Bundessozialgericht Beschluss, 04. Sept. 2013 - B 10 EG 14/13 B
Gericht
Tenor
-
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
-
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
- 1
-
I. Nach der Geburt ihrer Tochter 2007 beantragte die Klägerin, die in dem Jahr davor nicht erwerbstätig gewesen war, sondern insbesondere ihre 2004 geborene Tochter betreut und erzogen hatte, die Gewährung von Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) unter Zugrundelegung des Einkommens, das sie in der Zeit vor der Geburt ihrer ersten Tochter erzielt hatte. Der beklagte Freistaat gewährte ihr daraufhin Elterngeld in Höhe von monatlich 300 Euro für die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes - gekürzt um das bezogene Mutterschaftsgeld nebst Zuschuss - (Bescheid vom 7.12.2007). Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 10.4.2008, Urteil des Sozialgerichts München vom 10.4.2012 und Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 11.12.2012) .
- 2
-
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat die Klägerin beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Sie beruft sich mit einer umfangreichen Begründung auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
- 3
-
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig.
- 4
-
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 160a Abs 1 S 2 und Abs 2 S 1 und 2 SGG). Die Begründung genügt nur zum Teil den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.
- 5
-
Die Klägerin beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
- 6
-
Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wie sie die Klägerin hier geltend macht, hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Klärungsbedürftigkeit ist zu verneinen, wenn die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich beantwortet ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 51; BSG SozR 1500 § 160a Nr 13, 65) oder wenn die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz zu ersehen ist (vgl BSG SozR 1300 § 13 Nr 1; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7), wenn sie so gut wie unbestritten ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17), wenn sie praktisch außer Zweifel steht (vgl BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4) oder wenn sich für die Antwort aus vorhandenen höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausreichende Anhaltspunkte ergeben (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Falls zu der Rechtsfrage schon Rechtsprechung eines obersten Bundesgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorliegt, kann sie erneut klärungsbedürftig geworden sein, wenn, zB im neueren Schrifttum, erhebliche Einwände dagegen vorgebracht worden sind (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 23 S 42; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl zB BVerfG
SozR 3-1500 § 160a Nr 6 S 10 f; BVerfG .SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14)
- 7
-
Schließlich ist zu begründen, inwiefern die Frage klärungsfähig, mithin rechtserheblich ist, dass also hierzu eine Entscheidung des Revisionsgerichts zu erwarten ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 1; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16).
- 8
-
Die Klägerin hat sinngemäß folgende, ihrer Ansicht nach klärungsbedürftige Rechtsfragen bezeichnet:
-
Verstößt das BEEG in der derzeit geltenden Fassung gegen Art 1 Abs 1 und 2, Art 3 Abs 1 und 2 bzw Art 6 Abs 1, 2 und 4 bzw Art 20 Abs 1 GG, weil es unterschiedliche Leistungshöhen in Abhängigkeit von dem im maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt erzielten Einkommen der Antrag stellenden Person vorsieht?
-
Ist die sich aus § 2 BEEG ergebende Höhe des Elterngeldes als kombinierte Lohnersatz- und Sozialleistung mit Art 1 Abs 1 und 2, Art 3 Abs 1 und 2 bzw dem sich aus Art 3 Abs 1 iVm Art 6 Abs 1 GG ergebenden familienbezogenen Neutralitätsgebot bzw Art 6 Abs 2 und 4 GG bzw Art 20 Abs 1 GG vereinbar?
- 9
-
Die Klägerin hat sich zunächst nicht genau genug damit befasst, inwieweit diese Fragen durch die Rechtsprechung des Senats (vgl insbesondere Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 8/08 R - BSGE 103, 291 = SozR 4-7837 § 2 Nr 2; Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7; Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8; Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 21/09 R - Juris; Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - Juris; Urteil vom 27.6.2013 - B 10 EG 10/12 R) sowie der zweiten Kammer des BVerfG (vgl insbesondere Nichtannahmebeschlüsse vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09, vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214 und vom 24.11.2011 - 1 BvR 1457/11) hinreichend geklärt sind. Insbesondere in seiner letztgenannten Entscheidung hat das BVerfG nochmals ausdrücklich festgestellt, dass der Gesetzgeber mit dem Anknüpfen an das Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei der Bemessung des Elterngeldes gemäß § 2 Abs 1 BEEG ein legitimes Differenzierungsziel verfolgt. Der erkennende Senat hat sich in den aufgeführten Urteilen ausführlich mit den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen zur Vereinbarkeit der einschlägigen Bestimmungen des BEEG mit dem GG auseinandergesetzt (vgl bereits Beschlüsse vom 26.5.2011 - B 10 EG 1/11 B und vom 29.8.2012 - B 10 EG 8/12 B). Die neuerliche Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin enthält insoweit weitgehend Wiederholungen. Das BVerfG hat die Entscheidungen des Senats bestätigt, ohne sich von dessen Erwägungen zu distanzieren. Zwar hat ein Nichtannahmebeschluss des BVerfG nicht die Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichts über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm (vgl § 31 Abs 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz), er kann jedoch zur Klärung einer Rechtsfrage beitragen, soweit darin die Rechtsauffassung einer Kammer des BVerfG zum Ausdruck kommt.
