Bundessozialgericht Urteil, 03. Mai 2018 - B 11 AL 2/17 R

ECLI: ECLI:DE:BSG:2018:030518UB11AL217R0
published on 03/05/2018 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 03. Mai 2018 - B 11 AL 2/17 R
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Gericht

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird die Berufung des Klägers unter Änderung des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Februar 2016 als unzulässig verworfen, soweit das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28. Mai 2015 (Az S 8 AL 142/12) sowie der Bescheid vom 30. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2012 aufgehoben wurden.

Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger 2/3 der Kosten des Revisions- und Berufungsverfahrens sowie die Kosten des Klageverfahrens S 8 AL 144/12 zu erstatten. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten zum einen über eine Minderung der Dauer des Anspruchs auf Alg um 42 Tage, die Aufhebung der Bewilligung von Alg wegen des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung vom 1.12.2011 bis 11.1.2012 und die Verpflichtung zur Erstattung von Alg in Höhe von 397,50 Euro für Dezember 2011. Zum anderen wendet sich der Kläger gegen eine Minderung der Dauer des Anspruchs auf Alg um 84 Tage und der Aufhebung von Alg wegen des Eintritts einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung vom 12.1.2012 bis 4.4.2012.

2

Die Beklagte bewilligte dem in Radeburg/Sachsen lebenden Kläger, der zuletzt eine Tätigkeit als Beikoch ausgeübt hatte, Alg ab 1.7.2011 für 300 Kalendertage in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 13,25 Euro (Vorläufiger Bescheid vom 17.8.2011; Bescheid vom 12.9.2011). Am 29.11.2011 unterbreitete sie ihm im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zwei Vermittlungsvorschläge, einmal als Beikoch (H. in B.) und einmal als Koch (B. in S.). Ein weiteres Stellenangebot als Beikoch (E. in M.) übersandte die Beklagte am 30.11.2011 per Post. Mit Schreiben vom 4.1.2012 hörte sie den Kläger zum Eintritt einer Sperrzeit wegen des Vermittlungsvorschlags B. I. an, mit Schreiben vom 9.1.2012 zu den Vermittlungsvorschlägen S. und E.

3

Nach der Mitteilung des Klägers, sich auf keine der Stellen beworben zu haben, verfügte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Alg wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 1.12.2011 bis 21.12.2011 - mit einer entsprechenden Minderung der Anspruchsdauer - wegen fehlender Kontaktaufnahme mit dem S. und hob die Bewilligung von Alg für diesen Zeitraum auf (Bescheid vom 30.1.2012, der bindend geworden ist). Mit weiterem Bescheid (ebenfalls vom 30.1.2012) verfügte sie das Ruhen des Anspruchs auf Alg wegen des Eintritts einer zweiten und somit sechswöchigen Sperrzeit vom 1.12.2011 bis 11.1.2012 wegen der Nichtbewerbung des Klägers beim B. I., hob die Bewilligung von Alg für diesen Zeitraum ebenfalls auf und machte einen Erstattungsanspruch wegen überzahltem Alg für Dezember 2011 in Höhe von 397,50 Euro geltend; diese Sperrzeit mindere den Anspruch auf Alg um 42 Tage. Mit einem dritten Bescheid (wiederum vom 30.1.2012) verfügte die Beklagte schließlich das Ruhen des Anspruchs auf Alg wegen des Eintritts einer dritten und somit zwölfwöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 12.1.2012 bis 4.4.2012 wegen der Nichtbewerbung des Klägers bei den E. und hob die Bewilligung von Alg auch für diesen Zeitraum auf; diese Sperrzeit mindere den Anspruch auf Alg um weitere 84 Tage.

4

Widerspruch und Klage gegen die beiden letztgenannten Bescheide blieben jeweils erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 17. und 20.2.2012; Urteile des SG Dresden vom 28.5.2015). Auf die Berufungen des Klägers hat das LSG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin - im Einverständnis der Beteiligten mit dieser Vorgehensweise - im Termin zur mündlichen Verhandlung beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die Urteile des SG Dresden sowie die beiden angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 5.2.2016). Die dem Kläger am 29.11.2011 unterbreiteten zwei Vermittlungsvorschläge müssten als einheitlicher Vorgang angesehen werden, der nur zu einer einzigen Sperrzeit führen könne, weil der Arbeitslose nur in der Lage sei, ein Arbeitsangebot anzunehmen und die Ablehnung durch eine Handlung als einheitlicher Akt sowie aus einem einheitlichen Motiv heraus erfolge. Deshalb sei nur von zwei Vermittlungsangeboten auszugehen, welche allenfalls zu einem ersten und einem zweiten versicherungswidrigen Verhalten führen könnten. Doch liege auch ein zweites versicherungswidriges Verhalten im Hinblick auf das am 30.11.2011 per Post übersandte Angebot nicht vor, weil es zu diesem Zeitpunkt an der erforderlichen Feststellung des Eintritts einer ersten Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung gefehlt habe. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X nicht vor, weil dem Kläger kein grob fahrlässiges Verhalten vorwerfbar sei.

5

Dagegen hat die Beklagte die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt als Verfahrensmangel zum einen die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts wegen der Entscheidung durch den Einzelrichter. Ein weiterer Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhe, läge zudem darin, dass das LSG gegen die Pflicht verstoßen habe, das Urteil mit einer in sich widerspruchsfreien Begründung zu versehen. Materiell-rechtlich verletze das Urteil § 144 Abs 4 Satz 1 Nr 2 SGB III aF, denn die Rechtmäßigkeit der Feststellung einer zweiten Sperrzeit setze nicht voraus, dass zuvor ein Bescheid über die Feststellung einer ersten Sperrzeit ergangen sei. Eines schriftlichen Bescheids über den Eintritt der Sperrzeiten nach Entstehung des Anspruchs und eines Hinweises auf die Rechtsfolgen bedürfe es gemäß § 147 Abs 1 Nr 2 SGB III aF bzw § 161 Abs 1 Nr 2 SGB III nur als Voraussetzung für das Erlöschen des Leistungsanspruchs wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 5. Februar 2016 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Dresden vom 28. Mai 2015 (Az: S 8 AL 142/12 und Az: S 8 AL 144/12) zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Soweit das LSG das Urteil des SG Dresden vom 28.5.2015 (Az S 8 AL 142/12), das die sechswöchige Sperrzeit vom 1.12.2011 bis 11.1.2012 betrifft, sowie den entsprechenden Bescheid vom 30.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2013 (Az W 311/12) aufgehoben hat, ist das Urteil zu ändern und die Berufung des Klägers als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat im Ergebnis zu Recht auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG Dresden vom 28.5.2015 (Az S 8 AL 144/12), das die zwölfwöchige Sperrzeit vom 12.1.2012 bis 4.4.2012 betrifft, sowie den entsprechenden Bescheid vom 30.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2013 (Az W 312/12) aufgehoben.

10

1. Streitgegenstand ist neben den Entscheidungen der Vorinstanzen zum einen der Bescheid der Beklagten, durch den diese wegen des Ruhens des Anspruchs auf Alg infolge des Eintritts einer sechswöchigen Sperrzeit vom 1.12.2011 bis 11.1.2012 die Minderung des Anspruchs auf Alg um 42 Tage verfügt, die Bewilligung von Alg für diesen Zeitraum aufgehoben und einen Erstattungsanspruch wegen überzahltem Alg für Dezember 2011 in Höhe von 397,50 Euro geltend gemacht hat (Bescheid vom 30.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2013 - Az W 311/12; ursprüngliches SG-Verfahren S 8 AL 142/12; dazu 3.). Zum anderen ist Streitgegenstand der Bescheid, durch den die Beklagte wegen des Ruhens des Anspruchs auf Alg infolge des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 12.1.2012 bis 4.4.2012 die Minderung des Anspruchs auf Alg um 84 Tage verfügt und die Bewilligung von Alg für diesen Zeitraum aufgehoben hat (Bescheid vom 30.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2013 - Az W 312/12; ursprüngliches SG-Verfahren S 8 AL 144/12; dazu 4.). Beide Bescheide greift der Kläger zutreffend (nur) mit einer Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) an. Einer Leistungsklage - in den Vorinstanzen hatte der Kläger noch Leistungsanträge gestellt - bedurfte es im Hinblick auf die bindende Bewilligung von Alg für die streitbefangenen Zeiträume nicht, weil Ansprüche aus dieser Bewilligung bei Aufhebung der angefochtenen Bescheide ohne Weiteres wieder aufleben.

11

2. Verfahrensmängel, die einer Sachentscheidung des Senats entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Anders als die Beklagte mit ihren Verfahrensrügen geltend macht, war das Berufungsgericht weder falsch besetzt, noch fehlen dem Berufungsurteil den gesetzlichen Anforderungen genügende Entscheidungsgründe.

12

Zwar wird vertreten, dass eine Entscheidung des LSG durch den konsentierten Einzelrichter gemäß § 155 Abs 3, 4 SGG, wie sie hier vorliegt, in aller Regel nicht nur dann ausgeschlossen ist, wenn dieser selbst einer zu entscheidenden Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung beimisst und deshalb die Revision zulässt; von einem Ermessensfehlgebrauch soll auch auszugehen sein, wenn der Vorsitzende oder Berichterstatter als Einzelrichter über eine Sache befindet, die nach rein objektiver Betrachtung besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist, weil sie nach den zu § 160 Abs 2 Nr 1 SGG entwickelten Kriterien eine bislang oberstgerichtlich noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage aufwirft(so BSG vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - RdNr 15, mwN). Doch setzt ein solcher Ermessensfehler voraus, dass es auf diese objektiv vorliegende besondere Rechtsfrage nach Auffassung des Berufungsgerichts auch ankommt. Nur dann kann tatsächlich von besonderen Schwierigkeiten ausgegangen werden, die einer Entscheidung durch den Einzelrichter entgegenstehen könnten (vgl auch insoweit BSG vom 7.8.2014 - B 13 R 37/13 R - RdNr 14, mwN).

13

Auf die besondere Rechtsfrage kommt es insbesondere dann nicht an, wenn das Gericht die Entscheidung alternativ, aber für sich ebenfalls tragend, auf eine Begründung stützt, die objektiv keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen aufwirft. So liegt der Fall hier, denn das LSG hat seine Entscheidung in einem eigenen Begründungsstrang darauf gestützt, dass die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X nicht vorliegen würden. Dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ist zu entnehmen, dass es diese Voraussetzungen für erforderlich gehalten und die angefochtenen Bescheide schon aus diesem Grund als rechtswidrig erachtet hat, sodass diese - weitere - Begründung tragend für die Entscheidung ist. Weil aber die Beurteilung der Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X keine Rechtsfragen grundsätzlicher Art aufweist, kann die Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter auch nicht als ermessenfehlerhaft angesehen werden.

14

Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlen dem Urteil des LSG auch nicht die nach § 136 Abs 1 Nr 6 SGG erforderlichen Entscheidungsgründe. Dies ist zwar nicht erst anzunehmen, wenn das Urteil überhaupt keine Entscheidungsgründe enthält. Andererseits fehlen Entscheidungsgründe nicht schon dann, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen oder zum tatsächlichen Geschehen falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (vgl etwa BSG vom 5.10.2010 - B 8 SO 62/10 B - RdNr 7; BSG vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - RdNr 7; Schütz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 136 RdNr 49, mwN). Es reicht vielmehr aus, wenn mindestens die angewandten Rechtsnormen genannt werden und angegeben ist, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen deren Tatbestandsmerkmale vorliegen bzw nicht vorliegen. Diesen Anforderungen werden die Entscheidungsgründe des LSG gerecht, denn sowohl die tatsächlichen und rechtlichen Gründe für den Eintritt von Sperrzeiten als auch für die Aufhebung der Leistungsbewilligung werden genannt und erörtert.

