündigungsfristen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ist die Gesamtdauer des Vertragsverhältnisses maßgeblich.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als selbstständige Handelsvertreterin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.

2

Die Klägerin war seit 1977 als Krankenschwester bei dem Universitätsklinikum U. in Teilzeit abhängig beschäftigt und unterlag insoweit der Rentenversicherungspflicht. Aus dieser Beschäftigung bezog sie im Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.12.2004 ein Bruttoentgelt in Höhe von 24.639,63 Euro. Ab dem 1.1.2000 war die Klägerin außerdem für die B. GmbH und nach Verschmelzung der B. GmbH mit der K. GmbH zum 1.10.2003 für diese als Handelsvertreterin selbstständig tätig. Insoweit war sie mit der Vermittlung und dem Abschluss von Geschäften ua im Bereich Patientenversorgung mit Stomaprodukten betraut. Aus ihrer Handelsvertretertätigkeit erzielte sie im Jahr 2004 Bruttoeinkünfte (Provisionen) in Höhe von 26.334,87 Euro. Ab dem 1.1.2005 war die Klägerin für die K. GmbH nicht mehr in einer für das Bestehen von Rentenversicherungspflicht als Selbstständige relevanten Weise tätig.

3

Aufgrund eines Verfahrens zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin hatte der beklagte Rentenversicherungsträger mit ua an diese gerichtetem Bescheid vom 14.8.2001 bestandskräftig festgestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Handelsvertreterin bei der B. GmbH selbstständig ausübe.

4

Mit Bescheid vom 21.2.2002 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass diese in ihrer selbstständigen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI ab 1.1.2000 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei, und forderte einkommensgerechte Beiträge (nach). Mit ihren Widersprüchen machte die Klägerin ua geltend, dass sie Produkte verschiedener Hersteller vertreibe, sich der B. GmbH nur als Abrechnungsinstitut bediene und die Patienten ihre Auftraggeber seien. Mit Bescheid vom 19.7.2002 befreite die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 26.6.2000 bis zum 1.1.2003 nach § 6 Abs 1a Satz 1 Nr 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht. Mit zwei Bescheiden vom 10.12.2002 bestätigte sie die Befreiung für den genannten Zeitraum und forderte für die Zeit vom 1.1. bis zum 25.6.2000 nunmehr Beiträge in Höhe des halben Regelbeitrags. Die Widersprüche (im Übrigen) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2003 zurück.

5

Die Klägerin hat Klage erhoben. Während des Klageverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27.1.2005 gegenüber der Klägerin fest, dass die in ihrer selbstständigen Tätigkeit für die K. GmbH bestehende Rentenversicherungspflicht infolge Aufgabe der Selbstständigkeit zum 31.12.2004 geendet habe, und wies auf noch ausstehende Beiträge sowie darauf hin, dass sich der Forderungsbetrag nach den gesetzlichen Bestimmungen um Säumniszuschläge erhöhe. Nachdem die Beteiligten im Rahmen eines Vergleichs erklärt hatten, dass für den Zeitraum vom 2.1. bis zum 31.12.2003 keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI bestanden habe und sich die Frage der Rentenversicherungspflicht für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 25.6.2000 nach dem rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens über die Versicherungspflicht für das Jahr 2004 richten solle, gab das Sozialgericht (SG) der Klage mit Urteil vom 29.6.2005 statt und hob den Bescheid vom 21.2.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2003 sowie den Bescheid vom 27.1.2005 auf. Mit Urteil vom 4.3.2009 wies das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Beklagten zurück. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei in der noch streitigen Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2004 nicht als selbstständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig gewesen. Zwar sei sie in ihrer Tätigkeit als Handelsvertreterin Selbstständige gewesen und habe im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit iS von § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Jedoch habe sie iS von § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI nicht im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber gearbeitet. Wegen des seinerzeit durchgehend bestehenden Versicherungspflichtverhältnisses als abhängig Beschäftigte beim Universitätsklinikum U. habe für die Begründung eines weiteren Versicherungspflichtverhältnisses als Selbstständige kein sozialer Schutzbedarf bestanden. Bei der Auslegung des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI seien im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber den von dieser Vorschrift erfassten selbstständig Tätigen sozialen, insbesondere wirtschaftlichen Schutz durch die gesetzliche Rentenversicherung habe zukommen lassen wollen, vor allem wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dabei sei auf das gesamte erzielte Einkommen des Betroffenen abzustellen, weil hierin der Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit maßgeblich zum Ausdruck komme. Die Wesentlichkeitsgrenze sei einkommensbezogen und nicht exakt festlegbar, müsse jedoch als überschritten angesehen werden, wenn das Einkommen aus der zu beurteilenden selbstständigen Tätigkeit deutlich mehr als die Hälfte des Gesamteinkommens ausmache. Denn nur so werde dem Anliegen des Gesetzgebers, nur sozial schutzbedürftige Selbstständige unter den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen, Rechnung getragen. Dies zugrunde gelegt, hätten die Einnahmen der Klägerin aus ihrer Handelsvertretertätigkeit im Jahr 2004 keinesfalls deutlich mehr als die Hälfte des Gesamteinkommens betragen.

6

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Bei der Prüfung des Merkmals der wesentlichen Tätigkeit für einen Auftraggeber könne nur auf selbstständige Tätigkeiten, nicht jedoch auf abhängige Beschäftigungsverhältnisse abgestellt werden. Weil die Klägerin im Jahr 2004 nur eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe, könne entsprechend auch nur diese für die Prüfung der Versicherungspflicht herangezogen werden. Das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber sei in Abhängigkeit von den erzielten Einnahmen aus der jeweiligen selbstständigen Tätigkeit zu beurteilen. Nur diese Auslegung des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI trage dem allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsatz Rechnung, verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten getrennt voneinander zu beurteilen, auch wenn das gegebenenfalls zu einer Mehrfachversicherung führe. Für die Auffassung des Berufungsgerichts lasse sich aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik oder dem Gesetzeszweck nichts herleiten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI könnten nicht teilweise nur im Hinblick auf die selbstständige Tätigkeit, teilweise auch im Hinblick auf andere wesentliche Einkommensquellen beurteilt werden. Die Begriffe "Auftraggeber" und "tätig werden" würden im Sozialversicherungsrecht nur im Zusammenhang mit Selbstständigen verwendet. Aus dem Fehlen einer § 4 Nr 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vergleichbaren Regelung ergebe sich, dass Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis nicht zum Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI führen sollten. Die soziale Schutzbedürftigkeit Selbstständiger werde nach dieser Vorschrift typisierend und pauschalierend allein in Anknüpfung an bestimmte Tätigkeitsmerkmale vorgenommen. Diese vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannte Schutzbedürftigkeit könne nicht unter Hinweis auf eine wirtschaftliche Unabhängigkeit wegen einer daneben ausgeübten Beschäftigung negiert werden. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI habe anders behandeln wollen als die übrigen von § 2 SGB VI erfassten Selbstständigen, bei denen jedenfalls eine daneben ausgeübte abhängige Beschäftigung für die Beurteilung der Versicherungspflicht unbeachtlich sei.

7

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Sozialgerichts Ulm vom 29.6.2005 die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet, sodass das Urteil des LSG und das Urteil des SG aufzuheben waren und die Klage abzuweisen war. Der Bescheid der Beklagten vom 21.2.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.7.2003 und des Bescheids vom 27.1.2005 ist rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte darin festgestellt, dass die Klägerin in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreterin für die K. GmbH in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2004 der Rentenversicherungspflicht (und damit der Beitragspflicht) unterlag.

10

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 21.2.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.7.2003 und des Bescheids vom 27.1.2005, soweit die Beklagte für die Zeit vom 1.1.2004 bis 31.12.2004, die Rentenversicherungspflicht der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Handelsvertreterin festgestellt hat. Für die Zeit vom 26.6.2000 bis zum 1.1.2003 hat die Beklagte die Klägerin von der insoweit bestehenden Rentenversicherungspflicht befreit. Für die Zeit vom 1.1. bis zum 25.6.2000 haben sich die Beteiligten im Rahmen des während des Klageverfahrens geschlossenen Vergleichs darauf verständigt, dass sich die Beurteilung der Versicherungspflicht nach dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits richten solle. Für die Zeit vom 2.1.2003 bis zum 31.12.2003 hat die Beklagte ihre Feststellungen zur Rentenversicherungspflicht im Rahmen dieses Vergleichs aufgehoben.

11

2. Die Klägerin war in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreterin vom 1.1. bis zum 31.12.2004 als "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige rentenversicherungspflichtig, weil sie im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit keinen (versicherungspflichtigen) Arbeitnehmer beschäftigte und für die K. GmbH als einzigen Auftraggeber tätig war. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung der Klägerin in die Rentenversicherungspflicht bestehen nicht (vgl insoweit die Urteile des Senats vom 4.11.2009, B 12 R 3/08 R, Umdruck, RdNr 12, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, und B 12 R 7/08 R, Umdruck, RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, jeweils unter Hinweis auf das Urteil vom 10.5.2006, B 12 RA 2/05 R, SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 27 ff).

12

Gemäß § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung des Art 4 Nr 1 Buchst a DoppelBuchst aa des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4621) sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig eine bestimmte Entgeltgrenze (seit 1.4.2003: 400 Euro) im Monat übersteigt (Buchst a) , und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Buchst b) . Später hat der Gesetzgeber § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI (mit Wirkung vom 1.7.2006) um den Halbsatz ergänzt, dass bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten (vgl Art 11 Nr 1 Buchst a des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.6.2006, BGBl I 1402) . Ferner ist die Entgeltgrenze von 400 Euro in § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI (mit Wirkung ab 1.5.2007) entfallen (vgl Art 1 Nr 2 Buchst b des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, BGBl I 554) .

13

Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen und ist außerdem mit Bescheid vom 14.8.2001 bestandskräftig festgestellt, dass die Klägerin für die K. GmbH als Handelsvertreterin selbstständig tätig war. Die Feststellungen des LSG zum Inhalt des zugrunde liegenden Handelsvertretervertrags (und seiner tatsächlichen Durchführung) tragen seine Annahme, dass die Klägerin bei der Ausübung dieser Tätigkeit die Rechtsstellung einer Handelsvertreterin im Sinn des Handelsgesetzbuchs (HGB) innehatte, deren Selbstständigkeit darauf beruht, dass sie im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und ihre Arbeitszeit bestimmen kann (vgl § 84 Abs 1 Satz 2 HGB; zur Zulässigkeit der Anknüpfung an den Begriff der Selbstständigkeit im HGB vgl Urteil des Senats vom 10.5.2006, aaO, RdNr 14, mwN) . Auch war die Klägerin im Hinblick auf die Feststellungen des LSG zu ihren Einnahmen aus der Handelsvertretertätigkeit und bei insoweit unterstellter Versicherungspflicht nicht nach § 5 Abs 2 SGB VI in dieser Tätigkeit wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei.

14

Einziger Auftraggeber der ohne (versicherungspflichtigen) Arbeitnehmer (§ 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI) selbstständig tätigen Klägerin war im streitigen Zeitraum die K. GmbH. Für diese allein war sie iS des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf Dauer tätig. Weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei des mit ihrem Kunden (Patienten) zustande kommenden Vertrags geworden ist, kommen diese - entgegen der von ihr im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung - als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl Urteil des Senats vom 10.5.2006, B 12 RA 2/05 R, SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26). Ebenso wenig waren die Produkthersteller bzw Produktpartner der K. GmbH ihre Auftraggeber. Denn, wie das LSG festgestellt hat, bestand ein Vertragsverhältnis mit ihnen nicht. Ob die Klägerin neben der K. GmbH im Jahr 2004 weitere Auftraggeber besaß, kann der Senat nicht mit der Begründung offenlassen, dass die Klägerin "im Wesentlichen" jedenfalls nur für diese tätig gewesen wäre und jedenfalls im Hinblick hierauf Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI bestanden hätte. Denn wie das Berufungsgericht für den Senat bindend festgestellt hat, betrug das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2004 mit 26.334,87 Euro nicht deutlich mehr als die Hälfte ihres Gesamterwerbseinkommens. Wäre das restliche Erwerbseinkommen durch eine Erwerbstätigkeit für einen oder mehrere andere Auftraggeber erzielt, läge eine wesentliche Bindung des Betreffenden an den Auftraggeber der zu beurteilenden selbstständigen Tätigkeit iS des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI nicht vor. Demgegenüber ist eine solche Bindung - naturgemäß - gegeben, wenn von vornherein nur ein Auftraggeber besteht.

15

Unzutreffend hat das LSG entschieden, dass in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2004 der Arbeitgeber der abhängigen Beschäftigung der Klägerin, das Universitätsklinikum U., als weiterer (zweiter) Auftraggeber iS des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu betrachten ist, und deshalb das Bestehen von Rentenversicherungspflicht in der selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreterin verneint. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs "Auftraggeber" in § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI(vgl zu dem Fall eines Handelsvertreters im Nebenberuf schon Urteil des Senats vom 4.11.2009, B 12 R 7/08 R, Umdruck, RdNr 16 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) . Die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht ist in solchen Fällen - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - nicht im Wege einer Betrachtung des Erwerbseinkommens aus allen (selbstständigen und abhängigen) Erwerbstätigkeiten vorzunehmen. Selbstständige Erwerbstätigkeiten und Erwerbstätigkeiten, die in einer abhängigen Beschäftigung bestehen, sind bei der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht vielmehr voneinander zu trennen. Am Maßstab des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI sind nur selbstständige (Erwerbs)Tätigkeiten zu prüfen. Werden also - wie hier - nebeneinander eine selbstständige Tätigkeit und eine (oder mehrere) abhängige Beschäftigung(en) ausgeübt, kommt nur die selbstständige Tätigkeit als Prüfungsgegenstand in Betracht mit der Folge, dass der Betreffende iS des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI nur für einen Auftraggeber (erwerbs)tätig ist. Die Frage, ob die selbstständige (Erwerbs)Tätigkeit "wesentlich" nur für einen Auftraggeber erfolgt, muss nicht beantwortet werden, weil keine Auftraggebermehrheit vorliegt. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann gegebenenfalls eine Mehrfachversicherung eintreten. Wie die Rentenversicherungspflicht selbstständig Tätiger in einem Fall mehrerer unterschiedlicher selbstständiger Tätigkeiten, etwa nach § 2 Satz 1 Nr 1 oder 2 und Nr 9 SGB VI, zu beurteilen ist, hat der Senat hier nicht zu entscheiden.

16

Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Begriffs "Auftraggeber" folgt aus dem Bedeutungszusammenhang der Norm (dazu b). Einer solchen Auslegung nach (gesetzes)systematischen Gesichtspunkten steht weder der Wortlaut des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI entgegen (dazu a) noch der mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgte (Schutz)Zweck, "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen; eine Einbeziehung des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises ist, daran gemessen, vielmehr geboten (dazu c).

17

a) Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht eines Franchise-Nehmers, der (lediglich) eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hatte, hat der Senat mit Urteil vom 4.11.2009 (B 12 R 3/08 R, Umdruck, RdNr 17, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) dargelegt, dass dem Begriff "Auftraggeber" in § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa iS einer Legaldefinition) fehle, müsse Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes "Auftraggeber" sei danach offen. Insbesondere komme eine an den Strukturmerkmalen des Auftragsvertrags iS des § 662 BGB orientierte einschränkende Interpretation nicht in Betracht.

18

b) Eine Auslegung des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI, die die Verwendung des Begriffs "Auftraggeber" auf Verhältnisse selbstständig Tätiger beschränkt, ist jedoch aus Gründen der (Gesetzes)Systematik geboten(vgl schon Urteil vom 4.11.2009, B 12 R 7/08 R, Umdruck, RdNr 18 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

19

Zunächst darf bei der Auslegung des Begriffs "Auftraggeber" der sachliche Anwendungsbereich des § 2 SGB VI nicht außer acht gelassen werden. Danach regelt § 2 SGB VI - im Gegensatz zu § 1 SGB VI - ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger mit der Folge, dass bei einem an typische Tätigkeitsmerkmale anknüpfenden Versicherungspflichttatbestand, wie er in § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verkörpert ist, Auslegungshorizont die Tätigkeit Selbstständiger ist. Zutreffend hat die Revision darauf hingewiesen, dass dieser thematische Zusammenhang auch in der Formulierung des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt, soweit die Bestimmung nämlich in Buchst a festlegt, dass die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers nur "im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit" die Rentenversicherungspflicht ausschließt. Diese Voraussetzung muss unausgesprochen auch bei der Anwendung des in Buchst b geregelten Tatbestandes zugrunde gelegt werden, soll nicht der sachliche Anwendungsbereich des § 2 (Satz 1 Nr 9) SGB VI verlassen werden(aA - zu der früheren Vermutungsregelung des § 7 Abs 4 SGB IV - Brand, DB 1999, S 1162, 1166) . Ob diese Auslegung des Wortes "Auftraggeber" auch auf einen von der Revision so bezeichneten allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz gestützt werden kann, "verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbstständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen", lässt der Senat offen. Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Rentenversicherungsrecht, dass, wenn nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt hat, jeder Sachverhalt mithin, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbstständig zu beurteilen ist und es deshalb zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen kann (vgl stellvertretend - zur Rechtslage vor Inkrafttreten des SGB VI - BSG, Urteil vom 13.9.1979, 12 RK 26/77, BSGE 49, 38, 39 f = SozR 2200 § 1227 Nr 29 S 67, 68 f, mwN; Urteil vom 2.6.1982, 12 RK 66/80, SozR 5800 § 2 Nr 3; siehe auch - hieran anknüpfend - die Begründung zum Entwurf eines Rentenreformgesetzes 1992, BT-Drucks 11/4124 S 148) . Ob ein solchermaßen angenommenes allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung mit der Folge eines Nebeneinander von Versicherungspflichttatbeständen hier jedoch als systematischer Auslegungsgesichtspunkt in Betracht kommen kann, ist fraglich, zumal die Revision ihrerseits, jedenfalls soweit es um unterschiedliche, jeweils nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zu beurteilende selbstständige Tätigkeiten geht, eine Trennung nicht (konsequent) durchführen will(vgl hierzu Buchner, DB 1999, 1502, 1504, der diese Folge auf das Zusammentreffen selbstständiger mit abhängiger Erwerbstätigkeit überträgt) .

20

Für eine enge Auslegung des Begriffs "Auftraggeber", die nur Verhältnisse selbstständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht auch, dass der für "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nummer 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbstständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI (in Nummern 1 bis 8) gestellt ist. Zwar hat der Senat in der Vergangenheit stets die Sonderstellung des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI betont, die darin besteht, dass er auf bei seinem Inkrafttreten noch nicht Versicherungspflicht begründende Sachverhalte begrenzt ist mit der Folge, dass es im Verhältnis zu den Versicherungspflichttatbeständen der Nummern 1 bis 8 des § 2 Satz 1 SGB VI zu Fällen einer sog Gesetzeskonkurrenz nicht kommen kann(vgl Urteil vom 5.7.2006, B 12 RA 4/05 R, SozR 4-2600 § 2 Nr 9 RdNr 14; Urteil vom 23.11.2005, B 12 RA 5/03 R, SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 16) . Warum sich diese Sonderstellung des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI aber darin fortsetzen soll, dass der Versicherungspflichttatbestand unter Heranziehung außerhalb der selbstständigen Tätigkeit liegender Umstände - hier der abhängigen Beschäftigung - einzugrenzen ist, ist nicht erkennbar. Zutreffend hat die Revision nämlich dargelegt, dass eine neben der selbstständigen Tätigkeit ausgeübte Beschäftigung jedenfalls bei den sonstigen von § 2 Satz 1 SGB VI erfassten Selbstständigen für die versicherungsrechtliche Beurteilung der selbstständigen Tätigkeit ohne Bedeutung ist.

21

Zutreffend hat die Revision im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine Auslegung, die die Verwendung des Begriffs "Auftraggeber" auf die Verhältnisse Selbstständiger beschränkt, auch bei einem Vergleich etwa mit denjenigen Regelungen geboten ist, die im KSVG über Mehrfachversicherungen bestimmen. Nach § 4 Nr 2 KSVG in der geltenden Fassung und seinen Vorgängerfassungen ist bzw war in der Rentenversicherung nach dem KSVG unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei, wer neben seiner selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit noch abhängig beschäftigt (oder anderweitig selbstständig tätig) ist bzw war. Seit jeher waren danach Künstler und Publizisten nicht rentenversicherungspflichtig, wenn sie anderweitig mindestens durchschnittlich verdienten. Für den Personenkreis der "arbeitnehmerähnlichen" Selbstständigen enthält § 2 SGB VI (oder § 5 SGB VI) eine entsprechende Regelung nicht. Weil das Gesetz die Rechtsfolge der Versicherungsfreiheit nur für den Personenkreis des KSVG vorgesehen hat, für "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige indessen nicht, ist davon auszugehen, dass die dort vorgesehene Rechtsfolge auf diese nicht übertragen werden und ein weiterer Auslegungsspielraum deshalb nicht eröffnet sein sollte.

22

c) Das vom Senat unter Hinweis auf den Bedeutungszusammenhang der Norm gefundene Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten (im Einzelnen schon Urteil des Senats vom 4.11.2009, B 12 R 7/08 R, Umdruck, RdNr 22 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) . Dieser steht ihm nicht etwa entgegen, wie das LSG und ein Teil der Literatur (vgl Hanau/Eltzschig, NZS 2002, S 281, 286; Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Loseblattausgabe Stand Februar 2010, § 2 RdNr 84, unter Hinweis auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.6.2004, L 11 KR 519/04 ; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, Loseblattausgabe Stand Juni 2009, § 2 Anm 21) meinen. Im Hinblick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige wegen ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist es konsequent, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Personen wie die Klägerin angewandt wird.

