Bundessozialgericht Urteil, 04. Juli 2012 - B 11 AL 20/10 R

bei uns veröffentlicht am04.07.2012

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab Oktober 2002.

2

Der 1944 geborene Kläger war seit 1991 bei der Firma B. (B) versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom 30.1.2001 in beiderseitigem Einverständnis bei Zahlung einer Abfindung von 58 300 DM zum 30.4.2001 beendet, um dem Kläger den Übergang in die GeBeWe Transfergesellschaft mbH (GeBeWe) zu ermöglichen.

3

Am 1.5.2001 trat der Kläger nach Abschluss einer als "Anstellungsvertrag" bezeichneten Vereinbarung in ein bis zum 30.9.2002 befristetes Anstellungsverhältnis mit der GeBeWe ein. Nach der Präambel des Vertrags war es dessen Sinn und Zweck, die Chancen des von Arbeitslosigkeit bedrohten Klägers zur dauerhaften Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt zu verbessern. Der Vertrag enthielt außerdem ua Regelungen über Bezüge, Urlaub, Nebentätigkeit und Krankmeldung. Der Kläger übte allerdings in der Zeit vom 1.5.2001 bis 30.9.2002 eine Beschäftigung tatsächlich nicht aus, sondern bezog Kurzarbeitergeld (Kug).

4

Am 9.9.2002 meldete sich der Kläger zum 1.10.2002 arbeitslos und beantragte Alg. Die Arbeitsbescheinigung der GeBeWe wies für den Zeitraum Oktober 2001 bis September 2002 ein Arbeitsentgelt von insgesamt 30 865,32 (= 12 x 2572,11) Euro aus.

5

Die Beklagte bewilligte dem Kläger für die Zeit ab 1.10.2002 Alg für 960 Tage in Höhe von 253,96 Euro wöchentlich (Bescheid vom 27.9.2001; Widerspruchsbescheid vom 25.10.2002). Sie ging dabei von einem Bemessungszeitraum 1.10.2001 bis 30.9.2002 und einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 595 Euro aus (30 865,32 ./. 52 = aufgerundet 595).

6

Das Sozialgericht (SG) hat die auf Zahlung von höherem Alg gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 2.2.2006).

7

Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger ab 1.10.2002 Alg in Höhe von 344,61 Euro wöchentlich zu zahlen (Urteil vom 23.9.2009). In den Entscheidungsgründen hat das LSG ua ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasse der Bemessungszeitraum nicht die Zeit vom 1.10.2001 bis 30.9.2002, da der Kläger in diesem Zeitraum nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und auch kein Entgelt erzielt habe. Er habe sich vielmehr in "Kurzarbeit Null" befunden und Kug bezogen. Aus der mit GeBeWe geschlossenen Vereinbarung ergebe sich weder, dass eine Beschäftigung vereinbart worden sei, noch, dass der Kläger Arbeitsentgelt habe beziehen sollen. Der Kläger sei auch nicht in den Betrieb der Transfergesellschaft eingegliedert gewesen, weil er keinem Weisungsrecht unterstanden habe und zu keiner Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei. Der Kläger habe den Eintritt in die Transfergesellschaft als Chance zur Verbesserung seiner familiären Situation unter dem Gesichtspunkt der Freizeit verstanden. Ein Versicherungspflichtverhältnis ergebe sich auch nicht aus § 24 Abs 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), da der Kläger nie "Beschäftigter" der GeBeWe gewesen sei und auch kein erheblicher Arbeitsausfall in dieser Firma bestanden habe. Auch sei das Kug kein Arbeitsentgelt, das der Bemessung des Alg zugrunde gelegt werden könne. Nicht einschlägig sei § 134 Abs 2 Nr 3 SGB III in der bis 2004 geltenden Fassung, weil der Kläger eben keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt während seiner Zugehörigkeit zur GeBeWe gehabt habe. Maßgebliches Versicherungspflichtverhältnis sei also die zum 30.4.2001 beendete Beschäftigung bei der Firma B. Der Bemessungszeitraum umfasse zunächst den Zeitraum von Mai 2000 bis April 2001, der Bemessungsrahmen die letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, also den Zeitraum vom 2.5.2000 bis 30.4.2001. Da der Monat Mai 2000 nicht in vollem Umfang in den Bemessungsrahmen falle, habe er für die Bestimmung des Bemessungsentgelts unberücksichtigt zu bleiben. Maßgebend sei mithin das Bruttoarbeitsentgelt von Juni 2000 bis April 2001 in Höhe von insgesamt 83 578,16 DM, das der Kläger in 47,6 Wochen erzielt habe. Hieraus ergebe sich ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 1755,84 DM gleich 897,74 Euro mit der Folge eines wöchentlichen Leistungssatzes von 344,61 Euro.

8

Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision rügt die Beklagte als Verfahrensfehler einen Verstoß gegen § 128 Abs 1 S 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und im materiellen Recht Verletzungen des § 24 Abs 1 und 3 SGB III, des § 25 Abs 1 S 1 SGB III sowie der § 132 Abs 1 S 1 und § 134 Abs 2 Nr 3 SGB III (jeweils in der bis Ende 2004 geltenden Fassung). Das LSG habe bei seinen Ausführungen zum Nichtbestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses in der Zeit ab 1.10.2001 und zur Nichterzielung von Entgelt gegen die Pflicht verstoßen, die Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind, anzugeben (§ 128 Abs 1 S 2 SGG). Es habe insbesondere nicht hinreichend beachtet, dass dem Kläger Kug gemäß § 175 SGB III in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung bewilligt worden sei, und es habe die Rechtsprechung des BSG nicht berücksichtigt, die auch beim Wechsel des Arbeitnehmers in eine Transfergesellschaft von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgehe. Das LSG sei auch nicht auf die vom Kläger dem LSG vorgelegte Übersicht "Transfermanagement der GeBeWe" eingegangen, woraus sich ergebe, dass zwar keine Pflicht zur Erbringung einer produktiv verwertbaren Arbeitsleistung, jedoch eine Pflicht zur Qualifizierung und damit auch ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des BSG bestanden habe. Bei Beachtung dieser Rechtsprechung habe das LSG zum Ergebnis kommen müssen, dass der Bemessungszeitraum die Zeit vom 1.10.2001 bis 30.9.2002 umfasse und dass das SG die Klage zu Recht abgewiesen habe.

