Bundessozialgericht Urteil, 15. Okt. 2014 - B 12 KR 1/13 R

published on 15/10/2014 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 15. Okt. 2014 - B 12 KR 1/13 R
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Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 21. November 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über das Ende der Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung als Student.

2

Der am 26.8.1974 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger legte 1994 das Abitur ab und nahm ein Studium der Rechtswissenschaften und der Psychologie auf, das er 1997 abbrach. Zum Wintersemester 1998/1999 begann er das Studium der Humanmedizin. In der Folgezeit erkrankte der Kläger an einer reaktiven Depression, welche erstmals Ende 2001/Anfang 2002 auftrat. Krankheitsbedingt war der Kläger für drei Semester beurlaubt (Sommersemester 2003, Wintersemester 2003/2004 und Wintersemester 2004/2005). Am 16.4.2006 wurde der Kläger Vater. Von November 2006 bis Anfang 2008 übernahm er vormittags die Betreuung des Kindes.

3

Mit Schreiben vom 7.1.2008 informierte die Beklagte den Kläger über das Ende seiner Versicherungspflicht als Student und übersandte ihm einen Fragebogen zur weiteren Versicherung bzw zum Vorliegen von Gründen für eine Fortdauer der Versicherungspflicht. In dem Fragebogen beantragte der Kläger am 12.1.2008 die "Verlängerung der Versicherungspflicht" und gab als Grund an: "Geburt eines Kindes u. dessen Betreuung vom 11/06 bis 05/09". Daraufhin stellte die Beklagte das Ende der studentischen Pflichtversicherung zum 31.3.2008 und daran anschließend eine (freiwillige) Versicherung in der "Absolventen-Versicherung" für die Dauer von sechs Monaten fest (Bescheid vom 21.2.2008). Die Beklagte wies den dagegen gerichteten Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.6.2008).

4

Das SG hat auf die auf eine (nachträgliche) Weiterversicherung in der Krankenversicherung der Studenten vom 1.4.2008 bis 31.1.2010 und auf Erstattung der zu viel entrichteten Beiträge gerichtete Klage die "Bescheide" der Beklagten vom 7.1.2008 und 21.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.6.2008 aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt (Urteil vom 14.10.2011). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Der Kläger sei ab 1.4.2008 nicht mehr in der Krankenversicherung der Studenten pflichtversichert, weil im streitigen Zeitraum das in § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB V vorgesehene Höchstalter von 30 Jahren schon überschritten gewesen sei. Die in Halbs 2 der Regelung vorgesehene Ausnahme sei nicht einschlägig, weil die vom Kläger wegen Betreuung des im April 2006 geborenen Kindes geltend gemachten Hinderungszeiten ab November 2006 keine Verlängerung rechtfertigten; zu diesem Zeitpunkt sei bereits das 30. Lebensjahr des Klägers vollendet gewesen, sodass diese Hinderungszeiten nicht mehr kausal für die Überschreitung der im Gesetz genannten zeitlichen Grenze gewesen sein könnten (insoweit Hinweis auf BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 8). Als Ausnahmebestimmung sei die Vorschrift in der Weise eng auszulegen, dass nur solche Hinderungszeiten für die Fortdauer der Versicherungspflicht als Student anerkannt werden könnten, die schon vor Vollendung des 30. Lebensjahres vorgelegen hätten (Urteil vom 21.11.2012).