- 10
-
Gleichwohl hält der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde für zulässig, weil mit ihr immerhin einige neue Begründungselemente in Bezug auf die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen vorgebracht werden.
- 11
-
Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
- 12
-
Der Senat vermag nach wie vor keine gewichtigen Argumente für eine Verfassungswidrigkeit der Berechnungsweise des Elterngeldes nach § 2 BEEG zu erkennen. Es ist keine erneute Klärungsbedürftigkeit der bezeichneten Rechtsfragen anzunehmen. Insbesondere sind im neueren Schrifttum keine erheblichen Einwände gegen die bisherige Rechtsprechung des BSG und des BVerfG vorgebracht worden. Das von der Klägerin eingereichte Gutachten von Prof. Dr. T. K. lag dem Senat bei seinen Entscheidungen vom 17.2.2011 bereits vor (vgl auch Beschluss vom 17.2.2011 - B 10 EG 15/10 B und Beschluss vom 29.8.2012 - B 10 EG 8/12 B). Soweit sich die Klägerin auf Art 1 Abs 1 GG stützt, ist nicht ersichtlich, dass sich aus dieser Verfassungsnorm im vorliegenden Zusammenhang für die Klägerin weitergehende Rechte herleiten lassen könnten, als aus Art 6 Abs 1 GG, wie er vom Senat verstanden worden ist. Insofern begründet es keinen neuen Klärungsbedarf, dass sich der Senat in seinen Entscheidungen vom 17.2.2011 und 18.8.2011 nicht ausdrücklich mit dieser Norm befasst hat (vgl bereits Beschluss vom 29.8.2012 - B 10 EG 8/12 B).
- 13
-
Auch mit ihren weiteren Argumenten zur Begründung einer Klärungsbedürftigkeit ihrer Fragen dringt die Klägerin nicht durch. Selbst wenn sich das BSG und das BVerfG in einigen der oben genannten Entscheidungen im Wesentlichen mit § 2 Abs 7 BEEG auseinandergesetzt haben, so sind darin auch verfassungsrechtliche Erwägungen zu § 2 Abs 1 BEEG mit enthalten, da § 2 Abs 7 BEEG nur ergänzende Bestimmungen zu der Grundsatzregelung in § 2 Abs 1 BEEG vorsieht. Insoweit hat der Senat gerade mit seiner Entscheidung vom 27.6.2013 - B 10 EG 10/12 R weiter klargestellt, dass die Vorschriften zur Berechnung der Leistungshöhe nach § 2 Abs 1 und 7 BEEG nicht gegen das GG verstoßen, insbesondere nicht gegen Art 3 Abs 1 bis 3 GG iVm Art 6 Abs 1 und Art 20 Abs 1 GG.
- 14
-
Ein weitergehender Schutz kann sich auch nicht aus Art 6 Abs 2 und 4 GG ergeben. Dies ist auch der Rechtsprechung des BVerfG zu entnehmen (Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214 und Beschluss vom 24.11.2011 - 1 BvR 1457/11). Die bestehenden Regelungen zur Bestimmung des für die Elterngeldberechnung heranzuziehenden Bemessungszeitraums gestalten den der gesamten Elterngeldregelung zugrundeliegenden Gedanken konsequent aus (BVerfG Beschluss vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - ZfSH/SGB 2011, 537 RdNr 8). Gerade im Bereich der Familienförderung ist der Regelungsspielraum des Gesetzgebers weit (vgl BVerfGE 87, 1, 35 f; 103, 242, 260; vgl insgesamt jüngst BVerfG Beschlüsse der 2. Kammer des 1. Senats vom 20.4.2011 - 1 BvR 1811/08 - ZfSH/SGB 2011, 337 und vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - ZfSH/SGB 2011, 537 sowie vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214 RdNr 20). Bereits mit der Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit wird die Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern in beachtlichem Umfang gefördert. Zu einer weitergehenden Förderung der Kindesbetreuung innerhalb der Familie war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet (vgl BVerfG Beschluss vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - ZfSH/SGB 2011, 537 RdNr 9).
- 15
-
Dabei ist auch die gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngeldes an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, von legitimen Zwecken getragen (BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214 RdNr 20). Dass aufgrund der Ausgestaltung des Elterngeldes als Kompensationsleistung für geburtsbedingten Einkommensverlust Unterschiede in der Förderung zwischen Familien je nach dem vorgeburtlichen Einkommen der Eltern entstehen, ist noch verfassungskonform, auch weil Eltern ohne vorgeburtliches Einkommen nicht ohne Förderung bleiben (BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214 RdNr 17). Damit stellt sich das Elterngeld auch nicht als offensichtlich "unsozial" dar, zumal einem solchen Effekt durch die Beschränkung der Anspruchshöhe und -dauer enge Grenzen gesetzt sind (vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - Juris, RdNr 38; Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 65).
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.
(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
- 1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie - 2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.
(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.
(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.