15

3. In der Sache hat das LSG auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG Dresden vom 28.5.2015 zum Az S 8 AL 142/12 (Abweisung der Klage wegen der sechswöchigen Sperrzeit vom 1.12.2011 bis 11.1.2012) bereits deshalb zu Unrecht aufgehoben, weil die Berufung gegen dieses Urteil unzulässig war. Dieser Verfahrensfehler ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl nur BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R - RdNr 9, mwN) und das Berufungsurteil insoweit zu ändern.

16

Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des LSG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt, und die Berufung - wie hier - weder wiederkehrende noch laufende Leistungen für mehr als ein Jahr zum Gegenstand hat(§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG). Vorliegend übersteigt der Wert des auf die Geldleistung Alg gerichteten Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht, denn er beträgt lediglich 556,50 Euro.

17

Bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands ist, wie auch bezogen auf die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen, auf den Zeitpunkt der Einlegung der Berufung abzustellen, spätere Änderungen des Wertes sind unerheblich (vgl nur Wehrhahn in Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 144 RdNr 23, mwN). Damit kann auch eine Verbindung einzelner Berufungsverfahren mit einer sich daraus ergebenden Erhöhung des Beschwerdegegenstands nicht zur Zulässigkeit der Berufung führen, selbst wenn durch die Verbindung der Wert von 750 Euro überschritten wird.

18

Hier hat sich die Berufung in dem Verfahren L 3 AL 199/15 zunächst allein gegen das Urteil des SG gerichtet, durch das dieses die Klage wegen der sechswöchigen Sperrzeit abgewiesen hat. Eine Verbindung ist erst in der mündlichen Verhandlung durch das LSG erfolgt. Der für die Beurteilung der Zulässigkeit maßgebende Wert des Beschwerdegegenstands wird deshalb für das Verfahren L 3 AL 199/15 allein durch die Aufhebung der Bewilligung von Alg für sechs Wochen wegen einer Sperrzeit bestimmt. Weder die Minderung der Anspruchsdauer für den entsprechenden Zeitraum (vgl Senatsurteil vom 4.4.2017 - B 11 AL 19/16 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 25 RdNr 18) noch der Wert des geltend gemachten Erstattungsanspruchs sind hinzu zu addieren, denn der Kläger ist durch alle drei Regelungen wirtschaftlich insgesamt (nur) mit einem Verlust des Anspruchs auf Alg für sechs Wochen beschwert (so Senatsurteil vom 4.4.2017 - B 11 AL 19/16 R - SozR 4-4300 § 144 Nr 25 RdNr 18; vgl auch BSG vom 31.1.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 3 juris RdNr 6 ff; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 144 RdNr 15). Bei einem Leistungssatz von 13,25 Euro täglich errechnet sich für einen Zeitraum von sechs Wochen ein Gegenstandswert von 556,50 Euro.

19

Die somit zulassungsbedürftige Berufung haben weder das SG noch das LSG zugelassen. Dass das SG den Kläger in seinem Urteil unzutreffend dahingehend belehrt hat, die Berufung sei statthaft, ist nicht als gleichsam konkludente Zulassung der Berufung zu werten (vgl nur BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R - RdNr 17; BSG vom 6.10.2011 - B 9 SB 45/11 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 7 RdNr 12). Ebenso wenig ist eine Zulassung der Berufung darin zu sehen, dass das LSG in der Sache über sie befunden hat. Für eine Zulassung des Rechtsmittels fehlt dem LSG im Berufungsverfahren die Entscheidungsbefugnis (BSG vom 10.10.2017 - B 12 KR 3/16 R - RdNr 17 mwN). Das LSG darf über die Zulassung der Berufung nur auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin durch Beschluss (§ 145 Abs 4 Satz 1 SGG) entscheiden.