9

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

11

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen für eine abschließende Entscheidung des Senats in der Sache nicht aus.

13

1. Auszugehen ist nach dem Gesamtzusammenhang der tatsächlichen Feststellungen des LSG davon, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum ab 1.10.2002 dem Grunde nach Anspruch auf Alg hat (§§ 117 ff SGB III, jeweils in der im Jahre 2002 geltenden Fassung). Der Anspruch ruht nicht wegen der erhaltenen Abfindung, weil zur Zeit der erstmaligen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit B bereits mehr als ein Jahr zurücklag (vgl § 143a Abs 2 S 1 SGB III in der Fassung, die die Vorschrift durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21.12.2000, BGBl I 1971, erhalten hat). Der Anspruch ruht auch nicht wegen einer Sperrzeit, weil entweder kein sperrzeitbegründendes Verhalten des Klägers iS des § 144 Abs 1 SGB III in der im Jahre 2002 geltenden Fassung vorliegt oder für den Fall der Annahme von Beschäftigungslosigkeit ab Mai 2001 eine etwaige Sperrzeit bereits mit der Beschäftigungslosigkeit begonnen hätte und bis zum Beginn der Arbeitslosigkeit abgelaufen gewesen wäre(vgl BSGE 89, 243 = SozR 3-4300 § 144 Nr 8).

14

2. Über die Höhe des dem Kläger zustehenden Alg kann der Senat anhand der bisherigen Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden. Nicht geklärt ist insbesondere, welcher Bemessungszeitraum zugrunde zu legen ist.

15

a) Die Bemessung richtet sich nach den §§ 129 ff SGB III(jeweils in der im Jahre 2002 geltenden Fassung; vgl Gesetze vom 21.7.1999, BGBl I 1648, 21.12.2000, BGBl I 1983, 16.2.2001, BGBl I 266, 20.12.2001, BGBl I 4013 und 10.12.2001, BGBl I 3443). Maßgebend für die Höhe des Alg ist nach § 129 SGB III insbesondere das pauschalierte Nettoentgelt (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 130 Abs 1 S 1 SGB III in der einschlägigen Fassung die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet waren. Der Bemessungszeitraum ist ua dann auf zwei Jahre zu erweitern, wenn es mit Rücksicht auf das Entgelt, das der Arbeitslose in Zeiten der Versicherungspflichtverhältnisse in den letzten zwei Jahren vor dem Ende des Bemessungszeitraums überwiegend erzielt hat, unbillig hart wäre, von dem Entgelt im Bemessungszeitraum auszugehen (§ 131 Abs 1 SGB III). Bemessungsentgelt ist das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt (§ 132 Abs 1 S 1 SGB III). Für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kug oder eine Winterausfallgeld-Vorausleistung bezogen hat, ist als Entgelt das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte (§ 134 Abs 2 Nr 3 SGB III).

16

b) Ob die Beklagte zu Recht von einem Bemessungszeitraum vom 1.10.2001 bis 30.9.2002 ausgegangen oder ob der Auffassung des LSG zu folgen ist, der Kläger habe in diesem Zeitraum nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden, lässt sich nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht abschließend beantworten. Da der Kläger aber in dem vorbezeichneten Zeitraum unstreitig das so genannte Struktur-Kug nach Maßgabe des § 175 SGB III in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung (alte Fassung , vgl zuletzt Gesetz vom 10.12.2001, BGBl I 3443) bezogen hat, nachdem er zuvor nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit B in die GeBeWe als betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit iS des § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB III aF "eingetreten" war (so jedenfalls die Vereinbarungen mit B und mit GeBeWe), spricht der erste Anschein unter Berücksichtigung bereits vorliegender Rechtsprechung des BSG dafür, dass der Kläger bei der GeBeWe in einem Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter stand(§ 24 Abs 1 und 3, § 25 Abs 1 SGB III).

17

Der 1. Senat des BSG ist für einen Zeitraum unter Geltung des § 175 SGB III aF beim Wechsel eines Arbeitnehmers vom bisherigen Arbeitgeber zu einer "Auffanggesellschaft" bei "Strukturkurzarbeit Null" von einem zwischen dem Arbeitnehmer und der "Auffanggesellschaft" bestehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen(Urteil vom 14.12.2006 - B 1 KR 9/06 R - BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, RdNr 15 ff). Der 1. Senat hat in dieser Entscheidung ausgeführt, die Anstellung bei der "Auffanggesellschaft" zum Zwecke der Qualifizierung bzw Verbesserung der Vermittlungschancen genüge auch nach dem Rechtsgedanken des § 7 Abs 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), um von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen(aaO RdNr 15). Er hat unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung auch hervorgehoben, dass eine "Beschäftigung" unabhängig davon bestehen kann, ob tatsächlich eine Tätigkeit aufgenommen worden ist (aaO RdNr 16 ff; vgl auch etwa BSGE 36, 161, 164 = SozR Nr 73 zu § 165 RVO oder BSGE 92, 172, 180 = SozR 4-2200 § 200 Nr 1). Zu § 175 SGB III aF wird auch im Schrifttum vertreten, dass die betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheiten, die gebildet werden müssen, um den Bezug von Kug zu ermöglichen, vor allem der Vermittlung und Qualifizierung dienen und außerhalb dieses Zwecks keinen anderen Betriebszweck verfolgen müssen(vgl Bachner/Schindele, NZA 1999, 130, 134).

18

Zu der § 175 SGB III aF für die Zeit ab 1.1.2004 ersetzenden Vorschrift des § 216b SGB III(idF des Gesetzes vom 19.11.2004, BGBl I 2902; inzwischen seit 1.4.2012 § 111 SGB III) hat der Senat im Übrigen mit Urteil vom 4.7.2012 (B 11 AL 9/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen) entschieden, dass ein Arbeitnehmer nach dem Wechsel in eine Transfergesellschaft bei dieser, soweit eine Eingliederung in den Betrieb ua unter dem Gesichtspunkt der Qualifizierung zu bejahen ist, in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, und zwar auch dann, wenn "Kurzarbeit Null" vereinbart ist. Der Senat hat insoweit auf die Rechtsprechung des 1. Senats des BSG (neben der bereits erwähnten Entscheidung vom 14.12.2006 auch Urteil vom 10.5.2012 - B 1 KR 26/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) sowie darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber durch Änderung des § 170 Abs 1 Nr 4 SGB III mit Wirkung vom 28.12.2011 bzw Einführung des § 96 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB III und des § 111 Abs 2 S 2 SGB III mit Wirkung vom 1.4.2012 klargestellt hat, dass auch bei sogenannter "Kurzarbeit Null" ein den Anspruch auf Kug begründender erheblicher Arbeitsausfall vorliegen kann.

