Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2014 - VII ZB 21/12

bei uns veröffentlicht am05.06.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Frankfurt am Main vom 3. August 2011 abgeändert und der Antrag der Gläubiger auf Festsetzung der Erstattung von weiteren Kosten in Höhe von 1.592,97 € (bestehend aus 18 € Gerichtsvollzieher- und 1.574,97 € Rechtsanwaltsgebühren) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. April 2011 zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 1.592,97 €

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten.

2

Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, durch das die Schuldnerin zu einer Zahlung Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen verurteilt worden war.

3

Die Gläubiger erteilten über ihre damaligen Verfahrensbevollmächtigten dem Gerichtsvollzieher den Auftrag, die Inhaberschuldverschreibungen der Hauptzahlstelle der Schuldnerin in F. anzubieten. Auf Bitten des Gerichtsvollziehers übersandten die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger zusätzlich einen Vollstreckungsauftrag, mit dem neben der Andienung der Inhaberschuldverschreibungen die Pfändung und - für den Fall der Fruchtlosigkeit - die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt wurde. Über das erfolglose Angebot der Inhaberschuldverschreibungen benachrichtigte der Gerichtsvollzieher die Gläubiger mit Schreiben vom 15. Januar 2009, in dem er zugleich auch den Annahmeverzug der Schuldnerin beurkundete.

4

Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat - soweit hier von Interesse - die von den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger abgerechneten Gebühren in Höhe von 1.574,97 € ebenso wie die durch den Gerichtsvollzieher abgerechneten Gebühren in Höhe von 18 € als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung angesehen und als erstattungsfähig festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts insoweit abgeändert und den Festsetzungsantrag der Gläubiger zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchten die Gläubiger die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt wissen.

II.

5

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses im Umfang der Anfechtung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

6

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, zu den vom Schuldner zu erstattenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung gehörten alle Aufwendungen, die angefallen seien, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen. Der Schuldner habe diese Kosten zu tragen, weil er sie durch die Nichterfüllung des titulierten Anspruchs verursacht habe. Den Gläubigern obliege hingegen die Beschaffung und das Angebot der Gegenleistung, nämlich die Übergabe der Wertpapiere an die Schuldnerin. Die Kosten, die durch die Beschaffung und das Angebot einer dem Gläubiger obliegenden Gegenleistung entstünden, seien keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Aus diesem Grund seien die verfahrensgegenständlichen, im Zusammenhang mit der Andienung der Wertpapiere entstandenen Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten nicht erstattungsfähig.

7

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

8

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9; vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141 Rn. 10; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2461). Notwendig sind diese Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 - VII ZB 11/10, NJW 2012, 3789 Rn. 11; vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 88/08, NJW 2010, 1007 Rn. 10; vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, aaO Rn. 11; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462).

9

b) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die von den Gläubigern angemeldeten Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von zusammen 1.592,74 € nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung in diesem Sinne angesehen.

10

aa) Grundlage der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts, die hier im Streit stehenden Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten seien der Kostenfestsetzung nicht zugänglich, ist die Erwägung, es handele sich um Kosten, die allein durch das Angebot der den Gläubigern aufgrund der Zug um Zug Verurteilung obliegenden Gegenleistung verursacht seien.

11

Bereits diese Annahme ist zweifelhaft, denn sie beruht, was der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007), auf widersprüchlichen und unklaren Feststellungen des Beschwerdegerichts zu den zugrunde liegenden Gebührenabrechnungen.

12

Auf Seite 3 der Beschwerdeentscheidung heißt es, die von den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger abgerechneten Anwaltsgebühren in Höhe von 1.574,97 € seien "für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit diesem Andienungsauftrag" angefallen. Dies steht im Widerspruch zu den in diesem Zusammenhang vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Schriftsätzen der Gläubiger vom 1. April 2011 und 17. Mai 2011. In diesen werden die im Streit stehenden Anwaltskosten nicht für den Andienungsauftrag, sondern für den am 12. Januar 2009 erteilten Vollstreckungsauftrag abgerechnet. Der Wortlaut dieser Schreiben spricht dafür, dass die Gebühren nicht isoliert für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit dem Andienungsauftrag berechnet wurden, sondern der Andienungsauftrag als einheitliches Geschäft zusammen mit dem zusätzlich erteilten Vollstreckungsauftrag vom 12. Januar 2009 abgerechnet wurde.