23

§ 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen von § 2 Satz 1 SGB VI erfassten Selbstständigen(vgl BT-Drucks 14/45 S 20) . Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde nicht die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern wurden vielmehr typische Tätigkeitsmerkmale angesehen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit der in § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI geregelten Voraussetzung ausgeführt, dass dieser eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden dürfe, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden sei(vgl Urteil des Senats vom 10.5.2006, aaO, RdNr 22) . Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen ist die weitere Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber in gleichem Maße aussagekräftig (vgl Urteil vom 4.11.2009, B 12 R 3/08 R, Umdruck, RdNr 24, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) . In der Rechtsprechung des Senats ist weiter dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die "Arbeitnehmerähnlichkeit" der betroffenen Selbstständigen notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt(Urteil des Senats vom 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R, BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, jeweils RdNr 26) . Die Rentenversicherungspflicht setzt infolgedessen auch hier nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen voraus, sondern beruht auf der Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestands, in dem nach Auffassung des Gesetzgebers die soziale Schutzbedürftigkeit typisierend verkörpert ist (RdNr 27) .

24

Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, dass wegen des seinerzeit außerdem bestehenden Versicherungspflichtverhältnisses der Klägerin als Beschäftigte für die Begründung eines weiteren Versicherungspflichtverhältnisses als Selbstständige kein "sozialer Schutzbedarf" bestanden habe, hat es hiervon abweichend die konkrete (individuelle) Schutzbedürftigkeit der Klägerin geprüft, die bei einer Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestands des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI gerade nicht (mehr) zu berücksichtigen ist. Lassen sich die normativen und allein subsumtionsfähigen Merkmale des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI, die das Vorliegen von wirtschaftlicher Abhängigkeit und demzufolge sozialer Schutzbedürftigkeit indizieren, nicht - wie hier aus (gesetzes)systematischen Gründen - erweiternd auslegen, so kann das aus der Typisierung folgende Ergebnis nicht unter Hinweis auf das Fehlen individueller Schutzbedürftigkeit "überspielt" werden. Der Sache nach ist das Bedenken des LSG und der Literatur gegen das Zustandekommen von Mehrfachversicherung und die sich daran anknüpfenden beitragsrechtlichen Folgen gerichtet. Mehrfachversicherungen, die auch in anderen Zusammenhängen eintreten können, werden aber, worauf das Berufungsgericht selbst hinweist, allgemein für zulässig gehalten (siehe oben 2.b).

25

Die vom Senat vorgenommene Auslegung hat Konsequenzen für im Wesentlichen zwei Personengruppen. Die eine Personengruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass der Selbstständige den Weg aus der hauptberuflich ausgeübten Beschäftigung in eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit sucht und während einer Übergangszeit Versicherungspflichtverhältnisse deshalb parallel bestehen, weil in der "Gründungsphase" eine selbstständige Tätigkeit für weitere Auftraggeber (die eine Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SBG VI ausschließen würde) aus bestimmten (etwa zeitlichen) Gründen noch nicht möglich ist. Konsequenzen hat diese Auslegung aber auch für Personen, die - wie die Klägerin - neben ihrer Beschäftigung dauerhaft einer nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zu beurteilenden selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Diese Personengruppe ist sehr heterogen, kann doch das Verhältnis der Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung zu den Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit hier stark variieren. Ein Bedürfnis nach einer Absicherung Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung ist deshalb auch bei dieser Personengruppe nicht generell zu verneinen, etwa dann, wenn der Selbstständige die Beschäftigung zugunsten der selbstständigen Tätigkeit in einer Weise reduziert, dass aus der abhängigen Beschäftigung keine ausreichende Absicherung in der Rentenversicherung (mehr) erwächst. In beiden Konstellationen kommt es, wenn die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, zu Mehrfachversicherung mit der Folge, dass Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung sowohl aus dem mit der Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelt als auch aus dem mit der selbstständigen Tätigkeit erzielten Arbeitseinkommen zu entrichten sind. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen sind zusammenzurechnen und daraus insgesamt Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten (vgl § 22 Abs 2 SGB IV) . Beide Personengruppen konnten und können, wie es die Klägerin auch getan hat, zunächst für die ersten drei Jahre das für Existenzgründer geschaffene Befreiungsrecht (§ 6 Abs 1a Satz 1 Nr 1 SGB VI) in Anspruch nehmen. Jedenfalls Selbstständige in der "Gründungsphase" erhalten damit eine adäquate Möglichkeit, in der ihre Situation prägenden Übergangszeit Mehrfachversicherung zu vermeiden. Darüber hinaus stand und steht beiden Gruppen nur noch das Befreiungsrecht für ältere Selbstständige (§ 6 Abs 1a Satz 1 Nr 2 SGB VI) zu. Eine entsprechende Reaktionsmöglichkeit für die von der Klägerin repräsentierte zweite Personengruppe, die dauerhaft zwei oder mehr Versicherungspflichttatbestände erfüllt, hält das Gesetz damit nicht bereit. Schließlich konnten und können Beitragserleichterungen für selbstständig Tätige in Anspruch genommen werden (§ 165 Abs 1 Satz 2 SGB VI).

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als selbstständige Handelsvertreterin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.

2

Die Klägerin war seit 1977 als Krankenschwester bei dem Universitätsklinikum U. in Teilzeit abhängig beschäftigt und unterlag insoweit der Rentenversicherungspflicht. Aus dieser Beschäftigung bezog sie im Zeitraum vom 1.1. bis zum 31.12.2004 ein Bruttoentgelt in Höhe von 24.639,63 Euro. Ab dem 1.1.2000 war die Klägerin außerdem für die B. GmbH und nach Verschmelzung der B. GmbH mit der K. GmbH zum 1.10.2003 für diese als Handelsvertreterin selbstständig tätig. Insoweit war sie mit der Vermittlung und dem Abschluss von Geschäften ua im Bereich Patientenversorgung mit Stomaprodukten betraut. Aus ihrer Handelsvertretertätigkeit erzielte sie im Jahr 2004 Bruttoeinkünfte (Provisionen) in Höhe von 26.334,87 Euro. Ab dem 1.1.2005 war die Klägerin für die K. GmbH nicht mehr in einer für das Bestehen von Rentenversicherungspflicht als Selbstständige relevanten Weise tätig.

3

Aufgrund eines Verfahrens zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin hatte der beklagte Rentenversicherungsträger mit ua an diese gerichtetem Bescheid vom 14.8.2001 bestandskräftig festgestellt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Handelsvertreterin bei der B. GmbH selbstständig ausübe.

4

Mit Bescheid vom 21.2.2002 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass diese in ihrer selbstständigen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI ab 1.1.2000 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sei, und forderte einkommensgerechte Beiträge (nach). Mit ihren Widersprüchen machte die Klägerin ua geltend, dass sie Produkte verschiedener Hersteller vertreibe, sich der B. GmbH nur als Abrechnungsinstitut bediene und die Patienten ihre Auftraggeber seien. Mit Bescheid vom 19.7.2002 befreite die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 26.6.2000 bis zum 1.1.2003 nach § 6 Abs 1a Satz 1 Nr 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht. Mit zwei Bescheiden vom 10.12.2002 bestätigte sie die Befreiung für den genannten Zeitraum und forderte für die Zeit vom 1.1. bis zum 25.6.2000 nunmehr Beiträge in Höhe des halben Regelbeitrags. Die Widersprüche (im Übrigen) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2003 zurück.