19

c) Von der vorbezeichneten Rechtsprechung ist auch für die vorliegende Fallgestaltung auszugehen. Deshalb kann nicht unbeachtet bleiben, dass es nach der Präambel des Anstellungsvertrags zwischen dem Kläger und der GeBeWe Sinn und Zweck des Vertrags war, die Chancen des von Arbeitslosigkeit bedrohten Klägers zur dauerhaften Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt zu verbessern, und dass der Vertrag Regelungen enthielt, die für eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb der GeBeWe sprechen (ua Urlaub, Nebentätigkeit). Ferner hat der Kläger selbst, worauf die Revision zu Recht hinweist, dem LSG eine Übersicht "Transfermanagement der GeBeWe" vorgelegt mit Angaben zur "Unternehmensphilosophie" der GeBeWe und zu den üblichen Handlungsabläufen ("Was geschieht in der GeBeWe"). Danach war es das Ziel der GeBeWe, durch konkrete Maßnahmen die betroffenen Mitarbeiter schnellstmöglich in den ersten Arbeitsmarkt zu vermitteln. Nach diesen Angaben - ersichtlich aus den Akten, auf die das LSG im Tatbestand seines Urteils Bezug genommen hat - erscheint es zweifelhaft, ob das LSG für die Zeit des Vertragsverhältnisses mit GeBeWe (1.5.2001 bis 30.9.2002) zu Recht das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung verneint hat. Zweifel bestehen schon deshalb, weil der Kläger in der Zeit ab 1.5.2001 Kug bezogen hat, weshalb anzunehmen ist, dass beim Antrag auf Bewilligung angegeben worden ist, eine versicherungspflichtige Beschäftigung sei fortgesetzt oder aufgenommen worden (§ 172 Abs 1 Nr 1 SGB III in der 2001 bzw 2002 geltenden Fassung).

20

Allerdings hat das LSG zur Begründung seiner Auffassung auch ausgeführt, der Kläger sei nicht in den Betrieb der GeBeWe eingegliedert gewesen und habe keinem Weisungsrecht unterstanden; er habe den Eintritt in die GeBeWe vielmehr als Chance zur Verbesserung seiner familiären Situation unter dem Gesichtspunkt der Freizeit verstanden. Bei diesen Ausführungen handelt es sich jedoch nicht um tatsächliche Feststellungen, die den Senat nach § 163 SGG binden, zumal dem LSG der "Anstellungsvertrag" vom 21.12.2000 nicht vollständig vorlag. Der Hinweis des LSG auf die fehlende Eingliederung ist vorwiegend als Darstellung einer Rechtsauffassung zu verstehen. In tatsächlicher Hinsicht ist das BSG nicht an unklare oder widersprüchliche Feststellungen gebunden (vgl etwa BSG SozR Nr 6 zu § 163 SGG; SozR 2200 § 1246 Nr 139; SozR 4-2500 § 192 Nr 4, RdNr 16).

21

Die Widersprüchlichkeit der tatsächlichen Ausführungen des LSG zur angeblich fehlenden Eingliederung des Klägers in den Betrieb der GeBeWe ergibt sich insbesondere aus der Erwähnung des Bezugs von Kug nach § 175 SGB III aF und den Hinweisen auf den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen, die - wie ausgeführt - für eine Eingliederung sprechen. Zwar sind für die Beurteilung, ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, in erster Linie die tatsächlichen Verhältnisse und ist nicht der Wortlaut von Vereinbarungen maßgebend (vgl etwa BSGE 24, 29, 30 = SozR Nr 1 zu § 539 RVO; BSGE 35, 20, 21 = SozR Nr 34 zu § 539 RVO). Jedoch können sich aus einem Vertrag oder aus sonstigen schriftlichen Unterlagen Indizien für einen bestimmten tatsächlichen Ablauf ergeben. Auch kommt unter den Umständen des vorliegenden Falls in Betracht, es für die Annahme einer Eingliederung in den Betrieb der GeBeWe als ausreichend anzusehen, wenn der Kläger sich entsprechend dem geschlossenen Vertrag für Qualifizierungsmaßnahmen bereit gehalten oder er sich sonst dem Direktionsrecht der GeBeWe unterstellt hat, zB indem er sich als an die Vereinbarungen zur Anzeige von Urlaub oder Nebentätigkeiten gebunden angesehen hat. Insoweit wird das LSG eindeutige tatsächliche Feststellungen zu treffen haben.

22

d) Die Verneinung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit der Folge einer Zurückverlegung des Bemessungszeitraums (wie vom LSG angenommen), aber auch mit der Folge des Fehlens von Versicherungsschutz während der Zugehörigkeit zur GeBeWe, wird nur möglich sein, wenn unmissverständlich festgestellt wird, dass eine Durchführung von Vermittlungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen im Gegensatz zur Konzeption des § 175 SGB III aF nicht beabsichtigt gewesen ist, solche Maßnahmen auch nicht durchgeführt worden sind und der Kläger sich auch im Übrigen im Widerspruch zu den getroffenen Vereinbarungen in keiner Weise einem Weisungsrecht der GeBeWe unterstellt hat.

23

Sollten die noch zu treffenden Feststellungen des LSG aber ergeben, dass der Kläger bei der GeBeWe in einem Versicherungsverhältnis als Beschäftigter gestanden hat, wäre gemäß § 130 Abs 1 SGB III die Zeit vom 1.10.2001 bis 30.9.2002 der maßgebliche Bemessungszeitraum, von dem auch die Beklagte ausgegangen ist. In diesem Fall wäre als Arbeitsentgelt gemäß § 134 Abs 2 Nr 3 SGB III in der hier einschlägigen Fassung das Arbeitsentgelt anzusetzen, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte(vgl dazu näher Urteil des Senats vom 4.7.2012 - B 11 AL 9/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Das LSG wird dann eindeutige Feststellungen zur Höhe des Arbeitsentgelts zu treffen haben, das die Basis für den Bezug von Kug gewesen ist, und es wird zusätzlich die Härteregelung des § 131 Abs 1 SGB III(idF des 2. SGB III-Änderungsgesetzes vom 21.7.1999, BGBl I 1648) zu prüfen haben.