5

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision und rügt (sinngemäß) eine Verletzung von § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V. Die Vorschrift gebe die vom LSG geforderte Kausalität zwischen Hinderungsgrund und der Überschreitung der Altersgrenze nicht vor. Wenn bereits vor Vollendung des 30. Lebensjahres ein Hinderungsgrund eingetreten sei und danach - während der fortbestehenden Krankenversicherungspflicht - ein neuer, weiterer Hinderungsgrund, sei der Betroffene ununterbrochen als Student krankenversicherungspflichtig; damit stelle sich die Frage nach einem Wiederaufleben dieser Versicherung nicht. Auch die Gesetzeshistorie gebiete nicht, die Vorschrift im Sinne des LSG eng auszulegen. Aus der Gesetzesbegründung könne nicht geschlossen werden, dass ein Hinderungsgrund, der nach Überschreiten der Altersgrenze eintrete, nicht berücksichtigt werde. Der Sinn und Zweck von § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V bestehe nicht darin, die Versicherungspflicht als Student zu begrenzen. Im Gegenteil fördere der Staat das Studieren durch die verschiedensten Leistungen, insbesondere auch durch die beitragsgünstige Versicherungspflicht als Student. Nach Halbs 2 der Vorschrift stehe das Alter des Versicherten einer Versicherungspflicht als Student nur entgegen, soweit nicht rechtfertigende Gründe gegeben seien. An der Wertigkeit dieser Rechtfertigungsgründe ändere sich durch das Überschreiten der Altersgrenze nichts. Die Auffassung des LSG führe zu zufälligen, sachlich nicht begründbaren Ergebnissen und zu schwierigen Abgrenzungsfragen, zB dann, wenn er (der Kläger) im streitigen Zeitraum nicht durch die Betreuung seines Kindes, sondern durch ein erneutes Auftreten seiner reaktiven Depression an dem Studium gehindert gewesen wäre.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 21. November 2012 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14. Oktober 2011 zurückzuweisen.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet.

10

Das LSG hat zu Recht das stattgebende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil die Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind. Rechtsfehlerfrei hat die Beklagte festgestellt, dass die Versicherungspflicht des Klägers als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 31.3.2008 endete.

11

1. Die Klage ist allerdings nur teilweise zulässig.

12

Streitgegenstand des Rechtsstreits ist - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben - die allein als Bescheid anzusehende Entscheidung der Beklagten vom 21.2.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.6.2008; darin wurde über das Ende der Versicherungspflicht des Klägers als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 31.3.2008 entschieden. Die gegen diese Bescheide gerichtete Klage ist als Anfechtungs- und Feststellungsklage nur hinsichtlich der nur noch geltend gemachten Feststellung der Versicherungspflicht als Student in der Zeit vom 1.4.2008 bis 31.1.2010 zulässig.

13

2. In der Sache hat das LSG zu Recht entschieden, dass - wie in den Bescheiden der Beklagten ausgeführt - die Versicherungspflicht des Klägers als Student zum 31.3.2008 endete. Die Bescheide erweisen sich als rechtmäßig.

14

a) Gemäß § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V(in der seit 1992 unveränderten Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20.12.1991, BGBl I 2325) sind - unter im vorliegenden Fall nicht relevanten weiteren Voraussetzungen - Studenten versicherungspflichtig, die an staatlichen Hochschulen eingeschrieben sind "bis zum Abschluß des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres"; Stu-denten nach Abschluss des 14. Fachsemesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nach Halbs 2 der Vorschrift nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Solche Gründe, die den Fortbestand der Krankenversicherungspflicht des Klägers als Student über den 31.3.2008 hinaus rechtfertigen, liegen nicht vor.

15

b) Der Kläger vollendete bereits am 26.8.2004 das 30. Lebensjahr. Ein Grund iS von § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V, der seine Versicherungspflicht als Student im streitigen Zeitraum ab 1.4.2008 trotz Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Zur Wahrung des Ausnahmecharakters von § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V kommen nur Gründe von solcher Art und solchem Gewicht in Betracht, die nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen; das Studium aufzuschieben, weil dieses lediglich als zweckmäßig oder sinnvoll erscheint, reicht demgegenüber nicht aus (vgl grundlegend BSGE 71, 150, 153 = SozR 3-2500 § 5 Nr 4 S 14 f).

16

Es kann offenbleiben, ob die Betreuung eines Kindes allgemein als Hinderungsgrund iS von § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V angesehen werden kann(bejahend Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, K § 5 RdNr 386, Werksstand 02/13; Wiegand in Eichenhofer/Wenner, SGB V, 2013, § 5 RdNr 76; offengelassen in BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 13 S 43). Die Spitzenverbände der Krankenkassen vertreten insoweit die Ansicht, dass die Geburt eines Kindes und die anschließende Betreuung eine Verlängerung der Versicherungspflicht für längstens sechs Semester ermöglichen könne (vgl 1.1.3 Buchst c des Rundschreibens "Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten …" vom 21.3.2006). Demgegenüber zählen die Gesetzesmaterialien zu § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V(Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen - GRG, BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs 1 und 2) zwar eine Schwangerschaft zu den Hinderungsgründen, im Übrigen aber lediglich die "Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern" (kritisch zu den in der Gesetzesbegründung genannten Verlängerungstatbeständen insgesamt Gerlach, aaO, RdNr 374). Ebenso kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall die Feststellungen der Vorinstanzen zum tatsächlichen Umfang der Betreuungsleistungen durch den Kläger ausreichen würden, um die Annahme zu rechtfertigen, er sei dadurch seit November 2006 - dem von ihm angegebenen Betreuungsbeginn - an der (ordnungsgemäßen) Durchführung seines Studiums gehindert gewesen.

17

Eine Verlängerung der Versicherungspflicht des Klägers als Student ist jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der von ihm geltend gemachte Hinderungsgrund für die Überschreitung der Altersgrenze nicht ursächlich war. Das BSG hat bereits wiederholt - jedenfalls für Fälle einer "späten" Aufnahme des Studiums, dh bereits in einem fortgeschritteneren Lebensalter - entschieden, dass der Hinderungsgrund für die Überschreitung der Altersgrenze konkret kausal gewesen sein muss (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 6 S 23; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 13 S 44). Für die Unterbrechung und Wiederaufnahme eines kurze Zeit nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung begonnenen Studiums, in dessen Verlauf das 30. Lebensjahr überschritten wird, kann jedoch nichts anderes gelten. § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V erlaubt nämlich kein unbefristetes Hinausschieben des Endes der Versicherungspflicht als Student, soweit und solange (überhaupt) nur Hinderungsgründe in der Zeit vor und/oder während des Studiums vorgelegen haben bzw weiter vorliegen. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm, wonach die dort genannten Sachverhalte "die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen" müssen. Dieser Formulierung hat der Senat schon in der Vergangenheit entnommen, dass erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres vorliegende Hinderungsgründe die Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr gerechtfertigt haben können (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 8 S 30 ff; dem folgend zB Klose in Jahn, SGB V, Stand Einzelkommentierung 30.6.2011, § 5 RdNr 147 aE; Felix in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 5 RdNr 68; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB V, Werksstand 02/13, K § 5 RdNr 389; vgl auch Peters in Kasseler Komm, Stand Einzelkommentierung Mai 2014, § 5 SGB V RdNr 105). Hieran hält der Senat fest (vgl ebenso Urteil des Senats vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Hätte der Gesetzgeber - im Sinne der Ansicht des Klägers - die Versicherungspflicht auch nach dem überschrittenen 30. Lebensjahr allein mit Blick auf das bloße (abstrakte) Vorhandensein von Hinderungsgründen als solchem quasi "unbefristet" bis zum jeweiligen Studienabschluss des Betroffenen fortbestehen lassen wollen, so hätte eine andere, an den (erfolgreichen) Studienabschluss anknüpfende Gesetzesformulierung nahe gelegen. Dann wäre beispielsweise die explizite Formulierung zu erwarten gewesen, dass die Krankenversicherungspflicht als Student auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres solange fortbesteht, wie ein Studium aufgrund bestimmter Hinderungsgründe nicht hat abgeschlossen werden können. Eine Regelung diesen Inhalts enthält das Gesetz jedoch gerade nicht.

18

Da der durch die Geburt des Kindes des Klägers am 16.4.2006 verursachte Betreuungsaufwand ab November 2006 - seine Qualität als Hinderungsgrund iS von § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V unterstellt - erst eintrat, nachdem der Kläger sein 30. Lebensjahr tatsächlich bereits seit mehr als zwei Jahren überschritten hatte, kann die Kindesbetreuung selbst die Überschreitung der Altersgrenze offensichtlich nicht rechtfertigen.