5

Die Klägerin hat Klage erhoben. Während des Klageverfahrens stellte die Beklagte mit Bescheid vom 27.1.2005 gegenüber der Klägerin fest, dass die in ihrer selbstständigen Tätigkeit für die K. GmbH bestehende Rentenversicherungspflicht infolge Aufgabe der Selbstständigkeit zum 31.12.2004 geendet habe, und wies auf noch ausstehende Beiträge sowie darauf hin, dass sich der Forderungsbetrag nach den gesetzlichen Bestimmungen um Säumniszuschläge erhöhe. Nachdem die Beteiligten im Rahmen eines Vergleichs erklärt hatten, dass für den Zeitraum vom 2.1. bis zum 31.12.2003 keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI bestanden habe und sich die Frage der Rentenversicherungspflicht für den Zeitraum vom 1.1. bis zum 25.6.2000 nach dem rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens über die Versicherungspflicht für das Jahr 2004 richten solle, gab das Sozialgericht (SG) der Klage mit Urteil vom 29.6.2005 statt und hob den Bescheid vom 21.2.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2003 sowie den Bescheid vom 27.1.2005 auf. Mit Urteil vom 4.3.2009 wies das Landessozialgericht (LSG) die Berufung der Beklagten zurück. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin sei in der noch streitigen Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2004 nicht als selbstständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig gewesen. Zwar sei sie in ihrer Tätigkeit als Handelsvertreterin Selbstständige gewesen und habe im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit iS von § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Jedoch habe sie iS von § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI nicht im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber gearbeitet. Wegen des seinerzeit durchgehend bestehenden Versicherungspflichtverhältnisses als abhängig Beschäftigte beim Universitätsklinikum U. habe für die Begründung eines weiteren Versicherungspflichtverhältnisses als Selbstständige kein sozialer Schutzbedarf bestanden. Bei der Auslegung des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI seien im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber den von dieser Vorschrift erfassten selbstständig Tätigen sozialen, insbesondere wirtschaftlichen Schutz durch die gesetzliche Rentenversicherung habe zukommen lassen wollen, vor allem wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Dabei sei auf das gesamte erzielte Einkommen des Betroffenen abzustellen, weil hierin der Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit maßgeblich zum Ausdruck komme. Die Wesentlichkeitsgrenze sei einkommensbezogen und nicht exakt festlegbar, müsse jedoch als überschritten angesehen werden, wenn das Einkommen aus der zu beurteilenden selbstständigen Tätigkeit deutlich mehr als die Hälfte des Gesamteinkommens ausmache. Denn nur so werde dem Anliegen des Gesetzgebers, nur sozial schutzbedürftige Selbstständige unter den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen, Rechnung getragen. Dies zugrunde gelegt, hätten die Einnahmen der Klägerin aus ihrer Handelsvertretertätigkeit im Jahr 2004 keinesfalls deutlich mehr als die Hälfte des Gesamteinkommens betragen.

6

Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung von § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI. Bei der Prüfung des Merkmals der wesentlichen Tätigkeit für einen Auftraggeber könne nur auf selbstständige Tätigkeiten, nicht jedoch auf abhängige Beschäftigungsverhältnisse abgestellt werden. Weil die Klägerin im Jahr 2004 nur eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe, könne entsprechend auch nur diese für die Prüfung der Versicherungspflicht herangezogen werden. Das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber sei in Abhängigkeit von den erzielten Einnahmen aus der jeweiligen selbstständigen Tätigkeit zu beurteilen. Nur diese Auslegung des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI trage dem allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsatz Rechnung, verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten getrennt voneinander zu beurteilen, auch wenn das gegebenenfalls zu einer Mehrfachversicherung führe. Für die Auffassung des Berufungsgerichts lasse sich aus dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik oder dem Gesetzeszweck nichts herleiten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI könnten nicht teilweise nur im Hinblick auf die selbstständige Tätigkeit, teilweise auch im Hinblick auf andere wesentliche Einkommensquellen beurteilt werden. Die Begriffe "Auftraggeber" und "tätig werden" würden im Sozialversicherungsrecht nur im Zusammenhang mit Selbstständigen verwendet. Aus dem Fehlen einer § 4 Nr 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vergleichbaren Regelung ergebe sich, dass Einnahmen aus einem Beschäftigungsverhältnis nicht zum Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI führen sollten. Die soziale Schutzbedürftigkeit Selbstständiger werde nach dieser Vorschrift typisierend und pauschalierend allein in Anknüpfung an bestimmte Tätigkeitsmerkmale vorgenommen. Diese vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannte Schutzbedürftigkeit könne nicht unter Hinweis auf eine wirtschaftliche Unabhängigkeit wegen einer daneben ausgeübten Beschäftigung negiert werden. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber Selbstständige nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI habe anders behandeln wollen als die übrigen von § 2 SGB VI erfassten Selbstständigen, bei denen jedenfalls eine daneben ausgeübte abhängige Beschäftigung für die Beurteilung der Versicherungspflicht unbeachtlich sei.

7

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Sozialgerichts Ulm vom 29.6.2005 die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet, sodass das Urteil des LSG und das Urteil des SG aufzuheben waren und die Klage abzuweisen war. Der Bescheid der Beklagten vom 21.2.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.7.2003 und des Bescheids vom 27.1.2005 ist rechtmäßig. Zutreffend hat die Beklagte darin festgestellt, dass die Klägerin in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreterin für die K. GmbH in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2004 der Rentenversicherungspflicht (und damit der Beitragspflicht) unterlag.

10

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 21.2.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.7.2003 und des Bescheids vom 27.1.2005, soweit die Beklagte für die Zeit vom 1.1.2004 bis 31.12.2004, die Rentenversicherungspflicht der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Handelsvertreterin festgestellt hat. Für die Zeit vom 26.6.2000 bis zum 1.1.2003 hat die Beklagte die Klägerin von der insoweit bestehenden Rentenversicherungspflicht befreit. Für die Zeit vom 1.1. bis zum 25.6.2000 haben sich die Beteiligten im Rahmen des während des Klageverfahrens geschlossenen Vergleichs darauf verständigt, dass sich die Beurteilung der Versicherungspflicht nach dem Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits richten solle. Für die Zeit vom 2.1.2003 bis zum 31.12.2003 hat die Beklagte ihre Feststellungen zur Rentenversicherungspflicht im Rahmen dieses Vergleichs aufgehoben.

11

2. Die Klägerin war in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreterin vom 1.1. bis zum 31.12.2004 als "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige rentenversicherungspflichtig, weil sie im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit keinen (versicherungspflichtigen) Arbeitnehmer beschäftigte und für die K. GmbH als einzigen Auftraggeber tätig war. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung der Klägerin in die Rentenversicherungspflicht bestehen nicht (vgl insoweit die Urteile des Senats vom 4.11.2009, B 12 R 3/08 R, Umdruck, RdNr 12, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, und B 12 R 7/08 R, Umdruck, RdNr 11, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, jeweils unter Hinweis auf das Urteil vom 10.5.2006, B 12 RA 2/05 R, SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 27 ff).