24

3. Das LSG wird auch über die Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 163


Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 170


(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision eb

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(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.

(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.

(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld fort.

(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt.

(2) Bei einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer, die oder der vor Eintritt in die Maßnahme nicht arbeitslos war, gelten die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit als erfüllt, wenn sie oder er

1.
bei Eintritt in die Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hätte, der weder ausgeschöpft noch erloschen ist, oder
2.
die Anwartschaftszeit im Fall von Arbeitslosigkeit am Tag des Eintritts in die Maßnahme der beruflichen Weiterbildung erfüllt hätte; insoweit gilt der Tag des Eintritts in die Maßnahme als Tag der Arbeitslosmeldung.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.

(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.

(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.

(3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld fort.

(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.

(1) Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten zu verbessern, haben diese Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn

1.
und solange sie von einem dauerhaften nicht vermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind,
2.
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
3.
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
4.
sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben und
5.
der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Die Agentur für Arbeit leistet Transferkurzarbeitergeld für längstens zwölf Monate.

(2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn auf Grund einer Betriebsänderung im Sinne des § 110 Absatz 1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen. Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.

(3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn

1.
in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung durchgeführt werden,
2.
die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um Entlassungen zu vermeiden und ihre Eingliederungschancen zu verbessern,
3.
die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und
4.
ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.
Wird die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit von einem Dritten durchgeführt, tritt an die Stelle der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 die Trägerzulassung nach § 178.

(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1.
von Arbeitslosigkeit bedroht ist,
2.
nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
3.
nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und
4.
vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung
a)
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet und
b)
an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat; können in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen.
§ 98 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld nach § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes gezahlt werden kann, haben vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld.

(6) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 99 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat.

(7) Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Stellt der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. Als geeignet gelten insbesondere

1.
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, für die und für deren Träger eine Zulassung nach dem Fünften Kapitel vorliegt, oder
2.
eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.
Bei der Festlegung von Maßnahmen nach Satz 3 ist die Agentur für Arbeit zu beteiligen. Nimmt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungsmaßnahme teil, deren Ziel die anschließende Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist, und wurde das Ziel der Maßnahme nicht erreicht, steht die Rückkehr der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb dem Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht entgegen.

(8) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen Betrieb des Unternehmens zu besetzen, oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, einen Arbeitsplatz in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns zu besetzen. § 110 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(9) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, mit Ausnahme der ersten beiden Titel und des § 109.

(1) Soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor Antragstellung auf Insolvenzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten übertragen hat, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld diesem zu.

(2) Von einer vor dem Antrag auf Insolvenzgeld vorgenommenen Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt wird auch der Anspruch auf Insolvenzgeld erfasst.

(3) Die an den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt bestehenden Pfandrechte erlöschen, wenn die Ansprüche auf die Bundesagentur übergegangen sind und diese Insolvenzgeld an die berechtigte Person erbracht hat.

(4) Der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die ihm vor dem Insolvenzereignis ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte übertragen oder verpfändet wurden. Die Agentur für Arbeit darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsstellen erhalten bleibt.

(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn

1.
er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
2.
er vorübergehend ist,
3.
er nicht vermeidbar ist und
4.
im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4 sind Auszubildende nicht mitzuzählen.

(2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.

(3) Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.

(4) Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der

1.
überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
2.
durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder
3.
durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.
Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es
1.
vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit (§ 101 Absatz 1) bestimmt ist und den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt,
2.
ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vierten Buches genannten Zwecke bestimmt ist,
3.
zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,
4.
den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers übersteigt oder
5.
länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.
In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit je nach Arbeitsanfall eingesetzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar.

(1) Um Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu vermeiden und ihre Vermittlungsaussichten zu verbessern, haben diese Anspruch auf Kurzarbeitergeld zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld), wenn

1.
und solange sie von einem dauerhaften nicht vermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind,
2.
die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
3.
die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind,
4.
sich die Betriebsparteien im Vorfeld der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Transferkurzarbeitergeld, insbesondere im Rahmen ihrer Verhandlungen über einen die Integration der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fördernden Interessenausgleich oder Sozialplan nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes, von der Agentur für Arbeit beraten lassen haben und
5.
der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Die Agentur für Arbeit leistet Transferkurzarbeitergeld für längstens zwölf Monate.

(2) Ein dauerhafter Arbeitsausfall liegt vor, wenn auf Grund einer Betriebsänderung im Sinne des § 110 Absatz 1 Satz 3 die Beschäftigungsmöglichkeiten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend entfallen. Der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.

(3) Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind erfüllt, wenn

1.
in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen auf Grund einer Betriebsänderung durchgeführt werden,
2.
die von Arbeitsausfall betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um Entlassungen zu vermeiden und ihre Eingliederungschancen zu verbessern,
3.
die Organisation und Mittelausstattung der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und
4.
ein System zur Sicherung der Qualität angewendet wird.
Wird die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit von einem Dritten durchgeführt, tritt an die Stelle der Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 4 die Trägerzulassung nach § 178.

(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer

1.
von Arbeitslosigkeit bedroht ist,
2.
nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
3.
nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist und
4.
vor der Überleitung in die betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit aus Anlass der Betriebsänderung
a)
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend meldet und
b)
an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat; können in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen.
§ 98 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus, denen Anpassungsgeld nach § 5 des Steinkohlefinanzierungsgesetzes gezahlt werden kann, haben vor der Inanspruchnahme des Anpassungsgeldes Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld.

(6) Für die Anzeige des Arbeitsausfalls gilt § 99 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend. Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat.

(7) Während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hat der Arbeitgeber den geförderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Stellt der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit fest, dass Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer Qualifizierungsdefizite aufweisen, soll der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten anbieten. Als geeignet gelten insbesondere

1.
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, für die und für deren Träger eine Zulassung nach dem Fünften Kapitel vorliegt, oder
2.
eine zeitlich begrenzte, längstens sechs Monate dauernde Beschäftigung zum Zwecke der Qualifizierung bei einem anderen Arbeitgeber.
Bei der Festlegung von Maßnahmen nach Satz 3 ist die Agentur für Arbeit zu beteiligen. Nimmt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der Beschäftigung in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit an einer Qualifizierungsmaßnahme teil, deren Ziel die anschließende Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist, und wurde das Ziel der Maßnahme nicht erreicht, steht die Rückkehr der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in den bisherigen Betrieb dem Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nicht entgegen.