19

c) Entgegen der Auffassung des Klägers ändert die in seinem Fall erfolgte frühere Verlängerung der Krankenversicherungspflicht als Student aufgrund eines anderen Hinderungsgrundes (hier: Krankheit) an diesem Ergebnis nichts. § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V knüpft als Ausgangspunkt der Kausalitätsprüfung und Bezugspunkt schon nach seinem Wortlaut allein an "die Überschreitung der Altersgrenze" an, nicht aber an die Überschreitung einer bereits über die Altersgrenze hinaus verlängerten Versicherungspflicht als Student oder die weitere Verlängerung des Studiums. Zu prüfen ist demnach auch allein die Kausalität des konkreten Hinderungsgrundes für die Überschreitung der Altersgrenze (zur gebotenen konkreten Untersuchung der Kausalität vgl erneut BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 6 S 23). Auf das Auf- oder Hinzutreten eines (weiteren) Hinderungsgrundes bei (fortbestehender) Versicherungspflicht kommt es danach nicht an. Zudem bestand hier der frühere Hinderungsgrund (Krankheit) nach den den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG schon nicht nahtlos fort.

20

Auch kann dem Revisionsvorbringen des Klägers nicht darin gefolgt werden, dass die Gesetzeshistorie die aufgezeigte Auslegung nicht gebiete. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Versicherungspflicht als Student grundsätzlich auf ein "Höchstalter" begrenzt, um Missbräuche zu vermeiden und auch der Tendenz entgegenzuwirken, das Hochschulstudium zu verlängern. Die Ausnahmeregelung des Halbs 2 soll danach eng ausgelegt werden (zum Ganzen: Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs 1 und 2; dazu - auch unter dem Blickwinkel höherrangigen Rechts - näher Urteil des Senats vom 15.10.2014 - B 12 KR 17/12 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Schließlich kann dem Kläger auch nicht darin gefolgt werden, dass der "vorrangige" Sinn und Zweck der Regelung des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V nicht darin bestehe, die Krankenversicherung der Studenten zu begrenzen. Nach den vorstehenden Ausführungen ist vielmehr das Gegenteil der Fall. Daran ändert auch der Hinweis auf die Existenz vielfältiger anderer staatlicher Leistungen zur Förderung des Studierens nichts. Denn aus diesem Gesichtspunkt kann jedenfalls für die erfolgte gesetzliche Ausgestaltung der beitragsgünstigen Krankenversicherung der Studenten (vgl § 236 Abs 1 S 1, § 245 Abs 1 SGB V), die unter beanstandungsfreier Ausübung sozialpolitischen Ermessens eine Begrenzung auf einen bestimmten zeitlichen Rahmen vorsieht, nichts hergeleitet werden. Der Hinweis des Klägers, dass es zu unterschiedlichen Konsequenzen komme, je nachdem, ob der Hinderungsgrund vor oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres eintrete, ist eine Folge, die - ähnlich wie bei Stichtagsregelungen - jeder Regelung mit einer tatbestandlichen Anknüpfung an ein bestimmtes Ereignis eigen ist. Hieraus lässt sich der pauschale Schluss, dies führe zu zufälligen, sachlich nicht mehr begründbaren Ergebnissen, nicht ziehen.

21

d) Gegen das aufgezeigte Ergebnis bestehen schließlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

22

Das BSG hat bereits wiederholt entschieden, dass die - mit einer nur engen Ausnahmeregelung versehene - Begrenzung der Krankenversicherungspflicht als Student auf das Höchstalter von 30 Jahren nicht verfassungswidrig ist (zB BSGE 71, 150, 154 f = SozR 3-2500 § 5 Nr 4 S 15 f; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 5 Leitsatz und S 19 f; BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 13 S 45). Daran hält der Senat fest.

23

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
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published on 15/10/2014 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. September 2011 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
2.
Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
2a.
Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
3.
Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
4.
Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
5.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen,
6.
Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht,
7.
behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
8.
behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
9.
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen,
10.
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,
11.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder nach § 10 versichert waren,
11a.
Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 maßgebend,
11b.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch
a)
auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder
b)
auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches befreit war,
erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer 11,
12.
Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben,
13.
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a)
zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)
bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.

(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für

1.
ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder
2.
ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.

(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.

(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).
Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.

(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.

(6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.

(7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.

(8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.

(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

(9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.

(10) nicht belegt

(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.

(1) Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen. Änderungen des Bedarfsbetrags sind vom Beginn des auf die Änderung folgenden Semesters an zu berücksichtigen; als Semester gelten die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März.

(2) § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 228 bis 231 gelten entsprechend. Die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, soweit sie die nach Absatz 1 zu bemessenden Beiträge übersteigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.