20

4. Demgegenüber hat das LSG das die zwölfwöchige Sperrzeit vom 12.1.2012 bis 4.4.2012 bestätigende Urteil des SG Dresden vom 28.5.2015 (Az S 8 AL 144/12) sowie den Bescheid vom 30.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.2.2013 (Az W 312/12) zu Recht aufgehoben, denn dieser Bescheid ist rechtswidrig. Insoweit war die Berufung des Klägers (ursprüngliches Verfahren L 3 AL 200/15) zulässig, weil sie einen Leistungszeitraum von zwölf Wochen mit einem Wert des Beschwerdegegenstands von 1113 Euro (84 x 13,25 Euro) betraf. Der Bescheid ist zwar formell rechtmäßig. Insbesondere ist, wie das LSG zutreffend erkannt hat, die zunächst unterbliebene, aber erforderliche Anhörung durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt worden. Materiell-rechtlich verletzt er indes Bundesrecht (§ 162 SGG).

21

Rechtsgrundlage für die Aufhebungsentscheidung ist § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III soweit diese Entscheidung rückwirkend erfolgt, was hier ausgehend von der Bekanntgabe des Bescheids (3.2.2012) jedenfalls für den Zeitraum vom 12.1.2012 bis 2.2.2012 der Fall ist, und im Übrigen § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, um den es sich bei der Bewilligung von Alg handelt, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse (also auch rückwirkend) unter den Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X und für die Zukunft ohne Weiteres aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dessen Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die der Bewilligung von Alg an den Kläger ab dem 1.7.2011 (durch den Bescheid über die endgültige Festsetzung vom 12.9.2011) zugrunde gelegen haben, ist hier aber ab dem 12.1.2012 nicht eingetreten. Die Voraussetzungen einer (dritten) Sperrzeit von zwölf Wochen ab dem 12.1.2012, die zum Ruhen und zur Minderung des Anspruchs auf Alg geführt haben könnten, liegen nicht vor.

22

§ 144 SGB III(in der hier anwendbaren bis zum 31.3.2012 geltenden Fassung des Gesetzes für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt vom 24.10.2010 - BGBl I 1427 - im Folgenden: aF), der im Wesentlichen § 159 SGB III(in der ab dem seit 1.4.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 - BGBl I 2854) entspricht, bestimmt in Abs 1 Satz 1, dass der Anspruch auf Alg für die Dauer einer Sperrzeit ruht, wenn sich ein Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III aF vor - nur dieser Tatbestand kommt hier in Betracht -, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der AA unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgesprächs, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung). Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung beträgt im Falle des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen, im Falle des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen und in den übrigen Fällen zwölf Wochen (§ 144 Abs 4 Satz 1 SGB III aF).

23

Eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung setzt also zunächst ein hinreichend benanntes, zumutbares Beschäftigungsangebot voraus, versehen mit einer zutreffenden Rechtsfolgenbelehrung. Bei dem Beschäftigungsangebot vom 30.11.2011, das der hier noch umstrittenen dritten Sperrzeit zugrunde liegt, vermag der Senat zwar mangels entsprechender Feststellungen des LSG nicht zu beurteilen, ob dieses eine ausreichende Belehrung über die Rechtsfolgen enthielt und die angebotene Beschäftigung dem Kläger zumutbar war. Gleichwohl bedarf es keiner Zurückverweisung an das LSG zur weiteren Sachaufklärung. Der vom LSG festgestellte und für den Senat mangels Verfahrensrügen bindende (§ 163 SGG) Sachverhalt rechtfertigt nämlich unabhängig davon allenfalls eine einzige Sperrzeit von drei Wochen.

24

Bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang durch die AA ergehen, dass sie der arbeitslosen Person gleichzeitig vorliegen und diese hierauf zu reagieren hat, ist von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen. Reagiert der Arbeitslose in einer solchen Situation gar nicht, muss auch dies nach allgemeiner Lebensanschauung als eine einheitliche Verhaltensweise gewertet werden. Infolgedessen kann auch nur eine Sperrzeit verwirklicht werden, wenn dieses Verhalten als versicherungswidrig zu beurteilen ist. Ein solches versicherungswidriges Verhalten darf nicht mehrfach sanktioniert werden.

25

Diese einheitliche Betrachtungsweise ist geboten, weil dem Arbeitslosen in Fällen mehrerer ihm vorliegender Arbeitsangebote eine Gesamtwürdigung und -abwägung abverlangt wird. Er muss die verschiedenen Angebote prüfen - etwa im Hinblick auf Pendelzeiten, einen notwendigen Umzug oder die Verdienstmöglichkeiten - und dann entscheiden, in welcher Form er mit dem Arbeitgeber Kontakt aufnimmt und ob darüber hinaus Weiteres zu veranlassen ist. Denn letztlich wird er stets nur eines der Angebote annehmen können (vgl Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 RdNr 311; ähnlich auch Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, § 159 RdNr 323 f, Stand August 2016, der dazu neigt, schon von nur einem einzigen Beschäftigungsangebot auszugehen), sodass er für sich eine Priorisierung vorzunehmen hat. Das Erfordernis einer Würdigung und Abwägung bedeutet zudem, dass selbst wenn die Beschäftigungsangebote eine unverzügliche Bewerbung verlangen sollten, dem Empfänger noch eine gewisse Prüf- und Bedenkzeit einzuräumen ist. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn mehrere Arbeitsangebote in solchen zeitlichen Abständen unterbreitet wurden, dass eine Bewerbung auf frühere Angebote bereits hätte erfolgen müssen. Dann ist diese unterlassene Bewerbung bereits als versicherungswidriges Verhalten zu werten. Wann genau jeweils eine Bewerbung zu erfolgen hat, ist allerdings einer schematischen Beurteilung nicht zugänglich, sondern hat im Einzelfall unter Berücksichtigung ua des konkreten Arbeitsangebots und eventueller Besonderheiten des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes zu erfolgen (anders Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, § 159 RdNr 514, Stand August 2016, der im Regelfall eine Reaktionszeit von einer Woche zubilligen will).

26

Hier sind dem Kläger die beiden ersten Beschäftigungsangebote gleichzeitig am 29.11.2011 persönlich überreicht und das dritte am nächsten Tag per Post unterbreitet worden. Dieses dem Kläger per Post übersandte Angebot ist ihm zwar erst einige Tage nach den ersten beiden Angeboten zugegangen, auf die er sich nach den Feststellungen des LSG "unverzüglich" hätte bewerben sollen. Doch war ihm bezogen auf diese Angebote schon deshalb eine etwas längere Prüf- und Bedenkzeit einzuräumen, weil die angebotenen Arbeitsstellen außerhalb seines zumutbaren Pendelbereichs lagen und deshalb einen Umzug erfordert hätten. Unter diesen besonderen Umständen war diese Prüf- und Bedenkzeit des Klägers noch nicht abgelaufen, als er das weitere Arbeitsangebot vom 30.11.2011 erhalten hat. Wenn er sich dann, wie vom LSG festgestellt, bis zum 16.1.2012 auf keines dieser drei Angebote bewirbt, ist dies allenfalls als ein einziger Fall versicherungswidrigen Verhaltens zu beurteilen.

27

Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, bei besonderen Umständen im Einzelfall andere zeitliche und inhaltliche Festlegungen im Rahmen der Arbeitsvermittlung in Bezug auf die geforderten Bewerbungen gegenüber der arbeitslosen Person zu treffen. Denn die Einführung der differenzierteren Regelungen zur Sperrzeit bei Arbeitsablehnung durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4607) sind ua mit dem neuen individualisierten Vermittlungskonzept begründet worden (vgl BT-Drucks 15/25, S 31; dazu Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 RdNr 391a ff), sodass ein gewisser Spielraum im Rahmen der Arbeitsvermittlung besteht. Doch ist zu beachten, dass eine Vielzahl von Beschäftigungsangeboten, die innerhalb kurzer Zeiträume übermittelt werden, das Risiko, Sperrzeittatbestände bei Arbeitsablehnung zu verwirklichen, in einer Weise erhöht, dass solche einer besonderen Rechtfertigung bedürfen. Ziel der Sperrzeit auch bei Arbeitsablehnung ist es (nur), typische Obliegenheitsverletzungen gegenüber der Versichertengemeinschaft zu verhindern (vgl dazu Coseriu in Eicher/Schlegel, SGB III, § 159 RdNr 274, Stand September 2013; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, § 159 SGB III RdNr 40 ff, Stand März 2015). Der verfassungsrechtlich geforderten Verhältnismäßigkeit der Regelung und der Einhaltung des Übermaßverbots (vgl BSG vom 9.2.1995 - 7 RAr 34/94 - BSGE 76, 12 = SozR 3-4100 § 119a Nr 2, juris RdNr 20; ausführlich dazu Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, K § 159 RdNr 34 ff) ist Rechnung zu tragen. Anhaltspunkte dafür, dass die hier innerhalb einer kurzen Zeitspanne übermittelten verschiedenen Beschäftigungsangebote auf einem solchen individualisierten und sachlich gerechtfertigtem Vermittlungskonzept beruhen könnten - festgelegt etwa in einer Eingliederungsvereinbarung (§ 37 Abs 2 SGB III) und unter Berücksichtigung der Potenzialanalyse gemäß § 37 Abs 1 SGB III - sind indes nicht ersichtlich.

