Bundessozialgericht Beschluss, 21. Aug. 2013 - B 12 KR 93/12 B

bei uns veröffentlicht am21.08.2013

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Synchronsprecherin für die Beigeladenen zu 1. und 2. am 19.6. und 28.12.2007 als (unständig) Beschäftigte in der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht unterlag.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 26.6.2012 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

-       

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

-       

die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

-       

bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

4

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen. Ob das LSG die Tätigkeit der Klägerin als Synchronsprecherin in ihrer konkreten Ausgestaltung am Maßstab der vom BSG zur Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit nach § 7 Abs 1 SGB IV entwickelten Grundsätze zutreffend bewertet hat, ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen.

5

Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdebegründung vom 10.1.2013 alle drei Zulassungsgründe geltend (§ 160 Abs 2 SGG).

6

1. Die Klägerin behauptet auf den Seiten 7 bis 11 der Beschwerdebegründung zunächst eine Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des BSG vom 13.2.1962 (BSGE 16, 158 = SozR Nr 1 zu § 441 RVO) und vom 22.11.1973 (12/3 RK 83/71; SozR Nr 7 zu § 441 RVO; BSGE 36, 262 = SozR Nr 8 zu § 441 RVO; 12 RK 19/72) sowie von weiterer "Rechtsprechung" (Presse-Mitteilung des BSG vom 19.5.2005).

7

Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil eine höchstrichterliche Entscheidung unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewendet hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die eines der mit der Norm befassten Gerichte aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht sowie, dass die Entscheidung hierauf beruht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN). - Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

8

Als tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG stellt die Klägerin heraus:

        

"Die Selbstständigkeit der beiden Synchronsprechertätigkeiten der Klägerin am 19.7.2007 und am 28.12.2007 ergibt sich aus der eigenschöpferischen, künstlerischen Leistung der Klägerin, die der Tätigkeit das Gepräge gegeben hat. Als wesentliches Arbeits- und Gestaltungsmittel hat die Klägerin in beiden Fällen auf ihre Stimme und Sprechweise zurückgegriffen. Die Auftraggeber nehmen hierauf keinen Einfluss und können hierauf auch keinen Einfluss nehmen. Die technischen und werkerstellenden Vorgaben im Synchronstudio treten zurück hinter der festgestellten besonderen künstlerischen Ausgestaltung der Synchronsprache durch die Klägerin. Im Rahmen der für Beschäftigungsverhältnisse iSd § 7 Abs. 1 SGB IV erforderlichen Typisierung ist deshalb die Synchronsprechertätigkeit wegen des Vorranges der künstlerischen Ausgestaltung regelmäßig als selbständige Tätigkeit anzusehen."

9

Als hiermit widersprechende Rechtssätze des BSG stellt sie dem Rechtssatz des LSG gegenüber,

        

"dass ein Musiker, der in unregelmäßigen Abständen in einer Gaststätte auftritt, als unständig Beschäftigter anzusehen ist, da er sich in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis befinde und dem Inhaber des Tanzlokals gegenüber weisungsgebunden sei,"
und,

        

"dass die so genannten freien Mitarbeiter der deutschen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die -ohne feste Anstellung- aufgrund von Einzelverpflichtungen in Sendungen meist kurzfristig eingesetzt werden, als unständig Beschäftigte im Sinne des § 441 RVO der Versicherungspflicht unterliegen. Zu diesen 'freien Mitarbeitern' zählen auch (Synchron-)Schauspieler und künstlerische Sprecher. Dass die Texte künstlerisch vorgetragen werden, ändere nichts an der Weisungsgebundenheit. Die Fähigkeit zum künstlerischen Sprechen sei Voraussetzung dafür, dass der Einsatz als Sprecher vereinbart wurde (BSG, Urt. v. 22.11.1973, 12 /3 RK 83/71 (S. 11, 2. Absatz)."

10

Auch sei die Rechtsprechung des LSG mit der Rechtsauffassung des BSG "zur persönlichen Abhängigkeit eines Organisten" (vgl Presse-Mitteilung vom 19.5.2005) unvereinbar.

11

Die Klägerin begründet die Unvereinbarkeit der "Rechtssätze" damit, dass ein Musiker hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung seiner Leistung einen weit größeren Spielraum habe als ein Synchronsprecher und außerdem seine Arbeitsmittel (Instrumente) mitbringe, das BSG die künstlerische Ausgestaltung der Sprechertätigkeit in der Vergangenheit aber gerade nicht als ausschlaggebendes, für die Selbstständigkeit sprechendes Merkmal angesehen und auch Organisten als persönlich abhängig betrachtet habe. Die Klägerin führt weiter aus, dass ausübende Künstler - zu denen sie gehöre - keinen eigenen schöpferischen Beitrag leisteten, und setzt sich in diesem Zusammenhang mit einem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg auseinander, das sie für unzutreffend hält (vgl Seite 9 f der Beschwerdebegründung).

12

Indem sie sich - zur Begründung der Divergenz - (nur) auf die fallbezogenen Formulierungen des Berufungsurteils bezieht und die darin vorgenommene Würdigung des LSG auszugsweise wiedergibt, legt die Klägerin bereits einen abstrakten tragenden Rechtssatz des Berufungsurteils nicht dar. Sie arbeitet aber auch keine abstrakten tragenden Rechtssätze der von ihr benannten höchstrichterlichen Urteile heraus, die einem - solchermaßen angenommenen - Rechtssatz im Berufungsurteil entgegenstehen könnten. Auch insoweit gibt sie lediglich wieder, welche auf den einzelnen Fall bezogenen Bewertungen der Instanzgerichte zu den Tätigkeitsfeldern "Musiker", "freie Mitarbeiter" im Rundfunk- und Fernsehbereich, "Organisten" usw das BSG mit welcher Begründung beanstandet oder bestätigt hat. Die Klägerin zielt damit im Kern auf die vom LSG vorgenommene Anwendung des § 7 Abs 1 SGB IV auf ihren (individuellen) Sachverhalt, hält diese für unzutreffend, stellt der Auffassung des LSG ihre eigene, abweichende Meinung gegenüber und meint, dass die Beurteilung der og Tätigkeitsfelder (Musiker, freie Mitarbeiter und Organisten) durch das BSG für ihren Fall (Synchronsprechertätigkeit) zu übernehmen sei. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz aber nicht gestützt werden.

13

2. Die Klägerin beruft sich des Weiteren auf den Seiten 11 bis 23 der Beschwerdebegründung - hilfsweise - auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Die Beschwerdebegründung muss hierzu ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

14

Die Klägerin wirft insgesamt 8 Fragen auf. Sie stellt die Fragen,

        

"ob die vom BSG vorgegebenen Grundsätze, die für eine Einordnung der Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild als abhängige Beschäftigung sprechen, durch das vom Bayerischen Landessozialgericht als ausschlaggebend betrachtete Kriterium der 'eigenschöpferischen, künstlerischen Leistung' verdrängt werden,"

        

"ob die 'Künstlereigenschaft' als solche für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit spricht und ob diesbezüglich zwischen Künstlern, die Urheber im Sinne des § 7 UrhG sind und ausübenden Künstlern (§ 73 UrhG), die kein Werk schaffen, sondern nur darbieten, zu unterscheiden ist,"

        

"ob für den Personenkreis der Synchronschauspieler ausnahmsweise die durch das Bundessozialgericht herausgearbeiteten Kriterien zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit durch die Kriterien des Rundschreibens 'versicherungsrechtliche Beurteilung von Synchronsprechern' vom 30.9.2005 ersetzt werden können,"

        

"ob auch Synchronschauspieler analog den 'freien Mitarbeitern' bei Funk und Fernsehanstalten, die -ohne feste Anstellung- aufgrund von Einzelverpflichtungen an Filmwerken (als ausübende Künstler) meist kurzfristig mitwirken bzw. eingesetzt werden, als unständig Beschäftigte im Sinne des § 232 SGB V der Versicherungspflicht unterliegen,"

        

"ob das Kriterium der 'eigenschöpferischen künstlerischen Leistung' die weiteren Beurteilungskriterien verdrängt,"

        

"ob die Annahme, dass eine künstlerische Tätigkeit ausgeübt wird, zwingend dazu führt, dass eine selbständige Tätigkeit vorliegt,"

        

inwieweit eine Anwendbarkeit des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände vom 30.9.2005 anzunehmen ist,

        

"ob die nicht durch Rundfunk- und Fernsehanstalten beschäftigten Synchronschauspieler mit den dort angestellten vergleichbar sind. Ist dies der Fall, dann wäre auf die bisherige Rechtsprechung des BSG zurückzugreifen. Wenn dies nicht der Fall ist, müssten entsprechende Abgrenzungskriterien angegeben werden."

15

Zur Erläuterung der Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen trägt sie vor, das BSG müsse das vom Berufungsgericht als maßgebend angesehene Kriterium der "eigenschöpferischen, künstlerischen Leistung" im Hinblick auf seine bislang anderslautende Rechtsprechung auf seine Tauglichkeit als Abgrenzungskriterium überprüfen. Der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung lasse sich nämlich nicht entnehmen, dass die künstlerische Ausgestaltung bei der Abwägungsentscheidung den Vorrang beanspruchen solle, insbesondere nicht, dass Synchronsprechertätigkeit regelmäßig als selbstständige Tätigkeit anzunehmen sei. Zu klären sei auch, ob die Verlautbarung der Spitzenverbände als verbindlich erachtet werden müsse. Die Klägerin schildert sodann, dass Synchronsprecher verwaltungsseitig lange Zeit als Beschäftigte angesehen worden seien, wie es zu der geänderten Beurteilung gekommen sei und dass für Synchronsprecher derzeit eine erhebliche Rechtsunsicherheit bestehe.