12

Gemäß § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung des Art 4 Nr 1 Buchst a DoppelBuchst aa des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4621) sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig eine bestimmte Entgeltgrenze (seit 1.4.2003: 400 Euro) im Monat übersteigt (Buchst a) , und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Buchst b) . Später hat der Gesetzgeber § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI (mit Wirkung vom 1.7.2006) um den Halbsatz ergänzt, dass bei Gesellschaftern als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft gelten (vgl Art 11 Nr 1 Buchst a des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29.6.2006, BGBl I 1402) . Ferner ist die Entgeltgrenze von 400 Euro in § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI (mit Wirkung ab 1.5.2007) entfallen (vgl Art 1 Nr 2 Buchst b des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, BGBl I 554) .

13

Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen und ist außerdem mit Bescheid vom 14.8.2001 bestandskräftig festgestellt, dass die Klägerin für die K. GmbH als Handelsvertreterin selbstständig tätig war. Die Feststellungen des LSG zum Inhalt des zugrunde liegenden Handelsvertretervertrags (und seiner tatsächlichen Durchführung) tragen seine Annahme, dass die Klägerin bei der Ausübung dieser Tätigkeit die Rechtsstellung einer Handelsvertreterin im Sinn des Handelsgesetzbuchs (HGB) innehatte, deren Selbstständigkeit darauf beruht, dass sie im Wesentlichen frei ihre Tätigkeit gestalten und ihre Arbeitszeit bestimmen kann (vgl § 84 Abs 1 Satz 2 HGB; zur Zulässigkeit der Anknüpfung an den Begriff der Selbstständigkeit im HGB vgl Urteil des Senats vom 10.5.2006, aaO, RdNr 14, mwN) . Auch war die Klägerin im Hinblick auf die Feststellungen des LSG zu ihren Einnahmen aus der Handelsvertretertätigkeit und bei insoweit unterstellter Versicherungspflicht nicht nach § 5 Abs 2 SGB VI in dieser Tätigkeit wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei.

14

Einziger Auftraggeber der ohne (versicherungspflichtigen) Arbeitnehmer (§ 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI) selbstständig tätigen Klägerin war im streitigen Zeitraum die K. GmbH. Für diese allein war sie iS des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI auf Dauer tätig. Weil die Klägerin als Handelsvertreterin nicht selbst Partei des mit ihrem Kunden (Patienten) zustande kommenden Vertrags geworden ist, kommen diese - entgegen der von ihr im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Auffassung - als Auftraggeber von vornherein nicht in Betracht (zum Erfordernis vertraglicher Beziehungen vgl Urteil des Senats vom 10.5.2006, B 12 RA 2/05 R, SozR 4-2600 § 2 Nr 8 RdNr 26). Ebenso wenig waren die Produkthersteller bzw Produktpartner der K. GmbH ihre Auftraggeber. Denn, wie das LSG festgestellt hat, bestand ein Vertragsverhältnis mit ihnen nicht. Ob die Klägerin neben der K. GmbH im Jahr 2004 weitere Auftraggeber besaß, kann der Senat nicht mit der Begründung offenlassen, dass die Klägerin "im Wesentlichen" jedenfalls nur für diese tätig gewesen wäre und jedenfalls im Hinblick hierauf Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI bestanden hätte. Denn wie das Berufungsgericht für den Senat bindend festgestellt hat, betrug das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2004 mit 26.334,87 Euro nicht deutlich mehr als die Hälfte ihres Gesamterwerbseinkommens. Wäre das restliche Erwerbseinkommen durch eine Erwerbstätigkeit für einen oder mehrere andere Auftraggeber erzielt, läge eine wesentliche Bindung des Betreffenden an den Auftraggeber der zu beurteilenden selbstständigen Tätigkeit iS des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI nicht vor. Demgegenüber ist eine solche Bindung - naturgemäß - gegeben, wenn von vornherein nur ein Auftraggeber besteht.

15

Unzutreffend hat das LSG entschieden, dass in der Zeit vom 1.1. bis zum 31.12.2004 der Arbeitgeber der abhängigen Beschäftigung der Klägerin, das Universitätsklinikum U., als weiterer (zweiter) Auftraggeber iS des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI zu betrachten ist, und deshalb das Bestehen von Rentenversicherungspflicht in der selbstständigen Tätigkeit als Handelsvertreterin verneint. Dies ergibt eine Auslegung des Begriffs "Auftraggeber" in § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI(vgl zu dem Fall eines Handelsvertreters im Nebenberuf schon Urteil des Senats vom 4.11.2009, B 12 R 7/08 R, Umdruck, RdNr 16 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) . Die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht ist in solchen Fällen - entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung - nicht im Wege einer Betrachtung des Erwerbseinkommens aus allen (selbstständigen und abhängigen) Erwerbstätigkeiten vorzunehmen. Selbstständige Erwerbstätigkeiten und Erwerbstätigkeiten, die in einer abhängigen Beschäftigung bestehen, sind bei der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht vielmehr voneinander zu trennen. Am Maßstab des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI sind nur selbstständige (Erwerbs)Tätigkeiten zu prüfen. Werden also - wie hier - nebeneinander eine selbstständige Tätigkeit und eine (oder mehrere) abhängige Beschäftigung(en) ausgeübt, kommt nur die selbstständige Tätigkeit als Prüfungsgegenstand in Betracht mit der Folge, dass der Betreffende iS des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI nur für einen Auftraggeber (erwerbs)tätig ist. Die Frage, ob die selbstständige (Erwerbs)Tätigkeit "wesentlich" nur für einen Auftraggeber erfolgt, muss nicht beantwortet werden, weil keine Auftraggebermehrheit vorliegt. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann gegebenenfalls eine Mehrfachversicherung eintreten. Wie die Rentenversicherungspflicht selbstständig Tätiger in einem Fall mehrerer unterschiedlicher selbstständiger Tätigkeiten, etwa nach § 2 Satz 1 Nr 1 oder 2 und Nr 9 SGB VI, zu beurteilen ist, hat der Senat hier nicht zu entscheiden.

16

Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Begriffs "Auftraggeber" folgt aus dem Bedeutungszusammenhang der Norm (dazu b). Einer solchen Auslegung nach (gesetzes)systematischen Gesichtspunkten steht weder der Wortlaut des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI entgegen (dazu a) noch der mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgte (Schutz)Zweck, "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen; eine Einbeziehung des von der Klägerin repräsentierten Personenkreises ist, daran gemessen, vielmehr geboten (dazu c).

17

a) Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht eines Franchise-Nehmers, der (lediglich) eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hatte, hat der Senat mit Urteil vom 4.11.2009 (B 12 R 3/08 R, Umdruck, RdNr 17, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) dargelegt, dass dem Begriff "Auftraggeber" in § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI ein eindeutiger Wortsinn nicht zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass für den Begriff eine gesetzliche Festlegung (etwa iS einer Legaldefinition) fehle, müsse Ausgangspunkt der Auslegung der juristische oder jedenfalls allgemeine Sprachgebrauch sein. Die Bedeutung des Wortes "Auftraggeber" sei danach offen. Insbesondere komme eine an den Strukturmerkmalen des Auftragsvertrags iS des § 662 BGB orientierte einschränkende Interpretation nicht in Betracht.