(8) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur vorübergehend in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, um anschließend einen anderen Arbeitsplatz in dem gleichen oder einem anderen Betrieb des Unternehmens zu besetzen, oder, falls das Unternehmen einem Konzern angehört, einen Arbeitsplatz in einem Betrieb eines anderen Konzernunternehmens des Konzerns zu besetzen. § 110 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(9) Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für das Kurzarbeitergeld geltenden Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, mit Ausnahme der ersten beiden Titel und des § 109.

(1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen ausländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenzereignis und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieses ausländischen Trägers erforderlich ist. Übermittelt ein ausländischer Träger der Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie diese Daten zwecks Zahlung von Insolvenzgeld nutzen.

(2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über gezahltes Insolvenzgeld für jede Empfängerin und jeden Empfänger durch Datenfernübertragung an die in § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung zu übermitteln.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. März 2011 geändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. Dezember 2007 in vollem Umfang zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höheres Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1.7. bis 16.7.2006.

2

Der 1948 geborene Kläger war seit 1977 bei der Firma F. H. P. (FHP) versicherungspflichtig beschäftigt. Am 24.6.2005 schlossen der Kläger und FHP eine Aufhebungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen einvernehmlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum 30.6.2005 endete, der Kläger aus Anlass der Beendigung und für Verlust des sozialen Besitzstands unter Abgeltung tariflicher Sonderzahlungen eine Abfindung in Höhe von 89 793,42 Euro erhielt und der Kläger mit Unterschriftsleistung unter einen weiteren "Dreiseitigen Vertrag" mit Wirkung vom 1.7.2005 in eine Transfergesellschaft wechselte. Im Zeitraum 1.7.2004 bis 30.6.2005 bezog der Kläger laut Arbeitsbescheinigung der FHP ein Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 44 700,28 Euro.

3

Der "Dreiseitige Vertrag" wurde unter dem 28.6.2005 zwischen dem Kläger und der FHP sowie der Personalentwicklungsgesellschaft L mbH (PEG) als der gemäß Interessenausgleich/Sozialplan zur Beantragung von Transfer-Kurzarbeitergeld (Transfer-Kug) gebildeten betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit abgeschlossen. Der Vertrag sah ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der PEG befristet für die Zeit vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 vor. § 2 regelte, dass Inhalt des Arbeitsverhältnisses "die im wesentlichen gleichen Arbeitsbedingungen" waren, die zwischen Kläger und FHP bestanden hatten, abweichend hiervon jedoch "Kurzarbeit Null", das Entfallen des Beschäftigungsanspruchs, die Zahlung von Transfer-Kug sowie ein Aufzahlungsbetrag zum Kurzarbeitergeld (Kug) in Höhe von 10 % des für das Kug maßgeblichen Bemessungsentgelts vereinbart waren. Gemäß § 6 des Vertrags ("Bezüge und Bezugsbasis") war Grundlage der Bezüge das Entgelt von 3540,29 Euro zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen von 26,59 Euro ("Gesamtbrutto" 3566,88 Euro). § 14 verpflichtete den Kläger, an der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz aktiv mitzuwirken und insoweit an angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen und anderen Aktivitäten teilzunehmen. Darüber hinaus enthielt der Vertrag ua Bestimmungen zu Arbeitszeit, Urlaub, Freistellungen und Nebentätigkeiten.

4

Am 17.5.2006 meldete sich der Kläger zum 1.7.2006 arbeitslos und beantragte Alg. Er legte der Beklagten eine Arbeitsbescheinigung der PEG vom 8.6.2006 über ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt von 42 802,56 Euro im Zeitraum 1.7.2005 bis 30.6.2006 vor. Dementsprechend bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst Alg ab 1.7.2006 für 540 Kalendertage auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 117,27 Euro (42 802,56 ./. 365). Mit seinem Widerspruch legte der Kläger eine neue Arbeitsbescheinigung der PEG über ein Bruttoarbeitsentgelt von 42 879,74 Euro vor. Nachdem der Kläger ab 17.7.2006 eine neue Beschäftigung aufgenommen hatte, bewilligte ihm die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 9.8.2006 Alg für die Zeit vom 1.7. bis 16.7.2006 nach einem Bemessungsentgelt von 117,48 Euro (42 879,74 ./. 365). Den darüber hinausgehenden Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.8.2006 zurück.

5

Mit der Klage hat der Kläger unter Hinweis auf eine dritte Arbeitsbescheinigung der PEG (Bruttoarbeitsentgelt 47 277,87 Euro unter Einschluss von Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) die Zahlung von Alg auf der Grundlage eines Bemessungsentgelts von 129,53 Euro (47 277,87 ./. 365) begehrt.

6

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen (Urteil vom 12.12.2007). Auf die Beschwerde des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) die Berufung zugelassen (Beschluss vom 22.9.2008).

7

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG das Urteil des SG geändert und die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. bis 16.7.2006 höheres Alg unter Berücksichtigung eines Bruttoarbeitsentgelts von 44 700,28 Euro zu gewähren; im Übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 30.3.2011). In den Entscheidungsgründen hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Der Regelbemessungsrahmen von einem Jahr reiche gemäß § 130 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nach Beendigung des letzten Versicherungsverhältnisses am 30.6.2006 bis zum 1.7.2005 zurück. In dieser Zeit habe der Kläger Transfer-Kug erhalten, wodurch gemäß § 24 Abs 3 SGB III Versicherungspflicht begründet worden sei. Dem könne nicht mit dem Einwand begegnet werden, dass in einer Beschäftigungsgesellschaft nicht gearbeitet werde und "Kurzarbeit Null" keine Beschäftigung sei, weil der Gesetzgeber ein neues Versicherungspflichtverhältnis "sui generis" zur Verfügung gestellt habe. Der Kläger sei trotz Befreiung von der Arbeitspflicht in besonderem Maße zur Mitwirkung zB an angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen verpflichtet gewesen und habe folglich in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. In dem Bemessungsrahmen vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 sei aber kein Bemessungszeitraum mit Entgeltabrechnungszeiträumen festzustellen; denn der Kläger habe bei der PEG kein Arbeitsentgelt erzielt, sondern eine Sozialleistung erhalten. Der Bemessungsrahmen sei deshalb auf zwei Jahre zu erweitern und enthalte einen Bemessungszeitraum vom 1.7.2004 bis 30.6.2005, in dem der Kläger bei der FHP Arbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 44 700,28 Euro erzielt habe. Dieses sei der Berechnung des Alg zugrunde zu legen, nicht dagegen das in der dritten Arbeitsbescheinigung der PEG ausgewiesene Bruttoarbeitsentgelt von 47 277,87 Euro, zumal dieses nicht iS des § 131 Abs 1 SGB III erzielt worden sei.

