Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 172 Datenaustausch und Datenübermittlung

(1) Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig, teilt die Bundesagentur dem zuständigen ausländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers das Insolvenzereignis und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieses ausländischen Trägers erforderlich ist. Übermittelt ein ausländischer Träger der Bundesagentur entsprechende Daten, darf sie diese Daten zwecks Zahlung von Insolvenzgeld nutzen.

(2) Die Bundesagentur ist berechtigt, Daten über gezahltes Insolvenzgeld für jede Empfängerin und jeden Empfänger durch Datenfernübertragung an die in § 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichnete Übermittlungsstelle der Finanzverwaltung zu übermitteln.

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Einkommensteuergesetz - EStG | § 32b Progressionsvorbehalt


(1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet, 1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüs

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5 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 12. Juni 2014 - 11 Sa 1566/13

bei uns veröffentlicht am 12.06.2014

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Herford vom 31.10.2013 – 3 Ca 1287/12 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst. Die Beklagte wird verurteilt

Bundessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2013 - B 11 AL 11/12 R

bei uns veröffentlicht am 17.12.2013

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 15. März 2012 wird zurückgewiesen.

Arbeitsgericht Herford Urteil, 31. Okt. 2013 - 3 Ca 1287/12

bei uns veröffentlicht am 31.10.2013

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger a)      für den Monat März 2011 weitere 410,01 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2011 zu zahlen abzüglich gezahlter 141,13 Euro netto, b

Bundessozialgericht Urteil, 04. Juli 2012 - B 11 AL 20/10 R

bei uns veröffentlicht am 04.07.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 23. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozi

Bundessozialgericht Urteil, 14. März 2012 - B 14 AS 18/11 R

bei uns veröffentlicht am 14.03.2012

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. November 2010 wird zurückgewiesen.

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(1) 1Hat ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger, auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet, 1. a) Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum...