Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 232 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter

(1) Für unständig Beschäftigte ist als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe von einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 zugrunde zu legen. Die §§ 226 und 228 bis 231 dieses Buches sowie § 23a des Vierten Buches gelten.

(2) Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die genannte monatliche Bemessungsgrenze nach Absatz 1, sind bei der Berechnung der Beiträge die einzelnen Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit der Gesamtbetrag die monatliche Bemessungsgrenze nicht übersteigt. Auf Antrag des Mitglieds oder eines Arbeitgebers verteilt die Krankenkasse die Beiträge nach den anrechenbaren Arbeitsentgelten.

(3) Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 6 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücks

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter


(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,2.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,3.der Zahlbetrag der der Ren

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen


(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Jan. 2016 - L 5 KR 43/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.10.2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. T

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. Mai 2014 - L 5 KR 311/11

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. Juli 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 08. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 aufgehoben

Bundessozialgericht Urteil, 14. März 2018 - B 12 KR 17/16 R

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2016 und des Sozialgerichts München vom 24. Oktober 2013 sowie der Bescheid der Beklagten v

Bundessozialgericht Urteil, 31. März 2017 - B 12 KR 16/14 R

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Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2014 aufgehoben, soweit darin das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2012 ge

Bundessozialgericht Beschluss, 27. Apr. 2016 - B 12 KR 17/14 R

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor Bei dem 5. Senat des Bundessozialgerichts wird angefragt, ob dieser an seiner Rechtsprechung festhält, dass die formgerechte Begründung einer Revision iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG in Bezug auf

Landessozialgericht NRW Urteil, 30. Sept. 2015 - L 8 R 584/11

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Landessozialgericht NRW Urteil, 17. Dez. 2014 - L 8 R 463/11

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 15.3.2011 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 24.1.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 21.11.2008 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger in s

Sozialgericht Düsseldorf Beschluss, 07. Aug. 2014 - S 44 R 1446/14 ER

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Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 156,60 EUR festges

Bundessozialgericht Beschluss, 21. Aug. 2013 - B 12 KR 93/12 B

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Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 13. Sept. 2010 - L 6 AS 110/10 B ER

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Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Itzehoe vom 11. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren. Gründe

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Mai 2010 - XI R 35/08

bei uns veröffentlicht am 19.05.2010

Tatbestand 1 I. I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als freie Journalistin weit überwiegend für eine Rundfunkanstalt (X) tätig. Sie wird von X jeweils f