8

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III. Das LSG sei zwar zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger während seiner Tätigkeit bei der PEG in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Zu Unrecht vertrete das LSG aber die Auffassung, im Bemessungsrahmen sei kein Arbeitsentgelt erzielt worden. Denn nach § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III sei als Arbeitsentgelt für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kug bezogen habe, das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte. Dem "Dreiseitigen Vertrag" zwischen PEG, FHP und Kläger lasse sich entnehmen, dass das dort vereinbarte Gehalt vom 3566,88 Euro dasjenige Gehalt gewesen sei, das der Kläger iS des § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III "ohne den Arbeitsausfall" bezogen hätte. Die Rechtsauffassung der Beklagten werde bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Krankengeld. Da auch keine unbillige Härte iS des § 130 Abs 3 Nr 2 SGB III vorliege, komme es nicht zu einer Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre.

9

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts in vollem Umfang zurückzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

11

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zum Hinweis der Beklagten auf die Rechtsprechung des BSG zum Krankengeld trägt er vor, dieses Urteil sei durch die Entscheidung des BSG vom 18.5.2010 - B 7 AL 49/08 R - (SozR 4-4300 § 122 Nr 8) überholt.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz). Dem Kläger steht das geltend gemachte höhere Alg nicht zu. Das die Klage in vollem Umfang abweisende erstinstanzliche Urteil ist somit wiederherzustellen.

13

1. Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen geht der Senat davon aus, dass der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.7. bis 16.7.2006 dem Grunde nach Anspruch auf Alg hat (§§ 117, 118 SGB III, jeweils in der im Jahre 2006 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848). Der Anspruch ruht nicht wegen der erhaltenen Abfindung, weil zur Zeit der erstmaligen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit FHP bereits ein Jahr zurücklag (vgl § 143a Abs 2 S 1 SGB III idF des Gesetzes vom 23.12.2003, aaO).

14

2. Der Höhe nach hat die Beklagte dem Kläger mit dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 9.8.2006 Alg nach einem Bemessungsentgelt von 42 879,74 Euro bewilligt. Entgegen der Auffassung des LSG hat der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Leistung.

15

a) Die Bemessung richtet sich nach den §§ 129 ff SGB III(jeweils in der im Jahre 2006 geltenden Fassung). Maßgebend ist nach § 129 SGB III insbesondere das pauschalierte Nettoentgelt (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Nach § 130 Abs 1 S 1 SGB III in der einschlägigen Fassung umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst gemäß § 130 Abs 1 S 2 SGB III ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält oder wenn es mit Rücksicht auf das Bemessungsentgelt im erweiterten Bemessungsrahmen unbillig hart wäre, von dem Bemessungsentgelt im Bemessungszeitraum auszugehen (§ 130 Abs 3 S 1 Nr 1 und 2 SGB III). Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 131 Abs 1 S 1 SGB III). Für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kug oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kug bezogen hat, ist als Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte (§ 131 Abs 3 Nr 1 SGB III).

16

b) Das LSG ist zunächst zutreffend von einem Bemessungsrahmen ausgegangen, der mit dem 30.6.2006 endet. Der Kläger stand während des Arbeitsverhältnisses mit der PEG in der Zeit vom 1.7.2005 bis zum 30.6.2006 in einem Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter (§ 24 Abs 1, § 25 Abs 1 SGB III). Dies folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des LSG, wonach das Vertragsverhältnis zwischen Kläger, PEG und FHP deswegen begründet wurde, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, Transfer-Kug gemäß § 216b SGB III(idF des Vierten Gesetzes zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze vom 19.11.2004, BGBl I 2902, vgl seit 1.4.2012 § 111 SGB III) zu beziehen, es sich bei der PEG um eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit iS des § 216b Abs 3 Nr 2 SGB III handelte und auch die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses den Vorgaben des § 216b SGB III entsprach.

17

Die für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erforderliche Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers (vgl dazu etwa Urteil des Senats vom 4.7.2007 - B 11a AL 5/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 8, RdNr 15 mwN) war gegeben. Der Kläger war im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses mit der PEG verpflichtet, an angebotenen Qualifizierungsmaßnahmen und anderen Aktivitäten teilzunehmen und er hatte sich darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht (ua bei Freistellungen oder Nebentätigkeiten) dem Direktionsrecht der PEG unterzuordnen (ua §§ 9, 10 des Vertrags). Den Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass diese Vereinbarungen auch tatsächlich umgesetzt wurden. Damit entsprachen die zwischen dem Kläger und PEG bzw FHP getroffenen Vereinbarungen und deren Umsetzung sowohl den die Vermittlung und Qualifizierung betreffenden Vorgaben des § 216b Abs 6 SGB III(vgl dazu Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 216b RdNr 128, Stand Juni 2007) als auch der Voraussetzung des § 216b Abs 4 Nr 2 Buchst a SGB III, wonach die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Transfer-Kug ua dann erfüllt sind, wenn der Arbeitnehmer eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt.

18

Der Annahme eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Zeitraum 1.7.2005 bis 30.6.2006 steht nicht entgegen, dass zwischen Kläger, PEG und FHP für die Zeit ab 1.7.2005 "Kurzarbeit Null" vereinbart und der Kläger dementsprechend im Arbeitsverhältnis mit PEG von einer tatsächlichen Beschäftigung freigestellt war (vgl § 3 Nr 3 des "Dreiseitigen Vertrags" vom 28.6.2005). Denn nach § 24 Abs 3 SGB III besteht das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kug fort. Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, die Regelung des § 24 Abs 3 SGB III, die auf § 65 Abs 1 S 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zurückgeht(vgl BT-Drucks 13/4941 S 157), nicht auch im Fall eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall iS des § 216b Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 SGB III anzuwenden. Dabei muss der Arbeits- und Entgeltausfall denknotwendig auch an die beim früheren Arbeitgeber gegebenen Verhältnisse anknüpfen, weil § 216b Abs 2 SGB III den Arbeitsausfall als das nicht nur vorübergehende Entfallen von Beschäftigungsmöglichkeiten infolge einer Betriebsänderung definiert(vgl zur Konzeption des § 216b SGB III: Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III, § 216b RdNr 5 ff, Stand Juni 2007; Krodel in Niesel/Brand, SGB III, 5. Aufl 2010, § 216b RdNr 3; Bieback in Gagel, SGB II/SGB III, § 216b SGB III RdNr 12 ff, Stand 2010, und in NZS 2011, 241, 243; Köster/Nimscholz/Korte, Kurzarbeit und Beschäftigungstransfer, 2009, S 86 ff).

19

Die von der Versicherungspflicht des Klägers als Beschäftigter auch für die Zeit ab 1.7.2005 ausgehende Auffassung wird bestätigt durch die zum Krankengeld und zu § 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ergangene Rechtsprechung des 1. Senats des BSG (BSGE 98, 33 = SozR 4-2500 § 47 Nr 6, jeweils RdNr 15 ff, 20; Urteil vom 10.5.2012 - B 1 KR 26/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 10, jeweils mwN). Der 1. Senat hat insoweit unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung betont, dass eine "Beschäftigung" unabhängig davon bestehen kann, ob tatsächlich eine Tätigkeit aufgenommen worden ist (vgl BSGE 98 aaO RdNr 17 f, mit Hinweisen ua auf BSGE 36, 161, 164 = SozR Nr 73 zu § 165 RVO S Aa95 oder BSGE 92, 172, 180 = SozR 4-2200 § 200 Nr 1 S 9). Diese Rechtsprechung ist auch für die Auslegung des § 130 Abs 1 S 2 SGB III iVm §§ 24 und 25 SGB III heranzuziehen.

20

Die Auffassung, dass der Kläger bei der PEG versicherungspflichtig war, steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des für die Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung mittlerweile nicht mehr zuständigen 7. Senats des BSG, der Zweifel geäußert hat, ob bei "Kurzarbeit Null" überhaupt ein erheblicher Arbeitsausfall angenommen werden kann (vgl BSG SozR 4-4300 § 173 Nr 1 RdNr 12; Urteil vom 14.9.2010 - B 7 AL 29/09 R - Juris RdNr 11 ff; kritisch ua Bieback NZS 2011, 241 ff). Denn in dieser Rechtsprechung ist offen geblieben, welche Auswirkungen sich im Einzelnen auf die Anwendung des § 216b SGB III ergeben(BSG SozR 4-4300 § 173 Nr 1 aaO; Urteil vom 14.9.2010 - B 7 AL 29/09 R - Juris RdNr 12). Die Aussage, § 24 Abs 3 SGB III setze nicht zwingend die Zulässigkeit von "Kurzarbeit Null" voraus(BSG SozR 4-4300 § 173 Nr 1 aaO), trägt zur Beantwortung der Frage, ob der Kläger unter den vorliegend gegebenen Umständen bei PEG versicherungspflichtig beschäftigt war, nichts bei. Im Übrigen hat der Gesetzgeber durch die vom 28.12.2011 bis 31.3.2012 geltende Fassung des § 170 Abs 1 Nr 4 SGB III bzw die ab 1.4.2012 geltenden Fassungen des § 96 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB III bzw des § 111 Abs 2 S 2 SGB III(jeweils idF des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011, BGBl I 2854) klargestellt, dass ein den Anspruch auf Kug begründender erheblicher Arbeitsausfall auch bei einem vollständigen Entgeltausfall vorliegen kann (vgl Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 17/6277 S 86, zu Nr 6).

21

c) Der Senat folgt dem LSG nicht, soweit es angenommen hat, der am 30.6.2006 endende und bis 1.7.2005 zurückreichende Regelbemessungsrahmen von einem Jahr sei gemäß § 130 Abs 3 Nr 1 SGB III auf zwei Jahre zu erweitern, weil er keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfasse. Das LSG hat insoweit die Regelung des § 131 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB III(in der ab 1.4.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926) nicht hinreichend beachtet. Diese bestimmt für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kug oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kug bezogen hat, die fiktive Zugrundelegung des Arbeitsentgelts, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte. Diese Regelung ist auch für den vorliegenden Fall des Bezugs von Transfer-Kug gemäß § 216b SGB III einschlägig. Sie führt dazu, dass bei der Anwendung des § 130 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB III(idF des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, BGBl I 2848) auch das fiktive Arbeitsentgelt zu berücksichtigen ist, das der Arbeitslose nach Maßgabe des § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III erzielt hätte.

22

Der Wortlaut des § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III stellt (ua) auf den Bezug von "Kug" ab. Beim Transfer-Kug iS des § 216b SGB III handelt es sich um Kug, wenn auch um eine besondere Form des Kug. Zwar war der mit Wirkung vom 1.1.2004 eingeführte § 216b SGB III anders als der ihm vorausgehende § 175 SGB III in seiner bis 31.12.2003 geltenden Fassung (vgl Job-AQTIV-Gesetz vom 10.12.2001, BGBl I 3443) nicht mehr im Unterabschnitt Kug (§§ 169 ff SGB III) enthalten; jedoch ist zu beachten, dass § 134 Abs 2 Nr 3 SGB III(idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997, BGBl I 594) bis Ende 2003 ebenfalls (ua) auf den Bezug von "Kug" abstellte und dass zu dieser Zeit § 175 SGB III sich noch im Unterabschnitt Kug befand. Da § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung dem früheren § 134 Abs 2 Nr 3 SGB III entspricht(vgl BT-Drucks 15/1515 S 85, zu § 131 Abs 2 und 3 sowie BT-Drucks 15/1515 S 93, zu Abs 10), ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine Änderung des Regelungsgehalts nicht beabsichtigt hat und dass weiterhin mit Kug iS des § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III auch das Transfer-Kug gemeint ist. Im Übrigen ist die Einbeziehung des Transfer-Kug in § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III auch wegen § 216b Abs 10 SGB III geboten(vgl BT-Drucks 15/1515 S 93, zu Abs 10; zweifelnd LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.10.2011 - L 1 AL 8/10 - Revision anhängig unter B 11 AL 1/12 R).