28

Ein vor diesem Hintergrund hier allenfalls anzunehmendes einmaliges versicherungswidrige Verhalten des Klägers, durch welches das Zustandekommen von Vorstellungsgesprächen bzw die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses iS von § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB III aF verhindert wurde, ist bereits bindend - sogar zweifach - sperrzeitrechtlich sanktioniert worden. Die Voraussetzungen für eine weitere Sperrzeit für die Zeit vom 12.1.2012 bis 4.4.2012 liegen deshalb nicht vor. Damit sind auch eine Aufhebung der Bewilligung von Alg vom 12.1.2012 bis 4.4.2012 und eine (weitere) Minderung um 84 Tage nicht gerechtfertigt.

29

Auf die von der Revision problematisierte Frage, ob die Rechtmäßigkeit der Feststellung einer zweiten oder dritten Sperrzeit voraussetzt, dass zuvor ein Bescheid über die Feststellung der vorausgegangenen Sperrzeit ergangen ist, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Ohne Bedeutung ist zudem schon mangels einer rechtserheblichen Änderung der Verhältnisse als Voraussetzung einer Leistungsaufhebung, ob die besonderen Voraussetzungen für eine Aufhebung für die Vergangenheit vorgelegen haben.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass die Revision nur zu einem Teil erfolgreich war.

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Annotations

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach

1.
der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und
2.
dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
Die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts zum Ausschluss von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.

(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monatenund nach Vollendung des … Lebensjahres… Monate
126
168
2010
2412
3050.15
3655.18
4858.24

(3) Bei Erfüllung der Anwartschaftszeit nach § 142 Absatz 2 beträgt die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld unabhängig vom Lebensalter

nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens … Monaten… Monate
63
84
105

Abweichend von Absatz 1 sind nur die Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der Rahmenfrist des § 143 zu berücksichtigen.

(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht fünf Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter der oder des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.

(1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt

1.
mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,
2.
wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.

(2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

(2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten.
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.

(2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

(5) (weggefallen)

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

1.
die oder der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),
2.
die bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldete (§ 38 Absatz 1) oder die arbeitslose Person trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch ihr Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),
3.
die oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),
4.
die oder der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
5.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),
6.
die oder der Arbeitslose sich nach einer Aufforderung der Agentur für Arbeit weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einem Kurs der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes teilzunehmen, der jeweils für die dauerhafte berufliche Eingliederung notwendig ist (Sperrzeit bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
7.
die oder der Arbeitslose die Teilnahme an einem in Nummer 6 genannten Kurs abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einem dieser Kurse gibt (Sperrzeit bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung),
8.
die oder der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt oder nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),
9.
die oder der Arbeitslose der Meldepflicht nach § 38 Absatz 1 nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.

(2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 einander nach.

(3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, bei Ablehnung eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung oder bei Abbruch eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung beträgt

1.
im Fall des erstmaligen versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art drei Wochen,
2.
im Fall des zweiten versicherungswidrigen Verhaltens dieser Art sechs Wochen,
3.
in den übrigen Fällen zwölf Wochen.
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

(5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.

(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt

1.
das Eingliederungsziel,
2.
die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit,
3.
welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind,
4.
die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.