16

Mit diesem Vortrag legt die Klägerin bereits die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht in der erforderlichen Weise dar, unbeschadet des Umstandes, dass mit der Behauptung, das BSG habe eine Rechtsfrage in Bezug auf eine bestimmte Berufsgruppe noch nicht entschieden, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt werden kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22). Soweit sie sich - mit ihren Fragen 1, 2, 5 und 6 - dem vom LSG gefundenen Ergebnis des Abwägungsprozesses zuwendet, wonach die "eigenschöpferische, künstlerische Leistung" ihrer Tätigkeit das Gepräge gegeben habe, analysiert sie nicht, ob das LSG hierin/hiermit tatsächlich ein - wie sie behauptet - eigenständiges (neues) Abgrenzungsmerkmal (Indiz) gesehen/geschaffen hat oder damit nicht vielmehr nur das Abwägungsergebnis insgesamt - nach Einstellung vieler einzelner Gesichtspunkte in die Abwägung (gerade) nach Maßgabe der vom BSG entwickelten Kriterien (vgl Seite 5 f des Urteilsabdrucks) umschrieben hat. An einer substantiierten Darlegung der Klärungsbedürftigkeit fehlt es auch bei den Fragen, die sich mit der Übertragbarkeit der zu Synchronschauspielern im Rundfunk- und Fernsehbereich ergangenen Rechtsprechung des BSG befassen bzw damit, ob als "freie Mitarbeiter" tätige Synchronschauspieler mit angestellten Synchronschauspielern vergleichbar seien (Fragen 4 und 8). Mit diesen Fragen zielt die Klägerin allein auf die Rechtsauffassung der Vorinstanz und hält diese für unzutreffend. Die Klägerin legt schließlich nicht in der gebotenen Weise dar, dass die zur Bewertung/Einordnung des "gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände vom 30.9.2005" gestellten Fragen 3 und 7 höchstrichterlicher Klärung bedürfen. Die Klägerin führt selbst aus (vgl Seite 16 f der Beschwerdebegründung), dass das LSG eine solche Einschätzung "gemäß der Verlautbarung" (gerade) nicht vorgenommen, vielmehr eine "eigene Abwägung" getätigt habe. Allein mit der Behauptung, danach sei "jedoch unklar", ob die Verlautbarung Anwendung finden solle, genügt sie den Anforderungen an eine entsprechende Beschwerdebegründung nicht.

17

Die Klägerin befasst sich auch nicht in der gebotenen Weise mit der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Fragen. Sie setzt sich zwar ansatzweise mit der Struktur der Abwägungsentscheidung des Berufungsgerichts auseinander, erkennt beispielsweise, dass dieses auch für eine Beschäftigung sprechende Umstände gefunden hat; sie legt jedoch nicht in der gebotenen Weise dar, dass das LSG bei einer Beantwortung der Fragen in dem von ihr gewünschten Sinne - etwa zum Topos "eigenschöpferische, künstlerische Leistung" - (zwingend) zu einer für sie günstigeren Entscheidung gelangt wäre.

18

3. Die Klägerin macht auf Seite 23 f ihrer Beschwerdebegründung schließlich einen Mangel des Berufungsverfahrens geltend (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

19

Sie sieht einen solchen Mangel darin, dass das LSG davon abgesehen habe, "Beweis einzuholen"; das habe es aber müssen, weil nicht ersichtlich sei, wie das Gericht bei den beiden zu beurteilenden Fällen zu der Einschätzung gelangt sei, dass sie eine "eigenschöpferische künstlerische Leistung" erbracht habe.

20

Einen entscheidungserheblichen Mangel des Berufungsverfahrens bezeichnet die Klägerin damit nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise. Weder kann sich die Klägerin für ihre Nichtzulassungsbeschwerde darauf stützen, es lägen Fehler bei der richterlichen Überzeugungsbildung vor (vgl § 128 Abs 1 S 1 SGG), noch kann die Klägerin einen allgemeinen Aufklärungsmangel des Gerichts rügen. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur unter den dort genannten Voraussetzungen mit einer Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht begründet werden; diese werden nicht dargelegt (vgl insoweit allgemein zB BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 mwN).

21

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

22

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160a


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 7 Urheber


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Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 232 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter


(1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe von einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 z

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Bundessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2015 - B 12 KR 16/13 R

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. März 2013 aufgehoben.

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

Ausübender Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer ein Werk oder eine Ausdrucksform der Volkskunst aufführt, singt, spielt oder auf eine andere Weise darbietet oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirkt.

(1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe von einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 zugrunde zu legen. Die §§ 226 und 228 bis 231 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten.

(2) Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die genannte monatliche Bemessungsgrenze nach Absatz 1, sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Bemessungsgrenze nicht übersteigt. Auf Antrag des Mitglieds oder eines Arbeitgebers verteilt die Krankenkasse die Beiträge nach den anrechenbaren Arbeitsentgelten.

(3) Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.