23

Etwas anderes folgt nicht aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des BSG, wonach das seit 1.1.2005 geltende Bemessungsrecht im Unterschied zu dem bis 31.12.2004 geltenden Recht nur die Einbeziehung von Entgelten aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen vorsieht, nicht dagegen Entgelte aus sonstigen Versicherungspflichtverhältnissen (vgl BSG, Urteil vom 18.5.2010 - B 7 AL 49/08 R - SozR 4-4300 § 122 Nr 8, RdNr 15 mwN). Denn der Kläger stand - wie unter b ausgeführt - in der Zeit vom 1.7.2005 bis 30.6.2006 in einem Versicherungspflichtverhältnis als Beschäftigter.

24

Der Anwendung des § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III auf die vorliegende Fallgestaltung steht auch nicht die frühere Rechtsprechung des BSG zu § 112 AFG(vgl BSGE 74, 96 = SozR 3-4100 § 112 Nr 17) entgegen, weil das AFG noch keine Regelung enthielt, wie sie für den streitgegenständlichen Zeitraum § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III trifft. § 112 Abs 5 Nr 5 AFG betraf vielmehr nur den Fall des Bezugs einer Winterausfallgeld-Vorausleistung gemäß § 74 Abs 2 S 2 AFG; die fiktive Berücksichtigung des Kug wurde erst durch § 134 Abs 2 Nr 3 SGB III idF des AFRG gesetzlich vorgeschrieben. Soweit das LSG unter Hinweis auf die vorbezeichnete Rechtsprechung zum AFG argumentiert, der Kläger habe mit dem Kug kein Arbeitsentgelt, sondern eine Sozialleistung erhalten, verkennt es, dass § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III ausdrücklich auf fiktives Arbeitsentgelt abstellt, das ohne Arbeitsausfall hätte erzielt werden können(vgl auch zur Entgeltfunktion des Kug Urteil des BSG vom 14.3.2012 - B 14 AS 18/11 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen, RdNr 18).

25

Die Berücksichtigung auch fiktiven Arbeitsentgelts iS des § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III bei der Anwendung des § 130 Abs 3 S 1 Nr 1 SGB III ist insbesondere unter Beachtung des Zusammenhangs mit § 24 Abs 3 SGBIII (vgl Behrend in Eicher/Schlegel, SGB III, § 131 RdNr 75, Stand Juni 2009) geboten. Besteht - wie unter b ausgeführt - in Fällen des Bezugs von Transfer-Kug trotz des auch auf das frühere Arbeitsverhältnis zu beziehenden Arbeits- und Entgeltausfalls ein Versicherungspflichtverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (hier der PEG) gemäß § 24 Abs 1 und Abs 3 SGB III, ist es sachgerecht, bei der Bemessung von Alg auf das während des Bestehens dieses Versicherungsverhältnisses "ausgefallene" Arbeitsentgelt und nicht auf in anderen Zeiträumen erzielte Entgelte abzustellen(vgl Durchführungsanweisung der Beklagten zu § 131 SGB III, Stand 2006, wonach im Gegensatz zu einer früheren DA als ausgefallenes Arbeitsentgelt das während des Bezugs von Transfer-Kug aktuell ausgefallene Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist; Köster/Nimscholz/Korte, Kurzarbeit und Beschäftigungstransfer, 2009, S 95; vgl auch Urteil des 1. Senats des BSG vom 10.5.2012 - B 1 KR 26/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 10, zur Bestimmung des für das Krankengeld maßgeblichen Arbeitsentgelts nach § 47 SGB V bei Bezug von Transfer-Kug).

26

Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts, das der Kläger iS des § 131 Abs 3 Nr 1 SGB III ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte, ist somit anhand der für die Zeit des Bestehens von Versicherungspflicht bei der Transfergesellschaft getroffenen Vereinbarungen zu bestimmen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ist das im "Dreiseitigen Vertrag" als "Bezugsbasis" vereinbarte Entgelt maßgebend; dieses Entgelt ist auch das für die Bemessung des Transfer-Kug maßgebliche Sollentgelt (§ 179 Abs 1 S 2 SGB III). Soweit es darauf ankommt, ob der Kläger das ausgefallene Entgelt "erzielt hätte" (also tatsächlich erhalten hätte, vgl BSG, Urteil vom 8.2.2007 - B 7a AL 28/06 R - Juris RdNr 17), sind Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne Arbeitsausfall das ihm dann zustehende Entgelt nicht ausgezahlt bekommen hätte, nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich.

27

Als "Bezugsbasis" war nach den getroffenen Feststellungen zwischen Kläger, FHP und PEG ein monatliches Bruttoentgelt von 3566,88 Euro vereinbart; hieraus ergibt sich für den gesamten Bemessungszeitraum von einem Jahr ein Bruttoentgelt von insgesamt 42 802,56 Euro, das die Beklagte auch zunächst der Bemessung zugrunde gelegt hat. Soweit die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 9.8.2006 entsprechend der vorgelegten zweiten Arbeitsbescheinigung ein geringfügig höheres Bruttoentgelt von 42 879,74 Euro angesetzt hat, kann offen bleiben, ob der Kläger hierauf Anspruch hatte; der Kläger ist durch die vorgenommene Bewilligung jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. Ein Anspruch auf Berücksichtigung der früher mit FHP vereinbarten Sonderleistungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld besteht - wie auch das LSG zutreffend ausgeführt hat - nicht, zumal der Kläger nach den getroffenen Feststellungen beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit FHP eine Abfindung für den Verlust des sozialen Besitzstandes "unter Abgeltung tariflicher Sonderzahlungen" erhalten hat.

28

d) Die Revision hat schließlich zu Recht darauf hingewiesen, dass der am 30.6.2006 endende und bis 1.7.2005 zurückreichende Regelbemessungsrahmen von einem Jahr auch nicht gemäß § 130 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB III auf zwei Jahre zu erweitern ist. Denn das Bemessungsentgelt aus einem erweiterten Bemessungsrahmen übersteigt nicht das um 10 % erhöhte Bemessungsentgelt aus dem Regelbemessungsrahmen (vgl Urteil des Senats vom 24.11.2010 - B 11 AL 30/09 R - BSGE 107, 114 = SozR 4-4300 § 130 Nr 7).

29

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.