13

Auch die Feststellungen zu den Gerichtsvollzieherkosten sind widersprüchlich und weisen Unklarheiten auf. Auf Seite 2 der Beschwerdeentscheidung wird ausgeführt, die Gerichtsvollziehergebühren in Höhe von 18 € seien "für die Andienung der Wertpapiere" in Rechnung gestellt worden. Die Kostennote des Gerichtsvollziehers in Höhe von 18 € liegt der Gerichtsakte nicht bei, so dass die abgerechneten Gebühren nicht unmittelbar nachvollzogen werden können. Auf Seite 4 der Beschwerdeentscheidung heißt es aber, der Andienungsauftrag sei auf Bitten des Gerichtsvollziehers um einen Vollstreckungsauftrag ergänzt worden, der außer dem Andienungsauftrag zugleich einen Pfändungsantrag, verbunden mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, enthalten habe. Legt man dies zugrunde, dann löste das Angebot der Gegenleistung bei der Schuldnerin durch den Gerichtsvollzieher keine eigenständig abrechenbare Gebühr aus, sondern erfolgte als nicht gesondert vergütungspflichtiges Nebengeschäft im Rahmen des erteilten Zwangsvollstreckungsauftrags (vgl. DB-GvKostG [zu Nrn. 410, 411 KV] Nr. 14; Kessel in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., GvKostG, Kostenverzeichnis Nr. 400-440, vor Rn. 1; Meyer, Kommentar zum Gerichtsvollziehergesetz, KVGv, "4. Besondere Geschäfte" Rn. 9, 10). Angesichts dessen ist nicht verständlich, wieso der Gerichtsvollzieher, der selbst auf die Erteilung des zusätzlichen Vollstreckungsauftrags hingewirkt hat, entgegen der einschlägigen Kostenvorschriften im GvKostG die im Streit stehenden Gerichtsvollzieherkosten isoliert für den Andienungsauftrag berechnet haben sollte. Der vom Beschwerdegericht mitgeteilte Inhalt des Auftrags und die Umstände der Auftragserteilung sprechen dagegen.

14

Die aufgezeigten Widersprüche und Unklarheiten führen dazu, dass die grundsätzliche Bindung des Senats an die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts nach § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 559 ZPO in diesem Punkt entfällt und die Erwägung des Beschwerdegerichts, bei den im Streit stehenden Kosten handele es sich um Kosten, die allein durch das Angebot der den Gläubigern aufgrund der Zug um Zug Verurteilung obliegenden Gegenleistung verursacht seien, mangels einer hinreichend verlässlichen Beurteilungsgrundlage nicht überprüfbar ist. Ob die angefochtene Entscheidung bereits deshalb der Aufhebung zu unterliegen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, bei juris Rn. 5; Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007 f.), kann jedoch offen bleiben.

15

bb) Denn selbst wenn der Senat unterstellt, die im Streit stehenden Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten seien allein durch den Andienungsauftrag ausgelöst worden, handelt es sich jedenfalls dem Grunde nach um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

16

(1) Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Andienung der Inhaberschuldverschreibungen bei der Schuldnerin war eine Maßnahme, die von den Gläubigern veranlasst wurde, um unmittelbar die Zwangsvollstreckung gegenüber der Schuldnerin vorzubereiten. Durch das tatsächliche Angebot des Gerichtsvollziehers gemäß § 756 Abs. 1 ZPO bei der Schuldnerin sollten die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit des Zug um Zug Titels gemäß §§ 756, 765 ZPO herbeigeführt werden. Ein Gläubiger, dem der Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzuges des Schuldners durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht möglich ist, kann aus einer Zug um Zug Verurteilung, wie sie hier nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts vorliegt, ohne Mithilfe des Gerichtsvollziehers nicht vollstrecken. Als besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist in diesem Fall sowohl für eine Vollstreckungsmaßnahme durch den Gerichtsvollzieher als auch für eine Vollstreckungsmaßnahme durch ein anderes Vollstreckungsorgan das vorange-gangene Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher nötig, §§ 756, 765 ZPO (vgl. Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 756 Rn. 9; MünchKommZPO/Heßler, 4. Aufl., § 756 Rn. 2).

17

Das Gesetz eröffnet dem Gläubiger in § 756 ZPO ausdrücklich die Möglichkeit, die ihm nach dem Titel obliegende Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher anbieten zu lassen und hierdurch die Voraussetzungen für den Vollstreckungsbeginn aus der Zug um Zug Verurteilung zu schaffen. Wählt der Gläubiger diesen Weg, dann kann er die hierfür anfallenden Gerichtsvollzieherkosten im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen. Der Schuldner eines Zug um Zug Titels weiß mit dessen Erlass, dass der Gläubiger jederzeit Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn einleiten kann, um die nach dem Titel geschuldete Leistung zwangsweise durchzusetzen. Um Nachteile aus der drohenden Vollstreckung zu vermeiden, ist der Schuldner gehalten, initiativ tätig zu werden und gegenüber dem Gläubiger seine freiwillige Leistungsbereitschaft im Austausch gegen die ihm aufgrund des Zug um Zug Titels gebührende Gegenleistung zu signalisieren. Handelt er nicht entsprechend, sind die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher entstehenden Gerichtsvollziehergebühren durch den Schuldner veranlasst, denn dieser hat es zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen lassen (vgl. zum Veranlasserprinzip BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9).

18

So liegt es hier. Die Kosten für den beauftragten Gerichtsvollzieher sind angefallen, weil ein Vorgehen der Gläubiger nach § 756 Abs. 1 ZPO zur Durchsetzung des Titels notwendig geworden ist.

19

(2) Auch die im Streit stehenden Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst wurden, sind dem Grunde nach als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen. Denn diese Kosten sind in gleicher Weise wie die Gerichtsvollzieherkosten durch die Schuldnerin veranlasst, die es zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen.

20

Die Gläubiger durften die Einschaltung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers bei vernünftiger Würdigung der Sachlage auch für objektiv erforderlich halten. Die Kosten anwaltlicher Hilfe bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung sind regelmäßig als notwendig anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, aaO Rn. 13; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 46 Rn. 18; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 788 Rn. 7; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 788 Rn. 16). Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, weil die Rechtsverfolgung in der Zwangsvollstreckung für die Gläubiger besonders einfach gelagert gewesen wäre, bestehen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - XII ZB 242/09, BGHZ 186, 70 Rn. 23, 25; vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921). Die Zwangsvollstreckung aus dem von den Gläubigern vollstreckten Titel, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, ist nicht so einfach gelagert, dass ihnen die Durchführung ohne anwaltliche Hilfe zugemutet werden konnte.

21

3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, denn die Berechtigung der Höhe der von den Gläubigern in Ansatz gebrachten Kosten ist nicht überprüfbar. Hierzu hat das Beschwerdegericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.

Kniffka                      Eick                      Halfmeier

             Jurgeleit                  Graßnack

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 5/05
vom
14. April 2005
in der Zwangsverwaltungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Aufwendungen des Gläubigers, deren Zweck nicht darin besteht, die Befriedigung
der titulierten Forderung zu erreichen, stellen keine von dem Schuldner
zu erstattenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dar.
BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 5/05 - LG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2003 wird auf Kosten der Gläubiger zurückgewiesen.
Der Gegenstandwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 12.209,18 €.

Gründe:


I.


Der Schuldner ist Miteigentümer des Grundstücks S. in B. . Das Grundstück ist nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt. Der Miteigentumsanteil des Schuldners ist mit dem Sondereigentum an einer rund 146 qm großen Wohnung verbunden, die der Schuldner bewohnt. Am 25. August 2000 erwirkten die Gläubiger, die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft , wegen Wohngeldrückständen einen Titel gegen den Schuldner über 5.181,79 DM zuzüglich 5% Zinsen seit dem 13. Juli 2000. Aufgrund des Titels beantragten sie am 23. September 2000 die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums des Schuldners. Mit am 19. Oktober 2000 zugestelltem Beschluß vom 12. Oktober 2000 ordnete das Amtsgericht die Zwangsverwaltung an und bestellte einen Zwangsverwalter.
Dieser forderte mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 den Schuldner auf, etwaige Vermietungserlöse an ihn zu überweisen. Da der Schuldner die Wohnung selbst bewohnt, setzte der Zwangsverwalter den unentbehrlichen Wohnraum fest und verlangte mit Schreiben vom 18. April 2001 von dem Schuldner für die Nutzung von 100 qm Wohnung eine monatliche Zahlung von 1.400 DM. Die Aufforderung blieb ohne Erfolg. Zur Deckung der Kosten der Verwaltung verlangte und erhielt der Verwalter von den Gläubigern in der Folgezeit Vorschüsse in Höhe von insgesamt 12.146,80 €, die er im wesentlichen dazu verwandte , das auf die Wohnung des Schuldners entfallende Wohngeld von monatlich 774,27 DM für den Zeitraum seit dem 1. Oktober 2000 an die Eigentümergemeinschaft zu bezahlen.
Die Gläubiger haben die Festsetzung ihrer Vorschußzahlungen zuzüglich 62,38 € gerichtlicher Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens als Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubiger ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie den Festsetzungsantrag weiter.

II.


Das Landgericht führt aus, gem. § 788 Abs. 1 ZPO habe ein Schuldner nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Allein diese seien gem. §§ 788 Abs. 2, 103 Abs. 2 ZPO der Festsetzung zugänglich. Um derartige Kosten handele es sich bei den geltend gemachten Kosten nicht, zumal den Gläubigern bekannt gewesen sei, daß der Schuldner die Wohnung selbst bewohnt und die Zwangsverwaltung von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg geboten habe.
Dies hält der Rechtsbeschwerde stand.

III.


Das Beschwerdegericht hat die von den Gläubigern beantragte Festsetzung zu Recht abgelehnt. Nach § 788 ZPO sind Aufwendungen eines Gläubigers nur dann beitreibungs- und damit festsetzungsfähig, wenn es sich bei den Aufwendungen um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt und diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Daran fehlt es.
1. Soweit die Gläubiger mit ihren Vorschußleistungen das Ziel verfolgt haben, in Höhe der Wohngeldforderungen der Eigentümergemeinschaft für den Zeitraum ab der Anordnung der Zwangsverwaltung bei einer Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums ein Befriedigungsrecht nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG zu erwerben, ist schon zweifelhaft, ob die Zahlungen überhaupt Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO darstellen (verneinend Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 788 Rdn. 19). Auf keinen Fall jedoch sind sie notwendige Kosten der Zwangsvollsteckung, die der Schuldner zu erstatten hat.

a) Der Begriff der Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO ist in der juristischen Literatur umstritten. Die herrschende Meinung setzt sich für eine enge Auslegung der Vorschrift ein. Danach sind unter den Kosten der Zwangsvollstreckung nur solche Aufwendungen zu verstehen, die unmittelbar und konkret zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung gemacht werden (MünchKomm-ZPO/Schmidt, 2. Aufl., § 788 Rdn. 10; Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 788 Rdn. 2; Schuschke in Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 788 ZPO Rdn. 6; Stein/
Jonas/Münzberg, aaO, § 788 ZPO Rdn. 8 m.w.N.; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl., S. 556). Demgegenüber vertritt eine andere Auffassung einen weitergehenden Kostenbegriff, nach dem sämtliche Aufwendungen des Gläubigers erfaßt sind, die anläßlich der Zwangsvollstrekkung entstanden oder kausal auf diese zurückzuführen sind (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 788 Rdn. 3; Johannsen, DGVZ 1989, 1, 10). Ungeachtet dieser Unterschiede stimmen beide Auffassungen darin überein, daß nur solche Aufwendungen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 1 ZPO sind, deren Zweck darin besteht, die Befriedigung der titulierten Forderung zu erreichen (Johannsen, DGVZ 1989, 1, 3). Hieran fehlt es, soweit die Aufwendungen des Gläubigers Maßnahmen außerhalb des Titels zum Ziel haben (MünchKomm-ZPO/Schmidt, aaO, § 788 Rdn. 14; Musielak/Lackmann, aaO, § 788 Rdn. 5; Schuschke, aaO, § 788 Rdn. 7 a.E.).
Dem dürfte zuzustimmen sein. Mit § 788 ZPO soll dem Gläubiger ein vereinfachtes Verfahren zur Verfügung gestellt werden, um dessen Befriedigung auch hinsichtlich der Vollstreckungskosten zu ermöglichen. Die Vereinfachung besteht darin, daß der Gläubiger zur Durchsetzung der Vollstreckungskosten nicht darauf angewiesen ist, eine erneute Klage wegen eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs zu erheben (Rosenberg /Gaul/Schilken, aaO, S. 555). Die Vollstreckungskosten können vielmehr ohne größeren Aufwand entweder vom Vollstreckungsorgan "zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch" beigetrieben oder aber von dem Vollstreckungsgericht festgesetzt werden. Eine von dem Prozeßgericht zuvor zu treffende Kostengrundentscheidung fordert das Gesetz - anders als im Erkenntnisverfahren - nicht. Entscheidend hierfür ist, daß die Verpflichtung des Schuldners, die Vollstreckungskosten zu tragen, aus dem Veranlasserprin-
zip folgt. Danach hat der Schuldner die Vollstreckungskosten schon deshalb zu tragen, weil er durch die Nichterfüllung des titulierten Anspruchs die Entstehung dieser Kosten veranlaßt hat (MünchKomm-ZPO/Schmidt, aaO, § 788 ZPO Rdn. 1; Musielak/Lackmann, aaO, § 788 ZPO Rdn. 1; Stein/Jonas/Münzberg, aaO, § 788 ZPO Rdn. 4; Rosenberg/Gaul/Schilken, aaO, S. 555). Die Rechtfertigung hierfür ergibt sich aus der Weigerung des Schuldners, den vollstreckbaren Anspruch zu erfüllen. Der Titel in der Hauptsache stellt die Grundlage auch für die Festsetzung der Vollstreckungskosten dar (so bereits Hahn, Die gesamten Materialien zur Civilprozeßordnung, 1881, Begründung zu § 646 CPO; vgl. ferner Stöber, ZVG, 17. Aufl., Einl. Rdn. 40; Zöller/Stöber, aaO, § 788 ZPO Rdn. 18).
Daraus folgt indessen, daß die Beitreibung bzw. Festsetzung nach § 788 ZPO nur für solche Aufwendungen offen steht, die auf die Durchsetzung des titulierten Anspruchs gerichtet sind. Verhält es sich so nicht, greift das Veranlasserprinzip nicht ein. Maßgeblicher Anlaß für die Aufwendungen des Gläubigers ist in diesem Fall nicht die Weigerung des Schuldners, die titulierte Forderung zu erfüllen, sondern ein Verhalten des Schuldners außerhalb des Titelschuldverhältnisses. Damit aber sind die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren zum Ausgleich der Aufwendungen des Gläubigers gem. § 788 ZPO nicht erfüllt.

b) So liegt es, soweit die Gläubiger mit ihren Vorschußzahlungen, das Ziel verfolgt haben, für die laufenden, nicht titulierten Wohngeldforderungen in der Versteigerung des Wohnungseigentums die Rangklasse von § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG zu erreichen. Ob eine solche Sicherungsmöglichkeit tatsächlich besteht , wurde zum Zeitpunkt der Vorschußleistungen in der Rechtsprechung der
Instanzgerichte unterschiedlich beurteilt (bejahend OLG Düsseldorf, ZMR 2003, 225; LG Frankfurt, NZM 1998, 635; LG Göttingen, Hamb. GE 2001, 335; LG Aachen, ZMR 2002, 156; ablehnend OLG Köln, Rpfleger 1998, 482; OLG Braunschweig, NZM 2002, 626; OLG Frankfurt, NZM 2002, 627; LG Mönchengladbach , Rpfleger 2000, 80; LG Augsburg, Rpfleger 2001, 92; LG Hamburg, ZMR 2001, 395). Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. April 2003 (BGHZ 154, 387, 391) die Frage dahin entschieden, daß Leistungen des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers nur dann Vorrang genießen, wenn diese sich im Einzelfall objekterhaltend oder -verbessernd ausgewirkt haben.

c) Andererseits zielen die Vorschußzahlungen auch darauf ab, die Zwangsverwaltung als Vollstreckungsmaßnahme überhaupt zu ermöglichen, weil diese sonst aufgehoben werden kann (§ 161 Abs. 3 ZVG). Ob sie deswegen nicht doch als Vollstreckungskosten anzusehen sind, kann jedoch offen bleiben, weil sie insoweit jedenfalls nicht notwendig waren.
2. Auch soweit die Gläubiger an den Zwangsverwalter Vorschüsse geleistet haben, die von dem Verwalter nicht zur Zahlung von Wohngeld an die Eigentümergemeinschaft verwendet worden sind, scheidet die Festsetzung gegen den Schuldner aus. Auch hier fehlt es an der Voraussetzung, daß der Aufwand der Gläubiger zur Vollstreckung gegen den Schuldner notwendig war, § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Notwendigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme ist nach dem Standpunkt des Gläubigers zum Zeitpunkt ihrer Vornahme zu bestimmen. Entscheidend ist, ob der Gläubiger bei verständiger Würdigung der Sachlage die Maßnahme zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich
halten durfte (BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003, IXa ZB 146/03, NJW-RR 2003, 1581; Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 183/02, DGVZ 2004, 24 f.). Daran fehlt es, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den Gläubiger erkennbar aussichtslos ist. So verhält es sich insbesondere, wenn frühere Vollstrekkungsversuche fruchtlos verlaufen sind und keine Hinweise auf Änderungen in den Vermögensverhältnissen des Schuldners bestehen (Musielak/Lackmann, ZPO, 4. Aufl., § 788 Rdn. 7; Schuschke, aaO, § 788 Rdn. 7; Stein/Jonas/ Münzberg, aaO, § 788 Rdn. 26; Zöller/Stöber, aaO, § 788 Rdn. 9a; jeweils m.w.N.).

a) Gemessen daran sind die von den Gläubigern geleisteten Vorschüsse nicht nach § 788 Abs. 2 ZPO festsetzungsfähig. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts war den Gläubigern, als sie den Antrag auf Zwangsverwaltung stellten, bekannt, daß der Schuldner über kein Vermögen mit Ausnahme der von ihm bewohnten Wohnung verfügte und deren Vermietung nicht in Betracht kam. Damit war die Zwangsverwaltung von Anfang an nicht geeignet, zur Befriedigung der titulierten Forderung zu führen (Armbrüster WE 1999, 14, 19). Im Hinblick auf die Vorschußzahlungen der Gläubiger tritt hinzu, daß die erste Zahlung erbracht worden ist, nachdem ein anderweitiger Vollstreckungsversuch fruchtlos verlaufen war und die Gläubiger erfahren hatten, daß der Schuldner von Sozialhilfe lebt.

b) Entsprechendes gilt, soweit die Gläubiger die Festsetzung der gerichtlichen Kosten des Zwangsverwaltungsverfahrens gegen den Schuldner beantragen. Dieses Verfahren war von Anfang an offensichtlich nicht geeignet, zur Befriedigung der Gläubiger zu führen. Soweit der Zwangsverwalter später aufgrund der Größe der Wohnung angenommen hat, daß einzelne Räume für den Hausstand des Schuldners entbehrlich seien (§ 149 Abs. 1 ZVG) und der
Schuldner für die Nutzung dieser Räume Entgelt zu leisten habe, war ausgeschlossen , daß der Schuldner einem Zahlungsverlangen nachkommen würde. Die Annahme, ein Wohnungseigentümer, der monatlich 774,27 DM Wohngeld nicht zahlen kann, sei bereit und in der Lage, monatlich 1.400 DM als Entgelt für die Nutzung eines Teils seiner Wohnung an einen Zwangsverwalter zu bezahlen , ist durch nichts gerechtfertigt. Die Gläubiger berufen sich selbst auf einen Erfahrungssatz, nach welchem "die Nichtzahlung der laufenden Hausgelder damit einher (gehe), daß der Schuldner generell zahlungsunfähig" sei. Für die Möglichkeit, einzelne Räume zu vermieten, ist nichts ersichtlich. Derartiges haben die Gläubiger auch nicht behauptet.

III.


Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Krüger Klein
Zoll Stresemann

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

5
Nach gefestigter Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002, IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; Beschl. v. 5. August 2002, IX ZB 51/02, NJW-RR 2002, 1571; Beschl. v. 12. Juli 2004, II ZB 3/02, NJW-RR 2005, 78 und Beschl. v. 7. April 2005, IX ZB 63/03, NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (für Urteile vgl. auch BGH, Urt. v. 30. September 2003, VI ZR 438/02, m.w.N.). Nach §§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht fest- gestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

(1) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Als Kosten der Zwangsvollstreckung gelten auch die Kosten der Ausfertigung und der Zustellung des Urteils. Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner; § 100 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag setzt das Vollstreckungsgericht, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Vollstreckungshandlung anhängig ist, und nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das Gericht, in dessen Bezirk die letzte Vollstreckungshandlung erfolgt ist, die Kosten gemäß § 103 Abs. 2, den §§ 104, 107 fest. Im Falle einer Vollstreckung nach den Vorschriften der §§ 887, 888 und 890 entscheidet das Prozessgericht des ersten Rechtszuges.

(3) Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind dem Schuldner zu erstatten, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung erfolgt ist, aufgehoben wird.

(4) Die Kosten eines Verfahrens nach den §§ 765a, 811a, 811b, 829, 850k, 851a, 851b, 900 und 904 bis 907 kann das Gericht ganz oder teilweise dem Gläubiger auferlegen, wenn dies aus besonderen, in dem Verhalten des Gläubigers liegenden Gründen der Billigkeit entspricht.