18

b) Eine Auslegung des § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst b SGB VI, die die Verwendung des Begriffs "Auftraggeber" auf Verhältnisse selbstständig Tätiger beschränkt, ist jedoch aus Gründen der (Gesetzes)Systematik geboten(vgl schon Urteil vom 4.11.2009, B 12 R 7/08 R, Umdruck, RdNr 18 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) .

19

Zunächst darf bei der Auslegung des Begriffs "Auftraggeber" der sachliche Anwendungsbereich des § 2 SGB VI nicht außer acht gelassen werden. Danach regelt § 2 SGB VI - im Gegensatz zu § 1 SGB VI - ausschließlich die Rentenversicherungspflicht Selbstständiger mit der Folge, dass bei einem an typische Tätigkeitsmerkmale anknüpfenden Versicherungspflichttatbestand, wie er in § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verkörpert ist, Auslegungshorizont die Tätigkeit Selbstständiger ist. Zutreffend hat die Revision darauf hingewiesen, dass dieser thematische Zusammenhang auch in der Formulierung des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt, soweit die Bestimmung nämlich in Buchst a festlegt, dass die Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers nur "im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit" die Rentenversicherungspflicht ausschließt. Diese Voraussetzung muss unausgesprochen auch bei der Anwendung des in Buchst b geregelten Tatbestandes zugrunde gelegt werden, soll nicht der sachliche Anwendungsbereich des § 2 (Satz 1 Nr 9) SGB VI verlassen werden(aA - zu der früheren Vermutungsregelung des § 7 Abs 4 SGB IV - Brand, DB 1999, S 1162, 1166) . Ob diese Auslegung des Wortes "Auftraggeber" auch auf einen von der Revision so bezeichneten allgemeinen (sozial)versicherungsrechtlichen Grundsatz gestützt werden kann, "verschiedene nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten (seien es selbstständige Tätigkeiten und/oder abhängige Beschäftigungen) jeweils getrennt voneinander versicherungsrechtlich zu beurteilen", lässt der Senat offen. Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Rentenversicherungsrecht, dass, wenn nebeneinander verschiedene rentenversicherungsrechtlich bedeutsame Sachverhalte vorliegen, das Bestehen von Versicherungspflicht (oder Versicherungsfreiheit bzw Versicherungsbefreiung) hinsichtlich des einen Sachverhalts grundsätzlich keine Wirkung für den anderen Sachverhalt hat, jeder Sachverhalt mithin, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, selbstständig zu beurteilen ist und es deshalb zulässigerweise zu Mehrfachversicherungen und mehrfacher Beitragspflicht kommen kann (vgl stellvertretend - zur Rechtslage vor Inkrafttreten des SGB VI - BSG, Urteil vom 13.9.1979, 12 RK 26/77, BSGE 49, 38, 39 f = SozR 2200 § 1227 Nr 29 S 67, 68 f, mwN; Urteil vom 2.6.1982, 12 RK 66/80, SozR 5800 § 2 Nr 3; siehe auch - hieran anknüpfend - die Begründung zum Entwurf eines Rentenreformgesetzes 1992, BT-Drucks 11/4124 S 148) . Ob ein solchermaßen angenommenes allgemeines Gebot isolierter sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung mit der Folge eines Nebeneinander von Versicherungspflichttatbeständen hier jedoch als systematischer Auslegungsgesichtspunkt in Betracht kommen kann, ist fraglich, zumal die Revision ihrerseits, jedenfalls soweit es um unterschiedliche, jeweils nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zu beurteilende selbstständige Tätigkeiten geht, eine Trennung nicht (konsequent) durchführen will(vgl hierzu Buchner, DB 1999, 1502, 1504, der diese Folge auf das Zusammentreffen selbstständiger mit abhängiger Erwerbstätigkeit überträgt) .

20

Für eine enge Auslegung des Begriffs "Auftraggeber", die nur Verhältnisse selbstständig Tätiger, nicht aber abhängig Beschäftigter erfasst, spricht auch, dass der für "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige geschaffene Versicherungspflichttatbestand als Nummer 9 in einen (Gesamt)Zusammenhang mit den übrigen, selbstständig Tätige erfassenden Versicherungspflichttatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI (in Nummern 1 bis 8) gestellt ist. Zwar hat der Senat in der Vergangenheit stets die Sonderstellung des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI betont, die darin besteht, dass er auf bei seinem Inkrafttreten noch nicht Versicherungspflicht begründende Sachverhalte begrenzt ist mit der Folge, dass es im Verhältnis zu den Versicherungspflichttatbeständen der Nummern 1 bis 8 des § 2 Satz 1 SGB VI zu Fällen einer sog Gesetzeskonkurrenz nicht kommen kann(vgl Urteil vom 5.7.2006, B 12 RA 4/05 R, SozR 4-2600 § 2 Nr 9 RdNr 14; Urteil vom 23.11.2005, B 12 RA 5/03 R, SozR 4-2600 § 231 Nr 1 RdNr 16) . Warum sich diese Sonderstellung des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI aber darin fortsetzen soll, dass der Versicherungspflichttatbestand unter Heranziehung außerhalb der selbstständigen Tätigkeit liegender Umstände - hier der abhängigen Beschäftigung - einzugrenzen ist, ist nicht erkennbar. Zutreffend hat die Revision nämlich dargelegt, dass eine neben der selbstständigen Tätigkeit ausgeübte Beschäftigung jedenfalls bei den sonstigen von § 2 Satz 1 SGB VI erfassten Selbstständigen für die versicherungsrechtliche Beurteilung der selbstständigen Tätigkeit ohne Bedeutung ist.

21

Zutreffend hat die Revision im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine Auslegung, die die Verwendung des Begriffs "Auftraggeber" auf die Verhältnisse Selbstständiger beschränkt, auch bei einem Vergleich etwa mit denjenigen Regelungen geboten ist, die im KSVG über Mehrfachversicherungen bestimmen. Nach § 4 Nr 2 KSVG in der geltenden Fassung und seinen Vorgängerfassungen ist bzw war in der Rentenversicherung nach dem KSVG unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei, wer neben seiner selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit noch abhängig beschäftigt (oder anderweitig selbstständig tätig) ist bzw war. Seit jeher waren danach Künstler und Publizisten nicht rentenversicherungspflichtig, wenn sie anderweitig mindestens durchschnittlich verdienten. Für den Personenkreis der "arbeitnehmerähnlichen" Selbstständigen enthält § 2 SGB VI (oder § 5 SGB VI) eine entsprechende Regelung nicht. Weil das Gesetz die Rechtsfolge der Versicherungsfreiheit nur für den Personenkreis des KSVG vorgesehen hat, für "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige indessen nicht, ist davon auszugehen, dass die dort vorgesehene Rechtsfolge auf diese nicht übertragen werden und ein weiterer Auslegungsspielraum deshalb nicht eröffnet sein sollte.

22

c) Das vom Senat unter Hinweis auf den Bedeutungszusammenhang der Norm gefundene Auslegungsergebnis ist auch im Hinblick auf den gesetzlichen (Schutz)Zweck geboten (im Einzelnen schon Urteil des Senats vom 4.11.2009, B 12 R 7/08 R, Umdruck, RdNr 22 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) . Dieser steht ihm nicht etwa entgegen, wie das LSG und ein Teil der Literatur (vgl Hanau/Eltzschig, NZS 2002, S 281, 286; Fichte, in: Hauck/Noftz, SGB VI, Loseblattausgabe Stand Februar 2010, § 2 RdNr 84, unter Hinweis auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30.6.2004, L 11 KR 519/04 ; Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung im SGB, Loseblattausgabe Stand Juni 2009, § 2 Anm 21) meinen. Im Hinblick auf den mit § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI verfolgten Zweck, "arbeitnehmerähnliche" Selbstständige wegen ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit in die Rentenversicherungspflicht einzubeziehen, ist es konsequent, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Personen wie die Klägerin angewandt wird.

23

§ 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI bezieht selbstständig Tätige in die Rentenversicherungspflicht ein, die nach Auffassung des Gesetzgebers nicht weniger sozial schutzbedürftig sind als die sonstigen von § 2 Satz 1 SGB VI erfassten Selbstständigen(vgl BT-Drucks 14/45 S 20) . Als kennzeichnend für diesen Personenkreis wurde nicht die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, sondern wurden vielmehr typische Tätigkeitsmerkmale angesehen, ua das Merkmal, auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig zu sein. Der Senat hat im Zusammenhang mit der in § 2 Satz 1 Nr 9 Buchst a SGB VI geregelten Voraussetzung ausgeführt, dass dieser eine Indizwirkung für die wirtschaftliche Lage des selbstständig Tätigen beigelegt werden dürfe, und darauf hingewiesen, dass die Anknüpfung an die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen als Parameter der sozialen Schutzbedürftigkeit von ihm schon früher für zulässig gehalten worden sei(vgl Urteil des Senats vom 10.5.2006, aaO, RdNr 22) . Im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage des Selbstständigen ist die weitere Voraussetzung der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber in gleichem Maße aussagekräftig (vgl Urteil vom 4.11.2009, B 12 R 3/08 R, Umdruck, RdNr 24, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) . In der Rechtsprechung des Senats ist weiter dargelegt, dass ein unbestimmter (rechtspolitischer) Begriff des arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden hat und die "Arbeitnehmerähnlichkeit" der betroffenen Selbstständigen notwendig, aber auch stets hinreichend und abschließend in den normativen und allein subsumtionsfähigen Kriterien des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zum Ausdruck kommt(Urteil des Senats vom 24.11.2005, B 12 RA 1/04 R, BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, jeweils RdNr 26) . Die Rentenversicherungspflicht setzt infolgedessen auch hier nicht die individuelle soziale Schutzbedürftigkeit des Versicherungspflichtigen voraus, sondern beruht auf der Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestands, in dem nach Auffassung des Gesetzgebers die soziale Schutzbedürftigkeit typisierend verkörpert ist (RdNr 27) .

24

Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, dass wegen des seinerzeit außerdem bestehenden Versicherungspflichtverhältnisses der Klägerin als Beschäftigte für die Begründung eines weiteren Versicherungspflichtverhältnisses als Selbstständige kein "sozialer Schutzbedarf" bestanden habe, hat es hiervon abweichend die konkrete (individuelle) Schutzbedürftigkeit der Klägerin geprüft, die bei einer Erfüllung des formalen gesetzlichen Tatbestands des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI gerade nicht (mehr) zu berücksichtigen ist. Lassen sich die normativen und allein subsumtionsfähigen Merkmale des § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI, die das Vorliegen von wirtschaftlicher Abhängigkeit und demzufolge sozialer Schutzbedürftigkeit indizieren, nicht - wie hier aus (gesetzes)systematischen Gründen - erweiternd auslegen, so kann das aus der Typisierung folgende Ergebnis nicht unter Hinweis auf das Fehlen individueller Schutzbedürftigkeit "überspielt" werden. Der Sache nach ist das Bedenken des LSG und der Literatur gegen das Zustandekommen von Mehrfachversicherung und die sich daran anknüpfenden beitragsrechtlichen Folgen gerichtet. Mehrfachversicherungen, die auch in anderen Zusammenhängen eintreten können, werden aber, worauf das Berufungsgericht selbst hinweist, allgemein für zulässig gehalten (siehe oben 2.b).

25

Die vom Senat vorgenommene Auslegung hat Konsequenzen für im Wesentlichen zwei Personengruppen. Die eine Personengruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass der Selbstständige den Weg aus der hauptberuflich ausgeübten Beschäftigung in eine hauptberufliche selbstständige Tätigkeit sucht und während einer Übergangszeit Versicherungspflichtverhältnisse deshalb parallel bestehen, weil in der "Gründungsphase" eine selbstständige Tätigkeit für weitere Auftraggeber (die eine Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 9 SBG VI ausschließen würde) aus bestimmten (etwa zeitlichen) Gründen noch nicht möglich ist. Konsequenzen hat diese Auslegung aber auch für Personen, die - wie die Klägerin - neben ihrer Beschäftigung dauerhaft einer nach § 2 Satz 1 Nr 9 SGB VI zu beurteilenden selbstständigen Tätigkeit nachgehen. Diese Personengruppe ist sehr heterogen, kann doch das Verhältnis der Einnahmen aus abhängiger Beschäftigung zu den Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit hier stark variieren. Ein Bedürfnis nach einer Absicherung Selbstständiger in der gesetzlichen Rentenversicherung ist deshalb auch bei dieser Personengruppe nicht generell zu verneinen, etwa dann, wenn der Selbstständige die Beschäftigung zugunsten der selbstständigen Tätigkeit in einer Weise reduziert, dass aus der abhängigen Beschäftigung keine ausreichende Absicherung in der Rentenversicherung (mehr) erwächst. In beiden Konstellationen kommt es, wenn die Grenze der Geringfügigkeit überschritten wird, zu Mehrfachversicherung mit der Folge, dass Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung sowohl aus dem mit der Beschäftigung erzielten Arbeitsentgelt als auch aus dem mit der selbstständigen Tätigkeit erzielten Arbeitseinkommen zu entrichten sind. Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen sind zusammenzurechnen und daraus insgesamt Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten (vgl § 22 Abs 2 SGB IV) . Beide Personengruppen konnten und können, wie es die Klägerin auch getan hat, zunächst für die ersten drei Jahre das für Existenzgründer geschaffene Befreiungsrecht (§ 6 Abs 1a Satz 1 Nr 1 SGB VI) in Anspruch nehmen. Jedenfalls Selbstständige in der "Gründungsphase" erhalten damit eine adäquate Möglichkeit, in der ihre Situation prägenden Übergangszeit Mehrfachversicherung zu vermeiden. Darüber hinaus stand und steht beiden Gruppen nur noch das Befreiungsrecht für ältere Selbstständige (§ 6 Abs 1a Satz 1 Nr 2 SGB VI) zu. Eine entsprechende Reaktionsmöglichkeit für die von der Klägerin repräsentierte zweite Personengruppe, die dauerhaft zwei oder mehr Versicherungspflichttatbestände erfüllt, hält das Gesetz damit nicht bereit. Schließlich konnten und können Beitragserleichterungen für selbstständig Tätige in Anspruch genommen werden (§ 165 Abs 1 Satz 2 SGB VI).

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

Versicherungspflichtig sind selbständig tätige

1.
Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
2.
Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
3.
Hebammen und Entbindungspfleger,
4.
Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen,
5.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
6.
Hausgewerbetreibende,
7.
Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen,
8.
Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,
9.
Personen, die
a)
im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und
b)
auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft.
Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten
1.
auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,
2.
nicht Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
3.
für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.